Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00629
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 22. Juni 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Willi
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 25. März 2004, leidet seit seiner Kindheit an ADHS (POS), weswegen ihm im Jahr 2013 durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden (medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 [Urk. 7/6] sowie ambulante Ergotherapie [Urk. 7/7]); im Jahr 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 7/11). Im November 2018 wurde X.___ durch seine Mutter für berufliche Massnahmen angemeldet (Urk. 7/19). Die IV-Stelle gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Jobcoachings zwecks Unterstützung im Berufswahlprozess sowie bei der Suche nach Schnupperlehren (Mitteilung vom 10. Oktober 2019; Urk. 7/46); in der Folge übernahm sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ in Form eines Jobcoachings (Mitteilung vom 25. Juni 2020; Urk. 7/55). Im Jahr 2021 wurde bei X.___ zusätzlich unter anderem ein Asperger-Syndrom (hochfunktioneller Autismus) diagnostiziert (vgl. etwa Urk. 7/72 und Urk. 7/88). Ab 16. Mai 2022 war er im Rahmen seiner Lehre im Umfang von 20 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/100).
1.2 Am 10. Februar 2022 wurde X.___ durch seine Mutter bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (für Erwachsene) angemeldet (Urk. 7/73). Aufgrund der Angaben im Formular stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Februar 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/76). Am 22. März 2022 (Eingang bei der IV-Stelle) erhob die Mutter von X.___ dagegen Einwand und machte zahlreiche erforderliche Hilfestellungen im Alltag geltend (Urk. 7/91); gleichentags ging bei der IV-Stelle eine neu ausgefüllte Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ein (Urk. 7/92) unter Beilage von Berichten der behandelnden Fachpersonen des Neurozentrums Y.___ (Urk. 7/90). Darauf nahm die IV-Stelle am 24. Mai 2022 eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort (zuhause) vor; gestützt auf den entsprechenden Abklärungsbericht vom 28. Juni 2022 (Urk. 7/107) erliess sie am 29. Juni 2022 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten abermals die Verneinung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung in Aussicht stellte (Urk. 7/109). Dagegen liess dieser mit Eingaben vom 30. August bzw. 4. Oktober 2022 Einwand erheben (Urk. 7/118 und Urk. 7/126). Mit Verfügung vom 1. November 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 1. November 2022 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Willi, Inclusion Handicap, hierorts mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 1. November 2022 aufzuheben (1.), dem Beschwerdeführer sei eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit auszurichten (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.); in prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Urk. 2 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingaben vom 8. Februar 2023 (Urk. 14-15/1-2) und vom 2. März 2023 (Urk. 16-17) liess der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ins Recht legen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung allerdings bereits vor dem 1. Januar 2022 in Frage steht, wurden doch mit der Anmeldung vom 10. Februar 2022 (Urk. 7/73) grundsätzlich alle zu diesem Zeitpunkt mit dem angemeldeten Risikoeintritt im Zusammenhang stehenden Leistungen gewahrt, mithin grundsätzlich auch eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige rückwirkend bis ein Jahr vor der Anmeldung, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2.2 Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2).
1.2.3 Die zur Vornahme einer Lebensverrichtung erforderliche Hilfe kann sowohl in direkter als auch in indirekter Dritthilfe, d.h. in der Form einer Überwachung der versicherten Person bei der Bewältigung der relevanten Lebensverrichtung, bestehen. Hauptbeispiel indirekter Dritthilfe ist die Aufforderung einer Drittperson an die versicherte Person, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (BGE 133 V 450 E. 7.2 mit Hinweisen). Direkte oder indirekte Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1).
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Minderjährige haben keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind (Art. 42bis Abs. 5 IVG).
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege, der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
1.4.2 Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit.
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, sie habe anlässlich des Gesprächs beim Beschwerdeführer zuhause festgestellt, dass er in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Wenn die lebenspraktische Begleitung aufgrund einer psychischen Erkrankung nötig sei, sei der Anspruch auf eine mindestens Viertelsrente Voraussetzung. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Da kein Rentenanspruch bestehe, bestehe auch kein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung. Daran vermöchten die Vorbringen im Einwand des Versicherten nichts zu ändern (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dem Abklärungsbericht könne entnommen werden, dass bei den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege sowie bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sehr wohl ein massgebender indirekter Hilfsbedarf bestehe. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung sei unbestritten. Da er in den erwähnten Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen sei sowie ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehe, habe er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit (Urk. 1).
3.
3.1 Im Zuge der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ging bei der IV-Stelle ein Bericht der behandelnden Fachpersonen des Neurozentrums Y.___, Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, sowie M. Sc. A.___, Psychotherapeut (Psychologe), ein. Im entsprechenden «Arztbericht: erstmalige berufliche Ausbildung» vom 17. März 2022 (Urk. 7/90/1-7) stellten diese die folgenden Diagnosen:
- F90.0 ADHS – seit Geburt, 2013 diagnostiziert und seither behandelt
- F84.5 Asperger-Syndrom (Hochfunktionaler Autismus) – seit Geburt, diagnostiziert 2021
- G93.3 Chronisches Müdigkeitssyndrom (Chronic fatigue syndrome)
- F34.1 Dysthymie, DD: rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode
sowie in somatischer Hinsicht eine chronische Obstipation.
Sie führten im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Schule (Sek B) im Jahr 2020 trotz schon damals ausgeprägter Erschöpfung abschliessen können. Zurzeit befinde er sich im zweiten Lehrjahr. Unterstützt werde er bisher lediglich durch einen Coach der IV. Der Beschwerdeführer lebe seit dem Auszug seiner jüngsten Schwester mit seiner Mutter in einer 4.5-Zimmer-Wohnung. Sein Arbeitsanteil am gemeinsamen Haushalt liege trotz entgegenwirkender Bemühungen der Mutter bei null.
Die von ihm zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Lehrling Elektroinstallateur sei im aktuellen Setting und mit der aktuellen Medikation, IV-Coaching sowie der intensiven Unterstützung durch die Mutter zu maximal 80 % zumutbar. Er fehle seit einiger Zeit fast regelmässig an Montagen auf der Arbeit, weil er sich nach angestrengtem langwierigem Lernen an Sonntagen für die Berufsschule mit der Folge von Erschöpfung, körperlicher Niedergeschlagenheit und mangelnder Konzentration krankmelden müsse. Bei steigenden Arbeitsanforderungen bzw. Abbau der bisher gegebenen Hilfestellungen nach Abschluss der Lehre könne er mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls nur ein geringeres Pensum bewältigen. Zusätzlich werde das von ihm bewältigbare Pensum mit hoher Wahrscheinlichkeit abnehmen, wenn das ihn sehr schützende und entlastende Familiensetting in Zukunft wegfalle und er auf eigenen Beinen stehen müsse. Eine Haushalthilfe/häusliche Spitex/Beistand oder ähnliches könnten notwendig werden (S. 2). Laut Vorgesetztem sei der Beschwerdeführer beim selbständigen Arbeiten nicht nützlich und man müsse aufpassen, dass ihm nichts passiere. Führungstätigkeiten bzw. Tätigkeiten, die eine hohe soziale Komponente einschliessen würden, seien unmöglich bzw. unzumutbar. Aufgetragene Tätigkeiten seien eingeschränkt möglich (S. 3). Am Arbeitsplatz sei die Leistungsfähigkeit um mindestens 20 % eingeschränkt, die Alltagsfähigkeit sei dagegen extrem eingeschränkt. Ohne die massive Unterstützung im Haushalt wäre die arbeitsbezogene Leistungsfähigkeit weitaus stärker eingeschränkt (S. 3).
Der Beschwerdeführer sei zuhause auf sehr viel Unterstützung durch seine Mutter angewiesen, ohne die er seiner Verwahrlosungstendenz (hinsichtlich sozial adäquatem Verhalten, der Sauberkeit/Hygiene der ganzen Wohnung, Körperpflege/Gesundheit, des richtigen Anziehens von Kleidung, der mangelnden Anpassung seiner Kleidung an Temperaturwechsel, Wahrnehmung von Arztbesuchen und behördlichen Terminen, Telefonaten und E-Mails beantworten etc.) hilflos ausgeliefert wäre, weswegen sie (Dr. Z.___ und M. Sc. A.___) den Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Beantragung einer Hilflosenentschädigung unterstützten. Die Medikation nehme er nicht selbständig, diese müsse von der Mutter verabreicht werden (S. 5).
Prognostisch hielten sie fest, sie hielten es für möglich, dass der Beschwerdeführer lerne, etwas besser mit seinen Defiziten umzugehen. Vor allem zunehmende Arbeitserfahrung könnte dabei behilflich sein. Sie gingen jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer auch langfristig insgesamt auf ein wohlwollendes Arbeitsumfeld angewiesen sein werde, da er seine grossen Defizite in sozialen Konflikten sowie komplexen Situationen auch bei optimaler Behandlung nur leicht werde kompensieren können. Seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen seiner von Beginn an de-facto geschützten Lehre liege aus ihrer Sicht bei maximal 80 %, selbst wenn er abseits von Arbeit und Berufsschule komplett entlastet werde (keine Hausarbeit, Kochen, Waschen, Finanzen, Arzttermine vereinbaren etc.). Ein erfolgreicher Lehrabschluss wäre trotz guter schulischer Leistungen ohne das weitreichende Wohlwollen und die Rücksichtnahme durch seinen Arbeitgeber sehr unwahrscheinlich. Es sei wichtig, dass die Arbeitsfähigkeit nach dem Abschluss der Lehre neu geprüft werde, da die Arbeitsfähigkeit als ausgelernter Geselle auf dem ersten Arbeitsmarkt bedingt durch die Vielzahl der komorbiden Störungen auf lediglich 50 % einzuschätzen sei (S. 6).
3.2 Am 24. Mai 2022 erfolgte die Abklärung der Hilflosigkeit beim Beschwerdeführer zuhause (vor Ort). Gestützt auf die Angaben der Mutter und des Beschwerdeführers hielt die Abklärungsperson im entsprechenden Bericht vom 28. Juni 2022 (Urk. 7/107) im Wesentlichen Folgendes fest:
3.2.1 Im Bereich Ankleiden/Auskleiden müsse die Mutter am Morgen die Kleider bereitlegen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht witterungsgerecht anziehen, ziehe z.B. nur ein T-Shirt im Winter an. Er denke nicht voraus, dass es draussen kalt sein könnte. Wenn er nach draussen gehe, würde er merken, dass er nun kalt habe, aber nicht mehr zurück gehen, um eine Jacke zu holen. Er ziehe auch die Socken nicht an. Die Mutter habe ihn schon stundenlang darauf aufmerksam gemacht, dass er diese anziehen müsse, aber er mache es nicht. Die Mutter müsse ihm dann die Socken anziehen. Er ziehe die Kleider auch verkehrt herum an (nicht regelmässig), da es ihn nicht interessiere. Die Mutter müsse ihm dann die Kleider wieder richtig anziehen, er mache das nicht von sich aus. Die Mutter müsse den Beschwerdeführer jeden Tag kontrollieren. Das sei schon immer so gewesen. Wenn er am Abend nach Hause komme, habe er die Hälfte der Kleider vergessen. Er komme ohne Jacke oder ohne Mütze nach Hause. Funktionell könne der Beschwerdeführer sich selber an-/ausziehen.
Die Abklärungsperson bemerkte hierzu, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben spüre, wenn es draussen kalt sei. Auf dem Weg zur Arbeit gehe er aus zeitlichen Gründen nicht mehr zurück, um eine Jacke zu holen. Das Bereitlegen der Kleider, die Kontrolle, ob er richtig angezogen sei, sowie die Motivation, die Kleider anzuziehen oder die Kleider richtig herum anzuziehen, werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung beim selbständigen Wohnen anerkannt. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich funktionell selber anzuziehen, der Bereich An-/Auskleiden sei nicht ausgewiesen (S. 3).
3.2.2 Zum Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer könne funktionell vom Stuhl aufstehen und sich auf einen Stuhl setzen. Da er am Morgen sehr müde sei, wenn er zur Arbeit gehen müsse, benötige er intensive Motivation und Aufforderung aufzustehen. Die Mutter gehe 2-3 mal in sein Zimmer um ihm zu sagen, dass er aufstehen müsse. Er sei sehr erschöpft. Der Beschwerdeführer halte am Morgen die Arme zur Mutter hin und diese müsse ihn dann hochziehen. Am Abend müsse er zum Bett begleitet werden, sonst könne er nicht schlafen.
Die Abklärungsperson vermerkte, dass der Beschwerdeführer funktionell in der Lage sei vom Stuhl aufzustehen, abzusitzen sowie ins Bett zu liegen und vom Bett aufzustehen. Dass er am Morgen der Mutter die Arme hinhalte und sie ihn aufziehen müsse, werde als Ritual verstanden sowie auch die Begleitung am Abend zum Bett, damit der Beschwerdeführer einschlafen könne. Am Wochenende, wenn er nicht so früh aufstehen müsse, könne er selbständig vom Bett aufstehen. Der Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei nicht ausgewiesen (S. 3).
3.2.3 Zum Bereich Essen führte sie aus, funktionell könne der Beschwerdeführer selber mit der Gabel und dem Messer umgehen. Er könne eine Speise mit dem Messer zerkleinern und mit der Gabel oder dem Löffel zum Mund führen. Man müsse ihn jedoch auffordern zum Essen, wenn er das Medikament genommen habe und dieses wirke. Er verspüre dann keinen Hunger mehr. Am Tag esse der Beschwerdeführer ganz selten, da er keinen Hunger habe. Er komme nicht zum Trinken oder vergesse es. Am Abend müsse man ihn auffordern, an den Tisch zu kommen, um zu essen. Er schlinge dann das Essen hinunter. Man müsse ihm oft helfen, das Essen zu zerkleinern, da er es hinunterschlinge (nicht regelmässig und erheblich). Nach dem Essen möge er nicht mehr, er sei erschöpft.
Die Abklärungsperson bemerkte, der Beschwerdeführer könne funktionell mit Messer und Gabel umgehen. Er sei in der Lehre als Elektromonteur. Die Aufforderung (indirekte Hilfe) zum Essen und Trinken werde im Bereich lebenspraktische Begleitung, beim selbständigen Wohnen, anerkannt. Der Bereich Essen sei nicht ausgewiesen (S. 3-4).
3.2.4 Hinsichtlich des Bereichs Körperpflege hielt die Abklärungsperson fest, die Mutter müsse den Beschwerdeführer 1-2 Mal auffordern, dass er zum Duschen gehen müsse. Er gehe sonst nicht von sich aus. Er könne die Körperpflege dann selber ausführen. Er könne die Zähne mit einer elektrischen Zahnbürste reinigen. Er bleibe jedoch am gleichen Ort. Die Mutter motiviere ihn dabei, dass er alle Zähne reinige. Er führe dies nicht sauber aus. Die Zähne müssten auch nachgeputzt werden. Die Mutter helfe dem Beschwerdeführer am Morgen und am Abend unter der Woche direkt beim Nachputzen. Da nur eine Motivation, die Zähne zu putzen, die Mutter zu viel Energie koste. Er könne sich selber rasieren, die Mutter müsse die Barthaare nachschneiden (nicht regelmässig und erheblich). Dem Beschwerdeführer sei egal wie er aussehe.
Die Abklärungsperson bemerkte hierzu, dass der Beschwerdeführer funktionell in der Lage sei, die Körperpflege selber auszuführen. Die Aufforderung (indirekte Hilfe), zu Duschen und die Körperpflege auszuführen sowie die Zähne richtig zu reinigen, werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung beim selbständigen Wohnen anerkannt. Eine direkte Hilfe beim Nachreinigen der Zähne unter der Arbeitswoche finde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit statt, damit der Beschwerdeführer schneller sei, dies könne nicht berücksichtigt werden. An den freien Tagen erfolge keine direkte Hilfe. Die direkte Dritthilfe im Bereich der Körperpflege sei nicht regelmässig und erheblich notwendig und somit nicht ausgewiesen (S. 4).
3.2.5 Zum Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft hielt sie fest, der Beschwerdeführer könne selber zur Toilette gehen, die Kleider richten und sich nach dem Toilettengang reinigen. Die Reinigung erfolge nicht immer sauber (nicht regelmässig; S. 4).
3.2.6 Auch im Bereich Fortbewegung sei der Beschwerdeführer funktionell selbständig. Der Beschwerdeführer könne selber mit ÖV zur Arbeit ausser Haus gehen und wieder nach Hause (S. 4).
3.2.7 Bezüglich der lebenspraktischen Begleitung hielt die Abklärungsperson im Zusammenhang mit Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, ergänzend fest, eine Tagesstruktur sei durch die Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt gegeben. Der Beschwerdeführer könne nicht kochen und würde dies auch nicht machen, er könne jedoch etwas aus dem Kühlschrank nehmen. Er führe auch keine Wohnungspflege durch, sei dazu auch viel zu erschöpft. Bei der Wäsche/Kleiderpflege helfe er nicht, er wisse auch nicht wie man die Waschmaschine bediene. Nachbarschaftliche Probleme könne er nicht bewältigen. Termine müsse die Mutter abmachen und den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen, dass er diese einhalte. Er leere den Briefkasten einmal, wenn er nach Hause komme, das mache er nicht immer. Die Post schaue er an, lese sie aber nicht. Rechnungen könne er nicht selber bezahlen. Natel und Computer könne er bedienen (S. 5).
Bezüglich der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen schickte die Abklärungsperson voraus, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen unterstützt. Er könne nicht selber einkaufen gehen. Bei der Arbeit sei er mit einem Monteur unterwegs und gehe nur in die Migros oder in die Bäckerei, wenn dieser auch gehe, sonst bleibe er im Auto. Wenn die Mutter sage, er solle in der Bäckerei Brot holen, mache er dies nicht.
Die Abklärungsperson bemerkte, der Beschwerdeführer zeige sich am Arbeitsplatz selbständiger als zuhause. Er habe auch eine normale Schule absolviert und mache eine Lehre auf dem ersten Arbeitsmarkt als Elektroinstallateur und sei ein sehr guter Schüler. Am Arbeitsplatz sei er auch in der Lage, das Mittagessen in einer Bäckerei oder Migros auszuwählen. Generell mache es den Anschein, dass der Beschwerdeführer zuhause eher einmal etwas nicht ausführen müsse, weil er sich dies so gewohnt sei (S. 6).
Bezüglich Freizeitaktivitäten hielt sie zur Hauptsache fest, wenn der Beschwerdeführer nicht bei der Arbeit sei, gehe er nicht nach draussen. Er mache nicht mit Freunden ab. Er fühle sich nirgends wohl. Es mache ihm nichts Freude. In die Psychotherapie gehe er mit seiner Mutter, da er sich sonst nicht adäquat äussern könne. Auch zu den Arzt- und Zahnarztterminen müsse die Mutter mitgehen. Er könne sich nicht ausdrücken. Am Arbeitsort werde er begleitet und unterstützt von seinen Vorgesetzten. Die Mutter müsse den Sohn zum Coiffeur bringen und dem Coiffeur sagen, was für eine Frisur er machen müsse, der Beschwerdeführer könne sich nicht äussern (S. 6).
Bezüglich regelmässiger Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer sei in der Lehre und wohne mit seiner Mutter zusammen (S. 6).
3.3 In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2022 nahm die Abklärungsperson zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im Einwand vom 4. Oktober 2022 Stellung und hielt an ihrer Einschätzung fest (Urk. 7/129).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in körperlicher (funktioneller) Hinsicht nicht eingeschränkt ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen, inwieweit aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes eine Hilflosigkeit gegeben ist, insbesondere ein relevanter (namentlich indirekter) Hilfsbedarf in den einzelnen Lebensverrichtungen besteht.
4.2 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand lag bei der Abklärung vor Ort lediglich der «Arztbericht erstmalige berufliche Ausbildung» vom 17. März 2022 als aktueller medizinischer Bericht in den Akten (vgl. E. 3.1 hiervor). Vorwegzuschicken ist, dass - gemäss den Angaben im Medizinalberuferegister bzw. im Psychologieberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (www.medregom . admin.ch) - weder Dr. Z.___ noch M. Sc. A.___ über einen Facharzttitel für Psychiatrie verfügen. Somit kann deren Bericht - da vorliegend psychische Leiden in Frage stehen - schon allein mangels fachärztlicher (psychiatrischer) Qualifikation nicht als abschliessende medizinische Grundlage für die Beurteilung der Hilflosigkeit dienen. Kommt hinzu, dass sich der Bericht in erster Linie zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers äussert und - auch wenn für die Alltagsbewältigung namhafte Unterstützungsleistungen durch die Mutter erwähnt werden (Urk. 7/90/5) – darin nicht genügend Bezug darauf genommen wird, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes in den vorliegend interessierenden Lebensverrichtungen und alltäglichen Belangen Bedarf an Hilfestellungen hat. Damit aber konnte die Abklärungsperson von vornherein nicht hinreichende Kenntnis der aus (fach)ärztlicher Sicht gestellten Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und des Hilfsbedarfs haben; auch sind die gestützt auf die Abklärung vor Ort erhobenen Angaben nicht auf allfällige Diskrepanzen zu fachärztlichen Angaben hin überprüfbar, welch letzteren bei Widersprüchen mehr Gewicht beizumessen wäre (vgl. E. 1.4 hiervor; vgl. dazu auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Auflage, Art. 28a N 243). Dies schmälert den Beweiswert des Abklärungsberichts erheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2022 vom 21. April 2023 E. 5.3), zumal es zu berücksichtigen gilt, dass es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 243).
4.3 In Bezug auf die Abklärung vor Ort ist weiter festzustellen, dass die Abklärungsperson sowohl im Bericht vom 28. Juni 2022 als auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2. November 2022 (Urk. 7/129) verschiedentlich darauf verwies, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Lehre zum Elektroinstallateur absolviere und er ein sehr guter Schüler sei (vgl. zu Letzterem etwa: Urk. 7/129 S. 3). In der Stellungnahme vom 2. November 2022 hielt sie zudem fest, dass - entgegen den Ausführungen im Einwand - dem Bildungsbericht des Lehrbetriebs zum 4. Semester nicht entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer viel Unterstützung im Betrieb benötige (Urk. 7/129/2). Die Abklärungsperson übersieht, dass den Bildungsberichten zum 3. und 4. Semester durchaus ein Unterstützungsbedarf in verschiedenen Bereichen entnommen werden kann (vgl. Urk. 7/116/4 sowie Urk. 7/86/4) und auch im Arztbericht von Dr. Z.___ und M. Sc. A.___ vom 17. März 2022 (Urk. 7/90) Limitierungen in beruflicher Hinsicht beschrieben werden (vgl. Urk. 7/90/3), wobei darin gar von einer de-facto geschützten Lehre die Rede ist (vgl. Urk. 7/90/6). Ab 16. Mai 2022 absolvierte der Beschwerdeführer die Lehre aufgrund einer ärztlich attestierten 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/103) zudem reduziert in einem 80 %-Pensum (Urk. 7/102), was im Abklärungsbericht nur am Rande Erwähnung fand (Urk. 7/107/2). Auch wenn der Beschwerdeführer zwar ein guter Schüler ist (vgl. dazu etwa Urk. 7/115) und in beruflicher Hinsicht durchaus von einem gewissen Leistungsvermögen auszugehen ist, durfte die Abklärungsperson nach Lage der Akten jedenfalls nicht davon ausgehen, er durchlaufe die Lehre im Betrieb einschränkungslos, und daraus ohne Weiterungen Schlüsse in Bezug auf die Hilflosigkeit in alltäglichen Belangen ziehen. Dies gilt umso mehr, als die Diskrepanz respektive die Wechselwirkung zwischen der Leistungsfähigkeit im beruflichen und privaten Umfeld von Dr. Z.___ und M.Sc. A.___ thematisiert und gesundheitsbedingt erklärt wurde (Urk. 7/90/3).
4.4 Mit Blick auf den Bericht von Dr. Z.___ und M. Sc. A.___ vom 17. März 2022 und die darin gestellten Diagnosen stehen verschiedene psychische Störungen im Raum, welche in ihrem Ausprägungsgrad und in ihren Auswirkungen mitunter erheblich variieren können. Ob und gegebenenfalls wie sich diese Störungen – sollten sie beim Beschwerdeführer (auch) fachärztlich zu diagnostizieren sein – gegenseitig beeinflussen und in ihrer Gesamtheit auswirken, und inwieweit sie in seinem Fall psychisch bedingte Hilfsbedürftigkeiten begründen, geht aus den Akten mangels Vorliegens einer fachmedizinischen Beurteilung nicht genügend hervor. Damit kann aber gestützt auf die vorliegenden Akten, namentlich auch den Abklärungsbericht vom 28. Juni 2022, eine rechtserhebliche Hilflosigkeit weder mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht noch verneint werden, wenn auch - insoweit ist der Abklärungsperson zu folgen - der anlässlich der Abklärung vor Ort geltend gemachte erhebliche Unterstützungsbedarf (E. 3.2) im Vergleich zum beruflichen Funktionsniveau aus Sicht des medizinischen Laien nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden kann. Somit drängen sich ergänzende Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht auf. Hinreichend genaue fachärztliche Angaben zum – objektiv erforderlichen - Hilfsbedarf sind aber auch daher unerlässlich, weil es für die Beantwortung der Abgrenzungsfrage, ob bezüglich einzelner Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit besteht oder die Vorkehren – wie die Abklärungsperson dafür hielt - im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen sind, entscheidend auf die Art und das Ausmass des konkreten Hilfsbedarfs bzw. der erforderlichen Vorkehren ankommt (vgl. etwa zum Bereich Ankleiden/Auskleiden: Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.3.1 sowie Kreisschreiben über Hilflosigkeit, KSH, gültig ab 1. Januar 2022, Rz 2026; oder zum Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Positionswechsel [inkl. ins Bett gehen oder das Bett verlassen] bezüglich der Begleitung beim Aufstehen und Einschlafen [Schlafritual]: KSH Rz 2035).
4.5 Zusammengefasst genügen die von der IV-Stelle bisher durchgeführten Abklärungen nicht, um den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung zu beurteilen. Vielmehr ist die Hilflosigkeit weiter abzuklären. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit massgebenden Einschränkungen fachärztliche Angaben einhole. Dabei wird sie – allenfalls unter Einbezug ihres regionalen ärztlichen Dienstes, was bisher nicht geschah (vgl. dazu aber Rz 3054 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022) - zu entscheiden haben, ob der Abklärungsbericht vom 28. Juni 2022 durch die psychiatrische Fachperson daraufhin zu prüfen ist, inwieweit er den medizinisch bedingten Beeinträchtigungen Rechnung trägt, oder ob nach erfolgter fachärztlicher Beurteilung eine neue Abklärung vor Ort durchgeführt werden soll (vgl. dazu BGE 133 V 450 E. 11.3). Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche nach Einsicht in die Kostennote vom 31. Januar 2023 (Urk. 13) - in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’950.-- (inklusive Barauslagen und MWST) festzusetzen ist .
5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 1. November 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’950.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anna Willi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann