Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00041
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 30. Oktober 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
Anwaltskanzlei Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, durchlief eine Lehre als Schreiner und arbeitete anschliessend im Angestelltenverhältnis in verschiedenen Schreinerbetrieben (Lebenslauf in Urk. 7/11).
Im Jahr 1997 erlitt X.___ bei einem Sturz mit dem Motorrad eine Mehrfachfraktur im rechten Unterschenkel. Die Suva erbrachte dafür die gesetzlichen Leistungen (vgl. das Falldossier der Suva in Urk. 7/132/1-204). Nach einer Osteosynthese-Operation im September 1997 und nachfolgender Entfernung des Osteosynthesematerials im Mai 1999 wurde ihm vom Kreisarzt Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Chirurgie, im April 2000 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Schreiner attestiert. Anlässlich einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. Y.___ vom November 2003 blieb es bei dieser Beurteilung, und die Suva erklärte den Fall daraufhin gegen Ende 2003 als abgeschlossen (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Prozesses Nr. IV.2017.01330, Urk. 7/155 Sachverhalt Ziffer 1.1).
1.2 Im Januar 2004 nahm X.___ eine selbständige Erwerbstätigkeit als Schreiner auf, mit der er seine Arbeitskraft verschiedenen Unternehmungen für die Ausführung von Montagearbeiten im Innenausbau zur Verfügung stellte. Dabei war er im Rahmen einer freiwilligen Versicherung für Selbständigerwerbende wiederum bei der Suva unfallversichert (vgl. die Angaben über eine Besprechung mit der Suva vom 28. Januar 2009 am Betriebsdomizil, Urk. 7/4/3638).
Im Juli 2008 zog sich X.___ bei der Arbeit eine Rissquetschwunde im Endglied des linken Zeigefingers zu (vgl. das Falldossier der Suva in Urk. 7/19/1118 und Urk. 7/134/1-253). Nach zweimaliger Nagelwurzelentfernung konnten keine weiteren medizinischen Vorkehren empfohlen werden, und der konsiliarisch konsultierte Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Chirurgie, rechnete mit einer bleibenden Einschränkung in der Funktion des linken Zeigefingers (Bericht vom 15. April 2009, Urk. 7/19/83). Der Kreisarzt PD Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, führte deshalb im Dezember 2009 die Abschlussuntersuchung durch und erstellte ein Profil zumutbarer Tätigkeiten (Urk. 7/16). Sodann fanden in der Rehaklinik B.___ Berufsberatungsgespräche im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung statt (Berichte vom 27. August und vom 22. Dezember 2009, Urk. 7/12 und Urk. 7/15); ferner traf auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wo sich X.___ im Juli 2009 angemeldet hatte (Urk. 7/5), berufliche Abklärungen in Form eines Berufsberatungsgesprächs im Februar 2010 (Urk. 7/20) und einer betrieblichen Abklärung im Dezember 2010 (Urk. 7/35).
Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 7/40); die Verfügung blieb unangefochten. Nachdem sich der Versicherte im Juli 2011 nochmals einem Eingriff am linken Zeigefinger unterzogen, PD Dr. A.___ im Dezember 2011 eine ergänzende kreisärztliche Untersuchung durchgeführt und der Versicherte anlässlich einer Besprechung am Wohn- und Betriebsort erklärt hatte, dass er seinen Betrieb weiterzuführen gedenke und eine Umschulung für ihn nicht in Frage komme, sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 16. Februar 2012 ab März 2012 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 26 % zu (Urk. 7/47). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Prozesses Nr. IV.2017.01330, Urk. 7/155 Sachverhalt Ziffer 1.2).
1.3 Im Mai 2014 zog sich X.___ bei der Arbeit eine Teilamputation des Endgliedes des rechten Mittelfingers zu. Die Verletzung heilte jedoch innert etwa zwei Wochen ohne beeinträchtigende Folgen ab (Berichte des Spitals C.___ vom 13. Mai und vom 2. Juni 2014, Urk. 7/134/203-206).
Sodann erlitt X.___ im Juni 2014 bei einem Sturz mit dem Fahrrad einen pneumatischen Thorax und eine Rippenserienfraktur (vgl. das Falldossier der Suva in Urk. 7/94/1-478, Urk. 7/97/1-22, Urk. 7/128/1-180 und Urk. 7/131/121). Ausserdem zeigten sich im weiteren Behandlungsverlauf eine AC-Gelenksverletzung, eine Partialruptur des Ligamentum acromioclaviculare und eine Claviculafraktur, was eine Operation nach sich zog. Auch dafür anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht. Im Februar 2015 wurde zudem ein Herzleiden in Form eines leichten bis mittelschweren Aortenvitiums festgestellt (Berichte von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Kardiologie und Innere Medizin, von Februar, September und Dezember 2015, Urk. 7/94/136-141, Urk. 7/94/198204 und Urk. 7/94/220); des Weiteren waren im Jahr 2016 Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der Hüftgelenke Gegenstand von Untersuchungen (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Prozesses Nr. IV.2017.01330, Urk. 7/155 Sachverhalt Ziffer 1.3).
Nachdem X.___ von Ende Februar bis Ende März 2016 in der Klinik E.___ eine arbeitsspezifische Rehabilitation durchlaufen hatte (Bericht vom 27. März 2016, Urk. 7/67/2-15), meldete er sich im Mai 2016 ein zweites Mal bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/65). Die IV-Stelle liess eine einmonatige stationäre berufliche Abklärung in der Eingliederungsinstitution F.___ durchführen (Bericht vom 7. April 2017, Urk. 7/122); der Versicherte entschied sich jedoch erneut gegen eine berufliche Neuorientierung und für die Weiterführung seines Betriebs (Verlaufsprotokoll und Mitteilung je vom 5. Mai 2017, Urk. 7/125 und Urk. 7/126).
Die Suva liess durch die Kreisärztin Dr. med. G.___, Spezialärztin für Neurochirurgie, die Aktenbeurteilung vom 20. Juni 2016 zu den Hüftbeschwerden verfassen (Urk. 7/94/441-447) und anschliessend bei ihr eine kreisärztliche Untersuchung durchführen (Bericht vom 19. September 2016, Urk. 7/97/11-22). Alsdann sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Mai 2017 für die Zeit ab April 2017 eine höhere, auf einem Invaliditätsgrad von 35 % basierende Rente sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer 5%igen Integritätseinbusse zu (Urk. 7/131/14-18), nachdem sie mit zwei separaten Verfügungen vom 31. Mai und vom 29. September 2016 und mit Einspracheentscheid vom 25. April 2017 bereits über die Unfallkausalität der Hüft- und der Kopf- und Nackenbeschwerden befunden hatte (vgl. Urk. 7/132/180-196). Die IV-Stelle prüfte nach Kenntnisnahme der Rentenverfügung der Suva vom 16. Mai 2017 ihrerseits den Rentenanspruch und holte hierzu die regionalärztliche Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 6. Juni 2017 ein (Urk. 7/140/6-8). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 % verneinte sie diesen Anspruch alsdann mit Verfügung vom 2. November 2017 (Urk. 7/150).
1.4 Sowohl der Einspracheentscheid der Suva vom 25. April 2017 betreffend Unfallkausalitäten als auch die Verfügung der IV-Stelle vom 2. November 2017 betreffend Rente waren Gegenstand von Gerichtsverfahren am Sozialversicherungsgericht.
Den Einspracheentscheid vom 25. April 2017 hob das Gericht mit Urteil vom 7. Juni 2019 ersatzlos auf, da es ihn wegen des Feststellungscharakters als unzulässig befand (Prozess Nr. UV.2017.00131). Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. November 2017 wies das Gericht mit gleichentags ergangenem Urteil ab (Urk. 7/155; Prozess Nr. IV.2017.01330). Mit Urteil 9C_523/2019 vom 6. Dezember 2019 bestätigte das Bundesgericht diesen Entscheid (Urk. 7/159).
Die Suva erliess nach Kenntnisnahme der Urteile des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Juni 2919 und des bundesgerichtlichen Urteils vom 6. Dezember 2019 den Entscheid vom 25. Mai 2020 und wies damit die Einsprache ab, die der Versicherte gegen ihre Verfügung vom 16. Mai 2017 betreffend Rentenerhöhung und Integritätsentschädigung hatte erheben lassen (Urk. 7/163). Mit Urteil vom 13. September 2021 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde dagegen in Bezug auf die Rentenhöhe ab; die Integritätsentschädigung hob es auf 12,5 % an (Prozess Nr. UV.2020.00154).
1.5
1.5.1 Anlässlich einer kardiologischen Verlaufskontrolle vom Mai 2021 bemerkte Dr. D.___ eine Progression der bekannten Aortenstenose und stellte die Indikation zu einem Aortenklappenersatz (Bericht vom 3. Mai 2021, Urk. 7/173/31-41). Diese Operation wurde am 4. August 2021 nach einer präoperativen Koronarangiographie in der Klinik I.___ durchgeführt (Operationsbericht und Herzkatheterbericht in Urk. 7/174/3-13; Berichte über die transoesophageale und über die transthorakale Echokardiographie vom 5. und vom 10. August 2021, Urk. 7/185/4-6; Austrittsbericht vom 13. August 2021, Urk. 7/173/28-30). Anschliessend hielt sich X.___ während drei Wochen in der Klinik J.___ zur stationären Rehabilitation auf (Bericht der Klinik vom 6. September 2021, Urk. 7/173/3-6).
1.5.2 Am 7. November 2021 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/171). Die IV-Stelle nahm vom Krankentaggeldversicherer Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) die Behandlungsberichte entgegen (Urk. 7/173/1-41 und Urk. 7/174/1-13) und führte mit dem Versicherten im Dezember 2021 ein Telefongespräch im Hinblick auf die berufliche Eingliederung (Protokoll vom 17. Dezember 2021, Urk. 7/179). Des Weiteren holte sie vom Hausarzt Dr. med. K.___ die Berichte vom 31. Dezember 2021 und vom 14. März 2022 ein (Urk. 7/182 und Urk. 7/193) und nahm die Berichte von Dr. D.___ vom 10. November 2021 und vom 22. Februar 2022 über kardiologische Verlaufskontrollen zu den Akten (Urk. 7/183 sowie Urk. 7/194 und Urk. 7/201/57).
Nach weiteren Gesprächen mit dem Versicherten (Gesprächsnotiz vom 30. Mai 2022, Urk. 7/203; Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 11. August 2022, Urk. 7/209) hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 11. August 2022 fest, dass kein Unterstützungsbedarf hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen bestehe und diese daher abgeschlossen würden (Urk. 7/208). Sodann eröffnete die IVStelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. August 2022, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen gedenke, da er nach vorübergehenden zusätzlichen Einschränkungen wieder voll arbeitsfähig für angepasste körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten sei (Urk. 7/211; Feststellungsblatt in Urk. 7/210). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, liess mit Eingabe vom 23. September 2022 Einwendungen erheben und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen und es seien hierzu weitere Abklärungen zu treffen und insbesondere ein versicherungsexternes Gutachten einzuholen (Urk. 7/217). Die IV-Stelle zog von der Mobiliar aktuelle Unterlagen bei (Urk. 7/221/1-50), insbesondere einen Bericht des L.___ über eine von dieser veranlasste kardiologische Untersuchung vom 18. August 2022 (Assessment-Bericht von Prof. Dr. med. univ. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Endokrinologie-Diabetologie und Kardiologie, mit den Visa von Dr. med. N.___ und O.___, Medizinische Fachverantwortung und Geschäftsleitung, Urk. 7/221/1-8). Der Versicherte liess mit Stellungnahme hierzu vom 16. November 2022 an seinen Einwendungen festhalten (Urk. 7/225).
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/228).
2. Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2022 liess X.___ durch Rechtsanwältin Dr. Annina Janett in Substitution von Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, ihm sei ab wann rechtens eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen, eventualiter sei ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zwecks Einholens eines medizinischen polydisziplinären Administrativgutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die Anträge auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer öffentlichen Verhandlung stellen; ausserdem liess er als Beweismittel die Vornahme einer persönlichen Befragung offerieren (Urk. 1 S. 2). Ferner brachte er als neues Beweismittel ein Schreiben von Dr. K.___ vom 26. Dezember 2022 bei, in dem dieser verschiedene Fragen seiner Rechtsvertreterin beantwortete (Urk. 3/10). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 6 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 7/1-228).
Nach Zustellung der Unterlagen der Beschwerdegegnerin (vgl. die Telefonnotizen vom 20. März 2023, Urk. 8 und Urk. 9) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2023 den Antrag auf die öffentliche Verhandlung zurückziehen und um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen (Urk. 11). Nachfolgend liess er, nunmehr wieder direkt vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, in der Replik vom 16. Mai 2023 an seinen Anträgen in der Beschwerdeschrift festhalten (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 8. Juni 2023 darauf, eine Duplik zu erstatten (Urk. 15), wovon der Beschwerdeführer am 12. Juni 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c), soweit sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich in ihrem nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a). Der Rentenanspruch kann nach Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
Bis Ende 2021 bestand nach Art. 28 Abs. 2 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens zu 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Nach der Regelung in Art. 28b IVG, wie sie seit Anfang 2022 in Kraft steht, wird die Höhe der Rente, die bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % beansprucht werden kann, in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Bei einer selbständigerwerbenden Person im Besonderen ist zu prüfen, ob ihr aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und die Aufnahme einer gesundheitlich angepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann. Die Beantwortung dieser Frage hat nach den gesamten Gegebenheiten des Einzelfalles zu erfolgen. Massgebend sind namentlich die Art der bisherigen Tätigkeit, die Ausbildung, die noch zu erwartende Aktivitätsdauer und die persönlichen Lebensumstände. Der Wechsel von einer selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit wird von der Rechtsprechung nur unter restriktiven Voraussetzungen als unzumutbar beurteilt, da die Invalidenversicherung nicht als zuständig dafür erachtet wird, die Aufrechterhaltung eines Betriebs zu gewährleisten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.1, 8C_492/2015 vom 17. November 2015 E. 2.2 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Ist der Wechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit zumutbar, so ist die Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode zu bemessen, wofür die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 494/06 vom 19. Oktober 2006 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach dem Grundsatz in Art. 17 Abs. 1 ATSG (in den Fassungen bis Ende 2021 und ab Anfang 2022) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist diesfalls der Rentenanspruch für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage einer anspruchserheblichen Änderung gilt die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 mit Hinweisen).
Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4). Des Weiteren ist auch im Falle einer Neuanmeldung die Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG abzuwarten, bevor der Rentenanspruch entsteht (vgl. BGE 142 V 547 E. 3).
2. Strittig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund seiner Anmeldung vom November 2021 (Urk. 7/171). Diese erfolgte, nachdem die Beschwerdegegnerin den Anspruch mit der Verfügung vom 2. November 2017 im Anschluss an die erste anspruchsverneinende Verfügung vom 14. Februar 2011 (Urk. 7/40) erneut verneint hatte (Urk. 7/150) und das Sozialversicherungsgericht und das Bundesgericht diesen Entscheid als rechtmässig beurteilt hatten (Urk. 7/155 und Urk. 7/159). Voraussetzung für eine weiterführende materielle Anspruchsprüfung ist somit, dass sich der Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung vom 2. November 2017 in potentiell rentenerheblicher Weise verändert hat.
3.
3.1 In der Verfügung vom 2. November 2017 ging die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als selbständiger Schreiner nicht mehr arbeitsfähig sei, dass hingegen für eine körperlich leichte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/150/2). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. H.___ vom 6. Juni 2017 (Urk. 7/140/6-8), und dieser wiederum nahm Bezug auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. G.___ vom 19. September 2016 (Urk. 7/97/21).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht erachtete den Sachverhalt im Urteil vom 7. Juni 2019 sowohl hinsichtlich der Diagnosen und Befunde als auch hinsichtlich der daraus resultierenden Einschränkungen als ausreichend abgeklärt.
In Bezug auf die Fraktur im rechten Unterschenkel des Jahres 1997 wies das Gericht darauf hin, dass schon im Jahr 2003 unauffällige Verhältnisse bestanden hätten, dass danach keine spezifischen Untersuchungen oder Behandlungen mehr durchgeführt worden seien und dass der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärungen im Jahr 2016 nur über Schmerzen beim Knien berichtet habe (Urk. 7/155 E. 4.2.2). Hinsichtlich der Hüftbeschwerden nahm das Gericht Bezug auf aktuelle Röntgenaufnahmen, die ausser einer leichten beidseitigen Coxarthrose keine spezifischen Befunde ergeben hätten (Urk. 7/155 E. 4.2.3), und hinsichtlich der Verletzungen am linken Zeigefinger und am rechten Mittelfinger konnte das Gericht ebenfalls keinen weiteren Abklärungsbedarf erkennen angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im September 2016 gegenüber Dr. G.___ nur noch von einer Gefühllosigkeit an der Fingerkuppe des Zeigefingers berichtet und im Übrigen Schmerzfreiheit angegeben hatte (Urk. 7/155 E. 4.2.4). Als einleuchtend befand das Gericht auch, dass Dr. G.___ keine weiteren Behandlungen oder zusätzlichen Abklärungen zum Zustand der linken Schulter mehr vorschlug, und die Kopf- und Nackenbeschwerden erschienen dem Gericht ebenfalls als genügend abgeklärt, da nur degenerative Veränderungen und Verspannungen, nicht aber neurologische Ausfälle hatten festgestellt werden können (Urk. 7/155 E. 4.2.5). Sodann wies das Gericht darauf hin, dass der behandelnde Kardiologe Dr. D.___ einstweilen nur zur weiteren Beobachtung der Herzproblematik geraten hatte (Urk. 7/155 E. 4.2.6), und schliesslich konnte das Gericht in den medizinischen Berichten auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert finden (Urk. 7/155 E. 4.2.7).
Was die Auswirkungen der verschiedenen Gesundheitsprobleme auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, so nahm das Gericht Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil, das der RAD-Arzt Dr. H.___ im Juni 2017 in Anlehnung an das Profil von Dr. G.___ im Bericht vom September 2016 erstellte hatte. Nach diesem Zumutbarkeitsprofil waren repetitives Tragen und Heben von Lasten über 10 kg, Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Brustniveau und Arbeiten an vibrierenden und stossenden Maschinen zu vermeiden, ebenso Tätigkeiten mit Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten in kniender oder kniebeugender Stellung und Tätigkeiten mit überwiegender Geh- und Stehbelastung; als zumutbar und vollzeitlich verrichtbar bezeichnet wurden demgegenüber Tätigkeiten, welche wechselbelastend, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend auszuführen seien und auch mit sporadischem Anheben und Tragen von leichten bis mittelschweren Lasten (1015 kg) verbunden sein könnten (Urk. 7/155 E. 4.3.2). Das Gericht wies darauf hin, dass diese Beurteilung ihre Stütze in den Ergebnissen der funktionsbezogenen Testungen in der Klinik E.___ und der Arbeitserprobungen in der Eingliederungsinstitution F.___ finde und daher auf sie abgestellt werden könne (Urk. 7/155 E. 4.3.3 und 4.3.4). Sodann vergegenwärtigte sich das Gericht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit Montagearbeiten des allgemeinen Innenausbaus verrichtet hatte, die regelmässig mit dem Heben von 30-40 kg schweren Gegenständen verbunden gewesen waren, und hielt fest, dass diese Verrichtungen gemäss der einhelligen Beurteilung der Fachpersonen der Klinik E.___, der Eingliederungsinstitution F.___ und der Suva nicht vereinbar mit dem formulierten Zumutbarkeitsprofil seien (Urk. 7/155 E. 4.4.2).
3.3 Das Gericht erwog alsdann, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit teilweise der veränderten gesundheitlichen Situation habe anpassen können, dass es ihm jedoch nicht gelungen sei, auf diese Weise einen Gewinn in der Höhe desjenigen vor den Unfällen der Jahr 2008 und 2014 zu erzielen (Urk. 7/155 E. 4.4.2). Es gelangte aber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Eingliederungsinstitution F.___ ein Leistungs-, Fähigkeits- und Neigungsprofil gezeigt habe, das eine Eingliederung in eine angepasstere Tätigkeit als Schreiner in unselbständiger Arbeitnehmerstellung als realisierbar erscheinen lasse (Urk. 7/155 E. 4.4.3), und dass er mit einer derartigen, vollzeitlich ausgeübten Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen in der Lage wäre, das mutmasslich höher sei als der Gewinn, den er bei Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit erwarten könne (Urk. 7/155 E. 4.4.4 und 4.4.5). Das Gericht beurteilte deshalb den gesundheitsbedingten Wechsel in eine unselbständige Arbeitnehmertätigkeit als zumutbar und bejahte dabei auch die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Eingliederung in einen Betrieb, indem es festhielt, dass die Fachleute der Eingliederungsinstitution F.___ zwar gewisse persönlichkeitsbedingte Einschränkungen in der Flexibilität und der Anpassungsfähigkeit vermerkt hätten, dass sich der Beschwerdeführer jedoch im langjährigen Verlauf seiner beruflichen Tätigkeit immer wieder als fähig erwiesen habe, sich vorgegebenen Strukturen anzupassen und mit anderen Personen zusammenzuarbeiten (Urk. 7/155 E. 4.4.3 und 4.4.5).
Mit diesen Überlegungen und dem darauf basierenden Einkommensvergleich ermittelte das Gericht einen Invaliditätsgrad von 35 % und bestätigte somit die rentenabweisende Verfügung vom 2. November 2017 (Urk. 7/155 E. 4.4.5 und 4.4.6 f.), worin ihm das Bundesgericht folgte (Urk. 7/159).
4.
4.1 Das Herzleiden in der Gestalt eines Aortenvitiums war im Februar 2015 erstmals festgestellt worden. Dr. D.___ hatte es damals als leicht bis mittelschwer eingestuft (Urk. 7/94/137) und hatte sich darauf beschränkt, eine weitere Beobachtung mit Nachkontrolle nach Ablauf von zwei Jahren zu empfehlen (Urk. 7/94/220). Im Mai 2021, also sechs Jahre später, sprach Dr. D.___ dann jedoch von einer Progression im Vergleich zur letzten Untersuchung vor vier Jahren und befand die Aortenstenose nunmehr als schwergradig (Urk. 7/173/3132), sodass die Operation vom August 2021 (Urk. 7/174/3-13) unumgänglich wurde. In dieser Hinsicht ist eine Zustandsverschlechterung seit November 2017 offensichtlich.
Der nachfolgende Verlauf erwies sich allerdings als günstig. Dr. D.___ konstatierte anlässlich der ersten postoperativen Kontrolle vom November 2010 eine sehr gute Verfassung des Beschwerdeführers und hielt fest, dieser müsse nichts Spezielles beachten, sondern dürfe sich normal belasten, und es seien insbesondere auch Armbewegungen ab sofort problemlos möglich (Urk. 7/183/2). Anlässlich der weiteren Verlaufskontrolle vom Februar 2022 konnte Dr. D.___ zwar eine geringfügige Zunahme der Aorteninsuffizienz von minimal auf leichtgradig erkennen, bezeichnete das Operationsergebnis jedoch als gut und riet zu mässiger körperlicher Aktivität (Urk. 7/194/2). Bei dieser Einschätzung des behandelnden Kardiologen leuchtet ein, dass Dr. M.___ als Gutachter des L.___ dem Beschwerdeführer im August 2022 wohl Einschränkungen in der nach wie vor ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Schreiner attestierte, körperlich weniger anstrengende Tätigkeiten jedoch als uneingeschränkt zumutbar beurteilte (Urk. 7/221/7). Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Beurteilung des Hausarztes Dr. K.___, der dem Beschwerdeführer in den Berichten vom 31. Dezember 2021 und vom 14. März 2022 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 7/182/1+2 und Urk. 7/193/2). Denn Dr. K.___ bezog sich hierbei, wie auch in einem Bericht zuhanden der Mobiliar vom 13. März 2022 (Urk. 7/221/20), ausdrücklich auf die schweren Arbeiten im Rahmen der selbständigen Tätigkeit. Demgegenüber äusserte er sich zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichteren Tätigkeit nicht abschliessend, sondern erklärte im neu eingereichten Schreiben vom 26. Dezember 2022 vielmehr ausdrücklich, die Arbeitsfähigkeit in einer derartigen Tätigkeit nicht beurteilen zu können (Urk. 3/10).
Die gesundheitliche Verschlechterung infolge des Herzleidens war damit lediglich kurzzeitiger Natur. Sie bewirkte nur im Vorfeld der Operation vom August 2021 und während der Rehabilitationszeit von einigen Wochen zusätzliche Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit; danach war der Zustand wiederhergestellt, wie er schon zur Zeit des Erlasses der Verfügung vom 2. November 2017 bestanden hatte. Denn wie dargelegt wurden dem Beschwerdeführer bereits damals die schweren Verrichtungen im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit nicht mehr zugemutet und bereits damals spielte dabei auch das Herzleiden eine Rolle (vgl. Urk. 7/155 E. 4.3.4).
4.2 Des Weiteren finden sich keine Anhaltspunkte für anderweitige gesundheitliche Veränderungen seit November 2017. Im Urteil des Prozesses UV.2020.00154 vom 13. September 2021, wo der medizinische Verlauf bis zum Erlass des Einspracheentscheids der Suva vom 25. Mai 2020 zu beurteilen war, wies das Sozialversicherungsgericht darauf hin, dass weder in den Dossiers der Suva noch in den beigezogenen Akten der Beschwerdegegnerin ärztliche Abklärungen oder Behandlungen nach November 2017 dokumentiert seien und der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren keine Arztbesuche und keine verstärkten oder neue aufgetretenen Beschwerden erwähnt habe, und sah deshalb keinen Anlass für die Durchführung der beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (E. 5.7). Auch im nachfolgenden Zeitraum bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2022 fehlen Hinweise auf medizinische Vorkehren ausserhalb der Behandlung des Herzleidens. Solche sind weder in den Berichten von Dr. K.___ noch in den Rechtsschriften des Vorbescheidverfahrens und des vorliegenden Verfahrens erwähnt. Zusätzliche medizinische Abklärungen, wie insbesondere die beantragte polydisziplinäre Begutachtung und die persönliche Befragung des Beschwerdeführers, sind damit im vorliegenden Verfahren weiterhin nicht angezeigt.
4.3 Von einer Veränderung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zugunsten einer angepassten leichteren Tätigkeit im Arbeitnehmerverhältnis ist schliesslich ebenfalls nicht auszugehen. Denn auch wenn der Beschwerdeführer den Rat zu einem solchen Wechsel nicht befolgte und seinen Betrieb weiterführte, so berief er sich nicht auf betriebliche Anpassungen, mit denen er seine Leistungsfähigkeit seit November 2017 hätte erhöhen können, sondern brachte gegenüber Dr. M.___ vielmehr vor, persönlich nur etwa 50 % der anfallenden Verrichtungen ausführen zu können und für die übrigen Arbeiten auf ein Netzwerk von Akkordanten angewiesen zu sein (Urk. 7/221/4-5). Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aber sein fortgeschrittenes Alter nicht als Argument gegen die Zumutbarkeit einer beruflichen Umstellung anführen (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Denn er wusste schon seit längerem um die Zumutbarkeit des Wechsels in ein Arbeitnehmerverhältnis, hat sich aber aus freien Stücken immer wieder gegen einen solchen Wechsel entschieden (vgl. zuletzt Urk. 7/203 und Urk. 7/209/7).
5. Damit ist keine Sachverhaltsänderung nachgewiesen, die potentiell rentenerheblich für einen Anspruch ab Mai 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG) ist. Die Voraussetzung für eine weiterführende materielle Sachverhaltsprüfung ohne Bindung an die früheren Beurteilungen ist somit nicht erfüllt. Im Übrigen sind ohnehin keine Gründe für ein Abweichen von der Beurteilung im Urteil vom 7. Juni 2019 erkennbar angesichts dessen, dass das Bundesgericht dieses Urteil vollumfänglich bestätigt hat.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel