Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2022.00646
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 7. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss
advokatur kanonengasse
Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene X.___ arbeitete seit Jahren bei mehreren Arbeitgebern als Raumpflegerin, zuletzt bei der Y.___ in einem Arbeitspensum von 50 % (Urk. 12/37/2), bei der Z.___ in einem Pensum von sechs Stunden pro Woche (Urk. 12/32/2) und im Privathaushalt von A.___ in einem Pensum von zehn Stunden pro Woche (Urk. 12/29/2). Am 18. Oktober 2016 zog sie sich, als sie auf einem Stuhl stehend auf ihr Gesäss fiel, eine Kompressionsfraktur BWK 12 zu, welche am 21. Oktober 2016 mit einer perkutanen Ballonkyphoplastie versorgt wurde (Urk. 12/69/125). Am 15. Oktober 2018 fiel sie von einer Leiter zu Boden und zog sich eine LWK 1-Berstungsfraktur zu, die am 26. Oktober 2018 mit einer bipedikulären Kyphoplastik versorgt wurde (Urk. 12/26/125-126 und 162).
Unter Angabe von seit mehreren Jahren bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach den beiden Ereignissen und Osteoporose, Gonarthrose, Fingerarthrose sowie Depressionen meldete sie sich am 26. März 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/15 Ziff. 6). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und zog mehrfach die Akten der Unfall- und Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 12/22, 12/26, 12/50, 12/71). Am 12. November 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 12/44). Aufgrund der Diagnose einer grossen Rotatorenmanschettenruptur rechts wurde bei der Versicherten am 13. Dezember 2019 eine Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Bicepstenotomie, Acromioplastik und AC-Resektion durchgeführt (Urk. 12/55/9-10). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2020 (Urk. 12/77) stellte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % die Verneinung eines Anspruchs auf Rentenleistungen in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (Urk. 12/83) und nach Eingang verschiedener medizinischer Berichte (Urk. 12/87-89) veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten im Zentrum Z.___ (Z.___-Gutachten vom 15. März 2022 [Urk. 12/127]). Nach einer Stellungnahme der Versicherten zum Gutachten (Urk. 12/135), verfügte die IV-Stelle am 9. November 2022 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 31 % die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 21. Februar 2023 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.), es sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2023 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Anlässlich eines Telefonats vom 20. März 2023 erklärte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin damit einverstanden, dass die von ihm beantragte Verhandlung in Form einer Instruktionsverhandlung durchgeführt werde (vgl. Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin erklärte Verzicht auf Teilnahme (Urk. 25). Am 20. September 2023 wurde die Instruktionsverhandlung durchgeführt (Urk. 34) und am folgenden Tag (Urk. 38) das Protokoll den Parteien zugestellt sowie der Beschwerdegegnerin die neu aufgelegten ärztlichen Berichte (Urk. 35-36).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Rentenentscheid damit (Urk. 2 S. 2 f.), dass auf Einwand der Beschwerdeführerin mit beantragter Durchführung einer medizinischen Begutachtung medizinische Abklärungen in mehreren Fachrichtungen veranlasst worden seien. Die Befunde der neuropsychologischen Untersuchung und die gutachterliche Konsistenzprüfung hätten dabei Hinweise für ein aggravierendes Verhalten ergeben. Aus den medizinischen Abklärungen sei zu schliessen, dass es möglich sei, die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin noch mit einer Arbeitsfähigkeit von 45 % umzusetzen. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 80 % zumutbar. Beim Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen sei auf den Durchschnittslohn der Jahre 2016 bis 2018 gemäss dem Individuellen Konto (IK) abzustellen. Beim Invalideneinkommen seien die Tabellen der Schweizer Lohnstrukturerhebung und die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % zu berücksichtigen. Dies führe zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 31 %.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 11 f.), auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums B.___ könne nicht abgestellt werden. Dieses enthalte tendenziöse Angaben über ihren Zustand. Es werde ihr unter vermeintlichen Anhaltspunkten unterstellt, dass sie ihre Schmerzen übertrieben darstelle, simuliere und mittels Falschangaben versuche, die medizinischen Fachpersonen irrezuführen. Hätte sie ihre Schmerzen absichtlich vorgetäuscht, hätte sie bei der internistischen oder rheumatologischen und nicht bei der psychiatrischen Untersuchung die grössten Schmerzen gezeigt. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung seien die gesamten Ergebnisse als nicht valide taxiert worden, da ihr bei den Symptomvalidierungstests aggravierendes Verhalten vorgeworfen worden sei. Dies sei in der Folge als Argument gebraucht worden, die Testergebnisse und schliesslich sogar alle medizinischen Gutachten, welche sie vor dem polydisziplinären Gutachten eingereicht habe, als ungültig abzustempeln. Nur weil in zwei von den unzähligen Tests, die im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens durchgeführt worden seien, aggravierendes Verhalten aufgezeigt worden sei, könne nicht einfach auf die Zweifelhaftigkeit der ärztlichen Berichte geschlossen werden. Es sei deshalb eine neue Beurteilung ihres Gesundheitszustandes einzuholen (S. 13). Davon ausgehend, dass sie in einer angepassten Tätigkeit maximal 50 % arbeitsfähig sei, habe sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (S. 14).
3.
3.1 Im Austrittsbericht des Zentrums C.___ vom 27. Mai 2019 (Urk. 12/47/5-9) über den Aufenthalt vom 27. März bis 27. April 2019 nannten die zuständigen Ärzte die folgenden Diagnosen:
1. Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig
2. Osteoporotische Deckplattenimpressionsfraktur LWK1 15. Oktober 2018
3. DXA vom 16. November 2016: T-Score von -1.6 linken Hüfte, -3.4 der LWS, Status nach Kompressionsfraktur BWK 12 vom 18. Oktober 2016
4. Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom rechtsbetont lumbovertebral und zervikobrachial
5. Vitamin D-Mangel
6. Gonarthrose beidseits (rechts mehr als links)
7. Frühe Fingerpolyarthrose
8. Senk-, Spreiz- und Knickfuss beidseits mit Hallux valgus und Hammerzehenfehlstellung beidseits
9. Opazität der Lungenspitze rechts
10. Beidseitiger Tinnitus
Es wurde festgehalten, die Zuweisung erfolge zur psychosomatischen Rehabilitation. Die Beschwerdeführerin berichte, zwei Wirbelbrüche erlitten zu haben. Seit dem Unfall 2018 habe sie Schmerzen im ganzen Rücken, den Oberarmen, dem Bein rechts sowie Kopfschmerzen. Manchmal habe sie bei den kleinsten Bewegungen wie laufen Schmerzen. Dann lege sie sich hin. Liegen lindere den Schmerz. Am Morgen seien die Schmerzen immer stark. Sie brauche Anlaufzeit, dann fehle ihr die Kraft. Wärme helfe. Der Schlaf sei schlecht, da sie aufgrund der Schmerzen häufig die Position wechseln müsse. Im Psychostatus zeige sich die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar, allseits orientiert und Aufmerksamkeit und Gedächtnis schienen ungestört. Das formale Denken sei von Grübeln geprägt mit Gedankeneinengung auf die schmerzbedingten Limitationen. Im Affekt wirke sie ratlos, traurig, ängstlich, innerlich unruhig und sie berichte über Einschlafstörungen. Todeswünsche, suizidale Gedanken, suizidale Absichten würden aber verneint und seien aktuell kein Thema. In das stationäre Therapieprogramm habe sie einen guten Einstieg gefunden und habe von einer Stabilisierung durch einen Tagesrhythmus profitieren können, den sie zu Hause nicht gehabt habe. Im Stationsalltag habe sie häufig niedergedrückt und deprimiert gewirkt. Sie habe immer wieder Ängste gezeigt. Dazu hätten sie ihre Schmerzen und Verspannungen im HWS und BWS Bereich sowie an Schulter und interskapulärer Muskulatur belastet. Es sei die antidepressive Therapie mit Cipralex gesteigert worden, auf die sie gut angesprochen habe. Sie habe einen verbesserten Umgang mit Ängsten gefunden und habe ihren Tag besser strukturieren können. Es sei ihr eine weiterführende ambulante psychotherapeutische Begleitung empfohlen worden. Bei Austritt wurde eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert.
3.2 Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 17. Dezember 2019 (Urk. 12/47/1-4) zu Händen der Taggeldversicherung, die Beschwerdeführerin sei am 7. August 2019 zur konsiliarischen Beurteilung überwiesen worden. Psychopathologisch zeige sie sich im Gedankengang formal geordnet, ohne Anhaltspunkte für schizophreniespezifische Denkstörungen, Wahnideen, oder Sinnestäuschungen. Inhaltlich sei sie auf die Schmerzsymptomatik respektive die neu aufgetretene, Menière-artigen Beschwerden eingeengt. Sie erlebe sich als «verlorener Fall». Darüber hinaus glaube sie, die Symptome seien progredient, weshalb ein bedrohlicher Endzustand bald kommen würde. Laut ihrer Meinung sei die ganze negative Entwicklung mit dem Unfall 2018 verknüpft. Der Affekt während der Untersuchung sei weinerlich-bedrückt, der Antrieb leicht gesteigert. Die Beschwerdeführerin gestikuliere heftig und erhebe deutlich die Stimme, sobald es um emotionsbeladene Themata gehe. Aus psychiatrischer Sicht sei diagnostisch eine depressive Episode mittleren Grades zu attestieren, die bereits in der Klinik C.___ gestellt worden sei. Eine antidepressive Behandlung sei mit Anafranil und Mirtazapin begonnen worden. Darunter sei eine leichte Besserung zu verzeichnen, wenn auch kein kurativer Erfolg zu sehen sei. Das psychiatrische Bild sei chronifiziert und es stehe fest, dass die depressive Stimmung das Schmerzerleben intensiviere. Die Beschwerdeführerin werde als eine tüchtige ja sogar perfektionistische Mitarbeiterin beschrieben. Sie sei stolz auf ihre Leistungen gewesen und habe sich über ihre Arbeit beziehungsweise ihre Leistungen definiert. Dies sei nicht mehr gegeben und ihr Selbstwertsystem sei zusammengebrochen. Sie verfüge über geringe geistige Ressourcen und somit auch über insuffiziente Bewältigungsmechanismen. Darüber hinaus sei ihr Erwerbsalter fortgeschritten und eine Umschulung auf Büroarbeit komme einerseits wegen Sprachbarrieren, andererseits wegen mangelnder Ressourcen intellektueller Natur nicht in Frage. Die Wahrscheinlichkeit einer restitutio ad integrum sei äusserst gering und die Prognose müsse man mit grosser Zurückhaltung stellen. Aus psychiatrischer Sicht dürfte die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % geschätzt werden.
3.3
3.3.1 Im Gutachten des Zentrums B.___ vom 15. März 2022 (Urk. 12/127/1-106), welches aufgrund von Abklärungen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neuropsychologie und Psychiatrie erstellt wurde, stellten die Experten folgende Diagnosen (S. 7):
1.Adipositas Grad I (Erstdiagnose 5. Januar 2022)
2.Hypercholesterinämie (Erstdiagnose 5. Januar 2022)
3.Arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 5. Januar 2022)
4.Paradontitis (anamnestisch 5. Januar 2022)
5.Anamnestisch manifeste Osteoporose (Erstdiagnose 2018)
6.Verdacht auf primäre Glomerulonephritis KIGO G2/A2 mit/bei
- Arterieller Hypertonie
- Chronischer Schmerzmedikation
7.Chronifizierte positions- und belastungsabhängige thorakolumbale und tieflumbale Rückenbeschwerden
- deutliche rechtskonvexe Skoliosebildung und Status nach Kyphoplastie bei Deckplatten-Impressionsfraktur BWK 12 am 18. Oktober 2016 und LWK 1 am 15. Oktober 2018
- Facettengelenksarthrose L5/S1 beidseits
8.Diffus generalisierende Fibromyalgie gemäss ACR-Kriterien
- Widespread-Pain-Index von 8 Punkten und Symptom Severity Scale Score von 9 Punkten
9.Beginnende laterale Gonarthrose beidseits, rechtsbetont mit retropatellärem Knorpelschaden rechtsbetont
10.Diskret beginnende Bouchard-Finger-Arthrosen beidseits mit guter Kompensation
11.Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts 13. Dezember 2019 mit gutem Ergebnis
12.Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
3.3.2 Der fallführende internistische Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin fühle sich schlecht, weine und gebe an, überall Schmerzen zu haben, Tag und Nacht, bei Belastung und beim Spazieren noch mehr. Sie könne nur noch einen Teller tragen und schwerere Gegenstände lasse sie fallen. Sie sehe sich bald zu nichts mehr fähig und in ihrem Kopf rausche es immer. Die Anamnese ergebe, dass sie als jüngere von insgesamt zwei Schwestern in Portugal geboren worden sei. Ihr Vater, Jahrgang 1904, sei 1985 gestorben und die Mutter, Jahrgang 1936, sei im Alter von 26 Jahren unerwartet verstorben, als sie gerade einmal 20 Monate alt gewesen sei. Sie sei bei der Grossmutter mütterlicherseits aufgewachsen und erst nach deren Tod als 18-jährige zu ihrem Vater zurückgekehrt. Sie sei 1983, ein Jahr nach ihrer Schwester, die zuvor Arbeit in der Schweiz gefunden habe, in die Schweiz gekommen. Sie habe 1995 einen Landsmann geheiratete und drei Knaben (Jg. 1995 und Zwillinge Jg. 2000) geboren. Die Zwillinge hätten ihr als Frühgeburten lange Sorgen bereitet (Urk. 12/127/33). Zirka 2003 habe sie sich von ihrem Ehegatten getrennt und 2008 scheiden lassen. Seither bestehe kein Kontakt mehr, auch nicht gegenüber den Kindern zu ihm, und sie wüssten nicht, wo er heute lebe. In Portugal habe sie noch einen Cousin. Dort habe sie sieben Jahre die Primarschule besucht. Eine Berufsausbildung habe sie nicht absolviert und bis zur Einreise in die Schweiz im Februar 1983 habe sie zu Hause geholfen und ihren Vater gepflegt. In der Schweiz habe sie die Stelle ihrer älteren Schwester in E.___ übernommen und von dort aus sei sie für eine Ausbildung nach F.___ geschickt worden. Danach habe sie als Allrounderin verschiedene Saisonstellen in F.___, G.___, im Kanton H.___ und auch in I.___, zuletzt am J.___, innegehabt. Wegen der Kinder habe sie in die Reinigung gewechselt, da sie am Abend nicht immer habe weg sein wollen (Urk. 12/127/34). Weiter gebe sie an, dass sie zurzeit mit ihren drei Söhnen in einer 4-Zimmer Mietwohnung im vierten Stock eines Mehrfamilienhauses mit Lift wohne. Die Krankentaggeldleistungen seien ihr vor einem Jahr eingestellt worden und vom Sozialamt habe sie keine Unterstützung. Der älteste Sohn finanziere ihren Lebensunterhalt und helfe ihr bei den Haushaltsarbeiten. Sie habe ihren Fahrausweis in Portugal gemacht, besitze aber kein Auto und mit dem Auto des Sohnes fahre sie nie, da sie sich zum Autofahren viel zu unsicher fühle. Das Wort Ferien kenne sie nicht und seit drei Jahren sei sie covidmitbedingt auch nicht mehr in Portugal gewesen. Als Freizeitbeschäftigung nenne sie Spazieren mit einer 86-jährigen Frau aus der Nachbarschaft. Sie könne nicht mehr lange gehen, müsse sich immer ausruhen und deshalb könne sie nur noch alleine oder mit der 86-jährigen Nachbarin nach draussen gehen. Manchmal gehe sie mit ihr auch etwas essen, aber nicht jeden Monat. Sie habe sich auch in einem Turnverein angemeldet, zurzeit ruhe dies aber wegen Covid. Sie habe nie einen Sport ausgeübt, auch nicht während der Schulzeit. Tanzen habe sie geliebt, könne dies aber nicht mehr ausüben. Sie höre Musik und schaue auch viel fern. Einen PC oder Laptop besitze sie nicht und sie könnte diese Geräte auch gar nicht bedienen. Lesen würde sie Zeitschriften und Bücher. Sie habe einen Kanarienvogel. In der Haushaltsführung könne sie nichts mehr tun und sei auf die Mithilfe ihrer Söhne angewiesen. Kochen könne sie kaum mehr, da sie die Pfanne nicht mehr heben könne. Mehr als einen Teller könne sie nicht mehr tragen. Fenster könne sie nicht mehr putzen, die Geschirrspülmaschine weder ein- noch ausräumen und die Wäsche müsse ihr ältester Sohn besorgen. Gebügelt habe sie noch nie. Das müsse alles ihr Sohn machen. Staubsaugen könne sie nicht und sie hätten einen (Saug-) Roboter, der die Wohnung sauber halte (Urk. 12/127/36).
Seit einem ersten Unfall mit Sturz auf einen Stuhl beim Putzen in auswärtigem Haushalt habe sie Schmerzen am ganzen Körper, die nach dem Leitersturz zu Hause im Oktober 2018 kaum mehr auszuhalten seien. Die Schmerzen seien immer da und würden bei Belastung zunehmen. Nachts erwache sie wegen Positionswechseln und sie habe ständig «migräneartige» Kopfschmerzen. Sie habe versucht, wieder in reduzierten Pensen zu arbeiten, aber es sei nicht mehr gegangen. Auch die rechtsseitige Schulteroperation habe daran nichts geändert und diese schmerze auch heute noch und sie könne sich nicht so wie früher bewegen. Sie habe auch in allen Gelenken Beschwerden, wobei die Kreuzschmerzen am schlimmsten seien. Physiotherapie habe sie keine mehr, das habe gar nichts gebracht. Alle 14 Tage gehe sie zum Psychiater, sie wisse nicht, was das wirklich bringe, aber sie fühle sich von ihm verstanden und auch von der Hausärztin, bei der sie alle Monate einmal ihre Medikamente hole (Urk. 12/127/40 f.).
Zum Befund führte der Internist aus, es präsentiere sich eine 60-Jährige, übergewichtige Frau in reduziertem Allgemeinzustand mit unauffälligem Körperbau und Habitus. Sie sitze entspannt, ohne ersichtlichen Leidensdruck oder schmerzbedingte Positionswechsel während 110 Minuten auf dem Sprechzimmerstuhl. Das Ausziehen erfolge speditiv und ohne besondere Schonbewegungen. Insgesamt zeige sich ein unauffälliges, spontanes Bewegungsmuster und es sei ein hinkfreier, flüssiger Gang mit Fussspitzen- und Fersengang beidseits problemlos durchführbar (Urk. 12/127/42 f.). In der internistischen Untersuchung zeige sich die Beschwerdeführerin kardiopulmonal kompensiert und in unauffälligem Allgemeinzustand. Die klinische Untersuchung sei bis auf eine arterielle Hypertonie altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Es seien auch im Abdominal- und Neurostatus keine pathologischen Befunde zu erheben. Die Gehleistung im 6MWT sei quantitativ ungenügend und sei ohne Schmerzangabe bei unauffälligem NT-pro-BNP als fehlende Motivation interpretierbar. Die erhöhten Blutfette dürften ernährungsbedingt sein und das erhöhte Serumalbumin sei im Sinne einer primären Glomerulonephritis zu interpretieren. Die leicht erhöhte yGT widerspiegle den andauernden Schmerzmittelkonsum und die erhöhte alkalische Phosphase die bereits aktenkundige manifeste Osteoporose. Bei altersentsprechend unauffälliger BSR könnte sich das leicht erhöhte CRP auf die kürzlich festgestellte Peridontitis zurückzuführen lassen. Aus allgemein-internistischer Sicht liessen sich jedoch keine funktionellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit erheben (Urk. 12/47/105 f.).
3.3.3 Der Rheumatologe hielt fest (Urk. 12/127/54 ff.), die gesamte Befragung und anschliessende Untersuchung seien geprägt gewesen durch eine offensichtlich erheblich getrübte Stimmung mit immer wieder Weinen. Es würden nicht gezielte Lokalisationen von Schmerzen angegeben, sondern stets eine diffuse Ganzkörpersymptomatik mit schwieriger somatischer Zuordenbarkeit. Die Antworten seien recht knapp und die Beschwerdeführerin betone immer wieder, dass sie erschöpft und müde sei, ohne Energie. Grundsätzlich sei die Anamneseerhebung aber mit guter Mitwirkung. Im Untersuchungsbefund zeige sich keine Abstützreaktion und keine wahrnehmbare Schmerzperzeption. Beim Gehen sei kein Schonhinken, aber ein etwas verlangsamtes aber noch flüssiges Gangbild ersichtlich. Beim Aus- und Ankleiden werde eine ausgeprägte Limitierung vorgeführt und das Ausziehen erfolge sehr verlangsamt und auch Bewegungen, die unbeobachtet ohne Einschränkungen seien, würden nur mit grösster Mühe durchgeführt. Zudem brauche sie Hilfe von der medizinischen Praxisassistentin beim Ausziehen der Socken und des Kunststoffbraces über beiden Kniegelenken. Dabei bestehe offensichtlich eine Schmerzverdeutlichung mit Inkonsistenzen. Gemäss den ACR-Kriterien sei ein mehrlokuläres, therapierefraktäres, generalisierendes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie erfüllt, wobei diese Diagnose alle anderen Beschwerdelokalisationen deutlich überlagere. Es sei zudem eine komplexe Fehlform an der LWS bei einer nicht unrelevanten rechtskonvexen Skoliose lumbal und mit Status nach zweimaliger Ballon-Kyphoplastie bei Deckplatten-Impressionsfrakturen 2016 und 2018 BWK12 und LWK1 zu erwähnen. Dabei sei das Ergebnis im Grunde gut und im Bereich der Kyphoplastien seien die Beschwerden kaum vorhanden. Jedoch resultiere bei Status nach Kyphoplastie und zusätzlich einer relevanten Skoliose eine deutliche Veränderung der Biomechanik, was bei zusätzlicher Facettengelenksarthrose L5/S1 die Belastungsbeschwerden erkläre. Diese Schmerzperzeption sei durch die Fibromyalgie verstärkt. Hinzu komme eine beginnende laterale Gonarthrose rechtsbetont, welche unter entsprechenden Belastungen bei vorwiegend stehenden und gehenden Tätigkeiten, wie im angestammten Beruf im Reinigungsdienst, Beschwerden bereiten könne. Bedingt durch diese Kombination der auch radiologisch dokumentierten Veränderungen resultiere eine deutliche Belastbarkeitseinschränkung (Urk. 12/127/60). Diese sei relevant für die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst unter Einhaltung folgender Schonkriterien: Keine monoton stehenden oder gehenden Arbeitsabläufe, wobei ein Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitspositionen wichtig sei; keine wiederholt gebückten Arbeitsabläufe; keine wiederholten Wegstrecken auf der Treppe oder auf unebenem Boden und ohne wiederholte Gewichtsbelastungen mit mehr als 15 kg (Urk. 12/127/61).
Die Ressourcen seien schlecht, indem jegliche Aktivität respektive Besserung und berufliche Wiedereingliederung verneint werde. Dies in unkritischer Weise und auch im Rahmen einer ausgeprägten Selbstlimitierung. Medizinisch sei das Ausmass und die Vorführung der Limitierungen nicht begründet. Begründet sei aber eine Belastbarkeitseinschränkung vor allem lumbal, im Bereich der Kniegelenke und im Rahmen einer ausgeprägten Fibromyalgie. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin seien die Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen konstant. Therapien seien unergiebig und wirkungslos, weil dafür keine somatische Indikation mehr bestehe. Die beklagten Symptome und erheblich vorgeführten Funktionseinbussen seien in Konsistenz und in diesem Ausmass nicht plausibel (Urk. 12/127/62). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Rheumatologe fest, im Reinigungsdienst sei höchstens noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum zumutbar, dies seit der Beurteilung der Hausärztin ab 1. August 2019. In einer angepassten Tätigkeit mit Berücksichtigung der Schonkriterien sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bezogen auf ein volles Pensum zumutbar (Urk. 12/127/63).
3.3.4 Die neuropsychologische Sachverständige führte aus (Urk. 12/127/68 ff.), es sei nicht leicht gewesen, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu kommen. Sie habe indifferent, vage und immer wieder aggressiv in ihrer Muttersprache, selten auch auf Deutsch geantwortet. Die Aufmerksamkeit, Auffassungsfähigkeit und Konzentration seien während des Gesprächs unauffällig gewesen und Themenwechseln habe sie folgen und auch bei einem Thema bleiben können. Biografische Daten habe sie eigenen Angaben nach überhaupt nicht abrufen können und affektiv habe eine dysphorisch gereizte und gedrückte Grundstimmung bestanden. Es sei kein Leidensdruck spürbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ein verlangsamtes Instruktionsverständnis gezeigt und ihre Mitarbeit sei nicht motiviert gewesen. Die beiden Symptomvalidierungstests habe die Beschwerdeführerin mit Werten absolviert, die extrem weit unter dem Cut-off gelegen seien und es habe ein stark aggravierendes Verhalten beobachtet werden können. Die exekutiven Funktionen seien bei höheren Denkfunktionen unterdurchschnittlich gewesen. Die Handlungs- und Impulskontrolle sei während der sehr strukturierten Testsituation auffällig gewesen und sie habe sehr langsam und umständlich mitgearbeitet. Ihre Fähigkeit, Wesentliches zu erfassen, sei in der visuellen Modalität unterdurchschnittlich und bei der visuell-perzeptiven Wahrnehmung und Rekonstruktion einer komplexen Figur sei das Erfassen unstrukturiert und das Ergebnis nicht korrekt gewesen.
Zu den funktionellen Einschränkungen führte die Neuropsychologin aus, die Zusammenstellung der Befunde und der Leistungstests lasse auf ein Aggravationsverhalten schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden. Die mangelnde Mitarbeit liefere keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da diese wahr-scheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden (Urk. 12/127/71 f.).
3.3.5 Der psychiatrischer Gutachter legte dar (Urk. 12/81), die Beschwerdeführerin gebe an, dass ihr der Kontext der aktuellen Untersuchung nicht ganz klar sei und sie schon so viele Untersuchungen gehabt habe. Dies sei "alles dummes Zeug“ und ihre Haupterwartung sei, dass diese Abklärungen endlich aufhören, sie diese so rasch wie möglich hinter sich bringen und nach Hause gehen möchte. Auf die Bemerkung, dass sie aufgewühlt und traurig wirke, schweige sie und weine.
Die Kontaktaufnahme sei erschwert durch die Anspannung und eine dysphorisch-gereizte Stimmung. Zwischendurch sei sie weinerlich, insbesondere bei der Darstellung ihrer Beschwerden und ihres Leidens. Andererseits wirke sie gereizt und verbal aggressiv, insbesondere wenn sie über die negativen Erfahrungen mit der Zürich Versicherung und der IV berichte. Sie wirke unterdurchschnittlich gebildet und zeige eine durchschnittliche Introspektionsfähigkeit. Die Intelligenz werde klinisch als durchschnittlich eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin gebe teilweise klare und präzise Antworten auf die gestellten Fragen, teilweise antworte sie an den Fragen vorbei, unklar und unpräzise. Die Aufmerksamkeit könne für die Dauer des Gesprächs aufrechterhalten werden und sie könne dem Untersuchungsverlauf inhaltlich folgen (Urk. 12/127/88). Im Querschnitt könne keine klinisch schwerwiegende psychiatrische Störung wie Schizophrenie, bipolare Störung, schwere Depression oder eine schwere Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden, was sich auch in dem nicht im therapeutischen Bereich liegenden Medikamenten-Spiegel zeige. Erschwerend für die Diagnostik sei das Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung. Dadurch sei die chronische Schmerzsymptomatik somatisch nicht ausreichend erklärbar und aus psychiatrischer Sicht sei eine somatoforme Störung oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diskutieren, wobei von letzterer auszugehen sei (Urk. 12/127/96 f.). Aus psychiatrischer Sicht habe es im Rahmen der aktuellen Untersuchung angesichts der Unterschiede in der Punktezahl bei den Depressionsskalen Hinweise auf Symptomverdeutlichung gegeben und die Befunde der neuropsychologischen Untersuchung hätten für Aggravationsverhalten seitens der Beschwerdeführerin gesprochen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 % (Urk. 12/127/98).
3.3.6 Aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Gutachter fest (Urk. 12/127/8), aus allgemein-internistischer Sicht hätten sich keine funktionellen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit erheben lassen. Vom rheumatologischen Standpunkt her gesehen bestünden funktionelle Einschränkungen, die jedoch das von der Beschwerdeführerin geschilderte Ausmass nicht erklärten. Aus neuropsychologischer Sicht könne wegen aggravierendem Verhalten nicht festgestellt werden, ob allenfalls funktionelle Einschränkungen bestünden und vom psychiatrischen Gesichtspunkt her gesehen habe sich, erschwert durch ein Aggravationsverhalten, nebst einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, keine klinisch schwerwiegende psychiatrische Störung und/oder Persönlichkeitsstörung diagnostizieren lassen.
In den bisherigen Tätigkeiten bestehe, in Übereinstimmung mit der Hausärztin, ab 1. August 2019 eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag, mit 10 % Leistungseinschränkung, in einem 100 % Pensum. In jeder die Schonkriterien berücksichtigenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag bei 20%iger Leistungseinschränkung, bedingt durch repetitiv einzuhaltende kurze Pausen in einem Vollpensum (Urk. 12/127/14 f.).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat und dabei insbesondere, ob zur Beurteilung des Gesundheitszustandes auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 15. März 2022 (vgl. vorstehend E. 3.3) abgestellt werden kann.
4.2 In somatischer Hinsicht zeigte der rheumatologische Gutachter auf, dass nach zwei Unfallereignissen mit Deckplatten-Impressionsfrakturen an Brust- und Lendenwirbelsäule (BWK12 und LWK1), die mittels Ballon-Kyphoplastie versorgt wurden, ein erheblicher Gesundheitsschaden vorliegt. Dabei ist nachvollziehbar, dass die ebenfalls relevante Skoliose eine deutliche Veränderung der Biomechanik der Wirbelsäule zur Folge hat, was bei zusätzlicher Facettengelenksarthrose die Belastungsbeschwerden auch bei gutem Ergebnis der Kyphoplastien zu erklären vermag. Im Weiteren ist auch nachvollziehbar, dass die zusätzlich vorliegende laterale Gonarthrose Einschränkungen begründet. Damit überzeugt das vom Rheumatologen aufgezeigte Belastungsprofil, wonach nur noch Tätigkeiten, die im Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitspositionen ausgeübt werden können, zumutbar sind und monotone stehende oder gehende Arbeitsabläufe, wiederholtes Bücken, Wegstrecken auf Treppen oder auf unebenem Boden und mit wiederholten Gewichtsbelastungen zu vermeiden sind. Im Weiteren hielt der Rheumatologe ein mehrlokuläres, therapierefraktäres, generalisierendes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie fest, wobei die Diagnose die anderen Beschwerdelokalisationen deutlich überlagert und die Schmerzperzeption zusätzlich verstärkt.
Der fallführende Internist setzte sich eingehend mit der Anamnese auseinander, woraus sich unter anderem ergibt, dass die aus Portugal stammende Beschwerdeführerin bereits als Baby ihre Mutter verlor, keine Ausbildung absolvierte und im Alter von 23 Jahren in die Schweiz einreiste, um zu arbeiten. Nach der Geburt ihrer drei Kinder und Scheidung vom Ehegatten, welcher in der Folge verschwand und seinen Unterhaltspflichten nie nachkam, versorgte sie als Alleinerziehende die Familie, indem sie bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig mit einem Pensum von gegen 100 % Reinigungsarbeiten ausführte. Im Jahr 2016 kam es zur ersten Rückenverletzung wobei die Beschwerdeführerin danach mit einem reduzierten Arbeitspensum von 50 % wieder bei den bisherigen Arbeitgebern einstieg, bis sie nach der zweiten Rückenverletzung im Jahr 2018 die Arbeit ganz niederlegte und nach Schulterbeschwerden auch noch eine Schulteroperation mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion im Dezember 2019 notwendig wurde. Die Laboruntersuchungen bestätigten sodann einen andauernden Schmerzmittelkonsum sowie eine manifeste Osteoporose.
Damit ist hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit gemäss dem somatische Belastungsprofil zu schliessen, dass der Beschwerdeführerin sowohl ihre langjährige Tätigkeit im Reinigungsdienst, wie auch andere Tätigkeiten in diesem Bereich nicht mehr zumutbar sind. Denn solche Tätigkeiten erfordern grundsätzlich stehende, gehende und kauernde Arbeitspositionen und lassen sich regelmässig nicht in sitzender Position durchführen. Die vom Rheumatologen attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit ist bei gegebenen Belastungsprofil nicht umsetzbar respektive berücksichtigt nicht, dass die Beschwerdeführerin dem Anforderungsprofil aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen gar nicht genügen kann. In der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Reinigungsdienst besteht daher keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit und es ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.3 Was die psychische Symptomatik anbelangt zeigt die Aktenlage ein einheitliches Bild. Die Beschwerdeführerin ist weinerlich, verzweifelt, fühlt sich unverstanden und kann sich in der hiesigen Sprache nicht oder nur ungenügend ausdrücken. Die Anamnese zeigt sodann Umstände mit frühem Verlust der Mutter, geringer Schulbildung, beschränkten intellektuellen Ressourcen und mangelnden Kenntnissen der hiesigen Sprache. Die Beschwerdeführerin ist in jungen Jahren in die Schweiz gekommen, hat in körperlich beanspruchenden Tätigkeiten im Gastgewerbe gearbeitet, geheiratet und nach der Scheidung ihre drei Kinder ohne Unterstützung alleine grossgezogen. Zur Bestreitung des Familienunterhalts nebst der Betreuung ihrer Kinder wechselte sie in die ebenfalls körperlich eher belastende Tätigkeit im Reinigungsdienst, bis sie im Jahr 2016 die erste Wirbelsäulenfraktur erlitt. Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin als eine tüchtige, ja sogar perfektionistische Mitarbeiterin beschrieben worden sei, was sich letztlich auch in den langjährigen Arbeitsverhältnissen wiederspiegelt. Vor diesem Hintergrund überzeugen die Ausführungen von Dr. D.___, dass der Beschwerdeführerin, die stolz auf ihre Leistungen gewesen war und sich über ihre Arbeit beziehungsweise ihre Leistungen definiert hatte, nach Einbussen in der körperlichen Leistungsfähigkeit ihr Selbstwertsystem weggebrach. Überzeugend dargelegt ist auch, dass sie aufgrund der geringen geistigen Ressourcen auch nur über unzureichende Bewältigungsmechanismen verfügt, was als Erschwernis hinzukommt.
Diesem Gesamtkontext wurde im psychiatrischen Teilgutachten des Zentrums B.___ nicht Rechnung getragen. Als bedeutend wurde ein gereiztes und teilweise verbal aggressives Antwortverhalten bei der Abfrage der Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden aufgeführt. Im Weiteren wurde eine Symptomverdeutlichung hervorgehoben, nachdem in den Depressionsskalen unterschiedliche Punkte erreicht worden waren und im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung aufgrund zweier Tests auf Aggravationsverhalten geschlossen worden war. Daraus schlussfolgerte der psychiatrische Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit den psychiatrischen Vorberichten des Rehazentrums C.___ und von Dr. D.___ erfolgte dabei nicht. Dies wäre indes insofern notwendig gewesen, als die Beschwerdeführerin auch in der psychiatrischen Untersuchung den Eindruck vermittelte, dass ihr der Untersuchungszweck gar nicht klar war, und sie aufgewühlt und traurig wirkte. Dass sie nach internistischer, rheumatologischer, neuropsychologischer und letztlich psychiatrischer Untersuchung (vgl. Urk. 12/127/1) bei geringem Bildungsstand, fehlender Einsicht über den Sinn der Untersuchung diese möglichst schnell hinter sich bringen wollte, kann deshalb nicht in dem Sinne zum Nachteil ausgelegt werden, dass ihr jegliche psychiatrische Einschränkung hinsichtlich deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abgesprochen wird. Darauf kann nicht abgestellt werden.
Überzeugend ist demgegenüber die Berichterstattung von Dr. D.___, welche hinsichtlich der Diagnostik und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit dem Austrittsbericht des Rehazentrums C.___ übereinstimmt, wo sich die Beschwerdeführerin immerhin während vier Wochen stationär aufgehalten hat. Hinsichtlich Konsistenz zeigen sich die Einschränkungen des Aktivitätsniveaus denn auch in vergleichbaren Lebensbereichen konstant, worauf auch im B.___-Gutachten hingewiesen wurde. Dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen leidet, wiederspiegelt sich sodann in den Laboruntersuchungen, welche auf einen andauernden Schmerzmittelkonsum hinweisen; sie bemüht sich sodann aktenkundig um ärztliche Behandlungen, welche bislang erfolglos blieben. Ausgewiesen sind sodann verschiedene Komorbiditäten sowie massiv eingeschränkte Ressourcen in geistiger Hinsicht (Urk. 7/47/4). Abgestellt auf die Berichterstattung von Dr. D.___ ist damit in psychiatrischer Hinsicht die Verwertbarkeit einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen.
4.4 Zusammenfassend ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass aufgrund des vorerwähnten rheumatologischen Belastungsprofils keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst mehr vorliegt. Demgegenüber ist in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastungsprofils eine 50%ige Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich.
5.
5.1 Angesichts der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung am 26. März 2019 stehen Rentenleistungen ab September 2019 im Raum (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Hinsichtlich des Valideneinkommens berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Einkommen der Jahre 2015, 2016, 2017 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/24) und rechnete dies nominallohnindexbereinigt auf das Jahr 2019 hoch (Urk. 12/75), was nicht zu beanstanden ist. Demnach resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 65'040.40.
Hinsichtlich Invalideneinkommen sind bei fehlender Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) massgebend (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Abgestellt auf den im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenwert (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1) resultiert aufgrund der LSE 2018 TA1, Zentralwert Frauen, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts-abteilungen) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (Tabelle T1.2.10) in angepasster Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 55'273.25 (Fr. 4’371.-- x 12 : 40 x 41.7 : 101.7 [2018] x 102.7 [2019], Nominallohnentwicklung Frauen 2016-2020, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.15) respektive in einem 50 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 27'636.65. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug fällt nicht in Betracht, da das medizinische Belastungsprofil einen genügend grossen Fächer von Hilfsarbeitertätigkeiten offenhält, welche die Beschwerdeführerin ausüben könnte.
Dem Valideneinkommen von Fr. 65'040.40 steht damit ein Invalideneinkommen von Fr. 27'636.65 gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 58 % resultiert.
5.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2019 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Rechtsanwalt Davide Loss reichte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 20. September 2023 seine Honorarnote ein (Urk. 37) und machte einen Aufwand von 18.8 Stunden zu Fr. 220.-- zuzüglich Spesen von Fr. 170.60 entsprechend einem Honorar von Fr. 4'638.20 inklusive Mehrwertsteuer geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 9.4 Stunden für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift inklusive Instruktion und Aktenstudium als überhöht, zumal die materielle Beschwerdebegründung nur rund drei Seiten (S. 11-13) umfasst und Ausführungen enthält, die offensichtlich nicht zum vorliegenden Verfahren gehören (Urk. 1 Ziff. 40). Aufgrund der Vertretung im Verwaltungsverfahren waren auch die Akten bekannt. Nicht restlos plausibel sind sodann die weiteren Aufwendungen im Nachgang zur Beschwerde, zum Teil auch im Zusammenhang mit der Instruktionsverhandlung, für welche ein weiterer Aufwand von gesamthaft 9.4 Stunden geltend gemacht wird. Darin sind zahlreiche Telefonate mit der Mandantschaft sowie Korrespondenzen aufgeführt, deren Notwendigkeit für das vorliegende Verfahren nicht erkennbar ist. Die Instruktionsverhandlung dauerte sodann 20 Minuten und nicht 1.5 Stunden.
Angesichts der notwendigen Rekapitulation der bekannten und des geringen Umfangs der seit dem Einwand neu hinzu gekommenen Akten, der knappen Rechtsschrift, dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege den notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Instruktionsverhandlung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung auf Fr. 3’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung vom 12. Dezember 2022 (Urk. 1 S. 2 und S. 16) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2019 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Davide Loss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 37
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef