Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00035

damit vereinigt: IV.2023.00047


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 4. Juli 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1975 geborene X.___ ist gelernte Hotelfachassistentin (Urk. 6/32/14) und diplomierte kaufmännische Mitarbeiterin in der Hotellerie (Urk. 6/32/10). Am 18. April 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Beilage einer Stellungnahme der Sanatorium Y.___ AG (Urk. 6/2) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit der Versicherten ein Gespräch (Urk. 6/7) und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 6/9, 6/11). Am 10. Dezember 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für die Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 6/13). Am 13. Juli 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen; betreffend die Rente erhalte sie eine separate Verfügung (Urk. 6/33). Nach Aktualisierung der Aktenlage (Urk. 6/22, 6/24, 6/35) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten zur Erhaltung des Gesundheitszustandes und der derzeitigen Arbeitsfähigkeit die Pflicht, die regelmässige psychiatrische Behandlung weiterzuführen, eine unangepasste Erwerbstätigkeit zu vermeiden sowie das eigenständige Absetzen der Neuroleptika zu unterlassen (Urk. 6/41). Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab 1. März 2020 eine halbe Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/45). Am 4. März 2021 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und sprach der Versicherten ab 1. März 2020 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/53; vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 6/48).

1.2    Im März 2022 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Fragebogen: Revision der Invalidenrente, Urk. 6/60). Die Versicherte gab im Revisionsfragebogen an, sie sei seit dem 1. April 2021 teilerwerbstätig in einem Pensum von 60 % und erziele seit Januar 2022 ein Bruttoeinkommen von monatlich Fr. 3'850.-- (Urk. 6/60/3), woraufhin die IV-Stelle erwerbliche Abklärungen tätigte (Urk. 6/62). Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die bisherige Rente werde rückwirkend per 1. April 2021 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und per 1. Januar 2022 vollumfänglich aufgehoben. Für die Zeit vom 1. April 2021 bis 28. Februar 2022 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor, weshalb die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien (Urk. 6/67). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/76), verfügte die IV-Stelle am 6. Dezember 2022 im angekündigten Sinne und setzte die bisherige halbe Rente rückwirkend per 1. April 2021 auf eine Viertelsrente herab; per 1. Januar 2022 wurde die Rente vollumfänglich aufgehoben (Urk. 2 [= Urk. 6/78]). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 hielt die IV-Stelle sodann fest, dass die für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 [recte: 2022] zu viel ausbezahlten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 15'621.-- zurückzuerstatten seien (Urk. 7/2/2 [= Urk. 6/82]). Gleichentags ersetzte die IV-Stelle sodann die Verfügung vom 4. März 2021 und verfügte, die Versicherte habe ab 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 7/2/1 [= Urk. 6/83]).


2.    Am 19. Januar 2023 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2022 (recte: 6. Dezember 2022, Urk. 2 [= Urk. 6/78]) mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihr sei ab dem 1. Januar 2022 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 [= Urk. 7/1/2]; Prozess Nr. IV.2023.00035).

    Am 25. Januar 2023 erhob die Versicherte sodann Beschwerde gegen die Verfügung(en) vom 12. Dezember 2022 (Urk. 7/2/1-2) und beantragte, die angefochtenen Verfügung(en) seien vollumfänglich aufzuheben (inkl. keine Rückzahlung) und ihr sei ab dem 1. Januar 2022 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 7/1/1; Prozess Nr. IV.2023.00047).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantworten vom 27. Februar 2023 (Urk. 5 und Urk. 7/5) auf Abweisung der Beschwerden und beantragte die Verfahrensvereinigung des Prozesses Nr. IV.2023.00035 mit Nr. IV. 2023.00047. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 (Urk. 8) wurde der Prozess Nr. IV. 2023.00047 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2023.00035 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2023.00047 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (vgl. Urk. 7/6). Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin sodann die Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.5    Die Herabsetzung der Invalidenrente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

1.6    Die Versicherten sind im Verwaltungsverfahren zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Hierzu gehört, dass die versicherte Person vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen hat. Für das Ausfüllen der Anmeldeformulare hält dies Art. 29 Abs. 2 ATSG positivrechtlich fest. Art. 31 ATSG sodann verpflichtet die versicherte Person dazu, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan umgehend zu melden. Für die Invalidenversicherung findet dieser Grundsatz in Art. 77 IVV seinen expliziten Niederschlag. Diese Bestimmung verlangt, dass die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich und unaufgefordert der IV-Stelle anzuzeigen hat. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand abzustellen. Von Bedeutung ist zudem, dass die betreffende Person unzweideutig auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden ist. Regelmässig wird von den Sozialversicherern bei der Zusprechung einer Dauerleistung in der Leistungsverfügung auf die Meldepflicht hingewiesen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.00053 vom 29. September 2021 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen).

1.7    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf dreier Jahre (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung (gemäss der seit 1. Januar 221 in Kraft getretenen Fassung) der einzelnen Leistungen (Art. 25 Abs. 2 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im kaufmännischen Sektor tätig gewesen sei. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades sei davon ausgegangen worden, dass sie in diesem Bereich bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit zu 70 % eingeschränkt sei; in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 55 %. Gestützt auf diese Angaben sei ein Einkommensvergleich vorgenommen worden. Dieser habe zu einem Invaliditätsgrad von 51 % und somit zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente geführt. Im Rahmen der amtlichen Rentenrevision habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie seit dem 1. April 2021 eine Tätigkeit im Umfang eines 60%-Pensums aufgenommen habe. Die Tätigkeit übe die Beschwerdeführerin im kaufmännischen Bereich (kaufmännische Angestellte/Assistentin) aus. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und sie im kaufmännischen Sektor zu 60 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 44 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Da sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei, erfolge die Herabsetzung der Leistung rückwirkend ab Aufnahme der 60%igen Erwerbstätigkeit, somit per 1. April 2021. Ab Januar 2022 liege aufgrund dessen, dass sie ein höheres Einkommen erzielt habe, ein IV-Grad von weniger als 40 % vor, weshalb kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe. Die für die Zeit vom 1. April 2021 bis 28. Februar 2022 (recte: 31. Dezember 2022) in Folge Verletzung der Meldepflicht zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzufordern (Urk. 2 S. 2-3).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie habe die 60%ige Arbeitsstelle nur angenommen, weil sie von der Arbeitslosigkeit habe wegkommen wollen und nur diese Stelle verfügbar gewesen sei. Das Pensum sei ihr aber eigentlich zu viel und sie ermüde sehr schnell. Mit der Zusprache der Invalidenrente sei eine Tätigkeit in einem Pensum von 50 bis 60 % vorgeschlagen worden. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich aktuell nicht verändert und sie nehme weiterhin täglich Medikamente ein, um stabil zu bleiben. Vermutlich werde sie im Jahr 2023 einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten, mit der Option auf ein niedrigeres Pensum. Betreffend die Meldepflichtverletzung führte sie aus, sie habe den Arbeitsvertrag am 24. Juni 2021 an die Ausgleichskasse geschickt. Telefonisch sei ihr mitgeteilt worden, dass sie nichts weiter unternehmen müsse, weshalb sie sich keines Fehlers bewusst gewesen sei (Urk. 1).


3.    

3.1    Streitig ist zunächst die Höhe des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 und ab dem 1. Januar 2022. 

3.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

3.3    Im Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 6/1/6). Zur Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die IV-Stelle daher auf statistische Werte, wobei sie die im Verfügungszeitpunkt aktuellen LSE-Tabellen verwendete und vom Lohn für Bürokräfte und verwandte Berufe der Tabelle TA 17 Ziff. 4 (Zentralwert) ausging. Angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S), errechnete sie für das Jahr 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 74'835.70 und für das Jahr 2022 ein solches von Fr. 75'284.70 (Urk. 7/65/1). Angesichts der bisherigen beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/29) sowie unter Berücksichtigung dessen, dass sie gemäss ihrem IK-Auszug in den Jahren vor ihrer Anmeldung stets tiefere Jahreseinkommen erwirtschaftete (Urk. 6/52), ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.

3.4    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

3.5    Vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 bezog die Beschwerdeführerin gemäss Angaben ihrer Arbeitgeberin für ihre Tätigkeit als Assistant Compliance Officer bei der Z.___ GmbH einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 42'000.-- pro Jahr. Ab dem 1. Januar 2022 erzielte sie sodann ein Einkommen von jährlich Fr. 46'200.-- (Urk. 6/62). Diese Angaben decken sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie bei einem Pensum von 60 % ab dem 1. Januar 2022 ein Einkommen von monatlich Fr. 3'850.-- erziele (Urk. 6/60/3). Bei einer Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 74'835.70 beziehungsweise von Fr. 75'284.70 mit den effektiv erzielten Einkommen von Fr. 42'000.-- im Jahr 2021 respektive Fr. 46'200.-- im Jahr 2022 resultiert ab 1. April 2021 ein Invaliditätsgrad von 44 % und ab dem 1. Januar 2022 ein solcher von 39 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. April 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2022 besteht kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.

    Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich nicht verändert, sie müsse nach wie vor Medikamente einnehmen, um stabil zu bleiben (Urk. 1). Soweit sie damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes bestreiten will, ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf mögliche Rentenrevisionen auch veränderte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich von Bedeutung sein können. Die Beschwerdeführerin ist ausweislich ihrer eigenen Angaben sowie derjenigen der Arbeitgeberin in der Lage, ein jährliches Einkommen von Fr. 46'200.-- zu erzielen. Damit liegt in Anbetracht des der ursprünglichen Berentung zugrunde gelegten Invalideneinkommens von Fr. 36'407.65 (Urk. 6/46/2) eine erhebliche (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 IVG) und, da über die Zeitspanne von mehreren Monaten generiert, auch dauerhafte Veränderung der erwerblichen Situation im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Weil sich diese, wie hiervor aufgezeigt, in anspruchserheblicher Weise auf den Invaliditätsgrad auswirkt, liegt ein Revisionsgrund vor.

3.6    Nach dem Gesagten ist die Reduktion der IV-Rente per 1. April 2021 sowie die Aufhebung der Rente per 1. Januar 2022 nicht zu beanstanden. Da ein Revisionsgrund in erwerblicher Hinsicht vorliegt, kann offen gelassen werden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert hat respektive ob überhaupt ein Gesundheitsschaden im invalidenrechtlichen Sinne vorliegt.


4.

4.1    Streitig ist sodann, ob die Beschwerdeführerin die in der Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2022 zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse zurückerstatten muss.

4.2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (E.1.7). In Anwendung von Art. 77 IVV in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV kann nur bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung von einem unrechtmässigen Leistungsbezug ausgegangen werden. Voraussetzung dafür, dass die Beschwerdeführerin die zu viel bezogenen Leistungen im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2022 zurückerstatten muss, ist somit, dass sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist.

4.3    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass keine Meldepflichtverletzung vorliege, da sie ihren Arbeitsvertrag am 24. Juni 2021 an die Ausgleichskasse geschickt habe, das Dokument am 28. Juni 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) eingescannt und am 30. Juni 2021 bearbeitet worden sei. Im Rahmen des Revisionsverfahrens im März 2022 habe sie zudem ihren aktuellen Lohn eingetragen in der Annahme, damit ihre Meldepflicht erfüllt zu haben (Urk. 1 und Urk. 7/1/1).

4.4    Die in Art. 77 IVV statuierte Meldepflicht verlangt, dass die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder der Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzeigt (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2).

4.5    Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Rentenzusprache mit Vorbescheid vom 11. Januar 2021 (Urk. 6/45) und schliesslich mit Verfügung vom 4. März 2021 (Verfügungsteil 2, Urk. 6/48) auf ihre Meldepflicht bei Änderungen in den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, beispielsweise bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, hingewiesen. In der Begründung der Rentenzusprache wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung stellenlos gewesen sei. Mithin hätte ihr bewusst sein müssen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem 1. April 2021 eine meldepflichtige Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse bedeutete. Zwar reichte die Beschwerdeführerin im Juni 2021 ihren Arbeitsvertrag bei der Abteilung Versicherungsbeiträge der SVA Zürich ein (vgl. Urk. 3/1), jedoch ist diese Meldung offensichtlich verspätet erfolgt. Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, den Arbeitsvertrag unverzüglich der IV-Stelle einzureichen, weshalb eine mindestens leichtgradig fahrlässige Verletzung der Meldepflicht vorliegt. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die laufende Rente gestützt auf Art. 77 IVV rückwirkend per 1. April 2021 herabsetzte. Gleiches gilt sodann für die Aufhebung der Rente per 1. Januar 2022. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe im Rahmen des Revisionsverfahrens die Erhöhung ihres Einkommens per 1. Januar 2022 gemeldet, vermag sie damit nicht durchzudringen. Bereits im Januar 2022 war ihr bekannt, dass sie ein höheres Einkommen erzielen würde, weshalb sie mit der Meldung im März 2022 ihrer Meldepflicht keineswegs nachgekommen ist. Im Übrigen wurde das Revisionsverfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb die Beschwerdeführerin erst auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin ihr erzieltes Einkommen gemeldet hat. Die Beschwerdegegnerin hob daher die Invalidenrente zu Recht rückwirkend per Januar 2022 vollumfänglich auf.

4.6    Der Beschwerdeführerin wurden vom 1. April 2021 bis 12. Dezember 2022 unbestrittenermassen Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 19'887.-- ausgerichtet (Urk. 6/82). Ihr Anspruch für die Zeit von April 2021 bis Dezember 2021 betrug indes bloss Fr. 4'266.-- (9 x Fr. 474.--; vgl. Urk. 6/83). Der zu viel bezahlte Betrag im Umfang von Fr. 15'621.-- ist daher von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

4.7    Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden und die Beschwerden sind abzuweisen.

    Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass Leistungen, welche in gutem Glauben empfangen wurden, nicht zurückerstattet werden müssen, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), wobei ein allfälliges Erlassgesuch spätestens innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen ist. Ob die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegen, würde Gegenstand eines neuen Verfahrens bilden und kann mit vorliegendem Entscheid nicht beurteilt werden.


5.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif