Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00652
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 15. August 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1967 geborene X.___, Mutter zweier Töchter (geboren 1986 und 1997), reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein, wo sie als Hausfrau tätig war und stundenweise Reinigungsarbeiten verrichtete. Im Juli 2005 traten bei der Versicherten Blutungsstörungen auf. Im Rahmen der deswegen getätigten ärztlichen Abklärungen wurde ein Zervixkarzinom festgestellt, weswegen am 19. Oktober 2005 eine erweiterte radikale Hysterektomie nach Wertheim-Meigs mit perviner und paraortaler Lymphonodektomie vorgenommen und vom 20. Dezember 2005 bis 30. Januar 2006 eine kombinierte Radio-/Chemotherapie durchgeführt wurde. Seither litt die Versicherte unter Abdominal- und verschiedensten anderen Beschwerden und ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/7/2, Urk. 8/20/2 und Urk. 8/29-32). Am 9. März und 27. April 2010 wurden im Spital Y.___ eine diagnostische Laparoskopie und partielle Adhäsiolyse respektive eine Revisionslaparotomie und komplette Adhäsiolyse bei segmental postaktinischer Entzündung des Darmes, Appendektomie und partieller rechtsseitiger Omentektomie durchgeführt (Urk. 8/10/10-11 und Urk. 8/10/14-15). Am 27. April 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem eine Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stattfand (RAD-Untersuchungsbericht vom 21. Februar 2011, Urk. 8/18) und die IV-Stelle die Beeinträchtigungen im Haushalt vor Ort abklärte (Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeits-fähigkeit in Beruf und Haushalt, Urk. 8/20) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Juli 2011, Urk. 8/24; Einwand vom 3. August 2011, Urk. 8/25) verneinte die IV-Stelle - ausgehend von einer 50%igen Erwerbs- und einer 50%igen Haushalttätigkeit im Gesundheitsfall und einem Gesamtinvaliditätsgrad von 12 % - mit Verfügung vom 20. Januar 2012 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/32).
1.2 Am 7. April 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/34). Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/40). Hieran hielt die IV-Stelle nach dem Einwand der Versicherten vom 30. Mai 2014 (Schreiben von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. Mai 2014, Urk. 8/43) mit Verfügung vom 6. November 2014 fest (Urk. 8/46). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2014.01256 vom 13. Juni 2016 abgewiesen (Urk. 8/51).
1.3 Sodann meldete sich die Versicherte am 6. April 2017 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/57). Ihrer Anmeldung legte sie einen Bericht von Dr. Z.___ vom 3. April 2017 bei (Urk. 8/56). Ferner reichte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zwei psychiatrische Berichte ein, datierend vom 23. März 2017 und vom 19. Oktober 2017 (Urk. 8/60, Urk. 8/65). Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten einen Nichteintretensentscheid in Aussicht (Urk. 8/67), wogegen die Versicherte – unter Beilage eines Schreibens von Dr. Z.___ (Urk. 8/68) – mit Eingabe vom 25. November 2017 Einwand erhob (Urk. 8/69). Mit Mitteilung vom 18. Januar 2018 informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Untersuchung (Urk. 8/72). Am 25. Januar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass auf eine Begutachtung verzichtet werde (Urk. 8/73). Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 6/75). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Februar 2018 (Urk. 8/76/3) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00167 vom 29. Mai 2019 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/79). Im Nachgang zu diesem Urteil aktualisierte die IV-Stelle die erwerbliche und medizinische Aktenlage und liess X.___ durch die B.___ AG in C.___ polydisziplinär (allgemein-medizinisch, chirurgisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (polydisziplinäres B.___-Gutachten vom 24. März 2021, Urk. 8/123) und führte eine erneute Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 11. Mai 2021, Urk. 8/129). Mit Vorbescheid vom 23. August 2021 kündigte die IV-Stelle der Versicherten einen leistungsabweisenden Entscheid an (Urk. 8/131), wogegen sie am 2. September respektive 20. Oktober 2021 Einwand erhob (Urk. 8/132 und Urk. 8/137). Nach Eingang des Berichts vom 31. Januar 2022 (Urk. 8/140) des behandelnden Psychiaters Dr. med. Dipl. pol. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Praktischer Arzt und zertifizierter Gutachter SIM, und der delegiert behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. E.___, Fachpsychologin FSP, stellte die IV-Stelle den B.___-Gutachter Rückfragen (Urk. 8/141), welche am 11. April 2022 beantwortet wurden (Urk. 8/143). Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 nahm X.___ Stellung dazu (Urk. 8/147, unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. D.___ und lic. phil. E.___ vom 27. Juni 2022, Urk. 8/146). Mit Verfügung vom 15. November 2022 verneinte die IV-Stelle - unter Anwendung der gemischten Methode, wobei der erwerbliche Teil mit 55 % und der Haushaltsbereich mit 45 % gewichtet wurde - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 37.90 % einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 13. Dezember 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2022 ab März 2018 (Ablauf des Wartejahres) eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und erneuter Haushaltabklärung zurückzuweisen; zudem sei die Sache zur Vornahme einer Abklärung betreffend lebenspraktischer Begleitung an die IV-Stelle zu überweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-155). Mit Verfügung vom 2. März 2023 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu (Urk. 9). Mit Replik vom 25. April 2023 präzisierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag zur Abklärung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung dahingehend, als sie um eine Überweisung zur Prüfung des Anspruches auf Hilflosenentschädigung ersuchte (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. Juni 2023 auf Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln (vgl. nachfolgend E. 1.6) demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin-weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.7 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.8 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), gestützt auf ihre Abklärungen sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin wie auch in einer anderen, leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie in einem Arbeitspensum von 55 % erwerbstätig sein. Bei den zu 45 % im Haushalt zu erledigenden üblichen Aufgaben sei sie zu 23.1 % eingeschränkt. Die Invaliditätsbemessung ergebe - unter Anwendung der gemischten Methode - einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37.9 %. Ein Leidensabzug beim Invalideneinkommen sei nicht gerechtfertigt.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend (Urk. 1), dass nicht auf das mangelhafte polydisziplinäre B.___-Gutachten - insbesondere das psychiatrische Teilgutachten - abgestellt werden könne. Deshalb seien weitere Abklärungen erforderlich. Im Weiteren sei sie - entsprechend ihrer gemachten Aussage während der (ungenügenden) Haushaltsabklärung - als mindestens zu 60 % erwerbstätig zu qualifizieren, wobei sogar zu prüfen sei, ob sie im Gesundheitsfall aufgrund der weggefallenen Betreuungsaufgaben und der finanziellen Situation nicht einem noch höheren Arbeitspensum nachgehen würde. Aufgrund des möglichen eingeschränkten Belastungsprofils sei ihr überdies der maximale Leidensabzug zu gewähren, woraus ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Massgebender Vergleichszeitpunkt zur Prüfung der revisionsrechtlichen Voraussetzungen (E. 1.5) bildet die Verfügung vom 20. Januar 2012 (vgl. E. 1.7).
3. Die Verfügung vom 20. Januar 2012 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem RAD-Untersuchungsbericht von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Februar 2011 (Urk. 8/18). Diesem können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 8/18 S. 3):
- Status nach Zervixkarzinom pT1 b2 pN1 (3/57) G2 R0 mit erweiterter radikaler Hysterektomie nach Wertheim mit pelviner und paraaortaler Lymphnodektomie Oktober 2005
- Status nach kombinierter Radiotherapie und Chemotherapie mit Cisplatin 20. Dezember 2005 bis 30. Januar 2006
- Status nach diagnostischer Laparaskopie und partieller Adhäsiolyse am 9. März 2010
- Status nach Revisionslaparatomie mit Adhäsiolyse bei segmental postaktinischer Entzündung des Darmes, Appendektomie und partiell rechtsseitiger Omentektomie April 2010
Zur versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. F.___ aus, die Versicherte leide an chronischen Abdominalbeschwerden. Die Schmerzen träten vor allem unter Belastung auf, beispielsweise wenn die Versicherte Gegenstände hebe. Objektiv finde sich in der Anamnese ein Status nach einem Zervixkarzinom mit Bestrahlung und Chemotherapie und zweimaliger operativer Behebung von Verwachsungen. Weiterhin sei eine verlangsamte Darmpassage objektiv ausgewiesen. Aufgrund der operativen Vorgeschichte und der Beschwerden sei der Versicherten keine Tätigkeit mehr zuzumuten, in der sie mehr als 5 kg schwere Gewichte heben müsse. Die unspezifischen allgemeinen Gelenkbeschwerden, welche die Versicherte angebe, würden bei dieser Einschätzung ebenfalls berücksichtigt. Die Versicherte sollte eine Tätigkeit ausüben, in der sie regelmässig kleine Mahlzeiten zu sich nehmen könne und ausgiebig Zeit für die Essenspausen erhalte. Bezüglich der geklagten Inkontinenz, welche beim Laufen auftrete, sei zu empfehlen, dass die Versicherte nicht in Nässe oder Kälte arbeite, da hierdurch eine vermehrte Gefahr von Harnwegsinfekten bestehe, und die Möglichkeit bestehe, jederzeit eine Toilette aufzusuchen. Die im Arztzeugnis von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 16. Juni 2010 postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte seit dem 25. August 2005 könne nachvollzogen werden. Dies decke sich mit der Einschätzung von Dr. med. I.___, FMH für Allgemeinmedizin, welche die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsfrau für nicht mehr zumutbar halte und angebe, dass seit dem Jahr 2005 das Heben von Lasten grösser als 4 Kilogramm wegen der Abdominal-Beschwerden nicht mehr möglich sei. Die Beurteilung von Dr. G.___ im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2010 über eine angepasste Tätigkeit, rein sitzend, 4 Stunden pro Tag und wechselbelastend 2-4 Stunden pro Tag, geltend ab 26. August 2005, sei nachvollziehbar. Zusammenfassend könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte seit dem Jahr 2005 ausgegangen werden und von einer Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden pro Tag an 5 Tagen in der Woche (d.h. 100 % Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, bezogen auf das zuletzt ausgeübte Pensum von 3 Stunden pro Tag während 5 Tagen in der Woche) in einer wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne das Heben von Gewichten von 4 oder 5 Kilogramm, ohne Arbeiten in Nässe und Kälte und mit der Möglichkeit, regelmässig kleine Mahlzeiten zu sich zu nehmen und jederzeit eine Toilette aufzusuchen. Eine Einschränkung im Haushalt sei durch die Einschränkung beim Heben und Tragen schwerer Gegenstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten nicht benannt werden. Eine psychiatrische Beurteilung erscheine nicht nötig, die im Vordergrund stehenden Abdominal-Beschwerden seien durch Verwachsungen nach mehreren Bauchoperationen und einer Bestrahlungstherapie nach der Krebserkrankung und einer objektiv verzögerten Darmpassage erklärbar (Urk. 8/18 S. 5).
4.
4.1 In Nachachtung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils IV.2018.00167 vom 29. Mai 2019 (vgl. Urk. 8/79) trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 6. April 2017 ein und tätigte medizinische Abklärungen. Da die von der Verwaltung eingeholten Arztberichte bis zur polydisziplinären Begutachtung im B.___ AG (Oktober 2020) im Gutachten vom 24. März 2021 zusammengefasst wurden (Urk. 8/123 S. 17-31), werden sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben.
Im polydisziplinären B.___-Gutachten wurden folgenden relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/123/9):
- Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD- 10: F33.1)
- Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- Generalisierte Angststörung mit Neigung zu Panikattacken (ICD-10: F41.1)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit verbleiben folgende Diagnosen:
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- Chronisches tendomyotisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- Zervix-Karzinom (Erstdiagnose: 2005) mit Status nach erweiterter radikaler Hysterektomie nach Wertheim-Meigs mit pelviner und paraaortaler Lymphadenektomie am 19. Oktober 2005
- Rezidivierende krampfartige Bauchschmerzen mit Adhäsionen
- Refluxkrankheit
- Belastungsabhängige Thoraxschmerzen (Erstdiagnose: 2010), Echokardiografie und Myokardperfusionsszintigrafie ohne Hinweise auf kardiale Ursache
- Vitamin B12-Mangel
- Folsäuremangel
- Vitamin D, 25-Hydroxy-Mangel
- Intoleranz auf Zolpidem, Flagyl, Novalgin, Fluconazol, Ortho-Gynest, möglicherweise auch Kontrastmittel
Die 1967 in Brasilien geborene Beschwerdeführerin berichte von einer schwierigen beziehungsweise traumatisierenden Kindheit sowie mehrfachen traumatisierenden Erlebnissen, Schlägen eines Freundes und Ehemannes sowie der Eltern. Sie habe keine Chance gehabt, eine qualifizierte Berufsausbildung zu erwerben. Aus einer ersten Beziehung habe sie 1986 eine Tochter geboren. Aus einer anderen Partnerschaft stamme die 1997 geborene zweite Tochter. 2003 habe sie nach der Einreise in die Schweiz geheiratet, wobei diese Ehe kinderlos geblieben sei. In der Schweiz habe sie kurzfristig als Putzfrau gearbeitet und sei 2005 an einem Portiokarzinom erkrankt, welches mit einer erweiterten Hysterektomie, Lymphknotenausräumung und Eierstockentfernung leitliniengerecht und kurativ behandelt worden sei. Es habe eine kombinierte Radio-Chemotherapie gefolgt. Im Weiteren hätten abdominelle Schmerzen und Subileuszustände persistiert, sodass mehrfache weitere Operationen notwendig geworden seien. Nach der Erkrankung 2005 habe die Beschwerdeführerin keine Berufstätigkeit mehr aufgenommen; Bemühungen einer beruflichen Integration seien nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin schätze sich selbst als vollständig invalidisiert respektive arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten ein. Es bestehe bis heute trotz langjährigem Aufenthalt in der Schweiz eine erhebliche Sprachbarriere, welche zur sozialen Ausgrenzung beitrage. Darüber hinaus beständen infolge der somatischen Erkrankung anhaltende Schmerzen, welche mittlerweile im Rahmen einer sekundären Symptomausweitung zu einem rechtsbetonten Ganzkörperschmerz geworden seien, bei dem - neben den somatischen Faktoren - mittlerweile auch psychische Faktoren massgeblich an der Aufrechterhaltung der Beschwerdesymptomatik beteiligt seien. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in schwierigen, prekären sozialen Bedingungen lebe. Ihre Ehe sei konfliktreich, sie erlebe sich allein gelassen und einsam. Die Kontakte zu der in der Schweiz lebenden Tochter seien ebenfalls schwierig und nicht konfliktfrei. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren nicht wesentlich gebessert (Urk. 8/123/6). Im Rahmen der inter-disziplinären Gesamtbeurteilung wurden die aktuellen Diagnosen folgendermassen begründet (Urk. 8/123/6 ff.): Die Beschwerdeführerin gebe abdominelle Schmerzen an. Diese könnten nicht näher lokalisiert werden, belästigten sie aber sehr. Des Weiteren bestehe eine Harninkontinenz, unter der sie leide. Die Beschwerden beständen seit 2005 nach der Operation eines Portiokarzinoms. Aufgrund persistierender Schmerzen des Abdomens sowie intermittierender Subileussymptomatik seien (insgesamt vier) weitere Operationen des Abdomens erfolgt. Die Beschwerdeführerin gebe auch chronische Rückenschmerzen im Kreuz mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein an, ferner chronische Verspannungen im nacken- und dem rechten Schultergürtel mit Kopfschmerzen. Die Schmerzen gingen vom rechten Unterbauch aus und seien alle auf der rechten Seite lokalisiert. Klinisch fänden sich geringe Bewegungseinschränkungen bei muskulären Verspannungen, sonst diverse atypische Befunde, welche mit keinem organischen Korrelat korrelierten und somit für eine funktionelle Genese sprächen. Gemäss der Beschwerdeführerin beständen die Schmerzen seit der Tumoroperation 2005, in den Akten sei lediglich 2007 und 2008 eine rheumatologische Untersuchung erwähnt mit Beschreibung multipler Tendomyopathien und Arthralgien noch unklarer Genese; die Halbseitensymptomatik sei 2008 von der Neurologie beschrieben worden ohne Korrelat für eine neurologische Erkrankung. Gezieltere Abklärungen und Therapien der Rückenschmerzen seien nie erfolgt, was ebenfalls gegen eine relevante Pathologie am Rücken spreche. Theoretisch seien zwar die Kriterien für eine Fibromyalgie gemäss den neuen Diagnosekriterien erfüllt (sofern kein anderes Leiden die Beschwerden erkläre), es dominiere jedoch ein ausgeprägter Symptomenkomplex bei seit Jahren fixierten, umschriebenen Schmerzen auf der rechten Seite, was für eine Fibromyalgie atypisch sei, weshalb die Diagnose nicht gestellt werden könne. Multiple Tendomyopathien könnten nicht festgestellt werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe somit ein leichtgradiges, unspezifisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, welches keinen Einfluss auf die bisherigen Tätigkeiten oder eine angepasste Tätigkeit habe. Das ausgeprägte, permanente rechtsseitige Schmerzsyndrom lasse sich rheumatologisch nicht erklären. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der psychiatrischen Exploration defizitäre und traumatisierende Sozialisationserfahrungen in Kindheit und Adoleszenz, neben Folgen einer Karzinomerkrankung mit Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms, in den Vordergrund ihrer Beschwerden gerückt. Des Weiteren schildere sie Merkmale einer affektiven depressiven Störung. Die eingehende psychiatrische Untersuchung ergebe das Bild einer bereits in Kindheit und Adoleszenz multipel traumatisierten Person, die offenbar nach der Konfrontation mit einer Krebserkrankung sowie nachfolgend protrahiertem Krankheitsverlauf und Entwicklung von anhaltenden Schmerzen mit dem Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) dekompensiert sei. Auch wenn die Diagnose einer komplexen PTBS noch nicht Eingang in die derzeit gültigen Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-5 gefunden habe, so müsse festgehalten werden, dass das Konzept der komplexen PTBS in der fachlichen Diskussion stehe und die Aufnahme der Diagnose in Kürze wahrscheinlich mit dem ICD-11 erfolgen dürfte (Anmerkung: am 1. Januar 2022 eingeführt). Daneben liege eine Angsterkrankung vor, einhergehend mit Ängsten, phobischen Anteilen und Neigung zu Panikattacken. Die depressive Symptomatik erreiche das Ausmass einer mittelgradigen, depressiven Episode. Mit Blick auf den bisherigen Verlauf sei von einer rezidivierenden depressiven Störung mit derzeit mittelschwerem Ausprägungsgrad (ICD-10: F33.1) auszugehen. Festzuhalten sei des Weiteren, dass eine chronische Schmerzstörung vorliege, bei der neben klaren somatischen Faktoren auch psychologische Faktoren bei der Aufrechterhaltung sowie der dysfunktionalen Schmerzwahrnehmung eine massgebliche Rolle spielten. Für die Arbeitsfähigkeit relevant sei die affektive Störung (rezidivierende Depression, mittelgradige Episode, ICD-10: F33.1), die PTBS (ICD-10: F53.1) sowie die generalisierte Angststörung mit Neigung zu Panikattacken (ICD-10: F41.1). Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit verbleibe die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41).
Zu den Standardindikatoren führten die Gutachter aus (Urk. 8/123/10 f.), nach erweiterter radikaler Hysterektomie nach Wertheim-Meigs mit pelviner und paraaortaler Lymphadenektomie sei der weitere Verlauf den Tumor betreffend günstig. Es beständen jedoch kaum beeinflussbare krampfartige Bauchschmerzen, die trotz mehrfachen Operationen nicht hätten behoben werden können. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Reinigungsarbeiten sei somatischerseits zum jetzigen Zeitpunkt nicht beeinträchtigt. In der Vergangenheit habe es jedoch sicher Phasen gegeben, in denen die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit aufgehoben gewesen sei; diese könnten jedoch nicht mehr sicher identifiziert werden, da schlichtweg keine medizinischen Befunde für diesen Zeitraum vorlägen, die eine entsprechende Beurteilung ermöglichten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Es sei ihr unter Berücksichtigung der vorhandenen, residuellen Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen möglich, die angestammte Tätigkeit oder auch eine andere, einfache Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 50% (integral betrachtet) zu verrichten. Die Beschwerdeführerin wirke auf der Persönlichkeitsebene umgänglich, sie sei emotional hinlänglich stabil. Frustrationstoleranz und Impulskontrollen seien vorhanden. Die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert seien nicht erfüllt und es ergebe sich auch kein Hinweis auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung entsprechend den Merkmalen des ICD-10. Die Beschwerdeführerin sei in ihren komplexen IchFunktionen zwar beeinträchtigt, jedoch beständen noch Ressourcen im Bereich Kontaktgestaltung, Beziehungsfähigkeit, Realitäts- und Urteilsbildung. Dies spiegle sich auch im Mini-ICF-APP wider. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, sich an Regeln und Routine anzupassen. Es falle ihr jedoch schwer, Aufgaben zu planen und zu strukturieren. In diesem Bereich beständen mittelgradige Einschränkungen. Dies gelte auch für die Flexibilität und Umstellfähigkeit. Es gelinge der Beschwerdeführerin zwar, Kompetenzen zu erwerben und Wissen anzuwenden, aber im Bereich Proaktivität, Antrieb und Spontanaktivitäten beständen mittelgradige Defizite. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei ausreichend erhalten, die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie die Selbstbehauptungsfähigkeit wiesen jedoch deutliche Einschränkungen auf. Im Bereich der Interaktions- und Kontaktfähigkeit zu Dritten beständen ausreichend Ressourcen, ebenso im Bereich der Gruppenfähigkeit sowie der Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen. Einschränkungen im Bereich Selbstpflege, Selbstversorgung, Mobilität und Verkehrsfähigkeit beständen nicht. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv geäusserten Ängste bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel könnten überwunden werden. Es lägen diverse «Yellow Flags» als Risikofaktoren für eine Schmerzchronifizierung vor, welche sich schon seit Jahren eingestellt habe. Medizinisch begründbare Funktionsstörungen seien aus rheumatologischer Sicht aber nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten durchzuführen. Weitere Einschränkungen seien vor dem Hintergrund des aktuell erfreulichen Untersuchungsbefundes nicht zu begründen. Nicht nachvollziehbar scheine jedoch, dass in der Vergangenheit auch eine Arbeitstätigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht für möglich erachtet worden sei; insofern ergäben sich hier Inkonsistenzen, die jedoch aufgrund mangelnder klinischer Untersuchungsbefunde nicht aufzulösen seien. Die Beschwerdeführerin selbst schätze sich als vollständig arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeiten ein. Dies könne vor dem Hintergrund der aktuellen klinischen Untersuchungsbefunde nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin gebe gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen an. Dies könne auf allgemein-chirurgischem Fachgebiet nicht objektiviert beziehungsweise nachvollzogen werden, da sich ein weitgehend klinisch unauffälliger Unter-suchungsbefund finde. Entsprechend der geschilderten Symptome seien in der Vergangenheit auch Therapien durchgeführt worden, insofern hätten sowohl ein Leidensdruck als auch zu objektivierende Gesundheitsstörungen bestanden. Die aktuell geklagten Symptome und Funktionsstörungen könnten mangels wesentlicher Auffälligkeiten nicht nachvollzogen werden. Das Verhalten während der Untersuchung mit im Sitzen nicht aufgestelltem, zitterndem Bein, das aktive Gegenspannen beim Untersuchen und die inkonsistenten Kraftaktivierungen seien nicht mit einem organischen Leiden vereinbar. Die Beschwerdeführerin sei noch vor wenigen Wochen in der Lage gewesen, nach Brasilien zu reisen, um dort Angehörige zu treffen. Eine schwere depressive Episode wäre mit ihrer Reisefähigkeit ebenso wenig vereinbar wie eine vollständige Beeinträchtigung psychischer Grundfunktionen durch eine Angsterkrankung oder PTBS. Es beständen daher zweifelsohne auch Ressourcen, welche es der Beschwerdeführerin ermöglichten, trotz der angegebenen Affektregu-lationsstörung und Ängsten Alltagsaktivitäten zu bewältigen. Quetiapin habe in der Serumblutspiegelanalyse nicht detektiert werden können, was gegen eine regelmässige Einnahme des Medikamentes spreche.
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in leidensangepassten Tätigkeiten betrage 50 % (4.25 Stunden pro Tag, keine Leistungsminderung). Die psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei seit dem ersten psychiatrischen Bericht von Dr. A.___ im März 2017 ausgewiesen. Über weiter zurücklegende Zeiträume könne eine psychiatrisch fundierte Beurteilung nicht erfolgen. Somatisch sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit drei Monate nach der letzten Operation am 1. August 2020 zugrunde zu legen. Zwischen 2005 und 2020 habe die Beschwerdeführerin immer wieder über abdominelle Schmerzen geklagt, wobei auch Subileuszustände aktendokumentiert seien. Die Schmerzen hätten nicht dauerhaft bestanden, sondern intermittierend, wobei konkrete Anknüpfungspunkte in den vorliegenden Aktenunterlagen nicht vorhanden seien. Offensichtlich habe es zwischendurch wieder länger dauernde Phasen der Beschwerdebesserung gegeben; diese seien jedoch für die letzten 15 Jahre nicht eindeutig zu identifizieren. Die Beurteilung der Gesamt-Arbeits(un)fähigkeit erfolge polydisziplinär und integrativ, wobei das psychiatrische Fachgebiet letztlich ausschlaggebend sei. Teilaspekte, die sich addierten oder gar potenzierten, seien nicht vorhanden (Urk. 8/123/12).
4.2 RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, empfahl in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 6. April 2021 (Urk. 8/130 S. 5 f.) dem polydisziplinären B.___-Gutachten vom 24. März 2021 zu folgen. So könnten die formalen Aspekte als erfüllt beurteilt werden, die vorbestehenden Berichte hätten vorgelegen und seien gewürdigt worden. Auf die Klagen der Beschwerdeführerin sei eingegangen und die in den veranlassten Untersuchungen erhobenen Befunde seien nachvollziehbar dargestellt worden und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere bezogen auf die Arbeitsfähigkeit, könnten als plausibel beurteilt werden. So sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Putzfrau sowie in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (körperlich leichte Tätigkeit) seit März 2017 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei keineswegs aussichtslos, auch wenn die Prognose zweifelhaft sei, sei es dennoch möglich, dass eine Besserung eintrete.
4.3 Im Rahmen des Einwandverfahrens holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. D.___ und lic. phil. E.___ einen Bericht vom 31. Januar 2022 ein (Urk. 8/140), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden:
- Andauernde Persönlichkeitsänderung, nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0)
- differentialdiagnostisch: PTBS, bestehend vermutlich seit Jugend/Kindheit
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10: F42.2)
- komplexe Angststörung, verschiedenste Lebensbereiche erfassend gemäss ICD-10: am ehesten im Sinne einer Generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1, bestehend vermutlich seit Jugend/Kindheit)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.2)
Wie auch im Gutachten beschrieben beständen deutliche Einschränkungen im Durchhaltevermögen, der Antrieb sei gemindert, es zeige sich eine psychomotorische Unruhe, der Affekt sei eingeengt, die Beschwerdeführerin sei deutlich depressiv, reizbar, misstrauisch und habe einen allgemeinen Lebensüberdruss, eine Anhedonie und starke allgemeine Ängste sowie Agora- und Sozialphobie, sie zeige zwanghaftes Verhalten, sei hoffnungslos und gegenüber den Behandlern habe sich ein kompletter sozialer Rückzug in allen Lebensbereich gezeigt; sie sei nervös und habe eine innere Unruhe, welche sich im permanenten Kneten der Hände zeige. Diese Symptome seien über die Zeit stabil und müssten als chronifiziert eingeordnet werden. Aufgrund der langen Vorgeschichte (Chronifizierung) und des komplexen psychiatrischen Störungsbildes sei die Prognose auch mittelfristig negativ zu beurteilen. Möglicherweise könnte die Beschwerdeführerin von einem Integrationsprogramm zu einem deutlich späteren Zeitpunkt bei minimem Pensum integriert werden. Die Beschwerdeführerin übe gegenwärtig keine Erwerbstätigkeit aus, aktuell sei sie auch in einem dem Leiden angepassten Arbeitsfeld nicht arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin übernehme im Haushalt wenig Aufgaben. Putzangelegenheiten wie auch den Einkauf übernehme ihr Ehemann. Das zubereiten von Speisen erledige sie unter hoher Anspannung, da sie sich mit Messern konfrontiert sehe, was zur Verstärkung von suizidalen Impulsen führe. Psychosoziale Unterstützung (Anmeldung beim Sozialamt für eine finanzielle Unabhängigkeit), Klärung der ehelichen Belastung respektive Ressourcen müssten in den Prozess miteinbezogen werden.
4.4 Am 11. April 2022 beantwortetet die B.___-Gutachter die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen (Urk. 8/141 und Urk. 8/143). Die psychiatrische Exploration und Untersuchung der Beschwerdeführerin sei am 1. Februar 2021 in Kenntnis der Akten erfolgt. Die Behandler gingen nun diagnostisch von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aus (ICD-10: F62.0). Dazu sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unter Folgen sequenzieller Traumatisierung in Kindheit und Jugend leide, welche die Behandler auch dazu veranlasst hätten, differentialdiagnostisch eine komplexe PTBS anzunehmen. Aus psychiatrischer Sicht müsse für die Annahme einer andauernden Persönlichkeitsänderung zunächst eine gefestigte Persönlichkeitsstruktur vorliegen. Eine solche könne aber zum Zeitpunkt der sequenziellen Traumatisierung in Kindheit und Jugend nicht festgestellt werden. Daher sei diese Diagnose nicht plausibel. Hinsichtlich der komplexen PTBS gelangten sie gutachterlich zur gleichen Diagnose. Die komplexe Angststörung im Sinne einer generalisierten Angst gehe in der Symptomatik der komplexen PTBS auf. Gutachterlich sei allerdings auch die Diagnose der generalisierten Angststörung mit Neigung zu Panikattacken festgestellt und bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Dies gelte schliesslich auch für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, wonach zum Zeitpunkt der Begutachtung der Ausprägungsgrad mittelgradig gewesen sei und keine schwere Episode vorgelegen habe. Da eine schwere depressive Episode in der Regel unter angemessener psychiatrischer, psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung zumindest zeitweise remittiere, bedürfe es keiner Änderung der Einschätzung. Die Zwangssymptomatik habe zum Begutachtungszeitpunkt nicht im Mittelpunkt gestanden, wobei die Beschwerdeführerin sogar Zwänge und Zwangssymptome von Alltagsrelevanz verneint habe. Die chronische Schmerzstörung sei ebenfalls diagnostiziert worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass somit keine wesentlichen diagnostischen Abweichungen vorlägen. Die von den Behandlern beschriebene Chronifizierung der Symptomatik sei gutachterlich auch gesehen worden, diese trübe zweifelsohne die Prognose, aber schliesslich könnten auch bei langwierigem Verlauf durch intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung Fortschritte erzielt werden. Deshalb sei die Fortsetzung der Therapie nicht aussichtslos. Dennoch sei auf eine insgesamt zweifelhafte prognostische Einschätzung hinzuweisen. Es verbliebe bei den bisherigen Feststellungen.
4.5 In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2022 (Urk. 8/150 S. 3 f.) hielt RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, fest, dass sich daraus aus versicherungsmedizinischer Sicht keine zusätzlichen Aspekte zur RAD-Stellungnahme vom 6. April 2021 ergäben.
4.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. K.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Dezember 2022 (Urk. 3) ein, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, der vorliegend durch die angefochtene Verfügung vom 15. November 2022 erfolgte, massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). In ihrem Bericht führte Dr. K.___ aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 8. November 2021 im intensiven Austausch mit der psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie hausärztlich (portugiesisch-sprechend) behandle. Somatisch dominierend seien die Abdominalbeschwerden, bedingt durch die Passagestörung bei Verwachsungen nach multiplen abdominalen Eingriffen. Eindrücklich seien daneben die von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter beschriebenen mit Zittern verbundenen Absenzen. Eine Abklärung derselben an der Klinik L.___ bei Status nach medikamentös behandelter Epilepsie im Kindesalter sei nicht möglich gewesen, da damit eine kurze Hospitalisation verbunden gewesen wäre, die aufgrund der ausgeprägten Angststörung nicht möglich sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin Termine absagen müssen, weil sie sich nicht aus dem Haus habe begeben können. Deshalb hätten die beschriebenen Umstände nicht geklärt werden können. Möglich sei am ehesten das Auftreten im Rahmen einer Epilepsie oder im Rahmen einer Panikattacke. Der Gutachter beschreibe korrekt eine seit Kindheit multipelste und im Verlauf des Lebens wiederholt traumatisierte Beschwerdeführerin mit einer ausgeprägten Angststörung und Depression. Diese sei intensiv psychotherapeutisch und medikamentös mit sehr guter Compliance behandelt worden. Aufgrund einer einzigen Reise nach Brasilien schliesse der Gutachter auf Ressourcen, die eine Arbeitstätigkeit ermöglichten. Dabei erwähne er nicht, dass diese Reise nur durch eine intensive Betreuung der Beschwerdeführerin durch ihre Tochter möglich gewesen sei. Die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin 4.5 Stunden pro Tag arbeiten könne, sei in keinster Weise dargelegt und auch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin leide trotz intensiver Behandlung an einer therapierefraktären schweren psychischen Erkrankung und sei nicht arbeitsfähig - auch nicht in einer angepassten Tätigkeit.
5.
5.1 Das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 24. März 2021 (Urk. 8/123) basiert auf einer umfassenden allgemein-medizinischen, chirurgischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.8).
5.2 Die B.___-Gutachter stellten in ihrer polydisziplinären Konsensbeurteilung schlüssig fest, dass - im Vergleich mit der medizinischen Ausgangslage, als eine aus somatischen Gründen bedingte Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der operativen Vorgeschichte und den andauernden körperlichen Beschwerden vorlag - mit den neu dargelegten psychiatrischen Diagnosen ein Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, ausgewiesen ist. Demnach hat sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenverfügung vom 20. Januar 2012 verschlechtert, womit eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.6). Da somit ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, hat eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, weshalb der medizinische Sachverhalt, die Arbeitsfähigkeit, die Qualifikation und die Invaliditätsbemessung ohne Bindung an frühere Einschätzungen zu beurteilen sind.
5.3 Der psychiatrische Gutachter stellte anhand der ausführlich dargelegten Befundlage nachvollziehbar fest, dass die rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), die komplexe PTBS (ICD-10: F53.1) sowie die generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) von Relevanz seien und die Arbeitsfähigkeit seit März 2017 (dem psychiatrischen Bericht von Dr. A.___, vgl. E. 4.1) zu 50 % eingeschränkt sei und zwar in jeglicher Tätigkeit. Diese psychiatrischen Diagnosen stimmen weitestgehend mit denjenigen von Dr. A.___ überein (vgl. Urk. 8/79), worauf der psychiatrische B.___-Gutachter in seiner Stellungnahme vom 11. April 2022 (vgl. E. 4.4) als auch die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) hinwiesen. Letztlich ist nicht die diagnostische Zuordnung, sondern die Befundlage und die daraus resultierende funktionelle Einschränkung entscheidend. Daher lassen sich auch aus den unwesentlichen diagnostischen Abweichungen keine für die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin relevanten Differenzen erkennen. Die Prüfung der funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung erfolgte gutachterlich sodann in Anwendung der für psychische Gesundheitsschäden massgeblichen Standardindikatoren (BGE 141 V 281, BGE 143 V 418 sowie BGE 143 V 409 vgl. S. 9 ff.). Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten und dargelegten Befundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren - insbesondere anhand der vorhandenen Ressourcen (vgl. Urk. 8/123 S. 10 f.) - schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachvollziehen.
Auch die RAD-Ärzte Dr. I.___ und aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht Dr. J.___ erachteten das polydisziplinäre Gutachten als valide (Urk. 8/130 S. 5 f. und Urk. 8/150 S. 3 f.). An dieser Beurteilung vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 ff.) nichts zu ändern: So ergeben sich aus der medizinischen Aktenlage keine konkreten Hinweise auf eine zum massgebenden Verfügungszeitpunkt bestehende epileptische Erkrankung. Auch die während der Untersuchung vermerkten, zitternden Beine der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 mit Hinweisen) veranlassten die Gutachter nicht zu weiteren Abklärungen (vgl. hierzu: BGE 139 V 349 E. 3.3), wobei darauf hinzuweisen ist, dass der psychiatrische Gutachter auch über den Facharzttitel Neurologie verfügt. Vielmehr schlossen die Gutachter in der Konsensbeurteilung explizit ein organisches Leiden aus. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die unterschiedliche Einschätzung des therapeutisch tätigen Facharztes allein nicht genügt, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.2 mit Hinweisen). Dies gilt umso weniger, als die Allgemeinmedizinerin Dr. K.___ der Beschwerdeführerin fachfremd - aus psychiatrischer Sicht - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert (vgl. E. 4.6).
Die psychiatrische Exploration in der Muttersprache mit einer Dauer von zwei Stunden vermag den versicherungsmedizinischen Anforderungen zu genügen. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Dauer der psychiatrischen Exploration unterliegt grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2021 vom 10. September 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen verlangt, ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.) zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten, insbesondere des voll beweiskräftigen polydisziplinären B.___-Gutachtens (Urk. 8/123), hinreichend abgeklärt sind.
5.5 Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im polydisziplinären B.___-Gutachten vom 24. März 2021 (Urk. 8/123) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit seit März 2017 50 % arbeitsunfähig ist.
6. Streitig und zu prüfen ist die für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung ausschlaggebende Statusfrage sowie die Beeinträchtigung im Haushaltsbereich.
6.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).
6.2 Am 4. Mai 2021 fand mit Hilfe einer Dolmetscherin eine Haushaltsabklärung statt (Abklärungsbericht vom 11. Mai 2021, Urk. 8/129). Zur Qualifikation (Ziff. 2.13) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin in Brasilien als Verkäuferin und als Kindermädchen gearbeitet habe. Hier in der Schweiz sei sie Mutter und Hausfrau gewesen. Sie habe bis 2005 stundenweise in der Reinigung gearbeitet (vgl. auch Urk. 8/20/1). Gemäss ihrer Aussage würde sie heute im Pensum zwischen 50-60 % arbeiten; sei es in der Reinigung oder in der Begleitung von Kindern. Sie wäre heute in Kontakt mit anderen Menschen und könnte sich austauschen. Im höheren Pensum würde sie heute nicht arbeiten, da sie noch Freizeit haben wolle und noch einen Haushalt habe. Sie wisse schon, dass sie wegen der Sprache ein Handicap habe, aber arbeiten würde sie schon. Gemäss Erhebungen vor Ort ist die 1997 geborene Tochter ausgezogen und lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nunmehr zu zweit in der 3-Zimmer-Wohnung (vgl. Urk. 8/20) zu einem Mietzins von Fr. 1‘500.--; das Einkommen des voll berufstätigen Ehemannes wird mit ca. Fr. 6‘000.-- beziffert.
Die Qualifikation mit 55 % Erwerbs- und 45 % Haushaltstätigkeit begründete die Abklärungsperson damit, dass die Beschwerdeführerin keinen Berufsabschluss habe erreichen können und früher teilzeitlich in der Reinigung gearbeitet habe. Die heutige Angabe, dass sie 50-60 % arbeiten würde, sei nachvollziehbar. Sie habe sodann angegeben, dass sie sich auch um ihren Haushalt kümmern würde, wenn sie arbeiten könnte.
6.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete seit ihrer Einreise in die Schweiz 2003 stundenweise als Reinigungsmitarbeiterin. Im Individuellen Konto der Beschwerdeführerin sind 2004 und 2005 während weniger Monate geringfügige Erwerbseinkommen (Fr. 1‘079.--, Fr. 360.-- und Fr. 1‘580.--) eingetragen (Urk. 8/5; vgl. auch Urk. 8/20). Die ihr nun auch gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit hat sie nicht realisiert. Anlässlich der Haushaltsabklärung am 4. Mai 2021 gab sie auf konkrete Nachfrage unter Erläuterung der Wichtigkeit der Bedeutung der Qualifikation und unter Mithilfe einer Dolmetscherin gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie bei guter Gesundheit ein 50-60%-Pensum absolvieren würde. Im höheren Pensum würde sie heute nicht arbeiten, da sie noch Freizeit haben wolle und noch einen Haushalt habe. Wenngleich im Urteil IV.2018.00167 vom 29. Mai 2019 festgehalten wurde, dass die Volljährigkeit der jüngeren Tochter zwar nicht automatisch eine Änderung der «Berechnungsgrundlage» zu begründen vermöge, jedoch durchaus eine potentiell relevante Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts darstelle (vgl. dort E. 4.3), und diese Tochter zwischenzeitlich auch aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, wonach der Aufgabenbereich sich in der Pflege des ehelichen Haushaltes erschöpfen würde, so ist hierbei auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen, die mit der bisherigen Erwerbsbiographie und ehelichen Aufgabenteilung in Einklang steht. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie sich anlässlich der Haushaltsabklärung entsprechend geäussert hat und macht denn auch nicht geltend, dass der Abklärungsbericht ihre Aussage falsch wiedergegeben hätte. In ihrer beschwerdeweise vorgebrachten Argumentation (Urk. 1 S. 9 ff.) übersieht sie, dass weder der finanzielle Bedarf alleine noch der hypothetisch neben dem Aufgabenbereich mögliche Umfang einer Erwerbstätigkeit massgebend ist, sondern der im Gesundheitsfall hypothetisch effektiv ausgeübte Umfang der Erwerbstätigkeit der Qualifikationsfrage zugrunde liegt (Urteile des Bundesgerichts 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2, 9C_426/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3, m.w.H.). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie mehr als wenige Monate stundenweise erwerbstätig war und ihre (Rest)arbeitsfähigkeit nie ausschöpfte. Damit hat es bei der von der Beschwerdegegnerin getroffenen Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei einem 55%-Pensum gearbeitet hätte, sein Bewenden, auch hinsichtlich des bei Angabe einer Bandbreite von 50-60 % verwendeten Mittelwerts von 55 % (vgl. hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit: Urteile des Bundesgerichts 8C_132/2022 vom 14. Februar 2023 E. 4.3, 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2). Damit bemisst sich der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 27bis IVV, in der jeweils ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung).
6.4 Die Abklärungsperson ermittelte sodann eine Einschränkung von 28 % für den Bereich Ernährung (gewichteter Anteil 40 %), von 33 % für die Wohnungspflege (gewichteter Anteil 30 %) und von 10 % für die Wäsche und Kleiderpflege (gewichteter Anteil 20%). Keine Einschränkungen vermerkte die Abklärungsperson im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (gewichteter Anteil 10 %). Hieraus errechnete sich eine Gesamteinschränkung von 23.1 %, was bei einer 45%igen Haushaltstätigkeit dem Teil-Invaliditätsgrad von 10.4 % entspricht (S. 6-10). Die Abklärungsperson legte in ihrem ausführlichen Bericht vom 11. Mai 2021 nachvollziehbar dar, welche Tätigkeiten konkret wegfallen oder erschwert sind und berücksichtigte dabei die durch die diagnostizierte Erkrankung verursachten Einschränkungen. Weiter wurde im Bericht begründet dargelegt, wie die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht von den Familienangehörigen (Ehemann) in zumutbarer Weise unterstützt wird.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13 f.) wurden die neu hinzugetreten psychischen Beschwerden anlässlich der Haushaltsabklärung genügend berücksichtigt, so konnte im Vergleich zur Abklärung vom 11. April 2011 (vgl. Urk. 8/20), als eine 16%ige Einschränkung festgestellt wurde, nun eine um 7.1 % und damit doch signifikant höhere Einschränkung im Haushalt eruiert werden. Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 11. Mai 2021 abgestellt werden.
Demnach ist von einer Einschränkung von 23.1 % im Haushaltsbereich auszugehen.
7.
7.1 Zu prüfen ist, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 128 V 222).
Den Beginn bzw. das Ende des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 1.4) zu bestimmen (einschliesslich der erforderlichen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % sowie des Durchschnitts von mindestens 40 %), ist mangels beweiskräftiger medizinischer Angaben über den Verlauf schwer möglich (vgl. Urk. 8/123/12); jedenfalls endete es spätestens im März 2018, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage sowie insbesondere der gutachterlichen Einschätzung seit März 2017 ununterbrochen zu 50 % arbeitsunfähig gewesen war. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 6. April 2017 (Urk. 8/57; Eingangsdatum, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-155, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zum Leistungsbezug an, womit im Folgenden die Invaliditätsbemessung auf Basis des ausgewiesen frühestmöglichen Renten-beginns 2018 beruht.
7.2 Hinsichtlich des nicht erwerblichen Anteils ist - wie unter E. 6.4 ausgeführt, von einer Einschränkung von 23.1 % auszugehen. Bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
7.3 Wie zuvor unter E. 5.5 erwogen, bezieht sich die aus den festgestellten funktionellen Einschränkungen resultierende attestierte Arbeitsunfähigkeit explizit auf jegliche Tätigkeit und somit sowohl auf die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit. Ausserdem war die Beschwerdeführerin nie über längere Zeit massgeblich erwerbstätig, so dass ein angestammtes Erwerbseinkommen nicht zu eruieren ist. Somit rechtfertigt es sich das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn.
7.4
7.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
7.4.2 Die Beschwerdegegnerin hält zu Recht fest, dass ein leidensbedingter Abzug - wie von der Beschwerdeführerin gefordert (Urk. 1 S. 12) - weder in Bezug auf das Alter, noch auf die fehlende Berufspraxis oder das reduzierte Pensum gerechtfertigt sei (Urk. 2 S. 2). Bei der polydisziplinär beurteilten Arbeitsfähigkeit samt formuliertem Belastungsprofil war sodann das psychiatrische Fachgebiet ausschlaggebend, wodurch die psychisch bedingten Einschränkungen ausreichend berücksichtigt wurden.
7.5 Wie bereits festgestellt, ist die Beschwerdeführerin seit März 2017 in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Unter Anwendung der rechnerischen Vereinfachung - ohne zu berücksichtigendem Leidensabzug (vgl. zuvor E. 7.4.2) - resultiert daraus im Erwerbsbereich bei einem 55%igen Anteil ein Teil-Invaliditätsgrad von 27.5 %.
7.6 Der Gesamtinvaliditätsgrad ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidität. Bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 45 % resultiert in diesem Bereich ein Teil-Invaliditätsgrad von 10.4 % (23.1 % x 0,45). Damit resultiert eine Gesamtinvalidität von 37.9 % bzw. gerundet 38 % (Erwerb: 27.5 %, Haushalt: 10.4 %), was weiterhin keinen Anspruch auf eine Rente begründet (E. 1.4).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Die Parteien stimmen zu Recht darin überein, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, worauf der Antrag Ziffer 3 abzielt, nicht Anfechtungsgegenstand ist (Urk. 3, Urk. 11). Aus der medizinischen Aktenlage wie auch dem Haushaltsabklärungsbericht vom 11. Mai 2021 ergeben sich keine sich aufdrängenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu vermuten wäre. Damit rechtfertigt sich eine Überweisung zur von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung betreffend Hilflosigkeit respektive lebenspraktischer Begleitung nicht. Es ist der Beschwerdeführerin vielmehr freigestellt, bei Bedarf einen entsprechenden Antrag bei der Beschwerdegegnerin einzureichen.
9. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Entsprechend entfällt auch eine Prozessentschädigung (vgl. Urk. 13 und Urk. 18).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger