Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00002


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 23. Februar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, verheiratet und ohne erlernten Beruf, war seit dem Jahr 2010 als teilzeitliche Reinigungskraft in einem Alterszentrum tätig sowie als Putzfrau in verschiedenen Privathaushalten, als sie sich am 28. April 2016 erstmals unter Hinweis auf Arthrose im Knie, Schmerzen, eine verminderte Belastbarkeit sowie eine seit Mitte November 2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 5/3). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 5/8) und tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk. 5/9) sowie medizinischer Hinsicht (Urk. 5/10/6). Nachdem sich ergeben hatte, dass ab 28. Mai 2016 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden und die Versicherte ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang bereits wieder aufgenommen hatte (vgl. Urk. 5/16/6 f.), verneinte die IV-Stelle infolge Nichterfüllens des Wartejahres mit Verfügung vom 26. September 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 5/19), was unangefochten blieb.

1.2    Am 26. Februar 2021 (Eingang bei der IV-Stelle: 3. März 2021, Aktenverzeichnis der IV-Akten) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich durchgeführte Knieoperation (Urk. 5/24); auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 5/27) liess sie am 18. März 2022 ergänzend ein ärztliches Zeugnis des Spitals Y.___, Klinik für Orthopädie, nachreichen (Urk. 5/28). Die IV-Stelle zog daraufhin wiederum die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 5/36) und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 5/30, Urk. 5/39). Ebenfalls holte sie beim Spital Y.___ einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 5/40; vgl. auch Urk. 5/54). Am 3. November 2021 führte die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 24. November 2021; Urk. 5/44). Mit Mitteilung vom 2. Juni 2022 erteilte sie alsdann Kostengutsprache für Hilfsmittel (Toilettensitzerhöhung sowie Badebrett; Urk. 5/58). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf die so getätigten Abklärungen die Zusprache einer Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2021 in Aussicht (Urk. 5/63). Am 5. Dezember 2022 verfügte sie in angekündigtem Sinne (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 2. Januar 2023 (Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache einer höheren Invalidenrente (Urk. 1).

    Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der vorliegende Streit betrifft allerdings eine Rente, auf die der Anspruch bereits vor dem 1. Januar 2022 entstand. Demzufolge sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4

1.4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4.2    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.5    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

1.6    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

1.7    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung als Raumpflegerin gearbeitet habe und im eigenen Haushalt tätig gewesen sei. Seit dem 22. September 2020 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss den getätigten Abklärungen sei seit diesem Datum die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich; es bestehe eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich. Des Weiteren habe der Abklärungsdienst festgestellt, dass die Versicherte in der Haushaltführung zu 17.2 % eingeschränkt sei. Da die Versicherte im Gesundheitsfall zu 31 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde und zu 69 % im Haushalt tätig wäre, resultiere ein Invaliditätsgrad von insgesamt 43 % (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass ihre Gesundheit in allen Bereichen viel schwächer sei. Daher stimmten die Tätigkeit, der Anteil, die Einschränkungen und der Teilinvaliditätsgrad nicht (Urk. 1).

2.3    Die Parteien gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 26. September 2016 eine rechtserhebliche Veränderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Ausführungen hierzu erübrigen sich demzufolge. Von der Beschwerdeführerin sinngemäss beanstandet und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist daher vielmehr das Ausmass der Invalidität (Invaliditätsgrad) beziehungsweise, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen hat.


3.

3.1    Im Bericht des Spitals Y.___, Klinik für Orthopädie, vom 23. September 2021 stellte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Chefarzt Orthopädie, die folgenden (Haupt-)Diagnosen (Urk. 5/40):

1.Arthrofibrose Knie rechts nach Knie-TP rechts am 22. September 2020 mit/bei medial betonter Pangonarthrose rechts

2.Mediale Gonarthrose links

3.Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

4.Chronischer Reizhusten unklarer Ätiologie

    Zur aktuellen medizinischen Situation führte Dr. Z.___ im Wesentlichen aus, ein Jahr nach Knie-TP rechts bestünden anhaltende Beschwerden wie Schmerzen und Bewegungseinschränkung. Zunehmend bestünden auch Knieschmerzen links medial bei medialer Gonarthrose. Als aktuelle Medikation nannte er Dafalgan, Spedifen, Novalgin und Pantoprazol; das weitere Vorgehen bestehe in der vollständigen Abklärung des Kniegelenkes links, bei Bedarf Knietotalprothese links. Momentan bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei bezüglich der Wiederaufnahme der Tätigkeit vor allem die Diagnosen 1 und 2 verantwortlich seien. Als Reinigungskraft bestehe momentan kein Potential zur Eingliederung.

3.2    Am 3. November 2021 wurde im Auftrag der IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltabklärung durchgeführt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 24. November 2021 (Urk. 5/44) führte die Abklärungsperson zur gesundheitlichen Situation im Wesentlichen aus, die Versicherte könne ihr operiertes Knie recht gut biegen. Die Versicherte gebe aber an, dass sie weiterhin 24 Stunden pro Tag Schmerzen habe, jedoch wechselnd in Intensität. Sie gehe wöchentlich in die Physiotherapie. Draussen laufe sie aus Sicherheitsgründen mit einem Stock, manchmal an zwei Stöcken. Lange Laufen ohne Stöcke gehe nicht. Sie dürfe voll belasten, aber fühle sich noch zu unsicher. In der Wohnung gehe es ohne. Sie nehme weiterhin Schmerzmittel, ohne Tabletten gehe es noch nicht. Das linke Knie werde auch schlechter. Abgesehen von einem Reizhusten fühle sie sich gesund (Urk. 5/44/2).

    Zur privaten Situation hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte wohne in der Wohnung mit ihrem Ehemann zusammen. Der Ehemann arbeite am Flughafen; er arbeite in unterschiedlichen Pensen und habe somit kein fixes 100 %-Pensum (Urk. 5/44/3). Die Eheleute wohnten in einem Mehrfamilienhaus in einer 3-Zimmer-Wohnung im 2. Stock ohne Lift. Die 40-jährige Tochter wohne mit der Familie im gleichen Haus (Urk. 5/44/3-4).

    Zur Qualifikation als Teilerwerbstätige (31 % Erwerbstätigkeit/69 % Haushalt) führte die Abklärungsperson aus, die Versicherte sei gemäss Angaben im Arbeitgeberfragebogen 2021 im Alterszentrum A.___ (seit 2014) mit 11 Stunden pro Woche angestellt. Dies entspreche einem Arbeitspensum von ca. 26 %. Zusätzlich habe die Versicherte in Privathaushalten gearbeitet; pro Jahr habe sie im Schnitt Fr. 3'552.-- zusätzlich verdient (2017: Fr. 3'700.--, 2018: Fr. 2'881.--, 2019: Fr. 4'074.--). Bei einem Stundenlohn von Fr. 30.-- entspreche dies ca. 118 Stunden/Jahr, bei einem Jahressoll von 2'184 Stunden (52 Wochen x 42 Stunden) entspreche dies einem Pensum von ca. 5.4 %. Die Versicherte gebe an, sie habe noch weitere Arbeit in der Reinigung gesucht, jedoch nichts gefunden. Sie hätte auf jeden Fall wie bisher weitergearbeitet; bis 60 % hätte sie sicher arbeiten können. Insgesamt sei daher von einem Pensum von 31 % auszugehen; der Rest sei für den Haushalt reserviert (Urk. 5/44/4).

    Gestützt auf die Angaben der Versicherten ermittelte die Abklärungsperson alsdann die folgenden (gewichteten) Behinderungen: Ernährung 3.2 % (Gewichtung 40 %, Einschränkung 8 %), Wohnungspflege 7.2 % (Gewichtung 30 %, Einschränkung 24 %), Einkauf und weitere Besorgungen 0 % (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0 %), Wäsche und Kleiderpflege 6.8 % (Gewichtung 20 %, Einschränkung 34 %), was insgesamt eine Einschränkung von 17.2 % und einen gewichteten Invaliditätsgrad von 11.87 % ergab (Urk. 5/44/6 ff.). Dabei berücksichtigte die Abklärungsperson neben der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin insbesondere die zumutbare Mithilfe des im gleichen Haushalt wohnenden Ehegatten (Urk. 5/44/5).


4.    

4.1    Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Anteil Erwerbstätigkeit von insgesamt 31 %. In Bezug auf die Tätigkeit im Alterszentrum A.___ ging sie dabei gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 17. Juni 2021, wonach die Beschwerdeführerin bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche 11 Stunden pro Woche gearbeitet habe (Urk. 5/39/2), insoweit von einem Pensum von 26 % aus, was plausibel erscheint (11 x 100 : 42; vgl. so denn auch Vaudoise Krankentaggeldversicherer in Urk. 5/36/82). In Bezug auf die Nebenerwerbstätigkeit (Reinigungstätigkeit in Privathaushalten) schloss die Abklärungsperson alsdann gestützt auf den Durchschnitt der für die Jahre 2017 bis 2019 im individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin eingetragenen Erwerbseinkünfte auf ein Pensum von 5.4 %. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht konkret geltend macht, inwieweit diese Berechnung (die «Tätigkeit» bzw. der «Anteil») unzutreffend sein soll und die Berechnungsweise jedenfalls im Grundsatz ebenfalls nicht zu beanstanden ist, sind folgende Ausführungen anzubringen.

4.2    Festzustellen ist zunächst, dass die Beschwerdegegnerin das zwecks Ermittlung des nebenerwerblichen Pensums berechnete durchschnittliche Erwerbseinkommen der Jahre 2017 bis 2019 unzutreffend bemass. Denn das im IK der Beschwerdeführerin (Urk. 5/30/5) eingetragene Einkommen für das Jahr 2018 beträgt richtigerweise total Fr. 4'275.-- (Fr. 1'394.-- + Fr. 2'600.-- + Fr. 281.-- [statt total Fr. 2'881.--]) und dasjenige für das Jahr richtigerweise 2019 Fr. 4'092.-- (Fr. 1'295.-- + Fr. 2'300.-- + Fr. 497.-- [statt total Fr. 4'074.--]). Diese Betreffnisse sind zu korrigieren, was zu einem höheren Durchschnittswert von Fr. 4'022.-- führt ([Fr. 3'700.-- + Fr. 4'275.-- + Fr. 4'092.-- ]: 3).

    Soweit die Abklärungsperson zwecks Ermittlung des Pensums aus Nebenerwerbstätigkeit alsdann weiter von einem Stundenlohn von Fr. 30.-- sowie einer Sollarbeitszeit von 42 Stunden ausging (Urk. 5/44/4), ist anzumerken, dass diese Werte die Verhältnisse im Alterszentrum A.___ wiederspiegeln (Urk. 5/39/5) und – mangels durch die Beschwerdegegnerin diesbezüglich eingeholter Unterlagen – nicht ersichtlich ist, ob sie auch denjenigen entsprechen, wie sie bei der Tätigkeit als Reinigungskraft in den Privathaushalten zum Tragen gekommen sind. Da die Entschädigung von Reinigungskräften in Privathaushalten im Kanton Zürich allerdings durch den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom 29. Mai 1991 verbindlich geregelt wird (nachfolgend: NAV Hauswirtschaft), kann das im Rahmen der Nebenerwerbstätigkeit ausgeübte (maximale) Pensum unter Zugrundelegung der für die Beschwerdeführerin jeweils günstigsten Annahmen festgelegt werden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NAV Hauswirtschaft beträgt die Arbeitszeit für Hausangestellte (Vollzeitangestellte) 43 Stunden pro Woche. Für den Mindestlohn verweist Art. 10 Abs. 1 NAV Hauswirtschaft auf die Verordnung des Bundesrats vom 20. Oktober 2010 über die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (Verordnung NAV Hauswirtschaft), gemäss deren Art. 5 Abs. 1 (in der hier massgeblichen, in den Jahren 2017 bis 2019 gültigen Fassung) der Mindestlohn brutto für ungelernte Arbeitskräfte mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung Fr. 20.75 pro Stunde beträgt (ohne Zuschlag für Ferien und Feiertage). Geht man also zugunsten der Beschwerdeführerin vom entsprechenden Mindestlohn aus wie auch von einem minimalen Ferienanspruch von 4 Wochen pro Jahr (vgl. Art. 2 NAV Hauswirtschaft in Verbindung mit Art. 329a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, [OR] und Art. 362 OR), resultiert ein Ferienzuschlag von 8,33 % (vgl. Art. 23 Abs. 2 und Art. 28 NAV Hauswirtschaft) und somit (noch ohne Berücksichtigung eines allfälligen Feiertagszuschlags) ein Stundenlohn von mindestens Fr. 22.47. Bei einem minimalen Stundenlohn von Fr. 22.47 resultiert mit Blick auf die in den Jahren 2017 bis 2019 erzielten durchschnittlichen Einkünfte von Fr. 4'022.-- pro Jahr eine durchschnittliche Arbeitszeit von rund 179 Stunden pro Jahr (Fr. 4'022.-- : Fr. 22.47). Bei einem Jahressoll von 2064 Stunden (48 Wochen x 43 Stunden) ergibt dies ein Pensum in der Nebenerwerbstätigkeit von 8.67 %.

4.3    In Bezug auf die Qualifikation ist daher zugunsten der Beschwerdeführerin von einem Pensum im Erwerbsbereich von insgesamt 34.67 % auszugehen (26 % + 8.67 %), womit im Haushalt ein Pensum von 65.33 % resultiert. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein höheres erwerbliches Pensum (bis zu 60 %) versehen hätte, erscheint vor dem Hintergrund der Eintragungen im individuellen Konto und nachdem es der Versicherten gemäss ihren Angaben anlässlich der Haushaltabklärung (Urk. 5/44/4) trotz Arbeitssuche (mithin aus invaliditätsfremden Gründen) nicht gelungen war, ihr Pensum als Reinigungskraft zu erhöhen, nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 1.5 hiervor).


5.

5.1    Im erwerblichen Bereich ging die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund, dass gemäss dem Bericht des Spitals Y.___, Klinik für Orthopädie, vom 23. September 2021 (Urk. 5/40) in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft bis auf weiteres («momentan») keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand und die 1958 geborene Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt (des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit; vgl. dazu etwa BGE 138 V 457) 63 ½ Jahre alt war, von der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus (vgl. Urk. 5/59/4). Dies ist nicht zu beanstanden. Die ungelernte Beschwerdeführerin war soweit (aufgrund der Eintragungen im IK) ersichtlich stets als Reinigungskraft tätig, womit sie nicht von Kompetenzen profitieren kann, die in einer leidensangepassten Verweistätigkeit (vgl. zum Anforderungsprofil Urk. 5/36/19) auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt verwertbar wären; auch ist altersbedingt und aufgrund ihrer minimalen Bildung von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. Angesichts dieser Umstände und der im massgebenden Zeitpunkt verbleibenden sehr kurzen Aktivitätsdauer (von sechs Monaten) ist mit der Beschwerdegegnerin daher davon auszugehen, dass selbst bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder einem Nischenarbeitsplatz die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin realistischerweise nicht mehr nachgefragt werden dürfte. Es muss daher angenommen werden, dass praktisch keine Anstellungschancen bestehen (vgl. auch BGE 138 V 457 E. 2.1 und E. 3.5).

5.2    In Bezug auf die Einschränkung im Haushalt ermittelte die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 24. November 2021 (Urk. 5/44) eine Behinderung von 17.2 % (E. 3.2 hiervor). Zum Abklärungsbericht ist festzustellen, dass er durch eine qualifizierte Person erfolgte, die Kenntnis der medizinischen Situation, der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und flossen in die Beurteilung ein. Der Berichtstext ist – bis auf die vorgenommenen (geringfügigen) Korrekturen zur Qualifikation plausibel. Er ist begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen; klare Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich. Dem Bericht ist daher Beweiswert beizumessen und es kann darauf abgestellt werden.

    Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde - ohne sich detailliert zu einzelnen Tätigkeitsbereichen im Haushalt zu äussern wohl auch in Bezug auf die festgestellten Einschränkungen im Haushaltsbereich (einzig) geltend macht, dass ihre Gesundheit «in allen Bereichen viel schwächer sei» (Urk. 1), scheint sie zu verkennen, dass bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz ist. Nach der Rechtsprechung ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen, wobei die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hatte die Abklärungsperson im Berichtstext zu Recht auf verschiedene Möglichkeiten der Schadenminderung, etwa der Ausführung der Arbeit in Etappen, hingewiesen (vgl. etwa Bereiche Ernährung und Wohnungspflege; Urk. 5/44/6-7). Ebenfalls hat sie zu Recht die zumutbare Mithilfe des Ehemannes zur Anrechnung gebracht. Dadurch wurden die Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt im Ergebnis reduziert, was im Lichte der erwähnten Grundsätze nicht zu beanstanden ist.

5.3    Bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 34.67 % und einer – aufgrund der gänzlichen Erwerbsunfähigkeit gleich hohen Teilinvalidität im erwerblichen Bereich sowie einer Einschränkung im Haushalt von 17.2 %, was bei einem Anteil Haushalt von 65.33 % einer Teilinvalidität von 11.23 % entspricht, ergibt sich addiert ein Invaliditätsgrad von 45.9 %. Damit hat die Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat.

    Anzumerken bleibt, dass selbst wenn man bei der Berechnung des nebenerwerblichen Pensums zugunsten der Beschwerdeführerin vom Mindestlohn für eine ungelernte Kraft ohne Berufserfahrung von Fr. 18.90 pro Stunde ausgehen würde (vgl. Art. 5 Abs. 1 Verordnung NAV Hauswirtschaft), was (einschliesslich Ferienentschädigung) zu einem noch tieferen Stundenlohn von Fr. 20.47 (Fr. 18.90 + Zuschlag von 8.33 %) führte und demzufolge zu einer höheren durchschnittlich geleisteten Stundenzahl von 196.4 Stunden (Fr. 4'022.-- : Fr. 20.47) bzw. zu einem höheren zu berücksichtigenden Pensum von 9.51 %, nach wie vor kein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % (vgl. E. 1.3 hiervor) resultierte. Da sich mithin selbst unter Zugrundelegung der tiefsten Kategorie des Mindestlohns kein höherer Rentenanspruch errechnet, kann darauf verzichtet werden, die Sache zur Einholung der entsprechenden Arbeitgeberauskünfte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.4    Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann