Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00658
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 16. Juni 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, verfügt über keine Ausbildung und war ab 1. September 2009 beim Pflegezentrum Y.___ der Stadt Z.___ als Mitarbeiterin Reinigung in einem 40 %-Pensum angestellt (vgl. Urk. 7/4 S. 1 und S. 5, Urk. 7/30). Die Versicherte verletzte sich am 6. Januar 2020 bei der Arbeit am linken Daumen (vgl. Urk. 7/6/13-19 S. 3 unten). Am 15. Mai 2020 wurde sie ein erstes Mal am linken Daumen operiert (A1-Ringbandspaltung und Beugesehnensynovektomie; vgl. Urk. 7/6/1-7 S. 2). Unter Hinweis auf eine Distorsion des linken Daumens meldete sich die Versicherte am 8. November 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Unter anderem zog sie die Akten der Pensionskasse der Stadt Z.___ bei, welche vertrauensärztliche Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, enthielten (Urk. 7/6/1-24, Urk. 7/19). Am 2. März 2021 wurde die Versicherte ein zweites Mal am linken Daumen operiert (Arthroplastik Daumensattelgelenk mit Touch-Prothese; vgl. Urk. 7/43). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 5. August 2021 (Urk. 7/21) mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie nun den Rentenanspruch prüfen werde, worüber die Versicherte später eine separate Verfügung erhalten werde. Per 30. September 2021 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Pflegezentrum aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 7/31). Die IV-Stelle legte die medizinischen Unterlagen dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (vgl. RAD-Stellungnahme vom 19. April 2022; Urk. 7/70 S. 4 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/28, Urk. 7/32, Urk. 7/62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2022 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 29. Dezember 2022 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2022 und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Anspruch auf eine Rente, eventualiter auf Eingliederungsmassnahmen, zuzusprechen, eventuell sei die Streitsache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem beantragte sie in formeller Hinsicht die Bewilligung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Februar 2023 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde; gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte, es diesen aber unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern.
Mit Eingabe vom 5. April 2023 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Berichte (Urk. 10/1-3) ein. Die Eingabe samt Beilagen wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. April 2023 (Urk. 11) zur Stellungnahme zugestellt, worauf diese am 24. April 2023 (Urk. 12) verzichtete.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Reine Aktengutachten sind praxisgemäss beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 7.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenabweisende Verfügung vom 16. November 2022 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilungen von Dr. A.___ und des RAD damit, dass keine dauerhafte und regelmässige erhebliche Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit vorliege, die einen Anspruch auf eine Rente begründe. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Die Beschwerdeführerin sei voll arbeitsfähig. Dies unter der Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin ihre linke Hand nicht belaste (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen in ihrer Beschwerde vom 29. Dezember 2022 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die angefochtene Verfügung das Leistungsbegehren gestützt auf Arztberichte und die RAD-Stellungnahme abweise, welche nicht die Gesamtsituation erfassten. Die mittelgradige depressive Episode, die Fibromyalgie, das Wegfallen der Benutzung der linken Hand, die Kumulation der diversen gesundheitlichen Probleme, das fortgeschrittene Alter sowie die mangelnden Deutschkenntnisse verunmöglichten es ihr, weiterhin erfolgreich im Erwerbsleben tätig zu sein. Zudem könne sie beide Hände nicht zur Arbeit einsetzen (S. 5 Ziff. 19 f.). Sie habe keine Berufsausbildung und spreche schlecht Deutsch. Die Frage sei, ob ein Arbeitgeber eine Person mit schlechten Deutschkenntnissen anstellen würde, die beide Arme nicht einsetzen könne, um sie anzulernen. Bei dieser Frage sei insbesondere auch das Alter zu berücksichtigen. Wenn nur 13.9 % der gesunden Personen über 55 Jahre die Eingliederung in den Arbeitsmarkt gelinge, dann sei es realitätsfern, von ihr als gesundheitlich Angeschlagene zu erwarten, dass sie einen Arbeitgeber finde, der sie in einem ihr völlig unbekannten Tätigkeitsfeld anlerne und ihr eine Anstellung anbiete. Das Invalideneinkommen betrage somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Fr. 0.--, womit der Invaliditätsgrad 100 % betrage und ihr eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 7 f. Ziff. 29-34). Schliesslich wären für den Fall eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades Integrationsmassnahmen zuzusprechen (S. 8 Ziff. 35-38).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. November 2022 zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1 Dr. A.___, Vertrauensarzt der Pensionskasse der Stadt Z.___, nannte in seinem Bericht vom 23. März 2020 (Urk. 7/6/13-19 und Urk. 7/6/20-24) über eine Begutachtung vom 18. März 2020 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/6/13-19 S. 2). Folgenden Diagnosen mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 2):
- Symptomatische Hypertrophie des Ringbandes mit Schwellung und Druckdolenz Daumen links bei:
- einer vorübergehenden Verschlimmerung durch ein Kontusionsereignis vom 6. Januar 2020
- Vorbestehende degenerative Veränderung
- Symptomatische Rhizarthrose links bei:
- einer vorübergehenden Verschlimmerung, nicht richtunggebend nach einer Kontusion vom 6. Januar 2020
- aktuell knapp kompensiert
Er hielt fest, die Prognose für die angestammte Tätigkeit sei nach Abschluss der Behandlungen gut. Zuerst werde die Ringbandspaltung durchgeführt, danach werde man den weiteren Verlauf beurteilen können mit allenfalls zusätzlich operativer Behandlung der Rhizarthrose links. Mit oder ohne Eingriff am Daumen-Sattel-Gelenk werde die Beschwerdeführerin bei vorübergehender postoperativer Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit wiederum voll arbeitsfähig sein. Aktuell sei sie auch ohne Operation voll arbeitsfähig, jedoch mit erheblichen Beschwerden (S. 5 f.).
3.2 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 28. Oktober 2020 (Urk. 7/6/1-7 und Urk. 7/6/8-12) über eine Verlaufskontrolle vom gleichen Tag als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhebliche und limitierende Schmerzen im Bereich des Daumensattelgelenks links bei aktivierter Rhizarthrose bei einem Status nach A1-Ringbandspaltung und Beugesehnensynovektomie Dig. I am 15. Mai 2020, bestehend seit dem Operationszeitpunkt am 15. Mai 2020 (Urk. 7/6/1-7 S. 2). Er notierte, die Hausärztin habe die Beschwerdeführerin ans Universitätsspital B.___ weiterverwiesen, wo offenbar eine Operation (Rhizarthroplastik) im Januar 2021 geplant sei (S. 4 f.). Grundsätzlich sei die postoperative Prognose nach dem Eingriff gut, entsprechend gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihr 40 %-Pensum im Reinigungsdienst wieder aufnehmen könne. Dies frühestens zwei Monate postoperativ (S. 6).
3.3 Am 2. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin ein zweites Mal am linken Daumen in der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand Chirurgie des B.___, wo sich die Beschwerdeführerin seit dem 20. August 2020 in Behandlung befand (vgl. Urk. 7/56 Ziff. 1.1), operiert (Arthroplastik Daumensattelgelenk mit Touch-Prothese). Im Operationsbericht vom 2. März 2021 (Urk. 7/43) hielten die Operateure fest, eine belastungsfreie Mobilisation aus der Schiene heraus sei nach einer Woche durch die Handtherapie möglich und ein Beginn des Belastungsaufbaus solle frühestens nach vier Wochen erfolgen (S. 2).
3.4 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 28. Juni 2021 (Urk. 7/19/2-13) über eine Verlaufskontrolle vom 25. Juni 2021 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte Schmerzentwicklung mit diffuser Symptomausweitung im Bereich der Hände und Vorderarme beidseits bei psychiatrischer Komorbidität (S. 2). Dr. A.___ hielt fest, die Belastbarkeit sei subjektiv deutlich begrenzt. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit im Reinigungsdienst und in der Lingerie mit einem 40 %-Pensum sei kaum real umsetzbar. Die Symptomausweitung und die fragliche Schmerzverarbeitungsstörung seien bei der Beschwerdeführerin das Hauptproblem. Konkret beurteile er eine Wiederaufnahme in der Reinigungs- und Lingerietätigkeit in einem Alters- und Pflegeheim als nicht real mit bleibender Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit. Für eine manuell leichte Tätigkeit beurteile er die Arbeitsfähigkeit bezogen auf das angestammte 40 %-Pensum als durchaus gegeben. Er habe den Eindruck einer gewissen Selbstlimitierung, wobei das bei einer depressiven Entwicklung stets schwierig zu beurteilen und abzugrenzen sei. Er müsse darauf hinweisen, dass ein invaliditätsrentenausgewiesenes Leiden fehle (S. 6).
3.5 Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom Kopfwehzentrum der E.___ AG nannten in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2021 (Urk. 7/46) über eine gleichentags erfolgte Untersuchung als Kopfweh-Diagnosen eine chronische Migräne und einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (S. 1). Sie hielten fest, der erhobene fokal-neurologische Status sei bis auf eine Gangunsicherheit in den erschwerten Gangproben unauffällig. Zum sicheren Ausschluss einer sekundären Schmerzursache empfahlen sie ein MRI des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) (S. 3).
3.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der G.___, bei welchem die Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2020 bis 19. Mai 2021 in Behandlung gewesen war, nannte in seinem Bericht vom 15. November 2021 (Urk. 7/35; vgl. auch den G.___-Bericht vom 24. Juni 2020 [Urk. 7/36]) als Diagnose eine «F43.2» (Ziff. 2.5; entspricht einer Anpassungsstörung; vgl. F43.2 in: ICD-10, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], S. 209-211]) und führte aus, er habe keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt (Ziff. 1.3).
3.7 Gemäss Beurteilung von PD Dr. med. univ. H.___ und Dr. med. I.___ von der J.___ vom B.___ vom 6. Januar 2022 (Urk. 7/47) zeigten ein gleichentags durchgeführtes MRI HWS nativ sowie ein MRI Gehirn inklusive Schädelkalotte eine regelrechte Darstellung des Gehirns, insbesondere ohne Hinweis auf eine intrakranielle Raumforderung, ein kleines sakkuläres Aneurysma an der Segmentgrenze M1/M2 der Arteria cerebri media links, eine fokale Läsion im oberflächlichen Anteil der Glandula parotis rechts. Festzustellen seien auch eine partiell mitabgebildete Glandula parotis links ohne Auffälligkeiten, eine leichtgradige degenerative Veränderung der HWS sowie eine breitbasige, links neuroforaminal betonte Diskusprotrusion Halswirbelkörper (HWK) 5/6 mit möglichem Kontakt zur C 6 Wurzel links intraforaminal.
3.8 Dr. med. univ. K.___ und med. pract. L.___ von der Klinik für Rheumatologie des B.___ hielten in ihrem Bericht vom 25. Januar 2022 (Urk. 7/57) fest, es bestehe bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Schmerzsyndrom mit klinisch eher diffusen fibromyalgieformen Schmerzen und muskulärer Dysbalance. In der Untersuchung hätten sie keine Arthritiden nachweisen können (insbesondere nicht am Handgelenk, den MCP-Gelenken und OSG). Laborchemisch zeige sich keine humorale Entzündungsaktivität. Bei Druckdolenzen über den Bizepssehnen und Angabe von Morgensteifigkeit sei die Abnahme von Rheumafaktor und Anti-CCP-Antikörper erfolgt, welche unauffällig gewesen seien. Auch die Bestimmung der ANA zum Ausschluss einer Kollagenose sei negativ gewesen. Laborchemisch seien keine Hinweise für sekundäre Ursachen einer CPPD eruierbar gewesen, wobei sich auch röntgenologisch keine Zeichen einer Chondrocalzinose gezeigt hätten. Zusammenfassend und bei unauffälligen Befunden sei somit von einer Fibromyalgie mit Beschwerdeexazerbation durch degenerative Veränderungen, Adipositas und Dekonditionierung mit muskulärer Dysbalance auszugehen. Sie würden ein dauerhaftes, regelmässiges aerobes Ausdauertraining angepasst an das individuelle Leistungsvermögen (z.B. schnelles Spazierengehen, Walking, Fahrradfahren bzw. Ergometer, Tanzen, Aquajogging), mindestens zwei bis drei Mal in der Woche über mindestens 30 Minuten empfehlen. Begleitend dazu sei eine aktive Physiotherapie mit funktionellem Kraft- und Aufbautraining mit Verbesserung der Rumpfmuskulatur und Beinachsenstabilisierung hilfreich, sowie eine Ergotherapie. Alternative Behandlungsoptionen mit Entspannungstechniken (Yoga, Akupunktur, Tai-Chi) seien ebenfalls empfehlenswert. Eine psychotherapeutische Begleitung mit Besprechung könne bei Bedarf ebenfalls in Erwägung gezogen werden. Eine Behandlung mit Psychopharmaka, welche ebenfalls einen schmerzdistanzierenden Effekt erweisen könne, sei bereits hausärztlich begonnen worden. Bei Angabe von thorakalem Druck seien Herzenzyme abgenommen worden, welche unauffällig gewesen seien. Weitere Verlaufskontrollen seien bei ihnen nicht vorgesehen (S. 2 f.).
3.9 Am 14. April 2022 (Urk. 7/56) teilte Dr. med. M.___ von der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie vom B.___ mit, dass von ihnen nie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden sei. Die Diagnose der Rhizarthrose, welche durch sie gestellt worden sei, sei nicht das Hauptproblem (Ziff. 2.7). Es sei ein normales Arbeitspensum möglich (Ziff. 4.2).
3.10 Dr. med. N.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Innere Medizin, vom RAD führte in seiner aktengestützten Stellungnahme vom 20. April 2022 (Urk. 7/70 S. 4 f.) aus, bei den Diagnosen an der linken, adominanten Hand seien Tätigkeiten mit starker manueller Belastung ungünstig, sodass ein genauer Arbeitsbeschrieb allenfalls Einschränkungen bedinge, wobei diese vielleicht auch angepasst werden könnten (keine grosse Kraftentwicklung in der adominanten Hand). In angepasster Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 0 % arbeitsunfähig. Es bestehe ein Status nach zwei Operationen an der linken, adominanten Hand, welcher für eine Tätigkeit in der Lingerie möglicherweise leichte selektive Einschränkungen bewirke. Besser geeignet wäre eine Tätigkeit ohne Belastung der linken Hand. Der rheumatologische Begutachter habe am 28. Juni 2021 [E. 3.4] geschrieben: «Ich muss darauf hinweisen, dass ein invaliditätsrentenausgewiesenes Leiden fehlt». Weder die Handchirurgie noch die Rheumaklinik des B.___ hätten eine Arbeitsunfähigkeit festgehalten. Ebenso fänden sich weitere spezialärztliche Berichte an die Hausärztin, welche jeweils keine Arbeitsunfähigkeit dokumentierten. Speziell zu erwähnen sei, dass aus psychiatrischer Sicht (Bericht vom 15. November 2021 [E. 3.6]) keine Arbeitsunfähigkeit bestehe.
3.11 Die Neurologin Dr. C.___ vom Kopfwehzentrum der E.___ AG nannte in ihrem Bericht vom 18. Mai 2022 (Urk. 7/63/4-8) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Migräne (Ziff. 2.5) und hielt fest, bisher habe sie kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt (Ziff. 1.3), die Beschwerdeführerin könne in einer leidensangepassten Tätigkeit vier bis sechs Stunden arbeiten (Ziff. 4.2). Der Eingliederung im Weg stehe die Fremdsprachlichkeit (Ziff. 4.4).
3.12 Dr. med. O.___ und der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie med. pract. P.___ von der Praxis Q.___, wo die Beschwerdeführerin seit dem 12. Oktober 2021 zirka alle sechs bis acht Wochen in Behandlung stand, nannten in ihrem Bericht vom 24. August 2022 (Urk. 7/66) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach kontinuierlichem psychischem Missbrauch durch den Ehemann sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; Ziff. 2.5). Sie hielten fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, wobei dieses Thema auch nie ausführlich besprochen worden sei. Somit sei die zumutbare Arbeitsfähigkeit durch sie nicht beurteilbar (Ziff. 4.2).
4.
4.1 Als Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 16. November 2022 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss dem versicherungsinternen Feststellungsblatt vom selben Datum (Urk. 7/70) insbesondere die aktengestützte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. N.___ vom 20. April 2022 (E. 3.10) sowie die im Nachgang eingegangen Berichte von Dr. C.___ vom 18. Mai 2022 und Dr. O.___ sowie dem Psychiater P.___ vom 24. August 2022 (E. 3.11-12). Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt darauf, dass keine dauerhafte und regelmässige erhebliche Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit vorliege, die einen Anspruch auf eine Rente begründe und zumindest in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung bestehe (E. 2.1).
4.2
4.2.1 RAD-Arzt Dr. N.___ zeigte in seiner Stellungnahme vom 20. April 2022 (E. 3.10) plausibel auf, dass die behandelnden Spezialärzte sowohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (vgl. dazu E. 3.1-E. 3.9 sowie Urk. 7/41, Urk. 7/44, Urk. 7/48). Auch legte er gestützt auf die ihm vorliegenden Berichte überzeugend dar, dass selbst hinsichtlich der linken Hand nur möglicherweise leichte selektive Einschränkungen bestehen. Er wies lediglich darauf hin, dass eine Tätigkeit ohne Belastung der linken Hand besser geeignet wäre, nicht aber, dass eine Arbeit mit Belastung der linken Hand nicht mehr zumutbar wäre. Damit liegen mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit gemäss seiner Beurteilung keine massgeblichen Einschränkungen vor. Dr. N.___ berücksichtigte in seiner Stellungnahme insgesamt alle in den ihm vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 7/70 S. 4 Mitte) und unterstrich, dass gemäss der nachvollziehbaren rheumatologischen Beurteilung von Dr. A.___ kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Leiden vorhanden und auch aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei.
4.2.2 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung besteht (vgl. E. 2.1), was die linke Hand angeht, gemäss medizinischer Aktenlage keine massgebliche dauerhafte Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Wie Dr. N.___ aus den ihm vorliegenden Akten mit lückenlosem Befund überzeugend schlussfolgerte, lag bezüglich der linken Hand keine invalidenversicherungsrechtlich relevante dauerhafte Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit vor. Einzig nach den Operationen war die Leistungsfähigkeit während der Rekonvaleszenzen vorübergehend beeinträchtigt.
Nach der Kontusion am 6. Januar 2020 und noch vor den Operationen hielt Dr. A.___ am 23. März 2020 nach eigener klinischer Untersuchung fest, dass die Beschwerdeführerin mit oder ohne Eingriff bei vorübergehender postoperativer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sein werde und dies auch zum damaligen Zeitpunkt ohne Operation am linken Daumen bereits gewesen sei, wenngleich unter Beschwerden (E. 3.1). Nach der ersten Operation am linken Daumen am 15. Mai 2020 (Urk. 7/6/1-7 S. 2) beurteilte Dr. A.___ die Situation bei am 28. Oktober 2020 erfolgter Verlaufskontrolle so, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im angestammten Pensum wieder aufnehmen können werde (E. 3.2). Schliesslich sah Dr. A.___ nach der zweiten Operation am linken Daumen vom 2. März 2021 (vgl. E. 3.3) nach einer am 25. Juni 2021 erfolgten Verlaufskontrolle das Hauptproblem in einer psychisch bedingten Symptomausweitung bei einer fraglichen Schmerzverarbeitungsstörung und erachtete deshalb eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als nicht real umsetzbar, nicht aber als aus somatischer Sicht nicht zumutbar. Er zog dabei ausdrücklich den Schluss, dass (aus rheumatologischer Sicht) ein invaliditätsrentenausgewiesenes Leiden nicht bestehe.
Dies deckt sich mit der Beurteilung der behandelnden Fachärzte der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des B.___, wo die Beschwerdeführerin zweimal operiert wurde und bei welchen sie sich seit dem 20. August 2020 in Behandlung befand. Trotz der operativen Eingriffe und der langen Behandlungsdauer attestierten diese ausdrücklich nie eine Arbeitsunfähigkeit und erachteten ein normales Arbeitspensum explizit als möglich (E. 3.3 und E. 3.9). In dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten B.___-Bericht vom 16. März 2023 (Urk. 10/2) sprachen sich denn die Ärzte dafür aus, dass zwei Jahre postoperativ bezüglich der Prothese des Daumensattelgelenks ein regelrechtes Resultat mit guter Funktionalität der Prothese und radiologisch regelrechten Verhältnissen bestehe (S. 2 Mitte).
Eine längerdauernde funktionelle Einschränkung der linken Hand ist entsprechend nicht ausgewiesen.
4.2.3 Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, auch ihre rechte Hand nicht zum Arbeiten verwenden zu können (vgl. E. 2.1), finden sich in den medizinischen Unterlagen für die relevante Zeit bis zum 16. November 2022 (Verfügungszeitpunkt) keine Hinweise (BGE 121 V 362 E. 1b). Die von ihr in diesem Zusammenhang eingereichten Berichte des B.___ vom 16. März 2023 (Urk. 10/2) und vom Zentrum für Handchirurgie der Klinik R.___ vom 24. März 2023 (Urk. 10/1) beschäftigen sich mit einem Gesundheitszustand, welcher einen Zeitpunkt von über fünf Monaten nach der Verfügung betrifft. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen sie keinen Rückschluss auf allfällige funktionelle Beeinträchtigungen der rechten Hand bis zum massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung am 16. November 2022 zu (klinische Untersuchungen am 16. und 20. März 2023 sowie Bildgebung vom 23. März 2023). Vielmehr nahmen die Schmerzen im rechten Daumen gemäss Anamnese im Bericht des B.___ vom 26. März 2023 erst ihren Anfang (Urk. 10/2 S. 2). In den übrigen Berichten finden sich denn auch keine Hinweise auf mögliche funktionelle Einschränkungen der rechten Hand (E. 3.1-12). Der von der Beschwerdeführerin angerufene B.___-Bericht vom 25. Januar 2022 (E. 3.8) erwähnt keine funktionellen Einschränkungen der rechten Hand und beschreibt einen unauffälligen Befund (vgl. auch E. 4.2.3). Festgehalten wurde einzig, dass die Beschwerdeführerin eine diffuse Druckdolenz insbesondere über den Handgelenken verspüre (Urk. 7/57 S. 2). Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund dessen fehlen.
4.2.4 Was die von der Beschwerdeführerin angesprochene Fibromyalgie (vgl. E. 2.1) angeht, geht diese auf den Bericht der Klinik für Rheumatologie des B.___ vom 25. Januar 2022 (E. 3.8) zurück, welcher Dr. N.___ bei seiner Beurteilung vorlag und von ihm berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 7/70 S. 4 oben). Die B.___-Ärzte erhoben darin einen unauffälligen rheumatologischen Befund ohne objektivierbare somatische Schmerzursache (keine Arthritiden, keine humorale Entzündungsaktivität, unauffällige Rheumafaktoren und Anti-CCP-Antikörper, Ausschluss einer Kollagenose, labortechnisch keine Hinweise auf eine CPPD und röntgenologisch keine Zeichen einer Chondrocalzinose). Sie ordneten die im klinischen Befund festgestellten diffusen Druckdolenzen am ganzen Körper mit Betonung über den Handgelenken und den Bizepssehnen sowie den Daumensattelgelenken beidseits in ihrer Beurteilung einer Fibromyalgie, aber auch der Adipositas und einer invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen Dekonditionierung mit muskulärer Dysbalance zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Diagnostisch enthielten sie sich bezüglich der Fibromyalgie indes einer abschliessenden Beurteilung und schlossen nur auf einen Verdacht auf eine solche, wobei sie die Schmerzproblematik als lediglich diffus fibromyalgisch beurteilten (Urk. 7/57/1-3). Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass den Berichten der psychiatrischen Fachärzte (E. 3.6 und E. 3.12) auch kein Hinweis auf eine sonstige krankheitswertige Schmerzstörung zu entnehmen ist, durfte Dr. N.___ und mit ihm die Beschwerdegegnerin auf Weiterungen hierzu verzichten. Demgemäss erweist sich auch die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens, welches grundsätzlich auch bei einer mit einem psychischen Leiden vergleichbaren rheumatologischen Erkrankung im Sinne einer Fibromyalgie zur Klärung der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz vorzunehmen wäre, zum vornherein als erlässlich (BGE 141 V 281 BGE 143 V 409 und 418, Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.1.3).
Soweit die B.___-Ärzte der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Schmerzthematik ein Ausdauertraining, eine Physiotherapie zur Kräftigung, eine Ergotherapie, Entspannungstechniken und allenfalls eine psychotherapeutische Behandlung empfahlen, handelt sich bei diesen um zumutbare Massnahmen, welchen eine versicherte Person im Zuge der allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1) nachzukommen hat. Weder beschrieben die B.___-Ärzte eine invalidenversicherungsrechtlich relevante dauerhafte funktionelle Einschränkung aufgrund des Schmerzsyndroms, noch attestierten sie in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit. Sie erachteten denn auch eine weitere Verlaufskontrolle als unnötig (E. 3.8).
4.2.5 Was den Verweis der Beschwerdeführerin auf die depressive Episode betrifft (E. 2.1), wurde von den behandelnden psychiatrischen Fachärzten zu keiner Zeit eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. So wies Dr. F.___ in seinem Bericht vom 15. November 2021 (E. 3.6) explizit darauf hin, dass er keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt habe. Dass auch weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht besteht, bestätigten Dr. O.___ und der Psychiater P.___ in ihrem Bericht vom 24. August 2022 (E. 3.12). Darin stellten sie zwar die Diagnose einer depressiven Episode, wiesen jedoch auch ausdrücklich darauf hin, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, wenngleich dieses Thema nie besprochen wurde.
4.2.6 Daneben wurde die Beschwerdeführerin auch bezüglich weiterer von ihr geltend gemachter Beschwerden untersucht, wozu eine umfangreiche Aktenklage mit umfassenden Abklärungen vorliegt, welche RAD-Arzt Dr. N.___ für seine Stellungnahme ebenfalls zur Verfügung stand und entsprechend Berücksichtigung fand.
Eine gastroenterologische Abklärung bei Prof. Dr. med. S.___ vom Zentrum für Magendarmkrankheiten von der Klinik R.___ ergab keine makro- und mikroskopischen Hinweise für eine Entzündung oder Malignität des unteren Gastrointestinaltraktes bei rezidivierenden abdominellen Beschwerden (vgl. Bericht vom 4. Juni 2021; Urk. 7/41). Ebenso unauffällig blieb ein von Dr. med. T.___ vom U.___ erhobener Befund (keine Anzeichen einer diabetischen Retinopathie; vgl. Bericht vom 17. Juni 2021; Urk. 7/44). Dr. med. V.___, Facharzt für Radiologie, von der Klinik R.___ stellte in seinem Bericht vom 4. August 2021 (Urk. 7/48) über ein CT Abdomen einen unauffälligen Befund bezüglich der Leber fest. Eine durch Dr. C.___ und Dr. D.___ am 13. Oktober 2021 durchgeführte neurologische Untersuchung ergab - abgesehen von einer Gangunsicherheit in der erschwerten Gangprobe bei der dekonditionierten Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.8) - einen unauffälligen fokal-neurologischen Status (E. 3.5). Die von ihnen dennoch empfohlenen MRIs des Schädels und der HWS zeigten sich im Wesentlichen unauffällig. PD Dr. H.___ und Dr. I.___ stellten am 6. Januar 2022 (E. 3.7) unter anderem eine regelrechte Darstellung des Gehirns sowie leichtgradige degenerative Veränderungen der HWS bei Diskusprotrusion HWK 5/6 mit möglichem C6-Wurzelkontakt fest. Funktionelle Ausfälle deswegen wurden jedoch von keinem Arzt festgehalten. Dr. C.___ wies am 18. Mai 2022 (E. 3.11) vielmehr darauf hin, dass sie bisher kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt habe und einer Eingliederung der Beschwerdeführerin deren Fremdsprachlichkeit im Wege stehe, körperliche Einschränkungen dafür nannte sie nicht. Eine angepasste Tätigkeit bezeichnete sie zwar als nur zu vier bis sechs Stunden täglich zumutbar, dies indes bei guter Prognose und ohne funktionelle Einschränkungen darzulegen respektive die Reduktion des zumutbaren Pensums zu begründen (Urk. 7/63/4-5). Die Beschwerdeführerin selber führte die Kopfschmerzen in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3. November 2020 weder als gesundheitliche Einschränkung an (Urk. 7/4/6), noch finden die Kopfschmerzen in den weiteren ärztlichen Berichten diagnostisch oder anamnestisch irgendeine Erwähnung, was deren Bedeutung für die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin doch massgeblich in Frage stellt. Die unbegründete Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von Dr. C.___ allein bietet jedenfalls weder Anlass zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen noch dazu, die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch Dr. N.___ in Zweifel zu ziehen.
4.3 Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich nach dem Dargelegten keine Hinweise, dass invalidenversicherungsrechtlich massgebliche Befunde und funktionelle Einschränkungen von RAD-Arzt Dr. N.___ unberücksichtigt geblieben wären oder sich im Nachgang zu seiner Beurteilung eine wesentliche Verschlechterung eingestellt hätte, weshalb sich an der Zuverlässigkeit seiner Aktenbeurteilung keine Zweifel aufdrängen. Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt und die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten ergänzenden Abklärungen erübrigen sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d).
Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im hier massgeblichen Zeitraum ab Eröffnung des Wartejahres am 6. Januar 2020 (vgl. dazu E. 3.1) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids (16. November 2022) in ihrer angestammten Tätigkeit - abgesehen von allfälligen leichten und selektiven, jedoch unwesentlichen Einschränkungen (vgl. E. 3.10) und kurzen Rekonvaleszenzzeiten nach den Operationen vom 15. Mai 2020 und 2. März 2021 - voll arbeitsfähig war.
Ein Rentenanspruch ist demnach nicht ausgewiesen.
4.4 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aufgrund der Beschwerden am linken Daumen in geringem Masse eingeschränkt wäre und nur reduziert arbeiten könnte - Dr. N.___ erwähnte leichte selektive Einschränkungen (E. 3.10) - führte dies nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wäre die Beschwerdeführerin im Status als Teilerwerbstätige mit einem Erwerbsanteil von 40 % und einem Aufgabenbereich von 60 % zu qualifizieren. Sie arbeitete vor dem Zwischenfall am linken Daumen am 6. Januar 2020, welcher zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung führte, in einem 40 %-Pensum (Urk. 7/4 S. 5, Urk. 7/30). Ihre zuvor zusätzlich ausgeübte Reinigungstätigkeit in der Versicherungsfirma ihres Ehemannes hatte sie bereits im Jahr 2019 aufgrund der Krankheit des letzteren aufgegeben (Urk. 7/66/4) und offensichtlich keine neue Stelle gesucht, erklärte sie doch anlässlich des Standortgesprächs vom 3. Dezember 2020, für sie sei das Pensum von 40 % genug gewesen (Urk. 7/11/2).
Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich sind grundsätzlich komplementär (BGE 141 V 15 E. 4.5). Hinweise auf eine relevante Einschränkung im Aufgabenbereich bestehen nicht, zumal die Beschwerdeführerin, falls sie gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen könnte, aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen beanspruchen müsste (BGE 133 V 504 E. 4.2). Dies wäre - sofern vorliegend überhaupt von relevanten Beeinträchtigungen auszugehen wäre - der Fall. So lebt sie mit der Familie zusammen, welche bereits wesentliche Teile des Haushaltes sowie den Einkauf übernimmt (vgl. Urk. 7/11 S. 3), was gerade im Falle der erwachsenen Kinder kaum eine unverhältnismässige Belastung darstellt. Einschränkungen im Haushalt lägen demnach überwiegend wahrscheinlich nicht oder höchstens geringgradig vor.
Da für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert werden (vgl. E. 1.4), bedürfte es bei einem Aufgabenbereich von 60 % mit höchstens geringgradigen Einschränkungen für einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % im Erwerbsbereichsteil (40 %) eine nahezu vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine solche kann angesichts der geringen, allfällig zu berücksichtigenden Einschränkungen aber jedenfalls ausgeschlossen werden.
5. Die Beschwerdeführerin brachte schliesslich vor, für den Fall eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades seien Integrationsmassnahmen zuzusprechen (E. 2.1). Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG stand weder im Verwaltungsverfahren zur Diskussion (vgl. Urk. 7/28, 7/32), noch bildete er Gegenstand des angefochtenen Entscheids, welcher einzig den Anspruch auf eine Invalidenrente zum Inhalt hatte («Eine Rente wurde mit dem Vorbescheid vom 15. September 2021 abgelehnt. […] Wir halten somit am Entscheid vom 15. September 2021 fest. Sie haben keinen Anspruch auf eine Rente.»; Urk. 2 S. 1 unten und S. 2 Mitte). Der Anspruch gemäss Art. 14a IVG kann somit auch nicht Streitgegenstand bilden, weshalb auf diesbezügliche Ausführungen nicht einzugehen und auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter-liegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage einer Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2023 (Verzicht auf Stellungnahme; Urk. 12)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller