Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00643
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 24. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1967 geborene X.___ absolvierte eine kaufmännische Lehre und arbeitete zuletzt als Beraterin für berufliche Wiedereingliederung bei der Y.___. Am 9. Dezember 2009 meldete sie sich unter Verweis auf ein chronisches zervikocephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom sowie eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6, Urk. 6/19 S. 1, Urk. 6/172/8-9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten am 14. Oktober 2011 für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. März 2011 verfügungsweise eine befristete Viertelsrente zuzüglich Kinderrente zu (Urk. 6/52).
Am 16. November 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit Oktober 2006 bestehende Schmerzen, einen eingeklemmten Nerv auf Höhe Halswirbelsäule (HWS) 5/6, bekannt seit Januar 2015, sowie eine Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/63). Mit Verfügung vom 28. April 2017 (Urk. 6/156) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten, da ihr nach Durchführung entsprechender Massnahmen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar sei.
1.2 Am 25. Januar respektive 18. März 2019 meldete sich die Versicherte unter Verweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands abermals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/158 in Verbindung mit Urk. 6/161-162). Die IVStelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und informierte die Versicherte am 14. November 2019 über den Abschluss von Eingliederungsbemühungen (Urk. 6/176). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei PD Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres Gutachten (Expertisen vom 6. November 2020 [Urk. 6/191] und 7. März 2021 [Urk. 6/193]). Mit Vorbescheid vom 24. September 2021 (Urk. 6/198) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer für die Zeit von August 2019 bis April 2020 befristeten Dreiviertelsrente und von Mai 2020 bis November 2021 befristeten Viertelsrente in Aussicht, wogegen letztere am 25. Oktober 2021 Einwand (Urk. 6/202) erhob. Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. September 2022 (Urk. 6/225) die Ausrichtung einer von August 2019 bis neu März 2020 befristeten Dreiviertelsrente sowie einer von April 2020 bis November 2021 befristeten Viertelsrente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 22. September 2022 Einwand (Urk. 6/228) erhob. Mit Verfügungen vom 15. November 2022 sprach die IVStelle der Versicherten für die Zeit vom 1. August 2019 bis 31. März 2020 eine befristete Dreiviertelsrente (Urk. 3) sowie vom 1. April 2020 bis 30. November 2021 eine befristete Viertelsrente (Urk. 2) zu.
2. Gegen die Verfügung vom 15. November 2022 betreffend die Zusprache einer befristeten Viertelsrente vom 1. April 2020 bis 30. November 2021 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Dezember 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2023 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Für Fälle erstmaliger abgestufter respektive befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend. Liegt - wie im hiesigen Fall - die Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz 9102).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 3) damit, dass der Beschwerdeführerin im August 2019 – sechs Monate nach IV-Anmeldung – eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 40 % zumutbar sei. Der Invaliditätsgrad betrage 60 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Im Januar 2020 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, so dass eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 60 % zumutbar gewesen sei und der Invaliditätsgrad 40 % betrage. Da eine dreimonatige Veränderung des Gesundheitszustands vorliegen müsse, sei die Dreiviertelsrente per April 2020 herabzusetzen. Ab September 2021 sei eine Erwerbstätigkeit von 75 % zumutbar, weshalb von einem Invaliditätsgrad von 25 % auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist liege ein Anspruch auf eine Viertelsrente bis Ende November 2021 vor, danach bestehe kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 3 S. 3). Im Weiteren seien die psychischen Beschwerden gestützt auf die Ressourcenprüfung nicht nachvollziehbar vorhanden gewesen und es sei aus psychischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 4).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestünden keine psychosozialen Faktoren mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, vielmehr liege eine verselbständigte psychische Störung vor, welche gemäss Gutachten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige. Zwar unterliege jede gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der freien Überprüfung durch die rechtsanwendende Verwaltung respektive das Gericht. Von einer lege artis erfolgten medizinischen Einschätzung sei aber lediglich aus triftigen Gründen abzuweichen, wobei solche im zu beurteilenden Fall nicht vorlägen (S. 10 ff. Ziff. 21 ff.). Im Weiteren sei die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Januar 2020 gebessert, unzutreffend. Die Gutachter hätten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, welche zumindest seit Januar 2019 bestehe. Gemäss der rheumatologischen Expertise habe aufgrund der Schulterproblematik bis Dezember 2019 lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vorgelegen, weshalb die aktuell gültige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2020 gelte. Damit habe die Beschwerdeführerin ab April 2020 Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente (S. 12 f. Ziff. 29 f.).
2.3 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend nicht nur die Verfügung betreffend die befristete Viertelsrente (Urk. 2). Das hiesige Gericht hat vielmehr auch die Zusprechung und die Abstufung der befristeten Dreiviertelsrente (Urk. 3) zu überprüfen (vgl. E. 1.5).
3.
3.1
3.1.1 PD Dr. Z.___ und Dr. A.___ stellten in ihrer Konsensbeurteilung vom 7. März 2021 (Urk. 6/193/1-6) folgende Diagnosen (S. 4):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches rechtsbetontes cervikospondylogenes und -zephales Syndrom
- Spondylarthrose und Diskopathie C6/C7 rechts mit Recessuseinengung C6/C7 rechts, sonst mehrsegmentale degenerative Veränderungen sowie sekundäres myofasziales Syndrom deutlich rechtsbetont
- thorakolumbaler Flachrücken mit Knickbildung im zervikothorakalen Übergangsbereich
- generalisierte Hyperlaxität
- Periarthropathia humeroscapularis tendopathica partim ankylosans links (Frozen Shoulder) mit zusätzlichem Impingement-Syndrom
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
- generalisierte Hyperlaxität
- Zustand nach Frozen Shoulder rechts (2017-2019)
- Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25)
Aus rheumatologischer Sicht bestünden ein chronisches, belastungsabhängiges und ein aufgrund der guten Lokalisierbarkeit in Übereinstimmung mit Klinik, Befunden und radiologischem Befund zumindest teilweise auf die prominente Segmentdegeneration C6/7 mit Recessusstenose C7 rechts sowie auf ein sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom zurückzuführendes zervikospondylogenes Syndrom sowie eine Frozen Shoulder mit begleitendem Impingement links sowie ein Zustand nach Frozen Shoulder rechts. Begünstigend sei ein thorakolumbaler Flachrücken mit lokalisierter Knickbildung, ein asthenischer Habitus und eine generalisierte Hyperlaxität. Letztere entspreche einer konstitutionellen Voraussetzung und sei im Rahmen der letzten Begutachtung nicht berücksichtigt worden. Dies sei insofern relevant, als die damals beurteilte normale Beweglichkeit bei vorbestehender Hyperlaxität relativiert werden müsse (S. 3).
Aus psychiatrischer Sicht sei erstmals im Jahre 2008 eine depressive Symptomatik mit Krankheitswert aufgetreten, nachdem vorgängig körperliche Beschwerden dominiert hätten. In den letzten zwölf Jahren sei es immer wieder zu wiederholten Episoden gekommen, weshalb eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden könne. Aktuell bestehe objektiv eine leichte depressive Symptomatik, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit um 30 % einschränke. Auch im Längsschnitt sei von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines phasenweisen Verlaufs auszugehen, wobei die durchgeführten Behandlungen adäquat gewesen seien, ausser dass eine medikamentöse Behandlung zusätzlich sinnvoll wäre, ohne dass sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde (S. 3).
Die Gutachter führten weiter aus, die erhobenen Befunde und Diagnosen wirkten sich insbesondere in kumulativer Hinsicht bei längerdauernden gleichen Haltungen mit dem Nacken und der Schulter, mit Krafteinsatz der oberen Extremitäten, mit erhöhtem muskulärem Tonus im Bereich der oberen Extremitäten, des Nackens und der Brustwirbelsäule sowie hinsichtlich der Ausdauer, insbesondere Konzentrationsdauer, Stresstoleranz und Flexibilität aus (S. 4).
Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt zu 60 % (zwei Stunden vermehrte Pausen und 15 % Leistungsminderung) zumutbar. In psychiatrischer Hinsicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich physische und psychische Faktoren gegenseitig beeinflussen würden und dies über Jahre immer wieder zu Krisen geführt habe, die Beschwerdeführerin einen adäquaten Umgang pflege und die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten weitgehend ausgeschöpft seien und im Wesentlichen auch in der Freizeit ein vergleichbares Belastungsniveau wie im Beruf vorliege, sei unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren auch mit der Möglichkeit phasenweiser Verbesserungen und Verschlechterungen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 4 f.).
Die angestammte Tätigkeit als Beraterin (vgl. S. 3) sei sowohl aus rheumatologisch-orthopädischer als auch psychiatrischer Sicht angemessen, wobei in dieser Tätigkeit von guten ergonomischen Voraussetzungen auszugehen sei. Verrichtungen ohne Gestaltung der Erholungspausen oder mit andauernden hohen Anforderungen an die Konzentration und Auffassungsfähigkeit seien nicht geeignet (S. 5).
Sowohl aus rheumatologisch-orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht habe sich seit 2016 eine Verschlechterung ergeben, welche aus rheumatologischer Sicht vorübergehend noch ausgeprägter gewesen sein dürfte. Die Arbeitsfähigkeit habe sich in rheumatologischer Hinsicht seit Juni 2016 vorübergehend deutlich, im aktuellen Zeitpunkt mässig verschlechtert. Aus psychiatrischer Sicht habe sich seit 2016 eine durchschnittlich schleichende Verschlechterung ergeben, wobei aufgrund des zyklischen Verlaufs zwischenzeitlich eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Im Rahmen der Konsensbeurteilung sei die aktuell festgehaltene Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten zumindest seit Januar 2019 (richtig wohl: Januar 2020; vgl. Urk. 6/193/7-35 S. 26) anzunehmen (S. 5).
3.1.2 Dr. A.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. November 2020 (Urk. 6/191) aus, dass betreffend die Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten gemäss Mini-ICF-APP jeweils eine mittelgradige Beeinträchtigung vorliege und bezüglich der übrigen Fähigkeiten keine Einschränkungen bestünden (S. 15 f.).
In psychopathologischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin eine leichte Gedankeneinengung auf ihre körperlichen Schmerzen, eine starke Affektlabilität, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit und ein eingeschränkter Elan vitae aufgewiesen. Ergänzend zu den anamnestischen Angaben über Durchschlafstörungen, zirkadiane Tagesschwankungen in Form von Morgentief und vordergründig körperlicher und geistiger Erschöpfung abends, aber bei voll-ständig erhaltender Tagesstruktur und Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Therapeutin, sei gegenwärtig objektiv von einer leichten depressiven Symptomatik auszugehen. Sowohl eine Persönlichkeitsstörung als auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung (inklusive posttraumatische Persönlich-keitsänderung) seien klar auszuschliessen. Nachdem die Beschwerdeführerin seit 2008 unter wiederkehrenden reaktiven depressiven Zuständen gelitten habe, müsse gemäss ICD-10 bei bereits mehreren depressiven Episoden in den letzten zwölf Jahren eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden. Anlässlich der Exploration vom 29. September 2020 weise sie objektiv eine leichte depressive Symptomatik auf, welche die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit um 30 % einschränke. Auch während der Remissionsphasen der depressiven Symptomatik sei die Leistungsfähigkeit der Betroffenen – insbesondere aufgrund der raschen körperlichen und geistigen Ermüdung – eingeschränkt, weshalb der Beschwerdeführerin auch im Längsschnitt zukünftig eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten zu attestieren sei. Sie übe seit Mai 2018 eine therapeutische Tätigkeit aus und könne als selbständige Therapeutin weitgehend frei die Therapiestunden und notwendigen Erholungspausen einteilen, weshalb die gegenwärtige Tätigkeit als ideal betrachtet werden könne. Sie stehe seit 2008 in regelmässiger Gesprächstherapie, wobei ihr ergänzend eine dringende psychopharmakologische Behandlung zu empfehlen sei. Die vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen sollten zur Verbesserung der Lebensqualität der Beschwerdeführerin und Erhaltung der 70%igen Arbeitsfähigkeit führen. Tätigkeiten ohne Freiheit bezüglich der Gestaltung der Erholungspausen sowie mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentrationsdauer seien nicht geeignet (S. 17 f.; vgl. auch S. 19).
Im Weiteren hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung im Längsschnitt von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde und seit der IV-Anmeldung vom 25. Januar 2019 im Längsschnitt eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (S. 20).
3.1.3 PD Dr. Z.___ hielt in seinem rheumatologischen Gutachten vom 7. März 2021 (Urk. 6/193/7-35) fest, objektiv bestünden bei einem thorakolumbalen Flachrücken und einer generalisierten Hyperlaxität eine Beweglichkeitseinschränkung im Bereich der HWS in Extension und Rechtsrotation mit Auslösung von Endschmerzen und hartem Endgefühl, myofaszialen Befunden im Bereich der rechten Nackenmuskulatur bei unauffälligen Verhältnissen links und im Bereich des Rhomboideus rechts sowie eine erhebliche Beweglichkeitseinschränkung im Bereich der linken Schulter mit kapsulärem Muster und Impingement. Es liege eine insgesamt geringe, aber symmetrische Trophik bei fehlenden neurologischen Ausfällen oder Hinweisen auf ein radikuläres Reizsyndrom vor. Die klinischen Befunde, die sehr lokalisierten Beschwerden und die auffälligsten radiologischen Befunde auf Höhe von C6/7 rechts würden allesamt korrelieren. Hinsichtlich der Schulterproblematik sei keine Bildgebung vorhanden, die erhobenen Befunde passten aber eindeutig zu einer Frozen Shoulder mit begleitendem Impingement links (S. 22).
Anlässlich der Begutachtung im Jahre 2016 sei der damalige rheumatologische Experte von keinen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen und es seien auch keine auffälligen Befunde festgehalten worden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerden bereits seit Jahren andauerten, schon damals lokalisierte degenerative Veränderungen im Bereich des Nackens vorhanden gewesen seien und zusätzlich keine Hyperlaxität beschrieben worden sei, sei dies aus heutiger Sicht zumindest fraglich. Im weiteren Verlauf sei es zudem zu einer Frozen Shoulder rechts sowie zu weiterführenden Behandlungen aufgrund der chronischen zervikalen Symptomatik gekommen, wobei sich letztere nicht nachhaltig verbessert habe. Hinsichtlich der Frozen Shoulder rechts sei es im Rahmen des zu erwartenden üblichen Verlaufs zu einer Verbesserung der Funktion im Laufe der Zeit gekommen, so dass die Funktion der rechten Schulter in der aktuellen Untersuchung nicht mehr eingeschränkt gewesen sei. Dafür habe sich seit einigen Monaten eine Frozen Shoulder links mit Impingement eingestellt. Aus rein rheumatologischer Sicht sei sowohl von einer Verschlechterung der Gesundheitssituation gegenüber Juni 2016 mit vorübergehender stärkerer Ausprägung auszugehen, als auch von einer anderen Beurteilung der rheumatologischen Situation im Vergleich zum Zustand von Juni 2016, wobei damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vorhandene Befunde nicht dokumentiert worden seien. Die vorübergehend dominierende psychische Situation habe sich ab 2018 stabilisiert, wobei die Beschwerdeführerin aus Eigenin-itiative abgestuft eine Tätigkeit als Reflexzonen-Masseurin aufgenommen und diese ausgebaut habe (S. 23 f.).
Der rheumatologische Gutachter führte weiter aus, dass die Tätigkeit als Therapeutin aufgrund der längerdauernden ungünstigen Haltungen nicht optimal sei. Die Möglichkeit, die berufliche Tätigkeit klar zu strukturieren und steuern, stehe dagegen im klaren Vorteil gegenüber anderen, zum Beispiel administrativen Tätigkeiten, wo eine Steuerung sehr viel schlechter gehe, auch im Homeoffice. Entsprechend hielt der Experte die gewählte berufliche Tätigkeit durchaus für angemessen, wenn auch nicht als optimal (S. 25).
Aus rein rheumatologischer Sicht könne die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin Administration theoretisch ganztags mit zwei Stunden Pause durchgeführt werden, sofern der Arbeitsplatz ergonomisch optimal gestaltet sei. Die zeitliche Einschränkung ergebe sich aufgrund der erhobenen objektiven Befunde und kumulativen Auswirkungen auf die Beschwerden. Aufgrund der Beweglichkeitseinschränkungen der linken adominanten Schulter bestehe aktuell eine Verlangsamung in beidhändigen Tätigkeiten, weshalb zusammen mit den fehlenden Kompensationsmöglichkeiten mit dem rechten Arm aufgrund des zervikospondylogenen Syndroms von einer zusätzlichen Leistungsminderung von 15 % auszugehen sei. In rheumatologischer Hinsicht sei bezogen auf ein Vollzeitpensum von einer medizin-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (S. 25).
In retrospektiver Hinsicht dürfte aufgrund der chronischen zervikospondylogenen Symptomatik bereits im Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % vorgelegen haben, welche damals keine Relevanz gehabt habe, da aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 25 f.). Mit auftretender Schultersteife rechts im Frühjahr 2018 dürfte die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht vorübergehend stark reduziert gewesen sein, wobei auch damals die psychiatrische Problematik dominiert habe, weshalb keine differenzierte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht vorgelegen habe. Aus allgemeiner Erfahrung und aufgrund der damals festgestellten Befunde dürfte die Arbeitsfähigkeit auch aus rheumatologischer Sicht vorübergehend 40 % betragen haben. Diese habe sich im Verlauf punktuell verbessert mit Überlappungen durch Auftreten der Schulterproblematik links, weshalb unter rheumatologischen Gesichtspunkten wahrscheinlich seit Januar 2020 die aktuell gültige Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 25 f.).
Die aktuell ausgeübte Tätigkeit in der Fussreflexzonen-Massage beinhalte teilweise ungünstige Haltungen, welche über eine Stunde erhalten werden müssten. Die Beeinträchtigung sei in dieser Tätigkeit höher einzuschätzen, insbesondere aufgrund der Funktionseinschränkungen der linken Schulter, weshalb die Tätigkeit nicht optimal angepasst sei. Aktuell sei von einer maximalen Tätigkeit halbtags mit zusätzlicher Leistungsminderung auszugehen, was bezogen auf ein 100 %-Pensum einer medizin-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 35 % entspreche. Nach Normalisierung der Funktion der linken Schulter sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 26).
Die angestammte Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der Gesundheitsproblematik als optimal angepasst anzusehen, weshalb die Beschreibung einer optimal angepassten Tätigkeit entfalle. Die Präsenz in einer angepassten Tätigkeit entspreche derjenigen der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit (sechs Stunden). In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine zusätzliche Leistungsminderung von 15 %, welche bei üblichem Verlauf einer Frozen Shoulder ab September 2021 wegfallen sollte. Damit bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei nach Wegfallen der Einschränkungen bei der linken Schulter ab September 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestehen sollte (S. 26 f.).
3.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Leitender Arzt integrierte Psychiatrie C.___, ging am 5. Januar 2022 von einem stationär schlechten Gesundheitszustand aus und beschrieb im Vergleich zum Vorbericht die aktuellen Diagnosen als gleichbleibend. Es ergäben sich keine nennenswerten Veränderungen bezüglich des psychopathologischen Befunds sowie der funktionellen Einschränkung, wobei die Beschwerdeführerin von elektrisierend-einschiessenden Empfindungen im rechten Arm sowie einem starken Juckreiz auf der Kopfhaut berichte, welche nach Selbstbeobachtung vor allem unter Nervosität und Anspannung stärker aufträten (Urk. 6/209 S. 1 Ziff. 1.1-1.3). Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit betrage 20 bis 25 % (S. 2 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 4.2). Es bestehe eine angespannte psychosoziale Belastungssituation mit dem erkrankten Sohn und der konfliktbelasteten Beziehung zur Herkunftsfamilie. Dies sei für die Genesung der Beschwerdeführerin sicherlich nicht dienlich, sei jedoch nicht ursächlich für das aktuelle Leiden (Ziff. 4.4; vgl. auch das Schreiben vom 5. November 2021, Urk. 6/207).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Leistungsabweisung vom 28. April 2017 (Urk. 6/156) in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV). Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach im Zusammenhang mit der IV-Anmeldung vom 16. November 2015 (Urk. 6/63) hauptsächlich ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, depressive Episoden mit Angstsymptomatik, eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und sozialen Faktoren sowie psychosoziale Stressfaktoren vorlagen (Urk. 6/141 S. 4). Im Rahmen der hier zu beurteilenden IV-Anmeldung (Urk. 6/158 in Verbindung mit Urk. 6/161-162) standen neben einem chronischen cervikospondylogenen und -zephalen Syndrom und einer rezidivierenden depressiven Störung neu eine Frozen Shoulder links mit Impingement Syndrom sowie ein Zustand nach Frozen Shoulder rechts im Vordergrund (Urk. 6/193/1-6 S. 4). Entsprechend gingen die Experten PD Dr. Z.___ und Dr. A.___ von einer teilweise deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Juni 2016 aus (S. 5). Im Weiteren sind sich die Parteien einig, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von August 2019 (IV-Anmeldung vom Februar 2019 plus sechs Monate, Urk. 6/196 S. 6) bis Dezember 2019 zu 60 % arbeitsunfähig war (Urk. 3 S. 3, Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien indes betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab Januar 2020. Während die Beschwerdegegnerin für die Zeit von Januar 2020 bis August 2021 von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und ab September 2021 von einer solchen von 75 % ausgeht (Urk. 3 S. 3), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie ab Januar 2020 lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 13 Ziff. 30).
4.2 Vorwegzuschicken ist, dass das bidisziplinäre Gutachten von PD Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 6. November 2020 respektive 7. März 2021 (vgl. E. 3.1) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/191 S. 11, S. 13 f., S. 17 f.; Urk. 6/191/7-35 S. 16, S. 23 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/191 S. 5 ff., S. 13 f., Urk. 6/191/7-35 S. 4 ff., S. 21 f.). Die Experten kommentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise (Urk. 6/191 S. 9 ff., Urk. 6/191/7-35 S. 24). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation grundsätzlich ein und die Schlussfolgerungen in den Gutachten sind begründet.
In diesem Sinne beschrieb PD Dr. Z.___ nachvollziehbar ein chronisches cervikospondylogenes und -zephales Syndrom sowie eine Frozen Shoulder links mit Impingement-Syndrom und ging für die Zeit ab Januar 2020 in der Tätigkeit als Mitarbeiterin Administration von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % respektive in der Tätigkeit als selbständige Körpertherapeutin von einer solchen von 35 % aus (Urk. 6/191/7-35 S. 23, S. 25 f.). Dr. A.___ beschrieb in schlüssiger Weise eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen, und attestierte gestützt darauf seit dem 25. Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 6/191 S. 17 f.).
4.3 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, im psychiatrischen Gutachten seien unter anderem ein Stalking, eine hohe Belastung am Arbeitsplatz, eine Krise bei den Eltern sowie Suizidabsichten der Mutter der Beschwerdeführerin als Auslöser für die Arbeitsunfähigkeit genannt worden. Ohne diese psychosozialen Faktoren hätte die Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen können, weshalb es sich um keinen IV-relevanten psychischen Gesundheitsschaden handle (Urk. 6/196 S. 6, vgl. auch Urk. 6/231 S. 2). Diese Argumentation überzeugt nicht. Im psychiatrischen Gutachten wurden die genannten Umstände zwar unter dem Titel Krankheitsentwicklung erwähnt und Dr. A.___ wies auf seit dem Jahr 2008 aufgetretene reaktive depressive Zustände hin (Urk. 6/191 S. 13, S. 17). Für den Zeitpunkt der Begutachtung verneinte Dr. A.___ indes ausdrücklich das Vorliegen namhafter psychosozialer Belastungsfaktoren mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19, S. 20). Die in Frage stehenden Ereignisse liegen zudem teilweise mehr als zehn Jahre zurück (vgl. Urk. 6/10/1-5 S. 3 Ziff. 1.4). Im Weiteren sind von der psychosozialen oder soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von der Invalidenversicherung zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Nachfolgend zu prüfen ist indes, ob die von Dr. A.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den rechtlichen Vorgaben (vgl. nachfolgende E. 5.1-5.3) genügt.
5.
5.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits-leistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.3 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
5.4
5.4.1 In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex «Gesundheitsschädigung» in psychiatrischer Hinsicht als gering ausgeprägt, wobei als Symptome der leichtgradigen depressiven Episode eine Gedankeneinengung auf die körperlichen Schmerzen, eine Affektlabilität, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, ein reduzierter Elan vitae, Durchschlafstörungen und zirkadiane Tagesschwankungen geschildert wurden (Urk. 6/191 S. 17, S. 15). In somatischer Hinsicht stehen ein chronisches cervikospondylogenes und -zephales Schmerzsyndrom sowie eine Frozen Shoulder links im Vordergrund (Urk. 6/193/7-35 S. 23).
5.4.2 Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2008 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung – im März 2020 fanden die Therapien zehn- bis vierzehntäglich statt (Urk. 6/179/2-4 S. 2 Ziff. 3.1) – befindet und sie vom 11. September bis 15. Oktober 2016 im Rahmen des Interdisziplinären Schmerzprogramms im Rehazentrum D.___ stationär behandelt wurde (Urk. 6/149/1-4). Im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung wurde keine psychopharmakologische Behandlung durchgeführt (Urk. 6/191 S. 18).
5.4.3 Im Zusammenhang mit den Komorbiditäten wiesen die Gutachter darauf hin, dass die gegenseitige Beeinflussung von physischen und psychischen Faktoren über Jahre immer wieder zu Krisen geführt habe (Urk. 6/193/1-6 S. 4).
5.4.4 Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Im psychiatrischen Gutachten wurde das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und -änderung verneint (Urk. 6/191 S. 17). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Partner zusammen (S. 12) und gab an, sehr kreativ zu sein und gerne zu tanzen, kochen und Freunde einzuladen (S. 14). Ihren Tagesablauf schilderte sie wie folgt: Ihr Wecker klingle zwischen 05.30 und 06.00 Uhr, wobei sie dann eine halbe Stunde, manchmal auch zwei Stunden brauche, um in Schwung zu kommen. Nach dem Aufstehen laufe sie herum und trinke einen Tee oder Kaffee und arbeite danach eine Stunde in der Praxis. Sie arbeite sowohl vor- als auch nachmittags in der Praxis, wobei sie jeweils einen Klienten behandle und danach eine Stunde Pause mache. Sie selbst habe auch viele Therapietermine. Am Abend bereite sie jeweils das Essen vor. Wegen der Schmerzen ziehe sie sich manchmal einfach zurück, schaue abends aber auch gerne mit dem Partner auf dem Sofa TV, wobei sie nach 30 Minuten aufstehen und umherlaufen müsse. Sie gehe meistens zwischen 20.30 und 21 Uhr ins Bett. Aufgrund der Schmerzen erwache sie in der Nacht zwei- bis fünfmal und sei dann am Morgen sehr müde. Sie habe gute soziale Kontakte, insbesondere mit ihrem Partner, zwei Freundinnen und ihrer Mutter. Länger andauernde Aktivitäten im sozialen Bereich seien schwierig für sie. Vor einem Monat sei sie auswärts essen gegangen, sei aber nur bis 22 Uhr geblieben, da sie müde gewesen sei. Sie habe viele Hobbies gehabt, welche sie teilweise immer noch betreiben würde, wobei dies aber jeweils nur sehr kurz ginge. Sie werde immer wieder wütend, wenn sie Dinge nicht machen könne, die sie eigentlich gern machen würde (S. 13 f., S. 18; Urk. 6/193/7-25 S. 18).
Damit sind weder limitierende Persönlichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar und der soziale Lebenskontext enthält – neben ebenfalls vorliegenden zeitweiligen Belastungen wie etwa im Zusammenhang mit der Erkrankung des Sohnes (Urk. 6/191 S. 12, Urk. 6/207 S. 1, Urk. 6/209) – bestätigende, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine eigene Praxis als Körpertherapeutin (mit unter anderem Reflexzonen-Massage) führt, welche sie seit 2018 auf- und ausbaute (Urk. 6/172/3, Urk. 6/193/7-35 S. 24).
5.4.5 Im Zusammenhang mit der Kategorie «Konsistenz» wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass die erhobenen Untersuchungsbefunde mit den anamnestischen Angaben bezüglich des Aktivitätenniveaus der Beschwerdeführerin übereinstimmten (Urk. 6/191 S. 17). Der Beschwerdeführerin ist ein gewisser Leidensdruck angesichts der Gesprächstherapie letztlich zwar nicht abzusprechen, allerdings fehlt eine regelmässige psychopharmakologische Behandlung (S. 18).
5.4.6 In Anbetracht der wenig ausgeprägten Befunde, der vorhandenen Ressourcen, der gut erhaltenen Tagesstruktur und des hohen Aktivitätenniveaus der Beschwerdeführerin lässt sich zusammenfassend in psychiatrischer Hinsicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.
Dr. A.___ tat denn auch keine gewichtigen Gründe dar, weshalb trotz leichter Symptomatik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem Umfang von 30 % anzunehmen ist beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht von 40 % durch die psychiatrischen Befunde zusätzlich verstärkt wird. Der Umstand allein, dass es sich um eine rezidivierende depressive Störung - nach früheren reaktiven depressiven Zuständen (vgl. Urk. 6/191 S. 17 f.) - handelt, reicht hierfür jedenfalls zur Begründung nicht aus. Längere schwere depressive Episoden, die eine nach Abklingen anschliessende, andauernde Einschränkung allenfalls hätten nachvollziehbar erscheinen lassen, lagen in der Vergangenheit nicht vor (vgl. Urk. 6/191 S. 5 ff.).
5.5 Zusammenfassend liegt bezüglich der psychiatrischen Symptomatik aus rechtlicher Sicht – in Abweichung zur gutachterlichen Beurteilung durch Dr. A.___ – keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Entsprechend ist einzig auf die unter somatischen Gesichtspunkten attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen (vgl. E. 6).
6.
6.1 Gemäss PD Dr. Z.___ war die Beschwerdeführerin aufgrund der im Frühjahr 2018 aufgetretenen Schultersteife mit Diagnosestellung einer Frozen Shoulder im Juli 2018 (vgl. Urk. 6/168/8-9) in ihrer Arbeitsfähigkeit stark reduziert, wobei er in rheumatologischer Hinsicht gestützt auf die damals festgestellten Befunde von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ausging. Die Arbeitsfähigkeit habe sich in der Folge mit Überlappungen durch Auftreten der linken Schulterproblematik punktuell verbessert und belaufe sich in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Administration ab Januar 2020 auf 60 % (Urk. 6/193/7-35 S. 26). Damit ist in der bisherigen Tätigkeit zumindest für die Zeit von August bis Dezember 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen, was im Übrigen auch der Auffassung der Parteien entspricht (vgl. E. 4.1).
6.2 Die per Januar 2020 eingetretene Verbesserung begründete PD Dr. Z.___ mit der Veränderung der rechten Schulterproblematik, welche namentlich mit der Besserung der Schulterfunktionen einherging, wies aber gleichzeitig auf das Auftreten von Beschwerden an der linken Schulter in den letzten Monaten vor der rheumatologischen Begutachtung im September 2020 hin. Entsprechend attestierte er in der bisherigen Tätigkeit ab Januar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (6 Stunden Präsenzzeit zuzüglich 15 % Leistungsminderung (Urk. 6/193/7-35 S. 26).
6.3 Im Zusammenhang mit der Leistungsminderung der linken Schulter von 15 % führte PD Dr. Z.___ im Rahmen der gutachterlichen Exploration vom 11. September 2020 aus, dass diese Einschränkung bei üblichem Verlauf einer Frozen Shoulder ab September 2021 wegfallen sollte beziehungsweise es sei in prognostischer Sicht möglich, dass die Leistungsminderung sich durch Anpassung und Verbesserung der Funktion im Laufe der Zeit bessern könne, wobei dies bei üblichem Verlauf bis zu einem Jahr in Anspruch nehme (Urk. 6/191/7-35 S. 25, S. 26). Bei dieser Einschätzung handelte es sich um eine blosse Prognose, deren sicherer Eintritt im September 2021 nicht voraussehbar war. In die Konsensbeurteilung fand die nur mögliche Entwicklung denn auch keinen Eingang (vgl. Urk. 6/193/1-6 S. 4). Indem die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung ab September 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % statuierte (Urk. 3 S. 3), ging sie davon aus, dass sich die von PD Dr. Z.___ gesehene Möglichkeit einer künftigen Verbesserung auch tatsächlich verwirklicht hat. Dem ist nicht beizustimmen, da im Nachgang zur rheumatologischen Begutachtung keine Verbesserung der linken Schulterproblematik aktenkundig ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lag damit ab September 2021 keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit vor.
6.4 Was den Bericht der C.___ vom 5. Januar 2022 (Urk. 6/209) betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Dr. B.___ ging im Vergleich zu seinem Vorbericht vom 27. März 2020 (Urk. 6/179/2-4) von einem stationär schlechten Gesundheitszustand, gleichbleibenden Diagnosen und keinen nennenswerten Veränderungen bezüglich des psychopathologischen Befunds respektive der funktionellen Einschränkungen aus (Urk. 6/209 S. 1 Ziff. 1.1-1.3) und statuierte eine Arbeitsfähigkeit von zirka 20 bis 25 % (S. 4 Ziff. 4.2). Damit ist von keiner revisionsrelevanten Veränderung (vgl. E. 1.4) auszugehen, zumal auch im C.___-Bericht vom 27. März 2020 – zu welchem Dr. A.___ ausdrücklich Stellung nahm (Urk. 6/191 S. 9, S. 11) – von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % ausgegangen wurde (S. 2 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 3.3).
6.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August bis 31. Dezember 2019 in der angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig war und seit 1. Januar 2020 zu 40 % arbeitsunfähig ist.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt der jeweils daraus resultierende Invaliditätsgrad.
7.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit im angestammten Bereich zwecks besserer erwerblicher Verwertung der Arbeitsfähigkeit zumutbar ist (Urk. 6/196 S. 8, Urk. 6/202 S. 2 Ziff. 7). Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Körpertherapeutin nur ein geringes Einkommen erzielt (vgl. Urk. 6/173/2) und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b), zumal insbesondere die Tätigkeit als Körpertherapeutin aufgrund der körperlichen Beschwerden nicht optimal angepasst ist und im Vergleich zur angestammten, optimal angepassten Tätigkeit nur in einem geringeren Umfang möglich ist (Urk. 6/193/7-35 S. 26).
7.3 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin als Beraterin/Stellenvermittlerin tätig gewesen wäre, und ermittelte den Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs, indem sie das ohne Invalidität erzielbare Valideneinkommen – welches mit 100 % zu verwerten ist – dem im Vergleich zum Validenlohn um 60 % respektive 40 % reduzierte Invalideneinkommen gegenüberstellte (Urk. 6/196 S. 8). Diese von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigte Vorgehensweise (Urk. 6/202 S. 2 Ziff. 7) ist zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal auch gestützt auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs kein anderer Rentenanspruch resultieren würde. Entsprechend ist für die Zeit von August bis Dezember 2019 von einem Invaliditätsgrad von 60 % respektive ab Januar 2020 von einem solchen von 40 % auszugehen. Damit besteht ab 1. August 2019 Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente und unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. April 2020 Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente.
8. Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde in Abänderung der angefochtenen Verfügungen teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin steht auch nach dem 30. November 2021 ein Anspruch auf eine Viertelsrente zu. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin kein ziffernmässig bestimmtes Begehren gestellt hat und damit bezüglich des Anspruchs auf eine Prozessentschädigung von einem Obsiegen auszugehen ist, sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheint eine Entschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. November 2022 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2021 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais