Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00023


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichter Curiger
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 19. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, meldete sich am 7. August 2007 unter Hinweis auf einen am 17. Mai 2006 erlittenen Herzinfarkt sowie eine Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Nach Durchführung medizinischer (Urk. 6/10, 11, 16, 18, 24, 26) sowie beruflicher (Urk. 6/14, 25) Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 2009 eine befristete ganze Rente für die Zeit vom Mai 2007 bis Mai 2008 zu (Urk. 6/38). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 10. Februar 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/47). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen (Urk. 6/54, 6/59, 6/62, 6/65) und veranlasste die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Begutachtungsstelle Y.___ GmbH, welches am 2. Februar 2011 erstattet wurde (Urk. 6/76). Mit Verfügung vom 4. August 2011 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/97). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/101) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 27. März 2013 ab (Urk. 6/117), woraufhin die Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht erhob. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. Juli 2013 ab (Urk. 6/121).

1.3    In der Folge wurden – nachdem die Versicherte bereits am 13. Juli 2012 um solche ersuchte hatte (Urk. 6/103) – Integrationsmassnahmen, konkret ein Belastbarkeitstraining (Urk. 6/122, 132), durchgeführt. Nachdem der am 13. November 2013 aufgelegte Abschlussbericht über die Integrationsmassnahmen den Abbruch derselben sowie die Vornahme einer Rentenprüfung empfohlen hatte (Urk. 6/138), wurde die Integrationsmassnahme mit Mitteilung vom 27. November 2013 beendet (Urk. 6/140). Die IV-Stelle holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärztin ein (Urk. 6/143) und stellte mit Vorbescheid vom 18. Juli 2014 in Aussicht, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint würde (Urk. 6/147). Die Versicherte erhob Einwand (Urk. 6/154) und legte diverse Arztberichte auf (Urk. 6/162, 6/164), woraufhin die IV-Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Begutachtungsstelle Z.___ in Auftrag gab (Urk. 6/184). Das Gutachten wurde am 1. Oktober 2015 erstattet (Urk. 6/196) und nach Rückfrage durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 6/197) am 17. Dezember 2015 ergänzt (Urk. 6/201). Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/213). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/216) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2017 unter Hinweis auf einen seit Erlass der Verfügung vom 4. August 2011 unveränderten Gesundheitszustand ab (Urk. 6/218). Das dagegen beim Bundesgericht angehobene Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben (Urk. 6/221).

1.4    Am 10. Februar 2020 (Eingangsdatum) machte die Versicherte unter Auflage neuer Arztberichte (Urk. 6/224) eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes geltend (Urk. 6/225). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen (Urk. 6/231, 232, 234-235) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. September 2020 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, es sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Urk. 6/240). Die Versicherte erhob Einwand (Urk. 6/246, 251, 255) und legte diverse Arztberichte auf (Urk. 6/254, 256, 258, 259), woraufhin die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der A.___ AG in Auftrag gab (Urk. 6/272), welches am 25. August 2022 erstattet wurde (Urk. 6/299/16-316). Mit Verfügung vom 25. November 2022 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/308 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 25. November 2022 aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zu erbringen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zur äussern, mit Verfügung vom 28. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich im Vergleich zu den beiden Vorgutachten der Begutachtungsstellen Y.___ und Z.___ der Jahre 2011 bzw. 2015 aus psychiatrischer und somatischer Sicht keine Verschlechterung ergeben habe. Es sei von einer anderen Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands auszugehen, wobei in einer angepassten Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 2).

    In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, der RAD-Arzt dipl. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in Würdigung des Gutachtens der A.___ AG die Einschätzung abgegeben, dass dasselbe zwar die formalen Qualitätskriterien erfüllen, jedoch nur teilweise nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen nicht plausibel sei. Der psychiatrische Gutachter habe sich unzureichend mit den anderen vorliegenden Gutachten auseinandergesetzt. Zudem sei die Traumafolgestörung nicht anhand der Kriterien nach ICD-11 oder DSM 5 hergeleitet worden und die Beantwortung der Zusatzfragen sei immer in den gleichen Textbausteinen erfolgt, ohne die tatsächlich gestellten Fragen zu beantworten (Urk. 5).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der A.___ AG seien die psychiatrisch erhobenen Befunde derzeit mit keiner Arbeitstätigkeit vereinbar und die neurologischen Diagnosen würden nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zulassen. Der psychiatrische Gutachter habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass durch die diversen somatischen und psychiatrischen Einschränkungen im Sinne einer Multikomorbidität eine erhebliche funktionelle Beeinträchtigung vorliege (Urk. 1).


3.

3.1

3.1.1    Im Y.___-Gutachten vom 2. Februar 2011, welches der abweisenden Verfügung vom 4. August 2011 (Urk. 6/97) zugrunde lag, wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/76/21 f.):

- rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode ohne somatische Symptome (ICD-10: F 33.0 und F 33.1)

- chronisches belastungsabhängiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: F 54.4)

- chronisches thorakospondylogenes und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.1/M 54.2)

- koronare Eingefässerkrankung (ICD-10: I 25.9)

    Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 6/76/22):

- metabolisches Syndrom

- Adipositas, BMI 36 kg/m2

- arterielle Hypertonie (ICD-10: I 10)

- Hypercholesterinämie (ICD-10: E 78.0)

- Verdacht auf diabetische Stoffwechsellage, HbA1C 6,5 % (ICD-10: R 73.9)

- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse, Verlust eines Angehörigen (ICD-10: Z 61.0)

- Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10 Z 61.4)

- anamnestisch Amblyopie rechts (ICD-10: H 53.0)

3.1.2    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin klage darüber, dass sie psychisch nicht mehr belastbar sei. Sie habe früher gerne und viel gearbeitet und verschiedene Sachen gleichzeitig erledigen können. Heute sei sie bereits überfordert, wenn sie am Wochenende zwei Kolleginnen zum Fondue einlade. Sie leide unter Rückenbeschwerden, sei vielfach müde und erschöpft. Ihre Stimmung sei gedämpft, im Schlaf habe sie wilde Träume und am Morgen fühle sie sich wie gerädert. Sie fühle sich im Denken eingeschränkt und leide unter Konzentrationsstörungen (Urk. 6/76/12 f.).

    Die Explorandin sei bewusstseinsklar, zeitlich örtlich und autopsychisch vollständig orientiert. Ihr Gedankengang sei formal geordnet und inhaltlich unauffällig. Hinweise für psychotisches Geschehen lägen nicht vor. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis würden nicht beeinträchtigt erscheinen. Die Konzentration und Auffassung seien während der Untersuchung leicht reduziert (Urk. 6/76/14).

    Zurzeit lasse sich bei der Explorandin eine depressive Störung nachweisen. Sie sei im Affekt verlangsamt, die Stimmung und das Selbstwertgefühl seien labil. Sie sei erschöpft und die Konzentration sei vermindert. Aufgrund der leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung sei ihre Arbeitsfähigkeit um 30 % eingeschränkt. Mit einer optimierten pharmakologischen Behandlung sollte die Arbeitsfähigkeit nach drei Monaten jedoch zunehmen (Urk. 6/76/15).

3.1.3    Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Schmerzsymptomatik in der lumbosakralen Region entspreche einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine neurologische Komplikation. Die angegebenen Schmerzen im Bereich der Brust- und Halswirbelsäule seien auf eine thorako- und zervikospondylogene Symptomatik zurückzuführen, wobei auch hier keine Anhaltspunkte für eine neurologische Komplikation bestünden. Insgesamt sei von einer mässig bis deutlichen Einschränkung der Wirbelsäulenbelastbarkeit auszugehen (Urk. 6/76/20).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der rheumatologischen Diagnosen seien der Versicherten Tätigkeiten mit starker und mittelstarker Rückenbelastung nicht zumutbar. Für wechselbelastende Tätigkeiten ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen sowie ohne Überkopftätigkeiten sei die Versicherte zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 6/76/20).

3.1.4    In der interdisziplinären Zusammenfassung hielten die Gutachter fest, der Versicherten könnten keine körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten mehr zugemutet werden. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, wobei dieses Pensum vollschichtig mit einem erhöhten Pausenbedarf von 15 Minuten pro Stunde umgesetzt werden könne (Urk. 6/76/23 f.).

3.1.5    Gestützt auf dieses Gutachten kam die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. August 2011 zum Schluss, es bestehe sowohl in der bisherigen als auch in jeglichen leidensangepassten Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, und verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (Urk. 6/97). Dieser Entscheid wurde sowohl vom hiesigen Sozialversicherungsgericht als auch vom Bundesgericht geschützt (Urk. 6/117, 6/121).

3.2

3.2.1    Im Z.___-Gutachten vom 1. Oktober 2015 wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/196/60 f.):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional-instabilen Zügen

- rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht

- koronare Eingefässerkrankung

- chronisches Thorako- und Lumbovertebralsyndrom

- chronisches cervikovertebrogenes Schmerzsyndrom mit lokalen Tendomyosen und aktivierter cervikothorakalen Facettenarthrose

- Amblyopie rechts

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentlichen folgende genannt (Urk. 6/196/61):

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus Typ 2

- Hyperlipidämie

- Adipositas (BMI 37,4 kg/m2)

- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

- Status nach Nikotinabusus

- Status nach Glaskörperablösung links 09/2013, gemäss Akten

- episodische Spannungstyp-Kopfschmerzen

- Status nach Kontusionstrauma des linken Kniegelenks und Distorsionstrauma des linken Sprunggelenks am 18.6.2015 mit persistierendem Reizzustand

- medialseitige Knorpelschäden retropatellär und Zerrung des hinteren Kreuzbandes (MRI 7.7.2015)

3.2.2    Die orthopädische Untersuchung zeige eine hohlrunde Rückenform mit cervikaler Hyperlordosierung. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei weitgehend frei. Als schmerzhaft würden die Facetten und Dornfortsätze am cervikothorakalen Übergang angegeben. Die paraspinöse Muskulatur sei verkürzt. Hinweise auf radikuläre Irritationen seien indes nicht ersichtlich. Sodann zeige sich eine verstärkte Beckenkippung im Stehen mit Ausbildung einer lumbosakralen Hyperlordosierung. Die Flexion der Lendenwirbelsäule sei uneingeschränkt und schmerzfrei. Als schmerzhaft würden die Belastung der lumbosakralen Bogenstrukturen bei Reklination und bei Torsion angegeben. Hinweise auf radikuläre Irritationen würden indes fehlen (Urk. 6/196/39 f.). Zusammengefasst lägen bei der Explorandin Funktionsstörungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule vor. Hauptfaktoren für die Beschwerden im Wirbelsäulenbereich sei die muskuläre Insuffizienz und Dysbalance bei Adipositas (Urk. 6/196/41).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg könnten durchgeführt werden. Durch eine Abnahme des Körpergewichts wäre aus orthopädischer Sicht eine wesentliche Steigerung der beruflichen Leistungsfähigkeit zu erreichen (Urk. 6/196/42).

3.2.3    Im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, bei der Explorandin sei von einem Cervikalsyndrom auszugehen, mit zum Teil zephaler Komponente. Zum aktuellen Zeitpunkt sei keine klinisch relevante Radikulopathie erkennbar. Die beklagten kognitiven Defizite seien nicht hirnorganisch bedingt zu interpretieren. Im anamnestischen Gespräch falle einzig eine gewisse psychomotorische Verlangsamung auf (Urk. 6/196/50).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Versicherten seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie ausschliesslich stehend und gehend auszuübende Tätigkeiten nicht zumutbar. Vorwiegend sitzende Arbeiten mit der Möglichkeit, zwischendurch aufzustehen und kurze Strecken zu gehen, seien indessen möglich. Diesbezüglich bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung (Urk. 6/196/51).

3.2.4    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin berichte, seit ihrem 11. Lebensjahr Probleme gehabt zu haben. Zurzeit leide sie unter ihrer verringerten Belastbarkeit und den zermürbenden Schmerzen. Auch die Konzentration und Aufmerksamkeit seien schlecht (Urk. 6/196/56).

    Die Explorandin sei wach, orientiert und bewusstseinsklar. Affektiv sei sie ausgeglichen und schwingungsfähig. Zwänge und Störungen der Impulskontrolle seien nicht ersichtlich. Das Abstraktionsvermögen sei diskret beeinträchtigt (Urk. 6/196/56).

    Die affektive Symptomatik sei aktuell leicht, eine wesentliche depressive Verstimmung liege nicht vor. Es fänden sich ausreichend Anhaltspunkte für eine in der Jugend beginnende, andauernde Störung des Verhaltens mit deutlicher Unausgeglichenheit und Problemen in der Beziehung. Klinisch falle ein starkes regressives Muster auf, wobei sich histrionische und emotional-instabile Strukturanteile fänden. Die Beschwerdeschilderung sei gekennzeichnet von einer Thematisierung der eigenen Person und einer theatralischen Inszenierung. Die beschriebenen Derealisationen und Déjà-vu-Erlebnisse seien als Hinweis auf dissoziatives Erleben zu werten (Urk. 6/196/57).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Versicherte sei aufgrund ihrer psychiatrischen Beschwerden formal beeinträchtigt. Mit dem Herzinfarkt im Jahr 2006 und der anschliessenden Trennung des langjährigen Lebenspartners seien zudem «strukturierende Elemente» entfallen. Deshalb sei die Arbeitsfähigkeit auf 50 % einzuschätzen (Urk. 6/196/57).

3.2.5    In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde ausgeführt, in der angestammten Tätigkeit sei die Versicherte aufgrund der somatischen Diagnosen nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend ausgeführt werden könnten und bei denen kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg erfolgen müsse, sei die Versicherte aus somatischer Sicht vollständig arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung als 50 % arbeitsfähig zu qualifizieren. Diese Einschränkung bestehe seit dem Jahr 2010, als die äussere Strukturierung aufgrund des Verlusts des Arbeitsplatzes und aufgrund der Beendigung der langjährigen Partnerschaft weggefallen sei (Urk. 6/196/65).

3.2.6    Mit Urteil vom 23. Juni 2017 kam das hiesige Sozialversicherungsgericht zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 4. August 2011 nicht wesentlich verändert habe, weshalb eine angepasste Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % nach wie vor zumutbar sei (Urk. 6/218).

3.3

3.3.1    Im A.___-Gutachten vom 25. August 2022 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/299/30 f.):

- Sensibles Querschnittsyndrom unterhalb von TH8 bei bildmorphologischen Hinweisen auf eine diskogen bedingte thorakale Myelopathie im Segment BWK 8/9 (ICD-10: G99.2)

- Bildmorphologische Spinalkanalstenose im Segment LWK 2/3 (ICD-10: M51.2)

- L5-Syndrom rechts bei foraminaler Diskusextrusion LWK 4/5 rechts (ICD-10: M54.16)

- Traumafolgestörung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)

- Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0, mit vorrangig selbstunsicheren ängstlichen und vermeidenden Zügen)

- Mittelgradige kognitive Störung im Rahmen einer psychiatrischen Komorbidität

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende aufgeführt (Urk. 6/299/31):

- Koronare 2-Gefäss Erkrankung mit PTCA und Stenting 2006 und Re-PTCA 2007

- Diabetes mellitus Typ 2 mit Polyneuropathie und Microalbuminurie

- Dyslipidämie

- Adipositas Grad I nach WHO

- OSAS, nächtliche CPAP-Therapie

- Arterielle Hypertonie

- Status nach operativer Kapselbandnaht rechtes und linkes oberes Sprunggelenk

3.3.2    Der neurologische Untersuchungsbefund zeige ein Querschnittssyndrom etwa unterhalb von TH8, rechtsbetonte Unsicherheiten im Einbeinstand und eine diskrete Schwäche bei der Fuss- und Zehenhebung rechts sowie eine Pallhypästhesie in den distalen Beinabschnitten (Urk. 6/299/161).

    Entsprechend bestehe eine Einschränkung der Stand- und Gangsicherheit sowie der Gehfähigkeit. Zudem sollten Zwangshaltungen der Wirbelsäule und das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vermieden werden. Die letzte Tätigkeit als Gärtnerin und Floristin sei damit nicht vereinbar, während in angepassten Tätigkeiten aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Leistung bestehe (Urk. 6/299/165, 167).

    Aus neurologischer Sicht habe sich seit Juni 2016 keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben (Urk. 6/299/170).

3.3.3    Im orthopädischen Gutachten wurde zum Untersuchungsbefund festgehalten, dass sich die Halswirbelsäule in allen Ebenen spontan frei beweglich gezeigt habe. In Bezug auf die Brust- und Lendenwirbelsäule seien Druck- und Kopfschmerzen in der Dornfortsatzreihe, paravertebral tief lumbal beidseits sowie über beiden Kreuzdarmbeingelenken angegeben worden. Sodann habe ein Reklinationsschmerz im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule bestanden. Die Beweglichkeit des Rumpfes sei nicht eingeschränkt gewesen und in der spontanen Mobilität habe sich eine freie spinale Beweglichkeit gezeigt (Urk. 6/299/204 f.).

    Der orthopädische Gutachter führte aus, die Untersuchungsbefunde würden keine konsistente spinale Limitation belegen. Die Bildbefunde seien ohne eigenständigen Krankheitswert, da sie auch in der Normalpopulation hochprävalent seien. Die degenerativen spinalen Veränderungen würden ohne einen korrelierenden klinischen Befund im Tätigkeitsfeld der Versicherten keine eigenständige Einschränkung begründen. Für die berichtete hohe Schmerzintensität habe sich kein korrelierender objektiver Befund finden lassen. Zusammenfassend bestehe kein Anhalt für eine orthopädisch ausreichend begründete Einschränkung der Belastbarkeit in der letzten oder einer vergleichbaren Tätigkeit (Urk. 6/299/217).

    Seit Juni 2016 habe sich der Gesundheitsschaden nicht verändert (Urk. 6/299/220).

3.3.4    Der psychiatrische Gutachter führte aus, die Versicherte habe berichtet, sich nicht mehr freuen und nicht mehr lachen zu können. Sie fühle sich sehr empfindlich, dünnhäutig und reizbar und ziehe sich zurück. Insbesondere vor Terminen oder Anforderungen trete eine innere Unruhe und Anspannung auf und unter Druck oder in Ungewissheit sei der Antrieb gestört. Sie habe Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie Nackenschmerzen. Bei Anspannung und Aufregung bemerke sie auch eine kognitive Beeinträchtigung (Urk. 6/299/240).

    Bei der Versicherten bestehe kein Anhalt für qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörungen. Zu den Qualitäten Ort, Zeit, Person und Situation sei sie voll orientiert. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig. Die Versicherte schildere zwar Angstzustände, insbesondere vor unvorhergesehenen Situationen. Klinische Ängste im eigentlichen Sinne, Panikattacken oder phobisches Verhalten seien indes nicht feststellbar. Die Versicherte berichte über angstbesetztes szenisches Wiedererleben traumatisierender Situationen im Sinne von «Flashbacks» sowie ein spezifisches Vermeidungsverhalten bezogen auf körperliche Nähe und Intimität. Die Stimmung wirke belastet und irritabel, jedoch nicht zum depressiven Pol verschoben. Die Schwingungs- und Modulationsfähigkeit sei leicht vermindert bei grundsätzlich gegebener Auslenkbarkeit zum positiven Pol. Der Antrieb wirke nicht eigentlich gestört, jedoch sekundär durch Ambivalenz und Entscheidungsschwäche gehemmt (Urk. 6/299/244 f.).

    Vor dem Hintergrund der deutlichen affektiven und vegetativen Beeinträchtigungen und der Antriebsstörung im Rahmen der psychiatrischen Komorbidität sei derzeit keine Arbeitsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erkennen (Urk. 6/299/248).

3.3.5    Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, seit 2006 bestehe weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/299/32).


4.

4.1    Laut dem A.___-Gutachten hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 13. Juni 2016 und der Begutachtung weder aus neurologischer noch aus orthopädischer Sicht massgeblich verändert (Urk. 6/299/170, 220). Wie bereits im Z.___-Gutachten vom 1. Oktober 2015 bescheinigt (Urk. 6/196/65), sind der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten weiterhin zumutbar (Urk. 6/299/31, 167), was auch der internistische Gutachter bestätigte (Urk. 6/299/117). Aus somatischer Sicht ist damit von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Zu klären, bleibt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verändert hat.

4.2    In psychiatrischer Hinsicht lassen sich dem A.___-Gutachten neu die Diagnosen einer Traumafolgestörung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung entnehmen, wobei der psychiatrische Gutachter der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/299/251). Soweit die Beschwerdeführerin bereits gestützt darauf eine Veränderung der Verhältnisse geltend machte (Urk. 1 S. 14 f.), ist daran zu erinnern, dass nicht bereits aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes geschlossen werden kann. Vorausgesetzt ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. vorstehend E. 1.3).

    Vorliegend führte der psychiatrische Gutachter aus, eine überdauernde psychiatrische Störung mit kontinuierlicher Symptombelastung vor dem Hintergrund einer erheblichen Traumatisierung in Kindheit und Jugend und einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik infolge somatischer Erkrankungen seien ab etwa 2006 dokumentiert. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt gelte deshalb seit 2006, zumal die erhebliche Komorbidität im Verlauf zunächst nicht ausreichend erfasst worden sei. Die bisherigen gutachtlichen Bewertungen fokussierten lediglich auf eine affektive Störung, wobei die zugrundeliegende Traumatisierung und die kontinuierlich verlaufende Symptomatik einer Traumafolgestörung nicht erkannt, dokumentiert und bewertet worden seien (Urk. 6/299/250). Hieraus ist ersichtlich, dass der psychiatrische Gutachter nicht von einer Veränderung des Gesundheitszustandes respektive einer veränderten Befundlage ausging, sondern vielmehr sowohl die diagnostische Einordnung als auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des Y.___ und Z.___ als unvollständig kritisierte. Bereits daraus erhellt, dass es sich bei seiner Einschätzung um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handelt, was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht ausreicht, um eine Veränderung zu belegen (vgl. vorstehend E. 1.3). Dies gilt umso mehr, als sich seine Kritik als nicht berechtigt erweist. So wurde die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. März 2013 (Urk. 6/117 E. 2) sowie vom Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juli 2023 (Urk. 6/121 E. 4) als beweiskräftig beurteilten Y.___-Gutachten ausgeschlossen. Dies unter Hinweis darauf, dass es sich bei den schwierigen Kindheitserlebnissen der Beschwerdeführerin (Suizid des Vaters sowie sexueller Missbrauch durch einen Onkel) nicht um ein für die genannte Diagnose gefordertes Trauma von katastrophenartigem Ausmass handle. Sie würden wohl erklären, warum die aktuellen Ereignisse zu einer depressiven Störung geführt hätten, hätten als Z-Diagnosen aber keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/76/16). Damit fanden die von der Beschwerdeführerin geschilderten Kindheitserlebnisse durchaus Berücksichtigung in den bisherigen gutachtlichen Beurteilungen. Dass der psychiatrische Gutachter der A.___ Letztere als unzutreffend qualifiziert, vermag indes – wie bereits erwähnt – zur Begründung einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung nicht zu genügen.

4.3    Ein Vergleich zu den früheren Gutachten zeigt denn auch, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum nicht relevant verändert hat. So wird sie weiterhin als bewusstseinsklar und vollständig orientiert beschrieben. Es bestanden damals wie aktuell keine Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Sodann bestehen weiterhin keine Hinweise auf Zwänge oder Störungen der Impulskontrolle. Schliesslich wird unverändert über eine belastete Stimmungslage bei gehemmtem Antrieb berichtet (Urk. 6/76/14, Urk. 6/196/56 und Urk. 6/299/244) und ergab sich auch in der neuropsychologischen Untersuchung keine Veränderung im Vergleich zu Juli 2016 (Urk. 6/299/313). Im Rahmen der aktuellen Begutachtung berichtete die Beschwerdeführerin insbesondere über Ängste vor unvorhergesehenen Situationen, Überforderung und Konzentrationsstörungen (Urk. 6/299/240). Dieser Art Beschwerden ergeben sich indes auch aus den Y.___- und Z.___-Gutachten (vgl. Urk. 6/76/12, wonach die Beschwerdeführerin nicht mehr belastbar und bereits überfordert sei, wenn sie am Wochenende zwei Kolleginnen zum Fondue einlade; Urk. 6/76/13, wonach sie die Konzentration verliere und im Denken eingeschränkt sei; Urk. 6/196/56, wonach sie unter ihrer verringerten Belastbarkeit leide und Erregungszustände in Überforderungssituationen beschreibe).

    Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht dokumentiert; vielmehr wird die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2006 – und damit abweichend von den bisherigen Gutachten – anders eingeschätzt und neu mit Null beziffert (E. 3.3.5). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch in Bezug auf das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin keine relevanten Veränderungen ergeben. So vermag sie den eigenen Haushalt nach wie vor im Wesentlichen alleine zu bewältigen, verbringt Zeit in ihrem Garten oder am Waldrand und pflegt soziale Kontakte zu zwei ehemaligen Arbeitskolleginnen (Urk. 6/76/13, 6/196/29, 6/299/234, 242; vgl. auch Urk. 6/299/117, wonach die Anamnese für eine weitgehend erhaltene Alltagsselbständigkeit, Selbstversorgung und Aktivität spreche, was die Annahme einer Arbeitsfähigkeit stütze). Vor diesem Hintergrund erweist sich denn auch der Schluss des psychiatrischen Gutachters der A.___, wonach eine funktionelle Beeinträchtigung in Form von sozialem Rückzug und Beeinträchtigungen der Lebensbewältigung zu erkennen sei, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 15) als nicht nachvollziehbar.

4.4    Zusammenfassend liegt keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor, sondern es handelt sich offenkundig um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint.

    

5.

5.1    Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3). Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms zu gewähren.

5.2    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Urk. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Überdies ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb die Entschädigung, wie mit Verfügung vom 28. Februar 2023 angekündigt, nach Ermessen festzusetzen ist (Urk. 8). Gemäss § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) richtet sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach § 7 der GebV SVGer, welcher die Bemessung der in § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) geregelten Parteientschädigung konkretisiert. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

5.4    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Januar 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelR. Müller