Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00014
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 21. August 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1982 geborene X.___, italienischer Staatsangehöriger, ist gemäss eigenen Angaben am 1. März 2017 in die Schweiz eingereist (Urk. 7/69/1) und arbeitete als Pizzaiolo bei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], Urk. 7/48). Am 1. April 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1); zusammen mit der Anmeldung wurden die Unterlagen von seiner Krankentaggeldversicherung eingereicht (Urk. 7/2-3). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 7/9, 7/21-25) sowie erwerbliche (Urk. 7/18) Abklärungen. Am 27. September 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/31). Danach zog die IV-Stelle erneut die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/32, 7/50) sowie weitere Arztberichte bei (Urk. 7/33-36, 7/42, 7/53). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie werde ihm ab Oktober 2021 bis Ende August 2022 eine befristete ganze Invalidenrente zusprechen (Urk. 7/56), wogegen der Versicherte am 7. Juli 2022 Einwand erheben liess (Urk. 7/60). Am 28. November 2022 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und sprach dem Versicherten eine von Oktober 2021 bis August 2022 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2 [= Urk. 7/75 Verfügungsteil 2]).
2. Dagegen liess der Versicherte am 9. Januar 2023 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung dahingehend zu ändern, dass ihm auch ab dem 1. September 2022 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei; eventualiter sei zunächst noch ein unabhängiges medizinisches Gutachten mit den Fachdisziplinen Orthopäde und Psychiatrie erstellen zu lassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Februar 2023 (Urk. 8) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 14. März 2023 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 10/1-3) einreichen, die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2023 (Urk. 11) zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit März 2020 in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sei. Ab diesem Datum sei das obligatorische Wartejahr eröffnet worden. Ein frühestmöglicher Rentenanspruch könne erst sechs Monate nach der IV-Anmeldung entstehen, weshalb ein Anspruch ab Oktober 2021 geprüft worden sei. Gemäss dem RAD [Regionalen Ärztlichen Dienst] habe der Beschwerdeführer längere Zeit überhaupt nicht mehr arbeiten können. Es bestehe somit ein IV-Grad von 100 %, was einem Anspruch auf eine ganze Rente entspreche. Ab Juni 2022 sei der Beschwerdeführer in der bisherigen sowie auch in einer angepassten Tätigkeit wieder 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe ab Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Rente, wobei diese bis Ende August 2022 zu befristen sei. Ab September 2022 (drei Monate nach der Besserung im Juni 2022) habe er keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Es treffe nicht zu, dass er ab Juni 2022 wieder 100 % angestammt und angepasst arbeitsfähig sei. Die Befristung der Rente auf Ende August 2022 sei zu Unrecht erfolgt, und er habe auch ab dem 1. September 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin habe sich zwar mehrmals um einen Bericht der Psychotherapeutin bemüht. Dass ein solcher Bericht trotzdem nicht erhältlich gewesen sei, dürfe ihm aber nicht zum Nachteil gereichen und einfach zur Nichtberücksichtigung eines psychischen Gesundheitsschadens führen. Die Beschwerdegegnerin hätte diesbezüglich weitere Abklärungen tätigen müssen, um ihrer gesetzlichen Untersuchungspflicht nachzukommen. Sie hätte eine psychiatrische Untersuchung durch den RAD oder ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten veranlassen müssen (Urk. 1 S. 5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin dürfe nicht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2022 ausgegangen werden. Dies ergebe sich auch aus den neu eingeholten Arztberichten. Auch die am 3. Juni 2022 vorhanden gewesenen Akten hätten nicht den damaligen Schluss des RAD auf eine solche Arbeitsfähigkeit zugelassen. Sein somatischer Gesundheitszustand sei noch nicht stabil gewesen und auch bei einer positiven Entwicklung wäre erst eine schrittweise Arbeitsaufnahme beziehungsweise ein Arbeitsversuch möglich gewesen. Zudem sei sein psychischer Gesundheitszustand noch nicht abgeklärt gewesen. Die Psychotherapeutin habe in ihrem Bericht vom 5. Januar 2023 ausgeführt, dass er von ihr seit November 2021 betreut werde und an einer mittelgradigen depressiven Episode, Verdacht auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, leide und deswegen, aber auch wegen seinen körperlichen Einschränkungen, nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 6 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und ob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat.
3.
3.1 Im Arztbericht vom 22. September 2020 der Orthopädischen Klinik Y.___ AG erläuterte Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die linksseitigen Leistenschmerzen des Beschwerdeführers hätten vor einem Jahr begonnen, nachdem er beim Ziehen eines schweren Gegenstandes ausgerutscht sei. Initial sei es ihm unter Schmerzmitteltherapie etwas besser gegangen. Im Verlauf sei eine deutliche Zunahme der Beschwerden eingetreten. Seit einiger Zeit habe er auch zunehmend rechtsseitig Schmerzen, die in der Leiste begonnen hätten. Nun habe dies zu massiven muskulären Verspannungen im ganzen rechtsseitigen Beckenbereich geführt. Radiologisch habe eine fortgeschrittene Coxarthrose bei acetabulärer Dysplasie beidseits festgestellt werden können. Zudem habe sich eine deutliche Verminderung des Gelenkspaltes lateral beidseits und ein riesiger ventraler Osteophyt auf dem axialen Bild links sowie rechts gezeigt. Dr. Z.___ stellte fest, ein gelenkerhaltender Eingriff sei keine Option, weshalb die Indikation für eine prothetische Versorgung beider Hüften bestehe. Aufgrund der Beschwerden werde die rechte Hüfte zuerst versorgt, die Planung der zweiten Seite sei etwa vier Wochen später anzugehen. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Vorgehen einverstanden (Urk. 7/3/4-5).
3.2 Am 3. Dezember 2020 berichteten die Behandler der Klinik A.___, der Beschwerdeführer habe sich mit bekannter Coxarthrose vorgestellt. Seit circa fünf Monaten sei es insbesondere in der linken Hüfte zu einer Schmerzexazerbation gekommen. Aufgrund der Schmerzen habe der Beschwerdeführer bereits gewisse Therapien sowie eine Infiltration und NSAR in Anspruch genommen. Klinisch habe sich bereits eine massive Einschränkung der Beweglichkeit sowie ein sehr schmerzhaftes Hüftgelenk gezeigt. Radiologisch seien eine Retroversion der Pfanne bei verminderter Überdachung des Hüftkopfes und eine Deformität zu sehen gewesen. Dies habe zu einer sekundären Coxarthrose geführt. Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers werde ein letzter Versuch der konservativen Massnahmen mittels Infiltration und Physiotherapie versucht (Urk. 7/9/51 f.). Am 4. Dezember 2020 ergänzten die Behandler, direkt nach der Infiltration sei das Hüftgelenk ausgiebig durchbewegt worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, ein leichtes Druckgefühl zu verspüren (Urk. 7/9/50). Im Bericht vom 25. Februar 2021 führten die Behandler aus, der Beschwerdeführer sei zur Operationsplanung vorstellig geworden. Auf die drei Monate zuvor durchgeführte intraartikuläre Hüftinfiltration habe er für lediglich zwei Wochen gut angesprochen. Momentan seien die inguinalen Hüftschmerzen links äusserst stark, sodass er im Alltag massiv eingeschränkt sei (Urk. 7/22). Im Austrittsbericht vom 2. März 2021 hielten die Behandler der Klinik A.___ fest, es sei eine minimalinvasive Hüft-TP [Teilprothese] links über direkten anterioren Zugang durchgeführt worden, wobei es keine Komplikationen gegeben habe. Als Nebendiagnosen wurden Refluxbeschwerden, eine Depression sowie ein Status nach Pneumonie vor zwei Monaten (ambulant; Covid negativ) aufgeführt. Die postoperative Röntgenkontrolle habe ein regelrechtes Operationsergebnis gezeigt. Die Schmerzsituation sei mittels adäquater Analgesie gut kompensiert gewesen und habe im Verlauf oralisiert werden können. Die Mobilisation sei mit Hilfe der Physiotherapie erfolgreich gelungen (Urk. 7/9/39 f.).
Dr. med. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 24. März 2021 im Bericht der Klinik A.___ schliesslich aus, der Beschwerdeführer habe über seit drei Jahren bestehende lumbale Rückenbeschwerden berichtet, die zeitweise auch eine Ausstrahlung in die Beine beidseits links mehr als rechts gezeigt hätten. Aktuell bestehe keine Ausstrahlung. Aufgrund einer Coxarthrose sei am 1. März 2021 eine Hüft-TP implantiert worden; der Beschwerdeführer habe immer noch deutliche Restbeschwerden. Die neurologische Untersuchung habe jedoch eine intakte Sensibilität gezeigt. Im rechten Bein bestehe eine normale Kraft bei Flexion, Extension sowie im Knie- und Sprunggelenk. Im radiologischen Befund habe sich eine leichte Verschmälerung des Bandscheibenfaches L5/S1 mit ventralen Spondylophyten gezeigt, die übrigen Segmente seien jedoch gut erhalten. Im MRI vom 23. März 2021 sei eine Osteochondrose L5/S1 mit dorso-medianer Diskushernie und Kontakt zur linksseitigen Wurzel festgestellt worden. Diese sei leicht nach ventral verdrängt und es bestehe allenfalls eine geringgradige Kompression. Dr. B.___ kam zum Schluss, dass die lumbalen Rückenschmerzen des Beschwerdeführers am ehesten auf die Diskushernie L5/S1 zurückzuführen seien. Er hielt fest, es sei empfohlen worden, die Schmerzmedikation aufzubauen und die geplante Physiotherapie zu beginnen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit einer epiduralen Infiltration als Sakralblock. Präoperativ vor der geplanten Endoprothesen-Operation der Hüfte rechts sei jedoch von einer Kortisonapplikation abgeraten worden (Urk. 7/9/1-2). Im Sprechstundenbericht vom 14. April 2021 ergänzte Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sechs Wochen nach der minimal-invasiven Hüft-TP links habe der Beschwerdeführer bezüglich der Hüfte einen ordentlichen klinischen und radiologischen Verlauf gezeigt. Es sei ihm jedoch dringend empfohlen worden, mit der Physiotherapie zu beginnen, um ein flüssiges Gangbild mit vollständig stockfreier Mobilisation sicherzustellen. Als Hauptproblem seien ausstrahlende Schmerzen bis zum Fussrücken links beschrieben worden. Da die rechte Hüfte nun in den Hintergrund getreten sei, sei entschieden worden, die geplante Hüft-TP rechts vorerst zu stornieren und stattdessen ein Aufgebot zum Sakralblock zu veranlassen (Urk. 7/9/30-31).
3.3 Im Arztbericht vom 31. August 2021 nannte Dr. med. D.___, Facharzt Gehirn- und Nervenchirurgie (Neurochirurgie) und Stellvertretender Chefarzt der Wirbelsäulenchirurgie und Orthopädie des Zentrums E.___, als Diagnosen rezidivierende und therapierefraktäre Lumbalgien mit Ausstrahlung in die linke Hüftregion wie auch teilweise in den linken Knöchel sowie einen Status nach minimalinvasiver Hüft-TP links (Klinik A.___). Als Nebendiagnose führte Dr. D.___ einen Verdacht auf eine Depression mit psychosomatisch- und sozialer Belastungskomponente auf. Am 31. August 2021 wurde beim Beschwerdeführer eine therapeutische Infiltration des Facettengelenks L5/S1 beidseits durchgeführt (Urk. 7/42/9). Aus dem Bericht vom 13. Oktober 2021 geht hervor, dass Dr. D.___ mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommen hatte, um den Effekt der Infiltration Ende August 2021 sowie auch der Diskographie L5/S1 am 1. Oktober 2021 zu evaluieren. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass er seit der Diskographie mehrheitlich schmerzfrei sei und sogar provozierende Manöver mit Heben eines schweren Koffers durchführen könne; er habe dabei keine Schmerzen mehr verspürt. Bezüglich weiterer Behandlung und Therapie sei vereinbart worden, weiterhin konservativ zu behandeln, da der Beschwerdeführer nun beschwerdearm sei. Der Beschwerdeführer werde selbständig versuchen, eine rückenbewusste körperliche Betätigung aufzunehmen (Urk. 7/42/19 f.). Am 15. Dezember 2021 ergänzte Dr. D.___, der Beschwerdeführer habe eine erneute Kontaktaufnahme gewünscht. Er habe berichtet, bei initial guter Beschwerderegredienz erneut zwei Episoden von Blockaden im Bereich der LWS verspürt zu haben. Dr. D.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei insgesamt sehr frustriert gewesen, da die Symptomatik auch durch mehrfache konservative Therapieversuche und Zuwarten sich nicht wesentlich verbessert habe. Er habe sich daher eine weiterführende Abklärung gewünscht (Urk. 7/42/11). Am 4. Januar 2022 berichtete Dr. D.___, die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei unklar. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht gäbe es einerseits die Option der alleinigen Dekompression der Nervenwurzel S1 links sowie anderseits eine ventrodorsale Fusion des Segmentes L5/S1 über einen ALIF [Anterior Lumbar Interbody Fusion] L5/S1 und dorsaler Stabilisation L5/S1 beidseits. Da der Beschwerdeführer eher jünger sei und die Beschwerden signifikant ins linke Bein ausstrahlen würden, sei als erste Massnahme die alleinige Dekompression der Nervenwurzel S1 links in mikrochirurgischer Technik empfohlen worden. Danach werde der klinische Verlauf abgewartet und der Beschwerdeführer nach sechs – respektive sofern notwendig nach 12 Wochen – erneut beurteilt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ebenfalls nicht arbeitsfähig (Urk. 7/42/1-6). Am 22. Februar 2022 berichtete Dr. D.___ im Austrittsbericht von der am 3. Februar 2022 durchgeführten perkutanen Dekompression L5/S1 links mit vollständiger Entlastung der Nervenwurzel S1 links sowie der Sequestrektomie L5/S1 links. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gezeigt. Im Vergleich zu präoperativ sei eine gewisse Schmerzreduktion zu verzeichnen gewesen. Neu aufgetretene neurologische Defizite seien postoperativ nicht feststellbar gewesen. Die Wundverhältnisse seien im Verlauf trocken und bei Austritt reizlos gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 7. Februar 2022 in regelrechtem Allgemein- und Ernährungszustand und zum Zeitpunkt des Austritts schmerzkompensiert in die häuslichen Verhältnisse entlassen werden können (Urk. 7/53/1 f.).
3.4 Am 7. Juli 2022 attestierte med. pract. F.___, Ärztin in Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie, tätig im Zentrum G.___, dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt vom 1. Juli 2022 bis 30. September 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/59; vgl. auch Urk. 7/67). Am 3. Oktober 2022 stellte Dr. med. univ. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum G.___, ein Zeugnis aus, wonach der Beschwerdeführer krankheitsbedingt in seiner Behandlung und vom 1. Oktober 2022 bis 16. Oktober 2022 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/76). Ab dem 1. November 2022 bis am 31. Dezember 2022 attestierte med. pract. F.___ dem Beschwerdeführer erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/77).
3.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Akten ein:
3.5.1 Die Behandler des Zentrums E.___ hielten in ihrem Bericht vom 20. Juli 2022 fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, immer noch starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und in beiden unteren Extremitäten zu verspüren. Das Punktum maximum sei in der Inguinalregion links zwischen der alten Narbe der Hüftoperation und der Narbe der Inguinaloperation, welche vor fünf Jahren durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass bei jeder Belastung starke Schmerzen von diesem Punkt ausstrahlen würden. Er habe aufgrund einer Schutzstellung, die er immer einnehme, undefinierte, ausstrahlende Schmerzen in die rechte untere Extremität sowie in den Rücken und Nacken. Die Nackenschmerzen würden meistens aufgrund von Stress und muskulären Verspannungen auftreten. Bildgebend habe sich keine signifikante Ventro- oder Retrolisthesis gezeigt. Es habe jedoch eine leicht linkskonvexe Skoliose der LWS mit leichter sagittaler Imbalance festgestellt werden können. Die bekannte Bandscheibenprotrusion auf Höhe L5/S1 mit leichter foraminaler Einengung beidseits habe ebenfalls ermittelt werden können. Die Osteochondrosis intervertebralis bei der Lendenwirbelsäule sei im Vergleich zur letzten Kontrolle unverändert. Zusätzlich sei eine beginnende Osteochondrosis intervertebralis auf der Höhe BWK2-5 festgestellt worden. Es bestehe jedoch keine Spinalkanalstenose, es habe sich aber eine rechtsseitige, neuroforaminale Einengung C3/4 mit Tangierung der Nervenwurzel C4 rechts gezeigt. In der aktuellen Untersuchung sei keine neurologische Auffälligkeit festgestellt worden, die mit der bildmorphologischen Untersuchung korreliere. Es bestehe daher aktuell keine chirurgische Indikation. Für die Schmerzen, die den Beschwerdeführer in seiner Lebensqualität, seinen täglichen Aktivitäten und seiner Arbeit einschränken würden, hätten sie keine entsprechende Wirbelsäulen-Ursache gesehen. Es sei eine Untersuchung bei Behandlern der Viszeralchirurgie empfohlen worden, da ein Verdacht auf Vernarbung des Netzes der ehemaligen Inguinalhernienoperation bestehe (Urk. 3/3). Am 25. November 2022 ergänzten die Behandler des Zentrums E.___, der Beschwerdeführer habe über eine unveränderte Schmerzsituation berichtet. Aufgrund einer persönlichen Problematik habe er die konservative schmerztherapeutische Behandlung nicht ausführlich durchführen können. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei erneut ein MRI der LWS durchgeführt worden. Im Vergleich zur letzten Untersuchung vom 6. Juli 2022 habe sich der vorbekannte Verdacht auf einen paramedianen Bandscheibenvorfall links auf Höhe L5/S1 mit möglicher Nervenwurzelkompression L5/S1 mit assozierter Osteochondrosis intervertebralis auf Höhe L5/S1 gezeigt. Ansonsten sei der Befund unverändert (Urk. 3/4).
3.5.2 Im Bericht vom 22. Dezember 2022 führte Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 27. April 2021 als Hausarzt. Der Beschwerdeführer leide unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in das linke Bein. Alle bisher durchgeführten Eingriffe hätten die Beschwerden bisher nicht lindern können. Wegen der langanhaltenden Schmerzen und den ergebnislosen Operationen sei der Beschwerdeführer in eine Depression mit Panikattacken geraten. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber geschildert, dass er am liebsten nicht mehr leben wolle. Eine akute Suizidalität bestehe jedoch nicht. Der Beschwerdeführer sei aus den genannten Gründen in der Gastronomie bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/5).
3.5.3 Med. pract F.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. Januar 2023 fest, der Beschwerdeführer habe sich im November 2021 bei ihrer Praxis gemeldet, weil er ständig Suizidgedanken habe. Er habe angegeben, er sei seit eineinhalb Jahren arbeitslos und leide unter starken Schmerzen. Als Diagnosen führte sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) auf. Der Beschwerdeführer habe körperliche Einschränkungen angegeben aufgrund der Hüftoperation mit künstlichem Hüftgelenk links, weshalb er beim Gehen und Sitzen wegen den starken Schmerzen Probleme habe. Eine Arbeitsfähigkeit sei wegen der vorliegenden depressiven Episode sowie den körperlichen Einschränkungen nicht gegeben (Urk. 3/6).
3.5.4 Gemäss Arztbericht vom 21. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 im Zentrum für Schmerzmedizin des Zentrums E.___ untersucht. Die Untersuchung und Beurteilung sei interdisziplinär durch die Fachdisziplinen Anästhesiologie und Physiotherapie erfolgt. Zu einem späteren Zeitpunkt sei auch noch eine schmerzpsychologische Beurteilung vorgesehen gewesen. Zudem sei eine antidepressive Medikation zur Schmerzmodulation begonnen worden (Urk. 10/1 S. 1 f.). Am 27. Februar 2023 berichtete Dr. med. J.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie sowie Nervenkrankheiten (Neurologie), aus schmerzpsychologischer Sicht sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und einer rezidivierenden Depression (ICD-10: F33.1) auszugehen. Die aktuelle mangelnde berufliche Unterstützung durch die Invalidenversicherung sei als ein weiterer grosser Belastungsfaktor zu sehen (ICD-10: Z56). Der Beschwerdeführer habe reflektiert über familiäre Prägungen (ICD-10: Z63) und biographische Belastungen berichtet. Es müsse noch geklärt werden, ob die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung vollständig erfüllt seien (Verdacht auf ICD-10: F43.1). Die aktuelle Schmerzbewältigung sei von Rückzug, Hilflosigkeit und Depressivität geprägt. Der Cannabiskonsum scheine einen dysfunktionalen Bewältigungsversuch darzustellen (Verdacht auf ICD-10: F12.1). Aus schmerzpsychologischer Sicht werde in erster Linie eine Psychotherapie im Einzelsetting empfohlen (Urk. 10/2). Am 13. März 2023 führte Dr. med. K.___, Fachärztin Anästhesiologie, aus, aus schmerzmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Um wieviel Prozent er genau eingeschränkt sei und welche Arbeiten er noch ausführen könne, müsste durch die Ärzte im Bereich der Arbeitsmedizin bestimmt werden, da dies für sie nicht möglich sei (Urk. 10/3).
4.
4.1 Dr. med. L.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und RAD-Ärztin, führte in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2022 aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stabil. Ein Gesundheitsschaden, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, habe nicht festgestellt werden können. Es habe zunächst eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schmerzen bei Coxarthrose bestanden, wobei im März 2021 eine Hüft-TEP [Totalendoprothese] implantiert worden sei. Die danach noch bestehenden Beschwerden mit Ausstrahlung ins Bein hätten ihre Erklärung durch einen Bandscheibenvorfall gehabt. Nach dem konservativen Therapieversuch sei dieser am 3. Februar 2022 operiert worden. Gemäss dem Operateur sollten für drei Monate nach der Operation keine Gewichte über 20 Kilogramm gehoben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, danach sollte eine schrittweise Arbeitsaufnahme erfolgen. Im Bericht des Zentrums E.___ vom 4. August 2021 sei von einer vorübergehenden Führerscheinabgabe aufgrund von Fahren mit Alkohol berichtet worden. Dr. L.___ wies sodann auf die psychosoziale Komponente bei Arbeitsverlust und täglichem Marihuanarauchen hin. Über die in den Berichten der Klinik A.___ erwähnte Depression seien sodann keine Unterlagen vorhanden. Dr. L.___ kam daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit wieder aufnehmen könne (Urk. 7/54/6 f.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin bejahte einen befristeten Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. L.___. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, der Beschwerdeführer habe längere Zeit überhaupt nicht mehr arbeiten können, weshalb ein IV-Grad von 100 % bestehe. Ab Juni 2022 sei der Beschwerdeführer in der bisherigen sowie auch in einer angepassten Tätigkeit wieder 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 2 S. 3). Dies vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Zwar ist nachvollziehbar, dass Dr. L.___ aufgrund der orthopädischen Berichte der Behandler einen langandauernden Gesundheitsschaden nach Durchführung der Hüft-TP und invasiven Behandlung des Bandscheibenvorfalles (Infiltration) verneinte. Auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin kann aber nicht vollends abgestellt werden. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer nach den Operationen in einer angepassten Tätigkeit aus orthopädischer Sicht eingeschränkt war, zumal sich die Behandler nicht dazu äusserten und die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat. Zum anderen geht aus den medizinischen Berichten hervor, dass der Beschwerdeführer auch unter psychischen Beschwerden leidet. Die Behandler der Klinik A.___ und des Zentrums E.___ führten als Nebendiagnosen eine Depression auf (vgl. E. 3.2, E. 3.3) und die behandelnde Psychotherapeutin attestierte dem Beschwerdeführer eine seit Juli 2022 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.4). Das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert kann daher nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden; es ist gestützt auf die medizinische Aktenlage auf jeden Fall nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die anhaltende psychische Problematik allein von psychosozialen oder soziokulturellen und damit invaliditätsfremden Faktoren unterhalten wird (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1, E. 4.3.3). Dr. L.___ wies in ihrer Stellungnahme einzig darauf hin, dass zu der in den Berichten der Klinik A.___ erwähnten Depression keine Unterlagen vorliegen würden. Weitere Abklärungen wurden aber nicht vorgenommen. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer zu Recht vor, ihm dürfe nicht zum Nachteil gereichen, dass seine behandelnde Psychiaterin med. pract. F.___ keinen Arztbericht einreichte (Urk. 1 S. 5). Damit fehlt es an einer nachvollziehbaren Herleitung der psychiatrischen Diagnosen sowie auch objektiv erhobener Befunde. Mangels aufschlussreicher medizinischer Berichte ist eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht und in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit nicht möglich.
Reine Aktengutachten sind nur beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde weder von einem psychiatrischen Facharzt des RAD noch von einem externen Gutachter untersucht. Da keine verlässlichen Berichte der Behandler bezüglich der psychischen Beschwerden eingereicht wurden, liegt kein lückenloser Befund vor. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers bedarf es zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne einer bidisziplinären Untersuchung durch den RAD oder durch externe Gutachter, die sich zu den offenen Fragen äussern.
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.4 Aufgrund des Gesagten ist die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. L.___ nicht vollständig und insbesondere bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes liegen keine nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilungen vor. Die IV-Stelle wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen. Damit, dass sie dies unterliess, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist ihm eine Entschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. MWSt) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. November 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif