Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00024
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 26. April 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki
Stadthausstrasse 39, Postfach 2052, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1996 geborene X.___ bezog nach einer im Juli 2004 erfolgten Anmeldung (Urk. 6/1) aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 425
(bilaterale Amblyopie beidseits) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) erlassenen Liste im Anhang der GgV in den Jahren 2004 bis 2007 Leistungen der Invalidenversicherung
(vgl. Verfügungen vom 2. September 2004 und 27. Juni 2006, Urk. 6/9, Urk. 6/11).
Vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2017 absolvierte der Versicherte bei der
Y.___ AG eine Berufsausbildung zum Anlagen- und Apparatebauer EFZ (Urk. 6/36/2, Urk. 6/42/5); im August 2015 wurde bei ihm eine Multiple Sklerose (MS) diagnostiziert (vgl. Urk. 6/32). Es folgte eine vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017 befristete Anstellung als Aufzugsmonteur beim Lehrbetrieb (Urk. 6/42/7). Die am 1. Februar 2018 nachfolgende Anstellung als Anlagen- und Apparatebauer bei der Z.___ AG wurde arbeitgeberseits aus gesundheitlichen Gründen innert der Probezeit per 30. März 2018 gekündigt. Seit 2019 arbeitete der Versicherte als Springer (ca. 2 Mal wöchentlich) in der Mittagsbetreuung einer Sekundarschule (Urk. 6/31/2 f., Urk. 6/152/5; Urk. 6/107).
1.2 Aufgrund einer im September 2018 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 6/26) und nach entsprechenden Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten für die Dauer vom 11. März bis 8. September 2019 Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der A.___ AG, einschliesslich eines Taggeldes (Mitteilung vom 18. März 2019, Urk. 6/48 ff., Urk. 6/56). Da eine Steigerung der Präsenzzeit nicht möglich war, tätigte die
IV-Stelle im Hinblick auf die Rentenprüfung weitere Abklärungen (vgl. auch Mitteilung vom 3. September 2019, Urk. 6/56). Mit Verfügungen vom 16. Juni 2020 und 1. Juli 2020 sprach sie dem Versicherten gestützt auf einen IV-Grad von 100 % ab dem 1. September 2019 eine ganze Rente zu (Urk. 6/76, Urk. 6/81, Urk. 6/83).
1.3 Am 20. Juli 2020 ersuchte der Versicherte um berufliche Massnahmen (Umschulung zum Werklehrer, Urk. 6/85). Nach entsprechenden Abklärungen erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (BEFAS) in der B.___ vom 30. August bis 26. September 2021, inklusive Taggeld (vgl. Mitteilung vom 26. Juli 2021, Urk. 6/108 ff., ersetzt durch die Mitteilung vom 19. August 2021, Urk. 6/114). Dabei teilte der Versicherte mit, dass er ausschliesslich an einer Umschulung zum Schulsozialarbeiter mit vorgängigem Abschluss der Berufsmaturität interessiert sei (vgl. Schlussbericht vom 7. Oktober 2021, Urk. 6/121 f.). Mit Vorbescheid vom 8. November 2021 stellte ihm die IV-Stelle die Abweisung seines Umschulungsbegehrens in Aussicht, weil er als Anlagen- und Apparatebauer EFZ wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 6/124). Auf dessen Einsprache hin (Urk. 6/130) veranlasste sie das neurologische Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 6. Juni 2022 (Urk. 6/152/2-25; mit ergänzenden Ausführungen vom 20. Juni 2022, Urk. 6/155). Mit Vorbescheid vom 16. August 2022, welche den Vorbescheid vom 8. November 2021 ersetzte, stellte die
IV-Stelle dem Versicherten erneut die Ablehnung seines Umschulungsgesuchs in Aussicht und begründete dies damit, bei der angestrebten Berufsmaturität handle es sich nicht um eine gleichwertige Ausbildung (Urk. 6/159). Dagegen erhob dieser am 19. September 2022 Einwände (Urk. 6/173) und beantragte im Rahmen einer Umschulung die Übernahme der Kosten der Berufsmaturität (Urk. 6/173). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 2).
1.4 Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. November 2021 die Einstellung der bisherigen Rente in Aussicht gestellt, da sich sein Zustand ab April 2021 verbessert habe und in der angestammten Tätigkeit als Apparatebauer/Liftmonteur wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/126). Mit Vorbescheid vom 18. August 2022, welcher den Vorbescheid vom 19. November 2021 ersetzte, stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der bisherigen Rente infolge eines rentenausschliessenden IV-Grads von 13 % in Aussicht (Urk. 6/163), woran sie nach Eingang seiner Einwände (Urk. 6/174) mit Verfügung vom 13. Februar 2023 festhielt (Urk. 6/181). Das dagegen geführte Beschwerdeverfahren (Beschwerde vom 16. März 2023) wird unter der Verfahrensnummer IV.2023.000164 separat geführt.
2. Gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2022 betreffend Kostenübernahme der Berufsmaturität (Urk. 2) erhob X.___ am 16. Januar 2023 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2022 die Berufsmaturität im Rahmen einer Umschulung zu finanzieren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging und der Beschwerdeführer die beabsichtigte Ausbildung bis zu jenem Zeitpunkt auch noch nicht begonnen hat, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (vgl. zur erstmaligen beruflichen Ausbildung Art. 5 IVV). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens
30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt (Art. 6 Abs. 2 IVV).
1.5 Andererseits haben Versicherte nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als invalid in diesem Sinne gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490).
1.6 Für die Umschulung als Naturalleistung (Art. 17 IVG) hat die Invalidenversicherung grundsätzlich voll aufzukommen (Art. 6 IVV), wogegen sich ihre Aufgabe im Rahmen von Art. 16 IVG darauf beschränkt, an die erstmalige berufliche Ausbildung Beiträge zu leisten, und zwar in dem Masse, als invaliditätsbedingt zusätzliche Kosten von wesentlichem Umfang (mindestens Fr. 400.-- jährlich; vgl. Art. 5bis Abs. 4 IVV) entstehen. Im Hinblick auf diese und weitere Unterschiede ist es unerlässlich, die Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG voneinander abzugrenzen. In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles – in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine, 110 V 263 in fine; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2).
Ein für die Abgrenzung von Art. 16 und Art. 17 IVG massgebliches ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine, 110 V 263 E. 1e; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.4 mit Hinweisen).
Nur diejenige berufliche Ausbildung gilt als Umschulung und fällt unter Art. 17 IVG, welche die Invalidenversicherung einer schon vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahmen spezifischen Versicherungsfalles (vgl. Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168 Fn 734) – erwerbstätig gewesenen versicherten Person nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet. Ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein. Nur auf diese Weise wird – vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt– eine Abgrenzung der Umschulung nach Art. 17 IVG einerseits von der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 3 lit. a IVG anderseits erreicht (vgl. BGE 118 V 7 E. 1c/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.4 mit Hinweisen).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung zum Anlagen- und Apparatebauer EFZ absolviert. Aus gesundheitlichen Gründen habe er nur kurze Zeit auf diesem Beruf tätig sein können. Anlässlich der BEFAS-Abklärung habe der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert, die Berufsmaturität zu erwerben, um danach soziale Arbeit zu studieren. Dabei handle es sich nicht um eine gleichwertige Ausbildung. Es sei nicht Aufgabe der IV, die versicherte Person in eine beruflich-erwerblich bessere Stellung zu bringen. Ziel und Zweck einer Umschulung sei, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Vorausgesetzt sei ferner, dass die gewählte Ausbildung zu einer Erwerbsmöglichkeit führe, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig sei. Die Berufsmaturität hingegen ermögliche den prüfungsfreien Zugang an eine dem Beruf verwandte Studienrichtung an einer Fachhochschule. Über eine Ausbildung in einem neuen Berufsfeld verfüge man mit der Berufsmaturität noch nicht. Damit seien die Voraussetzungen einer Kostenübernahme nicht erfüllt. Sollte der Beschwerdeführer bereit sein, sich auf eine Berufsberatung einzulassen und sich bei der Wahl einer geeigneten Ausbildung auf Niveau EFZ beraten zu lassen, könne er ein erneutes Gesuch stellen (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, da er krankheitshalber nicht mehr als Anlagen- und Apparatebauer EFZ arbeiten könne, habe er Anspruch auf eine Umschulung. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach dieser Anspruch nur im Rahmen der Gleichwertigkeit bestehe, sei rechtswidrig. Laut Art. 6 IVV Abs. 1bis würden auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führten, als Umschulungsmassnahmen gelten, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig seien. Lehre und Rechtsprechung erwähnten in diesem Zusammenhang auch die Ausbildung auf tertiärer Stufe. Die Frage, ob die IV die Ausbildungskosten zur Berufsmaturität zu tragen habe, sei somit einzig davon abhängig, ob der Beschwerdeführer geeignet und in der Lage sei, die Berufsmaturität zu erlangen, um sich danach zum Schulsozialarbeiter ausbilden zu lassen. Der seit Jahren behandelnde Neurologe und die von der IV-Stelle beauftragte Gutachterin seien sich darüber einig, dass der Beschwerdeführer das Belastungsprofil eines Schulsozialarbeiters erfülle. Damit habe die IV die Ausbildungskosten zu übernehmen (Urk. 2).
3.
3.1 Der seit August 2015 behandelnde Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 18. September 2018 eine erstmals im August 2015 diagnostizierte Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, Erstmanifestation wahrscheinlich im August 2014. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung am 7. September 2018 ergab sich eine aktuell reduzierte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit mit Auswirkungen auf andere Teilfunktionen. Zudem berichte der Beschwerdeführer eine schwere sowohl kognitive als auch motorische Fatiguesymptomatik. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine ausgeprägte Ermüdung im Verlauf der 1,5 Stunden dauernden Untersuchung gezeigt, die objektiviert habe werden können (Urk. 6/32). Am 12. Oktober 2019 berichtete der behandelnde Neurologe über eine Verbesserung der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie der exekutiven Funktionen, jedoch bestünden weiterhin eine reduzierte Alertness sowie schwankende Aufmerksamkeitsleistungen bei deutlich erhöhter Ermüdbarkeit und ausgeprägter kognitiver und motorischer Fatigue (Urk. 6/60). Aus neurologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % (Urk. 6/62). Nach Eingang des Umschulungsgesuches berichtete Dr. D.___, über eine schubförmig remittierende MS mit aktuellem EDSS-Wert von 1.5, es bestünden residuelle Kribbelparästhesien sowie eine Fatigue (Urk. 6/93/3). Prognostisch sei der Beschwerdeführer bis zu 80-100 % arbeitsfähig. In der bisher ausgeübten Kinderbetreuung könne er 7-8 Stunden arbeiten. Hinsichtlich einer – nicht näher beschriebenen - leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden am Tag. Aktuell seien keine neuropsychologischen Defizite objektivierbar. Der Beschwerdeführer verfüge über genügend kognitive Ressourcen, um eine Berufsmaturität erfolgreich abzuschliessen (Urk. 6/93/4 ff.).
3.2 Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Umschulungsgesuchs in Aussicht gestellt hatte (vgl. Urk. 6/159), wandte sich Dr. D.___ mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 an die Beschwerdegegnerin. Darin teilte er mit, der Beschwerdeführer könne unmöglich als Anlagen- und Apparatebauer arbeiten. Seit 2015 leide dieser an einer schubförmigen remittierenden MS. Diese Erkrankung sei unheilbar und verlaufe schubförmig. Der Beschwerdeführer könne nicht in grosser Höhe, z.B. auf der Leiter oder in Liftschächten, arbeiten. Solche Arbeiten seien nicht risikofrei (Urk. 6/129).
3.3 Im Schlussbericht der somatischen BEFAS-Abklärung B.___ vom 7. Oktober 2021, gezeichnet von der zuständigen Bereichsleiterin und Psychologin sowie von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, wurde eine Multiple Sklerose (MS) mit schubförmigem Verlauf diagnostiziert (Urk. 6/121/4). Seit Aufnahme der Therapie mit Tysabri seien beim Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine MS-Schübe mehr aufgetreten. Gefühlsstörungen oder sonstige Residuen vorangehender MS-Schübe habe er ebenfalls verneint. Aus ärztlich-somatischer Sicht ergäben sich erfreulicherweise auch keine behinderungsbedingten Einschränkungen mehr. Zudem habe sich am ganzen Körper eine normale Sensibilität ergeben. Alsdann habe der Beschwerdeführer während der gesamten BEFAS-Abklärung nie über Fatigue geklagt oder zusätzliche Pausen benötigt. Die Resultate der durchgeführten Tests und Aufgaben hätten sich unterschiedlich um den Mittelwert verteilt, wobei sich zusammenfassend ein mittleres intellektuelles Potential bei Schulkenntnissen, wie sie einem knapperen Sekundarschulniveau A bzw. einem guten Sekundarschulniveau B entsprechen würden, ergeben; unterdurchschnittlich seien die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Er erbringe kaum die Voraussetzungen beispielsweise für den Besuch einer Handelsschule. Dies habe auch der allgemeine Büroarbeitstest mit Aufgaben, wie sie in Dienstleistungsberufen vorkämen, gezeigt. Bei diesem habe der Beschwerdeführer unterdurchschnittliche 21 von insgesamt 54 Punkten erreicht. Stärken hätten sich bei figuralen und mathematischen Aufgaben ergeben. Alsdann lägen dem Beschwerdeführer praktisch orientierte Arbeiten tendenziell besser als solche am Computer. Er sei ein versierter Praktiker. Aufgrund dieser Ergebnisse und Beobachtungen kämen für den Beschwerdeführer vor allem leichte bis mittelschwere handwerkliche Tätigkeiten in Frage. Eine solche könne aus somatischer Sicht im vollen Pensum ausgeübt werden. Letzteres gelte wahrscheinlich auch für schwere handwerkliche Tätigkeiten, soweit diese wenn möglich in einem stressarmen Umfeld ausgeübt würden. Damit seien Zeichner-Berufe auf EFZ-Stufe oder eine Ausbildung zum Automatikmonteur EFZ sowie anforderungsmässig damit vergleichbare Berufe geeignet. Seine Eingliederungsfähigkeit in den ersten Arbeitsmarkt sei gut und er könne in der freien Wirtschaft ein volles Pensum erreichen. Allerdings habe der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass für ihn einzig eine BMS Berufsmaturitätsschule, Bereich Gesundheit und Soziales, mit anschliessender Ausbildung zum Sozialarbeiter infrage komme. Für berufliche Alternativen sei er nicht offen (vgl. Urk. 6/121 f.).
3.4 Im neurologischen Gutachten vom 6. Juni 2022 diagnostizierte Dr. C.___ eine aktive, schubförmige, inkomplett remittierte MS (Erstmanifestation 2014,
ED 2015 unter B-Zell-depletierende Therapie) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie einen Vitamin-D-, Eisen- und Vitamin B12-Mangel fest (Urk. 6/152/19).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm seit Therapiestart mit Tysabri im September 2015 gut gehe. Er habe keine Schübe mehr gehabt. Anfangs 2022 habe ein Wechsel auf Kesimpta vorgenommen werden müssen, da der Laborwert für den JC-Virus positiv ausgefallen sei. Unter der Kesimptainjektion, 1 Mal pro Monat, verspüre er Konzentrationsstörungen und Müdigkeit. Er leide unter Fatigue und eine spezifische, auf dieses Symptom orientierte Therapie sei geplant. Durch die Fatigue und Müdigkeit lasse die Konzentration nach. Nach Ruhe- und Erholungspausen von 5-10 Minuten gehe es ihm besser. Aktuell arbeite er als Springer auf Stundenbasis für den Mittagstisch einer Sekundarschule von 11 bis 14 Uhr. Zu seinen Aufgaben gehörten: Tische fürs Mittagessen vorbereiten, die Essensausgabe, nach dem Essen aufräumen und die Kinder hüten. Sein Arbeitspensum variiere je nach Bedarf; ungefähr 2 Mal wöchentlich habe er einen Einsatz. Er sei ein schüchterner Mensch und verspüre wieder vermehrt Ängste vor der Zukunft. Er sei psychisch niedergestimmt und enttäuscht. Die IV mache ihm das Leben schwer. Seit einem Jahr kämpfe er um eine Umschulung. Er könne gut mit anderen Menschen auskommen und sei ein aufgestellter, positiver Mensch. Von seinen Teamkollegen beim Mittagstisch werde er geschätzt (Urk. 6/152/9 f.). Er könne nicht mehr auf dem gelernten Beruf arbeiten, da dies mit gewissen Risiken verbunden sei. Beim Einschlafen der Beine möchte er nicht der Erste sein, der herunterfalle. Bezüglich beruflicher Neuorientierung habe er sich viele Gedanken gemacht. Für die BMS brauche er maximal 1-2 Jahre mit anschliessendem etwa zweijährigem Studium der Schulsozialarbeit. Nach dem Studium wolle er 50-100% arbeiten (Urk. 6/152/12 f.).
In der anamnestischen Exploration hätten sich keine Hinweise auf neurokognitive Einbussen gegeben. Die Spontansprache, das Sprachverständnis und der Sprachfluss seien unauffällig gewesen. Ebenso wenig habe sich eine kognitive oder motorische Fatigue gezeigt. Hinweise auf klinisch relevante neuropsychologische Einschränkungen hätten sich ebenfalls nicht gegeben (Urk. 6/152/17 f.). Anlässlich der angelehnt an ein Mini-ICF durchgeführten Prüfung der Funktionseinschränkungen notierte Dr. C.___ keine wesentlichen Einschränkungen (Urk. 6/152/20 f.). Aufgefallen sei hingegen eine Unsicherheit beim monopedalen Hüpfen rechts und eine Reflexsteigerung rechts. Dies passe gut zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich unsicher fühle auf hohen Leitern und Liftschächten. Sein erlernter Beruf sei nicht risiko- und unfallfrei (Urk. 6/152/22). Andernorts hielt Dr. C.___ eine leichte Ataxie für das monopedale Hüpfen links mit hier auch geringer Tonus- und Reflexsteigerung im Seitenvergleich fest (Urk. 6/152/23). Es sei anzunehmen, dass es sich dabei um Residuen vom letzten Schub im Sommer 2015 handle. Diese Veränderungen seien nur durch gezieltes Überprüfen des neurologischen Status festzustellen. Im Rahmen der BEFAS sei der Fall neurologisch mitbeurteilt worden; eine fachneurologische klinische Untersuchung habe indessen nicht stattgefunden. Aus den klinisch-neurologisch festgestellten Ausfallssymptomen resultiere ein höheres Risiko für Unfälle, insbesondere beim Arbeiten auf unebenen Untergründen, auf Leitern, auf Liftschächten. Auch das Heben von Lasten über 10 kg, manchmal bis 25 kg, sei aufgrund der gesundheitlichen Veränderungen mit Unfallrisiko verbunden. Die angepasste Tätigkeit sollte unfall- und risikofrei sein, ohne hohe körperliche Belastungen. Der Einschätzung von Dr. D.___, wonach dem Beschwerdeführer der erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten sei [vgl. Schreiben vom 1. Dezember 2021, Urk. 6/129, E. 3.3], sei zuzustimmen. Es sei medizinisch-neurologisch nicht vertretbar, dass der Beschwerdeführer mit einer inkomplett remittierten MS (Residualsymptomatik der Schübe) den Gefahren und Risiken eines Liftmonteurs ausgesetzt werde (Urk. 6/152/24). Der Beschwerdeführer sei seit dem 18. August 2018 aufgrund der MS-bedingten neurologischen und neuropsychologischen Defizite zu 100 % arbeitsunfähig. «Im Längsschnitt änderte sich die 100%ige Arbeitsunfähigkeit und es erfolgte die angepasste Arbeitsunfähigkeit von 50-70%. Nach ausführlicher Würdigung des Verlaufs, der Aktenlage, fremdanamnestischen Angaben und Konsistenzprüfung halte ich unter Vorbehalt der Begrenztheit der mir vorliegenden Informationen die 50%ige Arbeitsunfähigkeit [für] plausibel» (Urk. 6/152/23). Der Beschwerdeführer erfülle das Belastungsprofil eines Schulsozialarbeiters. Es bestünden keine kognitiven Defizite. Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer zuverlässige Strukturen, ein sehr wohlwollendes und förderndes Umfeld mit grosser Toleranz gegenüber möglichen MS-Schüben und Möglichkeiten zum kurzen Rückzug im Sinne von Ruhe- und Erholungspausen brauche. Ideal sei prinzipiell ein kleines, mit Mitarbeitern mit speziellen Bedürfnissen erfahrenes Team und ein Vorgesetzter, der Freude an der Förderung junger Menschen habe
(Urk. 6/152/23 f.).
Auf entsprechende Rückfrage seitens der IV-Stelle führte Dr. C.___ am 20. Juni 2022 aus, für die Tätigkeit als Liftmonteur bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % für Tätigkeiten mit selbständiger Montage und Inbetriebsetzung von Neuanlagen und/oder Modernisierung. Für die eigenverantwortliche Koordination und Organisation dieser Aufgaben bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gelte für die Umsetzung der Vorgaben bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Bezüglich der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Springer sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Hinsichtlich einer optimal angepassten Verweistätigkeit gemäss definiertem Belastbarkeitsprofil sei infolge der Residualsymptomatik andauernd von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 6/155).
3.5 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam in ihrer internen Stellungnahme vom 23. Juni 2022 zum Schluss, dem neurologischen Gutachten von Dr. C.___ könne nur teilweise gefolgt werden. Bedauerlicherweise habe die Gutachterin nicht alle Rückfragen beantwortet. In Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage bestehe seit mindestens 2015 eine leichte Koordinationsstörung (Ataxie) beim Einbein-Hüpfen links mit geringer Tonus- und Reflexsteigerung im Rahmen einer MS. Eine resultierende Gleichgewichtsstörung sei medizinisch nachvollziehbar. Dr. D.___ habe am 20. April 2021 festgehalten, die neuropsychologischen Defizite seien vollständig rückläufig (vgl. Urk. 6/93/4 ff., E. 3.2). Die von ihm ausserdem notierten Kribbelparästhesie und Fatigue seien im Gutachten nicht bestätigt worden. In der Zusammenschau sei ab dem 20. April 2021 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Anlagen- und Apparatebauer/Liftmonteur überwiegend wahrscheinlich. Administrative Tätigkeiten ohne Risiko- und Unfallgefahr seien ab diesem Zeitpunkt zumutbar gewesen. Hinsichtlich der aktuellen Tätigkeit als Springer für den Mittagstisch sei gestützt auf die Berichte von Dr. D.___ vom 20. April 2021 (vgl. Urk. 6/93/4 ff., E. 3.2) und vom 20. Juni 2022 (vgl. Urk. 6/155) vom 20. April 2021 bis 19. Juni 2022 eine 90%ige und ab 20. Juni 2022 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich. Zudem habe seit dem 20. April 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit gemäss gutachterlichem Belastungsprofil bestanden. Mithin sei spätestens seit dem 20. April 2021 eine Verbesserung des Gesundheitsschadens ausgewiesen; die neuropsychologische Störung habe sich vollständig zurückgebildet. Die Umschulung zum Schulsozialarbeiter könne empfohlen werden. Aufgrund der im BEFAS-Bericht beschriebenen sprachlichen Schwierigkeiten solle der Beschwerdeführer gegebenenfalls auf eine externe Unterstützung zurückgreifen (Urk. 6/162/5 f.).
4.
4.1
4.1.1 Aufgrund der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage steht zunächst fest, dass beim Beschwerdeführer eine schubförmige MS mit einer Residualsymptomatik vorliegt; unterschiedlich beurteilt wurden die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Die Ausführungen von Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erweisen sich dabei als widersprüchlich und können nicht nachvollzogen werden. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb Letzterer infolge der festgestellten Residualsymptomatik - bestehend lediglich aus einer einseitigen leichten Ataxie für das monopedale Hüpfen mit einer hier geringen Tonus- und Reflexsteigerung im Seitenvergleich (wobei infolge widersprüchlicher Ausführungen unklar bleibt, ob diese links oder rechts besteht, vgl. Urk. 6/152/17 f., Urk. 6/152/22 f.) - in einer unfall- und risikofreien, näher umschriebenen (vgl. Urk. 6/152/24) Verweistätigkeit anhaltend zu 30 % arbeitsunfähig sein soll. Zudem liessen sich die subjektiv berichtete - wetterabhängige - Fatigue sowie Störung der Konzentrationsfähigkeit (vgl. Urk. 6/7/152/9) weder im Rahmen der BEFAS
(vgl. Urk. 6/121, E. 3.3) noch anlässlich der neurologischen Begutachtung objektivieren (Urk. 6/152/18 ff., E. 3.4). Damit konkordant ergab auch die neuropsychologische Untersuchung vom 8. April 2021 in der Klinik G.___ einen unauffälligen Befund ohne neurokognitive Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer erreichte in allen überprüften Bereichen, darunter auch in Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit, durchschnittliche bis überdurchschnittliche Resultate (Urk. 93/10 ff.). Hervorzuheben ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. C.___ angab, seit Therapiebeginn gehe es ihm gut. Auch habe sich die Fatigue inzwischen gebessert (Urk. 6/152/20); für die subjektiv verbleibende Restsymptomatik war zeitnah eine spezifische, auf diese Symptomatik orientierte Therapie vorgesehen (Urk. 6/152/9).
Demgegenüber erscheint es schlüssig und nachvollziehbar, wenn RAD-Ärztin Dr. F.___ im Sinne einer Gesamtwürdigung und in Anbetracht der objektivierbaren Befunde und bestehenden Residuen zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer jedenfalls für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Liftmonteur bleibend zu 70 % arbeitsunfähig ist und hinsichtlich einer optimal angepassten Verweistätigkeit jedenfalls seit dem 20. April 2021 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht.
4.1.2 Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genau verhält und ob die für einen Umschulungsanspruch zusätzlich erforderliche Mindesterwerbseinbusse (Urk. 1.5) gegeben sind, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen indessen offengelassen werden.
4.2
4.2.1 Eine erstmalige berufliche Ausbildung gilt auch dann als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV abgebrochen (vgl. E. 1.4), wenn die versicherte Person sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abschliesst, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint; für die Annahme einer vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten ökonomisch bedeutsamen und damit einen Umschulungsanspruch verschaffenden Erwerbstätigkeit müssen deshalb auch in solchen Fällen die in dieser Bestimmung vorgesehenen strengeren Voraussetzungen erfüllt sein. Art. 6 Abs. 2 IVV stellt somit für Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung standen und diese invaliditätsbedingt aufgeben mussten, höhere Anforderungen an die Anerkennung einer vor dem Versicherungsfall ausgeübten und damit Anspruch auf eine Umschulung verschaffenden Erwerbstätigkeit, indem Einkünfte realisiert worden sein müssen, welche über dem sonst als Abgrenzungskriterium dienenden ökonomisch bedeutsamen Erwerbseinkommen liegen (BGE 121 V 186 E. 3a; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Auflage, 2022, Art. 17 N10; vgl. ausserdem das Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM, Stand: 1. Juli 2022], Rz 1303).
4.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer ausweislich der Akten vor Abschluss seiner Ausbildung zum Anlagen- und Apparatebauer EFZ an MS erkrankte und der Beruf als Liftmonteur – seiner beschwerdeweisen Argumentation folgend - für die Zukunft nicht mehr als geeignete und zumutbare Betätigung in Frage kommt, sind die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVV zu prüfen, welcher bezüglich der ökonomischen Beachtlichkeit des für den Umschulungsanspruch vorausgesetzten früheren Erwerbseinkommens eine verschärfte Regelung enthält. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Berufslehre nach der Erstdiagnose noch abschliessen konnte und zunächst auch kurze Zeit auf diesem Beruf arbeitete. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch kein Lehrabschluss vorlag. Weil auf die Verhältnisse bei Eintritt des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles abzustellen ist, gestaltet sich die Rechtslage gleich wie bei einem invaliditätsbedingten Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV (BGE 121 V 186 E. 3b).
4.2.3 Nach Art. 6 Abs. 2 IVV ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt (vgl. E. 1.4). Für das Jahr 2015 (Eintritt des Gesundheitsschadens) betrug dieser Richtwert Fr. 103.80 (30 % von Fr. 346.-- laut Art. 24 Abs. 1 IVG i. V. m Art. 22 Abs. 1 UVV in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer mit seinem Lehrlingslohn vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht erreicht (vgl. die Lohnbuchungen, Urk. 6/37/18, wonach der Beschwerdeführer im zweiten Lehrjahr einen Bruttomonatslohn in Höhe von Fr. 760.--, entsprechend einem Tageslohn von Fr. 35.-- erzielte; vgl. auch Urk. IK-Auszug vom 6/34), womit eine Qualifikation der angestrebten Ausbildung als Umschulung bereits aufgrund von Art. 6 Abs. 2 IVV ausser Betracht fällt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2017 vom 3. August 2017 E. 5).
Damit ist im Übrigen auch bereits gesagt, dass auch kein ökonomisch relevantes Einkommen im Sinne des im Regelfall anzuwendenden Abgrenzungskriteriums vorliegt (vgl. E. 1.6). Dies wäre zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer während sechs Monaten vor Eintritt der Invalidität mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielt hätte. Für das Jahr 2015 betrug dieser Richtwert Fr. 881.25 pro Monat (drei Viertel von Fr. 1'175.-- laut Art. 37 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 5 AHVG in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung).
4.2.4 Da die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 IVV nicht erfüllt ist, hat der
Beschwerdeführer keinen Umschulungsanspruch, ohne dass auf die weitere beschwerdeweise Argumentation eingegangen werden muss. Mithin hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch gestützt auf Art. 17 IVG im Ergebnis zu Recht verneint.
4.3 Zu prüfen bleibt indes, ob die Anspruchsvoraussetzungen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gegeben sind, insbesondere der dieser gleichgestellten beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG.
4.3.1 Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich (BGE 107 V 17 E. 2b; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiterem Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Hingegen ist für die Evaluation von konkreten geeigneten Tätigkeiten die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3).
4.3.2 Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ Anlagen- und Apparatebauer befähigt zu Tätigkeiten in der Metallbearbeitung, sei es mit Werkzeugen aber auch mit computergesteuerten Maschinen, und im Zusammenbauen von Einzelteilen
(vgl. Anlage- und Apparatebauer/in SWISSDOC.0.554.2.0 zu finden unter
berufsberatung.ch, besucht am 6. April 2023). Ob der vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrabschluss auch für einen anderen Arbeitsplatz als den eines ihm aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbaren Liftmonteurs (Endmontage und Instandhaltung) befähigen würde, wird in den Akten nicht abschliessend geprüft, weshalb unklar bleibt, ob eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit zur Weiterausbildung vorliegt. Jedenfalls beschlägt die Einschätzung der Einsatzmöglichkeiten mit Abschluss der Lehre zum Anlage- und Apparatebauer die Expertise von Berufsfachleuten und es ist auch nicht Sache des Arztes oder der Ärztin, die schulischen Voraussetzungen und die für die gewünschte (Weiter)Ausbildung notwendigen Fähigkeit und Ressourcen einzuschätzen, die einen erfolgreichen Abschluss und eine invaliditätsbedingt notwendige Verbesserung der beruflichen Eingliederung versprechen. Nach testbasierter Beurteilung der Berufsfachleute im B.___ bringt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen auch für eine Handelsschule nicht mit und hat Schwächen im sprachlichen Ausdruck (Rechtschreibung, Textverfassung; vgl. Urk. 6/121/7 f.); seine Stärken liegen in figuralen sowie rechnerischen Aufgaben, praktisch orientierte Arbeiten liegen ihm besser als solche am Computer (Urk. 6/121/12 f.). Diese Einschätzung erweist sich als kongruent mit den Erfahrungen anlässlich der Integrationsmassnahmen (vgl. Abschlussbericht der A.___ AG vom 3. September 2019, Urk. 6/58/2 ff.). Deshalb schätzten die beruflichen Fachpersonen das erfolgreiche Durchlaufen der notwendigen Bildungsgänge zum gewünschten Beruf eines Schulsozialarbeiters als fraglich ein. Damit fehlt es - nebst dem eingangs erwähnten Nachweis der Notwendigkeit - auch am Nachweis der Geeignetheit und Zweckmässigkeit des Berufswunsches. Die gewünschte Ausbildung zum Schulsozialarbeiter setzt nach erfolgreichem Bestehen der Berufsmaturität ein Studium an einer Fachhochschule mit entsprechender Weiterbildung in Form eines CAS an der Hochschule für Soziale Arbeit voraus. Ob die Berufsmaturität im Bereich Technik, Architektur und Life Sciences, dem seinem Lehrabschluss entsprechenden Bereich, oder in dem ihm möglicherweise ebenfalls offenstehenden Bereich Gesundheit und Soziales als Zwischenetappe die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich zu verbessern oder zu erhalten vermöchte, ist angesichts seiner Stärken nicht dargetan. Da der einzig gewünschte Ausbildungsgang nicht erfolgsversprechend und daher nicht zweckmässig ist, kann die Frage hinsichtlich Gleichwertigkeit offengelassen werden. Ebensowenig zu prüfen ist, ob in wesentlichem Umfang invaliditätsbedingt Mehrkosten im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG anfallen. Selbstredend steht es dem Beschwerdeführer frei, den von ihm gewünschten Berufsweg einzuschlagen, zu beurteilen ist hier einzig die Finanzierung durch die IV. Wie bereits die Beschwerdegegnerin darlegte (Urk. 2 S. 2 Abs. 5), steht es dem Beschwerdeführer offen, sich bei der Wahl einer geeigneten Ausbildung erneut beraten zu lassen.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 700.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander R. Lecki
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger