Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00040


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende i.V.
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 19. Mai 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1984 geborene X.___ meldete sich am 15. Mai 2013 (Eingang) unter Hinweis auf eine Lern- und Teilleistungsschwäche, bestehend seit der Kindheit, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nachdem vom 3. bis 28. Februar 2014 eine berufliche Abklärung bei der Z.___ durchgeführt worden war (Urk. 11/29, 11/63), erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Grundausbildung im Logistikbereich bei der A.___ AG, welche vom 21. April bis 25. Juli 2014 dauerte (Urk. 11/53, 11/81 und 11/105). Mit Mitteilung vom 23. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit und stellte die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruches in Aussicht (Urk. 11/106). Auf Ersuchen des Versicherten (Urk. 11/121) erliess die IV-Stelle am 9. Dezember 2014 eine beschwerdefähige Verfügung bezüglich Abschluss beruflicher Massnahmen (Urk. 11/123), gegen welche der Versicherte am 1. Januar 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde erhob (Urk. 11/126/3 ff.). Mit Vorbescheid vom 14. April 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht (Urk. 11/139). Dagegen liess der Versicherte am 20. April beziehungsweise 25. Juni 2015 bei der IV-Stelle Einwand erheben (Urk. 11/143, 11/161). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Februar 2016 wurde die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2014 bezüglich beruflicher Massnahmen in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zu weiterer Abklärung der Leistungsfähigkeit an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 11/194/1 ff.). Die IV-Stelle veranlasste eine psychiatrische sowie eine orthopädische
Untersuchung des Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD).
Med. practB.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchten den Versicherten am
14. Juni 2016 und erstatteten ihre Berichte am 19. Juli 2016 (Urk. 11/214, 11/215). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 11/235). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Mai 2017 ab (Urk. 11/256). Dagegen erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde, welche vom Bundesgericht mit Urteil vom
20. November 2017 abgewiesen wurde (Urk. 11/262). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wies die IV-Stelle ferner einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 11/265).

1.2    Am 5. Mai 2021 meldete sich der Versicherte unter Beilage eines neuropsychologischen Abklärungsberichtes von Dr. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie sowie für Kinder und Jugendliche FSP, vom 8. April 2021 sowie eines Berichts des Universitätsspitals E.___, Klinik für Neurologie, vom 3. Februar 2015 über eine neuropsychologische Untersuchung (Urk. 11/269) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/270). Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2021 wurde zunächst auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten (Urk. 11/274). Nach Einwanderhebung und Einreichung verschiedener Arztberichte (Urk. 11/279 ff., 11/287 f.) wurde jedoch ein bisdisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (psychiatrisches Gutachten von
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Dezember 2021, Urk. 11/299/1 ff, und neuropsychologischer Untersuchungsbericht von lic. phil. G.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 18. November 2021, Urk. 11/299/79 ff.). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2022 (Urk. 11/301) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand vom
17. Januar 2022 (Urk. 11/308) tätigte sie weitere Abklärungen und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 6. Januar 2023 einen Anspruch auf
IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 11/362).


2.    Dagegen erhob Y.___ im Namen des Versicherten mit Eingabe vom 21. Januar 2023 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde dem Versicherten und seinem Vertreter Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vertretungsvollmacht angesetzt (Urk. 4), welche am 7. Februar 2023 beim Gericht einging (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
14. März 2023 angezeigt wurde (Urk. 12).






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass gestützt auf die medizinischen Abklärungen und insbesondere das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 18. November und 13. Dezember 2021 keine Diagnose ausgewiesen sei, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken könnte. Im ersten Arbeitsmarkt bestehe eine vollständige, 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe somit die Möglichkeit, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Berufliche Massnahmen seien ebenfalls nicht angezeigt (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er aufgrund einer Teilleistungsstörung keine reellen Chancen auf eine normale Arbeit habe. Er sei lediglich an einer geschützten Arbeitsstelle einsetzbar (Urk. 1).


3.    Dr. F.___ und lic. phil. G.___ erstellten am 18. November und 13. Dezember 2021 ein psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten (Urk. 11/299). Der psychiatrische Gutachter führte unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Expertise aus, dass er anlässlich der Untersuchung keine psychiatrische Diagnose habe feststellen und bei unauffälligem Psychostatus insbesondere weder eine affektive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung habe diagnostizieren können. Im Rahmen der Abklärung sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer einerseits davon ausgehe, nicht arbeitsfähig zu sein, und in dieser Einschätzung von seiner Mutter bestärkt werde. Dass er andererseits aber keine Einschränkungen des Aktivitätenniveaus beklage. Vielmehr berichte der Beschwerdeführer über verschiedene Aktivitäten und Interessen. Er klage sodann über gravierende neuropsychologische Einschränkungen, die sich so in der neuropsychologischen Abklärung aber nicht abbilden liessen. Ansonsten gebe er keine gravierenden psychiatrischen Symptome oder Einschränkungen an. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung sei im Gegensatz zu den früheren neuropsychologischen Abklärungen explizit eine Symptomvalidierung durchgeführt worden. Diese sei unauffällig gewesen. Allerdings hätten sich bei der aktuellen neuropsychologischen Abklärung die früher beschriebenen deutlichen Einschränkungen so auch nicht mehr gezeigt. Der Neuropsychologe beschreibe aktuell einen Gesamt-IQ von 85, der sich gerade auf der Grenze zur Lernbehinderung noch im tiefen normvarianten Bereich befinde und insgesamt eine leichte neuropsychologische Funktionsschwäche mit Beeinträchtigungen in Teilbereichen attentionaler, mnestischer und exekutiver Funktionen zeige. Die vom Beschwerdeführer in der aktuellen neuropsychologischen Abklärung gezeigte Leistung sei damit besser als die Leistung, die er in den früheren neuropsychologischen Abklärungen gezeigt habe. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine Tätigkeit mit kognitiv einfachen Routineaufgaben, welche der Beschwerdeführer nach klaren Vorgaben bearbeiten könne, am besten geeignet. Solche Tätigkeiten erledige der Beschwerdeführer zuverlässig und stabil. Generell zeige er bessere Leistungen im Umgang mit einfachen und klar strukturierten non-verbalen/figuralen Inhalten als im Umgang mit solchen sprachlichen Inhalts. Schwächen bestünden bei Multitasking-Fähigkeiten, beim Abrufen von Informationen aus dem Langzeitgedächtnis, beim abstrakten Denken, beim Erkennen von komplexeren Zusammenhängen und bei der Perspektivenübernahme. Trotz Formulierung von Kriterien für eine ideal adaptierte Tätigkeit durch den Neuropsychologen könne damit aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden, da keine psychiatrische Diagnose vorliege
(vgl. Urk. 11/299/71 ff.).


4.

4.1    Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F.___ und lic. phil. G.___ vom 18. November beziehungsweise 13. Dezember 2021 beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, beantwortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5), weshalb darauf abzustellen ist.

4.2    Der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ setzte sich mit den in Frage kommenden psychiatrischen Diagnosen sorgfältig auseinander und legte nachvollziehbar
dar, weshalb – bei unauffälligem Psychostatus – keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachbereich gestellt werden kann (vgl. Urk. 11/299/64 ff.). Dabei nahm er auch ausführlich zu den Vorberichten Stellung. Insbesondere legte er dar, dass die früheren Behandler, welche gravierende neuropsychologische Einschränkungen beschrieben und damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet hatten, sich im Wesentlichen auf eine neuropsychologische Abklärung am Universitätsspital E.___ aus dem Jahre 2015 abgestützt hatten, die aber nicht valide war, weil damals keine Symptomvalidierung durchgeführt worden war. Dies erkläre die Diskrepanz zur aktuellen neuropsychologischen Abklärung, bei welcher sich die beklagten neuropsychologischen Einschränkungen (in dieser Form) nicht mehr darstellten. Ebenso leide die 2021 von Dr. phil. D.___ durchgeführte neuropsychologische Abklärung daran, dass keine Symptomvalidierung durchgeführt worden sei (Urk. 11/299/74 f.). Lic. phil. G.___ legte in diesem Zusammenhang ferner dar, dass ein Gesamt-IQ von 75, wie er von
Dr. phil. D.___ festgehalten wurde, auch vor dem Hintergrund der in der aktuellen Untersuchung überwiegend altersentsprechenden Resultate, des zwar etwas einfachen, aber gut nachvollziehbaren sprachlichen Ausdrucks und der recht kompetenten Ausführungen zum Hobby Fotografieren nicht schlüssig ist (Urk. 11/299/92).

    Insofern der Hausarzt H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 3. Juli 2022 ausführte, dass der Beschwerdeführer lediglich im geschützten Rahmen im zweiten Arbeitsmarkt tätig sein könne, und diesbezüglich auf die Einschätzungen von Dr. phil. D.___ und
lic. phil. G.___ verwies, wonach der Beschwerdeführer in der Lage sei, einfache Routinetätigkeiten mit klaren Vorgaben auszuführen (Urk. 11/340), gilt anzumerken, dass sich solche Tätigkeiten durchaus im ersten Arbeitsmarkt finden lassen (insbesondere einfache Hilfstätigkeiten).

4.3    Der Beschwerdeführer beanstandete, dass das Gutachten von Dr. F.___ nicht nur im Widerspruch zu nahezu allen bisherigen medizinischen (vgl. hierzu oben), sondern auch zu den beruflichen Abklärungen stehe und zudem aufgrund einer lediglich 50-minütigen Untersuchung erstellt worden sei (Urk. 1 S. 3 ff.).

    Die in der Vergangenheit durchgeführten beruflichen Abklärungen stehen der aktuellen medizinischen Beurteilung allerdings nicht entgegen. So erachteten die Fachpersonen der Z.___ nach durchgeführter beruflicher Abklärung im Februar 2014 trotz kognitiver Teilleistungsschwächen eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt als möglich (Urk. 11/63/14 f.). Und auch bei der Ausbildung bei der A.___ AG zeigte sich, dass der Beschwerdeführer lern- und arbeitsfähig ist, schloss er dort doch den Staplerfahrerkurs, den Grundkurs Logistik und auch den EDV-Block erfolgreich ab (Urk. 11/128/4, vgl. auch Urk. 11/256/11).

    Sodann ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vorliegend klar zu bejahen ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt insbesondere stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. F.___ setzte sich wie erwähnt mit den in Frage kommenden psychiatrischen Diagnosen sehr ausführlich und sorgfältig auseinander und legte nachvollziehbar dar, weshalb bei nahezu blanden Befunden aktuell keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachbereich gestellt werden kann. Der neuropsychologische Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer sodann während rund zweieinhalb Stunden und führte diverse Tests zu den Bereichen Aufmerksamkeit/Konzentration, Lernen/Gedächtnis, Sprache, Wahrnehmung, Räumliche Verarbeitung, Komplexe/Exekutive Funktionen, Emotions-Verarbeitung, Verarbeitungstempo und Kognitive Ausdauer durch. Anhand der erhaltenen Befunde, der Verhaltensbeobachtung und des klinischen Eindrucks begründete er nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine leichte neuropsychologische Funktionsschwäche mit Minderleistungen im mnestischen, attentionalen und exekutiven Bereich zeigt, welche aber nicht mit der von ihm subjektiv als schwer empfundenen Einschränkung übereinstimmt und dementsprechend bezüglich der Leistungsqualität die intellektuellen/neurokognitiven Voraussetzungen betreffend nicht von relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (Urk. 11/299/86 ff.).

4.4    Nach dem Gesagten ist gestützt auf das insgesamt überzeugende psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ sowie die neuropsychologische Untersuchung von
lic. phil. G.___ erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht an psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet und er in einer Tätigkeit mit kognitiv einfachen Routineaufgaben vollständig arbeitsfähig ist.

4.5    Bei einer damit hinreichend klaren Aktenlage besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf. Insbesondere liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, zumal die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist sie denn auch zu Recht hiervon ausgegangen.


5.

5.1    Der letzten Anspruchsprüfung mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 (Urk. 11/235), geschützt durch die Urteile des hiesigen Gerichts vom 26. Mai 2017 (Urk. 11/256) und des Bundesgerichts vom 20. November 2017 (Urk. 11/262), lagen der orthopädische und psychiatrische RAD-Untersuchungsbericht vom 19. Juli 2016 (Urk. 11/214, 11/215) zugrunde. In psychiatrischer Sicht wurden neben einer unreifen Persönlichkeitsakzentuierung lediglich Teilleistungsstörungen bei normaler Gesamtintelligenz festgestellt und für kognitiv einfache Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Auch in den aktuellen medizinischen Abklärungen wurde nur eine leichte neuropsychologische Funktionsschwäche mit Beeinträchtigungen in Teilbereichen attentionaler, mnestischer und exekutiver Funktionen beschrieben, welche bei kognitiv einfachen Routineaufgaben keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag. Damit mangelt es vorliegend an einer relevanten Veränderung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers
– was Dr. F.___ auch ausdrücklich bestätigte (Urk. 11/299/77) -, weshalb grundsätzlich kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben und damit der Rentenanspruch nicht neu zu prüfen ist.

    Der Vollständigkeit halber beziehungsweise zum besseren Verständnis für den Beschwerdeführer sei aber erwähnt, dass selbst bei erneuter Prüfung der Rentenvoraussetzungen beziehungsweise der Vornahme eines Einkommensvergleichs ein Rentenanspruch verneint werden müsste:

    So wäre einem Valideneinkommen von Fr. 71’576.-- (LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Ziffer 41-43, Baugewerbe: Fr. 5'731.-- : 40 x 41.3 x 12 x 1.000 x 1.004 x 1.004 [Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Ziff. 41-43, Baugewerbe]) ein Invalideneinkommen von Fr. 66'800.-- (LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer,
Ziffer 05-96, Total: Fr. 5'261.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.993 x 1.011 x 1.011
[Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Ziff. 05-96, Total]) gegenüberzustellen (vgl. Urk. 11/256/12), womit sich selbst bei Berücksichtigung eines Abzuges von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben würde.

5.2    Ähnliche Überlegungen sind in Bezug auf die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Eingliederungsleistungen nach vorangegangenem Abschluss oder Verweigerung derselben anzustellen, sind doch Eingliederungsmassnahmen gemäss BGE 105 V 173 gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln und demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen anwendbar. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (Urk. 11/265) hatte die IV-Stelle einen erneuten Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint unter Hinweis darauf, dass am 9. Dezember 2014 das Dossier in der Berufsberatung abgeschlossen worden sei und der Beschwerdeführer mit dem Anschlussprogramm Logistik seine Vermittlungschancen deutlich erhöht habe, dass er sich gemäss dem Abschlussbericht der A.___ AG nicht bemüht habe, der geforderten Einsatzbereitschaft zu entsprechen, und sich während dem gesamten Kurs desinteressiert und lustlos gezeigt habe, dass er sich aus subjektiver Sicht als nicht arbeitsfähig ansehe und dass sich seit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen keine medizinischen Veränderungen ergeben hätten (vgl. hierzu Urk. 11/105). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig gesundheitsbedingt nicht in der Lage wäre, seine Arbeitsfähigkeit für kognitiv einfache Routinearbeiten (E. 3) auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, sind nicht aktenkundig. Im Übrigen erachtet er sich nach wie vor als
nicht arbeitsfähig auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 11/299/74; vgl. auch Urk. 3/2 S. 2), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Durchführung erneuter Eingliederungsmassnahmen abgesehen hat.


6.    Zusammenfassend fehlt es damit dem Beschwerdeführer an einem Anspruch auf IV-Leistungen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2023 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin




PhilippSchilling