Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00640
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 21. Juli 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, gelernter Elektronik-Techniker, arbeitete bis 2000 als Informatiker und geht seither keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/82 und Urk. 7/87). Er meldete sich erstmals am 3. Mai 2006 unter Hinweis auf ein Burnout und psychotische Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 26. März 2007 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/18). Am 28. März 2008 meldete sich der Versicherte wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 7/20). Nach erneuten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 aufgrund von verweigerter Mitwirkung einen Rentenanspruch (Urk. 7/79).
Der Versicherte meldete sich am 3. September 2019 unter Angabe einer rezidivierenden depressiven Störung und von Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/84). Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie, Rheumatologie und innere Medizin ein, das am 14. Juli 2021 erstattet wurde (Urk. 7/120). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/122; 7/123) und anschliessenden Rückfragen an die Gutachter (Urk. 7/134) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2022 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Dezember 2022 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten - allenfalls nach Durchführung weiterer Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2023 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 2. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. März 2007 (Urk. 7/18) mit der Begründung verneint wurde, dass ein allfälliger Leistungsanspruch erst nach Abschluss von medizinischen Massnahmen (Suchtmittelabstinenz) geprüft werden könne. Die Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 (Urk. 7/79) begründete die Beschwerdegegnern damit, dass sich der Gesundheitszustand und dessen allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur anhand einer medizinischen Abklärung beurteilen liessen, der Beschwerdeführer aber an den zumutbaren Abklärungen nicht teilgenommen habe. Damit liegt im Zeitpunkt der dritten Anmeldung zum Leistungsbezug am 3. September 2019 keine frühere rechtskräftige Verfügung vor, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und gegebenenfalls Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), so dass diese dritte Anmeldung wie eine Erstanmeldung - und nicht unter dem Gesichtspunkt einer Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG - zu behandeln ist.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass in keinem der gutachterlich abgeklärten Fachbereiche eine Diagnose festgestellt worden sei, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe. Die Ausführungen der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ seien den Gutachtern der Z.___ AG zur Stellungnahme weitergeleitet worden. Diese führten zu keinen weiteren Erkenntnissen. Die Z.___ AG habe dazu bereits ausführlich Stellung genommen und plausibel dargelegt, dass sie an ihrer gutachterlichen Beurteilung festhalte, weshalb die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente weiterhin nicht gegeben seien (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), er sei mit der Beurteilung der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. In rheumatologischer Hinsicht seien vom Gutachter sehr ausgeprägte und deutliche Befunde berichtet worden. Weshalb aus der funktionellen Optik angeblich dennoch keine «alltagsrelevanten Einschränkungen» bestehen sollen, könne nicht nachvollzogen werden und sei auch nicht weiter begründet worden (S. 4-5). Er müsse aufgrund der starken Rückenbeschwerden bis zu 500mg MST (Morphium/Opioid) einnehmen, um die Schmerzen einigermassen im Griff zu haben. Die Aufrechterhaltung dieser starken Medikation sei auf Dauer nicht zumutbar (S. 5). Aus psychiatrischer Sicht ständen sich die diametral unterschiedlichen Beurteilungen gegenüber, ob eine Persönlichkeitsstörung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren sei oder nicht (S. 5-6). Die gutachterliche Schlussfolgerung beruhe insbesondere auf einer unvollständigen und aktenwidrigen Anamnese, weshalb der gutachterlichen Beurteilung kein Beweiswert zukomme. Vielmehr sei aufgrund der langjährigen Behandler der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 6). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen (S. 6). Das Z.___ Gutachten habe sich mit der Diagnose nicht vertieft auseinandergesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den Diagnosekriterien fehle gänzlich (S. 8). Der Gutachter gehe von einer unvollständigen Anamnese aus. Seine Annahme einer unauffälligen Kindheit/Jugend sei absolut aktenwidrig und entspreche nicht dem tatsächlichen Sachverhalt und Werdegang des Beschwerdeführers. Dies führe dazu, dass die gesamte gutachterliche Beurteilung auf einer komplett falschen Grundlage erstattet worden sei und ihr deshalb kein Beweiswert zukommen könne (S. 9). Mit den offensichtlich bestehenden krassen Diskrepanzen in der Anamnese, welche Einfluss auf die Stellung der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätten, hätte der psychiatrische Gutachter im Gutachten im Rahmen der notwendigen Auseinandersetzung mit den Vorakten eingehen sollen (S. 10). Das Z.___-Gutachten entspreche weder den bundesgerichtlichen Anforderungen an medizinische Gutachten noch habe es sich eingehend mit den Vorakten und Divergenzen auseinandergesetzt, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (S. 11). Auch betreffend die Diagnose des ADHS zeige sich, dass der Gutachter von diesen eben aktenwidrigen und nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechenden falschen Annahmen ausgehe. Auch hier lasse der Gutachter die ihm bekannten und offensichtlichen Schwierigkeiten zu Schul- und Ausbildungszeiten völlig unberücksichtigt (S. 11-12). Weiter stelle der psychiatrische Gutachter diverse Diagnosen im Zusammenhang mit der vorliegenden Abhängigkeitsproblematik. Eine Begründung, weshalb diese Diagnosen keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit haben sollten, werde nicht angegeben. Eine Indikatorenprüfung sei im Gutachten nicht enthalten (S. 13). In die Indikatorenprüfung müsse insbesondere der bestehende soziale Rückzug einfliessen. Es beständen nur sehr wenige und zudem konfliktgeladene Beziehungen zu engen Familienmitgliedern. Es beständen, bis auf Zeit vor dem Fernseher/Computer, zudem auch kaum Freizeitaktivitäten. Der Beschwerdeführer habe einen äusserst unregelmässigen Tagesablauf / Rhythmus, was zu berücksichtigen sei, genauso wie die diversen somatischen Komorbiditäten (S. 14).
Sollte eine Restarbeitsfähigkeit bestehen, so sei diese im vorliegenden Fall aber auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Der Beschwerdeführer sei keinem Arbeitgeber zumutbar. Das Finden einer entsprechenden Stelle sei von vornherein ausgeschlossen (S. 14).
3.
3.1 Dr. A.___, Fachärztin für allgemeine Innere Medizin FMH mit Fähigkeitsausweis Abhängigkeitserkrankungen, von der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ stellte in ihrem Arztbericht vom 29. April 2020 (Urk. 7/94) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5):
- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung nicht näher bezeichnet F60.9
- Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit F62.1, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (mit narzisstischen Anteilen) F61
- Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätssyndrom, ED 2019 (F90.0)
- Status nach paranoider Episode 2005
- Differentialdiagnostisch im Rahmen der Persönlichkeitsstörung
- Chronischer, dekompensierter Tinnitus: Tinnitus Handicap Inventory 72/100 Punkte (schwere Beeinträchtigung), USZ 09/2019
- Chronisches cervikothorakales Schmerzsyndrom seit ca. 08/17
- Bei degenerativen HWS-Veränderungen mit leichter Wurzelaffektion C4, 5, 7 rechts (MRI 03/2018)
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom
- Migräne
- Chronische venöse Insuffizienz bei Varikosis der Unterschenkel beidseits
- Opioidabhängigkeit, substituiert
Für den Beschwerdeführer ständen derzeit die verschiedenen körperlichen Symptome im Vordergrund, insbesondere das paravertebrale Schmerzsyndrom und der Tinnitus; mitunter seien aber auch das rechte Knie und die Schulter in das Schmerzgeschehen einbezogen. Ferner betreibe er viel Aufwand, dieser Beschwerden Herr zu werden. Durch die ihm eigene Kompliziertheit und Desorganisiertheit verzettle er sich dabei (und auch bei vielen anderen Dingen) immer wieder. Er könne basalen alltäglichen Verpflichtungen mitunter nicht nachkommen (Post öffnen, Rechnungen zahlen). Im interpersonellen Bereich dominiere die ausgeprägte Logorrhö des Beschwerdeführers verbunden mit einer höchstgradig weitschweifigen Berichterstattung. Das Führen einer strukturierten Unterhaltung (z.B. zwecks Anamneseerhebung für diesen Bericht) sei kaum möglich, er verliere sich in Details, habe dabei ein hohes Erzähltempo und könne Wesentliches nicht von Unwesentlichem trennen. Kritik oder Zurechtweisungen würden meistens durch Abwertung des Gegenübers und Betonung der eigenen Vorzüge überwunden (S. 4). Es sei keine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt möglich. Die Persönlichkeitsstruktur und der Interaktionsstil des Beschwerdeführers ständen einer Eingliederung im Weg. Er habe Probleme, Autoritäten anzuerkennen und sich unterzuordnen (S. 8).
3.2
3.2.1 In der polydisziplinären medizinischen Expertise der Z.___ AG vom 14. Juli 2021 (Urk. 7/120) stellten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6). Eine Krankheitsentität mit aktueller Relevanz für die Arbeitsfähigkeit habe im Rahmen der hiesigen Begutachtung fachübergreifend nicht verifiziert werden können. Dementsprechend ergäben sich auch keinerlei funktionelle Auswirkungen der Befunde. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung im Sinne der diesbezüglich seitens der ICD-10 definierten Kriterien hätten sich nicht offenbart, wohl aber auf eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit impulsiver und partiell narzisstischer Komponente (S. 8). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in leidensangepassten Tätigkeiten liege bei 100 %. Seit Januar 2019 sei die komplexe Suchtproblematik relativ stabilisiert. Ausserhalb etwaig stattgehabter Hospitalisations- und Rekonvaleszenzphasen sei seither sowohl für die bisherige wie auch für leidensangepasste Tätigkeiten von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 9).
3.2.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Teilgutachten (Urk. 7/120/21-36) keine psychiatrischen und neurologischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit führte er folgende auf (S. 29):
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit impulsiver und partiell narzisstischer Komponente
- Minimale neuropsychologische Störung (Frei et al., 2016)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom - Teilremission (ICD-10: F10.201)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F11.22)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom - ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25)
- Status nach psychischen Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien einschliesslich Koffein, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F15.1)
- Status nach psychischen Verhaltensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F14.1)
- Status nach akuter vorübergehender psychotischer Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F23.9), Verdacht auf. drogeninduzierte Genese
- Aktenanamnestisch: Status nach Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) im Sinne eines Ausgebranntseins (Burnout)
Im Rahmen der aktuell erhobenen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Aktenlage habe sich keine psychische Störung einer Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebietes mit derzeitiger Relevanz für die Arbeitsfähigkeit verifizieren lassen können. Diesbezüglich seien keine der im entsprechenden Katalog festgelegten Kriterienkonstellationen in ausreichender Form erfüllt. Zudem hätten anhand der neuropsychologischen Testverfahren Defizite des kognitiven Leistungsprofils im Sinne einer minimalen neuropsychologischen Störung nachgewiesen werden können, welche sich allerdings nicht limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 28).
Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung im Sinne der diesbezüglich seitens der ICD-10 definierten Kriterien hätten sich nicht offenbart, wohl aber auf eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit impulsiver und partiell narzisstischer Komponente (S. 26). Im Rahmen der aktuellen Begutachtung hätten vor dem Hintergrund des nunmehr erweiterten Kenntnisstandes einige der im anamnestischen Verlauf aufgeführten differentialdiagnostischen Bewertungen nicht bestätigt werden können (S. 31). Dies betreffe beispielsweise die in verschiedenen Berichten zur Darstellung gebrachte Entität einer Persönlichkeitsstörung, welche ein entsprechend pathologisches Niveau nicht erreiche und vielmehr im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit impulsiver sowie partiell narzisstischer Komponente zu interpretieren sei. Die wiederholt beschriebenen depressiven Stimmungszustände seien wiederrum in den Kontext einer von neurotischen Einflüssen geprägten Persönlichkeitsstruktur bei parallel vielfältigem Konsum psychotroper Substanzen zu integrieren, nicht jedoch als eigenständige Entitäten zu gewichten. Der erhobene Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung des Erwachsenenalters (ADHS) habe ausgeschlossen werden können, zumal eine derartige Störungsspezifität im Kindesalter nicht vorgelegen habe (S. 32).
In der bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit liege seit der offensichtlich ab Januar 2019 aufgetretenen relativen Stabilisierung der komplexen Suchtproblematik eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (S. 33-34).
3.2.3 Im Teilgutachten (Urk. 7/120/37-46) von Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, wurden keine neurologischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit angeführt (S. 42). In den Berichten in den Akten sei mehrmals eine Migräne unter Diagnosen aufgeführt worden. Seit langem sei der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch beschwerdefrei. Ausserdem sei im März 2018 ein MRI der HWS durchgeführt worden; es hätten sich Spondylarthrosen C2 bis thorakal 1 mit Aktivierung C3/4 rechts sowie radiologisch eine leichte Wurzelaffektion C4/5 und 7 rechts gezeigt. Aus den Akten ergäben sich jedoch keine Hinweise für ein Vorliegen einer radikulären Reiz- bzw. Ausfallsymptomatik. Auch aufgrund der heutigen Befragung und Untersuchung ergäben sich keine Anhaltspunkte diesbezüglich (S. 41). Der Beschwerdeführer könne aus neurologischer Sicht sämtliche Arbeiten verrichten (S. 42). Aus neurologischen Gründen sei der Beschwerdeführer nie arbeitsunfähig gewesen (S. 43).
3.2.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Teilgutachten (Urk. 7/47-60) keine rheumatologischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 55). Es beständen aber leichtgradige, den Alltag nicht wesentlich beeinträchtigende Schmerzsyndrome an Hals- und Lendenwirbelsäule (S. 55). Aktuell beständen keine wesentlichen funktionellen Bewegungseinschränkungen an der Halswirbelsäule, es beständen keine Hinweise auf ein radikuläres Schmerzsyndrom; ebensowenig bestehe ein Hinweis auf ein Syndrom eines engen Spinalkanals. Die Magnettomographiebefunde vom 6. März 2018 seien demzufolge ohne klinische Relevanz. Auch an der Lendenwirbelsäule dürfte zumindest aus klinischer Optik kein radikuläres Schmerzsyndrom bestehen. Seitens der rheumatologischen Einschätzung ergebe sich keine arbeitsrelevante Einschränkung der zumutbaren Belastbarkeit des Bewegungsapparates für die bisherige Tätigkeit. Auch für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit dürfte aus rein rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehen. Diese Einschätzung habe seit jeher Gültigkeit. Selbstverständlich müsse bemerkt werden, dass der Beschwerdeführer 500mg MST einnehme und man davon ausgehen müsse, dass sich die Rückenbeschwerden ohne MST-Einnahme möglicherweise stärker manifestieren würden. Dies habe keine Auswirkung auf die aktuelle Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 55).
3.2.5 Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Teilgutachten (Urk. 7/120/61-73) keine internistischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 69). Es lägen eine Reihe von Diagnosen vor, die teilweise als «Metabolisches Syndrom» zusammengefasst werden könnten; aber auch in der Summe resultiere hieraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 68).
3.2.6 Lic. phil. F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, führte im neuropsychologischen Teilgutachten aus (Urk. 7/120/74-79), dass sich beim Beschwerdeführer minimale Auffälligkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit und der exekutiven Funktionen gezeigt hätten (S. 78). Die minimalen kognitiven Leistungsbeeinträchtigungen seien am ehesten auf den erhöhten Konsum psychotroper Substanzen zurückzuführen. Grundsätzlich seien die objektivierten kognitiven Beeinträchtigungen jedoch gering, so dass eine Auswirkung auf den beruflichen und privaten Alltag aktuell nicht zu erwarten sei. Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 78).
3.3 Im Bericht von Dr. A.___ und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ vom 19. Januar 2022 (Urk. 7/129) wurde ausgeführt, dass sie mit der Einschätzung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ nicht einverstanden seien. Der Beschwerdeführer befinde sich seit über 16 Jahren bei ihnen im Zentrum H.___ in Behandlung. Nach ihrer Einschätzung ständen genügend objektive Befunde zur Verfügung, um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 zu diagnostizieren (mit paranoiden und narzisstischen Anteilen). Die allgemeinen Kriterien sähen sie als erfüllt (S. 5). Da die Merkmale keinem klar vorherrschenden Symptombild zuzuordnen seien, ergebe sich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen. Ausserdem werde an der ADHS Diagnose festgehalten (S. 6).
3.4 In der Stellungnahme vom 27. Juni 2022 (Urk. 7/134) führten die Z.___ Gutachter aus, dass eine die Arbeitsfähigkeit limitierende aktive Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebietes nicht habe verifiziert werden können (S. 1). Die Einschätzung der behandelnden Ärzte einer postuliert ausreichenden Verfügbarkeit objektiver Befunde für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 könne nicht geteilt werden. Gemäss den als authentisch erachteten sowie dergestalt auch testpsychologisch verifizierten eigenanamnestischen Angaben hätten während der gesamten Kindheit und Jugend des Versicherten niemals relevante psychische Probleme bestanden, womit das obligate allgemeine diagnostische Kriterium G4 des Unterkapitels F6 (Persönlichkeits- und Verhaltensstörung) der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen klar nicht erfüllt sei. Entsprechende Begebenheiten würden hingegen familiäre Schwierigkeiten (z.B. anhaltende Streitigkeiten mit dem überaus strengen Vater) in jener Lebensphase, mutmasslich damit assoziierte schulische Unregelmässigkeiten bzw. wiederkehrende (zwischenmenschliche) Konflikte zu der späteren Zeit des Ausbildungs- und Berufsgeschehens natürlich nicht ausschliessen. Diese erklärten sich aber völlig hinreichend im Gesamtkontext einer von neurotischen Einflüssen geprägten Persönlichkeitsstruktur bei parallel phasenhaft vielfältigem Konsum psychotropischer Substanzen. Völlig unabhängig davon umfassten die anteilig identischen Symptomkonstellationen der verifizierten Persönlichkeitsakzentuierung aus gutachterlicher Beurteilungsperspektive nicht den pathologischen Schweregrad einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung. Darüber hinaus löse das seitens Behandler abschliessend nicht weiter begründete Festhalten an der ADHS-Diagnose Irritationen aus. Definitionsgemäss sei für die Feststellung einer solchen Erkrankung im Erwachsenenalter das gesicherte Bestehen einer entsprechenden Entität im Kindsalter unabdingbare Voraussetzung (S. 2). Korrelierend hätten in der testpsychologischen Untersuchung keinerlei typische, auf ADHS hinweisende Befunde erhoben werden können (S. 3).
3.5 Dr. A.___ und Dr. G.___ führten demgegenüber in ihrem Bericht vom 22. September 2022 aus (Urk. 7/139), dass die Bewertung des Gutachters auf dem primären Fehler beruhe, wonach die erhobenen anamnestischen Angaben oberflächlich und unvollständig seien; ohne Zuzug der Aktenlage oder Einholung einer Fremdanamnese. Ein sekundärer Fehler ergebe sich, in dem die Prüfung der ICD-10 Kriterien aus der unvollständigen Anamnese erfolge. Der Beschwerdeführer sei aus der Sekundarschule rausgeflogen und auch in der Realschule habe es Probleme mit seinem Verhalten gegeben. Dies sei nicht vereinbar mit der gutachterlichen Bewertung einer völlig unauffälligen Schulentwicklung. Sowohl die Herleitung der Persönlichkeitskriterien wie auch des ADHS beruhten auf objektiv unwahren Angaben (S. 1). Eine kritische Auseinandersetzung mit den Vorbefunden sowie eine Fremdanamnese sei deshalb notwendig und indiziert (S. 1-2). Beides hätten die Gutachter nicht gemacht (S. 2). Sie sähen unter Berücksichtigung der vollständigen Anamnese die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als gegeben an (S. 3). Bezüglich ADHS seien zwei diagnostische Tests durchgeführt worden, welche hinreichende Belege für die Diagnose einer ADHS ergeben hätten und eine Therapie entsprechend rechtfertigten (S. 3). In der Gesamtschau ergebe sich das Bild einer ADHS (im Erwachsenenalter fortbestehend) leichter bis mittelschwerer Ausprägung, mit Fokus auf die Impulsivitätsdomäne (S. 4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten (E. 3.2) verneint. Das Gutachten erfüllt zwar die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (E. 1.6), es weist aber, insbesondere was das psychiatrische Teilgutachten anbelangt, erhebliche inhaltliche Mängel auf. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Alkohol und Opioide. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer regelmässig psychotrope Substanzen konsumiert. So hat er im Rahmen der internistischen Begutachtung angegeben, dass er täglich eine halbe Flasche Whisky trinke und dreimal täglich MST Continus zu sich nehme. Die angegebene Menge entspricht etwa 500mg Morphin täglich (Urk. 7/120/64). Der Beschwerdeführer befindet sich zudem seit über 16 Jahren im Zentrum H.___ in Behandlung (Urk. 7/129/1) und hat mehrere Entzüge von Heroin und Alkohol hinter sich (Urk. 7/129/2). Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte zwar multiple Suchterkrankungen, mass ihnen aber keinerlei Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bei, was ohne eine entsprechende Begründung nicht nachvollziehbar ist. Insbesondere stützte sich der Gutachter bei seiner Einschätzung lediglich auf eine oberflächliche Anamnese, eine sehr knappe Befunderhebung und eine wenig differenzierte Auseinandersetzung mit den rechtsprechungsgemäss massgeblichen Standardindikatoren. Ferner setzte er sich weder im psychiatrischen Teilgutachten noch in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2022 (Urk. 7/134) einlässlich mit den ausführlichen Berichten der behandelnden Y.___-Ärzte auseinander, was angesichts der 16jährigen Behandlungsdauer unabdingbar gewesen wäre. Der Gutachter begründete in diesem Zusammenhang einzig, weshalb er die von den Y.___-Ärzten gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung als nicht gegeben ansah. Er erachtete ferner die Mini-ICF-Kriterien als komplett unauffällig, ohne sich zu den einzelnen Fähigkeiten und Defiziten zu äussern und ohne sich mit den aktenkundigen Auffälligkeiten auseinander zu setzen. So ergibt sich beispielsweise aus der neuropsychologischen Untersuchung, dass der Beschwerdeführer bereits nach einer Stunde Ermüdungserscheinungen zeigte, Ritalin einnehmen musste und es im weiteren Verlauf der Untersuchung zu motorischer Unruhe gekommen ist, was Neuropsychologin F.___ als mögliche Entzugssymptomatik deutete (Urk. 120/78). Dieser Umstand wurde durch den psychiatrischen Gutachter hinsichtlich funktioneller Leistungsfähigkeit nicht thematisiert. Ebenso wenig liess er seine eigenen Feststellungen aus seinem Untersuchungsbefund in die Beurteilung gemäss Mini-ICF einfliessen (Zuspätkommen, Urk. 7/120/25; reduzierter Pflegezustand, Urk. 7/120/26 oben; weitschweifige und umständliche Verlautbarungen bei allgemein logorrhoischem Sprachfluss, Urk. 7/120/26 Mitte). Und schliesslich setzte er diese Beobachtungen auch nicht in den Kontext der fremdanamnestischen, sich auf eine 16jährige Behandlungsdauer stützenden Angaben durch die Y.___-Ärzte. Daher und unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten ist die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in jeglichen für ihn in Frage kommenden Tätigkeiten uneingeschränkt zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Z.___-Gutachten erfüllt aufgrund der genannten inhaltlichen Mängel die rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht, so dass die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers nicht darauf hätte abstellen dürfen.
4.2 Ebenso wenig lässt sich die vorliegende Streitfrage gestützt auf die Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___-Ärzte beantworten. Diese leiteten zwar ausführlich her, weshalb sie die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (mit paranoiden und narzisstischen Anteilen) als gegeben erachten, stellten aber hinsichtlich Suchterkrankung keine Diagnose. Sie zeigten innerhalb des Mini-ICF verschiedene Beeinträchtigungen auf und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne aber diese Einschätzung mit der von ihnen gestellten Diagnose und den festgestellten funktionellen Einschränkungen zu verknüpfen und diese dementsprechend zu begründen. Ein Bezug zu den höchstrichterlich für alle psychischen Erkrankungen (und damit auch für Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen, BGE 145 V 215) erforderlichen Standardindikatoren fehlt gänzlich. Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie lediglich an, dass der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber nicht zumutbar sei; auch sei dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt keine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar (Urk. 7/129/6 unten). Damit bilden auch die Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___-Ärzte keine genügende Entscheidgrundlage nach den rechtsprechungsgemässen Vorgaben.
4.3 Aufgrund der sich widersprechenden Diagnostik in den medizinischen Akten und mangels rechtsgenüglicher Feststellungen zu den arbeitsrelevanten funktionellen Einschränkungen lässt sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nicht beurteilen. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, unter anderem wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). Vorliegend erweist sich der Sachverhalt wie ausgeführt in einem wesentlichen Punkt als nicht genügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend abkläre und hernach über seinen Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Rückweisung der Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. Rechtsanwältin Anjushka Früh hat einen Aufwand von insgesamt 11.3 Stunden und Barauslagen von Fr. 101.70 geltend gemacht (Urk. 9), was gerechtfertigt erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2'786.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. November 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'786.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anjushka Früh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLangone