Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00626


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 24. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, hat in Deutschland Ausbildungen zum Feinblechner, Dachdecker und Vulkaniseur absolviert sowie den Abschluss zum Spenglermeister erlangt. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2014 hatte er diverse temporäre Anstellungen vor allem als Dachdecker und Spengler inne (vgl. Urk. 6/26); zeitweise bezog er auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/85). Vom 21. Oktober bis zum 7. November 2019 war X.___ infolge einer gastrointestinalen Blutung bei Leberzirrhose im Spital Y.___ (z.T. intensivmedizinisch; vgl. Urk. 6/2/11 ff.) hospitalisiert; anschliessend wurde er ins Spital Z.___ verlegt (bis zum 18. Dezember 2019; Urk. 6/14). Infolge Arbeitsunfähigkeit bezog er seit dem 21. Oktober 2019 Taggelder der Krankenversicherung (Urk. 6/4). Im Januar 2020 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3/2).

    Mit Gesuch vom 16. März 2020 meldete sich X.___ unter Hinweis auf einen körperlichen Abbau durch intensivmedizinische Komplexbehandlung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk. 6/12, Urk. 6/36-37) und medizinischer Hinsicht, holte namentlich bei den behandelnden Ärzten und Institutionen Berichte ein (Urk. 6/13, Urk. 6/14, Urk. 6/21, Urk. 6/30). Mit Mitteilung vom 11. Mai 2021 gewährte sie X.___ als Massnahme der Frühintervention Kostengutsprache für einen Online-Grundkurs SPA Sicherheit vom 1. bis zum 14. Juni 2021 (Urk. 6/53) sowie mit Mitteilung vom 22. Juni 2021 Kostengutsprache für die Wiederholung des Kurses (Urk. 6/59). Vom 20. September bis zum 19. Dezember 2021 absolvierte X.___ eine arbeitsmarktliche Massnahme der Arbeitslosenversicherung (Pensum 100 %; vgl. Urk. 6/69). Mit Mitteilung vom 26. Oktober 2021 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/70 f.). Per 1. Februar 2022 trat X.___ eine vollzeitliche Arbeitsstelle im Bereich Fassadenbau/Flachdach/Spenglerei an; dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 8. April 2022 wieder aufgelöst (Urk. 6/82-83). Nach Einholung von weiteren ärztlichen Berichten (Urk. 6/75, Urk. 6/89) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. September 2022 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/99). Dagegen liess X.___, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, am 4. Oktober 2022 Einwand erheben (Urk. 6/103; vgl. auch Einwand des Versicherten persönlich vom 30. September 2022; Urk. 6/105). Mit Verfügung vom 5. November 2022 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1/1); in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1/2).

    Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ am 6. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

1.6    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, sie habe bei den behandelnden Ärzten die gesamten medizinischen Unterlagen eingeholt. Diese seien vom RAD geprüft und beurteilt worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherigen Tätigkeiten als Dachdecker und Spengler aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr zumutbar seien. In einer der Gesundheit angepassten Tätigkeit sei jedoch weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von 85 % ausgewiesen. In einer solchen Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Ein Rentenanspruch bestehe somit nicht. Seitens der Beschwerdegegnerin seien auch berufliche Massnahmen nicht angezeigt (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, dass er mit der angefochtenen Verfügung und der - ihm unklaren - Einschätzung einer 85%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht einverstanden sei. Seine behandelnde Ärztin Dr. med. A.___ habe ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von nur 30 % attestiert (Urk. 1).


3.

3.1    Med. pract. B.___, Ärztin an der medizinischen Klinik des Spitals Y.___, wo der Beschwerdeführer vom 21. Oktober bis zum 7. November 2019 hospitalisiert war, führte im Bericht vom 3. April 2020 an die IV-Stelle aus, der Patient sei bei diffuser oberer gastrointestinaler (GI) Blutung bei Leberzirrhose (am ehesten aethyltoxisch) eingetreten. Zudem habe er ein hyperaktives Delir (Differentialdiagnose: hepatische Enzephalopathie) entwickelt. Es sei eine Sedation auf der Intensivpflegestation notwendig geworden und anschliessend eine Verlegung in eine spezialisierte Institution (Gerontopsychiatrie Spital Z.___). Seit dem 21. Oktober bis zum 7. November 2019 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten bestanden, der Patient sei auch vorerst weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/13/1 f).

    Dem beigelegten Verlegungsbericht/Austrittsbericht der Intensivpflegestation des Spitals Y.___ vom 27. Oktober 2019 sind – ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit - folgende (Haupt-)Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/13/7 f.):

1. Hyperaktives Delir, Erstdiagnose 22.10.2019,

2. Diffuse obere GI-Blutung, Erstdiagnose 21.10.2019, am ehesten bei portaler hypertensiver Gastropathie mit rezidivierender Hämatemesis

3. Leberzirrhose MELD Score 16 Punkte, CHILD B, Erstdiagnose unklar

4. Wernicke Enzephalopathie, Erstdiagnose 23.10.2019

sowie asymptomatische Cholezystolithiasis und Gicht.

3.2    Im Arztbericht des Spitals Z.___ vom 18. Mai 2020, wohin der Beschwerdeführer anschliessend bis zum 18. Dezember 2019 zur weiteren Behandlung verlegt worden war, stellte der verantwortlich zeichnende Oberarzt des Psychiatriestützpunktes die folgenden Diagnosen (Urk. 6/14):

    mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Delir (F05.9) (11/19)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (F10.2) (11/19)

- Wernicke Enzephalopathie (E51.2) (11/19).

    ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Oesophagusvarizen mit Blutung (I85.0)

- Alkoholische Leberzirrhose (K70.3)

- Gallenblasenstein mit sonstiger Cholezystitis ohne Angabe einer Gallenwegobstruktion (K.80.10)

- Gicht, nicht näher bezeichnet (M10.99)

- Sonstige Anämien (D64.8)

    Der Patient habe im Rahmen eines Alkoholentzugs ein Delir entwickelt. Nach dessen teilweisen Abklingen sei er von der Somatik auf die psychiatrische Abteilung verlegt worden. Am 18. Dezember 2019 (Austritt) sei er in seinen alltagspraktischen Tätigkeiten praktisch nicht mehr eingeschränkt gewesen. Zum Zeitpunkt des Austritts seien sie von einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2020 und ab 1. Februar 2020 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (Urk. 6/14/3).

3.3    Die Hausärztin des Beschwerdeführers Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, von der Arztpraxis D.___, E.___, stellte in ihrem Bericht vom 19. August 2020 an die IV-Stelle die folgenden (Haupt-)Diagnosen (Urk. 6/21/9 f.):

    mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Leberzirrhose MELD Score 10 Punkte (Stand 17.4.2020) CHILD B,

- Thrombozytopenie

    ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- Status nach diffuser oberer GI-Blutung 10/2019

- Asymptomatische Cholezystolithiasis

- Gicht

    Sie führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stehe seit Januar 2020 in ihrer hausärztlichen Betreuung. Vorausgegangen sei ein Spitalaufenthalt aufgrund einer vermuteten Oesophagusvarizenblutung; ein langjähriger schädlicher Alkoholkonsum werde berichtet. Seit diesem als akut lebensbedrohlich erlebten Ereignis verfolge der Patient eine konsequente und anhaltende Abstinenz, wobei sich die subjektiven Angaben durch sporadische Kontrollen des CDT-Wertes verifizieren liessen. Der Hb-Wert imponiere darüber hinaus stabil, Hinweise auf ein erneutes Blutungsereignis hätten sich nicht ergeben. Anhaltend zeigten sich verminderte Thrombozyten-Werte, welche überwiegend wahrscheinlich im Rahmen des langjährigen, mittlerweile sistierten Alkoholkonsums gesehen worden seien. Aufgrund der Leberzirrhose fänden regelmässige gastroenterologische Kontrollen im Spital Y.___ statt. Aktuell sei das niedrige symptomatische Blutdruckverhalten dominierend. Aufgrund des (unter neu begonnener Betablocker-Therapie aggravierten) Schwindels bestehe für die Arbeit als Dachdecker bzw. auf der Baustelle anhaltend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; eine ursprünglich ab Juli 2020 angedachte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei nicht umsetzbar gewesen. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 9 Stunden pro Woche zumutbar. Der Patient sei motiviert, zu arbeiten.

    Im Verlaufsbericht vom 4. Januar 2021 (Urk. 6/30) berichtete Dr. C.___ über einen stationären Gesundheitszustand. Neben den im Bericht vom 19. August 2020 bereits gestellten Diagnosen diagnostizierte sie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neu eine mediale Meniskopathie links mit intermittierendem Reizknie, Chondropathie sowie einen Verdacht auf eine Kreuzbandinsuffizienz rechts, ED 9/20. Unter konservativen Massnahmen zeige sich der Beschwerdeführer weitestgehend beschwerdefrei, eine Genese im Zusammenhang mit der angestammten Tätigkeit sei nicht auszuschliessen. In der bisherigen Tätigkeit als Dachdecker bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit; in einer nicht knienden Tätigkeit ausserhalb eines Gefahrenbereichs (Arbeiten in der Höhe) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.

3.4    Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, ebenfalls von der Arztpraxis D.___, E.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit April 2021 in hausärztlicher Behandlung steht, stellte in ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 22. Dezember 2021 (Urk. 6/75) die nämlichen Diagnosen wie Dr. C.___; neu diagnostizierte sie eine Polyarthrose am Handgelenk und PIP V rechts sowie eine Gonarthrose beidseits, ebenfalls einen Meniskusriss medial links und Verdacht auf vordere Kreuzband-Insuffizienz rechts mit Gelenkinstabilität rechts.

    Sie gab im Wesentlichen an, insgesamt zeichne sich eine Verschlechterung des körperlichen Zustandes ab. Die Leberzirrhose habe sich unter anhaltender Abstinenz und unter regelmässiger Medikation zunächst vom Stadium CHILD B auf A verbessert, im Oktober 2021 jedoch wieder zu B verschlechtert. Aufgrund der progredienten Gonarthrose beidseits sei der Patient ebenfalls zunehmend eingeschränkt. Es bestehe ein sehr tiefer Blutdruck mit orthostatischen Beschwerden, eine Gang- und z.T. auch Standunsicherheit sowie eine diffuse Druckdolenz beider Knie, rechts mit Instabilität und mit eingeschränkter Belastbarkeit. Weiter bestehe eine Druckdolenz am Handgelenk und PIP V rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit. Der Patient könne nicht länger als 20-30 Minuten am Stück gehen oder stehen, er müsse dazwischen unbedingt eine sitzende Position einnehmen. Arbeiten in der Höhe, mit der Notwendigkeit von Gang – und Standsicherheit sowie Überkopfarbeiten oder solche mit schnellen Positionswechseln seien nicht zumutbar. Gleichzeitig bestehe auf intellektueller Ebene ein sehr grosses Potential, dies allein im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Patienten. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, eine leidensangepasste Tätigkeit sei im Umfang von maximal 2 bis 3 Stunden (bzw. 30 %) zumutbar (Urk. 6/75).

3.5    Im Bericht der ambulanten rheumatologischen Sprechstunde des Spitals Y.___ vom 18. Januar 2022 an die Hausärztin Dr. A.___ (Urk. 6/91/2-4) stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden (Haupt-)Diagnosen (S. 1):

1. Symptomatische Fingerpolyarthrose

2. Bilaterale Gonarthrosen

3. Zeichen der Leberzirrhose mit portaler Hypertension CHILD A (Stand 17. 4.2020, Erstdiagnose 10/2019).

4. Narben im distalen Oesophagus nach Oesophagusvarizenligatur

5. Hyperurikämie

6. Wernicke Enzephalopathie (10/2019)

    In der Beurteilung führten sie aus, klinisch seien die (rheumatologischen) Beschwerden in einem aushaltbaren Rahmen. Bezüglich der Hände gingen sie von Heberden-Arthrosen an beiden Händen aus, die Diagnostik werde noch vervollständigt. Bezüglich Therapie werde ein Versuch mit Rapssamenbädern empfohlen. Hinweise auf eine entzündlich-rheumatologische Beschwerdeursache bestünden anamnestisch nicht. Hinsichtlich der Kniegelenksbeschwerden wäre ein Vorgehen mittels Hyaluronsäureninfiltration (durch den Patienten selbst zu zahlen) oder auch probatorisch mit Steroidinfiltrationen möglich, aktuell bei relativ geringem Leidensdruck sei jedoch zuerst eine konservative Therapie mittels Physiotherapie versucht worden. Der Beschwerdeführer befinde sich im Moment in einem Arbeitsevaluationsprogramm und arbeite ca. 50 %. Die Arbeitsbelastung im jetzigen Rahmen sei offenbar zumutbar, wobei insbesondere eine Wechselbelastung von Stehen/Sitzen möglich sei und dem Patienten guttue.

    Nebenbefundlich beklage der Patient in den letzten Wochen zunehmend pectanginöse Beschwerden beim Treppensteigen, weswegen zeitnah weitere kardiologische Untersuchungen nach Ermessen der Hausärztin empfohlen seien (Urk. 6/91).

3.6    Im Verlaufsbericht der Spitals Y.___ vom 7. Juni 2022, Klinik für Innere Medizin, diagnostizierte die verantwortlich zeichnende Oberärztin Gastroenterologie und Hepathologie unter Beilage von zwei Untersuchungsberichten (vom 12. April 2022 und 14. Oktober 2021) eine metabolisch toxische Leberzyrrhose CHILD A sowie einen St. nach Oesophagusvarizenblutung 10/19. Es bestünden Schwindelanfälle bei körperlicher Belastung aufgrund Betablocker-Therapie. Eine Belastbarkeit für die Eingliederung sei gegeben, sofern keine körperliche Belastung erforderlich sei. Weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 6/89).

3.7    Im Verlaufsbericht der Arztpraxis D.___, E.___, vom 11. Juli 2022 führte der unterzeichnende Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, aus, er verweise auf den Bericht von Dr. A.___ von 22. Dezember 2021. In der Zwischenzeit sei ein Arbeitsversuch leider gescheitert. Bezüglich Diagnoseverlauf etc. habe sich insgesamt nichts verändert; der von Dr. A.___ detailliert ausgefüllte Fragebogen habe weiterhin seine Gültigkeit (Urk. 6/91).

3.8    RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, führte am 31. Oktober 2022 (Urk. 6/110/3) in Erläuterung einer früheren Stellungnahme vom 19. Juli 2022 (Urk. 6/98/5 f.) aus, gemäss übereinstimmenden Berichten leide der Kunde an einer Leberzirrhose. Er verspüre dabei insbesondere die Auswirkungen der notwendigen medikamentösen Therapie (Betablocker) im Sinne eines orthostatischen Schwindels. Aufgrund dieses Schwindels sei eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Dachdecker gefährdend, es sei entsprechend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit attestiert worden. Die Leberzirrhose zeige einen stabilen Verlauf. Dr. A.___ beschreibe im Bericht 12/21, dass es im Oktober 2021 zu einer Verschlechterung der Leberzirrhose gekommen sei, mit Zunahme von CHILD A auf CHILD B. Diese Einschätzung werde jedoch durch die gastroenterologischen Befunde nicht gestützt; gemäss gastroenterologischer Untersuchung vom 14. Oktober 2021 habe sich im Vergleich zum Vorbefund die Leberfunktion sogar leicht gebessert und zeige nun ein CHILD A Stadium. Auch in den nachfolgenden Untersuchungen (06/22) habe sich eine stabile CHILD A Situation gefunden. Bei unklarem Befund im MRI (mögliches Hepatocelluläres Carcinom) sei jedoch weiterhin eine engmaschige Überwachung angezeigt. Gemäss Bericht von Dr. A.___ bestünden keine kognitiven Einschränkungen, es werde sogar ausdrücklich auf das hohe cerebrale Leistungsvermögen und den Ausbildungsstand hingewiesen sowie darauf, dass auf intellektueller Ebene ein grosses Potential bestehe. Zusammengefasst bestünden bezüglich Leberzirrhose Einschränkungen im Zusammenhang mit der orthostatischen Hypotonie; weitere Einschränkungen, insbesondere kognitiver Art, seien nicht beschrieben worden. Die vorhandenen Einschränkungen könnten durch eine entsprechende Anpassung des Belastungsprofils (vorwiegend sitzende Tätigkeiten) aufgefangen werden.

    Im erwähnten Bericht von Dr. A.___ würden multiple Gelenkbeschwerden erwähnt, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Diesbezüglich sei eine rheumatologische Untersuchung (01/22) durchgeführt worden. Dabei seien einerseits Fingerpolyarthrosen und andererseits beginnende Gonarthrosen beidseits diagnostiziert worden. Die Beschwerden seien vom Kunden als im aushaltbaren Rahmen beschrieben worden. Bei insgesamt eher tiefem Leidensdruck seien konservative Massnahmen empfohlen worden; bezüglich beruflicher Tätigkeit sei Wechselbelastung empfohlen worden. Zusammengefasst bestünden damit bezüglich Gelenksbeschwerden Einschränkungen bezüglich körperlicher Tätigkeit, diese bedingten eine entsprechende Anpassung des Belastungsprofils; eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit lasse sich daraus nicht ableiten.

    Die frühere Hausärztin (Dr. C.___) habe im August 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ermittelt. Entsprechend seien keine durch die IV vermittelten beruflichen Massnahmen erfolgt. Über das RAV habe vorerst keine Arbeit gefunden werden können. Der Kunde habe dann jedoch per 1. Februar 2022 eine Vollzeitstelle in einem Fachbetrieb für Fassadenbau, Flachdach, Spenglerei gefunden. Insbesondere aufgrund «körperlicher Einschränkungen auf den Baustellen» sei der Arbeitsvertrag auf den 8. April 2022 wieder gekündigt worden. Es sei eher unwahrscheinlich, dass bei dieser Anstellung das Belastungsprofil der angestrebten angepassten Tätigkeit dem Arbeitgeber bekannt gewesen sei.

    Insgesamt bestünden Einschränkungen, welche anerkanntermassen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bewirkten. In einer angepassten Tätigkeit sei eine vorwiegend sitzende, vorwiegend leichte Tätigkeit mit Möglichkeit der Wechselbelastung anzustreben (siehe Belastungsprofil vom Juli 2022: leichte bis höchstens kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung, vorwiegend in sitzender Tätigkeit, keine Tätigkeit auf Gerüsten, Leitern oder Dächern oder an anderen exponierten Lagen, kein repetitives Treppensteigen oder Arbeiten in knieender oder kauernder Körperhaltung; Urk. 6/98/6). Es gingen aus den Unterlagen keine nennenswerten zusätzlichen Einschränkungen hervor, welche eine Reduktion des Pensums bedingen würden. Es bestünden auch keine Hinweise für eine nennenswerte Verschlechterung seit August 2020. Damit könne die hausärztliche Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit (Dr. C.___, 8/20) in einer angepassten Tätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht eher nachvollzogen werden als die hausärztliche Einschätzung einer hochgradig reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Dr. A.___, 21/21). Das Schreiben von Dr. A.___ sei zudem nur eingeschränkt verwertbar, denn die Verschlechterung der Leberzirrhose und der Schweregrad der Arthrosen werde von den jeweiligen Fachspezialisten relativiert. Zudem habe der Beschwerdeführer wenige Monate nach dieser Einschätzung selber eine Vollzeitstelle angenommen. Es sei (weiterhin) von einer 70-100%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. so schon RAD-Stellungnahme vom 19. Juli 2022; Urk. 6/98/5 f.).


4.

4.1    Die IV-Stelle legte der angefochtenen Verfügung die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. G.___ zugrunde, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70-100 % besteht. Dies ist nicht zu beanstanden. So konnte sich Dr. G.___ aufgrund der Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese, die Diagnosen sowie den Krankheitsverlauf verschaffen, was umso mehr gilt, als die vorliegenden Berichte in Bezug auf den Gesundheitszustand (bezüglich der gestellten Diagnosen) einhellig sind. Alsdann setzte sich Dr. G.___ mit den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte auseinander und zeigte unter Einbezug auch der erwerblichen Akten nachvollziehbar auf, ob und inwiefern den Arbeitsfähigkeitsangaben der behandelnden Arztpersonen gefolgt (oder nicht gefolgt) werden kann. Auch leuchtet ihre Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie die Beurteilung der medizinischen Situation ein und sind die Schlussfolgerungen plausibel begründet. So kann insbesondere nachvollzogen werden, dass (allein schon) aufgrund der Schwindelbeschwerden die angestammte Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zumutbar ist, aber auch, dass infolge dieser Beschwerden wie auch der rheumatologischen Befunde an den Händen und Knien und der damit einhergehenden belastungsabhängigen (vgl. Urk. 6/75/8) Beschwerden bei Beachtung des noch zumutbaren Anforderungsprofils eine Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter Tätigkeit nach wie vor gegeben ist. Wenn die RAD-Ärztin daher die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bei an sich fehlenden Hinweisen auf eine verminderte zeitliche Belastbarkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zugunsten des Beschwerdeführers grosszügig im Rahmen von 70-100 % (gemittelt 85 %) festsetzte, bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. G.___.

    Dies gilt umso mehr, als auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Denn der Einwand, seine Hausärztin (Dr. A.___) habe ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % attestiert (Urk. 1/1), verfängt nicht. So begründete Dr. A.___ die von ihr selbst in einer angepassten Tätigkeit attestierte hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht näher, was wenig überzeugt, zumal sich aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der Leistungsfähigkeit seit dem Bericht von Dr. C.___ vom 4. Januar 2021 ergeben, worin dieser – wie nun auch Dr. G.___ - von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen war (E. 3.3 hiervor). Wie Dr. G.___ in ihrer Stellungnahme zu Recht festhielt, ist insbesondere die von Dr. A.___ am 22. Dezember 2021 angeführte Verschlechterung der Leberzirrhose nicht ersichtlich, weisen doch die Untersuchungsbefunde des Spitals Y.___ vom 14. Oktober 2021 und 12. April 2022 eine stabile Situation aus (vgl. dem Bericht des Spitals Y.___ vom 7. Juni 2022 beigelegte Berichte betreffend stabile CHILD A Situation; Urk. 6/89/4 und 7 und 9). Auch führt die von Dr. A.___ zur Begründung einer Verschlechterung angeführte Progredienz der Arthrose in den Knien bzw. Einschränkung der Beweglichkeit nicht zwangsläufig zu einer Reduktion der zeitlichen Belastbarkeit, sondern in erster Linie dazu, dass das zumutbare Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit enger zu fassen ist. Nicht zuletzt wies RAD-Ärztin Dr. G.___ zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer - welcher soweit ersichtlich bereits vom 20. September bis 19. Dezember 2021 an einer vollzeitlichen arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen hatte (vgl. Urk. 6/69) - per 1. Februar 2022 eine vollzeitliche Arbeitsstelle bei der AFT-Gebäudehüllen Fassadenbau/Flachdach/Spenglerei antrat. Auch wenn die kaum leidensangepasste - Arbeitsstelle aufgrund der körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers per 8. April 2022 seitens der Arbeitgeberin wieder gekündigt wurde (vgl. Urk. 6/82), ist im Antritt einer Vollzeitstelle knapp zwei Monate nach dem Berichtszeitpunkt ein zusätzlicher Umstand zu erblicken, der die von Dr. A.___ attestierte hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit in Frage stellt. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.2    Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Einschätzung von Dr. A.___ weckt nach dem Gesagten keine ernsthaften Zweifel an der Beurteilung von RAD Ärztin Dr. G.___. Zudem kann weder dem jüngsten hausärztlichen Bericht von Dr. F.___ (vom 11. Juli 2022; Urk. 6/91) noch den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1/1) entnommen werden, dass im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung; vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_843/2016 vom 11. April 2017 E. 4.3) weitere Gesundheitsschäden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen oder hinzutraten, die unberücksichtigt blieben und deren ergänzende Berücksichtigung sich aufdrängte. Insbesondere findet sich für die einzig im Bericht aus der Rheumasprechstunde im Spital Y.___ am 18. Januar 2022 erwähnten pectanginösen Beschwerden (E. 3.5) keine weitere Bestätigung in den Akten. Es ist somit von einem lückenlosen Befund und einem mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen, so dass über den Leistungsanspruch entschieden werden kann. Gestützt darauf sowie die übrigen Akten ist mithin davon auszugehen, dass in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker und Spengler seit dem 21. Oktober 2019 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand, der Beschwerdeführer jedoch spätestens seit dem 19. August 2020 (Arztbericht von Dr. C.___; Urk. 6/21/9 ff.) in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte bis höchstens kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung, vorwiegend in sitzender Tätigkeit, keine Tätigkeit auf Gerüsten, Leitern oder Dächern oder an anderen exponierten Lagen, kein repetitives Treppensteigen oder Arbeiten in knieender oder kauernder Körperhaltung; vgl. Urk. 6/98/6) im Umfang von 70-100 %, d.h. gemittelt zu 85 %, arbeitsfähig war.

4.3    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeitsfähigkeit.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer lebt seit August 2014 in der Schweiz (Urk. 6/3/1), wo er seither und bis im Jahr 2019 diverse temporäre Anstellungen versah und wiederholt Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog. Aufgrund dieser erwerblichen Begebenheiten erzielte er unregelmässige Erwerbseinkommen (vgl. IK-Auszug Urk. 6/85: Jahr 2015: Fr. 37‘601.--, Jahr 2016: Fr. 63‘961.--, Jahr 2017: 67‘541.-- Jahr 2018: Fr. 49‘025.--), die mit Ausnahme des Jahres 2017 überdies unter dem statistischen Medianlohn des niedrigsten Kompetenzniveaus 1 der Tabellenlöhne (Tabelle TA 1_tirage_skill_level, Total, Männer) lagen, wie sie gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für die jeweiligen Jahre ausgewiesen sind. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich jedoch die exakte Ermittlung des Valideneinkommens. Denn selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf diese statistischen Durchschnittswerte abstellen und dabei rechnerisch einen Prozentvergleich vornehmen würde, in welchem Fall der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn entspricht (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a), resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

5.2    Gestützt auf die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. G.___ ist – wie erwähnt - von einer Arbeitsfähigkeit von 85 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Ein leidensbedingter Abzug ist alsdann nicht angezeigt. Denn der Umstand, dass nur noch leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst. Ferner liegen beim Beschwerdeführer zwar weitere (qualitative) Einschränkungen auch bezüglich einer Verweistätigkeit vor. Jedoch sind diese körperlichen Limitierungen nicht als ausserordentlich zu bezeichnen, weshalb bezogen auf den als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt gleichwohl noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Weitere persönliche Merkmale, die sich lohnmindernd auswirken und daher einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Damit resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 %.

    Anzumerken bleibt, dass selbst wenn man in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehen würde (entsprechend dem tiefsten Wert des von Dr. G.___ angegebenen Bereichs), ein Invaliditätsgrad von 30 % und somit ebenfalls kein Rentenanspruch resultierte.

5.3    Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


6.    

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

6.2    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1/2) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist.

6.3    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Diese ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann