Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00630


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 5. Mai 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, war seit dem 1. Januar 2004 bei der Gemeinde Y.___ als Pflegedienstleiter im Alterszentrum Z.___ im Vollpensum angestellt, wobei er ab dem 23. Oktober 2020 gesundheitsbedingt nur noch eingeschränkt arbeitete (Urk. 6/3 S. 4 und Urk. 6/20 S. 1 f.). Am 22. Februar 2021 meldete er sich unter Hinweis auf ein Post-Covid-Syndrom und Gelenksschmerzen wegen einer rheumatoiden Arthritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Am 1. April 2021 (Urk. 6/9) teilte sie dem Versicherten mit, dass am Arbeitsplatz bei aktueller Weiterbeschäftigung im Umfang von 60 % keine Dienstleistungen der Invalidenversicherung benötigt würden und sie die Rentenprüfung einleite. Die IV-Stelle zog Akten der Krankentaggeldversicherung AXA und der Pensionskasse BVK bei, welche unter anderem ein rheumatologisches Gutachten von ihrem Vertrauensarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 8. Juli 2021 (Urk. 6/52), ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Oktober 2021 (Urk. 6/51) und ein internistisches Gutachten von Vertrauensärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. Juni 2022 (Urk. 6/61) enthielten. Die IV-Stelle legte die Akten dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (vgl. RAD-Stellungnahmen vom 4. Februar und 13. Juli 2022; Urk. 6/63 S. 4 f. und S. 6-8).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/65-66, Urk. 6/72) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 2022 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 2. Dezember 2022 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. November 2022 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2023 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar 2023 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2. Februar 2023 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).




1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenverneinende Verfügung vom 2. November 2022 (Urk. 2) damit, dass psychiatrisch und rheumatologisch keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden seien. Eine Verschlechterung der Lungenerkrankung sei medizinisch ebenso wie eine Einschränkung von 40 % anhand der vorliegenden Lungenbefunde nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer sei die bisherige, körperlich leichte Tätigkeit weiterhin zumutbar. Da keine Diagnose mit langandauernder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, seien die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich dagegen in seiner Beschwerde vom 2. Dezember 2022 (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, die BVK habe ihn vertrauensärztlich untersuchen lassen. Das Gutachten vom 15. Juni 2022 sei zum Schluss gekommen, dass er als Pflegdienstleiter noch zu 60 % arbeitsfähig sei, insbesondere wegen seiner Lungenerkrankung. Die Beschwerdegegnerin habe dieses Gutachten für ihre Verfügung vom 2. November 2022 nicht berücksichtigt und sich auch medizinisch nicht damit auseinandergesetzt. Sie habe nur auf die früheren rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten abgestellt. Er leide an einer schweren COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung). Seine Lebensqualität und Leistungsfähigkeit seien deswegen stark beeinträchtigt. Im Weiteren werde auch im rheumatologischen Gutachten vom 8. Juli 2021 ausgeführt, dass vor der Erhöhung des Arbeitspensums von 60 % das Ansprechen auf die eingeleitete Basistherapie abzuwarten sei, woraus zu schliessen sei, dass der Gutachter im Begutachtungszeitpunkt nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei (S. 3-6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2022 (Urk. 2) zu Recht einen Rentenanspruch verneinte.


3.

3.1    Der Vertrauensarzt der BVK, Dr. A.___, nannte in seinem von der Pensionskasse in Auftrag gegebenen internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 8. Juli 2021 (Urk. 6/52) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43):

- Rheumatoide Arthritis, seropositiv, nicht erosiv; Erstdiagnose Juli 2012

- Manifeste Osteoporose; Erstdiagnose Oktober 2012

- Senk-Spreizfüsse beidseits

- COPD, Schweregrad Gold II, Gruppe B bei:

- Lungenemphysem; Erstdiagnose Juli 2012

- Status nach Nikotinabusus circa 30 py bis Juli 2012

- Venöse Thromboembolien mit/bei:

- frischen/älteren Lungenembolien 22. Mai 2020

- Status nach 4-Etagenvenenthrombose rechts August 2012

- Status nach COVID-19-Infekt November 2020

- Status nach chronischer Hepatitis C; Erstdiagnose 1993

    Dr. A.___ führte aus, die beklagten Schmerzen seien durch die objektivierbaren Befunde nicht hinreichend erklärt. Auch entzögen sich die beklagte Erschöpfung und die Konzentrationsstörung der Objektivierung durch einen Somatiker. Spezifische Funktionseinbussen auf Grund der somatischen Diagnosen seien nicht sicher objektivierbar. Die vom Beschwerdeführer erlebte Invalidisierung finde kein somatisches Korrelat (S. 53). Aus somatischer Sicht bestehe aktuell keine Berufsunfähigkeit (S. 56). Die angestammte Tätigkeit sei optimal angepasst. Mittelfristig möglich bleibe eine gewisse Leistungseinbusse von maximal 20 % im Sinne eines vermehrten Pausenbedarfs. Das aktuelle Arbeitspensum von 60 % könne aus somatischer Sicht stufenweise wieder auf ein volles Pensum erhöht werden. Vor der Erhöhung empfehle er, das Ansprechen auf die aktuelle eingeleitete Basistherapie mit Kevzara und die Beurteilung des psychiatrischen Vertrauensarztes abzuwarten (S. 57).

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie FMH, vom Lungenzentrum der Klinik E.___, wo der Beschwerdeführer ab Januar 2018 ambulant behandelt worden war (letzte Konsultation: 29. Dezember 2020), führte in seinem Bericht vom 15. September 2021 (Urk. 6/43) aus, sie hätten zuletzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. November bis 15. Dezember 2020 bestätigt (S. 1). Bezüglich der pulmonalen Einschränkungen sei die Prognose zur Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu stellen. Es bestehe ein COPD. Ein längerer Erholungsprozess sei zu erwarten. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Hier zähle der Stand von Ende 2020, als er den Beschwerdeführer zuletzt gesehen habe (S. 2).

3.3    Dr. B.___ hielt in seinem von der BVK in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 14. Oktober 2021 (Urk. 6/51) fest, aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung und der Akten könne derzeit keine psychische Störung gemäss ICD-10 diagnostiziert werden (Urk. 6/51/2-28 S. 20). Eine Einschränkung der Berufsfähigkeit als Pflegedienstleiter bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht (S. 26).

3.4    RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Innere Medizin, führte in seiner aktengestützten versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 4. Februar 2022 (Urk. 6/63 S. 4 f.) aus, die Gutachten von Dr. A.___ vom 8. Juli 2021 und von Dr. B.___ vom 14. Oktober 2021 beantworteten die relevanten Fragen umfassend, berücksichtigten die beklagten Beschwerden, seien in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso würden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und stünden im Konsens mit anderen ärztlichen Einschätzungen. Demgemäss bestünden weder rheumatologischer- noch psychiatrischerseits Einschränkungen für die angestammte Tätigkeit als Leiter Betreuung und Pflege. Es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (S. 5).

3.5    Dr. C.___ nannte in ihrem von der BVK in Auftrag gegebenen vertrauensärztlichen internistischen Gutachten vom 15. Juni 2022 (Urk. 6/61) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45):

- COPD Schweregrad 3, Risikoklasse D nach GOLD

- anamnestisch rezidivierende Infektexazerbationen, 2x/Jahr, zuletzt Januar 2022

- isolierter lgG2-Mangel (März 2022), Alpha-1-Antitrypsin im Normbereich

- mittelschwer bis schwer eingeschränkte CO-Diffusionskapazität, leichte bis mittelschwere Ruhehypoxämie, schwere belastungsabhängige Entsättigung

- Status nach Nikotinkonsum, kumuliert circa 32 py, sistiert Juli 2017

- Interstitielle Lungenerkrankung, Erstdiagnose Oktober 2017

- CT-Thorax 4. April 2022 stationäres Lungenemphysem mit fibrotischen Veränderungen, CPFE (combined pulmonary fibrosis and emphysema)

- Leichte pulmonale Hypertonie

- Rheumatoide Arthritis, Erstdiagnose Juli 2012

- Manifeste Osteoporose

- stationäre Wirbelkörperfrakturen der Brustwirbelsäule, osteoporotischer Genese. Hyperkyphose (CT 4. April 2022)

    Dr. C.___ hielt fest, aus internistischer Sicht sei von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegedienstleiter von 40 % auszugehen. Leichte körperliche Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen oder Haltearbeit ohne Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer andauernder Nässe, kalten Temperaturen oder starken Temperaturschwankungen ausgesetzt sei, seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Ferner sollten aufgrund des Risikos für gehäufte Exazerbationen Tätigkeiten mit häufigem Publikumsverkehr vermieden werden. Die angestammte Tätigkeit als Pflegedienstleiter, ohne die Notwendigkeit pflegerische Tätigkeiten auf der Station ausüben zu müssen, sei somit als optimal leidensangepasste Tätigkeit zu werten. Der Beschwerdeführer werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft keine vollständige Arbeitsfähigkeit mehr erlangen. Limitierend seien hierfür die Leistungseinschränkungen durch die rheumatologischen Erkrankungen sowie durch die pulmonalen Diagnosen (S. 46-48).

3.6    Dr. F.___ hielt am 13. Juli 2022 (Urk. 6/63 S. 6-8) fest, es seien sich alle Gutachten einig, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Organisationstätigkeiten, die er als Pflegedienstleiter leisten müsse, ohne Einschränkungen möglich seien. Es gehe nun um das Mass der Einschränkung, welches der Beschwerdeführer mit «Limitierend seien die Schmerzen, die auch auf die diversen Therapien nicht ausreichend ansprechen würden», angebe. Somit sei der rheumatologischen (schmerzbezogenen) Begutachtung der Vorrang vor der psychiatrischen und intern-medizinischen zu geben. Die pneumologischen Diagnosen, welche auch dem rheumatologischen und psychiatrischen Gutachter bekannt gewesen seien, nun aber von der internistischen Gutachterin stärker gewertet würden, müssten im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers betrachtet werden, welche offensichtlich keine körperlichen Efforts verlange. Aufgrund der Testergebnisse sei jedenfalls auch das Gehen, falls der Beschwerdeführer zwischen den verschiedenen Stationen hin- und hergehen müsse, zuzumuten. Eine Einschränkung der Leistung um 40 % sei bei dieser Tätigkeit nicht mit Lungen-Befunden zu begründen. An der RAD-Stellungnahme vom 3. Februar 2022 könne gestützt auf die Gutachten von Dr. A.___ vom 8. Juli 2021 und von Dr. B.___ vom 14. Oktober 2021 sowie in kritischer Würdigung und Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. C.___ vom 15. Juni 2022 festgehalten werden.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung (Urk. 2) auf die aktengestützten Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. F.___ vom 4. Februar und 13. Juli 2022 (E. 3.3 und E. 3.5), der seinerseits den Beurteilungen von Dr. A.___ vom 8. Juli 2021 und von Dr. B.___ vom 14. Oktober 2021 (E. 3.1-2) folgte und die Beurteilung von Dr. C.___ vom 15. Juni 2022 (E. 3.5) als nicht überzeugend erachtete.

    Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, zu welchen Stellungnahmen des RAD zählen so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Selbiges gilt auch für den Fall, wenn die IV-Stelle auf Beurteilungen beratender Ärzte und Vertrauensärzte abstellt, welche von einem anderen Versicherer nicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und unter Beachtung von Art. 44 ATSG eingeholt worden waren (Urteil des Bundesgerichts9C_374/2018 vom 11. Juli 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.2    Vorweg ist festzuhalten, dass keine psychischen Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen, was zwischen den Parteien unbestritten (vgl. Urk. 1 und 2) und durch die medizinischen Akten (vgl. insbesondere das Gutachten von Dr. B.___ vom 14. Oktober 2021; E. 3.2) ausgewiesen ist.

4.3

4.3.1    Was die somatischen Beschwerden und deren mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angeht, hielt RAD-Arzt Dr. F.___ in seinen Aktenbeurteilungen das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ vom 8. Juli 2021 für beweiskräftig (E. 3.3) und vorrangig gegenüber dem internistischen Gutachten von Dr. C.___ vom 15. Juni 2022 (E. 3.5). Dies insbesondere deshalb, weil er die von Dr. C.___ attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit aufgrund der Lungenbefunde als nicht nachvollziehbar erachtete.

4.3.2    Eine Prüfung der vertrauensärztlichen Expertisen von Dr. A.___ und Dr. C.___ lässt hingegen keine der beiden als verlässliche Grundlage zur Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und folglich des Rentenanspruches erscheinen.

    Weder Dr. A.___ noch Dr. C.___ (noch der RAD-Arzt Dr. F.___) verfügen über eine fachärztliche Qualifikation im Bereich Pneumologie. Weil aber neben den rheumatologischen Beschwerden ein nicht unerhebliches pneumologisches Geschehen (COPD, interstitielle Lungenerkrankung, pulmonale Hypertonie; E. 3.1 und E. 3.4) mit möglicherweise längerdauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Vordergrund steht, ist eine solche Expertise gerade auch angesichts der diesbezüglich unterschiedlichen gutachterlichen Beurteilungen unentbehrlich. Dr. D.___ verwies am 15. September 2021 (E. 3.2) als Facharzt für Pneumologie auf die von ihm im Dezember 2020 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit mit dem Hinweis auf einen zu erwartenden längeren Erholungsprozess. In der Folgezeit fanden denn auch pneumologische Untersuchungen und Behandlungen statt, ohne dass sich die Fachärzte jedoch zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit geäussert hätten (vgl. Urk. 6/61 S. 22-30). Eine beweiskräftige pneumologische Verlaufsbeurteilung fehlt. Soweit Dr. F.___ die fehlende Einschränkung aufgrund der pulmonalen Erkrankungen mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers begründete (Urk. 6/63/7), welcher trotz Erschöpfung nur die Schmerzen als beeinträchtigend bezeichnete (Urk. 6/61 S. 31 und S. 42), erachtete Dr. C.___ dies explizit als Fehl- und Selbstüberschätzung und erweist sich ihre diesbezüglichen Begründung (Urk. 7/61 S. 41) als grundsätzlich nachvollziehbar.

    Daneben sind sich die Gutachter auch bezüglich der rheumatologischen Beschwerden respektive deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) uneinig, ohne dass eines der Gutachten diesbezüglich abschliessend zu überzeugen vermöchte respektive nicht zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung bestehen würden. Bei Dr. A.___ irritiert insbesondere, dass er trotz des Ausschlusses objektivierbarer Funktionseinbussen aus somatischer Sicht von einer möglichen Leistungseinbusse aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs von 20 % ausging und vor der Erhöhung des Arbeitspensums das Abwarten des Ansprechens auf die damals eingeleitete Basistherapie mit Kevzara und die Beurteilung des psychiatrischen Vertrauensarztes empfahl.

    Bei Dr. C.___ hingegen handelt es sich nicht um eine Fachärztin der Rheumatologie. Dies ist vorliegend aber entscheidend, spielen neben den pneumologischen Leiden rheumatologische Erkrankungen (rheumatoide Arthritis, Osteoporose) bei einer allfälligen Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit eine Rolle. Zudem setzte sich Dr. C.___ nicht mit der von Dr. A.___ als Facharzt für Rheumatologie postulierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auseinander und bestätigte in ihrer Einschätzung die vom behandelnden Hausarzt zuvor attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 %, ohne die zeitliche Rendementsreduktion nachvollziehbar zu begründen (vgl. Urk. 6/61, insbesondere S. 43).

    Entsprechend lassen sich Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der vertrauensärztlichen Gutachten sowohl von Dr. A.___ als auch von Dr. C.___ und infolgedessen auch an den versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. F.___, welche auf dem ersteren basieren, nicht ausschliessen.

4.4    Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2022 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen in Form einer rheumatologisch-pneumologischen Begutachtung zurückzuweisen. Die Expertise wird sich insbesondere auch zum Verlauf in angestammter und angepasster Tätigkeit zu äussern haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).

5.2    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3    Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu. Die Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

    Am 2. Februar 2023 (Urk. 8) reichte die Rechtsvertreterin Lotti Sigg, Winterthur, eine Aufwandzusammenstellung mit einem geltend gemachten Stundenaufwand von 6 Stunden und 45 Minuten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 44.55 ein, was im Lichte obiger Kriterien angemessen erscheint. Entsprechend ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, bei Anwendung des gerichtüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’647.35 (inklusive Barauslagen von Fr. 44.55 und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demnach ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’647.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’647.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller