Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00004


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 4. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1974, verheiratet und Mutter zweier 1996 und 1997 geborener Kinder, verfügt über eine Grundschulausbildung und war in den Jahren ab 2006 als Unterhaltsreinigerin und Zeitungsverträgerin erwerbstätig. Mit dem Hinweis auf Rückenprobleme meldete sich die Versicherte im Januar 2010 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2, Urk. 6/8-10). Gestützt auf die nachfolgenden Abklärungen zu den gesundheitlichen und den erwerblichen Verhältnissen (Urk. 6/9 ff.) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der als vollerwerbstätig qualifizierten Versicherten mit Verfügung vom 17. September 2012 mit Wirkung ab September 2010 eine ganze, mit Wirkung ab Juli 2011 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab Mai 2012 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/49 f., Urk. 6/54). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 4. September 2012 war die Versicherte an ihre Schadenminderungspflicht erinnert und ihr aufgegeben worden, sich einer fachärztlichen Behandlung in den Fachbereichen der Rheumatologie und Psychiatrie zu unterziehen (Urk. 6/53).

1.2    Am 11. April 2013 ersuchte die Versicherte um eine Revision der laufenden Invalidenrente (Urk. 6/60). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge weitere medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums Y.___ vom 24. März 2014 ein (nachfolgend: Y.___; Urk. 6/76), einschliesslich die ergänzende Stellungnahme der Y.___-Gutachter vom 7. April 2014 (Urk. 6/79). Mit Verfügung vom 17. September 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine höhere Rente (Urk. 6/88). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

    Auf ein weiteres, am 12. Juli 2016 gestelltes Revisionsgesuch (Urk. 6/94) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2016 nicht ein (Urk. 6/103). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.001170 vom 29. Januar 2018 ab (Urk. 6/118).

1.3    Am 6. Oktober 2020 ersuchte die Versicherte um die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 6/131). Nach zusätzlichen, insbesondere medizinischen Abklärungen, die auch die Einholung des interdisziplinären Gutachtens der Z.___ AG (nachfolgend: Z.___) vom 4. Mai 2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 8. Juni 2022 umfassten (Urk. 6/179, Urk. 6/181), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. September 2022 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 6/183). Am 17. November 2022 erliess sie die gleichlautende Verfügung (Urk. 6/185 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 17. November 2022 erhob die Versicherte am 26. Dezember 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Streitsache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid über den Leistungsanspruch zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund des am 6. Oktober 2020 erfolgten Revisionsgesuchs könnten allfällige Leistungen unter Vorbehalt von Art. 88a Abs. 1 IVV frühestens ab dem Monat der Gesuchstellung ausgerichtet werden (Art. 88bis Abs. 1 IVV). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version zitiert wird.


1.2    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1).

    


2.

2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.2

2.2.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.2.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3

2.3.1    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

- 2.3.2Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

        Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

2.4

2.4.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.4.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).



3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2022 zur Begründung ihres Entscheides fest, die medizinischen Abklärungen durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) und das Z.___-Gutachten hätten gezeigt, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten materiellen Prüfung im August 2016 respektive der gutachterlichen Abklärung im Jahr 2014 eingetreten sei. Es bestehe demnach kein Anspruch auf eine höhere, sondern weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2 S. 1).

    In der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 5).

3.2    Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift vom 26. Dezember 2022 zusammenfassend geltend, eine depressive Problematik und eine chronische Schmerzerkrankung seien seit Jahren aktenkundig. Bei der seinerzeitigen Beurteilung durch die Y.___-Gutachter sei bezüglich der psychischen Problematik auf die Überwindbarkeitsvermutung verwiesen worden, was inzwischen überholt sei. Im Rahmen der Z.___-Begutachtung habe eine leitliniengerechte psychiatrische Untersuchung stattgefunden. Die hierbei erhobenen Befunde seien umfassend gewürdigt worden. Es sei daher darauf abzustellen. Der diametral anderen Beurteilung durch den RAD, mittels der dem psychiatrischen Teilgutachten sowohl hinsichtlich der gestellten Diagnosen als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jeglicher Beweiswert abgesprochen werde und die rein aktenbasiert sei, könne nicht gefolgt werden. Eine fundierte abweichende Einschätzung hätte zumindest eine Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten und eine vertiefte Rücksprache beim Experten erfordert. Die schliesslich tatsächlich erfolgte Rückfrage bei den Gutachtern durch den RAD decke dies nicht ab (Urk. 1 S. 8 ff.).


4.    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. vorstehende E. 2.4.2). Die Verfügung vom 17. September 2014 (Urk. 6/88), mit der die Beschwerdegegnerin über das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. April 2013 (Urk. 6/60) abschlägig entschieden hatte, beruhte auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung, die insbesondere die Einholung des polydisziplinären Y.___-Gutachtens vom 24. März 2014 (Urk. 6/76) mit ergänzender Stellungnahme der Y.___-Gutachter vom 7. April 2014 (Urk. 6/79) umfasste. Als zeitlicher Referenzpunkt nicht massgeblich ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2016 (Urk. 6/103) über das neuerliche Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2016 (Urk. 6/94), welcher gerichtlich überprüft und geschützt wurde (Urteil IV.2016.001170 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2018; Urk. 6/118). Gegenstand der genannten Verfügung der Beschwerdegegnerin war nicht ein Entscheid in der Sache, sondern das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch, mithin ein formeller Entscheid.


5.

5.1    Im Y.___-Gutachten vom 24. März 2014 nannten die Experten als Diagnosen (1) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit am ehesten pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, möglicherweise aber auch intermittierendem radikulärem Reizsyndrom links mit/bei Status nach Hemilaminektomie L5/S1 im September 2009 und Chondrosen, Diskusprotrusionen und Spondylarthrosen L3/4, L4/5 und L4/S1, (2) Schulterschmerzen linksbetont bei aktuell fehlender Konsolidation zwischen Os acromiale und Acromion nach Schraubenfixation im September 2013, bei möglichem subacromialem Impingement und Supraspinatustendinose links und klinischen Hinweisen für eine Reizung des Acromioclaviculargelenks rechts, (3) ein chronisches zervikovertebrales, zum Teil zervikocephales Schmerzsyndrom links mit Osteochondrosen HWK 3/4-HWK 6/7, (4) eine chronische Epicondylopathia humeri radialis beidseitig und ulnaris rechts, (5) Knieschmerzen beidseits bei Trochleadysplasie und Chondropathie mit Hypoplasie der medialen Fazette beidseits und diskreten Alterationen des medialen Meniskushinterhorns beidseits linksbetont, (6) Angst und depressive Störung gemischt, (7) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit (8) zunehmender Schonung und Verdacht auf Selbstlimitierung, (9) Schmerzen in den distalen und proximalen Interphalangealgelenken beider Hände linksbetont mit unklarer Ätiologie, (10) klinische Hinweise für eine Tendinitis des Quervain beidseits, (11) Leistenschmerzen beidseits, (12) Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung, (13) ein Status nach atypischer familiärer Situation und (14) Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung wegen Migration. Den Diagnosen 1 bis 8 massen die Gutachter einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/76/76 f.).

5.2    Aus gesamtmedizinischer Sicht gelangten die Gutachter damals zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin keine mittelschweren oder schweren Tätigkeiten mehr ausüben könne. In jeglicher adaptierten, leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Die aus neurologischer und rheumatologischer/orthopädischer Sicht formulierten Einschränkungen seien nicht additiv (Urk. 6/76/83). Wenngleich mit medizinischen Massnahmen nicht mehr mit einer namhaften Besserung des gesundheitlichen Zustandes gerechnet werden könne, sei eine physiotherapeutische Behandlung zwecks muskulärer Rekonditionierung angezeigt. Der übermässige Schmerzmittelgebrauch sollte im Rahmen einer Schmerzbehandlung angegangen werden (Urk. 6/76/85).

5.3    In der ergänzenden Stellungnahme vom 7. April 2014 zum Y.___-Gutachten wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei ergänzend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit weiterhin während sieben Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig sei. Sie könnte auch ganztags, das heisse während achteinhalb Stunden eingesetzt werden, in diesem Fall mit einer Verminderung des Rendements von 20 %. Aus gesamtmedizinischer Sicht beachtlich sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 %. Wie im Gutachten bereits festgehalten, seien die Beeinträchtigungen aus neurologischer und aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht nicht additiv zu sehen (Urk. 6/79).

5.4    Vor Erlass der Verfügung vom 17. September 2014 (Urk. 6/88) hielt RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 25. April 2014 fest, der Beurteilung der Y.___-Gutachter lägen eigene Untersuchungen zu Grunde. Diese seien umfassend ausgefallen und es seien auch die gesamten Vorakten gewürdigt worden. Die Schlussfolgerungen vermöchten zu überzeugen. Somit sei ab September 2013 von einer gesundheitlichen Verschlechterung in dem Sinne auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei und aus somatischer Sicht im Umfang von 70 %. In Frage kämen wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Arbeiten über dem Schulterniveau respektive über Kopf. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich (Urk. 6/84/5). Die Beschwerdegegnerin stellte der Einschätzung des RAD folgend auf das Ergebnis der Begutachtung ab und errechnete bei Erlass ihrer Verfügung vom 17. September 2014 ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 61'743.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 34'123.50 einen Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 6/88; vgl. auch Urk. 6/80, Urk. 6/84/6).


6.

6.1    Im Zuge der Neuanmeldung vom 12. Juli 2016 (Urk. 6/94), auf welche die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. September 2016 nicht eintrat (Urk. 6/103) und welchen Entscheid das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.001170 vom 29. Januar 2018 schützte (Urk. 6/118), gelangte der Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 3. Juni 2016 zu den Akten. Darin führte die Ärztin unter Nennung der bereits bekannten Diagnosen im Zusammenhang mit dem Rückenleiden im lumbalen und zervikalen Bereich, dem Leiden im Bereich der Hände, den Knieschmerzen, dem Schulterleiden und der depressiven Symptomatik (Urk. 6/92/1) und unter Bezugnahme auf zwei MRI-Befunde die Lendenwirbelsäule und das rechte Knie betreffend (Urk. 6/92/7-9) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer multifaktoriellen Schmerzsymptomatik. Trotz dem Ausbau der Analgesie, der antidepressiven Medikation und der physio- sowie chiropraktischen Behandlung mit lokalen Infiltrationen sei es zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen (Urk. 6/92/2).

6.2    Im Bericht vom 3. November 2016 ergänzte Dr. B.___, neben der Schmerzsymptomatik verursachten auch Konzentrationsstörungen und eine ausgeprägte Müdigkeit eine deutliche Einschränkung der täglichen Aktivitäten. Gemäss der behandelnden Psychiaterin sei von mittelschweren depressiven Episoden auszugehen. In letzter Zeit leide die Beschwerdeführerin auch unter einer psychosozialen Belastungssituation, was die gesamte Symptomatik zusätzlich ungünstig beeinflusse. Eine geplante stationäre Rehabilitation sei wegen einer Mamma-Operation verschoben worden. Zurzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 6/104/7).

6.3    Im Bericht vom 2. Oktober 2020 wies Dr. B.___ auf eine Zunahme der Beschwerden in Bezug auf die Nacken- und Rückenschmerzen sowie die Schmerzproblematik in den Unterarmen hin. Sodann erwähnte sie eine Schmerzproblematik im Zusammenhang mit einer Psoriasis-Arthropathie, eine Fussschmerzproblematik und chronische Cephalgien und sie schloss auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/130/3).

6.4    Vom 12. Mai bis 13. Juni 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik C.___ zur Rehabilitation und Schmerzbehandlung auf. Im Austrittsbericht vom 7. Juli 2020 (Urk. 6/130/4-10) führten die behandelnden Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.1). Erwähnung fand auch die rheumatologische Erkrankung mit Schmerzen im Bereich der kleinen Gelenke der Hände, des Rückens, der Schulter, der Hüfte und der Knie (Urk. 6/130/4). Bei Eintritt beschrieben die Ärzte die Beschwerdeführerin als depressiv niedergestimmt, jedoch auslenkbar und schwingungsfähig. Im Zentrum der Behandlung habe die Stärkung der Selbstfürsorge, die Psychoedukation und der Umgang mit den Schmerzen gestanden. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer leichten Aufhellung der Stimmung, zu einer Zunahme der Freudfähigkeit und zu einer Reduktion der Gereiztheit gekommen. Weiterhin fortbestehend gewesen seien Konzentrationsstörungen, innere Unruhe, Niedergestimmtheit, Interesselosigkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Hinsichtlich der Schmerzen habe die Beschwerdeführerin keine signifikante Veränderung wahrgenommen (Urk. 6/130/4-6).

6.5    Nach der erneuten Anmeldung vom 6. Oktober 2020 berichtete Dr. B.___ am 4. Januar 2021 zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/139/7-13). Sie wies auf die im Berichtszeitpunkt im Vordergrund stehenden Beschwerden im Zusammenhang mit der Psoriasis-Arthropathie im Bereich beider Hände, auf die ausgeprägten Myogelosen als Folge der chronischen Nacken- und Rückenbeschwerden und die chronischen Fussschmerzen hin. Da Einschränkungen hinsichtlich Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg sowie bezüglich Arbeiten in Inklination der Lendenwirbelsäule und für solche über der Schulterhorizontalen und mit repetitiven Bewegungen von Händen und Armen bestünden, sei die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei während zweier Stunden pro Tag möglich. Die Prognose sei schlecht, dies aufgrund fehlender Motivation, fehlender Sprachkenntnisse, fehlender Berufsbildung sowie wegen ausgeprägter Müdigkeit und Vergesslichkeit (Urk. 6/139/8 ff.).

6.6    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 2. März 2021 zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin leide an keiner psychischen Störung, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (Urk. 6/141/7).

6.7    Am 16. Juli 2021 führte Dr. B.___ aus, aktuell sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht vollständig arbeitsunfähig, dies aufgrund der stark immobilisierenden Epicondylitis humeri radialis beidseits und der anhaltenden Rückenschmerzen. Nach Belastungen träten ferner trotz der Biologika-Therapie Arthritiden in den Hand- und Fussgelenken auf (Urk. 6/146/1).

6.8

6.8.1    Im Februar und März 2022 wurde die Beschwerdeführerin von den Experten und Expertinnen der Begutachtungsstelle Z.___ AG (nachfolgend: Z.___) in den Fachgebieten Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie untersucht (vgl. Urk. 6/179/3 u. 42 ff.). Diese erstatteten ihr Gutachten am 4. Mai 2022 (Urk. 6/179/1-17). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (1) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), (3) eine periphere Spondylarthropathie bei Nagelpsoriasis (ED im April 2019), (4) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Zustand nach Hemilaminektomie L5/S1 und Dekompressionsoperation bei Diskushernie am 25. September 2019, (5) ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit geringfügigen Bandscheibenprotrusionen C3/C4 bis C6/C7 mit leichter Foramenstenose C5/C6 beidseits und degenerativer Spondylolisthesis C7/Th1 mit Facettengelenksarthrose beidseits, (6) ein degeneratives Schulterleiden mit Zustand nach Schulterarthroskopie und subacromialer Bursektomie und offener Schraubenosteosynthese des Os acromiale links am 27. September 2013 nach Arthroskopie des Acromioclaviculargelenks und bei symptomatischem Os acromiale links, (7) eine chronische Epicondylopathia humeroradialis beidseits und ulnaris rechts und (8) degenerativ bedingte Knieschmerzen beidseits mit Trochleadysplasie und Chondropathie beidseits sowie diskreten Signalalterationen des medialen Meniskushinterhorns beidseits, links betont (Urk. 6/179/11).

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Experten folgenden Diagnosen zu (Urk. 6/179/12): (1) Verdacht auf latente Hypertonie, (2) Knick-Senkfuss beidseits, (3) Zustand nach offener Karpaltunnelspaltung rechts bei Karpaltunnelsyndrom im März 2020 ohne nervale Residuen, (4) myofasziale Dysbalancen mit weichteilrheumatischen Schmerzen, (5) mögliches Karpaltunnelsyndrom links und mögliches Sulcus-ulnaris-Syndrom beidseits ohne aktuell vorliegende nervale Defizite und (6) Spannungskopfschmerzen (DD: Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz).

6.8.2    Im Zusammenhang mit den gestellten Diagnosen führten die Gutachter aus, gesundheitliche Beeinträchtigungen seien ab 2007 mit damaligem Vorliegen von Polyarthralgien und dem Verdacht auf eine atypische Spondylarthropathie dokumentiert. Ende 2009 sei sodann eine LWS-Diskushernie festgestellt und operiert worden. In der weiteren Folge sei eine Depression mit somatischen Symptomen festgestellt worden und 2012 seien linksseitige Schulterschmerzen aufgetreten. Das Beschwerdebild habe sich in der Folge insgesamt nicht verändert. Auch eine stationäre psychosomatische Rehabilitation im Jahr 2020 habe daran nichts geändert. Neu sei die Diagnose einer Psoriasis-Arthritis hinzugekommen. Bei der aktuellen internistischen Untersuchung hätten sich ein leicht erhöhter Blutdruck und ein erhöhtes Gewicht gezeigt, das aber noch nicht das Ausmass einer Adipositas angenommen habe. Im Bereich der Haut seien keine Anzeichen für eine Rosazea oder Psoriasis aufgefallen. Mithin könne aktuell eine dermatologische Diagnose nicht zweifelsfrei gestellt werden (Urk. 6/179/7-8).

6.8.3    Aus psychiatrischer Sicht ist dem Gutachten zu entnehmen, im Vordergrund des klinischen Bildes stünden seit mehreren Jahren bestehende Schmerzen, die ihren Ausgangspunkt in physiologischen Prozessen hätten. Bezüglich Ausweitung und Aufrechterhaltung der Schmerzen spielten bei der Beschwerdeführerin psychische Prozesse eine Rolle. Von einer Vortäuschung der Beschwerden sei jedoch nicht auszugehen. Konkret habe die Untersuchung ergeben, dass die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 erfüllt seien. Ferner seien die Kriterien gemäss ICD-10 für eine derzeit mittelgradige depressive Episode gegeben. Berichtete Hinweise für Zwangshandlungen erfüllten bei fehlendem Leidensdruck in diesem Zusammenhang nicht die Kriterien für eine Zwangsstörung (Urk. 6/179/8).

6.8.4    Aus rheumatologischer Sicht wurde im Gutachten ausgeführt, die Diagnose einer Psoriasis-Arthropathie sei im Frühjahr 2019 gestellt worden. Bildgebend habe im September 2020 links eine leichtgradige Synovitis mit Gelenkserguss im distalen Radioulnargelenk und deutlich weniger ausgeprägt auch radiokarpal mit kleinem Ganglion und überdies eine leichtgradige Tendovaginitis/Synovitis der Extensor carpi radialis-Sehnen ohne abgrenzbaren Sehnenriss festgestellt werden können. Es seien mithin aus rheumatologischer Sicht die Kriterien für eine periphere Spondylarthropathie bei Psoriasis vulgaris erfüllt gewesen. Trotz geklagter Ganzkörperschmerzen könne ein Fibromyalgie-Syndrom nicht bestätigt werden. Körperliche Erkrankungen müssten bei der Diagnosestellung ausgeschlossen sein. Anhand der aktuell durchgeführten bildgebenden Untersuchungen habe im Bereich der Halswirbelsäule eine leicht verschmälerte Bandscheibe auf der Höhe C5/C6 mit Spondylosis und Unkarthrose, aber auch mit mässigen Degenerationen der Intervertebralgelenke im gesamten Bereich der Halswirbelsäule festgestellt werden können. Lumbal habe sich eine massiv verschmälerte lumbosakrale Bandscheibe mit Vakuumphänomen bei ansonsten mässigen Degenerationen der Intervertebralgelenke L4/5 und L5/S1 gezeigt. Die Darstellung der Schulter links habe normale ossäre Strukturen mit regelrechtem Acromioclaviculargelenk und regelrechten periartikulären Weichteilen gezeigt. An den beiden Händen hätten ebenfalls keinerlei entzündliche Strukturalterationen festgestellt werden können. Die ossären Strukturen seien beidseits normal und regelrecht. Am Achsenskelett sowie den grossen und kleinen Gelenken bestünden keine wesentlichen Funktionseinschränkungen, obgleich die Beschwerdeführerin kontinuierlich über Funktionseinschränkungen geklagt habe. Es gebe sodann keine Hinweise auf eine glenohumerale Instabilität im Bereich der Schultergelenke. Die symmetrischen Krafttests seien seitengleich gut demonstriert worden. Eine neuroradikuläre Ausfallsymptomatik habe gefehlt. Die seitenvergleichende Umfangmessung habe keine pathologische Differenz ergeben, so dass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beins mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Nach wie vor habe aber eine deutliche Druckdolenz im Bereich der Epikondylen an den Ellbogen bestanden. Myofasziale Dysbalancen hätten sich sodann nicht nur im Rückenbereich in der Form von Hartspann und Myogelosen tasten lassen, sondern z.B. auch im Unterarmbereich beidseits (Urk. 6/179/8-10).

6.8.5    Zur neurologischen Untersuchung lässt sich dem Gutachten entnehmen, die Beschwerdeführerin habe über seit Jahren bestehende Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlungen zum Hinterkopf sowie in die Schultern beidseits sowie über Schmerzen im gesamten Rückenbereich, an den Händen, Füssen und Hüften sowie über Kopfschmerzen geklagt. Der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund habe keine nervalen Dehnungszeichen gezeigt, weder zervikal noch lumbal. Es hätten sich keine Anzeichen für Rückenmarksläsionen ergeben. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei durchwegs ein normales Empfinden angegeben worden. Die Überprüfung der Tinel’schen Zeichen sei im Bereich der oberen Extremitäten nicht verwertbar gewesen, denn beim Beklopfen jedweder Hautstellen seien Schmerzen angegeben worden. Der Nervus ulnaris sei beidseits nicht im Sulcus luxiert. In vegetativer Hinsicht seien keine pathologischen Auffälligkeiten erhoben worden. Die koordinativen Funktionen seien regelrecht gewesen. Insgesamt habe kein krankhafter neurologischer Befund erhoben werden können. Die Anamnese spreche aus neurologischer Sicht am ehesten für das Vorliegen von Spannungskopfschmerzen (DD: Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz). Es handle sich hierbei um eine mittels leitliniengerechter Behandlung grundsätzlich gut einstellbare Problematik, die zu keiner dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe. Zu überlegen sei gegebenenfalls ein stationär durchzuführender Entzug der Analgetika, das Führen eines Kopfschmerzkalenders und die Erlernung und Durchführung von Entspannungstechniken. Das Vorliegen eines Karpaltunnelsyndroms linksseitig sei aktenkundig. Der hiesigen Untersuchung zufolge liege aber keine dauerhafte Kompression des Nervus medianus linksseitig vor. Angezeigt sei eine neurophysiologische Untersuchung und beim Nachweis eines Karpaltunnelsyndroms sei nachts eine volare Unterarmschiene zu tragen. Die Prognose diesbezüglich sei gut. Auch bezüglich des möglichen Sulcus-ulnaris-Syndroms sei eine neurophysiologische Untersuchung angezeigt. Es handle sich hierbei um eine grundsätzlich behandelbare Störung, die mindestens aktuell zu keiner dauerhaften Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führe (Urk. 6/176/10).

6.8.6    Zusammenfassend hielten die Z.___-Gutachter fest, dass aus rheumatologischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin aufgrund der damit verbundenen körperlichen Belastungen nicht mehr zumutbar sei. Es sei sodann davon auszugehen, dass sich aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit verschlechtert habe, wobei der retrospektive Verlauf schwierig respektive nicht lückenlos abzuschätzen sei (Urk. 6/176/10 f.). Aus somatischer Sicht hervorzuheben sei, dass nicht alle geklagten Beschwerden organmedizinisch vollständig erklärt werden könnten. Die Schilderung der Beschwerden sei zudem insgesamt vage geblieben und es zeigten sich Symptomverdeutlichungen. Als angepasst zu beurteilen seien leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, ohne das Arbeiten in der Hocke, im Kauern oder auf Knien. Zu vermeiden seien sodann Arbeiten auf Leitern, verbunden mit repetitivem Treppensteigen oder mit Zwangshaltungen für die Wirbelsäule. Ebenso zu vermeiden seien ausgeprägte Expositionen zu Kälte oder Nässe (Urk. 6/176/12 f.). Zu beurteilen sei der Zeitraum seit August 2016. Die Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) in angepassten Tätigkeiten habe damals muskuloskelettal bedingt bei 20 % gelegen und habe sich seither nicht verändert (Urk. 6/176/13). Aus psychiatrischer Sicht sei jedoch die Umsetzung dieses Belastungsprofils aktuell nicht zumutbar. Auch die aus somatischer Sicht beschriebenen Inkonsistenzen würden durch das psychische Leiden relativiert. Die psychische Situation habe sich im Lauf der Zeit, insbesondere ab 2016 progredient verschlechtert. Spätestens seit dem 7. Juli 2020 bestehe aus psychiatrischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Es liege insbesondere eine schwergradige Teilhabebeeinträchtigung und damit eine versicherungsmedizinisch relevante Beeinträchtigung vor. Relevante Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung bestünden allerdings nicht. Die Familie, die die Beschwerdeführerin stütze, sei eine positive Ressource. Ungünstig seien die pessimistisch geprägte Selbsteinschätzung und die berichtete Hoffnungslosigkeit. Es liege mittlerweile eine Absenz von über zehn Jahren vom Berufsleben vor und die Beschwerdeführerin verfüge über keine Berufsausbildung. Was die weitere Behandlung betreffe, sei eine Kombination aus antidepressiver Behandlung und erneuter mehrwöchiger stationärer Psychotherapie mit dem Fokus auf die affektiven Störung sowie hernach eine fortlaufende ambulante Psychotherapie mit hoher Frequenz und unter Einbindung von Ergotherapie und aktivierender Physiotherapie anzuraten. Erste Veränderungen könnten sich frühestens im Rahmen der stationären Psychotherapie präsentieren. Grundsätzlich bleibe aber festzuhalten, dass ohne eine Besserung der somatischen Beschwerden die Prognose für eine Besserung des psychischen Leidens als ungünstig zu bewerten sei (Urk. 6/179/12 ff.).

6.8.7    Am 8. Juni 2022 führten die Z.___-Experten ergänzend zum Gutachten aus, auf rheumatologischem Fachgebiet lägen mehrere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die betreffenden Leiden führten selbstverständlich zu somatischen Beschwerden - wenngleich sie aus rheumatologischer Sicht im dargestellten Ausmass nicht gänzlich nachvollzogen werden könnten - und sie wirkten sich auch ungünstig auf die psychische Situation aus. Dies stehe ausser Frage. Da rheumatologisch keine Verbesserungsmöglichkeiten gesehen würden, seien Massnahmen zur Optimierung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf psychiatrischem Fachgebiet zu suchen. Diese seien im Gutachten genannt worden, wobei die Prognose zurückhaltend sei (Urk. 6/181/1 f.).

6.9    Nachdem RAD-Arzt Dr. A.___ am 16. August 2022 festgehalten hatte, dass aus rein somatischer Sicht die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Z.___-Gutachter übernommen werden könne, indes aufgrund von Inkonsistenzen die RAD-Psychiaterin ergänzend um ihre Fachbeurteilung gebeten werde (Urk. 6/182/9, vgl. auch Urk. 6/182/8-9), nahm RAD-Ärztin Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 17. August 2022 zur psychiatrischen Beurteilung im Z.___-Gutachten Stellung. Sie führte aus, es seien bei der Untersuchung die geklagten Beschwerden und die Vorakten berücksichtigt worden. Die Schlussfolgerungen seien jedoch nicht einleuchtend. Es sei eine negative Antwortverzerrung nachgewiesen und es seien nicht konsistente Symptome beschrieben worden. Da in der Psychiatrie die Befunde praktisch nur im Gespräch erhoben werden könnten, sei es problematisch, bei einer nachgewiesenen negativen Antwortverzerrung auf die Angaben der untersuchten Person abzustellen. Analoges gelte hinsichtlich der Angaben zum Mini-ICF-APP. Im Gutachten fänden sich keine Angaben dazu, warum die betreffenden Items eingeschränkt seien. Der Gutachter habe hervorgehoben, dass es sich bei der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle, da diese Diagnose neu gestellt worden sei. Dies treffe aber effektiv nicht zu. Bereits im Y.___-Gutachten sei eine entsprechende Diagnosen gestellt worden. Die im Z.___-Gutachten ebenfalls genannte rezidivierende depressive Störung könne nicht nachvollzogen werden, da bisher keine depressive Episode diagnostiziert worden sei. Die von den Behandlern im Jahr 2013 erwähnte Depression sei bei der Y.___-Begutachtung als Anpassungsstörung beurteilt worden. Darüber hinaus habe die behandelnde Ärztin Dr. D.___ im Jahr 2021 angegeben, es liege keine psychische Störung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Insgesamt könne nicht nachvollzogen werden, weswegen der psychiatrische Gutachter zum Schluss gelangt sei, dass seit dem Austritt aus der stationären Behandlung in der Klinik C.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, zumal die Diagnosen, die Einschränkungen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Austrittsbericht der betreffenden Klinik nicht nachvollzogen werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht sei insgesamt keine Veränderung des gesundheitlichen Zustandes seit der Y.___-Begutachtung im Jahr 2014 ausgewiesen (Urk. 6/182/9 f.).


7.    Aus somatischer Sicht gelangten die Z.___-Gutachter - wie dies in vorstehender E. 6.8.6 dargelegt wurde - zum Schluss, dass als angepasste Tätigkeit eine körperlich leichte bis selten mittelschwere und wechselbelastende Arbeit in Frage komme, dies ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in der Hocke, im Kauern, auf Knien oder auf Leitern, ohne repetitives Treppensteigen, ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und ohne ausgeprägte Exposition zu Kälte oder Nässe, und in einer solchen von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 20 % auszugehen sei (Urk. 6/179/12 ff.). Dies entspricht im Wesentlichen der Beurteilung durch die Y.___-Gutachter, die im Gutachten vom 24. März 2014 ausführten, aus somatischer Sicht seien körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, angepasst seien jedoch alle körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten, wobei insbesondere mit Rücksicht auf das Schulterleiden auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen sei (Urk. 6/76/80). Die leicht abweichende Beurteilung im Sinne einer Herabstufung der noch zumutbaren Gesamtbelastung (leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten resp. nunmehr leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten) wurde im Z.___-Gutachten damit begründet, es liege mittlerweile eine entzündlich-rheumatische Grunderkrankung vor und es seien auch die pathologischen Veränderungen im Bereich der Schultern, der Ellbogen und der Hände zu berücksichtigen, wobei - was auch schon im Vorgutachten festgehalten worden sei - die Insertionstendinosen an den Ellbogen grundsätzlich behandelbare Pathologien seien (Urk. 6/179/80). Vor dem Hintergrund der erhobenen somatischen Befunde und der Würdigung dieser unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Y.___-Begutachtung im Jahr 2014 (Urk. 6/76/20 ff., Urk. 6/179/42 ff., Urk. 6/179/70 ff., Urk. 6/179/88 ff.) erweisen sich die Schlussfolgerungen der Z.___-Gutachter als nachvollziehbar und diese werden im Übrigen auch von den Parteien nicht bemängelt. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde in erster Linie die psychiatrische Beurteilung im Z.___-Gutachten und die Darlegungen des RAD in diesem Zusammenhang in Frage (Urk. 1 S. 8 ff.).


8.

8.1    Zum psychiatrischen Untersuchungsergebnis, wie es Eingang in die Schlussbeurteilung im Z.___-Gutachten fand (Urk. 6/179/7 ff.), ist dem Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Februar 2022 (Urk. 6/179/54-69) zu entnehmen, die somatoforme Schmerzstörung und die rezidivierende depressive Störung seien diagnostisch hinreichend abgestützt. Im Vordergrund des klinischen Bildes stünden, die Schmerzstörung betreffend, seit mehreren Jahren Schmerzen in verschiedenen anatomischen Regionen, die ihre Ursache in physiologischen Prozessen hätten. Psychischen Faktoren komme eine wichtige Rolle für den Schweregrad, die Exazerbation und die Aufrechterhaltung der Schmerzen zu. Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Hinweise, dass der Schmerz absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht werde, bestünden bei der Beschwerdeführerin nicht. Hinzu komme eine gedrückte Stimmung mit Antriebsminderung und Interesselosigkeit sowie Anhedonie, womit drei Hauptkriterien für eine depressive Störung erfüllt seien. Hinzu kämen der Verlust des Selbstwertgefühls, wiederkehrende Gedanken an den Tod sowie Konzentrations- und Schlafstörungen. Aufgrund dieser vier weiteren Kriterien rechtfertige es sich von einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode auszugehen (Urk. 6/179/62, Urk. 6/179/67).

    Aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin erschliesse sich, dass sich diese seit mehreren Jahren einmal pro Monat in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung befinde. Gleichzeitig unterziehe sich die Beschwerdeführerin einer medikamentösen antidepressiven Therapie, wobei diese nur teilweise leitliniengerecht erfolge. Angezeigt sei eine Optimierung der medikamentösen Behandlung sowie eine wöchentliche Frequenz der Therapiesitzungen. Als Ressource zu bewerten seien die familiäre Einbettung und der geäussert Wunsch, wieder zu arbeiten. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP lägen bei der Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen in zehn von dreizehn Bereichen vor, womit eine sozialmedizinisch relevante Teilhabebeeinträchtigung bestehe, die im Hinblick auf die Tragweite der Einzelheiten als schwer zu bewerten sei (Urk. 6/179/63).

    Da die körperliche Symptomatik als ausschlaggebender auslösender und aufrechterhaltender Faktor für die depressive Symptomatik zu bewerten sei und sich trotz kontinuierlicher rheumatologischer Behandlung nicht gebessert habe, sei es im Verlauf seit 2010 progredient zu einer depressiven Symptomatik mit Einschränkungen von Konzentration, Gedächtnis, Antrieb und sozialer Interaktionen gekommen. Damit verbunden sei es zu einer Zunahme der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Eine erwerbliche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt derzeit nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen verbessern, insbesondere durch eine Kombination aus Antidepressiva, erneuter mehrwöchiger stationärer Psychotherapie mit dem Fokus auf die affektive Störung und mit einer fortlaufenden ambulanten Psychotherapie mit höherer Frequenz unter Einbindung in eine Ergo- und eine aktivierende Physiotherapie. Allerdings sei zu bedenken, dass ohne eine Besserung der somatischen Beschwerden die Prognose für eine Besserung der psychischen Problematik ungünstig sei. Was den retrospektiven Verlauf betreffe, so sei eine valide Aussage aufgrund der fehlenden fachpsychiatrischen Befundberichte zwischen 2013 und 2020 nicht möglich (Urk. 6/179/64 ff.).

8.2    Die psychiatrische Exploration durch Dr. F.___ ergab im Vergleich zur psychiatrischen Untersuchung durch den Y.___-Gutachter Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Februar 2014 nur geringfügig abweichende Befunde (Urk. 6/76/69 ff., Urk. 6/179/58 ff.). Eine auffällige Vergesslichkeit respektive geringe Merkfähigkeit und eine eingeschränkte Konzentration bei gleichzeitig fehlenden Anzeichen für eine Minderintelligenz und ansonsten im Wesentlichen unauffälligem Verhalten in der Exploration mit der Fähigkeit zur adäquaten Äusserung während der gesamten Untersuchungsdauer stellten Dr. F.___ und Dr. G.___ anlässlich ihrer Explorationen gleichermassen fest. Ferner beschrieben beide Experten die Beschwerdeführerin als im Gespräch zugewandt und bewusstseinsklar. Beide Gutachter beschrieben Symptome depressiver Herabgestimmtheit. Dr. G.___ hob ferner hervor, die Beschwerdeführerin sei während der Untersuchung stark auf ihre Schmerzen bezogen gewesen. Entsprechendes erwähnte Dr. F.___ nicht (Urk. 6/76/110-112, Urk. 6/179/58 f.). Die Exploration durch Dr. F.___ ergab ferner aufgrund einer testpsychologischen Beschwerdevalidierung deutliche Zeichen für eine negative Antwortverzerrung, das heisst es bestehen substantielle Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerdeschilderung (Urk. 6/179/59 f.). Überdies berichtete Dr. F.___ über einen von der Beschwerdeführerin geklagten beidseitigen Handtremor, wobei er feststellte, dass dieser bei Ablenkung nicht mehr wahrnehmbar war (Urk. 6/179/61). Bereits anlässlich der Y.___-Begutachtung wurden deutliche Anzeichen für eine inkonsistente Beschwerdeschilderung und Selbstlimitierung geschildert (Urk. 6/76/111). Bezüglich der diagnoserelevanten Befunde (vgl. vorstehende E. 2.3.2) ergab mithin die neuerliche psychiatrische Untersuchung durch Dr. F.___ im Vergleich zur Exploration durch Dr. G.___ im Jahr 2014 keine ins Gewicht fallenden Abweichungen. Zum therapeutischen Setting gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung durch den Y.___-Experten Dr. G.___ an, dreiwöchentlich finde eine Gesprächssitzung statt (Urk. 6/76/107). Den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ zufolge berichtete die Beschwerdeführerin über einmal pro Monat stattfindende Therapiesitzungen (Urk. 6/179/63). Mithin ist im Verlauf gar eine gewisse Verringerung der Behandlungsfrequenz zu verzeichnen. Hinzu kommt eine nach Einschätzung von Dr. F.___ unzureichende respektive nicht leitliniengerechte medikamentöse Behandlung (Urk. 6/179/63). Eine dauerhafte Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin seit 2014 ist angesichts dessen auszuschliessen. Vielmehr ist auch mit Blick auf die Behandlungsfrequenz von einem im Wesentlichen unveränderten Zustand auszugehen. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin vom 12. Mai bis 13. Juni 2020 stationär in der Klinik C.___ zwecks Reduktion der depressiven Symptomatik hatte behandeln lassen (Urk. 6/130/4-10), ändert daran nichts. Es handelte sich hierbei ganz offensichtlich um eine vorübergehende Verschlechterung, wobei die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Behandlung in gebessertem Zustand entlassen werden konnte (Urk. 6/130/6).

8.3    Was die diagnostische Einordnung betrifft, ergibt sich aus den Darlegungen von Dr. F.___ dahingehend eine Abweichung, als dieser nebst der Bestätigung der bereits von Dr. G.___ gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als weitere Diagnose anstelle von Angst und depressive Störung gemischt gemäss Y.___-Gutachten (Urk. 6/76/112) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode nannte (Urk. 6/179/62). Abweichend vom Y.___-Gutachten (Urk. 6/76/75, Urk. 6/76/117) schloss Dr. F.___ ferner auf eine höhere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch das psychische Leiden. Er gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 6/179/63 f.). Rechtsprechungsgemäss ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann noch nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Wie dargelegt (vgl. vorstehende E. 8.2) förderte die Untersuchung durch Dr. F.___ keine wesentlich anderen psychopathologischen Befunde zu Tage, die hinreichend klar auf einen abweichenden Schweregrad der psychischen Symptomatik schliessen lassen. Er hielt zusammenfassend nur fest, da die körperliche Symptomatik als auslösender und aufrechterhaltender Faktor insbesondere der depressiven Symptomatik zu werten sei, sich aber trotz der erfolgten Behandlung die somatischen Beschwerden nicht gebessert hätten, sei es progredient zu einer Zunahme der psychischen Symptomatik gekommen. Weiterhin bestünden Einschränkungen bezüglich Konzentration, Denken, Gedächtnis, Antrieb und der sozialen Interaktionen bei vorhandener Reizbarkeit (Urk. 6/179/64). Somatische Beschwerden beeinflussten bereits in der Zeit der Y.___-Begutachtung die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin ungünstig (Urk. 6/76/72 f.) und es liessen sich auch damals Einschränkungen in Bezug auf Konzentration, Denken, Gedächtnis, Antrieb, der sozialen Interaktionen und eine Reizbarkeit feststellen (Urk. 6/76/109-112). Richtig vermerkte Dr. F.___ folglich, dass diese Beeinträchtigungen weiterhin bestünden. Nicht nachvollziehbar ist es folglich, wenn Dr. F.___ vor diesem Hintergrund ohne weitere erläuternde Darlegungen folgerte, es müsse daher postuliert werden, dass es im zeitlichen Verlauf zu einer Zunahme der klinisch bedeutsamen Symptome und der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gekommen sei (Urk. 6/179/64). Ebenso wenig überzeugt die zusätzliche Feststellung von Dr. F.___, es müsse in schwerem Ausmass von einer Teilhabebeeinträchtigung ausgegangen werden. Der Gutachter vermerkte dazu lediglich, die Schlussfolgerung ergebe sich in Anlehnung an das Mini-ICF-APP, wobei er dies nicht näher erläuterte (Urk. 6/179/63). Ein bloss pauschaler Verweis auf das Ergebnis eines testpsychologischen Verfahrens genügt nicht, um das Testresultat zum integralen Beurteilungsmassstab der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zu erheben.

8.4    Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die psychiatrische Beurteilung im Y.___-Gutachten sei noch unter Berücksichtigung der Foerster-Kriterien und damit der Überwindbarkeitsvermutung erfolgt, weswegen darauf gar nicht Bezug genommen werden dürfe (Urk. 1 S. 8 f.). Zutreffend ist, dass die Y.___-Gutachter bezüglich Schmerzstörung noch eine Einordnung entsprechend der bis Juni 2015 gültigen Überwindbarkeitspraxis, welche hernach durch das strukturierte Beweisverfahren abgelöst wurde (vgl. dazu BGE 141 V 281 Regeste u. E. 3.4-5), vorgenommen haben (vgl. Urk. 6/76/74). Der Einwand der Beschwerdeführerin ist indessen nicht begründet. Bei besagter Überwindbarkeitsvermutung, wie auch bei dem zwischenzeitlich beachtlichen strukturierten Beweisverfahren, handelt es sich um Instrumente zur Rechtsfolgeabwägung. Hier bedeutsam ist indessen die Frage der Veränderung des Sachverhaltes seit der Y.___-Begutachtung. Auf die im Y.___-Gutachten wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, worauf der rechtskräftige Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2014 (Urk. 6/88) beruht, kann ohne Einschränkung abgestellt werden. Da zusammengefasst anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. F.___ im Februar 2022 im Vergleich zu derjenigen durch Dr. G.___ im Februar 2014 keine eindeutig veränderte Befundlage erhoben wurde, stellt die teilweise andere Diagnostik und die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ eine revisionsrechtlich nicht relevante unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dar. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich folglich nicht, von einer erheblichen Tatsachenänderung auszugehen. RAD-Ärztin Dr. E.___ gelangte zu gleichlautenden Schlussfolgerungen (Urk. 6/182/9 f.), was sich aufgrund der gegebenen Umstände als nachvollziehbar erweist. Der abweichenden Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 ff.) kann mithin nicht beigepflichtet werden.


9.

9.1    Auch losgelöst von revisionsrechtlichen Überlegungen vermag die Beurteilung des psychiatrischen Z.___-Gutachters Dr. F.___ nicht zu überzeugen. Im Falle einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung ist die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades praxisgemäss nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (vgl. vorstehende E. 2.3.2).

9.2    Dr. F.___ stufte das depressive Leiden als mittelschwer ein. Mit der zusätzlichen Schmerzstörung besteht eine psychische Komorbidität (Urk. 6/179/62). Zu beachten ist aber, dass Dr. F.___ von einer negativen Antwortverzerrung ausging, was ihn substantiell an der Gültigkeit der Beschwerdeschilderung und damit an der Konsistenz und Plausibilität der Angaben zweifeln liess (Urk. 6/179/59 f., Urk. 6/179/61). Eine ins Gewicht fallende Ausprägung der diagnoserelevanten Symptome steht damit nicht hinreichend fest. Somit vermag es nicht zu überzeugen, wenn der Gutachter ohne Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestierte (Urk. 6/179/64), hinwiederum aber die Behandelbarkeit des psychischen Leidens keineswegs in Frage stellte, sondern den Ausbau des psychotherapeutischen Settings und vor dem Hintergrund des engen Zusammenhangs der psychischen Problematik mit den somatischen Beschwerden auch die Einleitung einer körperlichen Rekonditionierung als dringlich erachtete (Urk. 6/179/65). Darf ein Behandlungserfolg erwartet werden, spricht dies gegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Überdies hat Dr. F.___ positive Ressourcen, das heisst intakte soziale Beziehungen mit familiärer Einbettung bejaht (Urk. 6/179/56 f.). Die Indikatoren der Kategorie «funktioneller Schweregrad» (vgl. vorstehende E. 2.3.2) sind zusammengefasst nicht ausgeprägt genug, um die von Dr. F.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit plausibel erscheinen zu lassen.

9.3    Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin im Alltag ist zwar reduziert und durch einen sozialen Rückzug geprägt (Urk. 6/179/57), gleichwohl kann vor dem Hintergrund der somatischen Beeinträchtigung (Urk. 6/179/7 ff. u. 12) und den substantiellen Zweifeln an der Gültigkeit der Beschwerdeschilderung (Urk. 6/179/59 f.) die Überzeugung der Beschwerdeführerin, generell keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben zu können (Urk. 6/179/59 f.), nicht nachvollzogen werden, und es kann insofern nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbelangen ausgegangen werden. Die nur einmal monatlich stattfindende ambulante Therapiesitzung und die nicht leitliniengerechte medikamentöse Behandlung (Urk. 6/179/57, Urk. 6/179/63) sprechen sodann gegen einen eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen erheblichen Leidensdruck, der bei einer die Arbeitsfähigkeit vollständig aufhebenden psychischen Erkrankung zu erwarten wäre. Auch mit Blick auf die in der Kategorie «Konsistenz» massgeblichen Indikatoren ist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend nachvollziehbar.


10.    Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Veränderung des gesundheitlichen Zustandes ausgewiesen ist (vgl. vorstehende E. 8). Aus somatischer Sicht ist insofern eine Änderung eingetreten, als nach Einschätzung der Z.___-Gutachter eine angepasste Tätigkeit zwar weiterhin im bisher ausgewiesenen Umfang zumutbar ist, jedoch mit einer nunmehr etwas geringeren Belastungsgrenze (vgl. vorstehende E. 7). Gesamthaft aber ist, wovon beim Erlass der Verfügung vom 17. September 2014 ausgegangen wurde (Urk. 6/84/4, Urk. 6/88/2), weiterhin ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar ist. Die neu leicht geringere Belastungsgrenze (leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit statt leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten; vgl. vorstehende E. 7) rechtfertigt keinen höheren als den bereits gewährten leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen, was auch nicht geltend gemacht wird (grundsätzlich zum leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Im Übrigen wurde bei der Zusprechung der Rente der Abzug bereits mit der Begründung berücksichtigt, es seien nur leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (vgl. Urk. 6/30; vgl. auch Urk. 6/80/1). Auch bezüglich der übrigen für die Invaliditätsbemessung relevanten Faktoren hat sich nichts geändert. Eine neuerliche Bemessung der Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG) ist daher entbehrlich. Die seit der letzten Anspruchsprüfung (Urk. 6/80, Urk. 6/88) eingetretene Lohnentwicklung (vgl. die vom Bundesamt für Statistik publizierte Tabelle zur Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39; abrufbar im Internet) ist für beide Vergleichseinkommen gleichermassen beachtlich. Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin im Übrigen darauf hin, dass die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des IVG (vgl. vorstehende E. 1.2) am laufenden Rentenanspruch nichts änderten (Urk. 2 S. 1).

    Da die Voraussetzungen für die Zusprechung einer höheren Rente nicht erfüllt sind, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2022 ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



11.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Claudia Rohrer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm