Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00656
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 29. Juni 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene X.___ meldete sich am 7. Februar 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf vier Schulteroperationen auf der linken Seite bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und dem Beizug der Akten der Unfallversicherung (Helsana Unfall AG, Urk. 9/22) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer befristeten ganzen Rente von August 2018 bis Januar 2020 in Aussicht (Urk. 9/51). Nachdem der Versicherte hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 9/54), tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste insbesondere eine interdisziplinäre Begutachtung bei der Y.___AG (Gutachten vom 11. Februar 2021, Urk. 9/87). Am 20. Mai 2021 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens ankündigte (Urk. 9/91). Nach einem neuerlichen Einwand (Urk. 9/92) und weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Mai 2022 (Urk. 9/110) wiederum eine befristete Rente von August 2018 bis Januar 2020 in Aussicht. Nachdem der Versicherte auch hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 9/115), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2022 im angekündigten Sinne (Urk. 9/129, 9/132 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 21. November 2022 sei insoweit aufzuheben, als die Invalidenrente per 31. Januar 2020 eingestellt worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm – allenfalls nach Eingliederungsmassnahmen – die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente auch ab Februar 2020 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2023 angezeigt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 21. November 2022 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden an der linken Schulter deutlich eingeschränkt und vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Per Oktober 2019 habe sich die gesundheitliche Situation aber gebessert und der Beschwerdeführer sei zu 80 % arbeitsfähig geworden. Per Februar 2020 bestehe daher lediglich noch ein IV-Grad von 20 %, wodurch kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen sei. Nach der durchgeführten Wirbelsäulen-Operation im Juni 2021 habe medizin-theoretisch lediglich kurzzeitig eine erneute volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche nicht zu berücksichtigen sei. Folglich werde angenommen, dass die gesundheitliche Situation den Beschwerdeführer auch in der Stellensuche nicht wesentlich einschränke, weshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass der Einkommensvergleich nicht korrekt durchgeführt worden sei und er zudem vor einer allfälligen Rentenaufhebung oder -reduktion Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen habe (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten der Y.___AG vom 11. Februar 2021 (Urk. 9/87). Die Gutachter stellten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/87/7):
- Chronische Schmerzen des linken Schultergelenks mit erheblicher und schmerzhafter Bewegungseinschränkung bei
- Status nach insgesamt fünf Operationen des linken Schultergelenks, letztendlich Implantation einer inversen Schultergelenkstotalendoprothese
- Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) wurden folgende genannt:
- Mässige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule nach zweifacher Operation
- St. n. Dekompression und Spondylodese C5/6 am 06.07.2016 ohne funktionell bedeutsame nervale Residuen
- St. n. Revision, ACDF C6/7 am 11.12.2018, ohne nervale Residuen
- Leichtes Übergewicht, BMI 25.9 kg/m2
- Thalassämia minor
- Nikotinabusus 15 bis 20 Zigaretten täglich
Die Gutachter führten aus, dass der Beschwerdeführer orthopädischerseits in der angestammten Tätigkeit, die als optimal adaptiert anzusehen sei, zu 90 % arbeitsfähig sei. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aufgrund der chronischen Schmerzen, das heisst einer verminderten Leistungsfähigkeit, und aufgrund vermehrter individueller Pausenzeiten aufgrund dieser Schmerzen. Bei Status nach zweifacher Halswirbelsäulenoperation am 6. Juli 2016 und 11. Dezember 2018 sei aktenkundig kein funktionell beeinträchtigender neurologischer Untersuchungsbefund beschrieben worden. Eine fachärztliche neurologische Untersuchung sei nicht aktenkundig. Der hiesige neurologische Untersuchungsbefund weise lediglich eine latente Nervenwurzel-Affektion C6 linksseitig auf, welche ohne funktionell relevante Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sei. Aufgrund der kritischen Würdigung des gesamten Längsschnittverlaufes, der Selbsteinschätzung, der Bewertung seiner Persönlichkeitseigenschaften und der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers könne davon ausgegangen werden, dass psychiatrischerseits eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten wie auch einer adaptierten Tätigkeit bestehe (Urk. 9/87/7 ff., 33 ff., 48 ff., 60 ff., 71 ff.).
Der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht in der Lage, eine leichte Tätigkeit auszuüben, dies mit eigengewählten Positionswechseln, hauptsächlich im Sitzen und ohne Überkopftätigkeiten mit dem linken Arm. Der Handeinsatz links sei aufgrund der deutlichen Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks eingeschränkt. Nicht möglich seien Gerüst- und Leitertätigkeiten sowie Zwangshaltungen für die oberen Extremitäten (Urk. 9/87/8 f., 34 ff.).
Im zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit sei das somatische Belastungsprofil seit dem Schultertrauma 2009 zugrunde zu legen. Nach den Operationen 2002 und 2003 sei der Verlauf für den Beschwerdeführer subjektiv befriedigend gewesen, er habe seiner Arbeit nachkommen können. Nach dem Schultertrauma 2009 sei es zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen mit nachfolgender Operation im Juni 2009 und im November 2015 sowie Februar 2018. Insofern könne die orthopädisch festgestellte Arbeitsfähigkeit von 90 % seit dem Schultertrauma 2009 zugrunde gelegt werden und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von weiteren 10 % (dann integrativ 80 %) ab Februar 2018 (Urk. 9/87/9 f., 35 f., 50, 61 f., 72 f.).
3.2 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) stellte grundsätzlich auf die Beurteilung im Gutachten ab, nahm für den Zeitraum bis Oktober 2019 jedoch eine abweichende Einschätzung vor. So führte er aus, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Probleme mit der seit 2002 mehrfach voroperierten, deutlich funktionsgeminderten linken adominanten Schulter und der Halswirbelsäule mit Nervenwurzelreizung und starken Armschmerzen/Kribbelmissempfindungen der linken Hand gerade ab Februar 2018 zu einer länger anhaltenden IV-relevanten gesundheitlichen Einschränkung geführt hätten, da mehrere operative Eingriffe mit anschliessender 100%iger Arbeitsunfähigkeit notwendig geworden seien. Dies würde in der gutachterlichen Auflistung der Arbeitsunfähigkeitszeiten so nicht konkret wiedergegeben, würde dort doch allgemein nur von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit gesprochen, ohne den tatsächlichen zeitlichen Verlauf zu berücksichtigen. Bezüglich der Schulter sei die Heilungsphase bei Status nach mehreren Voroperationen erwartungsgemäss signifikant verlängert. Aufgrund der anhaltenden schweren Schmerzproblematik habe nicht einmal eine Physiotherapie zum Auftrainieren der deutlich verschmächtigten Schultermuskulatur realisiert werden können. Selbst durch Anbindung an die Schmerzambulanz des Z.___ habe sich keine suffiziente Schmerztherapie etablieren lassen. Daher habe man den Beschwerdeführer im Sommer 2019 in die Psychosomatik des Z.___ überwiesen, wo eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden sei. Auch an der Halswirbelsäule sei bei Status nach Versteifungsoperation im Juli 2016 im Dezember 2018 eine Re-Operation notwendig geworden. Diesbezüglich habe sich die Situation stabilisiert. Die Aussage, ein IV-relevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor, sei somit nicht korrekt. Auch wenn, wie im Gutachten aufgeführt, keine dauerhafte Einschränkung gegeben sei, so habe dennoch eine länger anhaltende Gesundheitseinschränkung über viele Monate vorgelegen. Gestützt auf die (echtzeitlichen) Facharztberichte sowie die Akten sei damit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Februar 2018 bis 23. Oktober 2019 ausgewiesen (Stellungnahme vom 10. Januar 2022, Urk. 9/106/3 f.).
4.
4.1 Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2022 basiert in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem polydisziplinären Gutachten der Y.___AG vom 11. Februar 2021 (E. 3.1, Urk. 9/87). Dieses erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.4 vorstehend) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und sein Verhalten und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Somit kann auf das Gutachten grundsätzlich vollumfänglich abgestellt und von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden.
Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 10. Januar 2022 (vgl. E. 3.2) ist für den Zeitraum von Februar 2018 bis Oktober 2019 jedoch retrospektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der echtzeitlichen medizinischen Aktenlage, erscheint nachvollziehbar und ist im Übrigen unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2 und 8).
4.2 Insofern der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Wirbelsäulen-Operation vom 16. Juli 2021 eine weitergehende höhere Arbeitsunfähigkeit geltend machte (Urk. 1 S. 4), hielt der RAD hierzu in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2022 gestützt auf den Bericht des Operateurs Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 9. Dezember 2021 (Urk. 9/98) überzeugend fest, dass dieser bereits fünf (recte: sechs) Wochen nach dem Wirbelsäuleneingriff einen ausgesprochen positiven postoperativen Verlauf ohne Einschränkungen und ohne Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Für eine die Zeitspanne von fünf (recte: sechs) Wochen übersteigenden Zeitraum fehle es damit an entsprechenden medizinischen Daten (Urk. 9/118/2 ff.). Gesamthaft betrachtet bestehen folglich nach November 2019 keine neuen und dauerhaften, die Arbeitsfähigkeit von 80 % zusätzlich beschlagenden gesundheitlichen Einschränkungen, weshalb nach wie vor auf das Gutachten der Y.___AG beziehungsweise die RAD-Stellungnahme vom 10. Januar 2022 (vgl. E. 3.1 und 3.2) abgestellt werden kann.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die aus psychischen und somatischen Gründen eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Mit der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit im angestammten wie auch in einem angepassten Tätigkeitsbereich (spätestens) ab Februar 2018 und der damit einhergehenden gänzlichen Erwerbsunfähigkeit hat der Beschwerdeführer vorab Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. August 2018. Das ist unbestritten.
5.3 Ab November 2019 ist von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 3.1 und 3.2).
5.3.1 Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, woraus sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
5.3.2 Vorliegend sind das Valideneinkommen (aufgrund der schwankenden, unregelmässigen und lange zurückliegenden Einkünfte, Urk. 9/7, 9/101) und das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenwert zu berechnen – zumal der Beschwerdeführer nach wie vor in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist –, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen «Prozentvergleich» im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
5.3.3 Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermitteltes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer nach wie vor in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig. Seinen Beschwerden (chronische Schmerzen) wurde mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % (aufgrund verminderter Leistungsfähigkeit und vermehrtem Pausenbedarf) bereits ausreichend Rechnung getragen. Angesichts des Umstandes, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen), rechtfertigt sich aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden vorliegend kein Abzug. Abzugsrelevant wären damit höchstens der Umstand der Teilzeitbeschäftigung – wobei zu berücksichtigen ist, dass nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1) – sowie die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, welche das Kriterium der Dienstjahre betrifft. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich höchstens ein geringer, jedenfalls aber kein den Umfang von 20 % (wie vom Beschwerdeführer gefordert, Urk. 1 S. 11) übersteigender Abzug.
Selbst bei einem Abzug von 20 % würde allerdings ein rentenausschliessender IV-Grad von 36 % resultieren (Valideneinkommen: 100 %, Invalideneinkommen: 0.8 x 80 % = 64 %). Damit besteht ab Februar 2020 (Art. 88a Abs. 1 IVV) kein Rentenanspruch mehr.
6.
6.1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versicherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3).
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen für den im Verfügungszeitpunkt bereits 55-jährigen Beschwerdeführer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7) geprüft, einen solchen aber verneint (vgl. Urk. 2, 106/4 f., 8). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine sehr breite Ausbildung. So absolvierte er nach der Lehre zum Detailhandelsangestellten EFZ während einem Jahr die Ausbildung zum Kaufmann EFZ und während einem weiteren Jahr die Ausbildung zum Verkaufskoordinator mit Diplomabschluss. Die Weiterbildung zum Sozialversicherungsfachmann blieb ohne Abschluss (Urk. 9/3, 9/8/3, 9/87/5, 9/87/44 f.). Neben der guten Ausbildung verfügt er auch über eine breite Berufserfahrung. So übte er während vielen Jahren verschiedene Tätigkeiten (Verkäufer, Key Account Manager, Sachbearbeiter, Versicherungsmakler) bei diversen Firmen, vornehmlich in der Versicherungsbranche, aus (Urk. 9/3, 9/7, 9/8/3, 9/87/5, 9/87/44 f., 9/101). Ferner werden dem Beschwerdeführer gutachterlich eine gute Intelligenz und Introspektionsfähigkeit, eine hohe Zuverlässigkeit, Ordentlichkeit und Pünktlichkeit, die Fähigkeit, mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, Freundschaften zu schliessen sowie Unterstützung zu finden und zu geben attestiert (vgl. Urk. 9/87/47). Damit ist er als fähig, namentlich als hinreichend agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert, zu erachten, das wieder ausgewiesene Leistungspotenzial in seiner angestammten Tätigkeit, welcher eine breite Berufsausbildung und erfahrung zugrunde liegt, auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Entsprechend besteht ab 1. Februar 2020 kein Rentenanspruch mehr.
Insoweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf 500 von ihm seit Juni 2016 getätigte, erfolglose Stellenbewerbungen verweist (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 3), vermag dies nichts zu ändern. Denn zum einen verfügte er bis Oktober 2019 über gar keine Arbeitsfähigkeit, weshalb Suchbemühungen in dieser Zeit zum Vornherein zum Scheitern verurteilt waren. Und zum anderen besteht bei ihm keine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art, welche bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit Probleme verursachen würde. Vielmehr handelt es sich bei den bisher offenbar erfolglosen Suchbemühungen um arbeitsmarktliche Besonderheiten, allenfalls gepaart mit zusätzlichen Erschwernissen aufgrund der unlängst grassierenden Corona-Pandemie, welche nicht in den Zuständigkeitsbereich der IV, sondern gegebenenfalls in jenen der ALV fallen (vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitsvermittlung: Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rn 6 zu Art. 18), auch wenn aufgrund der abgelehnten Bewerbungen eine grosse Frustration des Beschwerdeführers verständlich ist (vgl. Urk. 9/87/8).
7. Zusammenfassend erweist sich damit die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling