Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00625


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 28. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1990 geborene X.___, ohne berufliche Ausbildung, meldete sich am 6. November 2020 unter Hinweis auf seit der Kindheit bestehende Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte dem Versicherten am 26. Januar 2021 mit, dass aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/15). In der Folge veranlasste sie bei Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 28. Februar 2022, Urk. 7/29). Mit Mitteilung vom 6. April 2022 (Urk. 7/31) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich einer Behandlung mit impulsmodellierenden Präparaten sowie einer zwei- bis dreimonatigen stationären Psychotherapie mit anschliessender ambulanter Behandlung zu unterziehen. Mit Vorbescheid vom gleichen Datum (Urk. 7/32) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letzterer am 23. Mai 2022 Einwand (Urk. 7/36, Urk. 7/40) erhob. Am 5. Oktober 2022 (Urk. 7/50) beantwortete der psychiatrische Gutachter die von der IV-Stelle am 4. und 15. Juli 2022 (Urk. 7/42, Urk. 7/45 in Verbindung mit Urk. 7/44) gestellten Rückfragen. Mit Verfügung vom 1. November 2022 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 30. November 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. November 2022 aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. Hernach sei erneut über den Leistungsanspruch zu befinden. Im Weiteren sei festzustellen, ob die auferlegte Schadenminderungspflicht durch den Beschwerdeführer umzusetzen sei. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2023 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die ausgewiesenen Diagnosen gemäss den medizinischen Abklärungen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei zwar nachvollziehbar, es handle sich indes aus IV-rechtlicher Sicht bloss um eine vorübergehende und behandelbare Einschränkung, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das Gutachten von Dr. Z.___ sei insofern widersprüchlich, als dieser das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneine, gleichzeitig aber nach Durchführung einer sechsmonatigen Therapie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit respektive nach weiteren sechs Monaten eine solche von 100 % statuiere. Der Beschwerdeführer sei gemäss gutachterlicher Einschätzung zu 100 % arbeitsunfähig, wobei nach einem Jahr nach Durchführung medizinischer Massnahmen prognostisch von der Erlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Eine solche Prognose könne keinen direkten Einfluss auf einen Anspruchsentscheid haben, vielmehr wäre zwingend eine Verlaufsbegutachtung betreffend den tatsächlichen Eintritt der erwarteten Arbeitsfähigkeit durchzuführen (S. 6 f. Ziff. 4 ff.). Im Weiteren habe der Gutachter die Einschätzung des behandelnden Psychiaters als nachvollziehbar und widerspruchsfrei beurteilt, gleichzeitig aber festgehalten, dass der Arztbericht betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht plausibel sei. Auch hier sei das Gutachten widersprüchlich (S. 7 Ziff. 9). Im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum Medikamente eingenommen; ferner habe der behandelnde Psychiater einen stationären Aufenthalt nicht als erfolgversprechend erachtet (S. 8 Ziff. 10). Zusammengefasst könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden, weshalb weitere medizinische Abklärungen zu tätigen seien. Dabei sei auch festzustellen, ob die dem Beschwerdeführer auferlegte Schadenminderungspflicht weiterhin Gültigkeit habe oder der Inhalt einer allfälligen Schadenminderungspflicht im Rahmen eines weiteren Gutachtens erneut geklärt werden müsse (S. 8).

2.3    Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.


3.

3.1    Dr. Z.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Februar 2022 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen (S. 8 f.):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: keine

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch (anamnestisch Alkohol und Kokain, seit 2011 abstinent; ICD-10 F19.1)

- komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; Misshandlungen in der Kindheit und Jugend; ICD-10 F43.1)

- kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0)

    Der Experte führte aus, beim Beschwerdeführer sei ein weitgehend normaler psychischer Befund festgestellt worden und es habe sich insbesondere keine relevante depressive Symptomatik gefunden. Der Beschwerdeführer habe eine schwere und traumatisierende Kindheit durchlebt, weshalb bei ihm erhebliche sozioemotionale Entwicklungsdefizite bestünden, die in hierarchischen Strukturen aggressives Verhalten «triggern» würden, welches während der kriminellen Phase seines Lebens «eingeübt» worden sei (S. 9).

    Psychotherapie alle ein bis zwei Wochen sei zur Behandlung nicht ausreichend und es bestehe aktuell keine medikamentöse Behandlung. Indiziert sei eine zwei- bis dreimonatige stationäre Psychotherapie, die ambulant fortgeführt werden müsse, und es sei eine medikamentöse Behandlung mit impulsmodulierenden Präparaten zu erwägen. Nach sechs Monaten Therapie bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Präsenz) bei 50%iger Leistung für einfache angelernte Tätigkeiten. Nach weiteren sechs Monaten konsequenter ambulanter Fortsetzung der stationären Therapie bestehe eine 100%ige Leistung. Die therapeutischen Massnahmen seien dem Beschwerdeführer zumutbar und es bestehe betreffend Therapieadhärenz keine krankheitsbedingte Unfähigkeit (S. 10).

    Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betonte Dr. Z.___, dass bis anhin durchgehend ein Behandlungsfall bestanden habe (S. 10).

3.2    Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2022 (Urk. 7/30/3-5) unter anderem fest, dass das psychiatrische Gutachten vom 28. Februar 2022 umfassend und nachvollziehbar sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Ein Gesundheitsschaden, welcher eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne, sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/30/4).

3.3    Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2022 zum Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 7/39) aus, dass die von Dr. Z.___ genannten erheblichen sozioemotionalen Entwicklungsdefizite eine der Hauptursachen für die massive Anpassungsstörung mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit seien. Eine weitere Ursache für die Integrationsunfähigkeit des Beschwerdeführers liege in seiner Persönlichkeitsstörung vor einem soziokulturellen Hintergrund (wiederholte gescheiterte Integrationsversuche). Im Weiteren wies Dr. B.___ darauf hin, dass eine stationäre Behandlung beim Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner psychischen Problematik von Anfang an zum Scheitern verurteilt sei und medikamentöse Versuche mit drei verschiedenen Antidepressiva und Neuroleptika keine positive Wirkung gezeigt hätten (S. 1 f.).

3.4    In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/50) führte Dr. Z.___ aus, dass sich sein Hinweis auf einen weitgehend normalen psychischen Befund auf die IV-Anmeldung und die darin genannte Angabe einer jahrelangen Depression bezogen habe (S. 2).

    Relevant für die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörungen und PTBS seien unter anderem die spezielle Anamnese und Krankheitsentwicklung sowie die beschriebene Delinquenz (S. 2).

    Es sei kein vollständig normaler psychischer Befund erhoben worden, wobei die beschriebenen Besonderheiten mit den psychiatrischen Diagnosen ohne Auswirkungen (kombinierte Persönlichkeitsstörungen, komplexe PTBS) konkordant seien: Die Misshandlungen durch den Vater habe der Beschwerdeführer ohne Veränderung der Affektlage beschrieben, Gestik und Mimik seien eher selten eingesetzt worden und die affektive Schwingungsfähigkeit sowie die mimische Beweglichkeit seien nur leicht reduziert gewesen. Fremdanamnestisch habe die Mutter berichtet, dass vom Beschwerdeführer keine Eigeninitiative betreffend eine konstruktive Veränderung seiner Lebenssituation ausgehe. Ein stark auffälliger Befund sei bei den gestellten Diagnosen typischerweise nicht zu beobachten. Dr. B.___ habe angeben, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2017 erstmals eine Beziehung gehabt habe, welche nach einem Jahr auseinandergebrochen sei, was er als traumatisierend erlebt habe. Damit sei ein erneuter Versuch einer gesellschaftlichen Integration gescheitert. Seither wohne er bei seiner Mutter und führe ein ruhigeres Leben mit gelegentlichen depressiven Schüben. Dies habe die Mobilisierung der Symptome einer komplexen PTBS sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung zur Folge gehabt. Somit handle es sich um eine reaktive Störung, wobei weiterhin ein Behandlungsfall vorliege und keine rentenrelevante psychische Störung (S. 2).

    Der Umstand, dass er in seinem Gutachten keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt habe, beziehe sich auf das Rentenverfahren. Wegen der akuten Störung respektive Mobilisierung der Symptome der komplexen PTBS und der kombinierten Persönlichkeitsstörung würden therapeutische Massnahmen vorgeschlagen. Die genannte Prognose – 100%ige Arbeitsfähigkeit (Präsenz) bei 50%iger Leistung nach sechs Monaten Therapie und 100%ige Arbeitsfähigkeit bei 100%iger Leistung – sei offensichtlich nicht richtig verstanden worden. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit liege bei 100 %, dies bei einem aktuellen Behandlungsfall (S. 3).

3.5    Am 14. Oktober 2022 (Urk. 7/54/3-5) äusserte sich die RAD-Ärztin erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und hielt unter anderem fest, dass bei den vom Experten vorgeschlagenen Massnahmen an der Verminderung der Belastung der PTBS und den dysfunktionalen Verhaltensmustern der kombinierten Persönlichkeitsstörung gearbeitet würde. Die beim Beschwerdeführer aufgrund der Entwicklungsdefizite bestehenden dysfunktionalen Muster seien behandelbar und es sei bezüglich eines Belastungsprofils von keinen dauerhaften Einschränkungen auszugehen (Urk. 7/54/5).

    

4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem ablehnenden Rentenentscheid vom 1. November 2022 (Urk. 2) auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___, welcher die Diagnosen einer komplexen PTBS sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung stellte und unter Hinweis auf eine schwere und traumatisierende Kindheit von erheblichen sozioemotionalen Entwicklungsdefiziten ausging, welche in hierarchischen Strukturen ein aggressives Verhalten auslösen würden. Im Zeitpunkt der Begutachtung attestierte der Experte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei ein Behandlungsfall und damit keine rentenrelevante psychische Störung vorliege (vgl. E. 3.1 und 3.4).

4.2    Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 28. Februar 2022 inklusive Ergänzung vom 5. Oktober 2022 ist nicht schlüssig. Aus der Expertise erhellt nicht, wie Dr. Z.___ die Diagnosen der komplexen PTBS und der kombinierten Persönlichkeitsstörung herleitete, da allein aufgrund des erhobenen psychopathologischen Befunds nicht darauf geschlossen werden kann. Zudem finden sich in der Expertise nur rudimentäre Ausführungen betreffend die aktuellen Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers. Der Gutachter befragte ihn nur kurz zur momentanen Situation, wobei detaillierte Angaben bezüglich des Tagesablaufs und des sozialen Kontexts fehlen. Zentral für die Anforderungen an die medizinischen Grundlagen ist aus juristischer Sicht zudem insbesondere, dass durch den medizinischen Experten der Zusammenhang plausibel gemacht wird zwischen dem diagnostizierten Gesundheitsschaden und den Limitierungen, die aus diesem resultieren. Diesbezüglich mangelt es der psychiatrischen Expertise an einer nachvollziehbaren Herleitung der statuierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit, wobei Dr. Z.___ insbesondere nicht darlegte, unter welchen konkreten Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführer leidet und weshalb er auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht zumindest in einem reduzierten Umfang arbeitsfähig ist. Der pauschale Hinweis des Gutachters, wonach in hierarchischen Strukturen aufgrund der sozioemotionalen Entwicklungsdefizite des Beschwerdeführers ein aggressives Verhalten ausgelöst werde, vermag die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig zu erklären. Darüber hinaus enthält das Gutachten keine umfassenden Angaben zu den im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren bei psychischen Erkrankungen, weshalb eine Würdigung seiner Einschätzung auch unter diesem Aspekt nicht möglich ist (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281 E. 4.3-4.4).

    Schliesslich ist es widersprüchlich oder zumindest unsachgemäss, dass der Gutachter grundsätzlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, gleichzeitig aber betont, dass im Hinblick auf das Rentenverfahren keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Die Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist es einzig, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechend dem aktuellen Entwicklungsstand der Medizin zu diagnostizieren und sich insbesondere zu den Leistungseinschränkungen und dem noch vorhandenen funktionellen Leistungsvermögen zu äussern. Die Beantwortung der Frage, welche Relevanz diese medizinischen Feststellungen für einen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsentscheid haben, obliegt hingegen ausschliesslich den rechtsanwendenden Behörden.

4.3    Im Lichte der obigen Erwägungen stellt das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ für die vorliegend zu beurteilende Streitfrage keine beweiskräftige Entscheidgrundlage dar (vgl. E. 1.6). Für die Beurteilung der medizinischen Situation (Diagnose, Leistungsfähigkeit) kann auch nicht auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ abgestellt werden, da dieser die von ihm gestellten Diagnosen einer Anpassungsstörung mit Fehlentwicklung sowie von rezidivierenden depressiven Episoden leichten bis mittleren Grads nicht nachvollziehbar anhand der Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems herleitete und konkrete Angaben über das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers vermissen lässt (vgl. Urk. 7/14).


5.

5.1    Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten ungenügend abgeklärt, wobei es neben einer nachvollziehbaren Diagnostik insbesondere an einer schlüssigen und nachvollziehbaren Herleitung der Arbeitsfähigkeit fehlt. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin - die ihre gesetzliche Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt hat - zurückzuweisen, damit diese den psychischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abkläre und hernach über seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu entscheide. In diesem Zusammenhang wird die Beschwerdegegnerin neben den genannten Abklärungen in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» auch prüfen müssen, ob gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind. Dies gilt auch mit Bezug auf eine allfällige neue Schadenminderungspflicht, nachdem die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 6. April 2021 auferlegten Massnahmen (Urk. 7/31) auf dem nicht beweiskräftigen Gutachten von Dr. Z.___ beruhten.

5.2    Die angefochtene Verfügung vom 1. November 2022 (Urk. 2) ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

    Die Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung einen Leistungsanspruch in der Invalidenversicherung - trotz des diesbezüglich irreführenden Wortlauts von Art. 28 Abs. 1 lit a IVG - nicht per se ausschliesst (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 127 V 294 E. 4b). Namentlich ist es nicht zutreffend, dass ein Rentenanspruch der Invalidenversicherung vor Durchführung der medizinischen Behandlung gar nicht erst entstehen könnte. Dieser muss nach Geltendmachung unverzüglich geprüft werden, auch wenn in Zukunft Behandlungsmassnahmen beabsichtigt und möglich sind. Die Therapierbarkeit und/oder prognostizierte Besserungsfähigkeit eines Gesundheitsschadens stehen auch der Ausrichtung einer Invalidenrente nicht im Weg, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leistungsanspruchs die Voraussetzungen erfüllt sind (Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch und danach Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).


6.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

    Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais