Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00048


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 31. August 2023

in Sachen

X.___, geb. 2009

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___


dieser vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 2009, wurde am 11. August 2011 wegen einer seit Geburt bestehenden Entwicklungsverzögerung und einem Verdacht auf Autismus zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 6/1 Ziff. 5.1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebreches Ziffer 405 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV (Autismus-Spektrum-Störungen), im Rahmen medizinischer Massnahmen Leistungen zu (Urk. 6/13-14, Urk. 6/45-46, Urk. 6/57, Urk. 6/80, Urk. 6/88).

    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Mai 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00128 wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Dezember 2012 (Urk. 6/49), mit welcher dem Versicherten ab dem 13. Februar 2012 eine Entschädigung wegen leichter und ab 13. September 2012 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen wurde, bestätigt und auf den Hauptantrag, dass die Kosten der MIFNE-Therapie zu übernehmen seien, mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten (vgl. Urk. 6/75/1-8 E. 3 und Dispositiv Ziff. 1).

    Sodann verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 13. Oktober 2015 eine Kostengutsprache sowohl für einen Autismusbegleithund (Urk. 6/115) als auch für die MIFNE-Therapie (Urk. 6/114). Die gegen die nicht gewährte Kosten-gutsprache für die MIFNE-Therapie erhobene Beschwerde (Urk. 6/118/3-10) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. März 2017 im Verfahren Nr. IV.2015.01180 abgewiesen (Urk. 6/170 Dispositiv Ziffer 1).

    Zwischenzeitlich sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2016 (Urk. 6/126) ab 1. September 2015 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades zu und übernahm zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag von vier Stunden pro Tag.

    Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten weitere Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen und Hilfsmittel (Urk. 6/139, Urk. 6/146-147, Urk. 6/161, Urk. 6/177, Urk. 6/198, Urk. 6/222, Urk. 6/233-234, Urk. 6/242, Urk. 6/249, Urk. 6/265, Urk. 6/273).

1.2    Im April 2022 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Anspruchs des Versicherten auf Hilflosenentschädigung ein (Urk. 6/279). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 1. November 2022 (Urk. 6/294) erhöhte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/295; Urk. 6/298) mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 den Anspruch des Versicherten auf einen Intensivpflegezuschlag von 6 Stunden und sprach ihm weiterhin eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 6/302 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte liess, vertreten durch seinen Vater und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, mit Eingabe vom 25. Januar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2022 (Urk. 2) erheben und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als dass ihm der Intensivpflegezuschlag über Grad II (IPZ 6) verweigert werde. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen -insbesondere der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag Grad III (IPZ 8) - zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2023 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 7. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

1.3    Gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.

1.4    Laut Art. 36 Abs. 2 IVV haben Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 39 IVV. Demgemäss liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).

1.5    Der Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 IVG und Art. 39 IVV ist keine selbständige Leistungsart, sondern setzt den Anspruch auf Hilflosenentschädigung voraus (Art. 36 Abs. 2 IVV). Art. 39 IVV beruht im Unterschied zu Art. 37 IVV nicht auf einer funktionellen, beziehungsweise qualitativen, sondern auf einer zeitlichen Betrachtungsweise, indem gefragt wird, wieviel Zeit infolge Beeinträchtigung der Gesundheit für die zusätzliche Betreuung im Vergleich zu einem nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters insgesamt notwendig ist. Dabei meint der in Art. 42ter Abs. 3 IVG verwendete Begriff der Betreuung sowohl die Hilfe bei der Behandlungs- und Grundpflege gemäss Abs. 2 als auch die zusätzliche Überwachung nach Abs. 3 von Art. 39 (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

1.6    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).

    Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

1.7    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Dia-gnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.4). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer weiterhin bis 30. Juni 2027 (vorbehältlich Revision) Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades habe. Ab Juni 2022 werde zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag von 6 Stunden übernommen. Die Abklärung vom 26. Oktober 2022 habe aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin einen Entwicklungsrückstand in allen alltäglichen Lebensverrichtungen aufweise und somit in sämtlichen alltäglichen Lebensvorrichtungen auf Hilfe angewiesen sei. Die besonders intensive Überwachung sei ausgewiesen.

    Nach erhobenem Einwand würden zusätzlich zwei Minuten pro Tag für die Applikation der Hormonspritze berücksichtigt. Das aufwändige Verhalten/Oppositionsverhalten des Beschwerdeführers werde bereits bei der besonders intensiven Überwachung berücksichtigt. Eine doppelte Anrechnung sei nicht möglich. Was den aufgrund des nächtlichen Einnässens erforderlichen Bettwäschewechsel anbelange, werde auf KSH Rz. 5008 verwiesen. Demnach könnten beim Intensivpflegezuschlag lediglich die zeitlichen Aufwände berücksichtigt werden durch Massnahmen der Behandlungspflege, der Grundpflege oder der Überwachung. Der vermehrte Bettwäschewechsel könne nicht berücksichtigt werden, da dieser unter keine der genannten Massnahmen falle.

    Unter Berücksichtigung der Zeit für die Hormonspritze bestehe ein zeitlicher Mehraufwand von 7 Stunden und 50 Minuten. Dies begründe weiterhin einen Intensivpflegezuschlag der Stufe 2 (S. 1 ff.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass der Mehraufwand aufgrund des nächtlichen Einnässens je nachdem, ob Duschen notwendig sei, mit 30 bis 40 Minuten zu veranschlagen sei (S. 4 Rz. 11).

    Zwar sei der Bettwäschewechsel unter KSH 5052 (richtig wohl KSH 5020) nicht aufgeführt, jedoch sei die Aufzählung nicht abschliessend, weshalb diese Aufwendung zu berücksichtigen sei (S. 4 f. Rz. 14-15). Das Aufnehmen, Versäubern und Neu-Beziehen des Bettes sei eine Massnahme der Körperhygiene. Auch müsse das Duschen bei starkem Einnässen klarerweise als Massnahme der Körperhygiene qualifiziert werden (S. 5 Rz. 16, S. 5 Rz. 20). Er toleriere aus Krankheitsgründen keine Windel. Dies mache erforderlich, dass der Vater und eigentlich auch die Mutter jede Nacht aufstehen würden, um ihn zu versäubern und die Bettwäsche zu wechseln (S. 5 Rz. 20). Dies führe zu einem Mehrbedarf von täglich zwischen 8 h 20 bis 8 h 30, wobei diese Berechnung immer noch absurd tief sei, da der tatsächliche behinderungsbedingte Mehraufwand wesentlich höher sei. Damit sei der Intensivpflegezuschlag Grad III (IPZ 8) geschuldet (S. 5 Rz. 21). Er sei auch nicht einverstanden damit, dass für die tägliche Hormonspritze lediglich ein täglicher Mehrbedarf von 2 Minuten angerechnet werde. Er müsse jede Sekunde überwacht werden. Der Aufwand, welchen die gesundheitlich bedingten Hormonspritzen zusätzlich verursache, könne nicht in der Überwachung beinhaltet sein. Es sei der Mehrbedarf von täglich zwischen 10 und 20 Minuten zusätzlich zuzusprechen, was zu einem täglichen Mehrbedarf von deutlich über 8 h und zu einem Intensivpflegezuschlag Grad III (IPZ 8) führe (S. 6 Rz. 22-24).


3.    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin einen im Vergleich zur Verfügung vom 14. Januar 2016 (Urk. 6/126) unveränderten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades. Die Höhe der zugesprochenen Hilflosenentschädigung wurde beschwerdeweise nicht bestritten (vgl. vorstehend E. 2.2). Unbestritten ist auch, dass im Vergleich zur letzten Abklärung vor Ort vom 22. Oktober 2015 (Urk. 6/116) und ergangener Verfügung vom 14. Januar 2016 (Urk. 6/126), mit welcher bei einem festgestellten Mehraufwand von 4 Stunden und 58 Minuten ein Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden pro Tag angerechnet wurde, nun gemäss Abklärungsbericht vom 1. November 2022 von einer erforderlichen besonders intensiven Überwachung seit dem 12. Lebensjahr ausgegangen und ein Mehraufwand in der Betreuung von 7 Stunden und 48 Minuten angenommen wurde, womit ein Revisionsgrund (vorstehend E. 1.6) ausgewiesen ist.

    Strittig und zu prüfen bleibt, ob und mit welchem Mehraufwand der mit der nächtlichen Inkontinenz des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehende Bettwäschewechsel zu berücksichtigen ist und mit welchem zeitlichen Mehraufwand die täglich von seinen Eltern zu verabreichenden Hormonspritzen anzurechnen sind.


4. 

4.1    Der Intensivpflegezuschlag wird im Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2023) sowie im Anhang III zum KSH konkretisiert. Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

4.2    Gemäss KSH Rz. 5008 ist der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen nicht behinderten Minderjährigen anrechenbar, der verursacht wird durch Massnahmen der Behandlungspflege (medizinische Massnahmen, sofern nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht), der Grundpflege und/oder der Überwachung. Zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit bei der Berechnung des Intensivpflegezuschlags wurden betreffend den anrechenbaren Mehraufwand für Grund- und Behandlungspflege zeitliche Höchstgrenzen festgelegt. Anhang 3 zum KSH nennt diese Höchstgrenzen sowie die für die Grundpflege von gesunden Minderjährigen notwendige Zeit (Rz. 5010 KSH).

4.3    Die Massnahmen der Grundpflege sind anrechenbar, wenn sie einfach und zweckmässig sind und dem üblichen Pflegestandard entsprechen (Rz. 5019 KSH). Als anrechenbare Grundpflege gelten in der Regel folgende, nicht abschliessende Massnahmen (Rz. 5020 KSH):

- Massnahmen der Körperhygiene (Waschen, Duschen, Baden, Haarpflege, Zahnhygiene)

- Massnahmen zur Erhaltung der täglichen Verrichtungen und Funktionen (Esshilfe, Hilfe beim An- und Auskleiden, Hilfe beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen, Toilettenhilfe, pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- und Darmentleerung, Anlegen von Hilfsmitteln)

- Umlagerung, Mobilisation

- Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen, für welche die IV oder die obligatorische Krankenversicherung Kostengutsprache geleistet haben.

4.4    

4.4.1    Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» hielt die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 1. November 2022 (Urk. 6/294) fest, dass der Beschwerdeführer um 22.00 Uhr ins Bett begleitet werde. Die Mutter lege sich neben ihn, und es daure mindestens 60 Minuten, bis er eingeschlafen sei. Der Vater habe beschrieben, dass er beim Beschwerdeführer bleiben müsse, bis dieser eingeschlafen sei. Sei er alleine, stehe er immer wieder auf, spiele mit den Türen und sei unruhig. In der Nacht nässe der Beschwerdeführer jeweils ein. Beim Vater stehe der Beschwerdeführer dann auf und ziehe sich aus. Die Bettwäsche müsse jeweils gewechselt werden, manchmal werde der Beschwerdeführer auch geduscht. Die Mutter schlafe im gleichen Bett wie der Beschwerdeführer und versuche ihn zu beruhigen, so dass er weiterschlafen könne, auch wenn er eingenässt habe (Urk. 6/294 Ziff. 1.1.2). Letzteres wurde von der Mutter des Beschwerdeführers in ihrer E-Mail vom 1. Dezember 2022 bestritten, indem sie ausführte, dass, wenn sie bemerke, dass der Beschwerdeführer eingenässt habe, sie ihn so nicht weiterschlafen lasse (Urk. 6/296). Die Abklärungsperson rechnete in der Folge lediglich einen Mehraufwand von 10 Minuten aufgrund des Einschlafrituals an (Urk. 6/294 Ziff. 1.1.2). Auch im Bereich «Verrichten der Notdurft» wurde im Ergebnis lediglich das Ordnen der Kleidung mit 40 Minuten als Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesundheit berücksichtigt, und der in diesem Abschnitt ebenfalls erwähnte erforderliche Bettwäschewechsel aufgrund der nächtlichen Inkontinenz blieb unberücksichtigt (Urk. 6/294 Ziff. 1.1.5). Nicht erwähnt wurde dieser Aufwand sodann im Bereich «Körperpflege» (Urk. 6/294 Ziff. 1.1.4).

    In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 (Urk. 6/300 S. 2) führte die Abklärungsperson hierzu aus, dass gemäss KSH Rz. 5008 beim Intensivpflege-zuschlag lediglich zeitliche Aufwände berücksichtigt würden, welche durch Massnahmen der Behandlungspflege, der Grundpflege oder der Überwachung entstünden. Der vermehrte Bettwäschewechsel falle unter keine dieser Massnahmen. Ausserdem gelte es zu erwähnen, dass der vermehrte Bett-wäschewechsel medizinisch nicht begründet sei. Es liege kein Arztbericht vor, der dies bestätige, und es könne nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer die Windeln/Einlagen nicht toleriere (Urk. 6/300 S. 2).

4.4.2    Nachdem es sich bei den Massnahmen der Körperhygiene gemäss KSH Rz. 5020 nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt, ist der im Zusammenhang mit der nächtlichen Inkontinenz des Beschwerdeführers erforderliche Bettwäschewechsel ohne Weiteres zu berücksichtigen. Es ist als unzumutbar zu betrachten, dass er in der verschmutzen, nassen Bettwäsche weiterschlafen muss.

    Die nächtliche Inkontinenz ist sodann ärztlich bestätigt, und sämtliche Bemühungen der Eltern blieben erfolglos (Urk. 6/238 Ziff. 2.4, Urk. 6/254 Ziff. 1.1). Sie legten auch glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer keine Windeln mehr toleriere (vorstehend E. 2.2, vgl. auch Urk. 6/298). Bereits im Abklärungsbericht vom 2. November 2015 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder während des Tages noch in der Nacht Windeln akzeptiere und diese selber abziehe (Urk. 6/116 S. 5 unten).

    Der Maximalwert für Massnahmen der Körperhygiene beträgt für Kinder ab 10 Jahre gemäss Anhang III zum KSH 60 Minuten. Dass für die aufgrund der nächtlichen Inkontinenz erforderlichen Aufwendungen kein Mehraufwand angerechnet wurde, ist als klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson zu taxieren.

    Demnach ist der Abklärungsbericht vom 1. November 2022 (Urk. 6/294) zu korrigieren, und es ist ein Mehraufwand in der Grundpflege infolge Beeinträchtigung der Gesundheit von 20 Minuten zusätzlich anzurechnen.

4.5    Aus dem Bericht von Prof. Dr. med. Z.___, Institutsleiter, Zentrum A.___, vom 19. September 2022 (Urk. 6/297) lässt sich unter den Ausführungen zur Therapie entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Juni 2016 Saizen easypod 1.5 mg/pro Tag verabreicht bekommt (S. 1). Diese Massnahme ist als Massnahme der Behandlungspflege (vorstehend E. 4.2) anrechenbar, zumal sie von den Eltern des Beschwerdeführers und nicht von medizinischen Hilfspersonen erbracht wird.

    Im Abklärungsbericht vom 1. November 2022 wurden im Bereich «Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen» lediglich die ärztlich im Abstand von zwei Monaten verabreichten Hormonspritzen als Mehraufwand berücksichtigt (vgl. Urk. 6/294 Ziff. 1.3). Nach diesbezüglich erhobener Einsprache (Urk. 6/298 S. 1) gegen den Vorbescheid vom 2. November 2022 (Urk. 6/295) hielt die zuständige Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 (Urk. 6/300) fest, dass für die Applikation der Hormonspritze durch die Eltern zusätzlich 2 Minuten pro Tag angerechnet werden könnten. Das aufwändige Verhalten/Oppo-sitionsverhalten werde bereits bei der besonders intensiven Überwachung berücksichtigt. Beim Saizen easypod handle es sich um ein Gerät, mittels welchem das Wachstumshormon ganz einfach gespritzt werden könne. Die Desinfektion und Injektion würden deshalb mit einem Zeitaufwand von 2 Minuten angerechnet.

    Festzuhalten ist, dass es sich bei dem Saizen easypod tatsächlich um ein Gerät handelt, welches das schnelle und einfache Spritzen der Hormone ermöglicht, weshalb sich die Anrechnung von 2 Minuten für die Applikation als korrekt erweist, dies auch vor dem Hintergrund, dass gemäss Anhang 3 zum KSH für das Verabreichen von Medikamenten subkutan/intramuskulär/intravenös maximal 5 Minuten veranschlagt werden.

    Ob nun ein zusätzlicher Zuschlag für das Oppositionsverhalten des Beschwerdeführers anzurechnen ist, kann offenbleiben, zumal bereits aufgrund des Mehraufwandes im Zusammenhang mit der nächtlichen Inkontinenz von 20 Minuten im Ergebnis ein Anspruch auf ein Intensivpflegezuschlag der Stufe III ausgewiesen ist (vorstehend E. 4.5).

4.6    Aufgrund des Gesagten sind zusätzlich zu dem von der Beschwerdegegnerin angerechneten Mehraufwand infolge der Beeinträchtigung der Gesundheit von 7 Stunden und 50 Minuten noch 20 Minuten infolge des Mehraufwandes im Zusammenhang mit der nächtlichen Inkontinenz als Massnahme der Grundpflege anzurechnen. Damit resultiert ein Mehraufwand infolge der Beeinträchtigung der Gesundheit von insgesamt 8 Stunden und 10 Minuten, was einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag der Stufe III (vorstehend E. 1.3) begründet.

    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV SVGer). In Anwendung dieser Grundsätze ist die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Dezember 2022 insofern abgeändert als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag der Stufe III hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan