Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00044
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 2. August 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Eltern Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1990 geborene X.___ leidet seit seiner Geburt an einer Verzögerung in der Entwicklung unklarer Genese (vgl. Urk. 7/5). Am 15. Juli 1992 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/1). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich gewährte dem Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 (Urk. 7/2 f.). Am 15. Juni 1995 wurde ein Antrag auf Pflegebeiträge gestellt (Urk. 7/4, 7/7). In der Folge übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten für die Sonderschulmassnahmen (vgl. Urk. 7/8, 7/21, 7/27, 7/32, 7/56, 7/63, 7/75, 7/85) sowie die medizinischen Massnahmen des Versicherten (Urk. 7/22, 7/29-30, 7/41, 7/49-50, 7/60-61, 7/81) und sprach ihm eine schwere Hilflosenentschädigung für Minderjährige zu (Urk. 7/53).
1.2 Am 22. Januar 2008 wurde der Versicherte unter Hinweis auf ein Geburts-gebrechen mit autistischen Zügen und eine leichte cerebrale Störung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für Erwachsene angemeldet (Urk. 7/89). Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 7/9396) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Beschluss vom 5. Mai 2008 ab Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente (Urk. 7/98) sowie eine Hilflosenentschädigung schweren Grades bei Aufenthalt zu Hause zu (Urk. 7/100-101 [= Urk. 14/3-4]).
Nachdem die IV-Stelle betreffend den Aufenthaltsort des Versicherten Abklärungen getätigt hatte (Urk. 7/115), teilte sie ihm mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 mit, dass er ab dem 1. November 2021 (Folgemonat des Heimaustritts) bis 28. Februar 2022 (2. Folgemonat Heimeintritt) Anspruch auf den vollen Ansatz der Hilflosenentschädigung IV ohne lebenspraktische Begleitung habe. Ab dem 1. März 2022 bestehe ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung IV mit Ansatz im Heim (Urk. 7/116). Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2022 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Hilflosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 90'768.-- in Aussicht (Urk. 7/119). Dagegen liess er am 11. Februar 2022 Einwand erheben und vorsorglich um Erlass der Rückforderung ersuchen (Urk. 7/118; ergänzende Begründung vom 31. März 2022, Urk. 14/26). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2022 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 21. Januar 2022 und stellte unter Einhaltung der fünfjährigen Verjährungsfrist die Rückforderung zu viel ausbezahlter Hilflosenentschädigung ab Februar 2017 bis Februar 2022 im Betrag von insgesamt Fr. 80'898.-- in Aussicht (Urk. 14/28). Am 30. Juni 2022 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und forderte zu viel ausbezahlte Hilflosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 80'898.-- zurück (Urk. 7/127 [= Urk. 14/29]). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Der Versicherte liess am 22. Juli 2022 gegen die Rückforderung von Fr. 80'898.- ein Erlassgesuch stellen (Urk. 14/35). Nachdem dem Versicherten das rechtliche Gehör gewährt worden war (vgl. Urk. 14/40-41), wurde sein Erlassgesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 mangels guten Glaubens abgewiesen (Urk. 2 [= Urk. 14/43]).
2. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Rückforderung in der Höhe von Fr. 80'898.-- zu erlassen; eventualiter sei in Bejahung des guten Glaubens die Sache zur Prüfung der grossen Härte und zum Erlass eines neuen Entscheides an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2023 (Urk. 8) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 (Urk. 9) legte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ihre Honorarnote (Urk. 10) auf. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 ordnete das Gericht an, es seien die vollständigen Akten der Invalidenversicherung, insbesondere sämtliche Unterlagen zum Erlassgesuch des Beschwerdeführers ab Juni 2022, einzuholen sowie die Akten betreffend Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers beizuziehen (Urk. 11). Am 28. Juni 2023 reichte die Beschwerdegegnerin die vom Gericht verlangten Unterlagen ein (Urk. 13-15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.).
1.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Entscheid fest, die Eltern des Beschwerdeführers, die diesen verträten, seien auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden. Namentlich sei in den Verfügungen ausgeführt worden, dass ein Heimeintritt oder ein Heimaufenthalt einen meldepflichtigen Tatbestand darstelle, welcher der IVStelle unverzüglich mitzuteilen sei. Sie seien über die verschiedenen Ansätze betreffend Leistungsanspruch informiert worden. Selbst wenn die Meldepflicht betreffend Wohnsituation als erfüllt betrachtet werden könnte, liege eine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Indem sie die gleichbleibenden Auszahlungen der Hilflosenentschädigung nicht hinterfragt hätten, hätten sie die Sorgfaltspflicht grobfahrlässig verletzt. Es könne daher nicht von einem gutgläubigen Bezug der zu hohen Hilflosenentschädigung ausgegangen werden. Die Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten, weshalb dem Gesuch um Erlass der Rückforderung zu viel ausgerichteter Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 80'898.-- nicht entsprochen werden könne (Urk. 2 S. 2-3).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er leide an Autismus und habe seit dem Jahr 2008 Anspruch auf eine schwere Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Seinen Eltern obliege seit seinem Eintritt ins Erwachsenenalter die Beistandschaft. Seine Eltern seien im Sommer 2016 an Krebs erkrankt, weshalb er mit grosser zeitlicher Dringlichkeit habe in ein Heim eintreten müssen. Seine Mutter habe die SVA Zürich über seinen Aufenthaltsort und die Heimplatzierung auf unbestimmte Zeit informiert. Aufgrund des Adresszusatzes «Zusatzleistungen» sei diese Mitteilung SVA-intern nur von der Ergänzungsleistungsbehörde zur Kenntnis genommen worden. Seine Eltern seien stets davon ausgegangen, ihrer Meldepflicht bezüglich der Heimunterbringung genügend nachgekommen zu sein. Dass mehrere Meldungen des gleichen Sachverhaltes an verschiedene Abteilungen der SVA Zürich zu richten gewesen wären, hätten seine Eltern nicht erkannt, weshalb der gute Glauben zu bejahen sei (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden.
3.
3.1 Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Es gibt vorliegend keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln des Beschwerdeführers respektive seiner Vertreter schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Leistungsempfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass ihm aufgrund seines Heimaufenthaltes zu hohe Hilflosenentschädigungs-Zahlungen ausgerichtet wurden.
3.2
3.2.1 Die Zusprache der Hilflosenentschädigung vom 5. Mai 2008 beruhte auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Abklärungen weiterhin regelmässig und in erheblicher Weise in allen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, weshalb er ab 1. Mai 2008 Anspruch auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit hatte. Die monatlichen Ansätze bei schwerer Hilflosigkeit im Jahr 2008 betrugen bei Aufenthalt zu Hause Fr. 1'768.- und bei Aufenthalt im Heim Fr. 884.-- (Urk. 7/101/2 [= Urk. 14/4/2]). Eine Revision wurde beim Beschwerdeführer nicht eingeleitet (vgl. Urk. 7/113).
3.2.2 Am 28. Mai 2008 stellt der Beschwerdeführer in seiner Wohnsitzgemeinde Z.___ ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 15/3). Am 17. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer von der SVA Zürich, Ausgleichskasse, mitgeteilt, dass die Gemeinde Z.___ die Abwicklung der Zusatzleistungen zur AHV/IV ab 1. Januar 2016 an die SVA Zürich übergeben habe. Neu würden namentlich die monatlichen Überweisungen von Renten und Zusatzleistungen durch die SVA Zürich in einer gemeinsamen Zahlung erfolgen und die Anmeldungen sowie Gesuche von ihnen geprüft und entschieden werden. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen seien immer direkt der SVA Zürich zu melden (Urk. 15/23).
3.2.3 Am 4. August 2016 (Eingangsdatum) teilte die Mutter des Beschwerdeführers als seine Vertreterin der SVA Zürich, Zusatzleistungen, mit, er habe auf unbestimmte Zeit in der Institution A.___ untergebracht werden müssen (Urk. 15/50). Diesem Schreiben wurde das Gesuch für die Kostenübernahmegarantie an das kantonale Sozialamt Graubünden beigelegt, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ab dem 23. Juni 2016 in der Einrichtung Verein A.___ in B.___ untergebracht wurde (Urk. 15/51). Eine Meldepflichtverletzung liegt daher nicht vor, da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 aufgefordert wurde, Änderungen in den persönlichen Verhältnisse – zu denen auch der Wechsel des Aufenthaltsortes zählt – der SVA Zürich mitzuteilen (E. 3.2.2). Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er habe die Mitteilung nicht direkt an die IV-Stelle gerichtet. Die Tatsache alleine, dass der Beschwerdeführer dem Schreiben vom 4. August 2016 den Adresszusatz «Zusatzleistungen» angefügt hat, kann ihm nicht zu seinem Nachteil gereichen, zumal er von der SVA Zürich aufgefordert wurde, sämtliche Fragen und Änderungen direkt an sie zu richten. Der Beschwerdeführer und seine Vertreter durften daher davon ausgehen, mit dem Schreiben vom 4. August 2016 ihrer Meldepflicht korrekt nachgekommen zu sein.
Unter Berücksichtigung, dass die Zusprache der Hilflosenentschädigung im Jahr 2008 erfolgte und dem Umstand, dass auch die Abteilung Zusatzleistungen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur IV-Rente – trotz Kenntnis des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers im Heim – den Betrag der Hilflosenentschädigung mit Aufenthalt zu Hause heranzog (vgl. z.B. Urk. 15/66, Hilflosenentschädigung Fr. 22'560.-- anstatt Fr. 5'640.-- [Art. 42ter Abs. 2 IVG in der seit Januar 2012 gültigen Fassung]), kann dem Beschwerdeführer oder seinen Vertretern auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten ihre Sorgfaltspflicht grobfahrlässig verletzt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbrachte (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), kann von einem juristischen Laien nicht erwartet werden, dass er oder sie acht Jahre nach der Zusprache einer Leistung um deren Berechnungsgrundlage und Höhe im Einzelnen weiss und bei Fehlern in der Berechnung durch die Verwaltung einschreitet. Diese Anforderungen würden zu hoch erscheinen. Es verhielt sich somit nicht so, dass für den Beschwerdeführer beziehungsweise seine Vertreter ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, dass ihm ab dem Jahr 2016 beim Aufenthalt im Heim zu hohe Hilflosenentschädigungen ausbezahlt wurden.
3.3 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer keine grobfahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb er sich hinsichtlich der fälschlicherweise zu viel ausbezahlten Hilflosenentschädigung im guten Glauben befand. Folglich hat er den von ihm zurückgeforderten Betrag von Fr. 80'898.-- nicht zurückzuerstatten, wenn dies für ihn eine grosse Härte bedeutet.
3.4 Diese zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung der grossen (wirtschaftlichen) Härte wurde von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2022 (Urk. 2 S. 3) nicht geprüft. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung prüfe und hernach über das Erlassgesuch neu entscheide.
4.
4.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos (vgl. auch BGE 122 V 221 E. 2).
4.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 GebV SVGer).
Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit Honorarnote vom 20. Februar 2023 (Urk. 10) einen Aufwand von Total Fr. 1‘749.-- (7.1 Stunden à 220.--, Barauslagen à Fr. 47.30 zzgl. MwSt) geltend. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist eine Entschädigung in dieser Höhe angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘749.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Dezember 2022 unter Bejahung des guten Glaubens des Beschwerdeführers beim Leistungsbezug aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die grosse Härte prüfe und über den Erlass der Rückforderung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’749.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif