Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00016


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 5. Juni 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Käslin

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1979, gelernter Koch und Fleischverkäufer, meldete sich im Mai 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit Juni 2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % zum Bezug von Leistungen für Erwachsene an (Urk. 7/3 und Urk. 7/20). Die IV-Stelle holte daraufhin einen hausärztlichen Bericht ein; dieser ergab als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Bauchdeckenriss, eine Magenperforation, eine Gastritis, eine Laktoseintoleranz, eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Pankreatitis. Der Hausarzt hielt fest, dass – da dem Versicherten die Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei – eine Umschulung in den sozialen Bereich geplant sei, was auch Grund für die Anmeldung sei (Urk. 7/8). Infolge mangelnder Mitwirkung des Versicherten im weiteren Verlauf des Abklärungsverfahrens (vgl. Urk. 7/14 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Mai 2015 gestützt auf die Akten einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/19), was unangefochten blieb.

1.2    Im August 2016 begann X.___ eine Lehre zum Fachmann Betreuung EFZ bei der Stadt Y.___ (Urk. 7/33). Nach diversen krankheitsbedingten Absenzen und nachdem er durch den Vertrauensarzt der Pensionskasse der Stadt Y.___ wiederholt untersucht worden war (Urk. 7/24), meldete er sich am 19. Januar 2017 unter Hinweis auf Magen-/Darmprobleme und Laktoseintoleranz sowie eine seit dem 1. Oktober 2017 (richtig: 2016) bestehende anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 20 % erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/20). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten nach getätigten Abklärungen am 24. April 2017 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien; er könne sich nach dem geplanten Klinikaufenthalt mit einem Zusatzgesuch melden, falls er Unterstützung benötige (Urk. 7/36). Vom 22. Mai bis zum 24. Juni 2017 hielt sich der Versicherte zur psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik Z.___ auf (Urk. 7/56, vgl. auch Urk. 7/39/7). Im Rahmen der ab Juli 2017 schrittweise wieder aufgenommenen Ausbildung kam es zu erneuten krankheitsbedingten Ausfällen, weshalb sich der Versicherte am 22. Dezember 2017 wiederum an die IV-Stelle wandte (Urk. 7/41). Die IV-Stelle erteilte am 11. April 2018 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 7/44) und sprach dem Versicherten Taggelder zu (Urk. 7/45). Mit Mitteilung vom 30. Juli 2018 hielt sie fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine (weiteren) Eingliederungsmassnahmen möglich seien und daher die Rentenprüfung eingeleitet würde (Urk. 7/53; vgl. auch Urk. 7/54).

    Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein (Urk. 7/56, Urk. 7/60, Urk. 7/63) und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Januar 2019, Urk. 7/68; sowie Ergänzung hierzu vom 9. August 2019; Urk. 7/73). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. September 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/75). Dagegen liess dieser Einwand erheben (vgl. Urk. 7/78 und Urk. 7/83). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Untersuchung, womit die Medas B.___, C.___ GmbH, beauftragt wurde (polydisziplinäre Expertise vom 28. Juli 2021; Urk. 7/135). Mit Schreiben vom 13. August 2021 setzte die IV-Stelle dem Versicherten Frist an, um zum Gutachten der Medas B.___, C.___ GmbH Stellung zu nehmen (Urk. 7/136); dieser liess sich mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 vernehmen (Urk. 7/147). In Nachachtung der dortigen Vorbringen sowie der Stellungnahme des zuständigen Psychiaters des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. dazu Urk. 7/158/8) verlangte die IV-Stelle zusätzlich beim behandelnden Psychiater einen Bericht ein (Bericht von med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Mai 2022; Urk. 7/152). Am 24. November 2022 erliess die IV-Stelle eine Verfügung, mit welcher sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte. Sie begründete dies damit, dass keine Befunde vorliegen würden, welche eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Käslin, am 10. Januar 2023 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 24. November 2022 aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich Eingliederungsmassnahmen sowie berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, zuzusprechen (2.), eventualiter sei der Beschwerdeführer durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen (3.), subeventualiter sei die Sache zur medizinischen Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (4.); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess X.___ ferner die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin beantragen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 reichte Rechtsanwältin Käslin ihre Honorarnote ins Recht (Urk. 9-10).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, was er damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin nach Einholung des Gutachtens der Medas B.___, C.___ GmbH, und des Berichts beim behandelnden Psychiater med. pract. D.___, einen neuen Vorbescheid hätte erlassen müssen. Des Weiteren sei sie in der angefochtenen Verfügung auf die Kritik am Gutachten nicht eingegangen. Bereits die Verletzung des Gehörsanspruchs müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen (Urk. 1 S. 8 ff.). Diese Rüge ist - da formeller Natur - vorweg zu prüfen.


2.

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 73ter Abs. 1 IVV).

    Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1-4.3, mit Hinweisen).

2.3    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

2.4    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).


3.

3.1    Die IV-Stelle legte dem Vorbescheid vom 11. September 2019 zur Hauptsache das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ zugrunde, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sei; im Lichte der übrigen Akten führte sie alsdann aus, dass auch die Magenbeschwerden keine erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 7/75). Mit Einwand vom 20. November 2019 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, die gastroenterologische Vorgeschichte sei komplex, weshalb ein gastroenterologisches Gutachten erforderlich sei; auch könne aus verschiedenen Gründen nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden (Urk. 7/83). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung durch die Medas B.___, C.___ GmbH, anlässlich welcher der Beschwerdeführer chirurgisch, internistisch, psychiatrisch, gastroenterologisch und orthopädisch abgeklärt wurde; das entsprechende Gutachten vom 28. Juli 2021 ergab keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/135/8). Nach Ansetzung der Frist zur Stellungnahme dazu und nach Eingang einer solchen (Stellungnahme vom 6. Dezember 2021; Urk. 7/147) sowie (unter anderem) in Nachachtung derselben holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater med. pract. D.___ alsdann einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 7/152). In der Folge verfügte die IV-Stelle ohne Weiterungen die Abweisung des Leistungsbegehrens.

3.2    Nach der Rechtsprechung führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren - wie erwähnt - nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles, u.a. der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung ab (vgl. E. 2.2 hiervor). Vorliegend wurde der medizinische Sachverhalt erst nach Erlass des Vorbescheids vom 11. September 2019 umfassend abgeklärt, veranlasste die Beschwerdegegnerin doch - nachdem sie ursprünglich lediglich ein monodisziplinäres (psychiatrisches) Gutachten in Auftrag gegeben hatte erst aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers vom 20. November 2019 (Urk. 7/83) eine polydisziplinäre Begutachtung. Das polydisziplinäre Gutachten der Medas B.___, C.___ GmbH, vom 28. Juli 2021 stellt mithin fraglos eine wesentliche Sachverhaltsvervollständigung dar, zumal damit nun erstmals auch der somatische Gesundheitszustand gutachterlich umfassend abgeklärt wurde. Damit wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, einen neuen Vorbescheid zu erlassen. Die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zum Gutachten genügte nicht, muss es doch einer versicherten Person im Rahmen des Vorbescheidverfahrens möglich sein, sich - auf Grundlage sämtlicher getätigter Abklärungen - nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern (vgl. wiederum E. 2.2 hiervor).

    In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe zu seiner Kritik am Gutachten nicht Stellung bezogen, ist festzustellen, dass diese in der Verfügung vom 24. November 2022 pauschal ausführte, dass sich bezogen auf die Stellungnahme (wohl: vom 6. Dezember 2021; Urk. 7/147) keine neuen Tatsachen ergeben hätten, welche eine andere Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigten (Urk. 2 S. 2). Spezifischer ging sie auf die Einwände in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 nicht ein. Auch wenn die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht nicht gebietet, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann, müssen doch wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. E. 2.3 hiervor). Diesen Grundsätzen hat die Beschwerdegegnerin nicht nachgelebt, hat sie in der angefochtenen Verfügung – wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - doch auf kein einziges Vorbringen konkret Bezug genommen und nicht angegeben, weshalb der Kritik nicht gefolgt werden kann. Jedoch wäre eine nähere Auseinandersetzung mit den Vorbringen umso erforderlicher gewesen, als sich die Beschwerdegegnerin jedenfalls in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten (auch) mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angeführte Kritik (vgl. auch RAD Stellungnahme in Urk. 7/158/8) veranlasst sah, nachträglich eine ergänzende Stellungahme bei med. pract. D.___ einzuholen. Festzustellen ist schliesslich, dass in der Folge der Bericht von med. pract. D.___ vom 4. Mai 2022 dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde, was abermals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.

3.3    Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringen lässt, erging die angefochtene Verfügung somit unter verschiedenen Aspekten in Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies muss – wie von ihm selber beantragt – bereits aus formellen Gründen zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Denn erfolgt (wie vorliegend) eine umfassende Sachverhaltsabklärung erst auf Einwand hin und wird dem Versicherten in der Folge - ohne Erlass eines neuen Vorbescheids - hierzu lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zum Abklärungsergebnis eingeräumt, wird das Vorbescheidverfahren seines Sinnes entleert. Ein solches Vorgehen vereitelt Sinn und Zweck des Vorbescheids, welcher darin besteht, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts und des Entscheids im Verwaltungsverfahren zu ermöglichen, wodurch nicht zuletzt auch die Akzeptanz des Entscheids gefördert werden soll (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird alsdann nur sehr zurückhaltend angenommen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Was sodann die weitgehend fehlende Begründung der Verfügung vom 24. November 2022 betrifft, kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).

3.4    Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom 24. November 2022 bereits aus formellen Gründen aufzuheben und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – allenfalls nach Vornahme von ergänzenden Abklärungen ein rechtsgenügliches Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente neu verfüge.


4.    Anzumerken bleibt sodann, dass die Frage nach der angestammten Tätigkeit bislang nicht explizit beantwortet wurde und - sollte die Beschwerdegegnerin von deren Unzumutbarkeit ausgehen - sich ein Einkommensvergleich aufdrängt. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf die beantragten beruflichen Massnahmen.



5.    

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird unter anderem für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Rechtsanwältin Jeannine Käslin machte mit Honorarnote vom 22. Februar 2023 ein Honorar in Höhe von Fr. 4'340.-- (entsprechend 15.5 Stunden à Fr. 280.--) sowie eine Auslagenpauschale von 3 % in Höhe von Fr. 130.20 geltend und insgesamt einen Aufwand von Fr. 4’814.41 (inkl. MWSt; vgl. Urk. 10). Jedoch erscheint der somit geltend gemachte Aufwand der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So verfasste Rechtsanwältin Käslin bereits die Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 (Urk. 7/147); die Akten waren ihr somit im Wesentlichen bekannt. Alsdann entsprechen einige Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde der Stellungnahme vom 6. Dezember 2021. Für das Aktenstudium und die Erarbeitung der Beschwerdeschrift erscheint daher vielmehr ein Aufwand von 8 Stunden angemessen (statt von 11 Stunden). Im Übrigen erweist sich der in Rechnung gestellte Aufwand gerade noch als angemessen, weshalb der Aufwand von insgesamt 12,5 Stunden als gerechtfertigt erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (statt des beanspruchten Ansatzes von Fr. 280.-- pro Stunde) resultiert folglich ein Betrag von Fr. 3050.60 (inkl. Barauslagen und MWSt).

5.3    Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. November 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3050.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Jeannine Käslin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann