Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00013


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 12. Juni 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, meldete sich unter Hinweis auf körperliche und psychische Beeinträchtigungen am 3. Juni 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche und medizinische Situation ab und holte bei der Y.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie ein, das am 4. April 2022 erstattet wurde (Urk. 8/47).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/51; Urk. 8/58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2022 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 9. Januar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei eine Begutachtung zu veranlassen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 16. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 22. März 2023 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (Urk. 11, 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest (Urk. 2), dass keine bleibende oder länger dauernde gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Es handle sich um invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren und diese könnten nicht berücksichtigt werden (S. 1). Es habe keine langandauernde funktionelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Durch die finanzielle Lage und den Druck durch das Migrationsamt bestehe eine psychosoziale Belastung. Diese Faktoren seien belastend, führten aber nicht zu einem langandauernden, nicht mehr behandelbaren Krankheitsgeschehen und damit zu keiner Invalidität (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), ihr Gehörsanspruch sei verletzt worden, da die Beschwerdegegnerin nicht auf die Argumentation im Einwand eingegangen sei (S. 6). Weiter sei der psychiatrische Gutachter in seiner Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass äussere Faktoren wie die Probleme mit dem Migrationsamt und die finanzielle Situation die Erkrankung mitbestimmen würden. Das heisse jedoch nicht, dass ausschliesslich psychosoziale Faktoren für den Gesundheitsschaden verantwortlich seien (S. 7). Der Beurteilung könne nicht entnommen werden, dass ihr Gesundheitszustand einzig auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen wäre (S. 7-8). Gegen eine rein durch diese psychosozialen Faktoren verursachte Erkrankung spreche der Umstand, dass die Probleme mit dem Migrationsamt erst seit dem Jahr 2021 beständen. Die psychiatrische Erkrankung sei jedoch seit mindestens 2014 bekannt. Bereits im Jahr 2019 sei sie in psychiatrischer Behandlung gewesen, wo eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Episode diagnostiziert worden sei. Ausserdem sei sie von 2004 bis 2006 alkoholabhängig gewesen. Die Abhängigkeit vom Sozialamt bestehe seit 2010. Ferner beständen neben der Depression eine ganze Reihe von somatischen Erkrankungen, womit eine Vielzahl von Komorbiditäten vorhanden sei (S. 8). Anhand der aktuellen Aktenlage sei der Schluss, dass ausschliesslich psychosoziale Faktoren für die Entstehung der Depression bei ihr verantwortlich seien, jedenfalls nicht zulässig. Der Rentenanspruch sei auf der Basis der gutachterlich festgestellten 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu berechnen, was bei einem Tabellenlohnabzug von 10 % einen IV-Grad von 54 % ergebe und somit eine halbe Rente der Invalidenversicherung (S. 9).

2.3Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin weiter aus (Urk. 7), sie habe sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und sich mit Blick auf sie einer adressatengerechten, einfach verständlichen Sprache bedient (S. 1). In konsensualer Hinsicht kämen die Gutachter zum Schluss, solange sich die Beschwerdeführerin in einer sozialen Zwangslage befinde (finanziell schwierige Situation, Druck des Migrationsamtes), sei nicht mit einer relevanten Verbesserung der psychischen Symptome zu rechnen. Bei einer verbesserten sozialen Situation sei hingegen nicht von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit oder von einer Chronifizierung der depressiven Störung auszugehen. Demnach liege kein verselbständigtes psychiatrisches Beschwerdebild vor (S. 2).


3.

3.1    Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Z.___, Oberarzt, und Dr. phil. klin. psych. A.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom Medizinischen Zentrum B.___ hielten in ihrem Bericht vom 3. Juni 2021 (Urk. 8/19) folgende Diagnosen fest (S. 1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F33.1)

- Adipositas (E66.0, BMI=33)

- Lumbovertebrales Syndrom m/b

- Diskrete, breitbasige dorsale Diskusprotrusion L4/5 (MRI Spital C.___ 21.08.17)

- Leichte Osteopenie (ped-zu AG 11.04.19)

- Hormoninaktives Mikroadenom der Hypophyse (<3mm, Spital D.___ 03.08.18)

- Am ehesten sekundäre/tertiäre Niereninsuffizienz (ED 2018) (ped-zu AG 11.04.19)

- Hepatitis B

- Sanierte kombinierte supraumbilicale und umbilicale Hernie (31.01.19 Spital D.___)

    Die Beschwerdeführerin sei seit den Vorgesprächen vom 16. und 19. Juli 2019 regelmässig bei ihnen in Behandlung. Sie beklage seit 2015 unter LWS- und BWS-Schmerzen sowie unter Müdigkeit und Schlafstörungen zu leiden (S. 1). Befundet wurden depressive Stimmung, Antriebsminderung und Interessenverlust. Aus Sicht der Beschwerdeführerin würden die Beschwerden mit der Arbeit zusammenhängen. Die Kindheit sei ohne belastende Ereignisse verlaufen (S. 2). Die Störung habe Krankheitswert bei seit 1. März 2017 attestierter Arbeitsunfähigkeit (S. 3).

3.2    Dr. med. E.___, leitende Ärztin, und Assistenzarzt F.___ von der Integrierten Psychiatrie G.___ führten im Kurzaustrittsbericht vom 16. September 2021 (Urk. 8/37) folgende Diagnosen auf (S. 1):

- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome

- Sonstige näher bezeichnete Risikofaktoren in Eigenanamnese, anderenorts nicht klassifiziert

- Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht vom 06.09.21 mit 1 g Sertralin, 1.5 g Trittico

- Arterielle Hypertonie

- Am ehesten sekundäre Nebenniereninsuffizienz, Erstdiagnose 24.08.2018

- Hormoninaktives Mikroadenom bei Hypophyse, Erstdiagnose 08/2018

- Milde Hyperprolaktinämie, Erstdiagnose 24.08.2018

- Chronische HBV-Infektion, Erstdiagnose 08/2018

- Chronische, nicht aktive Gastritis, 08/2018

- Sanierte supraumbilicale und umbilicale Hernie, 31.01.19 im Spital D.___

Die Beschwerdeführerin habe sich vom 6. bis 16. September 2021 bei ihnen in stationärer Behandlung befunden (S. 1). Sie sei per fürsorgerischer Unterbringung auf die Akutstation AKE5 im Rahmen eines depressiv-suizidalen Syndroms bei Status nach einem Suizidversuch durch eine Mischintoxikation gekommen. Ihr sei alles zu viel geworden. Sie habe kreisende Gedanken, Freudlosigkeit, Antriebsmangel, Schuldgefühle, pessimistische Zukunftsängste und verminderte Konzentrationsfähigkeit beschrieben (S. 2).

3.3

3.3.1    Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Y.___ AG in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, und Psychiatrie vom 4. April 2022 (Urk. 8/47) ist folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 7):

- Depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32.1)

    Aus psychiatrischer Sicht werde eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, diagnostiziert. Gemäss Mini-ICF-APP seien Beeinträchtigungen in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit (mittelgradig) sowie in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (leichtgradig) vorhanden (S. 6). Belastend wirkten sich die unsichere berufliche und finanzielle Zukunft, Probleme mit dem Migrationsamt und die Arbeitslosigkeit aus. Solange sich die Beschwerdeführerin in einer sozialen Zwangslage befinde, sei nicht mit einer Verbesserung der psychischen Symptomatik zu rechnen. Unter einer verbesserten sozialen Situation sei hingegen nicht von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit und keiner Chronifizierung der depressiven Störung auszugehen. Bei auch in ein bis zwei Jahren weiterhin eingeschränkter Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Faktoren wäre eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung sinnvoll. Aus interdisziplinärer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % in jeglichen beruflichen Tätigkeiten (Arbeitspensum 6.25 Stunden/d, 30 % geminderte Leistung, S. 7). Die um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten werde ausschliesslich psychiatrisch mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode begründet. Die rheumatologische Diagnose eines chronischen thorakolumbovertebralen Syndroms führe zu qualitativen Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit bezüglich überwiegend mittelschwerer und schwerer beruflicher Tätigkeiten, beeinflusse die Arbeitsfähigkeit in den von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten und in vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten jedoch nicht. Die allgemein-internistischen Diagnosen führten nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 9). Aus psychiatrischer Sicht sei anhand der vorliegenden Akten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 3. Juni 2021 nachvollziehbar (S. 11).

3.3.2    Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Facharzt Rheumatologie, hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 8/47/14-24) aus rheumatologischer Sicht keine Diagnosen mit relevanten Funktionseinbussen und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der von der Beschwerdeführerin früher ausgeübten Tätigkeit oder in vergleichbaren Berufstätigkeiten fest (S. 21).

3.3.3    Derselbe führte im Allgemein Internistischen Teilgutachten (Urk. 8/47/25-35) aus, dass sich aus allgemein-internistischer Sicht keine Diagnosen mit Funktionseinbussen und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fänden (S. 32).

3.3.4    Med. prakt. I.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Teilgutachten (Urk. 8/47/36-45) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F32.1), fest (S. 42). Die Beschwerdeführerin befinde sich seit etwa 2018 in ambulanter Behandlung des Medizinischen Zentrums B.___ mit Terminen alle zwei Wochen (S. 37). Befundet wurde ein schwankender Antrieb. Sie sei in dysthymer Stimmungslage. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei beeinträchtigt und zum depressiven Pol hin ausgelenkt. Es liege keine Affektlabilität oder Affektinkontinenz vor, keine Interessenlosigkeit und auch kein ausgewiesener Rückzug (S. 40). Die soziale Situation sei als angespannt und schwierig zu betrachten, da die Beschwerdeführerin vom Sozialamt abhängig sei, finanzielle Schwierigkeiten mit Schulden bei ihrem Sohn angebe und zusätzlich im Jahr 2021 die Mitteilung vom Migrationsamt erhalten habe, sie müsse auswandern, wenn sie nicht arbeiten gehe. Diese Situation habe die Beschwerdeführerin massiv unter Druck gesetzt, was aus gutachterlicher Sicht zum nachfolgenden Suizidversuch geführt habe. Die soziale Situation sei als belastend zu betrachten (S. 41).

    Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung seien die Kriterien für eine depressive Episode, mittelgradig, erfüllt gewesen. Von einer rezidivierenden depressiven Störung, mit vorangegangenen depressiven Episoden und vollständiger Remission in der Vergangenheit, könne anhand der aktuell vorliegenden Aktenlage nicht ausgegangen werden. Der Suizidversuch am 6. September 2021 habe gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin aufgrund einer schwierigen Nachricht durch das Migrationsamt stattgefunden. Sie habe denselben mit Video aufgenommen und ihrem Sohn geschickt, welcher die Ambulanz gerufen habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin mache einen appellativen Eindruck und der aktuelle Suizidversuch sei direkt mit dem Druck des Migrationsamtes in Verbindung zu bringen, was von der Beschwerdeführerin bestätigt werde (S. 42). Rein psychiatrisch betrachtet bestehe in der letzten und einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund der depressiven Symptomatik, dies seit 3. Juni 2021 (Bericht Klinik B.___, S. 44). Vor dem 3. Juni 2021 sei anhand der vorliegenden Unterlagen aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (S. 44). Insgesamt sei die depressive Symptomatik und auch das Verhalten der Beschwerdeführerin massgebend durch äussere Faktoren wie die finanzielle Situation oder den Druck des Migrationsamtes bestimmt. Solange sich die Beschwerdeführerin in einer sozialen Zwangslage befinde, sei nicht von einer Verbesserung der psychischen Symptome auszugehen. Unter einer verbesserten sozialen Situation dagegen sei nicht von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen und ebenfalls nicht von einer chronifizierten depressiven Störung. Sollte die Arbeitsfähigkeit in ein bis zwei Jahren weiterhin aufgrund psychischer Faktoren eingeschränkt sein, werde eine Verlaufsbegutachtung empfohlen (S. 45).


4.

4.1    Vorab ist der formelle Einwand der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, da sich die Beschwerdegegnerin nicht detailliert mit den Argumenten im Einwand auseinandergesetzt habe. Sie habe lediglich festgehalten, dass keine neuen Tatsachen hätten vorgebracht werden können (Urk. 1 S. 5-6).

4.2    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

    Diesen Anforderungen ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nachgekommen. So wurde von ihr ausgeführt, dass aufgrund der medizinischen Abklärungen vom 4. April 2022 mit mehreren Fachdisziplinen keine funktionellen langandauernden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit hätten festgestellt werden können. Die psychosozialen Faktoren seien belastend, führten aber nicht zu einem langandauernden, nicht mehr behandelbaren Krankheitsgeschehen und damit zu keiner Invalidität (Urk. 2 S. 2). Somit trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass sich die Beschwerdegegnerin darauf beschränkt habe zu erwähnen, dass mittels Einwands keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien. Vielmehr hat sie zumindest kurz dargelegt, aus welchen Gründen das Leistungsbegehren abgewiesen wurde. Es liegt folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.


5.

5.1    Das polydisziplinäre Gutachten vom 4. April 2022 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.6). Es beruht auf den notwendigen fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter, wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben und würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (vgl. Urk. 8/47/746-279). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist grundsätzlich einleuchtend und das Gutachten ist dem Grundsatz nach schlüssig, was von den Parteien auch nicht bestritten wird.

    Streitig ist hingegen, ob der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden kann oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, es liege kein invalidisierender verselbständigter psychischer Gesundheitsschaden vor, da die im psychiatrischen Teilgutachten attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit respektive die depressive Episode auf soziale Belastungsfaktoren zurückzuführen sei, mithin kein rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2).

5.2    Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens wurde unmissverständlich auf die erhebliche Bedeutung der mitspielenden psychosozialen Belastungsfaktoren hingewiesen. So wurde ausgeführt, solange sich die Beschwerdeführerin in einer sozialen Zwangslage befinde (finanziell schwierige Situation, Druck des Migrationsamtes), sei nicht mit einer relevanten Verbesserung der psychischen Symptome zu rechnen (Urk. 8/47/45). Darüber hinaus hielt die Gutachterin fest, dass die depressive Symptomatik insgesamt und auch das Verhalten der Beschwerdeführerin massgeblich durch äussere Faktoren wie die finanzielle Situation oder den Druck des Migrationsamtes bestimmt seien, wobei letzterer auch Auslöser des Suizidversuchs im September 2021 gewesen sei (Urk. 8/47/41). Unter einer verbesserten sozialen Situation sei nicht von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen und ebenfalls nicht von einer chronifizierten depressiven Störung (Urk. 8/47/45). Anamnestisch angeführt wurden ausserdem Probleme mit dem 16 Jahre alten Sohn der Beschwerdeführerin, welcher sich gerade in einer Klinik befinde (Urk. 8/47/37). Die Erkrankung des Sohnes belastete die Beschwerdeführerin bereits in der Integrierten Psychiatrie G.___ im September 2021 und führte zu Beurlaubungen während des ohnehin nur zehntägigen Klinikaufenthaltes (Urk. 8/37/2). Dass die Beschwerdegegnerin angesichts dessen vom Vorliegen sozialer Belastungen mit direkten negativen funktionellen Folgen ausging, ist nicht zu beanstanden.

    Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass es nicht zulässig ist, die Beurteilung der psychosozialen Belastungsfaktoren der eigentlichen Prüfung der Standardindikatoren voranzustellen und einen invalidisierenden Gesundheitszustand losgelöst von dieser Prüfung zu verneinen, gleichsam als läge ein Ausschlussgrund vor. Wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit ist auch bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen im Einzelfall (einzig) danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt. Nicht zuletzt im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit ist es sach- und systemgerecht, solche Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dass dabei soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, steht ausser Frage. Sie sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).


6.

6.1    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

6.2    Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

    Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).6.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

6.4    

6.4.1    Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Beurteilung an einer depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradig, gemäss ICD-10 F32.1 leidet. Dazu finden sich indes nur wenige und eher leicht ausgeprägte Befunde. So wurden ein schwankender Antrieb, eine dysthyme Stimmungslage, Hoffnungslosigkeit und Grübelneigung und eine beeinträchtigte, zum depressiven Pol ausgelenkte affektive Schwingungsfähigkeit befundet (Urk. 8/47/40-42). Es lagen jedoch keine Affektlabilität oder Affektinkontinenz, keine Interessenlosigkeit und kein ausgewiesener Rückzug vor und die Aufmerksamkeit sowie die Konzentration und das Gedächtnis waren ebenfalls unauffällig (Urk. 8/47/40). Auch mit Blick auf die Fähigkeitsbeeinträchtigung entsprechend dem Mini-ICF APP waren lediglich die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit mittelgradig beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und die Flexibilität sowie die Umstellungsfähigkeit wurden nur als leicht beeinträchtigt beurteilt. Ansonsten bestanden keine Beeinträchtigungen (Urk. 8/47/43).

    Die psychosozialen Faktoren waren hingegen deutlich ausgeprägt und wurden von der Gutachterin an mehreren Stellen erwähnt. So führte sie aus, dass die soziale Situation als angespannt und schwierig zu betrachten sei, da die Beschwerdeführerin vom Sozialamt abhängig sei und finanzielle Schwierigkeiten mit Schulden bei ihrem Sohn bestünden. Zusätzlich habe sie im Jahr 2021 die Mitteilung vom Migrationsamt erhalten, sie müsse auswandern, wenn sie nicht arbeiten gehe. Diese Situation habe die Beschwerdeführerin massiv unter Druck gesetzt, was aus gutachterlicher Sicht zum Suizidversuch geführt hat (Urk. 8/47/41). Rechtsprechungsgemäss ist dabei zu berücksichtigen, dass je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4 mit Hinweisen).

    Als Komorbiditäten bestehen zwar diverse somatische Erkrankungen (vgl. Urk. 8/47/7-8), diese sind aber alle ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Wechselwirkung mit der psychiatrischen Diagnose wird gutachterlich nicht erwähnt. Wenn auch vorhandene Komorbiditäten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist, mithin nicht nur, falls sie für sich allein die Arbeitsfähigkeit einschränken (BGE 143 V 418 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E. 6.4 mit Hinweisen), so fehlen vorliegend doch Hinweise darauf, dass die depressive Störung durch die somatischen Erkrankungen verstärkt worden wäre. So wurde aus internistischer Sicht insbesondere kein Zusammenhang zwischen der medikamentös adäquat substituierten Nebennierenrindeninsuffizienz und der von der Beschwerdeführerin geklagten Kraftlosigkeit gesehen (Urk. 8/47/32) und sind den Akten auch keine Wechselwirkungen zwischen dem funktionell nur bezüglich schwerer Tätigkeiten einschränkenden thorakolumbovertrebralen Schmerzsyndrom respektive den übrigen somatischen Leiden und der depressiven Symptomatik zu entnehmen. Der pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach Wechselwirkungen nicht ausgeschlossen werden könnten (Urk. 1 S. 8), ändert hieran nichts.

    Zwar befindet sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, sie könne aber den Namen ihres Behandlers nicht angeben, da dieser in regelmässigen Abständen wechsle. Die Gutachterin führte diesbezüglich aus, dass die therapeutische Beziehung eher oberflächlich zu sein scheine. Zudem bestehe hinsichtlich der medikamentösen Behandlung der Verdacht auf eine Incompliance in Bezug auf die Einnahme von Wellbutrin (Urk. 8/47/43). Dass der Wellbutrin-Spiegel bei einer Einnahme von 300mg täglich nicht nachzuweisen gewesen sei, erscheine aus gutachterlicher Sicht auffällig und es erscheine wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin das Medikament nicht oder nicht regelmässig oder nicht in der angegebenen Dosierung einnehme (Urk. 8/47/40). Damit sind die Therapieoptionen überwiegend wahrscheinlich noch nicht ausgeschöpft und ist jedenfalls nicht vom Scheitern einer lege artis durchgeführten Therapie auszugehen.

    Insgesamt ist somit nach Ausklammerung der psychosozialen Faktoren lediglich von einem geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung auszugehen.

6.4.2    Betreffend den Komplex «Persönlichkeit» ist zu beachten, dass keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung bestehen (Urk. 8/47/42). Im Komplex «Sozialer Kontext» wertete die Gutachterin die berufliche Erfahrung der Beschwerdeführerin in unterschiedlichen Bereichen und dementsprechend die Fähigkeit zur Aneignung verschiedener Berufe als Ressourcen (Urk. 8/47/43). Ein erheblicher sozialer Rückzug ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat drei Kinder, wovon zwei noch bei ihr zu Hause wohnen. Sie schilderte ihren Tagesablauf dahingehend, dass sie normalerweise um 07:00 Uhr aufstehe und diverse Termine beim Arzt, Sozialamt oder mit den Kindern wahrnehme. Sie gehe Einkaufen und putze die Wohnung. Nachmittags komme der jüngste Sohn zum Essen. Am Abend werde gekocht und gegessen. Als Hobbies gab sie Nähen an. Dazu kaufe sie Stoffe auf dem Markt ein (Urk. 8/47/38). Somit sind durchaus Ressourcen und ein soziales Umfeld vorhanden, welche sich positiv auf das Leistungsvermögen auswirken.

    Demgegenüber erwähnte die Gutachterin als belastend die berufliche und finanzielle Zukunft, die Probleme mit dem Migrationsamt und die Arbeitslosigkeit (Urk. 8/47/43). Dabei handelt es sich jedoch um psychosoziale Belastungen, welche nach dem Gesagten (vgl. E. 5.2) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind, soweit sie – wie hier direkt negative Folgen zeitigen. Insbesondere die Tatsache, dass die Gutachterin erwähnt, dass unter einer verbesserten sozialen Situation nicht von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen ist und ebenfalls nicht von einer chronifizierten depressiven Störung (Urk. 8/47/45), macht deutlich, dass sich die depressive Episode der Beschwerdeführerin aus psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren entwickelt hat und durch diese weiterhin unterhalten wird, jedoch bei Wegfall dieser nicht von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit, mithin einer verselbständigten psychischen Störung auszugehen ist (vgl. Urk. 8/47/45).

6.4.3    Zum Aspekt der «Konsistenz» ist festzuhalten, dass die privaten Aktivitäten der Beschwerdeführerin mit im Wesentlichen uneingeschränkter Haushaltsführung, selbständiger Wahrnehmung diverser Termine und dem Ausüben von Hobbies wie dem Nähen und Einkaufen von Stoffen auf dem samstäglichen Markt nicht vereinbar sind mit einer erheblichen Einschränkung im Erwerbsbereich.

6.5    Insgesamt ist somit festzuhalten, dass bei einem nicht erheblichen Schweregrad der diagnostizierten Gesundheitsstörung sowie mit Blick auf die erhaltenen Ressourcen bei intaktem sozialem Umfeld und die erwähnten Therapieoptionen die im Gutachten attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit einer normativen Prüfung nicht standhält. Insbesondere erweist sich die gutachterliche Einschätzung insoweit als nicht normativ ausgerichtet, als es die psychosozialen Belastungen, obwohl sich diese funktionell direkt negativ auswirken, nicht ausklammert. So ist vor dem Hintergrund der Feststellung der Gutachter, wonach zwar eine Diagnose einer depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradig, vorliege, aber nicht von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 8/47/45), und dem Umstand, dass unter einer verbesserten sozialen Situation nicht von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen ist (Urk. 8/47/45), überwiegend wahrscheinlich, dass sich ihre Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ohne Ausklammerung der psychosozialen Faktoren ergeben hat und folglich kein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliegt.

    Zusammengefasst führt die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Lichte der Standardindikatoren zum Schluss, dass der Beweis einer lang andauernden und erheblichen gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht wurde, was sich zuungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt (E. 6.2).

6.6    Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.

7.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.2    Diese beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2).

    Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

    Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

7.3    Da die Beschwerdeführerin auf die finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Urk. 3) und das von ihr gestellte Rechtsbegehren nicht als aussichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Folglich sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.4    Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, ist als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen und es steht ihr eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Sie hat einen Aufwand von insgesamt 9.6 Stunden und Barauslagen von pauschal 3 % geltend gemacht (Urk. 12). Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2‘342.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Januar 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.

    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’342.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone