Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00051
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende i.V.
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin R. Müller
Urteil vom 19. Mai 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 X.___, geboren 2001, wurde am 16. April 2019 (Eingangsdatum) von ihrem Vater erstmals bei der Invalidenversicherung zur Gewährung medizinischer Massnahmen sowie von Massnahmen für die berufliche Eingliederung angemeldet (Urk. 8/2). Mit Mitteilung vom 15. Oktober 2019 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, berufliche Massnahmen seien noch verfrüht und es sei weitere schulische Förderung notwendig (Urk. 8/19).
1.2 Mit Zusatzgesuch vom 13. August 2020 (Eingangsdatum) beantragte die Versicherte berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/27). Am 1. Dezember 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Es werde der Anspruch auf eine Rente geprüft (Urk. 8/40). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2022 stellte sie der Versicherten mangels Vorliegens einer sich langfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden gesundheitlichen Beeinträchtigung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/50). Dagegen erhob die Versicherte am 11. November 2022 Einwand (Urk. 8/54; ergänzt mit Eingabe vom 16. Dezember 2022, Urk. 8/57). Am 5. Januar 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/59 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Oktober 2021 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen und Neuprüfung des Leistungsanspruchs. Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 3. März 2023 (Urk. 9) seien weitere medizinische Abklärungen im Rahmen eines monodisziplinären Gutachtens (Psychiatrisch/Neuropsychologisch) angezeigt (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin schloss sich mit Stellungnahme vom 4. Mai 2023 dem Antrag auf Rückweisung an (Urk. 12).
3. Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
4. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und ermessensweise auf Fr. 400.-- angesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende, i.V.Die Gerichtsschreiberin
PhilippR. Müller