Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00008


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 12. April 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Advokatur am Stampfenbach

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, war zuletzt in einem 70 %-Pensum bei der Y.___ in Albisrieden als Pflegeassistentin (Urk. 7/75/61) sowie in einem Pensum von rund 30 % (17.25 h pro Woche bei einer allgemeinen Arbeitszeit im Betrieb von 42 h pro Woche) bei der Gemeindeverwaltung Z.___ als Raumpflegerin im Schulhaus A.___ (Urk. 7/46/2, 8) tätig. Am 20. August 2021 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/21). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und holte insbesondere die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/26-38, 50) ein. Mit Vorbescheid vom 5. Mai 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/54), wogegen die Versicherte Einwand erhob (Urk. 7/56, 71). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (Urk. 7/75) verfügte die IV-Stelle am 23. November 2022 wie vorbeschieden (Urk. 7/80 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 5. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – nach ergänzenden Abklärungen – berufliche Massnahmen und/oder eine angemessene Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2022 zuzusprechen und auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin habe seit Januar 2021 ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin im Teilzeitpensum nicht mehr nachgehen können, weshalb sie sich im August 2021 für Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet habe. Ihrer Tätigkeit als Hilfspflegerin bei der Y.___ in einem 70 %-Pensum habe die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt noch normal nachgehen können. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei in somatischer Hinsicht eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den operativen Eingriff und den anschliessenden Heilungsverlauf begründet. Danach sowie unter einer allenfalls notwendigen Einlagen- oder Schuhversorgung sei mit einer vollen Belastungsfähigkeit zu rechnen. Bei einem allfälligen operativen Eingriff in Bezug auf den rechten Fuss sei ebenfalls mit einer mehrmonatigen, aber vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. In psychiatrischer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin erst ab dem 11. Mai 2022 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, wobei sie Anfang September 2022 gegenüber der Krankentaggeldversicherung angegeben habe, dass es ihr psychisch besser gehe. Insgesamt bestehe weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine langandauernde gesundheitliche Einschränkung, weshalb weder ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht ungenügend abgeklärt (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 5. Mai 2021 aus, die Versicherte habe sich aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen, vorwiegend im linken Kniegelenk, sowie der insbesondere bei der Arbeit entstehenden Schmerzen in beiden Vorfüssen in seiner Sprechstunde vorgestellt. Die von ihr beschriebene Beschwerdesymptomatik sei verdächtig auf eine Innenmeniskopathie sowie Chondropathie im linken Kniegelenk. Im Bereich der Vorfüsse sei eine ausgeprägte Hallux valgus Situation mit sekundären Krallenzehen sichtbar. Die radiologisch erkennbare Coxarthrose links sei derzeit asymptomatisch. Zur weiteren Therapie erfolge ein MRI des linken Kniegelenkes. Abhängig vom Befund erfolge die Einleitung therapeutischer Massnahmen (Urk. 7/37/1 f.).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 29. Mai 2021 die Diagnose einer schweren Hallux valgus-Deformität sowie einer Hammerzeh-Deformität Dig. II/III an beiden Füssen. Die Versicherte habe berichtet, die genannten Fehlstellungen auf der rechten Seite schon seit Jahren zu haben. Hier sei bei Superductusstellung Dig. II vor Jahren eine Hammerzeh-Korrektur vorgenommen worden. Darunter habe sich eine vorübergehende Verbesserung der Schmerzen ergeben. Im letzten halben Jahr habe sie wieder vermehrt Metatarsalgien MTK II und III gehabt. Am linken Fuss bestehe eine nun seit etwa einem Jahr progrediente Fehlstellung, welche nun weitestgehend ähnlich zur Gegenseite sei. Zuvor seien die Zehen weitestgehend unauffällig gewesen. Auch hier bestünden eine Superductusstellung Dig. II sowie Metatarsalgien MTK II und III. Die Versicherte arbeite teilweise als Pflegeassistentin gehend und stehend sowie in der Reinigung. Derzeit trage sie Konfektionsschuhe mit weicher Sohle, worin die Beschwerden zu ertragen seien (Urk. 7/37/3).

3.3    Nach dem am 20. Mai 2021 durchgeführten MRI des linken Knies hielt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 8. Juni 2021 fest, die von der Versicherten beschriebene Beschwerdesymptomatik sei einer medialen Chondropathie und Innenmeniskusläsion/Mazeration im linken Kniegelenk zuzuordnen. Er habe mit ihr das Krankheitsbild auch in Anbetracht ihrer Arbeit ausführlich besprochen. Sie hätten festgelegt, zunächst die konservative Therapie voranzutreiben (Urk. 7/ 38). Für die Arbeit in der Reinigung attestierte Dr. B.___ der Versicherten vom 7. bis 28. Juni 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/37/8).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 24. Juni 2021 aus, die Versicherte habe berichtet, seit Jahren an schweren Vorfussdeformitäten zu leiden, welche aber in weiten Schuhen relativ wenig Beschwerden verursachen würden. Angesichts der schweren Deformitäten empfehle er, Dr. D.___, bei der noch relativ jungen Versicherten eine Korrektur, auch wenn die Symptome verhältnismässig gering seien. Mittel-langfristig seien Probleme im Rahmen der Druckstellen zu befürchten und eine Korrektur werde bei zunehmend kontrakten Weichteilen schwieriger bei erhöhter Rezidiv-Gefahr. Im Bereich der Grosszehen schlage er eine MP-I Arthrodese vor, auch wenn auf der flexibleren, etwas weniger ausgeprägten linken Seite eine Korrektur über eine TMT-I Arthrodese und eine distale Korrektur noch denkbar sei. Die Reposition der MP-II-III Gelenke werde Kürzungsosteotomien der Metatarsalien II-IV nötig machen. Daneben seien sicher Hammerzehenkorrekturen mit PIP-Arthrodesen notwendig. Die Versicherte müsse mit einem Arbeitsausfall in stehend-gehender Tätigkeit von wohl 4-8 Monaten bei sequentieller Durchführung der Interventionen beidseits rechnen (Urk. 7/53/8 f.).

3.5    Im Bericht vom 30. Juni 2021 hielt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, die Knieinfiltration habe zu einer gewissen Schmerzlinderung geführt. Im Vordergrund stünden weiterhin die Schmerzen und Gangprobleme beider Füsse. Diesbezüglich befinde sich die Versicherte in der Klinik F.___. Ein operatives Vorgehen sei empfohlen. Von Seiten des Kniegelenkes werde weiterhin Physiotherapie durchgeführt. Für die Tätigkeit in der Schule bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Fokus stehe die operative Versorgung der Füsse, welche aufgrund persönlicher Probleme der Versicherten bislang nicht habe durchgeführt werden können. Eine Knieverlaufskontrolle mache erst wieder Sinn, wenn beide Füsse saniert seien (Urk. 7/50/24).

3.6    Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 6. September 2021 aus, der Versicherten gehe es in Bezug auf die Beschwerden vor allem am linken Fuss unverändert. Sie wünsche sich ein aktives Vorgehen. Aus persönlichen Gründen (Betreuung des Sohnes) könne sie einen operativen Eingriff voraussichtlich erst in etwa drei Monaten durchführen lassen. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/50/23).

3.7    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. H.___, Psychologe, nannten in ihrem Bericht vom 22. November 2021 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode. Die Versicherte befinde sich seit September 2020 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Sie habe sich bei depressiven Symptomen (Affektstörung, Antriebsstörung, Schlafstörungen) und Existenzängsten zur ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorgestellt. Die depressive Symptomatik werde durch die chronische psychische Erkrankung ihres Sohnes, durch Probleme am Arbeitsplatz sowie durch somatische Beschwerden begünstigt. Die Indikation für eine antidepressive Psychopharmakotherapie sei bisher unklar gewesen. Die bisherige Therapie habe zu einer Teilremission der Symptomatik geführt, aber die Weiterführung der Behandlung sei zur weiteren Stabilisierung und Vorbeugung einer psychischen Dekompensation indiziert (Urk. 7/50/6 f.).

3.8    Am 3. Februar 2022 führte Dr. C.___ aus, die Versicherte habe sich zu einer weiteren Verlaufskontrolle vorgestellt. Mit der Arbeit im Altersheim komme sie soweit einigermassen zurecht. Bezüglich des Knies bestehe bei Tragen einer Kniebandage eine relativ stabile Situation. Ohne Bandage schwelle das Knie regelmässig an. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die Arbeit in der Schule (Urk. 7/75/63). Mit Bericht vom 4. März 2022 hielt Dr. C.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für gehende und stehende Tätigkeiten fest (Urk. 7/75/64).

3.9    Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 20. April 2022 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Fussdeformitäten beidseits (extremer Hallux), eine Gonarthrose beidseits sowie eine depressive Entwicklung. Sie habe der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit in der Schule sowie im Kindergarten attestiert. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei gut, da die Versicherte arbeiten möchte. Die Versicherte arbeite derzeit zu 70 % in einem Altersheim, wobei ihr diese Tätigkeit bisher bis zu 9 h pro Tag zumutbar gewesen sei. Gut wären etwas weniger Stunden pro Tag aufgrund der Schmerzen in den unteren Extremitäten. Die Prognose zur Eingliederung sei sehr gut, dies speziell nach dem operativen Eingriff (Urk. 7/53/1-5).

3.10    Am 28. April 2022 führte Dr. C.___ aus, es bestünden weiterhin Beschwerden an beiden Füssen sowie derzeit vermehrt am linken Knie medial betont. Die Versicherte habe berichtet, in der Zwischenzeit auch in Bezug auf ihre zweite Tätigkeit in der Altersbetreuung die Kündigung erhalten zu haben. Hier sei sie zuletzt zu 70 % tätig gewesen, wobei sie ihrer Arbeit uneingeschränkt nachgegangen sei. Bezüglich der Arbeit in der Schule mit Reinigung und Treppengehen sei sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/75/68).

3.11    In seinem Arzt-Kurzbericht für Diagnose und Arbeitsunfähigkeit vom 17. Mai 2022 zuhanden der Krankentaggeldversicherung nannte Dr. G.___ als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 11. Mai 2022 (Urk. 7/75/89).

3.12    Mit Bericht vom 16. Juni 2022 hielt Dr. C.___ fest, bezüglich der Vorfüsse sei nach dem Sommer die operative Therapie geplant. Dies zunächst auf der beschwerdeführenden linken Seite. Die rechte Seite könne bei unauffälligem Verlauf frühestens nach drei Monaten ebenfalls operativ angegangen werden. Vorgesehen sei eine MTP I Gelenksarthrodesierung zur zuverlässigen Reposition des Dig. I sowie ergänzend eine Hammerzehkorrektur mit Metatarsale-Osteotomien. Die Arbeitsfähigkeit sei derzeit aufgrund der ausgeprägten Fussdeformitäten nicht mehr zuverlässig gegeben. Entsprechend sei eine operative Therapie nun zur Verbesserung der Situation und zur Steigerung der Belastbarkeit notwendig (Urk. 7/ 75/70 f.).

3.13    Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht betreffend die Untersuchung vom 12. Juli 2022 zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit im Auftrag der Krankentaggeldversicherung aus, die Versicherte sei Mutter zweier Söhne (Jahrgänge 1993 und 1995), wobei der jüngere Sohn seit 2014 an Schizophrenie erkrankt sei mit sehr belastenden Krankheitsphasen. Seit September 2021 lebe dieser bei der Versicherten. Der ältere Sohn sei mit Frau und Kind nach Afrika ausgewandert. Die Versicherte leide seit etwa zwei Jahren unter Schlafstörungen, wahrscheinlich im Kontext der Probleme mit dem Sohn, der Konflikte mit der Herkunftsfamilie (seit drei Jahren kein Kontakt zur Schwester) sowie der Dauerschmerzen im linken Bein. Seit ihr Sohn bei ihr wohne, erfolge die Schlafregulation mit Mirtazapin. Am Arbeitsplatz sei die Versicherte zufrieden gewesen, wobei sie Ende April 2022 überraschend die Kündigung erhalten habe, nachdem sie die anstehende Fussoperation offengelegt habe. Die Kündigung sei für die Versicherte ein Schock gewesen. In den ersten Wochen danach habe sie eine depressive Symptomatik (traurig, wenig Energie, Insuffizienzerleben, Suizidgedanken, etc.) entwickelt, wobei der Haushalt tageweise aufgeschoben worden, aber insgesamt aufrecht erhalten geblieben sei. Seit Mai 2022 habe die Versicherte Angst, das Haus alleine zu verlassen, die öffentlichen Verkehrsmittel alleine zu benutzen, etc. Im Verlauf sei es zu einer langsamen Besserung gekommen (Urk. 7/75/86 f.).

    Diagnostisch liege im Kern eine Anpassungsstörung auf die Kündigung Ende April 2022 vor, mit Übergang in eine mittelgradige depressive Episode. Die Versicherte habe nicht nur ihre Stelle verloren, sondern auch die Perspektive einer von der Arbeitgeberin finanzierten Ausbildung (Deutschkurs und SRK-Pflege-kurs). Dazu komme eine erhebliche Angstkomponente, was zu einer Agoraphobie mit Panikstörung passen würde. Das Vollbild der Diagnose scheine ihm, Dr. J.___, aber nicht erreicht zu sein. Zudem seien diese Ängste gleichzeitig mit der depressiven Symptomatik aufgetreten. Denkbar sei auch das Vorliegen einer generalisierten Angststörung respektive einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsakzentuierung. Ohne Dolmetscher habe sich dies aber im Rahmen der Plausibilisierung nicht weiter differenzieren lassen. Die seit zwei Jahren bestehenden Dauerschmerzen im linken unteren Bein mit Chronifizierung durch Durchhalteverhalten (Arbeiten trotz Schmerzen mit Analgetika), Ängste, depressives Erleben sowie Schlaffragmentierung würden für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren qualifizieren (Urk. 7/75/87).

    Das Aktivitätsniveau im Alltag scheine wenig eingeschränkt. Die Versicherte sei aktiv, treffe sich mit Kollegen zum Kaffee, backe, koche, mache den Haushalt. Die Einschränkungen würden vorwiegend das linke Bein betreffen (eingeschränkte Gehstrecke). Entsprechend sei auch die Arbeitsfähigkeit primär somatisch eingeschränkt. Gemäss eigener Einschätzung der Versicherten könnte sie arbeiten, wenn die Füsse und Knie gesund wären. Durch die anstehenden Operationen im August und Winter sei von einer längeren somatischen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Rein psychiatrisch sei hingegen ab sofort eine Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/75/87).

3.14    Nach erfolgter operativer Vorfusskorrektur links am 26. August 2022 (Urk. 7/75/ 81 ff.) berichtete Dr. C.___ am 12. September 2022 über einen deutlichen Rückgang der Schwellung und der Suffusionszeichen sowie über reizlose Wun-den. Das Alignement im Bereich der 2. und 3. Zehe sei klar besser, sowie auch die Rotation im Vergleich zur Vorwoche (Urk. 7/75/77).


4.

4.1    Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sowohl die behandelnden Fachärzte als auch die Hausärztin insbesondere aufgrund der von der Beschwerdeführerin geklagten Fuss- und Kniebeschwerden zunächst lediglich für die Tätigkeit als Reinigungsangestellte bei der Gemeindeverwaltung Z.___, welche die Beschwerdeführerin in einem Pensum von rund 30 % ausübte (Urk. 7/46/2), eine Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 7/37/8, Urk. 7/50/24, Urk. 7/53/2, Urk. 7/75/63, Urk. 7/75/68). Der Tätigkeit als Pflegeassistentin bei der Y.___ in einem 70 %-Pensum ging die Beschwerdeführerin demgegenüber bis zum 11. Mai 2022 uneingeschränkt nach (Urk. 7/75/68; vgl. auch Schadenmeldung der Y.___ vom 12. Mai 2022 gegenüber der Krankentaggeldversicherung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Arbeit am 11. Mai 2022 ausgesetzt hat [Urk. 7/75/61]). Bis zum 11. Mai 2022 war somit keine Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von durchschnittlich mindestens 40 % über den Zeitraum von einem Jahr ausgewiesen, was indes Voraussetzung für den Anspruch auf eine Invalidenrente ist (Urk. 28 Abs. 1 lit. b IVG).

    In der Folge unterzog sich die Beschwerdeführerin am 26. August 2022 einem operativen Eingriff zur Vorfusskorrektur links (Urk. 7/75/81 ff.). Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 24. Juni 2021 in Bezug auf die von ihm empfohlenen Vorfusskorrekturen links sowie rechts fest, die Beschwerdeführerin müsse bei einer sequentiellen Durchführung der Interventionen mit einem Arbeitsausfall in stehend-gehender Tätigkeit von 4-8 Monaten rechnen (Urk. 7/53/9). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die am 25. August 2022 erfolgte Vorfusskorrektur links sowie einen allfälligen operativen Eingriff am rechten Fuss von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausging und entsprechend eine langandauernde gesundheitliche Einschränkung aus somatischer Sicht verneinte (Urk. 2). Dies gilt umso mehr, als die postoperativen Kontrollen einen unauffälligen Heilungsverlauf zeigten (Urk. 7/75/ 77).

    Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in körperlich leichten, wechselbelastenden, mehrheitlich im Sitzen auszuübenden Tätigkeiten eingeschränkt ist. Derartige Tätigkeiten, welche auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen), bieten vergleichbare Verdienstmöglichkeiten zu den von der Beschwerdeführerin bislang ausgeübten Tätigkeiten. Nachdem sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine gesundheitliche Einschränkung ergeben, welche die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle beeinträchtigt, besteht weder ein Rentenanspruch noch ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art. 

4.2    In psychiatrischer Hinsicht stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, dass die Einschränkungen auf soziale Belastungsfaktoren zurückzuführen seien, diese von der Invalidenversicherung jedoch nicht berücksichtigt werden könnten (Urk. 2).

    Dr. J.___ führte die (damals bereits teilremittierte) depressive Symptomatik in seiner auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2022 basierenden Beurteilung auf die im April 2022 erfolgte Kündigung durch die Y.___ zurück. Zudem wies Dr. J.___ auch auf Schlafstörungen wahrscheinlich im Kontext der Probleme mit dem an Schizophrenie erkrankten Sohn der Beschwerdeführerin und mit der Herkunftsfamilie sowie der Dauerschmerzen im linken Bein hin (Urk. 7/75/87). Auch Dr. G.___ hielt bereits im Bericht vom 22. November 2021 fest, dass die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin durch die chronische Erkrankung ihres Sohnes sowie durch Probleme am Arbeitsplatz begünstigt werde (Urk. 7/50/6). Bei diesen – verständlicherweise belastenden – Umständen handelt es sich indes im Wesentlichen um psychosoziale Faktoren. Gemäss ständiger Rechtsprechung braucht es für die Annahme einer Invalidität jedoch in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Finden die erhobenen Befunde in psychosozialen oder soziokulturellen Umständen eine hinreichende Erklärung oder gehen gleichsam in diesen auf, ist eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausgeschlossen (BGE 127 V 294 E. 5a). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen, steht einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung ebenfalls entgegen. Im Übrigen schloss Dr. J.___ mit Bericht vom 12. Juli 2022 auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (E. 3.13).

4.3    Nach dem Gesagten ist kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher dauerhaft und in erheblichem Masse eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).


5.    Demzufolge hat die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelR. Müller