Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00650
damit vereinigt: IV.2023.00158


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 30. Mai 2023

in Sachen

X.___, geb. 2008

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


diese vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Z.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 2008, wurden aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 390 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) (nachfolgend: GgV-Anhang) durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, ab 1. Dezember 2010 bis 30. November 2022 Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV-Anhang, so unter anderem für Physiotherapie und ab 1. August 2016 zusätzlich für ambulante Ergotherapie erteilt (Urk. 19/15, 19/17, 19/37, 19/50, 19/60, 19/61).

    Am 24. Juni 2019 liess die Versicherte ein Gesuch um Kostenübernahme für Psychotherapie stellen (Urk. 19/62). Mit Mitteilung vom 28. November 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die Zeit vom 14. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2021 (Urk. 19/75).

    Am 12. April 2022 ersuchte die Versicherte um eine Verlängerung der Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie (Urk. 19/84). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte ein (Urk. 19/87) und unterbreitete diese ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme (Urk. 19/109 S. 2 f.). Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2022 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um Kostenübernahme für Psychotherapie nach Art. 12 IVG in Aussicht (Urk. 19/89). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 19/97 und Urk. 19/108). Mit Verfügung vom 10.  November 2022 lehnte die IV-Stelle eine Verlängerung der Kostengutsprache für Psychotherapie nach Art. 12 IVG ab (Urk. 19/111/1-7, vgl. auch Urk. 2).

1.2    Aufgrund eines Arztberichts des Kinderspitals A.___ vom 29. März 2022 (Urk. 19/87/8-12) prüfte die IV-Stelle auch eine Verlängerung der Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV-Anhang und damit einhergehend einer Verlängerung der Kostenübernahme für Psychotherapie nach Art. 13 IVG (vgl. dazu: Urk. 23/7/109/1-4). Mit Vorbescheid vom 10. November 2022 stellte sie die Abweisung des Gesuchs um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG in Aussicht (Urk. 23/7/110). Dagegen erhob die Krankenversicherung Arcosana AG Einwand (Urk. 23/7/123). Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 entschied die IV-Stelle in angekündigtem Sinne (Urk. 23/7/139 = Urk. 23/2).

2.    

2.1    Am 12. Dezember 2022 hatte die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. November 2022 erhoben und beantragt (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und - sinngemäss – es sei die Kostengutsprache für Psychotherapie unter Vorbehalt eines späteren Rückzugs der Beschwerde zu verlängern (S. 3 ff.). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 beantragte sie, die Verfügung vom 10. November 2022 sei aufzuheben und es seien die Kosten für medizinische Massnahmen, Psychotherapie bis zum 20. Altersjahr, durch die IVStelle zu übernehmen (Urk. 14). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Mit der Replik vom 14. März 2023 ersuchte die Versicherte um Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Verfahren IV.2023.00158 (vgl. nachfolgende E. 2.2) und verwies im Übrigen auf ihre Eingabe vom 11. Januar 2023 (Urk. 21), was der Beschwerdegegnerin am 16. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).

2.2    Mit der am 14. März 2023 erhobenen Beschwerde (Verfahren IV.2023.00158) gegen die Verfügung vom 11. Januar 2023 (Urk. 23/2) beantragte die Versicherte (Urk. 23/1), die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zu neuen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Sodann sei das Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren IV.2022.00650 zu vereinigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. April 2023 (Urk. 23/6) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 23/6), was der Versicherten am 18. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23/8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Zwischen den beiden Verfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Sowohl die Parteien als auch der Streitgegenstand hinsichtlich des Gesuchs vom 12. April 2022 (Urk. 19/84) um Weiterführung von medizinischen Massnahmen sind, soweit es um die Kostengutsprache für Psychotherapie geht, identisch. Es rechtfertigt sich daher, das Verfahren Nr. IV.2023.00158 mit dem vorliegenden Verfahren Nr. IV.2022.00650 zu vereinigen und unter dieser Verfahrensnummer weiterzuführen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung).

    Das Verfahren Nr. IV.2023.00158 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Verfahren als Urk. 23/0-9 geführt.


2.    

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die beiden angefochtenen Verfügungen ergingen nach dem 1. Januar 2022. Da der Anspruch auf medizinische Massnahmen respektive der Verlängerung vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

2.2    

2.2.1    Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:

a.    fachärztlich diagnostiziert sind;

b.    die Gesundheit beeinträchtigen;

c.    einen bestimmten Schweregrad aufweisen;

d.    eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und

e.    mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.

    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV).

2.2.2    Praxisgemäss erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen (BGE 129 V 207 E. 3.3, 100 V 41 mit Hinweisen). An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 E. 5 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002 E. 1.2).

2.3    

2.3.1    Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).

2.3.2    Die Rechtsprechung zu den medizinischen Massnahmen stützt sich auf Art. 12 IVG, wonach nur solche Vorkehren von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, die «nicht auf die Behandlung des Leidens an sich», also nicht auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens gerichtet sind. Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen können medizinische Vorkehren schon dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei muss prognostisch erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 9 E. 4.2).

2.4    Rechtsprechungsgemäss kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei Versicherten unter 20 Jahren nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, die nach der herrschenden Auffassung der Psychiatrie ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können. Auch fallen Therapien, die Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme bei Versicherten unter 20 Jahren fällt aber nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um eine über längere Zeit hinweg dauernde Behandlung geht. Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG bei nichterwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonst wie stabilisierten Zustandes bei einem Kind können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Damit die Invalidenversicherung dafür aufzukommen hat, dürfen sie jedoch nicht Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen zutrifft. In solchen Fällen dient die medizinische Massnahme regelmässig nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde. Gegenteilig verhält es sich, wenn gemäss spezialärztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werde, im Einzelfall also mit hinlänglicher Zuverlässigkeit eine günstige Prognose gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2009 vom 26. April 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2022 aus (Urk. 2), die Psychotherapie erfolge vorliegend bei posttraumatischer Belastungsstörung, bei Zustand nach sexuellem Missbrauch sowie reaktiver Bindungsstörung im Kindesalter. Es bestehe zudem eine Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache. Die therapeutische Behandlung diene der Bewältigung der Anforderungen des Alltags auf sozialer und emotionaler Ebene und dem Erlernen des Umgangs mit sozialen Kontakten (Nähe Distanz) sowie im Hinblick auf altersentsprechende Entwicklungsaufgaben. Zudem erfolge dabei eine Bewältigung der Traumatisierung durch die sexuellen Übergriffe. Die aktuelle Psychotherapie sei damit nicht auf die Eingliederung ins Erwerbsleben ausgerichtet, sondern sie stelle in erster Linie eine Leidensbehandlung dar. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Kostenübernahme für Psychotherapie nach Art 12 IVG seien damit nicht erfüllt.

    In der Verfügung vom 11. Januar 2023 (Urk. 23/2) führte sie aus, aufgrund des Arztberichtes vom 29. März 2022 des Kinderspitals A.___ habe sie die Verlängerung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 geprüft. Die Diagnose leichte ataktisch-spastisch-dystone Bewegungsstörung sei extern durch den Zuweiser Dr. med. B.___ gestellt worden. Der Kinderarzt Dr. C.___ habe bezüglich der Behandlung der Bewegungsstörung am 13. Dezember 2022 erwähnt, dass seit zwei Jahren keine Konsultationen mehr erfolgt seien. Dr. B.___ habe gemäss Schreiben vom 23. Dezember 2022 die Versicherte letztmals am 10. März 2015 neurologisch untersucht. Es liege zwar eine Verfügung über das Geburtsgebrechen Ziff. 390 bis zum 30. November 2022 vor und es werde eine Verlängerung beantragt, ärztliche Berichte, welche diese Verlängerung begründen könnten, seien aber keine dokumentiert. Sollte eine aktuelle neuropädiatrische Untersuchung veranlasst werden und die Abklärungen eine Verlängerung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 ergeben, könne ein erneutes Gesuch eingereicht werden.

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei festzuhalten, dass die Psychotherapie nicht der Behandlung des Geburtsgebrechen Ziff. 390 diene (Urk. 17).

3.2    Die Versicherte stellte sich dagegen zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 14 S. 3, 23/1), gemäss der RAD-Ärztin sei die Herleitung der Diagnose leichte ataktisch-spastisch-dystonische Bewegungsstörung unklar, weshalb bei den Behandlern eine Herleitung der am 29. März 2022 gestellten Diagnose inklusive detailliertem Neurostatus einzufordern sei. Die Abklärung sei aber nicht durchgeführt worden. Es sei damit fraglich, ob die Untersuchungspflicht erfüllt worden sei. Insoweit ein Geburtsgebrechen nicht ausgewiesen sein sollte, sei das Vorliegen eines Geburtsgebrechens ergänzend abzuklären. Die Kostenübernahme für Psychotherapie sei zudem unter Art. 12 IVG zu prüfen. Gemäss Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 10. Mai 2022 bestehe eine günstige Prognose und das Leiden sei besserbar. Der Gesundheitszustand wirke sich unmittelbar auf den Schulbesuch und die berufliche Ausbildung aus und durch diese medizinische Massnahme könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden (Urk. 1 S. 7). Gemäss dem Bericht des Universitäts-Kinderspitals vom 29. März 2022 sei die Förderung der emotionalen Sicherheit und Stabilität nötig, um damit auch die Alltagsbewältigung zu erleichtern. Zudem werde das Fortsetzen der psychotherapeutischen Begleitung für den Übertritt in die Oberstufe dringend empfohlen. Auch ohne Diagnose einer leichten ataktisch-spastisch-dystonen Bewegungsstörung begründeten die anderen gestellten Diagnosen (emotionaler Entwicklungsrückstand, Auffälligkeiten in der Sprachentwicklung, dissoziiertes kognitives Entwicklungsprofil sowie posttraumatische Belastungsstörung) eine Therapiebedürftigkeit mit direkter Auswirkung auf die Eingliederungsfähigkeit (S. 8).

3.3    Insbesondere streitig und zu prüfen ist, ob die beantragte Verlängerung der Psychotherapie, welche der Versicherten unter Art. 12 IVG vom 14. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2021 zugesprochen worden war (Urk. 19/75), weiterhin zu gewähren ist.


4.

4.1    Zum Gesuch um Kostenübernahme der Psychotherapie vom 24. Juni 2019 wurde ausgeführt (Urk. 19/62), die Versicherte befinde sich seit Dezember 2017 in Psychotherapie mit den Therapiethemen Trauma und Belastung, Bindungsstörung und Nähe-Distanzproblem. Bis 31. Mai 2019 sei sie bei der Psychotherapeutin E.___ gewesen. Seit 1. Juni 2019 stehe sie bei der Psychotherapeutin F.___ in Behandlung.

    Im undatierten Bericht mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2019 (Urk. 19/73, vgl. Aktenverzeichnis) notierten Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und Psychotherapeutin F.___ unter Diagnosen:

- Reaktive Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, ICD-10 F94.2

- Umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache, ICD-10 F80.1

- Normale Intelligenz IQ 85-114 (klinischer Eindruck)

- Keine körperliche Symptomatik

- Mangel an Wärme in der Eltern-Kind-Beziehung

- Sexueller Missbrauch (innerhalb der Familie)

- Mässige soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen

Zur Frage des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkung auf den Schulbesuch notierten die Behandler ein dissoziatives Verhalten, regressive Verhaltenstendenzen, die Abspaltung des emotionalen Bereiches sowie Entwicklungsverzögerung und distanzloses sowie sexualisiertes Verhalten (Ziff. 1.2). Es wurde eine wesentliche Verbesserung durch die Massnahmen im Hinblick auf die spätere Eingliederungsmöglichkeit bejaht (Ziff. 1.5) und festgehalten, die regelmässige psychotherapeutische Begleitung sei insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Versicherten im emotionalen und sozialen Bereich indiziert und sollte unter anderem mit regelmässigen Schulgesprächen mit Lehrpersonen kombiniert werden (Ziff. 1.6). Im Beiblatt vom 3. September 2019 wurde ein Zusammenhang der Psychotherapie mit einem Geburtsgebrechen verneint, jedoch eine wesentliche Verhinderung negativer Auswirkungen der Erkrankung auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit bejaht (Urk. 19/72).

Dr. med. G.___, FA Orthopädie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte dazu in seiner Stellungnahme vom 27. November 2019 (Urk. 19/74/2) aus, die Psychotherapie sei auf die Eingliederung in den Aufgabenbereich respektive ins Erwerbsleben ausgerichtet und sie sei geeignet die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabebereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern. Die Voraussetzungen zur Kostenübernahme für die Psychotherapie nach Art. 12 IVG seien gegeben und könnten ab 25. Juni 2018 für drei Jahre übernommen werden.

4.2    Im Bericht des Universitäts-Kinderspitals A.___, Abteilung Entwicklungspädiatrie, über die Untersuchung vom 29. März 2022 (Urk. 19/87/8-12) führten die Ärzte aus, die Vorstellung zur Verhaltensbeurteilung sei mit der Frage nach einer allfälligen Autismus-Spektrum-Störung erfolgt. Die Resultate des ADOS seien unter dem cut off für ein Autismus-Spektrum, was mit dem klinischen Eindruck und den anamnestischen Angaben im ausführlichen Interview übereinstimme. Insgesamt mache die Versicherte einen eher unsicheren Eindruck. Bei den Erzählungen falle auf, dass sie häufig davon ausgehe, dass die ihr bekannten Grundinformationen auch dem Gegenüber bekannt seien. Sie habe offensichtlich Mühe die Perspektive des anderen zu übernehmen und zu erkennen, welche Informationen diesem zum Verständnis fehlen könnten. Sie berichte viel, teilweise fast im Sinne eines Zutextens, mit jedoch variablen Inhalten. Sie erscheine dadurch sozial-emotional noch wie ein deutlich jüngeres Kind. Sie habe bei den bestehenden Sprachproblemen grosse Mühe im Erlernen der Fremdsprachen. Das Lernen für die Schule sei für sie ein grosses und negativ besetztes Thema, über das sie sehr angestrengt berichte. Beim Übertritt in die Oberstufe gelte es sicherlich, diese schulischen Schwierigkeiten zu berücksichtigen. Da zudem absehbar sei, dass sie aufgrund ihres kindlicheren Verhaltens mit den Klassenkameraden nur schwer werde mithalten können, sei dringend eine ausreichende schulische Unterstützung zu organisieren. Gegebenenfalls wäre eine Zwischenjahr-Lösung in einem kleinen Privatschulsetting zu erwägen. Die Versicherte sei auf eine enge Begleitung mit viel Eins-zu-eins-Kontakt angewiesen. Konstante enge Bezugspersonen seien wichtig, um ihr zunehmend mehr emotionale Sicherheit und Stabilität zu vermitteln und damit auch die Alltagsbewältigung zu erleichtern. Sie werde bereits psychotherapeutisch begleitet. Das Fortsetzen der psychotherapeutischen Begleitung werde empfohlen (unter: Procedere). Allenfalls wäre im Verlauf die Wiederaufnahme einer Ergotherapie mit Schwerpunkt auf Handlungsplanung und Organisation sinnvoll (S. 4 f.). Die Diagnosen der verantwortlich zeichnenden Ärztinnen lauteten wie folgt (S. 1):

- Emotionaler Entwicklungsrückstand

- Auffälligkeiten in der Sprachentwicklung

- Dissoziertes kognitives Entwicklungsprofil

- Leichte ataktisch-spastisch-dystone Bewegungsstörung

- SGA mit fehlendem Aufholwachstum (GH Behandlung im PEZZ).

    Die letzten drei Diagnosen wurden gestützt auf eine angebliche Abklärung vom März 2020 gestellt, wobei die Angaben gemäss Aktenlage von Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, übernommen worden seien (vgl. dazu: Urk. 19/109/3 f.).

4.3    Im Verlängerungsgesuch vom 12. April 2022 (Urk. 19/84 S. 2) wurde festgehalten, die fortlaufende Psychotherapie zur Unterstützung der traumatisierten Versicherten mit den Diagnosen F94.2 / F43.1 / F80.1 sei bei den anstehenden Entwicklungsaufgaben dringend indiziert.

    Die behandelnden Dr. D.___ und Psychotherapeutin F.___ notierten im Bericht vom 10. Mai 2022 (Urk. 19/87/1-6) unter Diagnosen (S. 1):

- Reaktive Bindungsstörung des Kindesalters, ICD-10 F94.2

- Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1

- Umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache, ICD10 F80.1

- Dissoziiertes kognitives Entwicklungsprofil (Diagnose Kinderspital A.___ 29.03.22)

- Leichte ataktisch-spastisch-dystonische Bewegungsstörung (Diagnose Kinderspital A.___ 29.03.22)

- In Stresssituationen vereinzelt enuresis nocturna

- Mangel an Wärme in Eltern-Kind-Beziehung

- Sexueller Missbrauch (innerhalb der Familie)

- Soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen

Die Versicherte zeige eine Abspaltung des emotionalen Bereiches, Schlaflosigkeit, ein sexualisiertes und häufig dissoziatives Verhalten sowie eine deutliche Entwicklungsverzögerung insbesondere in der Sprache. Im sozialen Kontakt seien grosse Probleme festgestellt worden und sie könne die Emotionen anderer schwer deuten und eigene Gefühle nur begrenzt wahrnehmen und ausdrücken. Zu beobachten sei auch eine Verlangsamung in alltäglichen Handlungen. Im Sommer 2018 hätten Spontanäusserungen der Versicherten bezüglich sexuellen Missbrauchs durch den Vater und Pflegevater begonnen. Die Erinnerungen hätten eine grosse Erschütterung und Verunsicherung sowie Verhaltensauffälligkeiten, wie verstärkt sexualisiertes und distanzloses Verhalten geweckt. Die während der Therapie an die Oberfläche gelangten Erinnerungen an die sexuellen Übergriffe und die damit verbundene Verletzung der körperlichen Identität und die grundlegende Missachtung des Willens würden die Versicherte in verschiedener Hinsicht langfristig belasten. Durch die traumatische Verwirrung, welcher die Jugendliche auf kognitiver, emotionaler und sexueller Ebene ausgesetzt gewesen sei, werde auch das aktuelle Erleben stark mitbeeinflusst. Es sei deshalb eine regelmässige therapeutische Unterstützung mit der Möglichkeit, vergangene emotional intensive und verwirrende Geschehnisse zu begreifen und neue Ereignisse sinnvoll einzuordnen, erforderlich. Themen, wie Mobbing-Erfahrungen in der Schule, Kontaktaufnahmen des Vaters oder des ehemaligen Pflegevaters (Täter), der Wunsch nach Kontakt mit der Halbschwester oder Pubertätsthemen in den Therapiestunden könnten dadurch aufgenommen und verarbeitet werden (S. 2).

Hinsichtlich Prognose stünden verschiedene Übergänge bevor. Die Versicherte habe erneut für sie einschneidende Beziehungsabbrüche zu bewältigen (Übertritt in Oberstufe, erneute Wechsel der Bezugspersonen). Eine grosse Schwierigkeit bedeute für sie der kurzfristige Wechsel der Pflegefamilie. Insbesondere sei für die emotionale und soziale Entwicklung eine stabile, regelmässige psychotherapeutische Unterstützung weiterhin dringend indiziert. Damit könne sie die anstehenden Entwicklungsaufgaben im sozialen wie im emotionalen Bereich meistern (S. 2). Der Gesundheitszustand wirke sich aufgrund der Entwicklungsverzögerung, der Selbstgefährdung durch distanzloses und sexualisiertes Verhalten, wiederkehrender regressiver Verhaltenstendenzen und des Überspielens oder Abspaltens des emotionalen Bereichs unmittelbar auf den Schulbesuch aus. Die Eignung der Psychotherapie, die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich zu verbessern, wurde wiederum bejaht und der Gesundheitszustand als besserungsfähig beurteilt (S. 4).

4.4    Am 15. August 2022 führten die behandelnden Dr. D.___ und Psychotherapeutin F.___ im Zusammenhang mit der angekündigten Leistungsabweisung aus (Urk. 19/98/2), es sei hervorzuheben, dass die Psychotherapie nebst der Aufarbeitung schwerwiegender frühkindlicher traumatischer Erfahrungen zum weiteren wichtigen Ziel habe, die Versicherte beim erfolgreichen Abschluss der Regelschule sowie bei der Eingliederung ins Erwerbsleben zu unterstützen. Die frühkindlichen Erfahrungen führten nach wie vor zu verschiedenen Einschränkungen. Aufgrund dieser auf mehreren Ebenen auch die schulischen Leistungen betreffenden und beeinträchtigenden Einschränkungen (umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache, stressbedingte Enuresis nocturna, Konzentrationsstörungen) habe die Versicherte in ihrer Primarschulzeit immer wieder Mobbingerfahrungen erleben und verarbeiten müssen. Dabei sei eine fachgerechte therapeutische Unterstützung notwendig und von grosser Wichtigkeit gewesen. Die Zusammenarbeit der Therapeutin mit den Bezugspersonen im Wohnheim/Pflegefamilie und der Schule habe sich dabei als hilfreich gezeigt, sodass mit dieser Unterstützung trotz widriger Umstände die Primarschulzeit in der angestammten Regelklasse habe beendet und sich die Versicherte für die Sekundarstufe B habe qualifizieren können. So hätten sich auch ein angemessenes Selbstwertgefühl und damit verbunden Persönlichkeitsstrukturen entwickeln können. Ohne eine weitere psychotherapeutische Unterstützung, seien die schulische Integration in die Oberstufe und die beruflichen Prognosen als gefährdet zu erachten.

4.5    Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, FMH Neurologie, hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 8. Juni 2022 fest, betreffend die beantragte Verlängerung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV-Anhang liege eine gültige Verfügung bis 30. November 2022 vor. Die Diagnose einer leichten ataktisch-spastisch-dystonischen Bewegungsstörung sei ungewöhnlich. Noch 2015 sei eine rechtsbetonte Cerebralparese bestätigt worden. Es werde empfohlen, bei den Behandlern eine Herleitung dieser Diagnose einzuholen. Was die Voraussetzungen der Kostenübernahme der Psychotherapie nach Art. 12 IVG anbelange, stelle die aktuelle Psychotherapie in erster Linie eine Leidensbehandlung dar und diene der Bewältigung der Anforderung des Alltags. Sie sei nicht auf die Eingliederung ins Erwerbsleben ausgerichtet (Urk. 19/109/2).

    Mit Stellungnahme vom 1. November 2022 ergänzte Dr. H.___ (Urk. 19/109/4), die Diagnose leichte ataktisch-spastisch-dystone Bewegungsstörung sei ohne erneute Untersuchung übernommen worden. In der Abklärung zur Autismus-Spektrum-Störung habe eine solche Störung nicht bestätigt werden können. Es hätten sich jedoch Sprachprobleme und ein für das Alter jüngeres Verhalten gezeigt, so dass eine pädagogische und schulische Unterstützung empfohlen worden seien. Aufgrund fehlender fachärztlicher Informationen könne damit die etwas ungewöhnliche Diagnose einer kombinierten Bewegungsstörung weiterhin nicht nachvollzogen werden, weshalb eine Verlängerung des Geburtsgebrechens Nr. 390 nicht empfohlen werden könne. Was die Übernahme der Psychotherapie anbelange, könne vorausgesetzt werden, dass eine wirksame und zweckmässige medizinische Behandlung positive Auswirkungen auf sämtliche wichtige Lebensbereiche habe und auch bezüglich Schule spürbar sei. Dies begründe jedoch noch keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung. Während der Phase der Leidensbehandlung bei noch nicht stabilisiertem Gesundheitszustand seien die Grundvoraussetzungen für eine Leistungsübernahme nach Art. 12 IVG nicht erfüllt und es könne deshalb keine Kostenübernahme empfohlen werden.

4.6    Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, speziell Neuropädiatrie, führte im Bericht vom 23. Dezember 2022 (Urk. 19/135) aus, er habe die Versicherte zuletzt am 10. März 2015 neurologisch untersucht. Sie habe dabei eine Unsicherheit bei Bewegungsübergängen im Rahmen einer leichten Rumpfataxie, eine deutlich verlangsamte fein- und grobmotorische Koordination mit Synkinesien und eine intensionsabhängige Tonusveränderung im Sinne einer Dystonie gezeigt. Zusätzlich sei im Neurostatus der Babinski links wiederholt, aber inkonstant positiv gewesen. Er habe deshalb diese Bewegungsstörung als gemischt-spastisch-dyston und vor allem ataktisch interpretiert. Seither habe keine Untersuchung mehr stattgefunden und er könne keine aktuelle Befunderstattung machen.


5.

5.1    Gemäss den medizinischen Akten wurden die Psychotherapiekosten vom 14. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2021 im Nachgang zum ersten Antrag vom 24. Juni 2019 aufgrund eines Berichts der behandelnden Dr. D.___ und der Psychologin F.___ als medizinische Massnahme zur Unterstützung der Eingliederung nach Art. 12 IVG zugesprochen. In diesem undatierten Bericht (vgl. E. 4.1 hiervor) wurden diagnostisch insbesondere eine reaktive Bindungsstörung mit Enthemmung und eine Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache aufgeführt. Als Folge dieser Störungen bei unter anderem sexuellem Missbrauch innerhalb der Familie zeigte die Versicherte ein dissoziatives Verhalten, regressive Verhaltenstendenzen mit Abspaltung der emotionalen Bereiche, eine Entwicklungsverzögerung und distanzloses und sexualisiertes Verhalten. Dabei wurde eine wesentliche Verbesserung durch die psychotherapeutischen Massnahmen im Hinblick auf die spätere Eingliederungsmöglichkeit gesehen.

    Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Verlängerung der Psychotherapie ist aufgrund der Akten ausgewiesen und zwischen den Parteien unstrittig, dass die Versicherte weiterhin unter behandlungsbedürftigen psychischen Störungen leidet.

5.2    Insoweit die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Versicherten auf Kostengutsprache für Psychotherapie nach Art. 13 IVG mit der Begründung verneinte, die Therapie diene jedenfalls nicht der Behandlung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang (E. 3.1), verkennt sie, dass bei entsprechend qualifiziertem Zusammenhang ausnahmsweise auch sekundäre Gesundheitsschäden, die nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, anspruchsbegründend sein können (E. 2.2.2). Zwar verneinten Dr. D.___ und die Psychologin F.___ bereits im ursprünglichen Verfahren einen Zusammenhang der Psychotherapie mit einem Geburtsgebrechen (Urk. 19/72/1). Diese Beurteilung erging aber in offensichtlicher Unkenntnis dessen, dass ein solches zumindest vorgelegen hatte und der Versicherten zufolge einer ataktischen cerebralen Bewegungsstörung seit Dezember 2010 Kostengutsprachen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV-Anhang erteilt worden waren (vgl. Urk. 19/73 Ziff. 1.3, wo das Vorliegen eines Geburtsgebrechens verneint wurde, und Anamnese in Ziff. 2.3 ohne jeglichen Hinweis auf die cerebrale Bewegungsstörung).

    Nachdem weder den Berichten der behandelnden psychotherapeutischen Fachpersonen noch den übrigen medizinischen Akten dienliche Ausführungen zu einem allfälligen Zusammenhang zwischen dem von der Beschwerdegegnerin bis 30. November 2022 anerkannten Geburtsgebrechen und den behandlungsbedürftigen psychischen Störungen zu entnehmen sind, kann die Frage nach dem von der Rechtsprechung geforderten qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV-Anhang und den behandlungsbedürftigen psychischen Störungen nicht schlüssig beurteilt werden. Insbesondere lässt sich nicht ohne Weiteres ausschliessen, dass die umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache gemäss ICD-10 F80.1 wie auch das diagnostizierte dissoziierte kognitive Entwicklungsprofil sowie der emotionale Entwicklungsrückstand (E. 4.2 und E. 4.3), unter denen die Versicherte sozial und schulisch leidet (vgl. Urk. 19/87/2, 19/87/11), allenfalls in einem Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen stehen.

    Was sodann die mit Verfügung vom 11. Januar 2023 verweigerte Verlängerung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV-Anhang anbelangt, wäre insbesondere im Zusammenhang mit der Diagnose der ataktisch-spastisch-dystonischen Bewegungsstörung eine Abklärung erforderlich gewesen, worauf auch die RAD-Ärztin hingewiesen hat (E. 4.5). Weshalb die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auf die Einholung eines Abklärungsberichts beim Kinderspital verzichtete, welches mit Mitteilung vom 12. Januar 2021 als Durchführungsstelle zur Behandlung des Geburtsgebrechens anerkannt worden war (Urk. 19/82), und vor Erlass der Verfügung vom 11. Januar 2023 (Urk. 23/2) am 25. November 2022 mitteilte, dass die Versicherte aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 390 weiterhin bei ihnen in Behandlung stehe (Urk. 23/7/119), erschliesst sich dem Gericht nicht. Dies gilt umso mehr, als die Oberärztin Dr. med. I.___ von der Entwicklungspädiatrie des Kinderspitals A.___ bereits am 29. Juni 2022 bestätigt hatte, dass anlässlich der Abklärung auf ihrer Abteilung keine diesbezügliche Abklärung erfolgt sei (Urk. 19/90) und das Kinderspital mit seinem Schreiben vom 25. November 2022 für den Fall, dass für das Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgVAnhang noch kein Antrag gestellt worden sei, explizit um Zusendung eines formalisierten IV-Arztberichts ersuchte (Urk. 23/7/119).

    Die Verfügung vom 11. Januar 2023 (Urk. 23/2) ist entsprechend antragsgemäss aufzuheben und zu ergänzenden Abklärungen betreffend das Vorliegen eines behandlungsbedürftigen Geburtsgebrechens und neuem Entscheid über die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG zurückzuweisen. Bezüglich der Kostengutsprache für Psychotherapie erweist sich die Beschwerde vom 14. März 2023 (Urk. 23/1) indes als gegenstandslos, da entgegen der Beschwerdegegnerin der hier strittige Leistungsanspruch für Psychotherapie gestützt auf Art. 12 IVG (vgl. E. 2.3 hievor) zu bejahen ist.

5.3    Mit Verfügung vom 22. November 2022 verneinte die IV-Stelle die Voraussetzungen für die Übernahme der Psychotherapiekosten mit der Begründung, die Behandlung diene der Bewältigung des Alltags und der Traumatisierung durch die sexuellen Übergriffe und sei nicht auf die Eingliederung ins Erwerbsleben ausgerichtet, sondern in erster Linie eine Leidensbehandlung (E. 3.1 hiervor).

    Mit Blick auf die Akten kann dem nicht beigepflichtet werden. So ist der Anamnese im Bericht des Universitäts-Kinderspitals Zürich (E. 4.2), basierend auf den Angaben der Pflegeeltern der Beschwerdeführerin, zu entnehmen, dass trotz schwieriger Umstände mittels Unterstützung eine Besserung der schulischen Situation in der Weise erreicht werden konnte, dass die Versicherte trotz IS-Status in der sechsten Klasse fast keine Lernzielbefreiungen mehr hatte und sich für den Übertritt in die Oberstufe (Sek B) qualifizieren konnte. In der Untersuchung vermittelte sie jedoch einen unsicheren Eindruck und erschien sozial-emotional deutlich jünger und aufgrund von Sprachschwierigkeiten mit grosser Mühe im Erlernen von Fremdsprachen und sehr belastet mit den schulischen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Übertritt in die Oberstufe. Weiter zeigte sich eine emotionale Unreife im Sinne, dass sie Mühe bekundete, sich in die Lage anderer zu versetzen und die Perspektive anderer zu übernehmen und zu erkennen, welche Informationen jenen zum Verständnis fehlen könnten. Aufgrund ihres kindlicheren Verhaltens erachteten es die Untersucher als absehbar, dass die Versicherte ohne ausreichende Unterstützung mit den Klassenkameraden nur schwer werde mithalten können.

    Die behandelnden Dr. D.___ und Psychotherapeutin F.___ legten dazu nachvollziehbar dar (E. 4.4), dass die Therapie seit Beginn nebst der Aufarbeitung schwerwiegender frühkindlicher traumatischer Erfahrungen das weitere wichtige Ziel verfolge, die Versicherte beim erfolgreichen Abschluss der Regelschule sowie bei der Eingliederung ins Erwerbsleben zu unterstützen. Dazu wurde aufgezeigt, dass die frühkindlichen Erfahrungen, die umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache, die stressbedingte Enuresis nocturna wie auch die Konzentrationsstörungen einerseits direkt Auswirkungen auf die schulischen Leistungen haben, anderseits aber auch, dass diese Schwierigkeiten bereits in der Primarschulzeit zu Mobbingerfahrungen führten, welche die Versicherte zusätzlich verarbeiten musste und welche die Schulleistungen beeinflussten. Dass dazu eine fachgerechte psychotherapeutische Unterstützung von grosser Wichtigkeit war und im Zusammenhang mit dem Gelingen des Übertritts in die Oberstufe weiterhin notwendig ist, ist nachvollziehbar. Den Behandlern kann auch darin gefolgt werden, dass es der aufgrund ihrer gesundheitlichen Vorbelastung besonders verletzlichen Versicherten trotz zusätzlicher widriger Umstände, denen sie ausgesetzt war, gelang, mit dieser therapeutischen Unterstützung die Primarschulzeit in der angestammten Regelklasse zu beenden und sich für die Sekundarstufe B zu qualifizieren. Letztlich überzeugt auch, dass die schulische Integration in die Oberstufe und die beruflichen Prognosen bei diesen Gegebenheiten ohne weitere Therapie als gefährdet zu erachten sind.

    Die Vorkehren sind damit nicht ausschliesslich auf die Behandlung der psychischen Leiden der noch in schulischer Ausbildung befindlichen minderjährigen Versicherten gerichtet, sondern dienen in erheblichem Umfang der beruflichen Eingliederung, da davon auszugehen ist, dass diese Störungen unbehandelt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden pathologischen Zustand führen würden (E. 2.3.2).

    An dieser Beurteilung vermögen die RAD-Stellungnahmen von Dr. H.___ vom 8. Juni und 1. November 2022 (E. 4.5) nichts zu ändern. Die Schlussfolgerung der über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügenden RAD-Ärztin, wonach in erster Linie eine Leidensbehandlung vorliege, blendet nicht nur die bisherigen Eingliederungserfolge unter stattgehabter Psychotherapie aus. Den RAD-Stellungnahmen fehlt es insbesondere auch an einer Auseinandersetzung mit der konkreten schulischen Situation der Versicherten und dem zu bewältigenden Übergang in die Oberstufe, welcher die Versicherte mit ihren Schwierigkeiten auf sozialer und emotionaler Ebene wie auch ihren sprachlichen Einschränkungen nachvollziehbar in besonderer Weise fordert. Der besonderen Schadensneigung dieses Entwicklungsstadiums trug Dr. H.___ mit ihren Beurteilungen keine Rechnung und verkannte, dass es für den Anspruch gemäss Art. 12 IVG genügen kann, wenn Psychotherapie einen psychischen oder psychosozialen Entwicklungsschritt ermöglicht, der seinerseits die Grundlage für den Erwerb wichtiger Fertigkeiten bildet, deren Fehlen sich später als nicht mehr korrigierbarer Defekt darstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweis).

    Im Zeitpunkt des Erlasses der beiden Verfügungen lässt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage (Urk. 19/87/2) denn auch mit hinlänglicher Zuverlässigkeit auf eine günstige Prognose schliessen. Anhaltspunkte für eine Dauerbehandlung im Sinne, dass die Massnahme zeitlich unbegrenzt erforderlich sein wird, ergeben sich keine. Vielmehr ist aufgrund des bisherigen Verlaufs aufgrund der Angaben der Behandler zu schliessen, dass unter Weiterführung der Massnahme ein stabiler Zustand herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen.

5.4    Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin handelt es sich mithin bei der erfolgten Psychotherapie nicht um eine Behandlung des Leidens an sich, sondern um eine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG, wofür die Invalidenversicherung aufzukommen hat. Die Beschwerde vom 12. Dezember 2022 ist unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2022 mit dieser Feststellung gutzuheissen.

    Die Beschwerde vom 14. März 2023 ist, soweit das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2023 ebenfalls gutzuheissen und die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid über die Verlängerung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV-Anhang respektive die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind sie ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und Urk. 23/1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.


Das Gericht beschliesst

Der Prozess Nr. IV.2023.00158 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2022.000650 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.

Der Prozess IV.2023.00158 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.


und erkennt sodann:

1.    

1.1    In Gutheissung der Beschwerde vom 12. Dezember 2022 wird die angefochtene Verfügung vom 10. November 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen (Psychotherapie) hat.

1.2    Soweit das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird, wird die Beschwerde vom 14. März 2023 unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2023 gutgeheissen und die Sache wird zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid über den Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG ab 1. Dezember 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Krankenversicherung CSS (Arcosana AG)

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef