Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00622
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Muraro
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 26. Oktober 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli
S-E-K Advokaten
Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die als Pflegeassistentin in einem Alterszentrum arbeitende X.___, geboren 1982 und Mutter eines 2009 geborenen Sohnes (Urk. 7/1), meldete sich am 16. Januar 2011 unter Hinweis auf Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) und eines Schleudertraumas nach einem Autounfall bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sah nach getätigter Abklärung von einer formalen IV-Anmeldung ab und erachtete sich als nicht zuständig (vgl. Mitteilung vom 4. Februar 2011, Urk. 7/6). Am 20. Juli 2013 gebar die Versicherte einen weiteren Sohn (Urk. 7/7/5).
Wegen gesundheitlichen Problemen ihres Mannes und den sich dadurch ergebenden finanziellen Schwierigkeiten sowie aufgrund ihrer eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte am 29. Juni 2015 eine Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Urk. 7/11). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten berufliche Massnahmen in Form eines vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 dauernden Arbeitsversuchs beim Arbeitgeber (Job Coaching; vgl. Mitteilungen vom 11. August 2015, Urk. 7/23, und 1. März 2016, Urk. 7/47).
1.2 Am 9. November 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse psychische und physische Beschwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/54). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der medizinischen Situation vor, wozu auch der Beizug eines zuhanden der Vorsorgeeinrichtung erstellten psychiatrischen Gutachtens gehörte (Urk. 7/69), und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 1. Oktober 2021 Bericht erstattet wurde (Urk. 7/154).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/165; Urk. 7/174; Urk. 7/180-181) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 der Versicherten bei einem nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % rückwirkend ab 1. Mai 2019 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/183 sowie Urk. 7/187 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 29. November 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen in Form einer ganzen Rente der Invalidenversicherung, eventuell einer Dreiviertelsrente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2023 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.6 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.7 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2022 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführerin sei die bisherige 50%ige Tätigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr möglich. Aus medizinischer Sicht bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag, mithin zehn Stunden in der Woche, was ein 24 %-Pensum ergebe. In einer angepassten Tätigkeit in dem zumutbaren 24 %-Pensum könnte sie ein Einkommen von jährlich Fr. 13'350.10 erzielen. Für die Berechnung des Valideneinkommens sei auf den Durchschnitt derjenigen Einkommen als Pflegeassistentin abzustellen, die sie in den Jahren 2015-2017 erzielt habe. Es sei von einem Einkommen in einem vollzeitlichen Pensum in der Höhe von Fr. 74'628.56 auszugehen. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen. Im zumutbaren 24%-Pensum sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein Einkommen von Fr. 13'350.10 zu erzielen, was zu einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 82 % führe. Da anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin in einem Pensum von 50 % arbeiten würde, fielen die restlichen 50 % in den Haushaltsbereich, wobei die Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung nicht eingeschränkt sei, was einen (Teil-)IV-Grad von 0 % ergebe und somit in Anwendung der gemischten Methode zu einem Invaliditätsgrad von 41 % führe (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) bei unbestrittenem, von der Beschwerdegegnerin ermittelten, Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 82 % und von 0 % im Haushaltsbereich (vgl. S. 2 Ziff. 3 f.) geltend, dass sie bei guter Gesundheit, fehlender Betreuungsbedürftigkeit des Ehepartners und nach zwischenzeitlich altersbedingtem Wegfall von Kinderbetreuungspflichten das Arbeitspensum auf 100 % gesteigert hätte, beziehungsweise bereits aus den aktenkundig ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen dazu gezwungen gewesen wäre. In Korrektur des (bis auf die Einstufung korrekt vorgenommenen) Einkommensvergleichs ergebe sich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 82 % beziehungsweise bei Einstufung im Erwerb mit 80 % ein Teilinvaliditätsgrad von 65.6 %, aus welchem auch für den Fall, dass auf eine fehlende Einschränkung im Haushalt abgestellt würde, ein Invaliditätsgrad von 66 % resultiere (S. 6 Ziff. 8 f.). Dementsprechend habe sie ab dem 1. April 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehungsweise eventuell auf eine Dreiviertelsrente (S. 8 Ziff. 14).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Statusfrage der Beschwerdeführerin, namentlich die Qualifikation der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt.
3. Gestützt auf die medizinische Aktenlage, namentlich das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2019 (Urk. 7/69), die Berichte der Ärzte von der Klinik Z.___ vom 15. Mai 2019 (Urk. 7/95/7-9), 16. April 2020 (Urk. 7/128/4-5), 27. April 2020 (Urk. 7/128/6-8) und 9. April 2021 (Urk. 7/151) und der integrierten Psychiatrie A.___ vom 26. August 2019 (Urk. 7/103/7-14), 27. Januar 2020 (Urk. 7/123/294-295) und 27. Juni 2020 (Urk. 7/138) sowie die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Juni 2021 (Urk. 7/162/9), besteht bei der Beschwerdeführerin bei bestehenden Wirbelsäulenschmerzen (axiale Spondylarthritis mit Morbus Crohn) in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von zirka zwei Stunden pro Tag, wobei gemäss RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, die bisherige Tätigkeit im Pflegeberuf auf Dauer nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/162/9). In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. Y.___ eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit dependenten und zwanghaften Zügen, erachtete aber die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit als nicht eingeschränkt (Urk. 7/69 S. 19, S. 22 f. und S. 25). Die Ärzte der A.___ diagnostizierten anfänglich eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), mit einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Umfang von zwei Stunden pro Tag bei zu erwartender Verbesserung innert sechs Monaten gemäss Bericht vom 27. Juni 2020 (Urk. 7/138). Die ambulante psychiatrische Behandlung wurde sodann gemäss Mitteilung vom 19. Oktober 2021 per 10. Dezember 2020 abgeschlossen (Urk. 7/157).
Es kann demnach als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin seit 28. März 2018 auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 7/162/8 oben und Urk. 7/162/9 Mitte). In einer angepassten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin im Umfang von zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig, was einem zumutbaren Erwerbspensum von 24 % entspricht (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1).
Der medizinische Sachverhalt ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten und wird von der Beschwerdeführerin auch anerkannt (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Weiterungen erübrigen sich damit.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Entscheid gestützt auf die Angaben der Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2021 (Urk. 7/154) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige aus (vgl. vorstehend E. 2.1). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre im Gesundheitsfall schon allein aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, 80-100 % zu arbeiten (vgl. vorstehend E. 2.2).
4.2 Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.7). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).
4.3 Nach am 23. September 2021 vor Ort durchgeführter Abklärung zu Hause bei der Beschwerdeführerin begründete die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2021 (Urk. 7/154) die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige damit, dass gestützt auf ihre Angaben davon auszugehen sei, dass durch ihren Beruf als Pflegeassistentin (Kündigung der Arbeitsstelle per 31. Juli 2019, derzeit infolge Krankheit nicht auf aktiver Stellensuche, vgl. Urk. 7/154 S. 4 Ziff. 3.2 f.) mit den verschiedenen Schichtdiensten inklusive Wochenenddienst dieses Pensum gut mit der Familie vereinbar sei. Die Kinder seien früher in der Kita und Hort betreut gewesen, heute könne dies der Ehemann selber übernehmen und auch die finanzielle Situation sei mit den Renten und Ergänzungsleistungen des Ehemannes stabil (Urk. 7/154 S. 4 f. Ziff. 3.4 ff.).
4.4 Gemäss Abklärungsbericht bezieht der Ehemann der Beschwerdeführerin seit April 2018 eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/154 S. 3 Ziff. 2.2; vgl. auch Urk. 7/168/2). Dadurch kann er im Haushalt vermehrt mithelfen, was im Rahmen der Schadenminderungspflicht im Aufgabenbereich korrekt berücksichtigt und von der Beschwerdeführerin überdies auch nicht in Abrede gestellt wurde (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Jedoch verfängt das Argument der Beschwerdeführerin, dies müsse sich auch bei der Einschätzung ihres Arbeitspensums im Gesundheitsfall niederschlagen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 f.), nicht. Denn aus der Beschreibung der Situation der Familie geht deutlich hervor, dass die Krankheit ihres Ehemannes noch immer viel Raum einnimmt, wobei hier das Monitoring in der Nacht beziehungsweise auch tagsüber sowie drei Mal wöchentliche Termine in der Rehabilitation und - wegen der vererbbaren Erkrankung - die regelmässige Kontrolle der Herzen ihrer gemeinsamen Kinder aktenkundig sind (Urk. 7/154 S. 3 Ziff. 2.2). Bei Festlegung des Status sind jedoch nur die eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wegzudenken. Das heisst, dieser ist nach den (erwerblichen) Verhältnissen, in denen sie sich befinden würde, wenn die Beschwerdeführerin nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre, also unter der Annahme voller Gesundheit und in Anbetracht ihrer persönlichen, familiären und erwerblichen Situation, festzulegen. Ein wichtiges Indiz ist dabei jene Tätigkeit, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich - und unter Umständen seit längerer Zeit - ausgeübt wurde. Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin zeigt zwar, dass sie unter anderen Umständen in einem höheren Pensum arbeiten würde. So arbeitete sie ab 1. Februar 2005 in einem Vollzeitpensum, welches dann per 1. Februar 2010 auf 80 % reduziert, während einer befristeten Zeit (1. September 2010 bis 31. März 2011) auf 90 % erhöht und per 1. Juli 2012 aufgrund der Erkrankung des Ehemannes auf Antrag der Beschwerdeführerin auf 60 % reduziert wurde. Ebenfalls wegen der Erkrankung des Ehemannes sowie aufgrund der Geburt ihres zweiten Kindes reduzierte die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 ihr Pensum auf 50 %. Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin wegen ihrer eigenen Erkrankung ab 1. März 2018 bis 31. Juli 2019 noch zu 40 % (Urk. 7/179; Urk. 7/183/3). In Anbetracht der von Dr. Y.___ diagnostizierten mannigfachen psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 7/69 S. 24), bestätigt durch die Behandler der A.___ (Urk. 7/76/9), und des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin von Mai bis Mitte Juni 2018 unbezahlten Urlaub genommen hat, um etwas Luft zu kriegen (Urk. 7/50/3), erscheint ihre Angabe, wonach sie im Gesundheitsfall zu 50 % arbeiten würde, als nachvollziehbar. Dies auch vor dem Hintergrund, wonach gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht der Fussball für die ganze Familie ein grosses Hobby und eine Leidenschaft geworden sei und die Fussballtrainings sowie die Fussballspiele der beiden Söhne zeitintensiv seien (Urk. 7/154 S. 8 Ziff. 6.5), was ebenfalls für die Teilzeitarbeit und Kinderbetreuung spricht.
Sodann machte die Beschwerdeführerin erst in ihrem Einwand vom 6. April 2022 (Urk. 7/174) geltend, dass sie als zu 80 % als Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Dass sie bei guter Gesundheit gar einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde, äusserte sie demnach erstmals im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6 ff.). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).
Insgesamt ist damit die von der Abklärungsperson am 1. Oktober 2021 festgelegte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige nicht zu beanstanden und wurde nachvollziehbar begründet.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass lediglich der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die wirtschaftliche Situation nicht genügt, um die Vermutung einer Vollzeiterwerbstätigkeit zu begründen. Für die Wahl der anwendbaren Bemessungsmethode ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 160/02 vom 19. August 2002 E. 2.2). Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich auch fest, dass die Familie von Invalidenrenten des Ehemannes und Kinderrenten der beiden Söhne sowie von Ergänzungsleistungen lebe (Urk. 7/154 Ziff. 2.3).
4.5 Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit überwiegend wahrscheinlich zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig wäre.
Unstrittig ist dabei die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt und eine volle Leistungsfähigkeit gegeben ist, was einen Teilinvaliditätsgrad von 0 % ergibt (Urk. 7/154 S. 9 Ziff. 6.6 ff.; Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).
5.
5.1 Bei festgestellter Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige (vgl. vorstehend E. 4.5) ist der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. Mai 2019 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen (vgl. vorstehend E. 1.6).
5.2 Die Vergleichseinkommen für die Invaliditätsbemessung (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1; Urk. 7/161) blieben unbestritten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3) und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Da vorliegend von einer generellen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich von 76 % auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 3) beziehungsweise einem unbestritten gebliebenem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 82 %, beträgt der im mit 50 % gewichteten Erwerbsreich resultierende Teilinvaliditätsgrad 41 % und beim mit 50 % gewichteten Haushaltsbereich 0 %, womit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 41 % resultiert. Bei diesem Ergebnis bleibt es beim Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente.
Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2022 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Urs Kröpfli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler