Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00026


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 5. Juli 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, ist seit März 2002 Inhaber des Einzelunternehmens Y.___, das den Service, Unterhalt und die Installation von Oel- und Gasfeuerungen bezweckt (www.zefix.ch). Vom 17. bis zum 23. Dezember 2020 wurde der Versicherte infolge einer Covid-19-Infektion im Spital Z.___ stationär behandelt (Urk. 6/21/5).

    Am 17. Juni 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Atembeschwerden seit der Covid-19-Infektion bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 30. Juni 2021) erstellen (Urk. 6/5). Am 1. Juli 2021 fand ein telefonisches Standortgespräch mit dem Versicherten statt (Urk. 6/7). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung Allianz bei (Urk. 6/13-21 und Urk. 6/23-25). Am 14. Oktober 2021 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien (Urk. 6/29). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Oktober 2021 (Urk. 6/33/2-5), die Buchhaltungsabschlüsse des Einzelunternehmens Y.___ der Jahre 2017 bis 2020 (Urk. 6/37) und weitere Akten der Allianz (Urk. 6/39) ein. Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2022 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/41), wogegen dieser am 13. Januar 2022 Einwand erhob (Urk. 6/43). Die IV-Stelle nahm die Verlaufsberichte von Dr. A.___ vom 12. März 2022 (Urk. 6/53) und 16. Juni 2022 (Eingangsdatum, Urk. 6/58) sowie des Spitals Z.___ vom 1. September 2022 (Urk. 6/63) zu den Akten. Wie angekündigt, verneinte sie mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 16. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklärungen in der Sache neu entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 21. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 25. Mai 2023 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2023 angezeigt (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden und hier anwendbaren Fassung) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    UV170510Beweiswert eines Arztberichts11.2022Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

    Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Bereich Oel- und Gasfeuerungen ab dem 10. Dezember 2021 wieder in einem 100%-Pensum möglich sei. Da er vor Ablauf der einjährigen Wartezeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Aus den im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Arztberichten würden sich keine neuen Befunde ergeben, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Es sei insbesondere sogar eine Verbesserung der Lungenfunktion festzustellen. Eine gutachterliche Abklärung sei nicht indiziert (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er unter einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung (COPD), Gold II bis III, einem Asthma und den Folgen einer Covid-19-Infektion leide. Der Hausarzt gehe davon aus, dass die Leistungseinschränkung primär auf die Coronaerkrankung zurückzuführen sei, währenddessen der Pneumologe diese eher mit der COPD in Verbindung bringe. Nachdem fachärztliche Akten vorliegen würden, die eine IV-relevante Einschränkung belegen würden, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Arbeitsfähigkeit rechtsgenüglich – mittels eines pneumologischen Gutachtens oder etwa einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) - abzuklären. Gestützt auf diese Abklärungen wäre der Invaliditätsgrad zu ermitteln und die Rentenfrage zu klären gewesen. Die Berichte der behandelnden Ärzte könnten nicht einfach durch eine kurze RAD-Stellungnahme entkräftet werden. Die relevanten Einschränkungen würden auch durch den Bericht der Neurologen des Spitals Z.___ vom 12. April 2023 belegt (Urk. 1 S. 6 ff. und Urk. 10).


3.

3.1    Dr. A.___ stellte im Bericht vom 24. Oktober 2021 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein COPD, kombinierte Ventilationsstörung, Status nach Corona. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Dr. A.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als selbständigerwerbender Heizungsmonteur vom 17. Dezember 2020 bis zum 17. Januar 2021 zu 100 %, vom 18. Januar bis zum 5. April 2021 zu 70 %, vom 6. April bis zum 30. Juni 2021 zu 50 % und seit dem 1. Juli 2021 zu 40 % arbeitsunfähig sei. Die bisherige Tätigkeit sei ihm ca. sechs Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 6/33/2-5).

3.2    Dr. med. B.___, Leitender Arzt Pneumologie und Innere Medizin des Spitals Z.___, führte im an Dr. A.___ gerichteten Sprechstundenbericht vom 27. Januar 2022 – nebst den bereits genannten Diagnosen – als Diagnosen subsegmentale Lungenembolien beidseits, eine Adipositas WHO Grad 2 (BMI 35 kg/m2) und eine arterielle Hypertonie an. Er erklärte, dass sich in der aktuellen CT-Untersuchung als Ursache für den hohen Ruhepuls und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit bilaterale, subsegmentale Lungenembolien zeigen würden. Diese würden möglicherweise seit längerem bestehen. In der Abklärung im stationären Rahmen mit CT-Untersuchung vom Dezember 2020 seien jedoch keine Lungenembolien nachgewiesen worden. Wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit habe er dem Beschwerdeführer aktuell eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgestellt (Urk. 6/49).

3.3    Dr. A.___ hielt im Verlaufsbericht vom 12. März 2022 fest, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als selbständigerwerbender Heizungsmonteur aktuell zu 70 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/53/1).

3.4    Im Verlaufsbericht vom 16. Juni 2022 (Eingangsdatum) erklärte Dr. A.___, dass der Gesundheitszustand stationär sei. Die Leistungseinbusse sei gleichbleibend. Die Motivation des Beschwerdeführers sei sehr hoch (Urk. 6/58/1-3).

3.5    Dr. B.___ führte im Bericht vom 1. September 2022 aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 50 % (Urk. 6/63/1-2).

3.6    Im an Dr. A.___ gerichteten Sprechstundenbericht vom 13. Oktober 2022 erklärte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer regelmässig trainiert habe. Dadurch zeige sich eine verbesserte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit gegenüber der Vor-Spiroergometrie von 2021. Die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit mit einer maximalen Leistung von 19.19 ml/min/kPA sei aber nach wie vor eingeschränkt. Entsprechend könne eine maximale Dauerleistung von 7.67 ml/min/kg erreicht werden. Beim Beschwerdeführer seien jedoch leichte stehende Montage-Arbeiten (Soll 12.25 ml/min/kg) erforderlich. Seine eigentliche Tätigkeit sei deshalb wahrscheinlich noch nicht möglich. Möglich wären aber leichte stehende Arbeiten ohne das Bewegen von grösseren Gegenständen. Er habe dem Beschwerdeführer nochmals eine ambulante pulmonale Rehabilitation empfohlen. Zusätzlich habe er bereits 18 kg verloren, was einen guten Effekt auf die Leistungsfähigkeit gehabt habe (Urk. 6/68/2-3).

3.7    C.___, FMH Neurologie, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und D.___, M.Sc. Psychologie, stellten im an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 12. April 2023 eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung fest. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer aufgrund persistierender rascher Ermüdung und Konzentrationsschwierigkeiten zur testpsychologischen Abklärung zugewiesen worden sei. Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen sei vorliegend von einer Arbeitsunfähigkeit aus rein kognitiver Sicht von 30 % bis 50 % auszugehen (Urk. 11).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt KD Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin & Rehabilitation und Innere Medizin, vom 14. Dezember 2021 und vom 4. November 2022 (Urk. 6/40/3-4 und Urk. 6/70/5-6).

4.2    In der Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 hielt RAD-Arzt Dr. E.___ fest, dass folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben seien (Urk. 6/40/3):

- fortgeschrittene COPD Goldstadium II-III, Risikogruppe B

restriktive Ventilationsstörung am ehesten im Rahmen der Adipositas

Status nach SARS-CoV2-Infektion am 17. Dezember 2020

- Adipositas (Erstdiagnose Juni 2016: BMI: 35 [Mai 2021])

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ eine arterielle Hypertonie. Er gab an, dass eine starke körperliche Belastung offenbar zu Dyspnoe und verminderter Leistungsfähigkeit führe. Ab dem 10. Dezember 2021 könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die SARS-CoV2-Infektion am 17. Dezember 2020 habe zu einer Verschlechterung der COPD geführt, welche sich bis zum Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit verzögert erholt habe (Urk. 6/40/3-4).

In der Stellungnahme vom 4. November 2022 ergänzte RAD-Arzt Dr. E.___, dass die inzwischen eingetroffenen Berichte keine neuen Befunde enthalten würden. Die Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit seitens des Hausarztes und des Pneumologen sei im Rahmen der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung der behandelnden Ärzte gegenüber dem Patienten zu interpretieren und mit Vorbehalt zu würdigen. Die subsegmentalen Lungenembolien, welche nach Ansicht des Pneumologen vielleicht seit längerer Zeit bestanden hätten, hätten nicht zu einer bleibenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Therapie mit Xarelto für 6 Monate) geführt. Die Spiroergometrie vom 3. Oktober 2022 zeige eine Verbesserung gegenüber jener vom 7. Juli 2021. Auch die beschriebene Gewichtsabnahme von 18 kg dürfte zur Leistungssteigerung beitragen. Die transthorakale Echokardiografie am 28. März 2022 sei unauffällig gewesen. Es sei damit eine Verbesserung der Lungenfunktion festzustellen. Eine gutachterliche Abklärung sei nicht indiziert (Urk. 6/70/5-6).

4.3    Diese Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. E.___, der keine eigenen Untersuchungen durchgeführt hat, vermögen nicht zu überzeugen.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich von Service, Unterhalt und Installation von Öl- und Gasheizungen ausweislich der Akten auch Arbeiten in Zwangshaltungen und körperlich schwere Arbeiten (Arbeit an den Heizungen, Tragen von Werkzeugkisten etc.; vgl. Urk. 6/7/3) umfasst.

    Nachdem im Rahmen der CT-Untersuchung im Spital Z.___ im Januar 2022 subsegmentale Lungenembolien beidseits festgestellt wurden, welche gemäss Dr. B.___ Ursache für den hohen Ruhepuls und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit bilden (vgl. E. 3.2), erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 4. November 2022 zum Schluss kam, dass im Vergleich zu seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 keine neuen relevanten Befunde vorlägen. Dr. E.___ Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 10. Dezember 2021 in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt sei, steht sodann in erheblichem Widerspruch zu den Angaben der behandelnden Ärzte Dr. A.___ in den Berichten vom 12. März und 16. Juni 2022 (Eingangsdatum) sowie Dr. B.___ in den Berichten vom 27. Januar, 1. September und 13. Oktober 2022, welche von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 30 % bzw. 50 % respektive einer Arbeitsfähigkeit lediglich in einer leichten Tätigkeit ausgingen (vgl. E. 3.2-6). Dr. B.___ begründete seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dabei insbesondere mit den durchgeführten kardiopulmonalen Tests. Schliesslich ist zu bemerken, dass Dr. E.___ nicht über einen Facharzttitel für Pneumologie verfügt und fachärztlichen Beurteilungen nicht allein unter Hinweis auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung behandelnder Ärzte (vgl. Urk. 6/70/5) die Relevanz abgesprochen werden kann.

    Auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. E.___ kann demnach nicht abgestellt werden.

4.4    Es ist somit festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (insbesondere auch im zeitlichen Verlauf) können nicht hinreichend beurteilt werden. Weitere Abklärungen sind daher unabdingbar.


5.    Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Der obsiegende anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl