Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00046


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 31. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Annina Janett

Anwaltskanzlei Aliotta

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, arbeitete stundenweise respektive auf Abruf als Reinigungsmitarbeitende bei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. Urk. 9/20 S. 1 und S. 6, Urk. 9/26 S. 3 oben, Urk. 9/32 S. 1 f.), als sie sich unter Hinweis auf ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, welches ihr erstmals am 12. Mai 2021 (Urk. 9/29/10-11) von Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ von der Abteilung für Pneumologie des Kantonsspitals A.___ diagnostiziert worden war, am 2. Juli 2021 (Urk. 9/20) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Am 30. November 2021 (Urk. 9/55) nannte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Versicherte seit dem 21. Juli 2021 behandelte, als Diagnosen eine schwer bis mittelgradige depressive Episode sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden Zügen (S. 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.

1.2    Am 28. Januar 2022 (Urk. 9/60) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Gesundheitszustand durch eine vier- bis sechswöchige psychosomatische Reha wesentlich verbessert werden könne. Sie erwarte, dass die Versicherte durch die Massnahme ihre bisherige Tätigkeit wieder im bisherigen Pensum ausführen könne und forderte diese auf, bis am 11. März 2022 anzugeben, wo sie gedenke, die Massnahme umzusetzen, und die Massnahme bis spätestens am 30. Juni 2022 durchzuführen. Daneben wies die IV-Stelle die Versicherte darauf hin, dass sie alles Zumutbare zu unternehmen habe, um eine Erwerbsunfähigkeit zu verhindern.

    Auf telefonische Rückfrage, wer die Kosten für den Aufenthalt für die Massnahme übernehme, erklärte die IV-Stelle der Versicherten am 3. März 2022 (Urk. 9/66), sie solle dafür die Krankenkasse anfragen. Am 29. März 2022 (Urk. 9/73) berichtete die Versicherte der IV-Stelle am Telefon, dass die Krankenkasse ihr eine Kostengutsprache für die Massnahme für 21 Tage zugesprochen habe mit der Option für eine Verlängerung. Für sie fielen an Kosten nur der Selbstbehalt an. Diesen könne sie aber nicht finanzieren, solange sie von der IV-Stelle keine Leistungen erhalte. Die IV-Stelle wies die Versicherte mit Schreiben vom 2. Mai 2022 (Urk. 9/86) darauf hin, dass sie für die Finanzierung des Aufenthaltes das Sozialamt anfragen könne.

    Am 31. Mai 2022 (Urk. 9/89) liess die Versicherte der IV-Stelle durch die Unia mitteilen, sie sei der Ansicht, dass es sich bei der angeordneten Massnahme um eine Abklärungsmassnahme handle, weshalb die IV-Stelle dafür die Kosten zu übernehmen habe. Sollte die IV-Stelle an der Ablehnung der Kostenübernahme festhalten, ersuche sie um Erlass einer diesbezüglichen Verfügung. Daraufhin antwortete die IV-Stelle der Versicherten am 14. Juli 2022 (Urk. 9/93), dass die auferlegte Massnahme der Schadenminderung zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit diene und nicht der Abklärung, weshalb die Kosten von der Versicherten zu tragen seien, weil es sich dabei nicht um Leistungen der Invalidenversicherung handle und daher auch keine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen sei. Zudem forderte sie die Versicherte auf, nun bis am 31. August 2022 anzugeben, wo sie gedenke, die Massnahme umzusetzen, und diese bis 31. Dezember 2022 durchzuführen, andernfalls sie so beurteilt werden könnte, als hätte sie die Massnahme durchgeführt, was zur Abweisung des Gesuches führen könne.

    Am 24. August 2022 (Urk. 9/94) liess die Versicherte die IV-Stelle durch die Unia erneut wissen, dass sie der Ansicht sei, dass die Massnahme abklärenden Charakter habe, weshalb die IV-Stelle die Kosten dafür zu übernehmen habe und, falls diese weiterhin die Meinung vertrete, die Kostenübernahme verweigern zu können, ersuche sie um Erlass einer entsprechenden Verfügung mit Begründung. Andernfalls sähe sie sich gezwungen, Massnahmen gegen die Rechtsverweigerung zu treffen. Daraufhin teilte die IV-Stelle der Versicherten am 21. September 2022 (Urk. 9/99) wiederum mit, dass der Gesundheitszustand durch eine vier- bis sechswöchige psychosomatische Reha wesentlich verbessert werden könne. Sie erwarte, dass die Versicherte durch die Massnahme ihre bisherige Tätigkeit wieder im bisherigen Pensum ausführen könne. Zudem forderte sie die Versicherte auf, nun bis am 30. November 2022 anzugeben, wo sie gedenke, die Massnahme umzusetzen, und diese bis 28. Februar 2023 durchzuführen, andernfalls sie allenfalls so beurteilt würde, als hätte sie die Massnahme durchgeführt, was zur Abweisung des Gesuches führen könne.


2.    Am 16. Januar 2023 (Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mittels einer formellen Verfügung über die Übernahme der Kosten der von ihr verordneten Massnahme (vier- bis sechswöchige psychosomatische Rehabilitationsbehandlung) zu entscheiden (S. 2).

    Am 13. Februar 2023 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2023 (Urk. 6) nach, worin letztere ein Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin hinsichtlich des ordentlichen Leistungsverfahren bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens abgelehnt hatte, weshalb die Beschwerdeführerin um beförderliche Behandlung bat.

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 2. März 2023 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. März 2023 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Erlässt der Versicherungsträger, entgegen dem Begehren der betroffenen Person, keinen Entscheid, so kann nach Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All-gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Beschwerde erhoben werden (BGE 131 V 407 E. 1.1). Diese Bestimmung betrifft Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungsleistungen, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2).

1.2    Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den Antrag auf Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde in ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2023 (Urk. 7) damit, Zweck der Massnahme, sich einer vier- bis sechswöchigen psychosomatischen Behandlung zu unterziehen, sei die dadurch zu erwartende Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und damit die Verhinderung oder Verminderung einer allfälligen Invalidität. Es handele sich folglich klar nicht um eine Abklärungsmassnahme, sondern um die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht. Diese stelle keine durchsetzbare Rechtspflicht dar, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Obliegenheit, die als solche nicht Gegenstand einer Verfügung sein könne. Dasselbe müsse für die dadurch entstehenden Kosten gelten. Sie habe daher keine Rechtsverweigerung begangen, indem sie darüber keine anfechtbare Verfügung erlassen habe (vgl. auch die Schreiben respektive Stellungnahmen vom 28. Januar, 14. Juli und 21. September 2022 [Urk. 9/60, Urk. 9/93, Urk. 9/99]).

2.2    Die Beschwerdeführerin (Urk. 1) stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin verneine den Abklärungscharakter der Rehabilitationsmassnahmen mit der Begründung, diese diene nicht der Abklärung der gesundheitlichen Situation, sondern deren Verbesserung. Sie als Beschwerdeführerin habe mehrmals auf den Abklärungscharakter der Massnahme hingewiesen, womit die Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen seien. Da die Durchführung der Massnahme vom Entscheid bezüglich der Kostenübernahme abhänge und ihr Nachteile erwachsen würden, sollte sie die Massnahme aufgrund der ungeklärten Kostenfrage nicht durchführen können, habe sie ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Indem die Beschwerdegegnerin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verweigert habe, habe sie ihr das Recht verweigert, die Frage der Übernahme der Kosten der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahme überprüfen zu lassen. Darin sei eine Rechtsverweigerung zu erblicken (S. 6 Ziff. 18 f.).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Erlass einer Verfügung betreffend die Kostenübernahme der vier- bis sechswöchigen psychosomatischen Reha hat.

    Da die Beschwerdeführerin vorgängig an die Beschwerdeerhebung den Erlass einer entsprechenden Verfügung mit den Schreiben vom 31. Mai und 24. August 2022 (Urk. 9/89 und Urk. 9/94) verlangt hatte und diese Voraussetzung somit erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31März 2010 E. 2), bleibt im Folgenden lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine materielle Verfügungspflicht trifft. Entscheidend dafür ist der Charakter der vier- bis sechswöchigen psychosomatischen Behandlung.

    Bei der Aufforderung der IV-Stelle an eine versicherte Person zur Durchführung einer medizinischen Behandlung im Sinne einer Schadenminderungspflicht handelt es sich nicht um eine rechtlich erzwingbare Pflicht, sondern um eine sozialversicherungsrechtliche Last, deren Erfüllung die Voraussetzung der Entstehung oder des Fortbestandes eines Rentenanspruches ist, weshalb dafür keine Verfügungspflicht besteht (BGE 146 I 62 E. 5.4.2, Urteile des Bundesgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3 und 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E. 3). Die Kostenübernahme einer Massnahme betreffend einer auferlegten Schadenminderungspflicht ist denn im Invalidenversicherungsrecht auch nicht vorgesehen. Anders verhielte es sich für den Fall, dass es sich bei der der vier- bis sechswöchigen psychosomatischen Behandlung um eine Abklärungsmassnahme im Sinne von Art. 43 ATSG handelte, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht (E. 2.2). Diesfalls hätte die Beschwerdegegnerin die Kosten zu übernehmen (Art. 45 Abs. 1 ATSG) und entsprechend bestünde eine Verfügungspflicht.

3.2

3.2.1    Die Schadenminderungspflicht stellt ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts dar (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N 90 Vorbemerkungen). Sie bezweckt eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren in der Invalidenversicherung Rz. 5020; vgl. auch Art. 21 Abs. 4 ATSG). Im Rahmen der Schadenminderung muss die versicherte Person gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Behandlungen fallen.

3.2.2    Was die Abklärung angeht, ist zu beachten, dass im Sozialversicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG). Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.

3.3

3.3.1    Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der von der Beschwerdegegnerin auferlegten vier- bis sechswöchigen Reha offenkundig um eine Massnahme, welche einzig der Schadenminderungspflicht dient, wie sich zweifelsfrei aus den Akten ergibt.

3.3.2    Bereits aus der ursprünglichen Auferlegung der Massnahme am 28. Januar 2022 (Urk. 9/60) lässt sich unmissverständlich herauslesen, dass die auferlegte Reha einzig und alleine der Schadenminderung dient und in keiner Weise auch nur teilweise einen Anteil eines Abklärungscharakters hat. So wurde die Reha gemäss Wortlaut bereits im Schreiben vom 28. Januar 2022 zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (nicht zur Untersuchung respektive Abklärung) auferlegt, weil dadurch zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit wieder in ihrem bisherigen Pensum ausführen kann («dass [Sie] dadurch Ihre bisherige Tätigkeit wieder im bisherigen Pensum ausführen können»; S. 1).

    Dass im gleichen Schreiben - und worauf die Argumentation der Beschwerdeführerin beruht - laufende Abklärungen und ein Verweis auf Art. 43 ATSG erwähnt sind (Urk. 9/60 S. 1), steht dem nicht entgegen. Die Beschwerdegegnerin war in ihrer fortlaufenden Kommunikation mit der Beschwerdeführerin in der Folge stets eindeutig und teilte dieser jeweils mit, dass es sich um eine Massnahme mit dem einzigen Zweck der gesundheitlichen Verbesserung handelt. In den die ursprüngliche Aufforderung ersetzenden Schreiben vom 14. Juli 2022 (Urk. 9/93) und vom 21. September 2022 (Urk. 9/99), mit welchen die Auferlegung der Durchführung der Reha zeitlich nach hinten verschoben wurde, finden sich denn auch die potentiell irreführenden Passagen nicht mehr.

    Dass der auferlegten Reha keinerlei Abklärungszweck zukommt, ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdegegnerin diese der Beschwerdeführerin auferlegte ohne jegliche eigene Kontaktaufnahme mit einer medizinischen Institution, um diese mit einer Untersuchung zu beauftragen, welche einen exploratorischen Charakter haben könnte. Auch die Krankenkasse ging ohne Weiteres davon aus, dass es sich nicht um eine dem Leistungskatalog der Invalidenversicherung zuzuordnende, auf eine Abklärungsmassnahme zurückführende Leistung geht, nahm sie doch direkt eine eigene Leistungspflicht an und erteilte der Beschwerdeführerin umgehend eine Kostengutsprache für die Behandlung von 21 Tagen mit der Option auf Verlängerung (vgl. Urk. 9/73).

3.3.3    Nach dem Gesagten handelt es sich bei der von der Beschwerdegegnerin auferlegten vier- bis sechswöchigen Reha eindeutig einzig um eine der Schadenminderungspflicht dienende medizinische Massnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes, weshalb die Beschwerdegegnerin kein Verfügungsrecht hat, diese anzuordnen. Hat sie kein Verfügungsrecht zur Anordnung, hat sie auch keine Kosten zu übernehmen. Im Gegenteil handelt es sich vorliegend um eine medizinische Behandlung nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Damit muss die Beschwerdegegnerin klarerweise auch nicht über die Teilfrage der Kostenübernahme verfügen. Eine solche kann gar nicht Gegenstand einer Verfügung der Beschwerdegegnerin sein, denn eine Kostenbeteiligung der Eidgenössischen Invalidenversicherung im Sinne der Übernahme des Selbstbehalts und der Franchise für medizinische Behandlungen im Sinne des KVG ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Beschwerdegegnerin ist daher keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Annina Janett

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller