Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00644


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 26. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Carmen Baltensperger

Forum Rechtsanwälte

Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1990, absolvierte von 2009 bis 2013 eine Berufsausbildung in einer Kunstschlosserei (Urk. 12/1-3, Urk. 12/13). Ab Januar 2018 war er als Metallbauer EFZ bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 12/7/6). Am 23. September 2019 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeits-verhältnis per Ende November 2019 unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme (Urk. 12/6; vgl. auch Urk. 12/15). Am 11. Oktober 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Diabetes- und Psoriasiserkrankung und auf eine depressive Symptomatik bei der Invalidenversicherung zum Leistungs-bezug an (Urk. 12/7). In der Folge führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit dem Versicherten am 18. Dezember 2019 einerseits ein Standortgespräch durch (Urk. 12/14) und andererseits tätigte sie Abklärungen zu den erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnissen (Urk. 12/8 f., Urk. 12/13 ff.). Nachdem die IV-Stelle zunächst zur Erkenntnis gelangt war, Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 12/41), beschloss sie nach zusätzlichen Abklärungen (Urk. 12/42 ff.), mit dem Beschwerdeführer ein vom 12. Juli bis zum 8. Oktober 2021 dauerndes Belastbarkeitstraining durchzuführen, was sie diesem am 1. Juni 2021 mitteilte (Urk. 12/61; vgl. auch Urk. 12/66). Am 3. September 2021 wies die IV-Stelle den Versicherten förmlich auf seine Schadenminderungspflicht und auf die möglichen Auswirkungen bei deren Nichtbefolgung hin (Urk. 12/67). Nach Beendigung der Massnahme am 8. Oktober 2021 erstattete die Eingliederungsinstitution Z.___ GmbH den Abschlussbericht vom 14. Oktober 2021 (Urk. 12/78). Am 15. Oktober 2021 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle A.___ (Urk. 12/79; vgl. auch Urk. 12/82). Diese berichtete im Abschlussbericht vom 6. Dezember 2021 über den Verlauf der Massnahme vom 18. Oktober bis 26. November 2021. Namentlich informierte die Abklärungsstelle über den Wunsch des Versicherten, eine Umschulung zum Mediamatiker zu absolvieren, verbunden mit der Empfehlung, zuvor ein Aufbau-training durchzuführen (Urk. 12/87). Mit der Mitteilung vom 18. März 2022 betreffend ein Arbeitstraining bei der Stiftung B.___, setzte die IV-Stelle die Empfehlung um. Die Massnahme dauerte vom 4. April bis 1. Juli 2022 (Urk. 12/104; vgl. auch Urk. 12/112).

1.2    Gestützt auf eine im November 2021 durchgeführte Eignungsabklärung (Urk. 12/94) und eine im Februar 2022 absolvierte Schnupperlehre (Urk. 12/107) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten auf dessen Ersuchen (vgl. Urk. 12/108 ff.) im Rahmen der Austauschbefugnis mit Verfügung 1. April 2022 (Urk. 12/115) eine Umschulung zum Mediamatiker EFZ einschliesslich gezielter Vorbereitung auf die Massnahme (vgl. Urk. 12/114) vom 4. April 2022 bis 30. Juni 2024. Die Umschulung beinhaltete den Lehrgang beim Verband C.___ (vgl. Urk. 12/124) und das ausbildungs-begleitende Berufspraktikum bei D.___ als Arbeitgeber (vgl. Urk. 12/131). Am 1. September 2022 wies die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf ihr gemeldete Regelverstösse im Arbeitgeberbetrieb den Versicherten auf seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht und auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung oder -verweigerung im Unterlassungsfall hin (Urk. 12/135). Am 16. September 2022 kündigte der Arbeitgeber aufgrund mehrfacher Regelverstösse den Praktikumsvertrag per Ende Oktober 2022 unter gleichzeitiger sofortiger Freistellung (Urk. 12/143). Mit Vorbescheid vom 19. September 2022 orientierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, sie gedenke die Umschulungsmassnahme einzustellen (Urk. 12/145). Dagegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2022, ergänzt am 1. November 2022, Einwände (Urk. 12/151, Urk. 12/155). Am 10. November 2022 erliess die IV-Stelle die Verfügung und stellte entsprechend der Ankündigung im Vorbescheid die berufliche Massnahme ein (Urk. 12/158 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 10. November 2022 erhob der Versicherte am 10. Dezember 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere die Umschulung, eventualiter eine Rente. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner beantragte der Versicherte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Dossier für die weitere Bearbeitung einer neuen Sachbearbeiterin respektive einem neuen Sachbearbeiter zuzuweisen und die zuständige Berufsberaterin der IV-Stelle, E.___, sei anzuweisen, in den Ausstand zu treten. Sodann sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei rückwirkend ab dem 21. November 2022 die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Dies wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). In der Eingabe vom 28. Juli 2023 hielt dieser an seinen Standpunkten zur Sache fest (Urk. 15) und dessen Vertreterin reichte ihre Honorarnote ins Recht (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.3    Nebst den in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit hat die Eingliederungsmassnahme dem Aspekt der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1.3). Demgemäss ist es - was unter prospektiver Betrachtung zu beurteilen ist - von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was auch beim Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 mit Hinweisen). Massgebende Aspekte der subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere der Gesundheitszustand, das Leistungsvermögen, die Bildungsfähigkeit und die Motivation (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen).

1.4    Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu zählen gemäss lit. c von Art. 7 Abs. 2 IVG namentlich auch die Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, insgesamt zweimal, das heisse am 3. September 2021 und am 1. September 2022 sei der Beschwerdeführer förmlich auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht und die möglichen Folgen im Falle der Nicht-beachtung hingewiesen worden. Das rechtliche Gehör sei ihm mithin gewährt worden (Urk. 2 S. 1 f.).

    Ein regelwidriges Verhalten sei bereits im Rahmen des Belastbarkeitstrainings bei der Z.___ GmbH aufgefallen. Deswegen sei die Integrationsmassnahme vorzeitig nach dem Belastbarkeitstraining eingestellt und das daran anschliessende Aufbautraining in der Abklärungsstelle nicht mehr dort durchgeführt worden. Stattdessen sei zur weiteren Unterstützung des Beschwerdeführers alternativ eine Abklärung in A.___ eingeleitet worden (Urk. 2 S. 2).

    Die Beurteilung der Eignung für den Beruf eines Mediamatikers sei gestützt auf den Bericht der Abklärungsstelle A.___ erfolgt. Nebst guten Anwenderkenntnissen, der Eignung für das Arbeiten an einem Computer und guten Recherchefähigkeiten seien aber auch sprachliche Mängel und ein Desinteresse hinsichtlich gewisser Informatikaufgaben aufgefallen. Im allgemeinen Büroarbeitstest ABAT-R habe der Beschwerdeführer sodann nur eine unterdurchschnittliche Empfehlung erzielt. Die kreativ-grafischen Fähigkeiten hätten von der Institution A.___ hingegen nicht beurteilt werden können. Kurz vor dem Start der Integrationsmassnahme bei B.___ habe der Beschwerdeführer von sich aus eine Ausbildung bei D.___ vorgeschlagen. Aufgrund der Einschätzung von F.___ von D.___, der Beschwerdeführer verfüge über ein kreatives Potential, sei von der Berufsberatung auf den Wunsch des Beschwerdeführers eingegangen worden und der Beschwerdeführer habe mit D.___ einen Praktikumsvertrag abgeschlossen. D.___ sei keine Institution der Invalidenversicherung und es bestünden daher auch keine entsprechenden Verträge betreffend die Absolvierung von beruflichen Massnahmen. An der positiven Bewertung bezüglich der fachlichen Eignung sei seitens des Praktikumsbetriebes auch dann festgehalten worden, nachdem dieser Mängel im Verhalten des Beschwerdeführers geäussert habe. Vom Beschwerdeführer seien erst Vorwürfe erhoben worden, nachdem der Praktikumsbetrieb seine Unzufriedenheit über das Verhalten des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht habe. Zur Klärung des Konflikts habe die für den Beschwerdeführer zuständige Berufsberaterin zu vermitteln versucht, die vertiefte Abklärung hinsichtlich der Missstände im Lehrbetrieb sei hingegen Aufgabe des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes gewesen (Urk. 2 S. 2 f.).

    Zur Wahrung der Objektivität habe die Berufsberaterin, die den Beschwerdeführer von Februar 2021 bis September 2022 betreut habe, bei relevanten Entscheidungen stets Rücksprache mit Vorgesetzten, mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) oder mit dem Rechtsdienst genommen. Vor diesem Hintergrund sei auf den vom Beschwerdeführer gewünschten Beraterwechsel verzichtet worden (Urk. 2 S. 3).

    Unter Würdigung aller Umstände sei eine Eingliederung, das heisst die Durchführung von beruflichen Massnahmen aus invaliditätsfremden Gründen nicht möglich. Die Umschulungsmassnahme sei daher per 30. September 2022 eingestellt worden (Urk. 2 S. 3).

    In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 11).

2.2    Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Beschwerdegegnerin habe das Interesse an der sofortigen Vollstreckbarkeit der Verfügung nicht konkret begründet. Durch die sofortige Vollstreckbarkeit ergebe sich eine finanzielle Notlage. Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes, der nur ein reduziertes Pensum zulasse und der noch nicht abgeschlossenen Umschulung sei er aus Sicht der Arbeitslosenversicherung - falls überhaupt - nur eingeschränkt vermittelbar. Sodann falle in Betracht, dass die schulische Ausbildung von der Beschwerdegegnerin nur für ein Semester finanziert worden sei. Er selber könne die weiteren Semester nicht finanzieren. Die Vollstreckung der Verfügung hätte somit den Abbruch der schulischen Ausbildung zur Folge. Die drohenden Nachteile reichten somit über das rein Finanzielle hinaus (Urk. 1 S. 3-6 Rz 4 ff.).

    Das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung erwähnte Fehlverhalten sei nicht aktenkundig. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch gar nicht hinreichend konkretisiert, worin dieses regelwidrige Verhalten genau bestanden habe. Noch im Jahr 2019 sei er aufgrund zahlreicher somatischer Beschwerden komplett arbeitsunfähig gewesen. Auch zur Zeit des Belastbarkeitstrainings seien nur leichte physische Arbeiten möglich gewesen. Es sei bemerkenswert, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden überhaupt ein solches Training habe bewältigen können. In den Berichten der G.___ von der Z.___ GmbH seien zahlreiche positive Aspekte bezüglich seines Verhaltens und seines Engagements vermerkt worden. Die förmliche Ermahnung betreffend Schadenminderungspflicht vom 3. September 2021 und die Aufforderung zur Unterzeichnung einer Bereitschaftserklärung sei vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht gewesen. Der Abschlussbericht von G.___ bestätige, dass vorhandene Probleme hätten gelöst werden können und die Massnahme erfolgreich abgeschlossen worden sei. In Gesprächen um die Maskenpflicht sei es nicht um das Tragen als solches gegangen, sondern um damit zusammenhängende Sorgen als Diabetiker. Zu keinem Zeitpunkt habe er sodann darauf bestanden, mit «Lord» angesprochen zu werden, und es sei ihm auch nicht erinnerlich, dass er diese Anrede in einem Formular angegeben habe. Wäre er rechtzeitig angehört worden, hätten sich diese Dinge geklärt. Was die Vorwürfe seitens D.___ betreffe, so seien diese einseitig und er sei dazu nicht angehört worden. Da dies unterblieben sei, dürfe sich die Beschwerdegegnerin nicht einseitig auf die offensichtlich subjektiv gefärbten Angaben seitens der mit der Durchführung der beruflichen Massnahme betrauten Personen stützen, zumal im Falle von F.___ von D.___ die Weisungsbefugnis zu bezweifeln sei. Das Verlassen des Arbeitsplatzes am 12. September 2022 habe er (der Beschwerdeführer) ordnungsgemäss gemeldet und von diesem Zeitpunkt an habe eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Da effektiv kein unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz vorgelegen habe und er krank geschrieben gewesen sei, sei die Kündigung des Praktikumsvertrages zu Unrecht erfolgt. Der Vorwurf gravierender Verfehlungen werde durch die Akten insgesamt nicht hinreichend gestützt (Urk. 1 S. 11-19 Rz 44 ff.).

    Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin sei das Belastbarkeitstraining bei der G.___ (Z.___ GmbH) erfolgreich abgeschlossen und nicht vorzeitig abgebrochen worden. Dass hernach das Aufbautraining nicht ebenfalls in dieser Institution durchgeführt worden sei, sei das Ergebnis eines gemeinsam gefällten Entscheides gewesen. Ein Fehlverhalten seinerseits im Rahmen der Eingliederungsmassnahme bei der G.___ sei nicht aktenkundig, vielmehr seien seitens der Eingliederungsfachpersonen der G.___ seine Pünktlichkeit, seine Regelkonformität, sein Engagement und seine vielseitigen Interessen hervorgehoben worden (Urk. 1 S. 19-21 Rz 75 ff.).

    Sodann treffe es keineswegs zu, dass keine Eignung für den Beruf eines Mediamatikers bestehe. Die Beschwerdegegnerin stütze sich hierfür auf den Bericht der Abklärungsstelle A.___ ab, worin zwar die Eignung für die Arbeit am Computer attestiert, aber auch sprachliche Mängel und Desinteresse bezüglich verschiedener Informatikaufgaben erwähnt und Zweifel geäussert worden seien, ob die schulischen Lücken innert nützlicher Frist geschlossen werden könnten. Effektiv sei eine mangelnde fachliche Eignung nirgends aktenkundig. Im Übrigen schlössen die von der Beschwerdegegnerin hervorgehobenen Mängel eine Ausbildung zum Mediamatiker keineswegs aus. Auch die bisher erworbenen Fach- und Berufskenntnisse begünstigten eine solche Ausbildung und die digitalen Anwenderkenntnisse, die dafür nötig seien, seien vorhanden. Die bereits vorliegenden Zwischenzeugnisse der Berufsschule ZLI zeigten, dass in den meisten Fächern ein überdurchschnittliches Wissen vorhanden sei. Von schulischen Lücken könne somit nicht gesprochen werden. Das von A.___ erwähnte Desinteresse an gewissen Aufgaben habe in einer Unterforderung gelegen, was jeweils auch kommuniziert worden sei (Urk. 1 S. 21-31 Rz 84 ff.).

    Die Zustände im Ausbildungsbetrieb betreffend seien nicht erst Vorwürfe erhoben worden, nachdem der Arbeitgeber seine Unzufriedenheit zum Ausdruck gebracht habe. Die Meldungen von F.___ an die Beschwerdegegnerin seien ihm (dem Beschwerdeführer) gar nicht bekannt gewesen. Unabhängig davon wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Bereitschaft zu signalisieren, ihn anzuhören und sich nicht einseitig auf die Darstellung von F.___ zu stützen. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin nach der Kündigung der Praktikumsstelle zunächst selber noch signalisiert, dass schnellstmöglich eine neue Arbeitsstelle gefunden werden müsse, um die berufliche Massnahme fortzuführen. Die plötzliche Ankündigung der Einstellung der Massnahme sei vor diesem Hintergrund treuewidrig (Urk. 1 S. 32-33 Rz 125 ff.).

    Rücksprachen von E.___, der zuständigen Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin, mit deren Vorgesetzten seien nicht aktenkundig. Es sei ihrer Funktion inhärent, dass es sich um eine herausfordernde Tätigkeit handle, habe sie doch in erster Linie Menschen zu betreuen, die ihre Arbeitsstelle nicht freiwillig verloren hätten. Verfrüht und ohne ein Fehlverhalten durch ihn (den Beschwerdeführer) sei er bereits im September 2021 zur Einhaltung der Schadenminderungspflicht aufgefordert worden. Das Verhalten der Berufsberaterin zeige, dass sich diese nicht von objektiven Gesichtspunkten habe leiten lassen. Dies rechtfertige die Zuweisung einer anderen Berufsberaterin (Urk. 1 S. 33-35 Rz 132 ff.).

    Die Voraussetzungen für den Beruf des Mediamatikers seien weiterhin erfüllt. Daran habe sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts geändert. Die Einstellung der Massnahme sei somit unverhältnismässig. Die beiden Aufforderungen zur Einhaltung der Schadenminderungspflicht vom 3. September 2021 und vom 1. September 2022 seien keine hinreichende Grundlage für ein solches Vorgehen. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdegegnerin überdies das rechtliche Gehör verletzt. Im Praktikumsbetrieb hätten Missstände geherrscht. Diesen sei die Beschwerdegegnerin nicht auf den Grund gegangen. Was die schulische Ausbildung betreffe, sei es zu keinerlei Schwierigkeiten gekommen und diese sei auch zu keinem Zeitpunkt unterbrochen worden (Urk. 1 S. 36 ff. Rz 140 ff.).


3.    Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Darunter fallen insbesondere auch die Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 15 - 18 und Art. 18b IVG (Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG). Die mit der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2022 eingestellte Eingliederungsmassnahme, das heisst die Umschulung des Beschwerdeführers in den Beruf eines Mediamatikers, hatte die Beschwerdegegnerin zuvor am 1. April 2022 angeordnet (Urk. 12/115). Mit der Anordnung dieser Massnahme war deren Eingliederungswirksamkeit (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.2.2) von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als gegeben erachtet worden. Daran ändert nichts, dass die Eingliederungs-massnahme im Sinne der Austauschbefugnis gewährt worden war. Die Voraussetzung der Eingliederungswirksamkeit steht auch weiterhin nicht in Frage, sondern vielmehr die Eingliederungsfähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers. Vor Erlass des Vorbescheides am 19. September 2022, mit dem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die von ihr in Aussicht genommene Einstellung der beruflichen Massnahme zufolge unzureichender Befolgung der genannten Mitwirkungspflicht in Kenntnis setzte (Urk. 12/145), hatte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2022 über Schwierigkeiten im Ausbildungsbetrieb D.___, namentlich wiederholte Regelverstösse durch den Beschwerdeführer hingewiesen, ihn ausdrücklich auf die Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht und auf die Folgen für den Fall der Missachtung aufmerksam gemacht und ihm eine Frist zur Unterzeichnung einer Bereitschaftserklärung eingeräumt (Urk. 12/135). Zeitgleich fand - worauf die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung korrekt hingewiesen hat (Urk. 2 S. 2) - eine Besprechung (Round-Table) statt, die der Erörterung der von der Arbeitgeberin erhobenen Beanstandungen diente und an welcher E.___, die zuständige Berufsberaterin bei der Beschwerdegegnerin und Unterzeichnerin der Entscheide über die Eingliederungsmassnahmen sowie der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2, Urk. 12/61, Urk. 12/79, Urk. 12/83, Urk. 12/115), F.___, Berufsbildner bei D.___ und Unterzeichner des Praktikumsvertrages sowie hernach der Kündigung (Urk. 12/131, Urk. 12/143), und der Beschwerdeführer teilnahmen (Urk. 12/146/48 f.). Die vom Beschwerdeführer am 9. September 2022 unterzeichnete Bereitschaftserklärung bestätigt, dass er von der Ermahnung tatsächlich Kenntnis genommen hatte und sich über die möglichen Folgen im Fall der Zuwiderhandlung Rechenschaft ablegen konnte (Urk. 12/138). Damit ist die Beschwerdegegnerin den in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehenen Vorgaben als Voraussetzung für eine Kürzung oder Verweigerung von Leistungen nachgekommen.


4.

4.1    Bei der Prüfung der einzelnen Aspekte, die nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die Einstellung der mit Verfügung vom 1. April 2022 angeordneten Umschulungsmassnahme (Urk. 12/115) rechtfertigen, ist der thematischen Gliederung der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2 S. 2-3) zu Folgen. Soweit die Beschwerdegegnerin im Abschnitt «Bestreitung regelwidrigen Verhaltens» auf Vorkommnisse rund um das Belastbarkeitstraining bei der Z.___ GmbH (G.___) in der Zeit vom 12. Juli bis 8. Oktober 2021 (vgl. Urk. 12/61, Urk. 12/66, Urk. 12/78) verweist (Urk. 2 S. 2), ist hervorzuheben, dass etwaige Regelverstösse in der betreffenden Zeit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erst danach gewährten Umschulungsmassnahme zum Mediamatiker grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden können. Es mangelt an der hierfür erforderlichen zeitlichen Kausalität. Dies betrifft insbesondere die von der Beschwerdegegnerin explizit hervorgehobene Erwähnung im Abschlussbericht der Z.___ GmbH vom 14. Oktober 2021, die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer habe sich als intensiv erwiesen, es habe Auseinandersetzungen mit den Unterrichtspersonen gegeben, teilweise seien negative Rückmeldungen von anderen Teilnehmenden erfolgt und der Humor des Beschwerdeführers sei eher irritierend gewesen (Urk. 12/78/3).

    Im Übrigen ergeben sich aus dem Abschlussbericht der Z.___ GmbH keinerlei Hinweise für schwerwiegende disziplinarische Verstösse, sondern es wurde darin von den für die Durchführung der Massnahme verantwortlichen Personen der Institution abschliessend nur festgehalten, die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei zwar intensiv gewesen und es seien Beanstandungen, insbesondere auch in Bezug auf die Einhaltung der Maskenpflicht und die Pünktlichkeit, erfolgt. Nach erfolgter Ermahnung zur Befolgung der Schaden-minderungspflicht am 3. September 2021 durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12/72) sei das Verhalten des Beschwerdeführers allerdings meist vorbildlich gewesen. Abschliessend empfahl die Institution eine berufliche Abklärung innerhalb eines Aufbautrainings, vorzugsweise in der Abklärungs-stelle A.___ (Urk. 12/78/3).

    Eine solche Massnahme ordnete die Beschwerdegegnerin in der Folge an (Mitteilung vom 15. Oktober 2021; Urk. 12/79), traf mit dem Beschwerdeführer eine Zielvereinbarung (Urk. 12/82) und dieser absolvierte das Aufbautraining in der Folge auch erfolgreich in der Zeit vom 18. Oktober bis 26. November 2021 (Urk. 12/87). Im Abschlussbericht der Abklärungsstelle A.___ vom 6. Dezember 2021 wurde festgehalten, die eingesetzten Instrumente zur Interessenerkundung hätten insgesamt ein unklares Neigungsbild gezeigt. Im Verlauf der Massnahme habe sich der Wunsch des Beschwerdeführers herauskristallisiert, eine weitere Grundausbildung zum Mediamatiker EFZ zu absolvieren. Ob er hierfür die notwendige Voraussetzung innert nützlicher Frist werde erarbeiten können, könne erst der Verlauf zeigen. Im Abklärungszeitpunkt hätten sich noch schulische Lücken, insbesondere im fremdsprachlichen Bereich gezeigt. Unter Berücksichtigung der beruflichen Vorgeschichte falle aus Sicht der Abklärungsstelle im Sinn einer einfachen und zweckmässigen Massnahme insbesondere die Umschulung zum Fachmann Technischer Kundendienst BP, zum Technischen Kaufmann BP oder zum Metallbaukonstrukteur EFZ in Betracht. Allerdings interessierten diese beruflichen Wege den Beschwerdeführer weniger. Während der Abklärung habe der Beschwerdeführer ein Präsenz von 60 % realisieren können. Häufig sei er wegen externer ärztlicher Untersuchungen oder krankheitsbedingt abwesend gewesen. Die Leistungsfähigkeit im Sinne des Arbeitstempos habe der Norm, das heisst 100 % entsprochen (Urk. 12/87/5 f.).

    Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe verlangt, als «Lord» angesprochen zu werden, führte dieser aus, Freunde von ihm hätten ihm die Berechtigung an einem Stück Land in Schottland gemeinsam geschenkt. Dies sei Teil eines Grossprojekts zur Renovation von Schloss H.___. Darüber habe er auch im Belastbarkeitstraining berichtet. Da nach schottischem Brauch Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen als «Lord» oder «Laird» respektive als «Lady» betitelt würden, sei darüber gescherzt und gelacht worden, dass er nun ein Lord sei (Urk. 1 S. 15 Rz 60). Die Beschwerdegegnerin stützt sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf Angaben eines Vertreters der Institution I.___ (Herr J.___) in einem E-Mail vom 13. April 2022 (richtig: 2021; vgl. Urk. 12/146/14 f.), worin dieser die Darstellung betreffend das geschenkte Stück Land zwar bestätigt aber betont habe, der Beschwerdeführer habe auf der Anrede als Lord bestanden. Im Wortlaut ist das Email nicht aktenkundig, sondern es handelt sich um eine indirekte Wiedergabe im Verlaufsprotokoll der Berufsberaterin der Beschwerde-gegnerin. Wie es sich effektiv verhalten hat und inwiefern demnach ein gravierender Regelverstoss vorliegt, ist somit nicht gesichert. Überdies handelt es sich wiederum um ein Vorkommnis vor der Gewährung der Umschulungs-massnahme mit Verfügung vom 1. April 2022, was nicht nachträglich zur Verneinung der Eingliederungsfähigkeit Anlass geben kann.

4.2    Im Abschnitt «Abbruch Integrationsmassnahmder Verfügungsbegründung wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei eine weitere Zusammenarbeit mit der G.___ (Z.___ AG), das heisst konkret die Durchführung eines an das Belastbarkeitstraining anschliessenden Aufbautrainings nicht mehr möglich gewesen und die Integrationsmassnahme habe insgesamt vorzeitig abgebrochen werden müssen (Urk. 2 S. 2).

    Aus dem Abschlussbericht der Z.___ GmbH vom 14. Oktober 2021 ergibt sich nicht, dass ein an das Belastbarkeitstraining anschliessendes Aufbautraining wegen obstruktiven Verhaltens seitens des Beschwerdeführers verunmöglicht worden wäre. Verzichtet wurde auf die Massnahme vielmehr, weil der eher handwerkliche Charakter des Trainings nicht primär den Neigungen des Beschwerdeführers entsprochen und sich damals überdies sein gesundheitlicher Zustand physisch wie psychisch verschlechtert hatte, was zur Empfehlung führte, ein Aufbautraining mit ausführlicher beruflicher Abklärung durchzuführen, vorzugsweise in der Abklärungsstelle A.___ (Urk. 12/78/3). Auch hier ergibt sich nicht, dass sich der Beschwerdeführer Schwerwiegendes hat zuschulden kommen lassen. Zu beachten ist überdies auch hier wiederum, dass die gesamten betreffenden Ereignisse einen Zeitraum vor der Gewährung der hier massgeblichen Umschulung betreffen (vgl. auch vorstehende Ziff. 4.1). Auf die ausführ-lichen  Darlegungen in der Beschwerdeschrift zu diesem Punkt (Urk. 1 S. 19 ff. Rz 75-83) braucht demnach nicht näher eingegangen zu werden.

4.3    Im Abschnitt «subjektive und objektive Voraussetzungen für den Beruf eines Mediamatikers» äusserte die Beschwerdegegnerin die Auffassung, die Eignung für den Beruf als Mediamatiker sei effektiv nicht gegeben. Zwar seien dem Beschwerdeführer im Abschlussbericht der Abklärungsstelle A.___ gute Anwenderkenntnisse jedoch auch sprachliche Mängel sowie ein Desinteresse bezüglich gewisser Informatikaufgaben attestiert worden. Zudem habe der Beschwerdeführer im allgemeinen Bürotest ABAT-R nur eine unterdurchschnittliche Empfehlung erreicht. Die kreativ-grafischen Fähigkeiten hätten in A.___ nicht beurteilt werden können. Insgesamt sei es unklar gewesen, ob die schulischen Lücken innert nützlicher Frist hätten geschlossen werden können. Hinzu gekommen sei die nicht ausreichend vorhandene gesundheitliche Stabilität. Es sei daher im Rahmen eines Auswertungsgesprächs im November 2021 beschlossen worden, die Institution K.___ zu Rate zu ziehen und bei entsprechender Eignung ein Aufbautraining einzuleiten. Aufgrund der bei K.___ erfolgten Eignungsabklärung und der Auswertung einer vom Beschwerdeführer eingereichten Bewerbungsmappe seien von dieser Institution Vorbehalte in Bezug auf grafische respektiv technisch-kreative Berufe geäussert worden. Vorbehalte hätten auch dahingehend bestanden, ob der Beschwerdeführer zur vorwiegend jugendlichen Klientel von K.___ passe. Für ein Aufbautraining sei daher alternativ die Institution B.___ empfohlen worden. Kurz vor dem Start der Integrationsmassnahme bei B.___ habe der Beschwerdeführer von sich aus D.___ ins Spiel gebracht und trotz der bestehenden Vorbehalte sei dem Beschwerdeführer eine vorbereitende Massnahme in diesem Betrieb ermöglicht worden (Urk. 2 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 12/146/25).

    Zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2 f.) nahm der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführlich Stellung und legte dar, weswegen an der Eingliederungsfähigkeit keine Zweifel angebracht seien (Urk. 1 S. 21 ff. Rz 84-124). Tatsächlich ergeben sich mit Blick auf die Akten keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine tatsächlich fehlende Eingliederungsunfähigkeit in Bezug auf die Umschulung zum Mediamatiker schliessen lassen. Insbesondere das Zeugnis des Verbandes C.___ vom 8. Dezember 2022 weist klar in eine andere Richtung. In allen für die Schulung bewerteten Modulen erreichte der Beschwerdeführer gute bis sehr gute Noten zwischen 5 und 6, ausserdem waren keinerlei Absenzen zu vermelden (Urk. 3/13). Gute Leistungen und überdies ein untadeliges Verhalten wurden dem Beschwerdeführer anfänglich auch seitens der Verantwortlichen des Lehrbetriebes attestiert (vgl. die im Protokoll der Berufsberatung vermerkten Telefonate der Berufsberaterin mit F.___ von D.___ vom 29. März und 14. Juni 2022; Urk. 12/146/37 u. 41). Erst in der weiteren Folge kamen disziplinarische Mängel seitens des Lehrbetriebs zur Sprache (Notiz zum Telefonat der Berufsberaterin mit F.___ vom 22. August 2022; Urk. 12/146/45). Allerdings äusserte in der Folge auch der Beschwerdeführer Beanstandungen den Lehrbetrieb respektive die Fürsorgepflicht seiner Vorgesetzten betreffend (vgl. EMail des Beschwerdeführers an die Berufsberatung vom 31. August 2022; Urk. 12/146/46 ff.). Am 1. September 2022 kam es zu einem Klärungsgespräch im Lehrbetrieb in Anwesenheit der Berufsberaterin, des Beschwerdeführers und von F.___ (Round-Table; Urk. 12/146/48 f.), woraufhin der Beschwerde-führer gleichentags von der Beschwerdegegnerin förmlich zur Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht angehalten wurde (Urk. 12/135). Mit Schreiben vom 16. September 2022 kündigte D.___ (unterzeichnet durch F.___) den Praktikumsvertrag unter Hinweis auf neuerliche disziplinarische Verstösse (Urk. 12/143).

    Die Äusserungen von F.___ von D.___ gegenüber der Berufsberaterin der IV-Stelle deuten darauf hin, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Lehrbetrieb Anlass zur Klage gab, wobei auch der Beschwerdeführer seinerseits Mängel in Bezug auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geltend machte. Auf fachlicher Ebene äusserte der Lehrbetrieb keine Mängel, was sich mit den guten bis sehr guten Noten im Zeugnis des Verbandes C.___ vom 8. Dezember 2022 (Urk. 3/13) deckt. Die objektiven Voraussetzungen für das Erlernen des Berufs eines Mediamatikers müssen vor diesem Hintergrund als gegeben beurteilt werden. Unter diesem Gesichtspunkt, das heisst mit Blick auf die objektiven Eingliederungsvoraussetzungen, ist eine Einstellung der beruf-lichen Massnahme nicht gerechtfertigt. Indem die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auf eine berufsberaterische Einschätzung anlässlich der Abklä-rungen in der Institution K.___ im Jahr 2021 zurückgreift (Äusserungen von Herr L.___; Urk. 2 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 12/146/25) bringt sie überdies Elemente der Wiedererwägung ins Spiel. Mit Blick auf das soeben Ausgeführte wird hinreichend klar, dass von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Gewährung der Umschulung zum Mediamatiker aber gerade nicht ausgegangen werden kann. Die Eignung des Beschwerdeführers zum Mediamatiker EFZ und damit die objektive Eingliederungsfähigkeit ist durch nichts derart in Frage gestellt, dass dies eine Aufhebung der gewährten beruflichen Massnahme zu rechtfertigen vermöchte.

    Die persönlichen Voraussetzungen und damit die subjektive Eingliederungsfähigkeit betreffend wurden sowohl durch D.___ als Lehrbetrieb als auch durch den Beschwerdeführer als Auszubildender Mängel geltend gemacht. Das gemeinsame Gespräch vom 1. September 2022 (Round-Table) bekräftigte dies. Einzelheiten dazu lassen sich der Gesprächszusammenfassung im Protokoll der Berufsberatung nicht entnehmen (Urk. 12/146/48 f.). An anderer Stelle im Protokoll der Berufsberatung findet sich die Zusammenfassung eines Telefonats mit M.___, Präsidentin von D.___, vom 13. September 2022. Deren Angaben zufolge sei es richtig, dass der Ton nicht immer getroffen werde. Das sei im Unternehmen häufig so. F.___ könne laut werden und den Lernenden den Mund verbieten. In Konflikten hätten sowohl F.___ als auch der Beschwerdeführer den guten Ton wiederholt verfehlt. Fachlich sei der Beschwerdeführer gut und lernwillig. Persönlich sei er zum Sprachrohr der Lernenden mutiert und spreche Themen und Änderungswünsche an, was andere sich nicht trauten (Urk. 12/146/53). Die Zusammenfassung des Round-Table vom 1. September 2022 schloss die Berufsberaterin mit der Fest-stellung, der Beschwerdeführer habe auf die Berufsberaterin anklagend, überheblich und kritisierend gewirkt und er habe seine Rolle nicht reflektierend hinterfragen können. Um die Ausbildung fortzusetzen, müsse sich der Beschwerdeführer in die Hierarchie einfügen und die Rolle als Lernender akzeptieren können. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sei ihm dies auch in der Vergangenheit häufig misslungen (Urk. 12/146/49).

    Diese Beurteilung, die zur förmlichen Ermahnung hinsichtlich Einhaltung der Schadenminderungspflicht führte (vgl. Urk. 12/135), nimmt auf keinerlei konkrete Vorkommnisse Bezug und ist damit nicht sachbezogen. Vielmehr gibt sie in erster Linie die subjektive Einschätzung und gleichzeitig eine ablehnende Haltung der Berufsberaterin wieder, ohne dass diese durch konkret feststehende Fakten unterlegt wäre. Dies zeigt sich am deutlichsten an der pauschalen Bezugnahme auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und der ebenso verallgemeinernden Bemerkung, aufgrund dieser sei es dem Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit häufig misslungen, sich in eine Hierarchie einzuordnen. Dies kann keinesfalls eine Grundlage für die Verneinung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit bezüglich der hier in Fragen stehenden Umschulung sein. Daran ändert auch die am 16. September 2021 ausgesprochene und allein von F.___ unterzeichnete Kündigung des Praktikumsvertrages bei D.___ nichts, worin zur Begründung auf ein erneutes Fehl-verhalten des Beschwerdeführers verwiesen wurde (Urk. 12/143). Zuvor, am 14. September 2022, hatte sich F.___ mit den erneuten Vorwürfen bereits an die Berufsberatung gewandt und die Kündigung in Aussicht gestellt (Urk. 12/146/54). Den Beschwerdeführer konfrontierte die Berufsberatung allerdings nicht mit den erneuten Vorwürfen und überprüfte diese auch nicht weiter. Stattdessen erfolgte am 15. September 2022 eine interne Rücksprache mit dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin und gleichzeitig die Ausarbeitung des am 19. September 2022 erlassenen Vorbescheides (Urk. 12/146/56). Insbesondere aufgrund der sich nicht deckenden Beurteilungen der beiden Vertreter von D.___, das heisst von F.___ einerseits und M.___ andererseits, hätte die Beschwerdegegnerin die von F.___ erhobenen Vorwürfe, die dieser auch zum Anlass der Kündigung des Praktikumsvertrages nahm, nicht unhinterfragt lassen dürfen. Eine Aufhebung der beruflichen Massnahme ausgehend von diesen Vorwürfen rechtfertigt sich jedenfalls nicht.

4.4    Den Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es handle sich beim Ausbildungsbetrieb D.___ (vgl. Urk. 12/131) um keine IV-Institution und es lägen auch keine Verträge mit diesem Betrieb vor (Urk. 2 S. 3), bestreitet der Beschwerdeführer nicht, indessen macht er geltend, die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, ihn anzuhören; sie hätte ihn auffordern müssen, sich einen neuen Arbeitgeber zu suchen, da allein die Notwendigkeit des Wechsels der Praktikumsstelle den Abbruch der beruflichen Massnahme nicht rechtfertige (Urk. 1 S. 32 Rz 125 ff.). Wie in vorstehender E. 4.3 ausgeführt, deuten die gesamten Umstände auf einen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer als Lernendem und F.___ als Vorgesetztem hin, wobei als Ursache hierfür kein konkretes und schwerwiegendes Fehlverhalten seitens des Beschwerdeführers nachgewiesen ist. Weder die von F.___ erhobenen Vorwürfe noch die Beanstandungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Lehrbetrieb (vgl. Urk. 12/134, Urk. 12/140, Urk. 12/142) wurden näher geklärt. Dem Beschwerdeführer eine die Aufhebung der beruflichen Massnahme rechtfertigende Missachtung der Treuepflicht gegenüber der Arbeitgeberin und damit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zur Last zu legen, ist aufgrund der gesamten Umstände nicht gerechtfertigt. Daran ändert der Hinweis der Beschwerdegegnerin nichts, eine vertiefte Abklärung allfälliger Missstände im Lehrbetrieb obliege dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Urk. 2 S. 3). Gestützt auf nicht erhärtete Vorwürfe darf die Eingliederungswilligkeit nicht verneint werden. Gegebenenfalls hätte die Beschwerdegegnerin vor ihrem Entscheid Abklärungen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes zu den Konflikten im Lehrbetrieb abwarten müssen. Eine Einstellung der beruflichen Massnahme kommt somit auch mit Blick auf die Argumente im Abschnitt «Zustände im Ausbildungsbetrieb» nicht in Betracht.

4.5    Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand der bislang zuständigen Berufsberaterin der IV-Stelle, E.___, aufgrund mangelnder Objektivität, insbesondere im Zusammenhang mit der verfrühten Einstellung der beruflichen Massnahme (Urk. 1 S. 33 Rz 132 ff.). Die Beschwerdegegnerin sieht die Unvoreingenommenheit der Berufsberaterin nicht als tangiert an. Insbesondere macht sie geltend, die Berufsberaterin habe für ihre Entscheidungen stets Rücksprache mit Vorgesetzten, den Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes und dem Rechtsdienst genommen (Urk. 2 S. 3).

    Die Zuständigkeit von E.___ als fallverantwortliche Berufsberaterin des Beschwerdeführers und ihre Befugnis zur Zeichnung der verschiedenen Mitteilungen und Entscheide die Eingliederungsmassnahmen betreffend, namentlich auch der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2, Urk. 12/61, Urk. 12/79, Urk. 12/83, Urk. 12/115), stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Die inhaltliche Überprüfung von letzterer ist denn auch Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer Ausstandsgründe geltend macht, so fällt deren Überprüfung jedoch nicht in die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Über den streitigen Ausstand von Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, entscheidet gemäss Art. 36 Abs. 2 ATSG die Aufsichtsbehörde. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei in diesem Verfahren über den Ausstand von E.___ zu befinden ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

4.6    Zusammenfassend ist es weder nachgewiesen, dass es dem Beschwerdeführer an der Eingliederungsfähigkeit mangelt noch kann von einer fehlenden Eingliederungswilligkeit ausgegangen werden. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich trotz der Auflösung des Praktikumsvertrages durch D.___ nicht, die Umschulungsmassnahme als solche einzustellen. Dieser Umstand allein hat noch nicht zur Folge, dass die Massnahme grundsätzlich nicht mehr durchführbar wäre. Vielmehr sind zunächst die in Betracht fallenden Möglichkeiten zur Fortsetzung der erfolgreich begonnenen Ausbildung zum Mediamatiker zu prüfen. Erweist sich die Einstellung der Umschulungsmassnahme aufgrund der in Betracht fallenden Umstände als nicht gerechtfertigt, so führt dies ohne Weiteres in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Angesichts dessen braucht über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die der Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2), nicht entschieden zu werden.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Da die Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Aufgrund des Obsiegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Dadurch wird der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenstandslos. Nach Einsicht in die Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 28. Juli 2023 (Urk. 16) und in Nachachtung der vorgängig genannten Bemessungsgrundsätze ist die Prozessentschädigung wie folgt festzusetzen: Für das Studium der Akten und weiterer Unterlagen wird ein Aufwand von insgesamt 8,7 Stunden geltend gemacht (Urk. 16 S. 2). Dieser Zeitbedarf erweist sich mit Blick auf den Aktenumfang (Akten der Beschwerdegegnerin und die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten; Urk. 3/3-24, Urk. 12/1-160) als überhöht. Angemessen ist ein Aufwand von insgesamt 5 Stunden. Der für die Instruktion geltend gemachte Aufwand von 3.5 Stunden erweist sich sodann ebenfalls als überhöht; unter Berücksichtigung des in ähnlichen Fällen anerkannten Aufwandes ist dieser auf 1.5 Stunden festzusetzen. Der übrige geltend gemachte Aufwand, insbesondere derjenige für das Abfassen der Beschwerdeschrift, ist nicht zu beanstanden. Darin wird detailliert zu den von der Beschwerdegegnerin nur pauschal erhobenen Vorbehalten hinsichtlich der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere der Vorwurf wiederholter disziplinarischer Verstösse im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen, Stellung genommen. Dies rechtfertigt einen überdurchschnittlichen Umfang der Eingabe, sodass sich der dafür geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden knapp noch als angemessen erweist. Anzurechnen ist somit ein Aufwand von total 15.8 Stunden. Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und des Auslagenersatzes von Fr. 140.50 (Urk. 16 S. 1 und 3) ist die Parteientschädigung auf Fr. 3’895.-- festzusetzen (Mehrwertsteuer inbegriffen).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. November 2022 betreffend Einstellung der beruflichen Massnahmen aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’895.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin MLaw Carmen Baltensperger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm