Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00618


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fankhauser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 29. Juni 2023

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Die 1980 geborene X.___, Mutter von zwei 1999 und 2007 geborenen Kindern, war vom 1. August 2018 bis 31. Mai 2019 als Office Leiterin bei der Hauswartungsfirma Y.___ in einem vollen Pensum tätig. Am 30. Oktober 2019 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 17. Februar 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/24). Mit Verfügung vom 26. August 2021 sprach sie der Versicherten ab 1. April 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/79 und Urk. 6/68).

    Am 2. September 2021 (Eingangsdatum) ersuchte die Versicherte bei der IV-Stelle um Kostenbeitrag für einen Assistenzhund (Urk. 6/87). Mit Vorbescheid vom 10. September 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Gesuchs in Aussicht mit der Begründung, dass sie keine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades beziehe (Urk. 6/89).

    Am 4. Oktober 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/95).

    Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Kostengutsprache für einen Assistenzhund (Urk. 6/102).

    Am 3. November 2021 wurde eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung bei der Versicherten zuhause durchgeführt (Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2021; Urk. 6/107). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2021 die Abweisung ihres Gesuchs um Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 6/108). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 und ergänzender Begründung vom 13. Januar 2022 Einwand (Urk. 6/112 ff.). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und sprach der Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 28. Juni 2022 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (lebenspraktische Begleitung und Hilfe im Bereich Körperpflege) ab 1. Oktober 2020 zu (Urk. 6/135 und Urk. 6/133).

    Am 4. Juli 2022 (Eingangsdatum) ersuchte die Versicherte erneut bei der IV-Stelle um Kostenbeitrag für einen Assistenzhund (Urk. 6/137). Mit Vorbescheid vom 16. August 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (Urk. 6/144). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2022 und ergänzender Begründung vom 15. September 2022 Einwand (Urk. 6/154 und Urk. 6/160). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Kostengutsprache für einen Assistenzhund mit der Begründung, dass sie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung beziehe, aber in den Bereichen gemäss Ziff. 14.06 des Anhangs zur HVI keine Einschränkung bestehe (Urk. 6/165 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. November 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid über den Anspruch auf einen Pauschalbeitrag an die Kosten für einen Assistenzhund an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2022 beantrage die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3).

1.2.2    Gemäss Ziff. 14.06 des Anhangs zur HVI haben schwer körperbehinderte Erwachsene Anspruch auf einen Pauschalbetrag an einen Assistenzhund, sofern sie eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades beziehen mit ausgewiesener Hilflosigkeit in mindestens zwei der folgenden Bereiche: Fort-bewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Ankleiden/Auskleiden.


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) Ziffer 14.06 bestehe der Anspruch nur für schwer körperbehinderte Erwachsene, die eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades beziehen mit ausgewiesener Hilflosigkeit in mindestens zwei der folgenden Bereiche: Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Auf-stehen/Absitzen/Abliegen; Ankleiden/Auskleiden. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, bestehe kein Anspruch (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Verordnungsbestimmung, wonach die Abgabe von Assistenzhunden nur für körperbehinderte Personen vorgesehen sei, verletze das verfassungsrechtlich geschützte Diskriminierungsverbot. Aufgrund der dissoziativen Lähmungen sei sie täglich und häufig mehrfach täglich teilweise stundelang körperlich stark eingeschränkt und könne sich nicht mehr bewegen. Diese Lähmung entspreche angesichts der körperlichen Auswirkungen einer schweren Körperbehinderung im Sinne der Verordnung. Der Assistenzhund biete der Beschwerdeführerin Unterstützung in folgenden Bereichen: Krücken und andere Gegenstände bringen, An- und Auskleiden, Gegenstände vom Boden aufheben. Es bestehe eine Hilflosigkeit leichten Grades. Sie sei nicht allein auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, sondern auch in weiteren Bereichen eingeschränkt (Urk. 1 S. 3 ff.).


3.    

3.1    Im Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 1. Dezember 2021 betreffend die Abklärung vom 3. November 2021 wurde zusammenfassend festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig und funktionell nicht eingeschränkt. Bezüglich der lebenspraktischen Begleitung würden die zeitlichen Voraussetzungen von zwei Stunden pro Woche nicht erfüllt. Anrechenbar seien lediglich 60 Minuten (15 Minuten für Alltagsbewältigung, 15 Minuten für Wohnungspflege, 15 Minuten für Kleiderwäsche und 15 Minuten für Ernährung, Urk. 6/107).

3.2    Gemäss den im Vorbescheidverfahren (betreffend Hilflosenentschädigung) eingereichten Unterlagen wurde ab 8. Dezember 2021 eine Psychiatrie-Spitex etabliert. Z.___, dipl. Pflegefachfrau, nannte die folgenden Interventionen, welche durch die psychosoziale Pflege bei der Beschwerdeführerin geplant seien (zweimal wöchentlich ca. 1.5 Stunden, Urk. 6/118 und Urk. 6/125-126):

- Unterstützung, Begleitung bei der Bewältigung von Krisen und in schwierigen Lebensphasen

- Unterstützung zur Vermeidung von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung

- Trainieren von Verrichtungen und Alltagsfertigkeiten

- Verabreichen und/oder Kontrolle der Medikamenteneinnahme

- Anleitung im Umgang mit Aggression, Angst und Wahnvorstellungen

- Erarbeiten und Einüben von Bewältigungsstrategien

- Beratung und Anleitung

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 8. April 2022 betreffend Hilflosigkeit zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, seit mindestens 2016 benötige die Beschwerdeführerin im Bereich der Körperpflege Unterstützung. Der Sohn kümmere sich darum, dass sie baden könne. Sie könne nicht allein im Badezimmer sein. Hinsichtlich der Fortbewegung bestünden funktionelle Einschränkungen, da die Beschwerdeführerin immer wieder dissoziative Lähmungszustände der Beine habe, welche ihr eine Fortbewegung verunmöglichten. Dieser Zustand könne mehrere Stunden anhalten und bestehe auch mindestens seit 2016. Seit dem Zusammenbruch im Januar 2019 bestehe eine starke Zunahme an Inanspruchnahme von Hilfsleistungen durch eine gute Freundin und den älteren Sohn, welche die Beschwerdeführerin noch mehr als vorher hätten unterstützen müssen und dabei selbst zunehmend psychosozial dekompensiert hätten. Tätigkeiten umfassten das Einkaufen, den Haushalt machen und reinigen, mit den drei Hunden Gassi gehen und Hilfe bei administrativen Aufgaben. Die Beschwerdeführerin brauche Hilfestellung, um sich entscheiden zu können bei gewissen Sachen. Fremde Personen in der Wohnung zu empfangen und Termine wahrzunehmen, gehe nur mit Begleitung. Sie müsse immer erinnert werden, dass sie essen und trinken solle. Die Unterstützungspersonen kümmerten sich auch seit mehreren Jahren um die abgespaltenen Persönlichkeitsanteile, welche oft traurig seien, dann weinten oder wütend seien und getröstet werden wollten. Die Beschwerdeführerin leide an schweren Angstzuständen mit soziophobischer Komponente, wobei es sich auch um Ängste handle, bei denen sie befürchte, ihr bekannte Menschen zu treffen. Schon das Verlassen eines Zimmers sei für die Beschwerdeführerin schwierig. Ohne Begleitung werde die Wohnung quasi nicht verlassen. Es komme beim selbständigen Verlassen der Wohnung auch zu Panikattacken, welche die Beschwerdeführerin zwängen, sich wieder in ihr geschütztes Wohnungsumfeld zu begeben (Urk. 6/128).

3.4    RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte gestützt auf die medizinischen Akten in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2022 die folgenden Diagnosen:

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-11

- multiple Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 44.81) bzw. dissoziative Identitätsstörung nach ICD-11

- rezidivierende depressive Störung, ggw. mittel- bis schwergradige Episode (ICD-10 F 33.2)

- sonstige Essstörung (ICD-10 F 50.08)

    Sie führte aus, die Beschwerdeführerin benötige seit 2016 zunehmende Unterstützung in alltäglichen Lebensverrichtungen. Ein Zusammenbruch und eine vollständige Dekompensation bestehe seit Februar 2019. Zunächst habe die Beschwerdeführerin zu Hause noch von ihrer Freundin und ihren Söhnen betreut werden können. Diese Betreuung sei aber zunehmend über die folgenden Monate, insbesondere aber seit Ende 2021 weggebrochen, da die Betreuer selbst am Rande der Dekompensation angelangt seien. Die Beschwerdeführerin benötige neben der Unterstützung im Haushalt Unterstützung beim Essen, bei der Medikamenteneinnahme, beim Baden und zeitweise sogar beim Gang zur Toilette, da mitunter dissoziaitve Lähmungserscheinungen auftreten könnten. Auch müsse sie bei Terminen draussen begleitet werden. Je nachdem in welcher Persönlichkeit die Beschwerdeführerin gerade gefangen sei, könnten unterschiedliche Zeiten des Betreuungsaufwandes vorkommen. Selbständig könne die Beschwerdeführerin die Wohnung nicht verlassen, mitunter sei sie sogar beim Verlassen des eigenen Zimmers auf ihren Assistenzhund angewiesen. Es bestehe aufgrund eines sehr schweren bis schwersten psychischen Krankheitsbildes ein mindestens durchschnittlicher täglicher Betreuungsaufwand von mindestens einer Stunde (Urk. 6/130/4).

3.5    Gestützt auf die medizinischen Akten anerkannte die Beschwerdegegnerin den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und Hilfe im Bereich Körperpflege, wobei auch die medizinisch pflegerische Hilfe berücksichtigt werde (Urk. 6/130/5). Mit Verfügung vom Verfügung 28. Juni 2022 sprach sie der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2019 die Voraussetzungen einer lebenspraktischen Begleitung erfülle. Auch die Hilfe im Bereich der Körperpflege könne berücksichtigt werden. Hingegen werde weiterhin daran festgehalten, dass die Hilfe im Bereich Essen und Notdurft nicht als regelmässig und erheblich beurteilt werden könne. Auch Dr. A.___ habe im Bericht vom 8. April 2022 die Hilfe bei der Notdurft verneint. Bezüglich des Essens, welches teilweise wegen dissoziativer Lähmungen ans Bett gebracht werden müsse, werde nicht von einer anspruchsrelevanten Regelmässigkeit und Erheblichkeit ausgegangen. Erinnerungen oder Nachfragen würden im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin sei funktionell selbständig und nicht den ganzen Tag über bettlägerig. Dissoziative Lähmungen könnten auftreten, seien aber, soweit aus den Akten ersichtlich, kein Dauerzustand. Die notwendige Begleitung aufs WC könne ebenfalls nicht angerechnet werden, da die Beschwerdeführerin nicht rund um die Uhr von ihrer Freundin oder ihren Söhnen umgeben sei und folglich in Zeiten, in denen sie allein zu Hause sei, das WC auch allein aufzusuchen vermöge. Die Hilfe (Begleitung) sei somit nicht regelmässig und erheblich (Urk. 6/133).

3.6    Im Feststellungsblatt vom 25. Oktober 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es werde Hilfe in lebenspraktischen Belangen sowie Körperpflege angerechnet. Im Bereich Essen und Notdurft werde von keiner Regelmässigkeit und Erheblichkeit ausgegangen. Somit seien die für einen Assistenzhund massgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Es bestehe keine Hilflosigkeit in den Bereichen Aufstehen/ Absitzen/Abliegen und/oder Ankleiden/Auskleiden (Urk. 6/164).


4.    

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Pauschalbetrag an einen Assistenzhund hat.

4.2    Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bezieht. Somit erfüllt sie die Voraussetzung der Hilflosigkeit mindestens leichten Grades gemäss Ziff. 14.06 des Anhangs zur HVI. Diese Bestimmung setzt zudem eine Hilflosigkeit in mindestens zwei der folgenden Bereiche voraus: Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Ankleiden/Auskleiden. Wie die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Abklärungen betreffend Anspruch auf Hilflosenentschädigung festgestellt hat, ist die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung sowie auf Hilfe im Bereich Körperpflege angewiesen. Keine Hilflosigkeit anerkannte sie indes in den übrigen Lebensbereichen Ankleiden/ Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (vgl. dazu BGE 148 V 28 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Dabei war auch von Bedeutung, dass die gleiche Hilfeleistung nur einmal – das heisst, entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden darf (Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH] Rz. 2091; Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Daher verneinte die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf eine Entschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit (Urk. 6/133). Die Beschwerdeführerin macht nicht substantiiert geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der Verfügung vom 28. Juni 2022 betreffend Hilflosenentschädigung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2022 derart verschlechtert, dass nunmehr eine Hilflosigkeit in weiteren Lebensbereichen vorliege. Somit fehlt es für den Anspruch auf einen Pauschalbetrag an einen Assistenzhund an der ausgewiesenen Hilflosigkeit in mindestens zwei der drei in Ziff. 14.06 des Anhangs zur HVI genannten Lebensbereichen.

4.3    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des Diskriminierungsverbots den Anspruch der Beschwerdeführerin wegen fehlender «Körperbehinderung» abgelehnt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Verneinung des Leistungsanspruchs nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine körperliche Behinderung im Sinne von Ziff. 14.06 des Anhangs zur HVI vorliegt bzw. ob eine psychische Erkrankung, die sich körperlich auswirkt, einer körperlichen Behinderung gleichzusetzen ist. Sie ist wohl implizit davon ausgegangen, dass dies der Fall ist und hat lediglich den in der Verordnung vorgesehenen Schweregrad verneint, was nicht zu beanstanden ist. Da der erforderliche Schweregrad vorliegend nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, ob die Verordnungsbestimmung mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar ist.

4.4    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FankhauserLeicht