Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00631
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 24. Juli 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro Langstrasse 4
Postfach 1063, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene X.___ studierte in seinem Herkunftsland Chile Philosophie (ohne Abschluss) und absolvierte eine Ausbildung zum Karatelehrer (Urk. 6/6/5). Seit Juli 1997 lebt er in der Schweiz (Urk. 6/6/1), wo er am 4. September 1997 in Auslieferungshaft genommen und rund ein Jahr später dann vorläufig aufgenommen wurde (https://www.admin.ch/«...»; besucht am 3. Juli 2023). Ab dem Jahr 2000 arbeitete er in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen und absolvierte einen Kurs zum Pflegehelfer (Urk. 6/12), sodann gründete er eine Familie mit vier Kindern, wobei eines verstarb (geboren 2007, 2009, 2013, 2015; Urk. 6/6/2-3, Urk. 6/8). Zuletzt war er von November 2017 bis Ende Juli 2019 stundenweise als Betreuer in einem Hort an einer Schule für Kinder und Jugendliche mit verschiedenen Behinderungen der Stadt Y.___ und daneben bis Anfang Oktober 2019 während einer Stunde pro Woche als Karatelehrer für das Schul- und Sportdepartement Stadt Y.___ tätig (Urk. 6/6/6, 6/17/1-2, 6/15/3, 6/23).
Am 28. Januar 2020 meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen seit einem Gefängnisaufenthalt von 1991 bis 1996 als politischer Gefangener, bei welchem er gefoltert, verletzt und angeschossen worden sei (Urk. 6/6/6), bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 6/15). Am 7. Juli 2020 teilte sie dem Versicherten mit, zurzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 6/39). In der Folge nahm sie weitere medizinische Berichte zu den Akten und holte ein polydisziplinäres Gutachten der Neurologie Z.___ AG, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, vom 9. März 2022 ein (Urk. 6/82). Am 19. Mai 2022 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt beim Versicherten zu Hause statt (Bericht vom 20. Mai 2022; Urk. 6/90). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 6/92) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Mai 2022 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/94). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Juni 2022 (Urk. 6/97), ergänzt am 8. September 2022 (Urk. 6/103), Einwand. Die IV-Stelle liess die Abklärungsperson am 16. September 2022 dazu Stellung nehmen (Urk. 6/104/3) und verfügte am 1. November 2022 im angekündigten Sinne (Urk. 6/105 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 1. November 2022 erhob der Versicherte am 2. Dezember 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. August 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 3. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer unbefristeten Rente ab 1. August 2020.
Da dementsprechend die Entstehung und der Bestand eines Rentenanspruchs bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 zu prüfen sind, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung als teilweise Erwerbstätiger und als im Haushalt Tätiger. Sie begründete die Verfügung damit, ihre polydisziplinären Abklärungen hätten seit August 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit sowie eine Arbeitsfähigkeit von 10 % für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit ergeben. Zuvor habe der Beschwerdeführer in einem Arbeitspensum von insgesamt 23 % gearbeitet und sei zu 77 % im Haushalt tätig gewesen (Urk. 2 S. 1). Im Haushalt bestehe - bei vorausgesetzter Mithilfe der Ehefrau sowie der Kinder - gemäss Haushaltabklärungsbericht eine Einschränkung von 19,1 %, sodass im Haushalt ein Teilinvaliditätsgrad von 15 % und im Erwerbsbereich bei einer Einschränkung von 92 % eine Teilinvalidität von 21 % resultiere, womit sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36 % ergebe (Urk. 2 S. 2). Im MEDAS-Gutachten sei zwar eine 50%ige Leistungseinschränkung im Haushalt angegeben worden, jedoch habe bei dieser medizinisch-theoretischen Einschätzung die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bestehende Schadenminderungspflicht keine Berücksichtigung gefunden. Die vom Beschwerdeführer bestrittene Qualifikation sei im Abklärungsbericht in Kenntnis der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände erfolgt. Der Beschwerdeführer habe bereits seit Längerem durchschnittlich nicht mehr als 23 % gearbeitet, finanzielle Gründe könnten keine geltend gemacht werden und es seien keine Hinweise vorhanden, welche konkrete und nachvollziehbare Bemühungen für ein höheres Arbeitspensum belegen würden (Urk. 2 S. 2-3).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde zusammengefasst dagegen ein, der Haushaltabklärungsbericht vom 20. Mai 2022 sei nicht beweistauglich. Auch aus psychiatrischer Sicht bestünden Einschränkungen. Der Haushaltabklärungsbericht sei seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigung zugeschnitten und die Abklärungsperson habe sich soweit ersichtlich nicht mit den medizinischen Akten - namentlich mit der massiv abweichenden gutachterlichen Einschätzung der Einschränkung im Haushaltsbereich - auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 6 f.). Der Abklärungsbericht weise damit einen krassen, nicht mehr heilbaren Mangel auf. Im Übrigen überzeuge eine weitgehende Funktionsfähigkeit im Haushalt nicht angesichts der fast vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit mit starker Einschränkung bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, starker Einschränkung in der Durchhaltefähigkeit, starker Einschränkung der Fähigkeit zu Proaktivität und Spontanaktivitäten. Die Abklärungsperson habe sich offensichtlich von einem äusseren Eindruck täuschen lassen, wie dies auch schon medizinischen Fachpersonen geschehen sei (Urk. 1 S. 8). Totalausfälle, wie sie bei ihm mindestens zweimal pro Woche vorkommen würden, könnten nicht durch die Schadenminderungspflicht ausgeglichen werden, zumal die Ehefrau zu 100 % erwerbstätig sei. Der Widerspruch zwischen Gutachten und Abklärungsbericht könne nicht wegdiskutiert werden, sondern der ärztlichen Stellungnahme komme rechtsprechungsgemäss grösseres Gewicht zu. Demnach sei entsprechend dem MEDAS-Gutachten von einer 50%igen Einschränkung im Haushalt auszugehen, womit bei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Qualifikation ein Invaliditätsgrad von 60 % resultiere (Urk. 1 S. 9). Jedoch sei auch die Statusfrage falsch beantwortet worden. Sein Arbeitspensum sei im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung gesundheitsbedingt so klein gewesen. Wie aus dem Gutachten hervorgehe, seien seine Ressourcen schon seit vielen Jahren stark eingeschränkt. Es gebe daher keinen Anlass, an seiner Äusserung zu zweifeln, dass er früher gar 100 % gearbeitet habe, aufgrund seiner psychischen Probleme sein Arbeitspensum stetig habe reduzieren müssen und heute gerne zu 50 bis 60 % erwerbstätig wäre. Sein Erwerbsanteil sei auf 100 % festzusetzen, so dass für die Ermittlung des Invaliditätsgrades gar nicht von der gemischten Methode auszugehen sei. Zumindest aber sei er auf 60 % anzusetzen, wie dies von ihm und seiner Ehefrau im Rahmen einer gleichgestellten Beziehung gewünscht wäre, was zu einem Invaliditätsgrad von über 70 % und damit zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe (Urk. 1 S. 10).
3.
3.1 Am 9. März 2022 erstatteten Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, sowie C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten der Neurologie Z.___ AG (Urk. 6/82). In ihrer Gesamtbeurteilung (Urk. 6/82/1-11) stellten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/82/5):
- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1)
- laterale Gonarthrose und Retropatellararthrose rechts (ICD-10 M17.5/9)
- Osteochondrose L5/S1 (ICD-10 M42.17)
Die Gutachter führten aus, beim Beschwerdeführer hätten sich nach einer mehrjährigen Inhaftierung, Folterung und erlebten Grausamkeiten (Ermordung des Bruders) zur Zeit des Pinochet-Regimes nach einigen Jahren Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen der nunmehr ermöglichten Erinnerungsarbeit die Symptome einer anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt. Die einjährige Inhaftierung in Abschiebehaft im Zürcher Flughafengefängnis habe da noch mitgewirkt. Als Folge der individuellen Verarbeitung der psychischen und körperlichen Traumatisierungen und der damit verbundenen chronischen Übererregbarkeit sei es zu einer (vom Beschwerdeführer explizit so verstandenen und auch teilweise aus Sicht des behandelnden Urologen und aus gutachterlicher Sicht) «psychosomatischen» Begleitsymptomatik (chronische Schlafstörungen, Dysurie, chronischer Harnweginfekt, obligater Blasenkatheterismus) gekommen. Orthopädischerseits verunmögliche die schwere Kniegelenksarthrose zumindest eine Tätigkeit als Karatelehrer.
Aktenlage, Fallschilderung und gutachterliche Befunde hätten einen plausiblen Fallverlauf ergeben. Anlass der Begutachtung sei die Nichtnachvollziehbarkeit der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung für den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz trotz scheinbar als Ressource zu wertender Umtriebigkeit nie in einem verwertbaren Mass regulär erwerbsfähig und in den letzten Jahren im Rahmen seiner väterlichen Betreuungsaufgaben und Haushaltspflichten nicht vollwertig einsetzbar gewesen, was zu einer erheblichen Störung des Familienlebens geführt habe.
Dies sei teilweise durch die vollberufstätige Ehefrau und mit kommunaler Hilfe kompensiert worden. Die Einschränkungen seien sehr erheblich und weitestgehend auf die genannte Diagnose zurückzuführen (Urk. 6/82/5). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines psychischen und körperlichen Grundbefindens mit emotionaler und vegetativer Übererregbarkeit zu keiner längeren Arbeitstätigkeit einsetzbar - sei es innerhalb eines Tagespensums oder im Rahmen eines einigermassen stabilen Arbeitsverhältnisses. Dies habe zur Fehleinschätzung einer beispielsweise 50%igen Arbeitsfähigkeit geführt, die bei Verkennung scheinbar prima Vista guter, jedoch objektiv in hohem Masse gesundheitlich eingeschränkter Ressourcen extrapoliert worden sei. Die Symptomatik lasse sich weitgehend auf die posttraumatische Belastungsstörung zurückführen. Diese habe sekundär zu einer Persönlichkeitsalteration geführt.
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Betreuer an Schule und Karatelehrer; Urk. 6/82/16) sei der Beschwerdeführer vollkommen arbeitsunfähig (Urk. 6/82/6). Eine eigentliche bisherige Tätigkeit gebe es nicht, da der Beschwerdeführer nur im Rahmen kommunaler Einsatzprogramme und nicht genügend regelmässig erwerbstätig gewesen sei. Mindestens ab Mitte 2019 könne die genannte Arbeitsunfähigkeit als Spätfolge der schweren Traumatisierung attestiert werden. Ebenfalls ab Mitte 2019 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 10 % für eine optimal angepasste, psychiatrischerseits sehr eng umschriebene Tätigkeit (Urk. 6/82/7). Die Einschränkungen im Haushalt schätzten die Experten insgesamt auf 50 % ein (Urk. 6/82/8). Eine Beschwerdevalidierung sei bei ihrer Überzeugung, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorhanden sei, nicht angezeigt (Urk. 6/82/9).
3.2 Am 19. Mai 2022 wurde im Auftrag der IV-Stelle beim Beschwerdeführer eine Haushaltabklärung durchgeführt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 20. Mai 2022 (Urk. 6/90) verwies die Abklärungsperson hinsichtlich der Diagnosen auf das Dossier. Zur gesundheitlichen Situation führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Gesundheitszustand sei «so lala». Gesundheitliche Beeinträchtigungen bestünden schon seit vielen Jahren und weiterhin, weshalb es ihm wirklich nicht gut gehe. Dies sei in den der IV-Stelle vorliegenden Arztberichten umschrieben. Erhebliche Probleme würde ihm vor allem sein Knie bereiten, das zum Teil unglaublich heftige Schmerzen verursache. Gehen, Treppensteigen etc. seien nur noch mühsam und zum Teil kaum noch möglich. Wegen Prostataproblemen benötige er einen Dauerkatheter. Er habe Infektionen, welche mit Antibiotika behandelt werden müssten, und er werde davon müde. Er könne überhaupt nicht gut schlafen, nur etwa drei Stunden pro Nacht. Wenn die Kinder aus dem Haus seien, versuche er nochmals zu schlafen.
Mit zu wenig Schlaf sei ihm das Erbringen einer Arbeitsleistung auch im Haushalt unmöglich. Hinzu komme, dass seine Psyche seit Jahren erheblich angeschlagen sei. In der Folgewoche stehe das operative Einsetzen eines künstlichen Kniegelenks an (Urk. 6/90/1-2).
Zur privaten Situation hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer wohne mit seiner Ehefrau sowie den 2007, 2009 und 2015 geborenen Kindern in einem gemieteten einseitig angebauten 5-Zimmer-Einfamilienhaus. Seine Ehefrau arbeite zu 100 % als Psychologin und Psychotherapeutin. Am Morgen verlasse sie das Haus um 7 Uhr und kehre am Abend gegen 19 Uhr zurück. Seine Ehefrau verdiene also das Geld und er habe die Funktion des Hausmannes übernommen (Urk. 6/90/2-3).
Zur Qualifikation als Teilerwerbstätiger (23 % Erwerbstätigkeit und 77 % Haushalt) führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer habe während der vergangenen zwei Jahre mit einem Arbeitspensum von rund 23 % gearbeitet. Konkrete und nachvollziehbare Bemühungen für ein höheres Arbeitspensum seien nicht belegt und auch finanzielle Gründe könnten nicht geltend gemacht werden (Urk. 6/90/4).
Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ermittelte die Abklärungsperson alsdann die folgenden (gewichteten) Behinderungen: Ernährung 5 % (Gewichtung 40 %, Einschränkung 12.5 %), Wohnungspflege 7.1 % (Gewichtung 27 %, Einschränkung 26.3 %), Einkauf und weitere Besorgungen 0 % (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0 %), Wäsche und Kleiderpflege 0 % (Gewichtung 0 %, Einschränkung 0 %), Betreuung von Kindern 7 % (Gewichtung 23 %, Einschränkung 30 %), was insgesamt eine Einschränkung von 19.1 % und einen gewichteten Invaliditätsgrad von 14.71 % ergab (Urk. 6/90/6-9). Dabei berücksichtigte die Abklärungsperson neben der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers insbesondere die zumutbare Mithilfe der im gleichen Haushalt wohnenden Ehegattin sowie der Kinder (Urk. 6/90/5). So führte sie aus, dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Arbeiten im Haushalt dem Zustand entsprechend aufzuteilen und diese in Etappen zu erledigen. Zudem sei es zumutbar, Abläufe anzupassen und diese zu vereinfachen und entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Ein vermehrter Zeitaufwand könne nur begrenzt berücksichtigt werden. Des Weiteren sei es seiner Ehefrau sowie den Kindern im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar, die aufgeführte Mithilfe zu erledigen. Bei Gesundheit wäre der Beschwerdeführer zu 23 % erwerbstätig, weshalb er ebenfalls auf die Mithilfe der Familie angewiesen wäre. Arbeiten, welche schon immer gemeinsam ausgeführt oder übernommen worden seien, könnten bei der Einschränkung nicht berücksichtigt werden (Urk. 6/90/5).
3.3 In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2022 hielt die Abklärungsperson an den im Abklärungsbericht vom 20. Mai 2022 aufgeführten Ergebnissen fest und wies darauf hin, dass bei der abweichenden medizinisch-theoretischen Einschätzung weder die tatsächlichen Verhältnisse im Aufgabenbereich näher erhoben worden seien noch die Schadenminderungspflicht Berücksichtigung gefunden habe (Urk. 6/104/3).
4.
4.1 Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis).
4.2 Das Gutachten der Neurologie Z.___ AG (Urk. 6/82), auf welches die IV-Stelle hinsichtlich der Einschränkung im Erwerbsbereich abstellte, basiert auf fachärztlichen Untersuchungen sowie auf den anlässlich dieser Untersuchungen erhobenen Befunden, auf den Vorakten, den Angaben des Beschwerdeführers sowie der erhobenen Anamnese. Ferner beantwortet es die gestellten Fragen umfassend und setzt sich mit anderslautenden Beurteilungen auseinander. Somit erfüllt es die von der Rechtsprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.4).
Im Besonderen zeigte sich der RAD-Facharzt für Psychiatrie Dr. med. D.___ von der gestellten Diagnose einer PTBS überzeugt und folgte dem Gutachten. Ebenso erachtete er die Diagnosen der lateralen Gonarthrose und Retropatellararthrose rechts und die Osteochondrose L5/S1 als die Arbeitsfähigkeit einschränkend. Der psychiatrische Teilgutachter beschrieb den Beschwerdeführer bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Wissensanwendung und in der Durchhaltefähigkeit als stark eingeschränkt mit Schwankungen zu einem mittelgradigen Ausmass. Mit Einschränkungen und bei entsprechender partnerschaftlicher Toleranz sei er zu dyadischen Beziehungen in der Lage. In Teams sei er insofern eingeschränkt integrierbar, als er krankheitsbedingt nicht zuverlässig präsent sein könne an Arbeitsplätzen und mitunter bei Überforderung impulsiv reagieren könne. Im Rahmen seiner Möglichkeiten könne er sich an Regeln und Routinen anpassen, wobei die Möglichkeiten mittelgradig bis stärker eingeschränkt seien. Die Fähigkeit zur Proaktivität und zu Spontanaktivitäten sei stark eingeschränkt (Urk. 6/82/73-74). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als zu keiner zuverlässigen Präsenz und Leistungserbringung in der Lage beurteilt wurde und aufgrund dessen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit angegeben wurde (Urk. 6/82/74). Ebenso ist schlüssig, dass der Beschwerdeführer in einem toleranten und wohlwollenden Umfeld mit zeitlicher Flexibilität arbeiten kann, sofern er der Tätigkeit je nach seinem aktuellen Zustand nachgehen oder fernbleiben kann, und dass dergestalt ein Pensum von 10 % zumutbar wäre (Urk. 6/82/75). Im Gutachten wurde im Rahmen einer Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität zudem festgehalten, dass eine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer Behandlungsmassnahmen zuverlässig in Anspruch nehme und das geschilderte Aktivitätsniveau eine namhafte psychische Beeinträchtigung widerspiegle. Inkonsistenzen hätten sich keine gezeigt und der Beschwerdeführer habe bei der Schilderung traumatisierender Ereignisse eine ausgeprägte affektive Reaktion gezeigt (Urk. 6/82/65). Damit hat der psychiatrische Experte nachvollziehbar und in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsmedizinischer Sicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer an einer selbständigen psychischen Erkrankung leidet, welche ihre Erwerbsmöglichkeiten im besagten grossen Umfang einschränken. Folglich steht fest, dass seit Mitte 2019 keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mehr besteht und noch eine von 10 % in einer optimal angepassten Tätigkeit mit einem toleranten und wohlwollenden Umfeld und zeitlicher Flexibilität, so dass der Beschwerdeführer je nach Zustand die Tätigkeit ausüben oder ihr fernbleiben kann (Urk. 6/82/74-75, Urk. 6/82/7). Das wird seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten.
5.
5.1 Strittig und zu klären ist jedoch die Statusfrage, respektive in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Abklärungsbericht und das zuletzt innegehabte Arbeitspensum von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 23 % aus (Urk. 2). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde demgegenüber geltend, das Erwerbspensum sei vor der Einreichung des IV-Leistungsgesuches gesundheitsbedingt nur so klein gewesen. Sein Erwerbsanteil sei auf 100 % oder zumindest auf die von ihm und seiner Ehefrau im Rahmen einer gleichgestellten Beziehung gewünschten 60 % festzusetzen (Urk. 1 S. 10).
5.2
5.2.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
5.3 Die Abklärungsperson verwies in ihrem Bericht vom 20. Mai 2022 hinsichtlich der medizinischen Angaben auf die Unterlagen im Dossier (Urk. 6/90/1). Es ist damit fraglich, ob und in welchem Umfang sie von den medizinischen Aktenstücken und von den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen Kenntnis genommen hat, wie dies für die Beweiswertigkeit des Berichts vorausgesetzt wird (vgl. E. 5.2.2 vorstehend).
Im Gutachten wurde davon ausgegangen, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei mindestens seit der Einreise in die Schweiz eingeschränkt gewesen, zumal es an Indizien für eine ausreichende und verlässliche Leistungsfähigkeit fehle (Urk. 6/82/72). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der psychiatrischen Exploration an, die posttraumatischen Symptome seien spürbar geworden, seitdem er aus der Abschiebehaft entlassen worden sei. Während der Inhaftierung sei er jeweils im Überlebensmodus gewesen, nie zur Ruhe gekommen und habe keinen Bezug zu seinem psychischen Zustand bekommen. Mit der eingetretenen Ruhe habe er dann seinen psychischen Zustand wahrgenommen und damit auch die Einschränkungen (Urk. 6/82/59, Urk. 6/82/68). Der psychiatrische Gutachter hielt es für nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst Symptome ausbildete und Ereignisse erinnerte, als er das Gefühl von Sicherheit hatte. Er führte aus, über einen recht langen Zeitraum habe der Beschwerdeführer das traumatisierende Erleben verdrängen können und wenig Zugang zu seinem emotionalen Erleben gehabt vor dem Hintergrund, dass er nachvollziehbar im Überlebensmodus gewesen sei. Ebenfalls plausibel berichtet worden sei eine Zunahme von Symptomen im Rahmen von konfrontativen Therapietechniken (Urk. 6/82/71).
Im Jahr 2008 hatte sich der Beschwerdeführer in psychologische Beratung begeben und ab Februar 2013 dann auch in psychiatrische Behandlung zu Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/18/2). Deren Bericht vom 22. März 2020 ist sodann zu entnehmen, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe immer wieder grosse Schwankungen aufgewiesen (Urk. 6/18/3). Der Beschwerdeführer gab ferner an, ihm sei wegen fehlender Leistungskonstanz und vieler krankheitsbedingter Absenzen immer wieder gekündigt worden (Urk. 6/82/58-59). Laut der Ehefrau waren eine phasenweise nicht ausreichende Leistungsfähigkeit beziehungsweise ein schwankender Gesundheitsverlauf der Grund dafür, dass es nach einer gewissen Zeit jeweils zu Kündigungen gekommen sei (Urk. 6/82/63, Urk. 6/15/5).
Der seit November 2019 (Urk. 6/82/16, Urk. 6/6/7) psychotraumatologisch behandelnde PD Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Stv. Klinikdirektor der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals G.___, führte in seinem Bericht vom 26. August 2020 aus, der Beschwerdeführer habe über eine Zunahme der bereits seit Jahren anhaltenden Schlafstörungen und der gelegentlichen Albträume im Herbst 2019 berichtet. Laut den Angaben des Beschwerdeführers sei im Jahr 2019 der internationale Haftbefehl Chiles gegen den Beschwerdeführer aufgehoben worden (vgl. dazu auch https://www.bbc.com/news/world-latin-america-«...»; besucht am 29. Juni 2023, wonach der Haftbefehl im Dezember 2018 annulliert wurde) und der Beschwerdeführer habe in der Folge erstmals wieder nach Chile reisen können (vgl. auch Urk. 6/82/21, wo der Beschwerdeführer über drei Besuche bei seiner Schwester in Chile berichtete). Die Konfrontation mit der aktuellen Lage in Chile und seine Vergangenheit hätten ihn bedrückt. Es seien vermehrt Erinnerungen aus seiner Vergangenheit als ehemaliges Mitglied einer oppositionellen Organisation aktiviert worden. Diese würden Anspannung und Unruhe auslösen und ihn teilweise bis heute schwer belasten. Vor einigen Jahren habe er eine Traumatherapie mittels EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing) durchgeführt, bei der er einen Teil seiner traumatischen Erfahrungen habe besprechen können, was aber sehr belastend gewesen sei. Seit er in der Schweiz lebe, empfinde er Gefühle von Machtlosigkeit, Wut und Frustration. Dies habe wiederholt dazu geführt, dass er sich bedrückt, niedergeschlagen, antriebslos, schwach und empfindlich gefühlt und sich sozial zurückgezogen habe sowie Schuldgefühle verspüre. Lange habe er im Alltag trotz allem funktionieren können, in den letzten Jahren seien jedoch verstärkt Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme hinzugetreten, sodass er Schwierigkeiten bei organisatorischen Aufgaben bemerke (Urk. 6/45/2-3).
Nach Lage der medizinischen Akten - sowie auch laut den Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau (Urk. 6/90/4, Urk. 6/82/63-64, Urk. 6/40/3) - war der Beschwerdeführer folglich bereits Jahre vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht voll leistungsfähig. Auch anlässlich der Haushaltabklärung berichtete der Beschwerdeführer, bereits seit vielen Jahren an gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden (Urk. 6/90/1). Zudem erwähnte er, er habe im Jahr 2017 nur im Ausmass von neun bis zehn Stunden pro Woche eine Anstellung angenommen, weil er sich für die Ausübung eines höheren Arbeitspensums einfach nicht mehr in der Lage gefühlt habe. Daher habe er sich auch beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abgemeldet (Urk. 6/90/4). Im Abklärungsbericht wurde trotz all dieser Hinweise auf ein bereits zuvor gesundheitsbedingt reduziertes Pensum nicht auf die Frage eingegangen, ob der Beschwerdeführer sich möglicherweise gesundheitsbedingt nicht um ein höheres Arbeitspensum bemüht hat (vgl. Urk. 6/90/4). Der Abklärungsbericht überzeugt daher punkto Qualifikation nicht.
Das vom Beschwerdeführer für seine ersten Jahre in der Schweiz berichtete 100 %-Pensum (Urk. 6/90/4) kann anhand des Auszugs aus seinem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 17. Februar 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachvollzogen werden (Urk. 6/12). So wurde (erstmals) im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 4'512.-- abgerechnet und im Jahr 2001 eines von Fr. 30'654.--, welches eine Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1'950.-- enthält (Urk. 6/12/1). In den darauffolgenden Jahren erzielte der Beschwerdeführer indes Einkommen von Fr. 42'809.-- im 2022 (inklusive Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 6'890.--), Fr. 45'932.-- im Jahr 2003, Fr. 43'790.-- im Jahr 2004 (Urk. 6/12/1). Diese Einkommen entsprachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem deutlich über 23 Stellenprozent liegenden Arbeitspensum. Aufgrund der bisher erzielten Einkünfte (sowie angesichts des bereits vor der IV-Anmeldung schwankenden Gesundheitszustands) erscheint insgesamt ein grösseres Teilerwerbspensum im Gesundheitsfall als realistisch.
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).
Anlässlich des am 5. März 2020 durchgeführten Standortgesprächs wurde - wohl gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers - festgehalten, der Beschwerdeführer würde als Gesunder eine Erwerbstätigkeit von 60 % ausüben (Urk. 6/15/4). Das jüngste Kind des Beschwerdeführers war damals noch nicht eingeschult, sondern ging drei Tage pro Woche in eine Kindertagesstätte (Urk. 6/15/3 und Urk. 6/25/5) und an zwei Morgen pro Woche besuchte es eine Spielgruppe (Urk. 6/40/7). Im Sommer 2020 kam es in den Kindergarten und besuchte in Ergänzung dazu an zwei Tagen die Kindertagesstätte respektive den Hort (Urk. 6/40/7).
Anlässlich des Telefonats vom 23. April 2020 sagte der Beschwerdeführer, bei guter Gesundheit würde er zu 50 bis 60 % arbeiten. Laut seiner Frau sollte er aus finanziellen Gründen zu 80 % arbeiten (Urk. 6/40/3, Urk. 6/40/5). Seine Ehefrau arbeitete damals zu 90 % (Urk. 6/40/4, Urk. 6/40/6), gab aber anlässlich der Haushaltabklärung vom 19. Mai 2022 sinngemäss an, sie wäre gerne in einem Teilzeitpensum von rund 50 % erwerbstätig, arbeite aber vollzeitlich, weil der Beschwerdeführer es einfach nie geschafft habe, über einen längeren Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis bestehen zu können (Urk. 6/90/4). Damals war der Beschwerdeführer noch nicht anwaltlich vertreten (vgl. die am 16. Juni 2022 unterzeichnete Vollmacht, Urk. 6/98), weshalb der Anschein nicht naheliegt, dass diese Angabe sowie jene vom 5. März 2020 aus versicherungsrechtlichen Gründen erfolgt sein könnten. Das Vorbringen in der Beschwerde, im Gesundheitsfall würde (auch) hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit eine gleichgestellte Beziehung gelebt (Urk. 1 S. 10), ist vor diesem Hintergrund glaubhaft. Beim RAV waren Stellen mit einem Arbeitspensum von 50 bis 100 % Thema (Urk. 6/91/1, Urk. 6/90/4), was eben doch auch auf einen erheblichen finanziellen Druck der in der Stadt Y.___ lebenden Familie mit drei Kindern hindeutet.
In Würdigung all dieser Aspekte sowie in Anbetracht des Alters der 2007, 2009, und 2015 geborenen, im selben Haushalt lebenden Kinder erscheint es am wahrscheinlichsten, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 40 % im Haushalt tätig wäre.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt die Einschränkung im Haushaltsbereich. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 20. Mai 2022 von einer Einschränkung im Haushalt von 19.1 % ausging (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/90/9), machte der Beschwerdeführer geltend, es sei von der gutachterlich attestierten Einschränkung im Haushalt von 50 % auszugehen (Urk. 1 S. 7-9, Urk. 6/82/8).
6.2 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau oder einem Hausmann zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist,
ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.3 Vorliegend ist dem Abklärungsbericht insgesamt eine Einschränkung im Haushalt von 19.1 % zu entnehmen (Urk. 6/90/9). Diese steht im Widerspruch zu der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Einschränkung im Haushalt 50 % beträgt (Urk. 6/82/8). Angesichts dieser Divergenz drängt sich die Frage auf, ob die Abklärungsperson den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Einschränkungen genügend Rechnung getragen hat. Weder aus dem Abklärungsbericht (vgl. Urk. 6/90/1) noch aus der ergänzenden Stellungnahme vom 16. September 2022 (Urk. 6/104/3) wird dies ersichtlich, weshalb bereits Zweifel an der Beweiskraft des Berichts bestehen (vgl. auch vorstehende E. 5.3).
Der psychiatrische Teilgutachter führte bezüglich der Einschränkungen im Aufgabenbereich aus, der Beschwerdeführer sei in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung laut eigen- und fremdanamnestischen Angaben insofern eingeschränkt, als er diesen Aufgaben nicht zuverlässig nachgehen könne, sondern mindestens zweimal pro Woche kaum zur Erfüllung der Aufgaben in der Lage sei. An den übrigen Tagen sei er mit geringeren Einschränkungen dazu befähigt (Urk. 6/82/77). Auch interdisziplinär gingen die Experten von sehr erheblichen Einschränkungen aus (Urk. 6/82/5).
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung zeigte sich, dass der Beschwerdeführer sich sehr darum bemühte, kompetent zu wirken (Urk. 6/82/70) sowie sich situationsadäquat zu verhalten (Urk. 6/82/68). Nur auf Konfrontation mit den Angaben seiner Ehegattin hin berichtete er beispielsweise darüber, dass er an rund zwei Tagen pro Woche nicht so funktioniert wie zuvor angegeben (Urk. 6/82/60, Urk. 6/82/68), respektive dass sein Leistungsvermögen über weite Strecken eher insuffizient ist, er insbesondere nicht zu einer zuverlässigen Leistungserbringung in der Lage ist (Urk. 6/82/70). Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, das vordergründig kompetente Auftreten des Beschwerdeführers sei im Sinne einer Abwehrformation mit stabilisierendem Charakter zu werten (Urk. 6/82/65). Der Beschwerdeführer habe im Bemühen um eine vordergründig kompetente Fassade in weitschweifiger Art und Weise sein Wissen und die grundsätzlichen politischen und philosophischen Zusammenhänge dargelegt, habe hingegen Mühe, über Beeinträchtigungen zu sprechen und gerate dabei in sichtliche Anspannung bei der behutsamen Besprechung potenziell traumatischer Erlebnisse, auch in ängstliche Anspannung bis hin zum Hyperarousal (Urk. 6/82/70).
Diese geschilderte Mühe, namentlich über psychische Beeinträchtigungen zu sprechen, kam auch bei der Haushaltabklärung zum Ausdruck. So geht der jüngste Sohn wohl nicht primär deshalb zweimal pro Woche in den Hort, damit er mit Kameraden spielen kann, wie es der Beschwerdeführer angegeben hat (vgl. Urk. 6/90/8), wäre dies doch bei gegebener Betreuungs-, Aufsichts- und Organisationsfähigkeit des Beschwerdeführers auch anderswie kostenlos möglich. Vielmehr schilderte die Ehegattin in ihrem E-Mail vom 21. Juni 2020 an die IV-Stelle, dass die Fremdbetreuung notwendig sei, weil der Beschwerdeführer nicht immer hinreichend gut zum Sohn schauen könne, welcher im Gegensatz zu den älteren Schwestern noch nicht auf sich selber achten könne (Urk. 6/40/7).
Dass die gutachterlich ausgewiesenen psychischen Einschränkungen im Abklärungsbericht unzureichend berücksichtigt wurden, erhellt zum Beispiel daraus, dass das von der Abklärungsperson vorgeschlagene Online-Shopping (Urk. 6/90/7) ausschliesslich die physischen Probleme löst und nicht beispielsweise die starke Einschränkung bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, bei der Durchhaltefähigkeit und bei der Fähigkeit zu Proaktivität und Spontanaktivitäten (Urk. 6/82/73-74). Auch ist angesichts der stark eingeschränkten Planungsfähigkeit nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Lebensmittel- und Vorratskontrolle eine Einschränkung nicht einmal diskutiert wurde (Urk. 6/90/6).
Des Weiteren geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Familie infolge seiner Krankheit bezahlte Dritthilfe in Form von Haushaltshilfe der Spitex sowie eine Putzfrau in Anspruch nehmen mussten (Urk. 6/90/6-7, vgl. auch Urk. 6/40/7). Eine solche Aufgabenerfüllung durch Drittpersonen gegen Entlöhnung wird nicht von der zumutbaren Schadenminderungspflicht erfasst (E. 6.2 vorstehend). Bei der Beurteilung, dass die Übernahme der Kleiderpflege durch die Spitex sich nicht im Invaliditätsgrad niederschlägt, weil die Ehegattin dafür schon immer zuständig gewesen sei (Urk. 6/90/8), fehlt wiederum eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers laut dem Gutachten bereits bei seiner Haftentlassung limitiert waren, respektive er in der Schweiz gar nie eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit aufwies (Urk. 6/82/72).
Im Übrigen wurde im Abklärungsbericht zu wenig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an rund zwei Tagen pro Woche im grossen Umfang im Haushalt ausfällt (Urk. 6/82/77; vgl. auch Urk. 6/82/64, wonach dann nicht einmal der Frühstückstisch abgeräumt wird) und der Aufschub gewisser Aufgaben - namentlich im Bereich Kinderbetreuung und Ernährung - trotz der im Abklärungsbericht postulierten freien Einteilung der Arbeiten (Urk. 6/90/5) - naturgemäss nur beschränkt möglich ist. Ferner ist diesbezüglich im Auge zu behalten, dass die funktionellen Auswirkungen einer Krankheit, welche sich von Tag zu Tag sehr unterschiedlich auswirkt, schwierig anhand eines einmaligen Besuchs und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten beurteilt werden können. Eine Kenntnisnahme und Würdigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer an rund zwei Tagen pro Woche Totalausfälle erleidet, findet im Abklärungsbericht keinen nachvollziehbaren Niederschlag.
Sodann entsteht der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Dauer eine unverhältnismässige Belastung, wenn sie neben ihrer 100%igen Erwerbstätigkeit sowie neben der Erledigung sämtlicher administrativer (Urk. 6/90/7) und wohl auch organisatorischer Aufgaben, welche in einem Haushalt mit drei Kindern anfallen, noch regelmässig einkaufen, kochen, die Küche reinigen, Staubsaugen, waschen (Urk. 6/90/6-8) und daneben jeweils auch noch für ihre Kinder da sein muss. Die starke Belastung der Ehegattin und deren Leidensdruck haben auch Eingang in die Akten gefunden (Urk. 6/15/5, Urk. 6/40/5, Urk. 6/83/68).
6.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
Beim Beschwerdeführer standen die psychischen Beschwerden im Vordergrund. So wurden diese vom Hausarzt als das Eingliederungspotenzial limitierend betrachtet (Urk. 6/21/6 und Urk. 6/82/17) und allein aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht wurde dem Beschwerdeführer nur noch eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 10 % attestiert (Urk. 6/82/75).
Nach dem Gesagten - namentlich mit Blick auf die genannten Schwächen des Abklärungsberichts - kann beim primär aufgrund seiner psychischen Erkrankung eingeschränkten Beschwerdeführer und angesichts dessen, dass den fachärztlichen Beurteilungen bei psychisch bedingten Einschränkungen rechtsprechungsgemäss höheres Gewicht beizumessen ist (E. 5.2.2 vorstehend), nicht auf den Haushaltabklärungsbericht abgestellt werden.
6.5 Hingegen erscheint die gutachterliche Einschätzung realistisch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer an zwei Tagen pro Woche kaum zur Arbeit zu Hause in der Lage ist und an den übrigen Tagen ebenfalls nur mit Einschränkungen (Urk. 6/82/77), sowie angesichts dessen, dass krankheitsbedingt entgeltliche Dritthilfe (Spitex, Putzfrau, Kinderbetreuung) in Anspruch genommen wird. Dabei kann offen bleiben, inwiefern die Gutachter auch die Mithilfe von Familienangehörigen und die Hilfestellung Dritter berücksichtigt haben, zumal den Experten jedenfalls die relevanten Lebensumstände des Beschwerdeführers bekannt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2014 vom 15. Juni 2015 E. 5.2). So nahmen die Experten Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer mit seiner voll berufstätigen Ehefrau und drei gemeinsamen halbwüchsigen Kindern in einem Einfamilienhaus mit kleinem Blumengarten lebt (Urk. 6/82/21) und dass er - wenn auch das Pensum nicht korrekt angegeben wurde - vor seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung teilzeitlich arbeitete (Urk. 6/82/21 oben).
Insgesamt ist nach dem Gesagten der gutachterlichen Beurteilung aufgrund der psychisch bedingten Beeinträchtigung mehr Gewicht beizumessen und es kann darauf abgestellt werden. Mithin ist von einer 50%igen Einschränkung im Aufgabenbereich auszugehen. Im Übrigen übernahm auch der RAD-Psychiater die inhaltlichen Ergebnisse des Gutachtens vollumfänglich (Urk. 6/93/6-7).
7.
7.1 Es bleibt, den Invaliditätsgrad anhand der Qualifikation des Beschwerdeführers als zu 60 % Erwerbstätiger und zu 40 % im Haushalt Tätiger (vgl. vorstehende E. 5.3 am Ende) zu ermitteln.
7.2 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
7.3 Die Einschränkung im Erwerbsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkommensvergleichs, wobei sie für die Festsetzung des Valideneinkommens vom bisher erzielten Einkommen ausging und dieses auf ein volles Erwerbspensum hochrechnete (Urk. 6/92/1), wie dies vom Gesetzgeber vorgesehen wird (E. 7.2 vorstehend). Beim Festlegen des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) und ging davon aus, der Beschwerdeführer könnte zu 10 % auf Kompetenzniveau 1 im Bereich der übrigen wirtschaftlichen Dienstleistungen tätig sein. Dergestalt resultierte ein Invaliditätsgrad von 92 % im Erwerbsbereich (Urk. 6/92/1). Dieser blieb unbeanstandet und ein allfälliger höherer - oder auch ein leicht tieferer - Invaliditätsgrad würde sich nicht auf den Rentenanspruch auswirken (vgl. nachstehende E. 7.4), weshalb er übernommen wird.
7.4 Bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 60 % und einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 92 % resultiert eine Teilinvalidität von 55.2 % (0.6 x 92 %) im erwerblichen Bereich. Aufgrund der Einschränkung im Haushalt von 50 %, was bei einem Anteil Haushalt von 40 % einer Teilinvalidität von 20 % (0.4 x 50 %) entspricht, ergibt sich addiert ein Invaliditätsgrad von 75.2 %. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
7.5 Nachdem seine Anmeldung am 28. Januar 2020 erfolgt (Urk. 6/6/8) und noch im Januar 2020 bei der Invalidenversicherung eingegangen ist (vgl. Aktenverzeichnis), konnte der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens per 1. Juli 2020 entstehen (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). Die Gutachter gaben an, die attestierten Einschränkungen bestünden mindestens seit Mitte 2019 (Urk. 6/82/7). Vor dem Hintergrund, dass die Haupterwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bis Ende Juli 2019 ausgeübt wurde (Urk. 6/17/1-2), ist «Mitte 2019» in diesem Fall als ab 1. August 2019 zu interpretieren. Dies führt dazu, dass der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2020 zu bejahen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG), wie dies auch vom Beschwerdeführer beantragt wurde (Urk. 1 S. 2). Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung unter Feststellung des Anspruchs auf eine ganze Rente ab 1. August 2020 aufzuheben.
8.
8.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). In Anwendung dieser Grundsätze ist die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. November 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer