Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00010
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 6. April 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner
Studer Zahner Anwälte AG
Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1965 geborene X.___, welche bei der Y.___ GmbH als Reinigungsmitarbeiterin angestellt war (Urk. 9/6), verletzte sich am 4. Juli 2007 bei einem Sturz mit dem Mofa das linke Kniegelenk (Urk. 9/4/84, Urk. 9/4/98). Dieses musste in der Folge mehrfach operiert werden (Urk. 9/4/1617). Die Suva gewährte Heilbehandlung und richtete Taggelder aus (Urk. 9/7). Am 24. Juli 2008 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/4, Urk. 9/7) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 9/15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/18) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2010 vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar 2009 eine ganze Rente zu (Urk. 9/32; Urk. 9/20).
Im Rahmen eines im Februar 2011 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 9/33) tätigte die IV-Stelle erneut beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/43, Urk. 9/45) verfügte die IV-Stelle am 30. August 2011 die Einstellung der ganzen Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 9/50) und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 9/51). Gegen die Einstellung der Invalidenrente erhob die Versicherte am 28. September 2011 Beschwerde (Urk. 9/54/3). Mit Urteil vom 17. Dezember 2012 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 9/60).
1.2
1.2.1 Am 12. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 9/90). Zudem beantragte sie am 21. März 2019 (Eingangsdatum) im Sinne von Hilfsmitteln eine orthopädische Schuhzurichtung und Fussbettung (Urk. 9/96). Die IVStelle zog daraufhin Berichte des Kantonsspitals Z.___ (Urk. 9/98, Urk. 9/105) sowie einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, bei (Urk. 9/106). Am 24. April 2019 erteilte die IVStelle Kostengutsprache für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen (Urk. 9/110). Zudem übernahm sie die Kosten für eine Potenzialabklärung vom 23. September bis 18. Oktober 2019, durchgeführt durch die psychiatrische Klinik B.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie (Urk. 9/130). In der Folge gingen bei der IV-Stelle Berichte von Dr. phil. C.___, Neuropsychologin/Psychologin FSP, und Dr. med. D.___, Verhaltensneurologin, (Urk. 9/135) und von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein (Urk. 9/139). Am 25. November 2019 erstattete die B.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie, ihren Abschlussbericht zur Potenzialabklärung (Urk. 9/137). Mit Mitteilung vom 11. Februar 2020 hielt die IV-Stelle fest, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass derzeit aus Sicht der Eingliederungsberatung kein Eingliederungspotenzial vorhanden sei (Urk. 9/144). In der Folge gab die IV-Stelle beim Zentrum F.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 9/152), welches am 21. Dezember 2020 erstattet wurde (Urk. 9/160). Nachdem am 1. März 2021 eine (telefonische) Haushaltsabklärung durchgeführt worden war (Urk. 9/165), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/167, Urk. 9/170) mit Verfügung vom 15. Juni 2021 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/173). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/179/3-13) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Dezember 2021 (Urk. 9/182) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese eine ergänzende Stellungnahme der F.___-Gutachter einhole und hernach über den Leistungsanspruch der Versicherten neu entscheide.
1.2.2 Die IV-Stelle holte in der Folge eine ergänzende Stellungnahme von Gutachtern des F.___ ein (Urk. 9/191). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/197; Urk. 9/200) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 erneut einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 6. Januar 2023 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei vom Gericht ein Gerichtsgutachten einzuholen und ihr in der Folge die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Roland Zahner als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2023 angezeigt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), die Potenzialabklärung, welche die B.___ Ende 2019 durchgeführt habe, könne nicht als valide angesehen werden, da sich im Beschwerdevalidierungsverfahren deutliche Auffälligkeiten ergeben hätten und eine Tendenz zur Verdeutlichung nicht habe ausgeschlossen werden können. Beim Untersuch im Juli 2020 habe die Beschwerdeführerin das Beschwerdevalidierungsverfahren mit unauffälligen Werten absolviert, sodass die erhobenen Befunde als valide hätten interpretiert werden können. Somit hätten die Befunde der Potenzialabklärung keinen Einfluss auf den Entscheid. Bezüglich der leicht- bis mittelgradigen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Diagnose ADHS sei festzuhalten, dass diese bisher ohne psychischen Leidensdruck und Einschränkungen im Leben geblieben seien. Die Beschwerdeführerin habe die Regelschule absolvieren und eine Ausbildung erfolgreich abschliessen können. Sie habe viele Jahre an verschiedenen Orten gearbeitet, ohne dass dabei Probleme aufgetreten wären. Es zeige sich im Querschnitt also, dass die Beschwerdeführerin diese Symptomatik schon immer gehabt habe, sie dadurch aber nie beeinträchtigt worden sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), die Herleitung der Schlussfolgerung durch die Gutachterstelle, wonach die Befunde der Potenzialabklärung der B.___ keinen Einfluss auf den Entscheid hätten, weil bei der neuropsychologischen Abklärung eine Tendenz zur Verdeutlichung bemerkt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei im F.___-Gutachten zu lesen: «Es stellt sich wirklich die Frage, ob auch mit der Potenzialabklärung Aggravationsverhalten ausgeschlossen wurde. Dieser Punkt sollte Frau G.___ diskutieren.». Gemäss der vorliegenden Stellungnahme beantworteten die Gutachter diese Frage nun ohne Einbezug der Neuropsychologin, Dr. sc. Hum G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP. Betreffend die Potenzialabklärung der B.___ werde sowieso lediglich eine Tendenz zur Verdeutlichung angeführt. Die Verdeutlichungstendenz stelle für das Bundesgericht jedoch einen allenfalls «normalen» Vorgang dar. Die neuropsychologische Abklärung durch das F.___ sei im Übrigen ziemlich genau gleich ausgefallen wie die B.___-Abklärung. Tatsache sei, dass bei ihr eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.
Die F.___-Gutachter hätten in ihrer Stellungnahme die Frage des Gerichts bzw. der Beschwerdegegnerin betreffend allfällige Wechselwirkungen der verschiedenen Beeinträchtigungen nicht beantwortet. Zudem hätten sie auch die Frage des Gerichts zu den Auswirkungen der leicht- bis mittelgradigen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht beantwortet. Dies habe denn auch die Beschwerdegegnerin selbst so festgestellt. Dass sie trotzdem ohne weitere Abklärungen entschieden habe, stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.
3. Das hiesige Gericht hatte im Urteil vom 2. Dezember 2021 (Urk. 9/182) erwogen (E. 4.2): «Jedoch bemerkt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass im neuropsychologischen Teilgutachten [des F.___], verfasst von Dr. sc. hum. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung festgestellt wurde. Anders als in der von Dr. phil. C.___ und Dr. D.___ durchgeführten verhaltensneurologischen-neuropsychologischen Untersuchung vom 14. November 2019 erwiesen sich die im Rahmen der neuropsychologischen Teilbegutachtung erhobenen Untersuchungsbefunde als valide. Einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthielt sich Dr. sc. hum. G.___ im Teilgutachten und erklärte, das zumutbare Arbeitspensum müsse aus gesamtmedizinischer Sicht beurteilt werden. Eine Diskussion der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit findet sich indessen in der Gesamtbeurteilung nicht, insbesondere fehlt es an einer Quantifizierung. Eine Würdigung der Abklärungsergebnisse erfolgte auch im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens nicht. In diesem wurde unter dem Titel «Neuropsychologische Untersuchung vom 09.07.2020» bloss festgehalten, dass der Verdacht auf ein ADHS bestätigt worden sei. Die Auswirkung der neuropsychologisch festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit wird jedoch nicht thematisiert.»
Sodann erwog das Gericht (E. 4.3): «Die Potenzialabklärung der B.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie, weicht betreffend Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich von der Beurteilung der F.___-Gutachter ab. Die Ergotherapeutinnen der B.___ hatten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin trotz starker Schmerzen eine grosse Ausdauer an den Tag gelegt habe und während den vier Wochen sehr bemüht gewesen sei, bestmögliche Leistungen zu erbringen. Nichtsdestotrotz war die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung der Ergotherapeutinnen der B.___ nicht in der Lage, eine Leistung zu erbringen, welche einer auf dem 1. Arbeitsmarkt verwertbaren Leistung entsprach […]. Die F.___-Gutachter gingen demgegenüber von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus […]. Die Potenzialabklärung der B.___ war den F.___-Gutachten bekannt […], erklärten sie im Rahmen der Aktenzusammenstellung doch: ‹Es stellt sich wirklich die Frage, ob auch in der Potenzialabklärung Aggravationsverhalten ausgeschlossen wurde. Dieser Punkte sollte Frau G.___ diskutieren› […]. Dem Gutachten ist aber keine Auseinandersetzung mit der Potenzialabklärung zu entnehmen, und zwar weder im Gesamtgutachten noch in den einzelnen Teilgutachten, insbesondere nicht im neuropsychologischen Teilgutachten von Dr. sc. hum. G.___. Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angeführten Stellen des Gutachtens […] beziehen sich entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin nicht auf die Potenzialabklärung, sondern auf den Bericht von Dr. phil. C.___ und Dr. D.___ […].
Verfasst wurde der Potenzialabklärungsbericht durch die Ergotherapeutinnen H.___ und I.___. Hinweise auf die Mitbeteiligung weiterer Fachpersonen - wie dies im Rahmen einer Abklärung in einer beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) häufig der Fall ist - fehlen. Die beiden Ergotherapeutinnen begründeten ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar sei, mit den körperlichen und vor allem den kognitiven Beschwerden […]. Ihre Schlussfolgerung korrespondiert weder mit den neuropsychologischen noch mit den fachärztlich-somatischen Einschätzungen. Aus ihrem Bericht ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Potenzialabklärung auch feinmotorische Arbeiten zu verrichten hatte […] und dass die fehlende Feinmotorik der linken Hand mit ein Grund für die Annahme einer fehlenden Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt war […]. Die Beeinträchtigung der Feinmotorik wurde von den Gutachtern jedoch berücksichtigt […] und vermag an sich keine Zweifel an deren medizinischen Einschätzung zu begründen. Es ist allerdings nicht auszuschliessen, dass sich im Rahmen der Potenzialabklärung vermehrt Wechselwirkungen der vorhandenen Einschränkungen, welche sich auf das Alter hin allenfalls akzentuieren, bemerkbar machten. Vor diesem Hintergrund hätte sich eine Auseinandersetzung im F.___-Gutachten mit der Potenzialabklärung aufgedrängt.»
Das hiesige Gericht wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie eine ergänzende Stellungnahme der F.___-Gutachter einholt. Es wurde aufgegeben, dass darin sich insbesondere die psychiatrische Teilgutachterin zur Auswirkung der im neuropsychologischen Teilgutachten festgestellten leicht- bis mittelgradigen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern habe. Zudem hätten sich die F.___-Gutachter zur Potenzialabklärung der B.___, Therapien und Soziale Arbeit, Arbeitsorientierte Ergotherapie, zu äussern. Weiter wurde auch auf die Frage der Wechselwirkungen der verschiedenen Beeinträchtigungen hingewiesen (E. 5.3).
4. Die F.___-Gutachter Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, und Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, erklärten mit Stellungnahme vom 19. Mai 2022 (Urk. 9/191), zu erwähnen sei, dass in der neuropsychologischen Untersuchung vom 14. November 2019 ein Aggravationsvershalten nicht habe ausgeschlossen werden können. Aus diesem Grund seien die Befunde betreffend die kognitiven Merkmale der Potenzialabklärung an der B.___, die vom 23. September bis 18. Oktober 2019 erfolgt sei, infrage zu stellen. Bei der neuropsychologischen Untersuchung vom 9. Juli 2020 habe die Beschwerdeführerin das Beschwerdevalidierungsverfahren mit unabhängigen Werten absolviert, sodass die erhobenen Befunde als valide interpretiert worden seien. Das Resultat der neuropsychologischen Untersuchung habe Hinweise für ein ADHS und leicht- bis mittelschwere neuropsychologische Einschränkungen gebracht, welche die Aufmerksamkeit, das Arbeitsgedächtnis, die Informationsgeschwindigkeit und die kognitive Flexibilität und Umstellungsfähigkeit betroffen hätten. Im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2022 nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei zu lesen, dass bei den Gutachtern, speziell dem psychiatrischen Teilgutachter, eine ergänzende Stellungnahme zur Auswirkung der im neuropsychologischen Teilgutachten festgelegten, leicht- bis mittelgradigen Störung auf die Arbeitsfähigkeit sowie zur Potenzialabklärung der B.___ einzuholen sei. In Anbetracht, dass die kognitiven Merkmale der Potenzialabklärung der B.___ als nicht unbedingt valide zu sehen seien, lasse sich versicherungsmedizinisch keine Stellungnahme zu der Arbeitsfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt ableiten. Die Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin die Diagnose eines ADHD gestellt worden sei und dass ADHS sicher einen Einfluss betreffend den kognitiven Merkmalen wie Arbeitsplanung, Auffassung, Konzentration, Lernen/Merken, Problemlösen, Umstellung/Kreativität habe, sei es entscheidend zu wissen, ob bei der Beschwerdeführerin wie empfohlen eine lege artis Behandlung des ADHD stattfinde oder nicht. Sie seien gerne bereit die Beschwerdeführerin erneut psychiatrisch und neuropsychologisch zu beurteilen, aber sinnvoll wäre dies erst nachdem eine erneute Potenzialabklärung unter einer lege artis ADHD-Behandlung erfolgt sei.
5. Wie dargelegt (E. 3), wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Dezember 2021 (Urk. 9/182) die Beschwerdegegnerin an, eine ergänzende Stellungnahme der F.___-Gutachter einzuholen, mit welcher sich insbesondere die psychiatrische Teilgutachterin zur Auswirkung der im neuropsychologischen Teilgutachten festgestellten leicht- bis mittelgradigen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern habe und mit welcher zur Potenzialabklärung der B.___ sowie zu den Wechselwirkungen der verschiedenen Beeinträchtigungen Stellung genommen wird. Mit ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2022 (Urk. 9/191) setzten sich die F.___Gutachter Dres. J.___ und K.___ zwar mit der Potenzialabklärung der B.___ auseinander, nicht aber mit den von der neuropsychologischen F.___-Gutachterin festgestellten leicht- bis mittelgradigen Störungen (Urk. 9/160/114). Dass die Gutachter sich in ihrer ergänzenden Stellungnahme nicht mit den von der neuropsychologischen Gutachterin Dr. sc. hum G.___ festgestellten leicht- bis mittelgradigen Störungen auseinandergesetzten, stellte auch die Beschwerdegegnerin fest, ist dem Feststellungsblatt doch zu entnehmen: «Sie nehmen aber keine Stellung zu den leicht- bis mittelschweren Einschränkungen, welche in ihrem Untersuch festgestellt wurden» (Urk. 9/195/5). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis der Unvollständigkeit der Auskunft der F.___-Gutachter nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren über den Leistungsanspruch verfügt hat. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin diese Unterlassung im Vorbescheidverfahren ebenso explizit rügte wie die fehlende Stellungnahme zu den Wechselwirkungen (Urk. 9/200/4-5). Da sich die von der Beschwerdegegnerin bei den F.___-Gutachtern eingeholte Stellungnahme nicht zu allen vom Gericht als klärungsbedürftig erachteten Fragen äussert, erweist sich der Sachverhalt weiterhin als ungenügend abgeklärt.
Die Sache ist deshalb erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Stellungnahme der F.___-Gutachter zu den Auswirkungen der im neuropsychologischen F.___-Teilgutachten festgestellten leicht- bis mittelgradigen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/160/114) sowie zu den Wechselwirkungen der verschiedenen Beeinträchtigungen einholt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin, allenfalls nach Vornahme weiterer sich als notwendig herausstellenden Abklärungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 500. festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 21. Februar 2023 (Urk. 12) geltend gemachte zeitliche Aufwand von 6 Stunden und 20 Minuten erweist sich der Streitsache ebenso als angemessen wie die geltend gemachten Spesen in Höhe von Fr. 55.73. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220. ist die Entschädigung auf Fr. 1'560.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Roland Zahner als unentgeltlichen Rechtsvertreter als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'560.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roland Zahner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler