Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00049
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 29. September 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1971 geborene X.___, ohne Ausbildung und Mutter von drei erwachsenen Kindern (geboren 1991, 1993 und 1996), war bis zum 29. Juni 2015 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Urk. 6/11/12) mit einem Pensum von 60 % als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ tätig (Urk. 6/73/3, Urk. 6/78). Am 13. November 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Weichteilrheuma sowie eine Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Januar 2016 (Urk. 6/17) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 12. Februar 2016 Einwand (Urk. 6/21) erhob. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und informierte die Versicherte am 15. Februar 2018 darüber, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung Plus durch die A.___ GmbH vom 31. Januar bis 30. Juni 2018 gewährt werde (Urk. 6/76). Am 23. April 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Kosten für ein Arbeitstraining an der Universität B.___ vom 6. April bis 5. Oktober 2018 übernommen würden (Urk. 6/81). Am 12. Februar 2019 informierte die IV-Stelle die Versicherte mit Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands über den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 6/103). Die IV-Stelle veranlasste alsdann eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie) bei der C.___ AG (Expertise vom 31. Januar 2020, Urk. 6/157). Mit Vorbescheid vom 25. August 2020 (Urk. 6/179) stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 25. September 2020 Einwand (Urk. 6/184) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle bei der C.___ ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten (Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie; Verlaufsexpertise vom 28. April 2022, Urk. 6/211/3-150) ein, zu welchem die Versicherte am 13. Juni 2022 Stellung nahm (Urk. 6/213). Am 12. Januar 2023 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 25. Januar 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 12. Januar 2023 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung (insbesondere Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens bei einer bisher nicht involvierten Gutachterstelle und Durchführung einer Haushaltsabklärung) und zur neuen Verfügung über ihren Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WEIV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich bei der rheumatologischen Erkrankung der Fibromyalgie die Behandlung in Form eines muskulären Trainings bewähre und es deshalb wichtig sei, dass entsprechende Patienten aktiv und körperlich fit blieben. Die Alltagsaktivitäten und das Fehlen von sportlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass sie sich zu wenig mit den geeigneten Therapiemöglichkeiten einer Fibromyalgie auseinandergesetzt habe. Sie führe kein regelmässiges körperliches Training durch, wobei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sie mit einem gezielten Training wieder voll arbeitsfähig wäre. Die von den behandelnden Ärzten attestierte hochgradige Arbeitsunfähigkeit habe aufgrund der gestellten Diagnosen und der täglichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht bestätigt werden können. Eine leichte depressive Episode sei grundsätzlich behandelbar und begründe keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit. Letzteres gelte auch für die übrigen Beschwerden, weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Da keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, sei auch keine Abklärung im Haushalt angezeigt (S. 3 f.). In der bisherigen Tätigkeit als Montagemitarbeiterin sei bis zum Gutachten vom Januar 2020 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine nachvollziehbare Verschlechterung des Gesundheitszustands liege erst seit Januar 2020 vor, wobei ab diesem Zeitpunkt sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestehe. Da das gesetzliche Wartejahr nur bei einer durchgehenden durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % erfüllt sei, sei ein Rentenanspruch weiterhin nicht gegeben und auch keine Abklärung im Haushalt erforderlich (S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das C.___-Gutachten vom 31. Januar 2020 könne nicht abgestellt werden, da die Experten ausschliesslich aus den von ihnen im Ausmass falsch zugrunde gelegten Alltagsaktivitäten auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen hätten. Dies genüge den bundesgerichtlichen Anforderungen an ein schlüssiges Gutachten nicht (S. 3 Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin habe zudem die Verlaufsbegutachtung erneut durch die C.___ durchführen lassen, obwohl die an die Gutachterstelle gestellten Zusatzfragen der Überprüfung der Schlüssigkeit der ersten Beurteilung vom 31. Januar 2020 gedient hätten und die C.___ deshalb bezüglich der Beantwortung der Zusatzfragen als nicht mehr unabhängig zu qualifizieren sei (S. 4 ff. Ziff. 7). Im Weiteren habe das Verlaufsgutachten keine Klärung der Zusatzfragen gebracht. Die Beschwerdegegnerin sei somit ihrer Abklärungspflicht mehrfach nicht nachgekommen (S. 6 ff. Ziff. 8 ff.). Es sei ferner unzulässig, die gutachterlich ungeklärt gebliebene Zusatzfrage durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) beantworten zu lassen, welcher zudem die entsprechenden Fragen nicht eigenständig und schlüssig geklärt habe (S. 8 f. Ziff. 12 f.). Bei richtiger Betrachtung sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit seit Jahren nicht mehr zumutbar, weshalb sie diesbezüglich zu 100 % arbeitsunfähig sei, das Wartejahr längst erfüllt sei und ihr nach rechtsgenügend durchgeführter Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und im Haushaltbereich – inklusive Haushaltabklärung – spätestens ab 1. Juni 2016 eine IV-Rente zuzusprechen sei (S. 10 f. Ziff. 15). In einer angepassten Tätigkeit sei gestützt auf die Arztberichte von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen (S. 11 Ziff. 16).
2.3 Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1
1.%2.%3 Die C.___-Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Rheumatologie, und Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrer Konsensbeurteilung vom 31. Januar 2020 (Urk. 6/157 S. 1 ff.) folgende Diagnosen (S. 7):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: keine
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Fibromyalgie (ICD-10 M79)
- Gonarthrose beidseits (ICD-10 M17)
- multiple grössenstationäre Lungenrundherde (ICD-10 R91)
- Dyslipidämie (ICD-10 E78)
- Eisenmangel ohne Anämie (ICD-10 D50)
- erhöhte Leberwerte (ICD-10 R74)
- erhöhtes Kreatinin, am ehesten prärenal, medikamentös, NSAR (ICD-10 R79)
- Migräne ohne Aura, seit circa 2009 (ICD-10 G43.0)
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Die Experten führten aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden Klagen über diffuse, ausgeweitete Schmerzen am Bewegungsapparat, deren Ausmass mit der Überzeugung, kaum mehr arbeiten zu können, aufgrund der somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könne. Entsprechend müsse eine psychische Überlagerung, die sich nicht nur mit einer Somatisierung im Rahmen der Depression erklären lasse, angenommen werden. Die von der Beschwerdeführerin angegebene ausgeweitete somatische Beschwerdesymptomatik sei aus psychiatrischer Sicht einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zuzuordnen. Es lägen zudem psychosoziale Faktoren (finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin vom berufstätigen Ehemann) vor, welche für das anhaltende Schmerzerleben eine Rolle spielen könnten (S. 8 f.). Im Weiteren seien die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt, wobei das Beschwerdebild durch depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und Insuffizienzgedanken gekennzeichnet sei (S. 9). Aus rheumatologischer Sicht liege eine Fibromyalgie vor, bei deren Behandlung sich ein muskuläres Training bewähre. Im Weiteren bestehe eine Arthrose der Kniegelenke beidseits (S. 10). Die multiplen grössenstationären Lungenrundherde seien am ehesten im Rahmen einer wahrscheinlich im frühen Kindesalter durchgemachten Tuberkulose zu interpretieren. Die anamnestisch vorhandenen Kopfschmerzen seien aufgrund der aktuell angegebenen Kriterien als Migräne ohne Aura einzustufen, wobei die Beschwerdeführerin vor kurzem das Medikament Zomig erhalten habe, welches an sich gut wirke (S. 11).
Interdisziplinär seien aktuell keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen, so dass kein gesundheitsrelevanter Schaden und deshalb auch keine Funktionseinschränkungen bestünden (S. 11).
Die Gutachter führten weiter aus, die Beschwerdeführerin könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montagearbeiterin in einer Fabrik aus somatischer und psychiatrischer Sicht zu 100 % ausüben und eine uneingeschränkte Leistung erbringen. Aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht habe auch im Verlauf nie eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden und die von den behandelnden Ärzten in somatischer Hinsicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten zwischen 50 und 100 % entsprächen im Wesentlichen der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin. Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sei es wichtig, die Mobilität und körperliche Fitness durch regelmässiges körperliches Training zu bewahren, und auch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne zur Bewahrung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit beitragen (S. 13 f.).
Betreffend Haushalttätigkeiten (Ernährung, Wohnungs-/Hauspflege, Einkauf, Wäsche-/Kleiderpflege, Pflege/Betreuung von Kindern/anderen Angehörigen) bestünden aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkungen und auch bei gleichzeitiger Beanspruchung im Haushalt liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vor (S. 15).
2.%2.%3 Der neurologische Gutachter Dr. D.___ hielt am 18. November 2019 fest (Urk. 6/157 S. 72 ff.), die anamnestisch vorhandenen Kopfschmerzen seien als Migräne ohne sichere Aura einzustufen (S. 89). Die Beschwerdeführerin habe mit den Kopfschmerzen bis 2014 zu 60 % gearbeitet und gleichzeitig auch den Haushalt erledigt, so dass die Kopfschmerzen für sich alleine betrachtet bis anhin offenbar nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Die Kopfschmerzen seien bisher auch nicht speziell neurologisch abgeklärt oder behandelt worden und die Beschwerdeführerin habe erst vor eineinhalb Monaten das Medikament Zomig erhalten, welches an sich gut wirke. Eine Basistherapie der Kopfschmerzen sei bislang nicht durchgeführt worden. Damit sei bisher von einer ungenügenden Behandlung der Kopfschmerzen auszugehen. Aktuell führten die Kopfschmerzen nicht zu einer erkennbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, so wie dies auch bereits in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen sei. Entsprechend bestehe aus neurologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ohne weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit (S. 90).
Im Weiteren führte der neurologische Sachverständige aus, das Aktivitätenniveau im privaten und beruflichen Bereich erscheine nicht gleichwertig eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin gehe seit fünf Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach, könne aber weiterhin die Haushaltarbeiten weitgehend selbständig erledigen und sei nur bei schweren Arbeiten auf Unterstützung angewiesen (S. 93).
Unter neurologischen Gesichtspunkten könne die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Montagearbeiterin in einer Fabrik zu 100 % anwesend sein und es bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (S. 93). Ebenso wenig lägen im Haushalt Einschränkungen vor (S. 94).
3.%2.%3 Dr. E.___ führte in ihrem allgemeininternistischen Gutachten vom 14. Dezember 2019 (Urk. 6/157 S. 25 ff.) aus, dass weder die multiplen grössenstationären Lungenrundherde noch die leichtgradig auffälligen Laborwerte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 44). Damit bestehe aus internistischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 45). Im Weiteren lägen auch im Haushalt keine Einschränkungen vor (S. 46).
4.%2.%3 In der rheumatologischen Expertise vom 14. Dezember 2019 (Urk. 6/157 S. 48 ff.) hielt Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer Fibromyalgie. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht mit dieser Erkrankung auseinandergesetzt und es habe während der Exploration nicht der Anschein bestanden, dass sie das Verständnis habe, wie diese Erkrankung anzugehen sei. Es bestehe eine starke Katastrophisierung, obwohl die Fibromyalgie nicht zur Invalidität im engeren Sinne führe. Wichtig sei der Erhalt der Mobilität und der körperlichen Fitness, so dass bei Fibromyalgie-Patienten regelmässiges körperliches aerobes Training zu den Hauptaufgaben der Selbstbehandlung gehöre. Aus rheumatologischer Sicht sei es wichtig, entsprechende Patienten zu fortgesetzter Aktivität zu ermutigen und sie im Arbeitsprozess zu halten. Grundsätzlich sei die Erkrankung durch ausreichende körperliche Aktivität mit günstiger Auswirkung auf das Schmerzempfinden anzugehen (S. 66 f., S. 69). Im Weiteren bestehe eine Gonarthrose der Kniegelenke beidseits, wobei im Knie-MRI von 2016 Knorpelschäden beschrieben worden seien. Die Beschwerdeführerin habe bei der Anamneseerhebung keine ausdrücklichen Warnzeichen einer Arthrose angegeben, beklage aber deutliche Gelenkschmerzen (S. 67 f.). Die geschilderten Alltagsaktivitäten stünden in Diskrepanz zur subjektiv wahrgenommenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden keine nennenswerten Einschränkungen im Alltag, wobei die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben von den Schmerzen ablenkbar sei. Die Einschränkungen im Berufs- und Privatleben erschienen damit nicht als gleichwertig (S. 68 f.).
Unter rheumatologischen Gesichtspunkten bestünden in der bisherigen Tätigkeit keine Einschränkungen und die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 69). Ebenso wenig bestünden im Haushaltbereich Einschränkungen (S. 70).
5.%2.%3 Dr. F.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 27. Dezember 2019 (Urk. 6/157 S. 96 ff.) aus, die von der Beschwerdeführerin angegebene ausgeweitete somatische Beschwerdesymptomatik sei diagnostisch einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zuzuordnen. Die somatische Diagnose der Fibromyalgie entspreche rein deskriptiv der psychiatrischen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (S. 110, S. 113). Im Weiteren seien die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt, mit depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und Insuffizienzgedanken. Im Rahmen der Depression komme es auch zu Ängsten, wobei die zusätzliche Diagnose einer Angststörung nicht gestellt werden könne. Gemäss Beschwerdeführerin sei es unter der psychopharmakologischen Medikation zu einer Verbesserung der Angstsymptomatik gekommen, wobei es manchmal noch zu panikartigen Ängsten – nicht aber zu häufigem Auftreten anfallsartiger Angst mit vegetativen Symptomen – komme. Die Depression sei leicht ausgeprägt und es liege kein rezidivierender Verlauf mit deutlichen Phasen von Verbesserung, Verschlechterung und symptomfreien Intervallen vor (S. 110 f., S. 113). Die Anamnese sei früher psychiatrisch bland. Die normal verlaufene Sozialisation mit früher voller Leistungsfähigkeit und der Querschnittsbefund mit kaum auffälligen Persönlichkeitsmerkmalen sprächen gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (S. 112).
Angesichts der geschilderten Alltagsaktivitäten (Haushaltsarbeiten, Spaziergänge, Besuch eines türkisch-islamischen Kulturvereins und der Moschee, Flugreisen in die Türkei, Autofahren, Einkaufen) bei subjektiv wahrgenommener höhergradiger Arbeitsunfähigkeit erschienen die Einschränkungen im Berufs- und Privatleben nicht gleichwertig (S. 113).
In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, wobei auch im Verlauf keine anhaltende psychiatrische Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (S. 115). Gleichermassen seien betreffend Haushaltstätigkeiten keine Einschränkungen gegeben (S. 116).
3.2
3.2.1 Im Verlaufsgutachten der C.___ vom 28. April 2022 (Urk. 6/211/3-150) gingen Dres. D.___, F.___ und E.___ aus interdisziplinärer Sicht von folgenden Diagnosen aus (S. 5 f.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.00/F32.10)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Migräne ohne Aura, seit zirka 2009 (ICD-10 G43.0)
- Fibromyalgie (ICD-10 M79)
- panvertebrale Schmerzen und Myalgien
- allgemeine Symptome: Mundtrockenheit, Nausea, Schwindel, Ohrensausen, Reflux, Meteorismus, Kopfschmerzen
- Wide Spread Pain Index: 6 Symptomseverity Score 0
- myofasziale Schmerzen im Nacken, Schultergürtel und oberen Rumpfdorsal
- M. sternocleidomastoideus, M. splenius, M. Trapezius und M. latissimus dorsi
- unklare Lungenrundherde beidseits, am ehesten im Rahmen einer abgelaufenen Tuberkulose, im Rahmen einer Sarkoidose (ICD-10 R91)
- Dyslipidämie (ICD-10 E78)
- Eisenmangel ohne Anämie (ICD-10 D50)
- Lebersteatose (ICD-10 K76)
Die Experten hielten fest, dass es seit der letzten Begutachtung im 2020 zu einer leichten Verschlechterung mit einer nun leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, einer Panikstörung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gekommen sei. Die Panikstörung sei nicht derart schwer ausgeprägt, dass es zu täglichen Panikattacken komme. Die Schmerzstörung habe sich, auch nach Angaben der Beschwerdeführerin, etwas verstärkt, was subjektiv sei, aber bei einer Schmerzstörung im Sinne der psychischen Überlagerung eine Rolle spiele. Die psychischen Störungen würden negativ im Sinne der Chronifizierung interagieren und sich gleichermassen einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, weshalb letztere anhaltend eingeschränkt sei (S. 7, vgl. auch S. 14). Rheumatologisch zeigten sich an der Wirbelsäule nach wie vor keine osteodegenerativen Veränderungen, aber allenfalls leichtgradige osteophytäre Ausziehungen am lateralen Tibiarand, indes keine wesentliche Gonarthrose. Weiterhin bestehe eine Fibromyalgie, wobei anteilsmässig auch myofasziale Schmerzen im Nackenbereich zu diagnostizieren seien, allerdings ohne reproduzierbare vegetative Symptome. Hinweise für eine radikuläre Ausstrahlung ausgehend von der Halswirbelsäule (HWS) und für sensomotorische Ausfälle lägen nicht vor. Es habe sich aber eine symmetrisch verminderte Handkraft gezeigt, die keinen Gelenkschwellungen oder Tendinopathien zugeordnet werden könne (S. 8; vgl. auch S. 14). Aus neurologischer Sicht bestehe eine Migräne, wobei keine grundsätzliche Verschlechterung im Vergleich zum Vorgutachten vorliege (S. 8). Internistisch zeigten sich grössenstationäre Befunde der intrapulmonalen Rundherde, wobei kein Hinweis einer Malignität vorliege. Die bei der letzten Begutachtung erhöhten Kreatininwerte hätten sich normalisiert. Die Leberwerte seien weiter etwas erhöht und auf eine nicht arbeitsrelevante Lebersteatose zurückführbar. Weiterhin bestünden ein Ferritinmangel ohne Anämie und geringgradig erhöhte Entzündungswerte bei gleichzeitig obstruktiven Lungengeräuschen. Neu sei auch eine Cholezystolithiasis diagnostiziert worden, die aktuell indes keine Symptome zeige (S. 8).
Die Gutachter führten ferner aus, die Beschwerdeführerin könne in der bisherigen Tätigkeit während acht Stunden anwesend sein, wobei aufgrund der durch die psychischen Störungen erhöhte Ermüdbarkeit eine Leistungseinschränkung von 20 % bestehe und deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei (S. 11). Dies gelte seit mindestens der aktuellen Untersuchung, wahrscheinlich aber schon ab dem Zeitpunkt, in welchem in den Akten eine entsprechende Verschlechterung geltend gemacht worden sei. Auf den internistischen, neurologischen und rheumatologischen Fachgebieten liege keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit vor (S. 11 f.).
Betreffend Haushaltstätigkeit bestünden betreffend Ernährung keine Einschränkungen. Hinsichtlich der Wohnungspflege erhalte die Beschwerdeführerin Unterstützung durch die Spitex und es sei ein Roboter-Staubsauger angeschafft worden. Der Einkauf könne durch andere Familienmitglieder getätigt werden, wobei kleinere Einkäufe von der Beschwerdeführerin selbst erledigt werden könnten. Bei der Wäsche und Körperpflege gehe die Tochter zur Hand respektive könnten von der Beschwerdeführerin vorgenommen worden (S. 13 f.).
Betreffend die Zusatzfrage I hielten die Experten Folgendes fest (S. 14): «Aus rheumatologischer Sicht kann über eine zwischen zeitliche myofasziale Beschwerde Symptomatik, die nicht durch eine Anhaltende Noxe wie tägliche Zwangshaltungen und Monotone Bewegungsabläufe, Zugluft Kälte keine anhaltenden aktuell begründet werden kann liegt eine Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vor.»
3.2.2 Gutachter Dr. D.___ führte am 4. Februar 2022 (Urk. 6/211/3-150 S. 80 ff.) aus, dass sich in neurologischer Hinsicht weder subjektiv noch objektiv neue Aspekte im zwischenzeitlichen Krankheitsverlauf ergäben hätten. Die von der Beschwerdeführerin angegebene subjektive Verschlechterung der Symptomatik sei vermutlich auf die generalisierten Gelenkschmerzen und/oder die psychische Problematik zurückzuführen, mit den Kopfschmerzen alleine könne eine solche Verschlechterung nicht begründet werden. Aus neurologischer Sicht ergebe sich aufgrund der Kopfschmerzen somit weiterhin keine erkennbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und die Arbeitsfähigkeit als Montagearbeiterin betrage somit 100 % (S. 101, S. 103). Ebenso wenig bestünden Einschränkungen im Haushaltsbereich (S. 106).
3.2.3 Der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ hielt am 13. März 2022 (Urk. 6/211/3-150 S. 109 ff.) fest, bei der Beschwerdeführerin sei es seit der letzten Begutachtung zu einer leichten Verschlechterung gekommen mit nun diagnostisch einer leichten bis mittelgradigen Episode. Des Weiteren sei von einer Panikstörung mit wiederholt und gelegentlich bis häufig auftretender, anfallsartiger Angst, begleitet von vegetativen Symptomen, auch unabhängig von der Situation auftretend, auszugehen. Zusätzlich bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei die vorliegenden psychischen Störungen im Sinne der Chronifizierung negativ interagierten und sich gleichermassen einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 126 f.; vgl. auch S. 135). Die psychischen Funktionen seien indes noch recht gut erhalten, was sich darin zeige, dass die Beschwerdeführerin die administrativen Angelegenheiten im gemeinsamen Haushalt zusammen mit dem Ehemann und der Tochter erledige, mit dem E-Banking klar komme und dem Ehegatten jeweils klar sagen könne, was er für sie einkaufen müsse (S. 130).
Aufgrund der durch die psychischen Störungen bestehenden erhöhten Ermüdbarkeit sei in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit von einer Leistungseinschränkung von 20 % auszugehen, weshalb bei einem 100 %-Pensum eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit mindestens der aktuellen Untersuchung, wahrscheinlich aber bereits seit dem Zeitpunkt, in welchem in den Akten eine Verschlechterung geltend gemacht worden sei (S. 131 f., vgl. auch S. 135). Im Haushalt, wo sich die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten einteilen und ohne Zeitdruck verrichten könne, bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung (S. 134).
3.2.4 Dr. E.___ hielt am 19. April 2022 (Urk. 6/211/3-150 S. 23 ff.) fest, dass es auf dem internistischen Fachgebiet keine Erklärung für das Vorliegen der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden gebe und letztere in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 45 f.).
3.2.5 In rheumatologischer Hinsicht führte Dr. E.___ am 19. April 2022 (Urk. 6/211/3-150 S. 50 ff.) aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine Fibromyalgie vorliege, welche vor allem Rückenschmerzen sowie Schmerzen in der Muskulatur und in der Nähe von Sehnenansätzen umfasse. Diese Beschwerden hätten sich im Vergleich zur letzten Begutachtung nicht verändert. Neu beklage die Beschwerdeführerin Schmerzen, welche sich in der HWS konzentrierten und zu rezidivierenden HWS-Blockaden führten, wobei diese Schmerzen im Rahmen der Untersuchung der (überbelasteten) Muskulatur hätten zugeordnet werden können (S. 72). Die myofaszialen Schmerzen würden länger respektive bis zu zwei Monate anhalten und danach wieder verschwinden. Myofasziale Schmerzen könnten durch Kälte/Zugluft, aber auch durch falsche Körperhaltungen respektive monotone Körperhaltungen/-bewegungen entstehen und seien Ausdruck der Überlastung. Da sich diese myofaszialen Schmerzen teilweise dramatisch präsentierten mit Bewegungsblockaden und vegetativer Begleitsymptomatik, seien sie in der Regel selbstlimitierend. Die Ausheilung werde durch manuelle und physiotherapeutische Behandlungstechniken, Wärme, lokale durchblutungsfördernde Salben und Ruhe, das heisst Weglassen von Noxen - wie beispielsweise über Stunden anhaltende monotone Bewegungsabläufe - beschleunigt (S. 73; vgl. auch S. 78).
Während bei der Fibromyalgie Aktivität und Sport hilfreich seien, komme es bei myofaszialen Schmerzen sehr darauf an, dass gezielte Muskelgruppen gefördert würden, um die überbelastete Muskulatur zu entlasten und die Problematik nicht noch zu verstärken. Nach Besserung sei es aber auch hier wichtig, die Muskulatur zu stärken (S. 74).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte die Gutachterin aus, dass die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht weiterhin schwerfalle. Es fänden sich zwar myofasziale Schmerzen, die kämen und gingen und zuweilen in stärkerer Intensität vorlägen, eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit ergebe sich deswegen aber nicht, da sie auf keiner anderen rheumatologischen Erkrankung beruhten und keine strukturellen Veränderungen oder Fehlhaltungen aufgrund starker Muskelhartspänne gefunden werden könnten. Ebenso wenig lägen individuelle körperliche Konstitutionen wie Feingliedrigkeit oder Hyperlaxizität vor. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 75, vgl. auch S. 78).
Im Zusammenhang mit der Zusatzfrage I hielt die Expertin Folgendes fest: «Aus rheumatologischer Sicht kann über eine zwischen zeitliche myofasziale Beschwerde Symptomatik, die nicht durch eine Anhaltende Noxe wie tägliche Zwangshaltungen und Monotone Bewegungsabläufe, Zugluft Kälte keine anhaltenden aktuell begründet werden kann liegt eine Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vor.» Betreffend Zusatzfrage II führte die Gutachterin aus, auf dem rheumatologischen Fachgebiet lägen weder valide klinische und bildgebende Befunde noch Hinweise auf eine Krankheitsverschlechterung seit der letzten rheumatologischen Begutachtung vor (S. 78).
4.
4.1
4.1.1 Im Rahmen der ersten C.___-Begutachtung standen bei der Beschwerdeführerin die Beschwerden im Zusammenhang mit der Fibromyalgie im Vordergrund, wobei die Experten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Montagearbeiterin ausgingen (Urk. 6/157 S. 13 f.). Die gutachterliche Einschätzung wurde nicht nur durch die Beschwerdeführerin in Frage gestellt (Urk. 6/168 S. 3 ff., Urk. 6/184), sondern auch seitens der zuständigen Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin. Letztere fragte den RAD-Arzt am 10. August 2020 an, ob wirklich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zumutbar sei, da bei einer Montagearbeit repetitive monotone Arbeitsabläufe in Zwangshaltungen durchzuführen seien (Urk. 6/178 S. 17). Eine entsprechende Antwort blieb der zuständige RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 11. August 2020 (Urk. 6/178 S. 17 f.) schuldig. Die Kundenberaterin bat den RAD am 28. April 2021 – nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/218 S. 6) – erneut um Beantwortung der genannten Frage (Urk. 6/218 S. 6). Der neu zuständige RAD-Arzt hielt am 23. Juni 2021 fest, die Frage, ob eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Montagearbeiterin zumutbar sei, sei im Gutachten vom 31. Januar 2020 bejaht worden (Urk. 6/218 S. 7). Im Auftrag zum Verlaufsgutachten vom 5. Oktober 2021 (Urk. 6/202) wies die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der angestammten Tätigkeit auf die Montagearbeit im Sitzen mit stark einseitiger Belastungshaltung hin und definierte als Belastungsprofil eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Tragen/Heben von Gewichten, ohne Zwangshaltungen und ohne stark repetitive Verrichtungen (S. 3). Die den Experten vorgelegte Zusatzfrage I, ob wirklich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Montagearbeiterin zumutbar sei (Urk. 6/211/3-150 S. 4, S. 52; vgl. auch Urk. 6/200 S. 2 Ziff. 3, Urk. 6/201 S. 1 und Urk. 6/206 S. 1), beantwortete die rheumatologische Gutachterin Dr. E.___ am 19. April 2022 wie folgt (Urk. 6/211/3-150 S. 78): «Aus rheumatologischer Sicht kann über eine zwischen zeitliche myofasziale Beschwerde Symptomatik, die nicht durch eine Anhaltende Noxe wie tägliche Zwangshaltungen und Monotone Bewegungsabläufe, Zugluft Kälte keine anhaltenden aktuell begründet werden kann liegt eine Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vor.». Diese Antwort wurde unverändert in die Konsensbeurteilung der Experten vom 28. April 2022 übernommen (S. 14). In ihrer Stellungnahme vom 17./19. Mai 2022 definierten die RAD-Ärzte ein Belastungsprofil mit leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben/Tragen/ Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne monotone Bewegungsabläufe, ohne Zugluft und ohne Kälte. Sie hielten fest, das Verlaufsgutachten sei nachvollziehbar, wobei aufgrund psychischer Einschränkungen seit Anfang 2021 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger und in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 6/218 S. 8 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2022 (Urk. 6/213) unter anderem geltend gemacht hatte, die Zusatzfrage I sei im Verlaufsgutachten nicht in verständlicher Weise beantwortet worden (S. 1 f. Ziff. 2), und der RAD-Arzt auf entsprechende Anfrage der Kundenberaterin am 23. September 2022 wiederum auf die Schlüssigkeit des Verlaufsgutachtens verwies (Urk. 6/218 S. 10), teilte der Rechtsdienst der Kundenberaterin am 31. Oktober 2022 mit, die Zusatzfrage 1 sei gutachterlich immer noch nicht klar beantwortet; die Antwort der Gutachter sei weder inhaltlich noch grammatikalisch verständlich und es solle nun endlich – entweder durch die Gutachter oder den RAD – klar Stellung bezogen werden, ob die angestammte Tätigkeit als Montagearbeiterin noch zumutbar sei (Urk. 6/218 S. 10). Am 5. Januar 2023 fasste die Kundenberaterin ihre telefonischen Rücksprachen mit dem RAD und dem Rechtsdienst zusammen, wonach gemäss dem RAD-Arzt die Antwort der Gutachter auf die Zusatzfrage I zwar verwirrlich und grammatikalisch nicht korrekt geschrieben worden sei, der Sachverhalt betreffend angestammte Tätigkeit in den Teilgutachten indes klar dargestellt worden sei und deshalb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bis zur Begutachtung im Januar 2020 und hernach von einer solchen von 80 % auszugehen sei. Seitens des Rechtsdienstes sei festgehalten worden, dass die Expertise an sich schlüssig und nur die Antwort auf die Zusatzfrage I unklar sei. Da gemäss dem RAD der Sachverhalt aus dem übrigen Kontext des Gutachtens nachvollziehbar sei, sei auf eine nochmalige Rückfrage bei den Experten zu verzichten (Urk. 6/218 S. 11).
4.1.2 Die Antwort von Dr. E.___ im rheumatologischen Teil des Verlaufsgutachtens vom 19. April 2022 (Urk. 6/211/3-150 S. 50 ff.) auf die Zusatzfrage I (S. 78) ist schlichtweg unverständlich. Darin sind sich – neben der Beschwerdeführerin – auch die Kundenberaterin, der Rechtsdienst und der RAD einig. Es ist befremdlich, dass eine solch verwirrliche Antwort der rheumatologischen Expertin – welche für die Beurteilung der Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine zentrale Rolle spielt – wortwörtlich in die Konsensbeurteilung vom 28. April 2022 (Urk. 6/211/3-150 S. 1 ff.) übernommen wurde, ohne dass die augenscheinliche Unklarheit der Antwort korrigiert wurde (S. 14). Der Hinweis des RAD-Arztes gegenüber der Kundenberaterin vom 4./5. Januar 2023, wonach die in Frage stehende Antwort zwar verwirrlich sei, aber der Sachverhalt zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit in den Teilgutachten nachvollziehbar dargestellt sei (Urk. 6/218 S. 11), zielt ins Leere. Der RAD-Arzt beliess es diesbezüglich beim pauschalen Hinweis und legte – unter Bezugnahme auf die entsprechenden Teilgutachten, insbesondere auf die rheumatologische Expertise – nicht (näher) dar, weshalb trotz der von der Beschwerdeführerin ausgeführten sitzenden Montagearbeiten mit stark einseitiger Belastungshaltung (vgl. Urk. 6/202 S. 3, Urk. 6/11/4) in angestammter Tätigkeit im Zeitpunkt der ersten Begutachtung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Die Gutachter äusserten sich in den beiden Expertisen vom 31. Januar 2020 und 28. April 2022 weder betreffend das der Beschwerdeführerin noch zumutbare Belastungsprofil noch setzten sie sich mit den körperlichen Anforderungen an die Montagearbeiten auseinander, weshalb sich – entgegen der Auffassung des RAD und des Rechtdienstes (Urk. 6/218 S. 11) – eine Klarstellung der Antwort auf die Zusatzfrage I auch aus dem übrigen Kontext der Gutachten nicht ergibt. Der kryptische Hinweis im Verlaufsgutachten auf «tägliche Zwangshaltungen» respektive «Monotone Bewegungsabläufe» (Urk. 6/211/3-150 S. 14, S. 78) legt nahe, dass zwischen der Durchführung repetitiver Arbeitsabläufe in Zwangshaltung und der Arbeitsfähigkeit eine Wechselwirkung besteht. Die rheumatologische Expertin wies zudem am 19. April 2022 darauf hin, dass myofasziale Beschwerden unter anderem durch monotone Körperhaltungen und -bewegungen entstünden respektive eine entsprechende Ausheilung insbesondere durch das Weglassen von Noxen wie beispielsweise über Stunden anhaltende monotone Bewegungsabläufe beschleunigt werden könne (Urk. 6/211/3-150 S. 73). Vor diesem Hintergrund hätte sich eine nochmalige Rückfrage betreffend die Antwort auf die Zusatzfrage I bei den Gutachtern aufgedrängt, zumal es nicht dem RAD obliegt, eine wie im konkreten Fall vorliegende höchst unklare Antwort der Sachverständigen zu interpretieren. Über den korrekten Inhalt der in Frage stehenden Antwort hätten nur die Gutachter eine verlässliche Auskunft geben können.
Hinzu kommt Folgendes: Selbst wenn in medizinischer Hinsicht von dem am 17./19. Mai 2022 vom RAD formulierten Belastungsprofil – leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben/Tragen/Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne monotone Bewegungsabläufe, ohne Zugluft und ohne Kälte (Urk. 6/218 S. 8) – auszugehen wäre, bliebe höchst fraglich, ob der Beschwerdeführerin die bisherige Montagearbeit im Sitzen mit stark einseitiger Belastungshaltung (vgl. Urk. 6/11/4, Urk. 6/202 S. 3) tatsächlich noch zumutbar ist. Soweit in der angefochtenen Verfügung unter Zugrundelegung des genannten Belastungsprofils unbesehen auf die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit geschlossen wird, vermag dies nicht zu überzeugen.
Abgesehen davon ist zu bemerken, dass die Einschätzung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im rheumatologischen Gutachten vom 14. Dezember 2019 (Urk. 6/157 S. 48 ff.) nicht vollends nachvollziehbar ist. Die Expertin begründete die 100%ige Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen mit dem pauschalen Hinweis auf das fehlende Verständnis der Beschwerdeführerin betreffend den Umgang mit der Fibromyalgie, der Notwendigkeit der körperlichen Fitness durch Fibromyalgie-Patienten sowie der Diskrepanz zwischen den Alltagsaktivitäten der Beschwerdeführerin und der von ihr subjektiv wahrgenommenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit (S. 66 f., S. 68 f.; vgl. auch S. 10, S. 12).
4.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.3 Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt demnach vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zur offenen Frage äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis ATSG). Indem sie die unklaren Angaben der C.___-Experten betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht klärte und auf die gutachterliche Einschätzung abstellte (Urk. 2 S. 5), hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Berichte der behandelnden Rheumatologin Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlauben. In den Berichten vom 18. und 25. März 2021 (Urk. 6/165, Urk. 6/188) beschränkte sich Dr. G.___ auf den pauschalen Hinweis, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit und die Alltagstätigkeit könne im stundenweisen Pensum mit vielen Pausen und wechselnder Arbeitshaltung durchgeführt werden, was der maximalen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin entspreche. Es fehlen insbesondere Angaben darüber, inwiefern die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer ausserhäuslichen Tätigkeit und namentlich in einer Verweistätigkeit konkret beeinträchtigt ist.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und hernach erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung entscheide.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais