Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00005


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 16. Mai 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Y.___

Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 2003, wurde im November 2019 durch seine Mutter unter Hinweis auf ein Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) sowie eine mittelgradige depressive Episode bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen, Massnahmen für die berufliche Eingliederung) angemeldet (Urk. 7/6). Die IV-Stelle verlangte daraufhin weitere Unterlagen ein (Schulberichte, Berichte des Schulpsychologischen Dienstes; vgl. Urk. 7/9 und Urk. 7/18) und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein; darin wurde auch ein Asperger-Syndrom diagnostiziert (Urk. 7/12-13, Urk. 7/19-20). Aufgrund eines mit der Mutter von X.___ geführten Gesprächs, welches ergab, dass sich X.___ nach einem längeren Schulausfall im Internat Z.___ aufhalte und zunächst geklärt werden müsse, wie es weitergehe, da er zumindest ein weiteres Zwischenjahr benötige (Urk. 7/23), hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1. April 2020 fest, dass die Fortsetzung der Kantonsschule oder eine allfällige erstmalige berufliche Ausbildung noch verfrüht seien, weshalb sie die Berufsberatung abschliesse (Urk. 7/22). Im Hinblick auf die berufliche Eingliederung sprach sie X.___ mit Mitteilung vom 20. Mai 2020 Kosten für ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung für die Zeit von 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2023 zu (Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 verneinte sie einen Anspruch auf medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 (Urk. 7/28).

1.2    Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 ersuchten X.___ und seine Mutter die IV-Stelle um Wiederaufnahme der Massnahmen für erstmalige berufliche Ausbildung unter Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand von X.___ inzwischen etwas stabilisiert habe (Urk. 7/33; vgl. auch entsprechendes Gesuch der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. A.___, Urk. 7/32). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Fachpersonen einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 7/36) und ersuchte X.___ um Einsendung verschiedener Unterlagen (Schulzeugnisse, Lebenslauf, Stellwerktest, Multitest; vgl. Urk. 7/35). X.___ reichte diese soweit vorhanden am 22. März 2022 ein unter Hinweis darauf, dass er ab April 2022 – zunächst mal für drei Monate ein Praktikum (40 %) in der B.___ GmbH im Bereich Tontechnik machen werde (Urk. 7/39). Am 21. April 2022 erfolgte im Rahmen der Berufsberatung ein Erstgespräch; die zuständige Fachperson der IV-Stelle erklärte dabei unter anderem, das von X.___ in Aussicht genommene Studium (Audio Engineering an der Privatschule C.___) nicht zu unterstützen (Urk. 7/48/5). Anlässlich eines weiteren (telefonischen) Gesprächs mit der Berufsberatung der IV-Stelle vom 20. September 2022 teilte X.___ mit, dass das Praktikum bis im Dezember verlängert worden sei und dass er sich nach dem Einführungskurs bei der C.___ für den Lehrgang Audio Engineering entschieden und diesen bereits begonnen habe (Urk. 7/48/7). Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2022 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, dass sie die Mehrkosten für die Privatschule C.___ nicht übernehmen werde (Urk. 7/44). Daran hielt sie mit Verfügung vom 17. November 2022 fest. Sie begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass sie die Lehrgänge an der Privatschule C.___ – wie bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 21. April 2022 mitgeteilt nicht als erstmalige berufliche Ausbildung befürworte, da diese nicht dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit entsprechen würden (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 17. November 2022 liess X.___ am 3. Januar 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen zwecks ordentlicher Eröffnung eines Vorbescheides (1.), eventualiter sei die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 17. November 2022 aufzuheben (2.), dem Beschwerdeführer sei die beantragte Leistung (Kostenübernahme für die Privatschule C.___) zuzusprechen (3.), subeventualiter sei die IV-Stelle anzuhalten, weitere Abklärungen zu treffen (4.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Beschwerdeführer rügt welche Rüge aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu prüfen ist - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, dass ihm der Vorbescheid vom 3. Oktober 2022 nie zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 3 und 5).

    Zu diesem Umstand äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 im Wesentlichen dahingehend, dass der Versand praxisgemäss mit A-Post erfolge, weshalb die IV-Stelle für die Zustellung des Vorbescheids vom 3. Oktober 2022 den Beweis leider nicht erbringen könne. Jedoch lägen keine Hinweise darauf vor, weshalb der Vorbescheid nicht habe in Empfang genommen werden können, zumal die angefochtene Verfügung vom 17. November 2022 dieselbe Adresse aufweise und empfangen worden sei. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass die IV-Stelle die Privatschule C.___ nicht unterstützen würde. Dies sei ihm bereits beim ersten Gespräch am 21. April 2022, aber auch am 20. September 2022, mitgeteilt worden. Insofern habe die IV-Stelle ihren ablehnenden Entscheid mündlich eröffnet. Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, wiege diese nicht so schwer, dass sie nicht geheilt werden könne. Eine Rückweisung käme einem formalistischen Leerlauf gleich (Urk. 6).


2.

2.1    Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

    Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten zu verbessern. Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1-4.3, mit Hinweisen).

2.2    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).

    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).


3.

3.1    

3.1.1    Vorwegzuschicken ist, dass bei der Beurteilung des Vorbringens, die Zustellung des Vorbescheids vom 3. Oktober 2022 (als Verwaltungsakt im Rahmen der Massenverwaltung) sei unterblieben, der Beweisgrad, der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist. Allerdings bedingt diese nach der Rechtsprechung in der Regel die Eröffnung der Verfügung (bzw. vorliegend: des Vorbescheids) mittels eingeschriebenem Brief (vgl. dazu BGE 121 V 5). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 142 IV 125, 124 V 402).

3.1.2    In den Akten befindet sich ein vom 3. Oktober 2022 datierender Vorbescheid, welcher an den Beschwerdeführer adressiert ist, den diesen gemäss seiner Darstellung aber nicht erhalten hat. Wie die Beschwerdegegnerin einräumt, vermag sie den Beweis für eine Zustellung des mit gewöhnlicher Post (A-Post) versendeten Vorbescheids nicht zu erbringen. Alsdann enthalten die Akten keine Indizien, die darauf hindeuten würden, dass der Vorbescheid zugestellt worden wäre. Insbesondere lässt der Umstand, dass die spätere Verfügung vom 17. November 2022 erfolgreich an die nämliche Adresse zugestellt worden ist, keine hinreichenden Rückschlüsse darauf zu, dass entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, dessen guter Glaube zu vermuten ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgericht 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2) – auch die Zustellung des Vorbescheids erfolgt wäre. In Nachachtung der Rechtsprechung, wonach im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4 mit Hinweis), hat daher der Vorbescheid vom 3. Oktober 2022 als nicht zugestellt zu gelten, womit ein korrekt durchgeführtes Vorbescheidverfahren fehlt. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdegegnerin nichts, sie habe dem Beschwerdeführer ihren ablehnenden Entscheid zuvor bereits mündlich eröffnet, sind doch Vorbescheide schriftlich zu eröffnen (vgl. Art. 73bis Abs. 2 IVV, wonach der Vorbescheid – unter anderem der versicherten Person zuzustellen ist). Wurde jedoch das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchgeführt, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

3.2    

3.2.1    Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat nach der Rechtsprechung erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein (korrektes) Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird. Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden. Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

3.2.2    Mit ihrer Ansicht, die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wiege nicht so schwer, als dass sie nicht geheilt werden könne, übersieht die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten die vorerwähnte Rechtsprechung (E. 3.2.1 hiervor), wonach bei Fehlen eines korrekten Vorbescheidverfahrens regelmässig eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist. Daran ändert vorliegend auch nichts, dass – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht sie im Rahmen der vorgängig durchgeführten berufsberaterischen Gespräche gegenüber dem Beschwerdeführer bereits zum Ausdruck brachte, dass sie die Ausbildung an der Privatschule C.___ nicht befürworte, und der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund mit einem ablehnenden Vorbescheid habe rechnen müssen (vgl. Urk. 6 S. 2). Denn nach der Rechtsprechung kann im Lichte des gesetzlich normierten Vorbescheidverfahrens nicht von Bedeutung sein, ob eine Partei in Anbetracht der konkreten Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, insbesondere (etwa) vor dem Hintergrund der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz, mit der Verfügung, wie sie schlussendlich erlassen wurde, gewissermassen zwingend rechnen musste; würde diesem Aspekt massgeblicher Stellenwert eingeräumt, führte dies in jedem Fall zu einem weiten Feld an Interpretationsspielräumen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. rz 2021 E. 5.3). Inwiefern alsdann aus anderen Gründen vorliegend ein speziell gelagerter Ausnahmefall vorliegen könnte, der einen Verzicht auf das gesetzlich vorgesehene Vorbescheidverfahren erlaubte, ist nicht ersichtlich.

3.2.3    Auch soweit die Beschwerdegegnerin ausführt, die Rückweisung führe zu einem formalistischen Leerlauf, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen verkennt sie damit den formellen Charakter des Anhörungsrechts, ist doch die Frage, ob sich das entsprechende Anhörungsprozedere – hier in Form eines gesetzlich normierten Vorbescheidverfahrens – auf den Ausgang der materiellen Streitentscheidung auswirkt, nicht ausschlaggebend (vgl. dazu E. 2.2 hiervor, sowie wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 5.3). Einem Verzicht auf die korrekte Durchführung des Vorbescheidverfahrens steht zum andern aber auch entgegen, dass der Beschwerdeführer, der Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat, seines kostenlosen Anhörungsrechts im Verwaltungsverfahren verlustig ginge, und direkt auf das kostenpflichtige Gerichtsverfahren verwiesen würde. Der Beschwerdeführer hat denn auch ausdrücklich selber die Rückweisung der Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens beantragt (vgl. Beschwerde Antrag 1). Damit hat er auch zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einem korrekten Verfahren mehr liegt als an der beförderlichen Beurteilung der Sache in materieller Hinsicht.

    Die vom Beschwerdeführer selbst beantragte Rückweisung führt schliesslich auch aus einem weiteren Grund zu keinem formalistischen Leerlauf. Denn der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeeingabe auch zu Recht darauf hin, dass die angefochtene Verfügung nur äusserst knapp und wenig nachvollziehbar begründet wurde (vgl. Urk. 1 S. 7, Fazit). So wird zur Begründung der Ablehnung des Leistungsgesuchs lediglich ausgeführt, dass die Lehrgänge an der Privatschule C.___ nicht dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit entsprechen würden. Inwiefern jedoch der vom Beschwerdeführer bereits begonnene Ausbildungsgang in Anbetracht seiner gesundheitlichen Einschränkungen, welche seit längerem einen regulären Schulbesuch verunmöglichten (vgl. dazu etwa Urk. 7/48/2 sowie etwa Bericht der psychiatrischen Klinik D.___, vom 18. Februar 2020, Urk. 7/19), nicht als einfach und zweckmässig erachtet wird, beziehungsweise mit Blick auf die vorliegend massgeblichen rechtlichen Bestimmungen (insbes. von Art. 8 und Art. 16 IVG sowie Art. 5 und Art. 5bis IVV) unter welchem rechtlichen Aspekt, kann der Verfügung nicht entnommen werden. Im Rahmen des nachzuholenden Vorbescheidverfahrens wird sich die Beschwerdegegnerin daher dazu eingehender zu äussern haben. Dabei wird sie insbesondere auch zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen, namentlich den Ausführungen der behandelnden Psychologin lic. phil. A.___ (Urk. 3/4-5), Stellung zu nehmen haben; soweit erforderlich, wird sie zusätzliche Abklärungen in medizinischer wie auch erwerblicher/berufsberaterischer Sicht (etwa der Eingliederungswirksamkeit) vorzunehmen haben.

3.3    Die angefochtene Verfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach allfällig erforderlichen weiteren Abklärungen ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz der invaliditätsbedingten Mehrkosten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung neu entscheide.


4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. November 2022 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, anschliessend ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann