Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00018
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 13. Juni 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1973 geborene X.___, Serbischer Staatsangehöriger, ohne Berufsausbildung und fünffacher Vater (1998, 1999, 2001, 2005, 2016), reiste am 12. September 1999 in die Schweiz ein und war nach eigenen Angaben zuletzt von ca. Januar 2006 bis Januar 2010 als Reinigungsmitarbeiter (20 %) bei Dr. Y.___, in Z.___ angestellt (Urk. 7/24/6; vgl. demgegenüber den IK-Auszug vom 11. September 2020, wonach der Versicherte zuletzt von Mai 2010 bis
Mai 2014 bei der A.___ AG angestellt war, Urk. 7/26). Am 17. Juni 2004 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen im linken Bein nach einem Unfall am 25. Mai 2001 sowie Kopfschmerzen und Müdigkeit erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach entsprechenden Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 7/15 f.).
1.2 Am 31. August 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Kopfschmerzen, Übelkeit und Schlafstörungen nach einem Unfall 2014 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24; mit Ergänzung vom 30. Oktober 2020, Urk. 7/28). Diese zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (vgl. IK-Auszug vom 11. September 2020, Urk. 7/26) und tätigte medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das interdisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Neuropsychologie/Psychiatrie und Psychotherapie) der B.___ AG, Interdisziplinäre Medizin, in C.___, vom 2. September 2022 (Eingang, Urk. 7/60/1-50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/65, Urk. 7/75) wies sie einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 23. November 2022 ab, weil kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 12. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines objektiven Gutachtens bei einer neutralen und unabhängigen Gutachtensstelle hinsichtlich der psychiatrischen Leiden an die IV-Stelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zwecks Prüfung beruflicher Massnahmen im Sinne der Stellenvermittlung. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 13. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Zwischenzeitlich gab letzterer den Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2023 zu den Akten (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
1.4 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. Vielmehr seien ihm sämtliche Tätigkeiten vollumfänglich zuzumuten. Damit bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort hob die Beschwerdegegnerin zusätzlich hervor, dass rechtsprechungsgemäss keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliege, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruhe (Urk. 6).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er habe 2001 anlässlich eines schweren Verkehrsunfalls als Motoradlenker eine schwere, zweitgradige, offene Unterschenkelfraktur erlitten; die körperlichen Unfallfolgen seien noch nicht ausgeheilt und er leide noch heute andauernd darunter. Zudem seien die aktuellen psychischen Beschwerden durch diesen Unfall verstärkt worden. Er leide insbesondere an starken Ein- und Durchschlafstörungen, Träumen, in denen er verfolgt werde, und an der Angst, verfolgt zu werden, mit starkem Herzrasen. Teilweise würden bei ihm auch Bilder aus der miterlebten Kriegszeit durch Bilder im TV aktiviert. Zudem seien bei ihm psychotische Symptome (Stimmenhören) festgestellt worden. 2005 habe der Beschwerdeführer einen Suizidversuch begangen. Daraufhin habe er sich wegen starken Depressionen behandeln lassen und sei er mit vielen Psychopharmaka versorgt worden. 2014 habe der Beschwerdeführer einen weiteren traumatisierenden Unfall mit körperlichen Verletzungen erlitten. Dabei habe ihn ein Seitenspiegel eines vorbeifahrenden Wagens schwer am Kopf verletzt. Dies habe zu einer Gehirnerschütterung, Schwindel, starken Kopfschmerzen und Erbrechen geführt. Aktuell leider er weiterhin an starken Depressionen, suizidalen Gedanken, Flashbacks, Angstträumen, Verfolgungswahn und der Vorstellung, dass er getötet werde. Zudem habe er eine posttraumatische Belastungsstörung sowie akute psychotische Störungen mit Wahn. Seine Ressourcen seien eng begrenzt und das Intelligenzniveau grenzwertig. Ausserdem leide der Beschwerdeführer an einer schweren neuropsychologischen Störung. Es sei davon auszugehen, dass er sich anlässlich der gutachterlichen Untersuchung so gut wie möglich angestrengt und mitgewirkt habe. Seine Einschränkungen führten zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Im Gutachten seien die Befunde stark verharmlost und als inexistent deklariert worden. Dem Beschwerdeführer sei ein appellatives, demonstratives und theatralisches Vorbringen der Klagen vorgeworfen worden. Hier müsse sich die Frage einer üblen Nachrede stellen. Für solche Aussagen der Firma B.___ AG fehle es absolut an eindeutigen Grundlagen. Die tatsächlichen ärztlichen Feststellungen seien verdreht wiedergegeben und umgedeutet worden. Es werde behauptet, der Beschwerdeführer habe aggraviert, simuliert und eine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft gezeigt. Diese Behauptung werde aber in keiner Hinsicht belegt oder untermauert (Urk. 1).
3. Da ein Leistungsanspruch mit Verfügung vom 12. Dezember 2004 ohne abschliessende materielle Prüfung verneint wurde (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind.
4. Im interdisziplinären Gutachten der B.___ AG vom 2. September 2022 diagnostizierten die begutachtenden Fachärzte einen schlecht eingestellten Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie (1) eine arterielle Hypertonie, (2) Adipositas Grad II und (3) eine Hypercholesterinämie fest (Urk. 7/60/7).
In allgemein-medizinischer Hinsicht befinde sich der adipöse Beschwerdeführer in einem guten Allgemein- und stabilen Zustand. Bis auf Arbeiten im Schichtdienst ergäben sich keine arbeitsrelevanten Funktions- und Fähigkeitsstörungen. Eine leitliniengerechte Einstellung des Diabetes mellitus sei dringend zu empfehlen (Urk. 7/60/16 f.).
Gegenüber der psychiatrischen Gutachterin habe der Beschwerdeführer berichtet, seine Gesundheit sei sein Problem. Er gehe wegen des Diabetes und seiner Verletzung zum Hausarzt; den Psychiater konsultiere er aufgrund seiner Schlafstörung. Er könne nicht durchschlafen, wache auf und könne danach nicht mehr einschlafen. Wegen seinen Schlafstörungen sei er nervös und habe Kopfschmerzen. Zudem habe er Alpträume; 3-4 Mal/Woche träume er vom Krieg im Kosovo. Der Krieg habe ihn traumatisiert. Er habe im Krieg Schreie gehört von Demonstrationen. Er habe tote Menschen und Tiere, Rauch sowie brennende Häuser gesehen. Er selbst sei Roma und habe nicht als Soldat im Krieg gedient. Mit 17 Jahren, also vor dem Kosovo-Krieg (gemäss Internetrecherche: 28. Februar 1998 bis 10. Juni 1999), sei er zunächst seinem Vater, welcher ein Touristenvisum gehabt habe, nach Deutschland gefolgt und 1999 wieder in den Kosovo abgeschoben worden. Im September 1999 sei er mit Hilfe von Schleppern illegal in die Schweiz eingereist. Im Jahr 2000 habe der Beschwerdeführer Unterlagen bekommen, wonach er die Schweiz zu verlassen und zurück in den Kosovo zu gehen habe. 2001 habe er als Motorradfahrer einen Verkehrsunfall gehabt. Dabei habe er einen Fuss gebrochen und eine Gehirnerschütterung erlitten. Er habe heute noch immer Schmerzen mit einer Stärke von 8-9 VAS. Dabei habe der Beschwerdeführer die Schmerzen vage beim Bein lokalisiert, ohne spezifische Stelle. 2014 habe er einen weiteren Unfall gehabt. Als Medikation nehme er Dafalgan 500mg ein. Dadurch reduzierten sich die Schmerzen auf eine Stärke von 5-6 VAS. Eine spezifische multimodale Schmerzbehandlung habe er noch nie wahrgenommen. Die Schmerzen würden sich auch reduzieren, wenn er sich ausruhe. Weiter habe der Beschwerdeführer anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität berichtet. Zudem habe er eine erhöhte Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, Nervosität, Konzentrationsstörungen, erhöhte Reizbarkeit und Wutausbrüche bejaht; ebenso Schuldgefühle und ein Gefühl von Minderwertigkeit. Er habe keinen Anwalt und bekomme keine Hilfe, deshalb fühle er sich minderwertig. Die Gereiztheit und Wutausbrüche bestünden seit Ausbruch des Ukrainekriegs. Die Lebensmittel würden durch den Krieg teurer. Er sei auch wütend und reizbar, weil er Angst vor einer Abschiebung habe. Zudem empfinde er seine Frau und Kinder als anstrengend und müsse nach kurzer Zeit weggehen (Urk. 7/60/22 f.). Die psychiatrische Gutachterin kam zum Schluss, eine posttraumatische Belastungsstörung sei nicht evident. Auch nach wiederholtem Nachfragen sei nicht zu eruieren gewesen, ob der Beschwerdeführer den Kosovo-Krieg selbst erlebt habe oder ob er lediglich Träume oder Fernsehbilder beschreibe. Einerseits habe der Beschwerdeführer berichtet, er habe bei Demonstrationen im Kosovo Schüsse gehört. Andererseits habe er ausgeführt, er habe die Kriegsereignisse im Fernsehen verfolgt und sei seither sehr betroffen. Flash-backs habe er nicht berichtet. Ausserdem müsse der Beschwerdeführer keine Situationen vermeiden, die der Belastung ähneln oder damit in Zusammenhang stünden. Eine depressive Störung sei ebenfalls auszuschliessen. Bis auf die Schlafstörung, Alpträume und Angst vor einer Ausweisung sowie schnelle Gereiztheit seien keine depressiven Symptome evident. Dass er Angst habe vor einer Ausweisung, habe der Beschwerdeführer mehrmals – auch auf andere Fragen - wiederholt. Er sei im Besitz einer C-Bewilligung, wolle aber für immer in der Schweiz bleiben. Die berichteten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsverminderungen habe der Beschwerdeführer auf den Diabetes und auf Ohrenschmerzen zurückgeführt. Er vergesse oft Dinge. Eine Konzentrations-, Aufnahme- und/oder Aufmerksamkeitsstörung habe nicht objektiviert werden können. Die Psychomotorik sei ebenfalls unauffällig. Auf die Frage nach seiner Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer unruhig und nervös geworden. Er sei seit seiner Ausschleusung nicht mehr im Kosovo gewesen und wolle dort auch nicht mehr hin. Er sei ungeschickt und verletze sich bei der Arbeit oft. Er sei krank und könne nicht mehr arbeiten. Aus klinischer Sicht sei die Stimmung klagsam und «jammrig» und das subjektive Krankheitsgefühl ausgeprägt. Andere ICD-10 F2-Erkrankungen könnten ebenfalls ausgeschlossen werden. So insbesondere auch Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis. Psychotische Symptome seien denn auch aktenanamnestisch einmalig im Jahr 2003 berichtet und in den darauffolgenden Berichten aus den Jahren 2012 und 2020 ausgeschlossen worden. Im Übrigen habe sich eine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft gezeigt. Der Beschwerdeführer habe die Fragen vage und überwiegend wahrscheinlich nicht immer wahrheitsgetreu beantwortet. Da er seine Beschwerden aggraviert und simuliert habe, seien auch die berichteten Schmerzen im Bein nicht evident. Jedenfalls stehe die Ausprägung der beklagten Symptome im Missverhältnis zu den bisherigen Behandlungsbemühungen. Eine chronische Schmerzstörung sei auszuschliessen (Urk. 7/60/29 ff.). Das neuropsychologische Leistungs- und Beschwerdevalidierungsverfahren habe ebenfalls Hinweise auf Inkonsistenzen bzw. eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft geliefert. So habe der Beschwerdeführer bei der Validierung der kognitiven Leistungserfassung, welche für verschiedene Gruppen (auch mit Intelligenzminderung) problemlos zu bewältigen sei, durchgängig stark unterdurchschnittliche Werte erreicht. Es hätten sich auch aufgrund der klinischen Verhaltensbeobachtung Auffälligkeiten ergeben. So habe der Beschwerdeführer bei der Testung des exekutiven Arbeitsgedächtnisses drei Ziffern rückwärts benennen können, währenddem er vorwärts keine zwei Ziffern richtig benannt habe. Im Zahlen-Symbol-Test habe er trotz mehrfacher Erklärung und richtigem Vorgehen nur Fehler produziert; von 22 Objekten habe der Beschwerdeführer kein richtiges Objekt notiert. Die Untersuchungsresultate würden auf eine – näher beschriebene - schwere neuropsychologische Störung mit Intelligenzminderung hinweisen. Allerdings ergäben sich aus der Zusammenschau des kognitiven Leistungsprofils, der Verhaltensbeobachtung und insbesondere den Ergebnissen der Beschwerdevalidierung starke Zweifel an einer ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Untersuchung. Insbesondere habe er eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft und sichere Aggravation gezeigt. Die Ergebnisse seien nicht valide (Urk. 7/60/27; vgl. auch das neuropsychologische Teilgutachten, Urk. 7/62/5). Zusammenfassend sei die Darstellung der Symptome weder konsistent und plausibel noch glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe aggraviert, simuliert und im Rahmen der neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung nicht ausreichend mitgearbeitet. Es bestünden keine ICD-10 Erkrankungen und entsprechend ergebe sich weder aus neuropsychologischer noch psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide vor allem unter sozialen Folgen. Seine grösste Angst sei die Wegweisung (Urk. 7/60/35). Die Arbeitsbiographie des Beschwerdeführers sei unklar. Nach eigenen Angaben habe er nie zu 100 % gearbeitet. Bei der E.___ sei er nach der Probezeit [Anmerkung des Gerichts: Der Beschwerdeführer arbeitete vom 5. Dezember 2000 bis zur arbeitgeberischen Kündigung innerhalb der Probezeit per 25. Dezember 2000 als Office-Mitarbeiter Gastronomie bei der E.___ AG, vgl. Urk. 7/12] entlassen worden. Seit 2010 sei er beim Sozialamt. Seine Frau sei Reinigungskraft gewesen. Sie habe ihn zwei, drei Jahre mitgenommen, wobei der Beschwerdeführer bis 2012 jeweils eine Stunde mit ihr zusammengearbeitet habe (Urk. 7/60/24). Ein privat betriebener Schrotthandel mit Eisenwaren habe seitens der Nachbarschaft aufgrund der angesammelten Gerätschaften im Garten
zu Beschwerden geführt und sei ihm vom Sozialamt untersagt worden (Urk. 7/60/29 ff., Urk. 7/60/33). Aus psychiatrischer Sicht bestehe spätestens seit der aktuellen Untersuchung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 7/60/40).
Aus gesamtmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Dies gelte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit spätestens 2000 (Urk. 7/60/9).
5.
5.1 Das Gutachten der B.___ AG vom 2. September 2022 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen und Laboruntersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5), weshalb darauf abzustellen ist.
5.2 Dem beschwerdeweisen Vorwurf, die Symptome des Beschwerdeführers seien stark verharmlost und als nicht existent taxiert worden, kann nicht gefolgt werden. Soweit die Gutachter eine Aggravation, Dissimulation und mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers festhielten, so haben sie dies unter Hinweis auf die klinischen Verhaltensbeobachtungen und festgestellten Inkonsistenzen sowie erheblichen Auffälligkeiten im Rahmen der Leistungs- und Beschwerdevalidierung aufschlussreich und nachvollziehbar begründet (vgl. Urk. 7/60/30 ff., Urk. 7/62/3 ff.). Im Übrigen haben die Gutachter ihre Diagnosen im Einklang mit den erhobenen Befunden plausibel begründet; im psychiatrischen Teilgutachten erfolgte zudem eine einlässliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen ICD-Diagnosekriterien (Urk. 7/60/30 ff.). Weshalb und inwiefern «die tatsächlichen ärztlichen Feststellungen verdreht wiedergegeben und umgedeutet worden» seien (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.6), kann nicht nachvollzogen werden und hat der Beschwerdeführer auch nicht plausibilisiert. Alsdann liegen keine aktuellen, fachärztlichen Berichte vor, welche das Gutachten der B.___ AG vom 2. September 2022 in Zweifel zu ziehen und die behaupteten psychischen Leiden auszuweisen vermöchten. Auf den Bericht des Psychiatriezentrums F.___ vom 14. Mai 2020 (Urk. 7/35/4 ff.), worin die beurteilenden Psychologinnen aufgrund der erstmaligen Konsultation «am ehesten» eine rezidivierende depressive Störung festhielten, kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich dabei nicht um eine fachärztliche Beurteilung handelt (vgl. E. 1.3). Kommt hinzu, dass vage Diagnosen vor dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten vermögen. Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in H.___, hielt im Bericht vom 27. November 2020 fest, der Beschwerdeführer sei 2020 zweifach bei ihr vorstellig geworden. Dabei habe er allerdings keine Behandlung, sondern «einfach Hilfe bei der IV-Anmeldung» gewünscht (Urk. 7/37/1, vgl. auch Urk. 7/35/3). Erwähnenswert ist ferner, dass Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberarzt des Psychiatriezentrums J.___, Klinik K.___ AG, am 31. August 2012 (Urk. 7/36/7 ff.) notierte, der Beschwerdeführer habe ihn am 27. August 2012 aufgesucht, um die Ausstellung eines ärztlichen Attests, wonach er lediglich am Nachmittag, z. B. für drei Stunden, arbeitsfähig sei, zu erwirken. Gemäss telefonischer Auskunft des Sozialamtes – so Dr. I.___ weiter - habe der Beschwerdeführer bis vor kurzem einen Eisenhandel betrieben und es sei innerhalb der letzten Jahre deutlich geworden, dass er in der Lage sei, ganztags auf den Beinen zu sein und körperlich zu arbeiten (vgl. Urk. 7/36/7 f.). Schliesslich lässt sich auch aus dem nachträglich zu den Akten gegebenen Bericht der offenbar seit August 2021 behandelnden Dr. D.___ vom 6. März 2023 (Urk. 14) nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Dass der Beschwerdeführer an der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung und/oder an einer irgendwie gearteten wahnhaften, psychotischen Störung leiden sollte, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Die darin einzig - wenig aufschlussreich und vage - postulierte «mutmasslich seit dem Unfall 2014 wieder reaktivierte Depression» kann nicht nachvollzogen werden. Insbesondere liess Dr. D.___ jegliche objektiven Befunde sowie eine Herleitung und Spezifikation nach Massgabe des ICD-Klassifikationssystems vermissen; vielmehr hat sie vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Unklar ist auch, aus welchem Grund und in welcher Kadenz der Beschwerdeführer bei ihr in Behandlung ist. Aufgrund des Serumspiegels steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung keine psychotropen Medikamente einnahm (Urk. 7/60/33, Urk. 62/9), was gegen das behauptete Ausmass der psychischen Leiden spricht. Dass der Beschwerdeführer weiterhin an starken Depressionen, suizidalen Gedanken, Flashbacks und Verfolgungswahn (Urk. 1 S. 5) leiden soll, steht auch diskrepant zu den aktuellen, gutachterlichen Untersuchungsbefunden (Urk. 7/60/26); ebenso zum privaten Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers. So war er jedenfalls in der Lage, sein jüngstes Kind in den Kindergarten zu begleiten, den Einkauf zu erledigen, ab und zu im Haushalt mitzuhelfen. Als Hobby nannte er Spaziergehen (Urk. 7/60/25). Entsprechend hielt auch die psychiatrische Gutachterin fest, das Ausmass der geschilderten Beschwerden sei nicht glaubhaft. Vielmehr hätten die Vorbringen des Beschwerdeführers appellativ, demonstrativ und theatralisch gewirkt. Aufgefallen sei ferner, dass der Beschwerdeführer häufig an den Fragen vorbeigeredet und das Thema gewechselt habe mit Hinlenkung zur Angst vor einer Wegweisung. Ausserdem stünden die behaupteten Beschwerden und der beschriebene Leidensdruck im Missverhältnis zu den bisherigen Behandlungsbemühungen (Urk. 7/60/29 f.). Gegen die behaupteten und anlässlich der neuropsychologischen Testung demonstrierten Einschränkungen und Defizite im kognitiven und exekutiven Bereich (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 7/62) spricht alsdann der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, selbständig einen Eisenwarenhandel aufzubauen und zu unterhalten. Von den beschwerdeweisen behaupteten «eng begrenzten Ressourcen» (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.3) kann damit nicht die Rede sein. Hervorzuheben ist schliesslich auch, dass zur Validierung der kognitiven Leistungserfassung unter anderem bildungs- und intelligenzbereinigte Testverfahren durchgeführt wurden (Urk. 7/60/27).
In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter – korrelierend mit Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Innere Medizin im Bericht vom 25. November 2020 (Urk. 7/36/3) - im Wesentlichen einen Diabetes Mellitus Typ II. Arbeitsrelevante Einschränkungen in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Dass die anlässlich des Motorradunfalls 2001 erlittene zweitgradige Unterschenkelfraktur noch nicht ausgeheilt sei und er anhaltend an den körperlichen Unfallfolgen leide (Urk. 1
S. 5 Ziff. 3.2), findet in der vorliegenden Aktenlage keinerlei Stütze. Verletzungen und allfällige Residuen vom Unfall 2014 sind ebenfalls nicht dokumentiert. Es fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer seine Beinschmerzen nur vage zu lokalisieren vermochte und er ungeachtet der bei 8-9/10 skalierten Schmerzen lediglich Dafalgan ein- und offenbar keine (spezial-)ärztlichen Behandlungen wahrnahm (Urk. 8/60/22).
5.3 Zusammenfassend ist gestützt auf das beweisbildende Gutachten der B.___ AG vom 2. September 2022 erstellt, dass aus somatischer Sicht keine arbeitsrelevanten Einschränkungen bestehen und in psychiatrischer Hinsicht infolge Aggravation kein versicherter Gesundheitsschaden vorliegt. Damit hat die Beschwerdegegnerin einen IV-Leistungsanspruch zu Recht verneint.
Bei diesem Beweisergebnis besteht – entgegen dem Beschwerdeführer – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361
E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe (Urk. 10/2). Da auch die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind, ist seinem Gesuch vom 12. Januar 2023 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
6.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Mit Honorarnote vom 22. Mai 2023 machte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger einen Aufwand von insgesamt 730 Minuten, entsprechend rund 12 Stunden geltend (Urk. 20). Da der im Verwaltungsverfahren angefallene Aufwand nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entschädigen ist, kann der vom 29. September bis 30. November 2022 veranschlagte Aufwand von insgesamt 250 Minuten, zuzüglich Barauslagen von insgesamt Fr. 14.30 nicht berücksichtigt werden. Die übrigen 480 Minuten, entsprechend 8 Stunden, lassen sich angesichts der massgebenden Bemessungskriterien rechtfertigten. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.--, Barauslagen (ab Beschwerdeanhebung) von Fr. 67.20 sowie Mehrwertsteuer resultiert eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1’968.--.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Januar 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. Fr. 1’968.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger