Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00032


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 16. August 2023

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker

Fricker Füllemann Rechtsanwälte GmbH

Merkurstrasse 25, Postfach 1760, 8400 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, übte seit dem Jahr 2014 keine regelmässige Erwerbstätigkeit mehr aus und bezog zunächst Taggelder der Arbeitslosenversicherung und danach Gelder von der Sozialhilfe (Urk. 6/9 S. 4 ff., Urk. 6/12, vgl. auch Urk. 6/50). Am 29. Dezember 2020 erlitt er nach einem Treppensturz eine traumatische Schulterluxation, welche am 4. Februar 2021 im Spital Y.___ operativ behandelt wurde. Weil sich eine ausgeprägte postoperative Capsulitis adhäsiva bei fehlplatziertem Coracoidblock mit Dezentrierung des Humeruskopfes zeigte, musste am 30. November 2021 in der Universitätsklinik Z.___ eine zweite Operation durchgeführt werden (Urk. 6/8, Urk. 6/16).

    Am 8. Oktober 2021 (Eingangsdatum) hatte der Versicherte sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte der Universitätsklinik Z.___ vom 7. Januar 2022 (Urk. 6/17/4-6) und des Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin spez. Rheumatologie, vom 7. März 2022 (Urk. 6/20/1-6) ein. Am 15. März 2022 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen durchführbar seien (Urk. 6/21). Am 30. März 2022 nahm Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 6/27/4-5). In der Folge nahm die IV-Stelle den Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 29. April 2022 zu den Akten (Urk. 6/22) und holte deren Bericht vom 8. August 2022 ein (Urk. 6/26/6-8). Am 5. September 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. B.___ erneut Stellung (Urk. 6/27/6). Mit Vorbescheid vom 9. September 2022 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie ihm für die Zeit von April bis Oktober 2022 eine ganze Invalidenrente ausrichten werde und für die Zeit danach kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 6/31). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Matthias Fricker am 26. September 2022 (Urk. 6/33) bzw. mit einem sich nicht bei den Akten befindenden Schreiben vom 17. Oktober 2022 (vgl. Urk. 2 S. 3) Einwand. Am 16. November 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. B.___ zum Einwand Stellung (Urk. 6/40/2-3). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober 2022 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Fricker am 19. Januar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.     Die Verfügung vom 12. [richtig: 19.] Dezember 2022 sei teilweise (betreffend Beendigung der Rentenleistung) aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale und MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 24. Februar 2023 um Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Mit Beschluss vom 19. Mai 2023 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass es allenfalls zum Schluss gelangen könnte, dass auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers möglich sei, was zur Folge hätte, dass die angefochtene Verfügungen vom 19. Dezember 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung nach ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen wäre. Das Gericht machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass im Falle eines Urteils im Sinne der Erwägungen eine Schlechterstellung resultieren könnte und setzte ihm Frist an, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 8). Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein, womit davon auszugehen ist, dass er an seiner Beschwerde festhält.


4.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rn 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

1.4    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2022 (Urk. 2) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 29. Dezember 2020 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Ein Rentenanspruch könne frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen. Da der Beschwerdeführer sich im Oktober 2021 angemeldet habe, sei der Rentenanspruch damit ab April 2022 zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer gesundheitsbedingt keine Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen. Der Invaliditätsgrad liege dementsprechend bei 100 %. Ab Mitte Juli 2022 habe sich der Gesundheitszustand jedoch langsam verbessert. Ab dem 16. August 2022 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten über Schulterhöhe und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten in wechselnder Körperhaltung. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei erst nach einer Frist von drei Monaten zu berücksichtigen, das heisse ab Oktober 2022. Ab November 2022 betrage der Invaliditätsgrad 0 % und es bestehe kein Rentenanspruch mehr. Dem Beschwerdeführer werde von April bis Oktober 2022 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet. Da er bereits seit neun Jahren ohne dokumentierte Arbeitsunfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, sei davon auszugehen, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens seine Arbeitsfähigkeit aus invaliditätsfremden Gründen nicht verwertet habe. Es bestehe somit kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung.

2.2    Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 19. Januar 2023 (Urk. 1) aus, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der RAD habe die medizinische Situation widersprüchlich gewürdigt. Zunächst habe RAD-Ärztin Dr. B.___ trotz festgestellter Unsicherheit über den weiteren Verlauf ausgeführt, der Beschwerdeführer werde seine Schulter auf Dauer nicht mehr belasten können. Später habe sie dazu eine widersprüchliche Einschätzung abgegeben. Auf ihre Einschätzung könne damit nicht abgestellt werden. Ausserdem hänge die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von seiner Schmerzsituation ab. Die Schmerzen hätten zugenommen. Der RAD habe dazu keinerlei Bezug genommen. Insgesamt sei damit der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden, weshalb die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.


3.

3.1    Gemäss dem Arztbericht der Universitätsklinik Z.___ vom 7. Januar 2022 (Urk. 6/17/4-6) besteht beim Beschwerdeführer ein Status nach (1.) Schulterarthroskopie, Capsular release, Entfernung Anteriore Latarjet Schrauben, Knochenblockplastik Schulter links und (2.) offener OSME Schrauben Tub majus links am 30. November 2021 mit/bei postoperativer Capsulitis Adhaesiva bei fehlplatziertem Knochenblock bei Status nach Latarjet, SAS und ORIF Tuberculum majus links vom 4. Februar 2021 (Spital Y.___) mit/bei Status nach traumatischer Schulterluxation vom 29. Dezember 2020 mit vorübergehender Parästhesie im Bereich des Nervus radialis, knöcherner Bankartläsion und undislozierter Tuberculum majus Ausrissfraktur. Dem Beschwerdeführer sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 30. November 2021 bis zum 12. Januar 2022 bescheinigt worden. Aktuell bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund der postoperativen Einschränkungen. Auch eine angepasste Tätigkeit sei momentan nicht möglich. Es müsse die erste postoperative Verlaufskontrolle abgewartet werden, um die Prognose zu evaluieren.

3.2    Gemäss dem Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 13. Januar 2022 (Urk. 6/16) über die erste postoperative Verlaufskontrolle vom 12. Januar 2022 nach der Operation vom 30. November 2021 hat der Beschwerdeführer von der Operation profitiert. Der subjektive Schulterwert sei von ca. 10 % auf ca. 30 % gestiegen. Als Bauarbeiter könne der Beschwerdeführer aufgrund der schmerzhaft eingeschränkten Schulterbeweglichkeit verständlicherweise nicht mehr arbeiten. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand. Im Röntgenbild zeige sich nun ein zentriertes Glenohumeralgelenk im Vergleich zum präoperativen Zustand, wo der Humeruskopf noch posterior dezentriert gewesen sei. Zudem sei Kongruenz des Glenoidblocks erkennbar mit Ossikel im anterioren Gelenksbereich. Der postoperative Verlauf sei erfreulich mit bereits geringer Verbesserung. Es werde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gelenk doch erheblichen Schaden genommen habe durch das fehlplatzierte Osteosynthesematerial und Knochenblock mit Dezentrierung des Humeruskopfes. Inwieweit sich die Beweglichkeit zukünftig verbessern lasse, sei aktuell prognostisch nicht vorhersehbar. Eine Verbesserung der Beweglichkeit könne bis zu 2 Jahre nach der Operation erreicht werden. Essentiell sei, dass der Beschwerdeführer entsprechende Physiotherapie durchführe. Aktuell sei nicht abschätzbar, ob der Beschwerdeführer als Bauarbeiter wieder arbeitsfähig sein werde.

3.3    Laut dem Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 7. März 2022 (Urk. 6/20/1-6) hat der Beschwerdeführer am 29. November 2020 eine Schulterluxation erlitten und ist seither in der früher ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei ungünstig. Schwere körperliche Arbeiten mit Belastung der linken Schulter seien nicht mehr möglich. Angepasste Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer für 1-2 Stunden pro Tag ausführen. Haushaltsarbeiten verrichte der Beschwerdeführer ohnehin keine, das werde von seiner Ehefrau gemacht.

3.4    RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 30. März 2022 (Urk. 6/27/4-5) fest, beim Beschwerdeführer bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Schulterluxation links am 29. Dezember 2020 mit vorübergehender Parästhesie im Bereich des Nervus radialis, knöcherner Bankartläsion und nicht dislozierter Tuberculum majus–Ausrissfraktur, ein Status nach Schulterstabilisation am 4. Februar 2021 mit Bewegungseinschränkung und fehlplatziertem Coracoidblock sowie ein Status nach Schulterarthroskopie, Capsular release, offener OSME Schrauben Tuberculum majus links vom 30. November 2021 und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie sowie ein Diabetes Mellitus Typ II. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit Heben und Tragen von Lasten und Tätigkeiten über Schulterhöhe sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In angepassten Tätigkeiten im Sitzen oder Gehen ohne Belastung der oberen Extremität sei der Beschwerdeführer ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig. Es könne zu einer Besserung kommen. Der Gesundheitsschaden wirke sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Das Endergebnis nach zweimaliger Schulteroperation sei nicht absehbar. Der Beschwerdeführer werde die linke Schulter dauerhaft nicht belasten können.

3.5    Im Sprechstundenbericht vom 29. April 2022 (Urk. 6/22) hielten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ fest, der Beschwerdeführer berichte, von der Operation profitiert zu haben. Es fänden sich noch Schmerzen, weshalb immer noch regelmässig orale Analgetika eingenommen würden. Die Beweglichkeit habe sich verbessert. Es werde regelmässig Physiotherapie durchgeführt. Eine Instabilität oder ein Luxationsgefühl werde vom Beschwerdeführer verneint. Insgesamt liege ein ordentlicher postoperativer Verlauf mit weiterer Verbesserung vor. Inwieweit sich die Beweglichkeit zukünftig noch verbessern werde, könne - bei doch erheblichem Schaden des Gelenks - nicht abgeschätzt werden. Essentiell sei die Fortführung der Physiotherapie zur Beübung der Beweglichkeit, glenohumeralen Zentrierung und Kapseldehnung.

3.6    Gemäss dem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Z.___ vom 15. Juli 2022 (Urk. 6/26/9-10) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verbessert. Die Beweglichkeit der Schulter sei besser geworden. Der subjektive Schulterwert liege bei 70 %. Die Weiterführung der Physiotherapie werde dringendst empfohlen. Die Beweglichkeit lasse sich damit weiter verbessern. Es sei dem Beschwerdeführer eine Infiltration empfohlen worden. Das Vorgehen berge aber Risiken und sei vom Beschwerdeführer aktuell nicht erwünscht.

3.7    Am 8. August 2022 (Urk. 6/26/6-8) führten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei vom 30. November 2021 bis zum 31. Mai 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aktuell sei eine leichte Verbesserung der Beweglichkeit eingetreten. Der subjektive Schulterwert liege bei 70 %. Die Prognose sei abhängig von Schmerzen, die bei der letzten Konsultation vermehrt vorhanden gewesen seien. Wie viel der Beschwerdeführer arbeiten könne, hänge von den Schmerzen ab.

3.8    Am 5. September 2022 (Urk. 6/27/6) nahm RAD-Ärztin Dr. B.___ ein weiteres Mal Stellung. Sie hielt fest, es sei am 29. Dezember 2020 zu einer Schulterluxation gekommen. Der Beschwerdeführer habe deswegen im Februar und im November 2021 operiert werden müssen. Seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer in einer schweren körperlichen Tätigkeit arbeitsunfähig. Es könne mit einer weiteren Besserung der Beweglichkeit und der Schmerzen gerechnet werden. In einer angepassten Tätigkeit mit leichter körperlicher Arbeit ohne Heben von Gewichten über Schulterhöhe, ohne Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten, in wechselnder Körperhaltung bestehe aus versicherungsmedizinischer-theoretischer Sicht folgende Arbeitsunfähigkeit: 100 % vom 29. Dezember 2020 bis zum 13. Juli 2022, 60 % vom 14. bis zum 31. Juli 2022, 30 % vom 1. bis zum 15. August 2022, 0 % ab dem 16. August 2022 bis auf weiteres. In der angestammten Tätigkeit sei nicht mit der Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

3.9    Am 16. November 2022 (Urk. 6/40/2-3) führte RAD-Ärztin Dr. B.___ als Stellungnahme zum Einwand des Beschwerdeführers aus, zum Zeitpunkt ihrer ersten Stellungnahme vom 30. März 2022 (vgl. E. 3.4) habe ein postoperativer Status (Operation am 30. November 2021) bestanden. Zu diesem Zeitpunkt habe das Operationsergebnis noch nicht abschliessend eingeschätzt werden können. Perspektivisch habe mit einer Besserung gerechnet werden können und es sei eine vorzeitige medizinische Überprüfung für Juli 2022 empfohlen worden. Im Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 8. August 2022 (vgl. E. 3.7) sei bei der letzten Kontrolle am 13. Juli 2022 eine Besserung der Beweglichkeit beschrieben worden. Mit einer weiteren Besserung werde gerechnet. Daher könne weiterhin von einer Belastungsfähigkeit in einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit bis Schulterhöhe ausgegangen werden. Die beiden RAD-Beurteilungen würden sich nicht widersprechen, sondern seien entsprechend des Verlaufs abgegeben worden.


4.

4.1    Insgesamt ergibt sich aus den vorhandenen medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 29. Dezember 2020 eine Schulterluxation erlitten hat und deswegen im Februar und im November 2021 zwei Operationen durchgeführt wurden. Es ist sodann auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge dieses Gesundheitsschadens in einer körperlich schweren Tätigkeit dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist. Es gilt allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens bereits seit mehreren Jahren keine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr ausgeübt hatte, insbesondere übte er auch keine schwere körperliche Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter mehr aus. Worauf die Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen war, erscheint unklar, es lässt sich aber nicht feststellen, dass dafür gesundheitsbedingte Einschränkungen ursächlich gewesen wären.

4.2    Über die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichteren, angepassten Tätigkeit und deren Verlauf seit dem Unfall vom 29. Dezember 2020 machen die behandelnden Ärzte nur wenig Angaben. Die Uniklinik Z.___ hält im Bericht vom 8. August 2022 (Urk. 6/26/6-8) eine Verbesserung der Schulterbeweglichkeit fest. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nimmt sie aber nicht vor. Wie viel der Beschwerdeführer arbeiten könne, sei abhängig von den Schmerzen, über welche sich der Beschwerdeführer bei der letzten Konsultation vermehrt beklagt habe. RAD-Ärztin Dr. B.___, welche keine eigenen Untersuchungen beim Beschwerdeführer vornahm, bescheinigte dem Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2022 (Urk. 6/27/4-5) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielt fest, dass von einem instabilen Gesundheitszustand auszugehen sei, es aber zu einer Besserung kommen könne und das Endergebnis noch nicht absehbar sei. Gestützt auf den Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 8. August 2022 ging Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 5. September 2022 (Urk. 6/27/6) davon aus, dass eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei, und sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem 14. Juli und dem 16. August 2022 von 0 % auf 100 % erhöht hat. Diesen Umstand stützt Dr. B.___ in erster Linie auf die von der Universitätsklinik Z.___ festgestellte leichte Verbesserung der Schulterbeweglichkeit. Weshalb sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angesichts einer nur leichten Verbesserung der Schulterbeweglichkeit und vermehrten Schmerzangaben des Beschwerdeführers innerhalb so kurzer Zeit von 0 % auf 100 % gesteigert haben soll, scheint nicht nachvollziehbar. Es finden sich in den Akten keine klaren Angaben darüber, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer der Gebrauch der linken Schulter noch möglich ist. Es ist zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer primär auf Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten ohne Einsatz der linken Hand bzw. des linken Armes verwiesen wird, es bedarf aber Angaben darüber, inwiefern der Beschwerdeführer auch bei solchen Tätigkeiten weiterhin eingeschränkt ist, insbesondere durch die laut Bericht der Universitätsklinik Z.___ unverbesserte Schmerzsituation.

4.3    Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf seit dem Unfall vom 29. Dezember 2020 scheinen damit nicht genügend abgeklärt. Es ist festzuhalten, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorzunehmen hat.

4.4    Die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2022 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen über den Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers und über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem 29. Dezember 2020 vornimmt und anschliessend den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers aufgrund eines Einkommensvergleichs neu berechnet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2022 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Matthias Fricker

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger