Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00042
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 28. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank
Dorfstrasse 33, 9313 Muolen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 die bisherige halbe Rente von X.___ bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 39 % mit Wirkung per 31. Januar 2023 aufhob (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Januar 2023 (Urk. 1), in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 (Urk. 6) und in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. März 2023 (Urk. 9),
unter Hinweis darauf,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 23. Januar 2023 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Viertelsrente, eventualiter die Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragte (Urk. 1 S. 2),
dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen betreffend Einkommensvergleich beantragte (Urk. 6),
dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 22. März 2023 erklärte, er sei aufgrund der Verfahrensökonomie damit einverstanden, dass nicht direkt über den Rentenanspruch entschieden werde, sondern eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin erfolge; das Rechtsbegehren passe er entsprechend an (Urk. 9),
in Erwägung,
dass übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen betreffend Einkommensvergleich (Ermittlung des Valideneinkommens) vorliegen,
dass diese mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 7. Dezember 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und danach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang (vgl. auch BGE 137 V 57; BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),
dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl