Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00052
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 13. Juni 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf
GN Rechtsanwälte
St. Leonhard-Strasse 20, 9001 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, absolvierte eine Lehre als Maurer, welche er im April 1986 erfolgreich mit dem Fähigkeitsausweis abschloss (Urk. 6/17/3, 6/20). Nach einem am 27. Dezember 1986 erlittenen Unfall hatte er Beeinträchtigungen an der rechten Schulter, weshalb er sich am 11. April 1988 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung und zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit anmeldete (Urk. 6/17). Nach Durchführung diverser Abklärungen sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich dem Versicherten die Übernahme der Kosten einer Umschulung zum technischen Kaufmann zu (Urk. 6/24-26). X.___ konnte die Schule Mitte Februar 1991 zwar mit einem Austrittszeugnis beenden, es gelang ihm jedoch nicht, den Fähigkeitsausweis als technischer Kaufmann zu erlangen, da er die dafür notwendige Prüfung in der französischen Sprache nicht abgelegt hatte. In der Folge unterliess er es, diese Prüfung nachzuholen, und nahm wieder seine ursprüngliche Tätigkeit als Maurer auf, wobei er vor allem körperlich leichtere Arbeiten verrichtete. Die beruflichen Massnahmen wurden beendet, eine Invalidenrente wurde dem Versicherten nicht zugesprochen (Mitteilung vom 2. Oktober 1991, Urk. 6/43).
1.2 Am 19. März 1996 erlitt der Versicherte einen Autounfall, weshalb er sich am 21. Oktober 1996 (Eingangsdatum) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/46). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Dezember 1996 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Sie begründete dies damit, dass sie dem Versicherten bereits eine Umschulung zum technischen Kaufmann gewährt habe und er wegen invaliditätsfremden Faktoren die Ausbildung nicht abgeschlossen und danach diese Tätigkeit nicht ausgeübt habe (Urk. 6/50). Mit Eingabe vom 12. Februar 1997 liess X.___ gegen diesen Vorbescheid Einwand erheben und den Antrag stellen, es seien von der Invalidenversicherung die Kosten einer zweijährigen, berufsbegleitenden Umschulung zum Hauswart zu übernehmen (Urk. 6/54). In der Folge nahm die IV-Stelle Abklärungen über mögliche berufliche Eingliederungsmassnahmen beim Versicherten vor und wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 16. September 1997 ab (Urk. 6/61). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. November 1998 ab (Urk. 6/66; Proz.-Nr. IV.97.00737).
1.3 Ab dem 1. Mai 2004 arbeitete X.___ in seinem erlernten Beruf als Maurer bei der Y.___ GmbH. Dieser Tätigkeit konnte er jedoch aus gesundheitlichen Gründen lediglich bis zum 2. Juli 2004 nachgehen, weshalb die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 19. April 2005 per 31. Mai 2005 auflöste (Urk. 6/75/1-4). Wegen eines Bandscheibenvorfalls und einer Diskushernie meldete sich der Versicherte am 8. Juli 2005 (Eingangsdatum) wieder bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 6/71). Die IV-Stelle nahm Abklärungen vor und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. März 2006 ab, da der Invaliditätsgrad lediglich 21 % betrage (Urk. 6/86). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 4. April 2006 Einsprache (Urk. 6/88), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. Juni 2006 abwies (Urk. 6/94). Die dagegen am 21. August 2006 (Urk. 6/102/3-19) erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. August 2007 (Urk. 6/117; Proz.-Nr. IV.2006.00662) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückgewiesen wurde.
1.4 Die IV-Stelle holte in der Folge das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 8. Mai 2008 ein (Urk. 6/124). Mit Vorbescheid vom 29. September 2008 stellte sie dem Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1. November 2005 in Aussicht (Urk. 6/139). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 26. Januar 2009 mit Wirkung ab dem 1. November 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/148).
1.5 Am 11. April 2012 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass er ab Mai 2012 auf die Invalidenrente verzichte, da er mit seiner Firma genug verdiene, obwohl es ihm körperlich nicht besser gehe (Urk. 6/150). Nachdem der Versicherte keine weiteren Angaben mehr machen wollte und mit Nachdruck daran festhielt, dass ihm keine Invalidenrente mehr auszurichten sei, hob die IV-Stelle die Invalidenrente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/159) mit Verfügung vom 19. November 2012 auf (Urk. 6/160).
1.6 Am 9. September 2016 stürzte der Versicherte während der Arbeit und erlitt dadurch einen Bänderriss am rechten Fuss (Urk. 6/166/3-4). Die Suva erbrachte für diesen Unfall die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 6/166/1-72). Wegen der Folgen des Unfalls meldete sich X.___ am 24. Mai 2017 (Eingangsdatum) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/168). Die IV-Stelle nahm die Buchhaltungsabschlüsse der Firma des Versicherten zu den Akten (Urk. 6/177). Am 18. Dezember 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/183). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 6/186/1-402, Urk. 6/187/1-3, Urk. 6/196/1-86, Urk. 6/199/1-52, Urk. 6/204/1-66, Urk. 6/206/1-48, Urk 6/208/1-25, Urk. 6/209/1-61, Urk. 6/216/1-90, Urk. 6/221/1-29). Ausserdem holte sie die Arztberichte des Schmerzzentrums des Kantonsspitals A.___ vom 16. Oktober 2018 (Urk 6/195), vom 25. Januar 2019 (Urk. 6/201) und vom 14. Oktober 2020 (Urk. 6/219/1-5) ein. Am 21. Oktober 2020 und am 23. Oktober 2020 nahm Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 6/262/7-10). In der Folge liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 11. Oktober 2021 erstellen (Urk. 6/239). RAD-Arzt Dr. B.___ nahm am 21. Oktober 2021 zum Gutachten Stellung (Urk. 6/262/10-12). Am 4. Mai 2022 nahm die IV-Stelle eine (telefonische) Abklärung über den Betrieb des Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 6. Mai 2022, Urk. 6/261). Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2022 kündigte sie an, dass sie dem Versicherten ab dem 1. November 2017 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. September 2020 eine Viertelsrente ausrichten werde (Urk. 6/265). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechtsanwalt Michael B. Graf unter Beilage des Arztberichts des Schmerzzentrums des Kantonsspitals A.___ vom 30. Mai 2022 (Urk. 6/268) Einwand (Urk. 6/269). Dazu nahmen RAD-Arzt Dr. B.___ am 20. Juni 2022 (Urk. 6/274/3-4) sowie der Abklärungsdienst der IV-Stelle am 29. Juni 2022 (Urk. 6/273) Stellung. Mit Verfügungen vom 21. Dezember 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. November 2017 bis zum 31. August 2020 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. September 2020 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Graf am 27. Januar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. November 2017 eine Dreiviertelsrente bzw. eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 64 % zu gewähren.
2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt).»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 10. März 2023 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 13. März 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Mai 2017 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2017 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
1.6 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).
1.7 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
1.8 Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2022 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. September 2016 in seiner Tätigkeit als Zargenmonteur eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist und der sechsmonatigen Karenzzeit nach Geltendmachung des Leistungsanspruches bestehe frühestens ab November 2017 ein Rentenanspruch. Die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit bestehe dagegen ab dem 27. Mai 2020 eine 50%ige und ab Mai 2021 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Mai 2020 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 100 %. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer ab September 2017 bis drei Monate nach dem Eintritt der Verbesserung, somit bis Ende August 2020, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Für das Jahr 2021 sei gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen der Firma des Beschwerdeführers von einem Valideneinkommen von Fr. 158'360.99 auszugehen. Das Invalideneinkommen belaufe sich auf Fr. 81'916.20. Diese Berechnung stütze darauf ab, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, in seinem Betrieb die Reduzierung seiner Arbeitskraft durch zusätzliches Personal aufzufangen. Die Kosten für eine zusätzliche Arbeitskraft würden sich gemäss Lohnstrukturerhebung auf Fr. 76'464.79 belaufen. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit im Betrieb verwerten können (z.B. mit administrativen Aufgaben). Der Beschwerdeführer erleide damit eine Einkommenseinbusse von 48 %, womit er ab September 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente habe.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung der Schmerzsituation sei bei der Begutachtung bereits berücksichtigt worden. Ebenso habe die Begutachtung ergeben, dass keine psychiatrische Symptomatik bestehe, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränke.
2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 27. Januar 2023 (Urk. 1) aus, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sich sein Gesundheitszustand im Mai 2020 verbessert habe. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergebe sich durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei seit Jahren gleichbleibenden Befunden und Beschwerden. Im C.___-Gutachten sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer neuropathische Schmerzen habe. Die Begutachtung sei nicht im Sinne der aktuellen Schmerz- bzw. Indikatorenrechtsprechung erfolgt. Die Häufung der bleibenden Verletzungen, welche sämtliche Extremitäten und den Körperstand betreffen würden, erscheine einzigartig. Die psychische Komponente sei nicht richtig berücksichtigt worden. Der Längsverlauf zeige, dass der Beschwerdeführer pathologische Persönlichkeitszüge aufweise, welche sich in Beschimpfungen und Bedrohungen gegen eine Sachbearbeiterin des Unfallversicherers geäussert und zur Anordnung einer Untersuchungshaft geführt hätten. Das Gutachten setze sich nicht ausreichend mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinander. Ebenso fehle es an einer Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers über seine Einschränkungen. Nicht berücksichtigt worden sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2016 nicht mehr gearbeitet und sich vollumfänglich geschont habe. Bei Belastungen würden seine Schmerzen immer wieder aufbrechen.
Bei den erwerblichen Verhältnissen sei unberücksichtigt geblieben, dass die Firma des Beschwerdeführers im Wesentlichen als Unterakkordant einer einzigen Firma tätig gewesen sei und praktisch über keine anderen Kunden verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb kaum Kundenkontakte gehabt und sich darauf beschränken können, gute Arbeit für seinen Auftraggeber zu leisten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei der Beschwerdeführer auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig, auch nicht als Inhaber der eigenen Firma.
Die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad nach einer gesetzlich nicht vorgesehenen Bemessungsmethode berechnet. Die Auffassung, dass der Beschwerdeführer einfach eine zusätzliche Person einstellen und so seine Firma weiterführen könne, sei allein deshalb falsch, weil die Firma seit 2016 keine Arbeiten mehr ausführe und seit 2017 stillgelegt sei. Es sei undenkbar, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesundheitszustand die Firma wieder aufbauen könne. Es könne ihm kein Einkommen mit seiner Firma angerechnet werden.
Falls davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer noch über eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit verfüge, so erweise sich die von der Suva vorgenommene Invaliditätsbemessung als korrekt. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Beschwerdegegnerin von Mai 2020 bis Mai 2021 lediglich von einer hälftigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Für diese Zeit habe der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Erst ab Mai 2021 könne von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit und damit von einem Invaliditätsgrad von 64 % ausgegangen werden. Bis zum 31. August 2022 habe der Beschwerdeführer damit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und danach auf eine Dreiviertelsrente.
3.
3.1 Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des C.___ vom 11. Oktober 2021 (Urk. 6/239) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 6/239/14-16):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Belastungseinschränkung des rechten Fusses (ICD-10: M19.97) mit/bei:
-knöchern in regelrechter Stellung ausgeheilter Arthrodese des USG
-initialem Hallux valgus
-aktenkundigem CRPS Typ 1
-osteopener Knochenstruktur
-Status nach im Jahre 1990 erfolgter lateraler Bandplastik des OSG
-Status nach im Jahre 1992 erfolgter Calcaneusosteotomie mit Rückfussval-
gisation
-Status nach am 05.12.2016 erfolgter Osteosynthese-Materialentfernung (OSME) im Bereich des Calcaneus mit
subtalarer Arthrodese (3 x 6.5 mm Spongiosa-Schrauben) sowie lateraler
Bandrekonstruktion mit Gracilis-Allograft (fixiert mit Interferenzschrau-
ben MegaFix 2 x 6/19)
-Status nach am 25.08.2017 erfolgter OSME.
2. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.1) mit/bei:
-muskulärer Dekonditionierung mit konsekutiver Fehlhaltung, Dysbalance
und Haltungsinsuffizienz
-Status nach am 17.11.2005 erfolgter Dekompression L5/S1 beidseits sowie
ossär konsoliderter dorsaler intercorporeller Spondylodese des Segmentes
L5/S1 mit WAVE Spreiz-Cages und XIA-Fixateur interne
-ohne neurologisch nachweisbare radikuläre Reiz- oder Ausfallsympto-
matik.
3. Belastungs- und Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schul-
tergelenks bei fortgeschrittener Omarthrose und konsekutiver endgradiger
Bewegungseinschränkung (ICD-10: M75.1) mit/bei:
-elliptischer Verformung des Humeruskopfes und ausgeprägter Omarthrose
mit nahezu komplett aufgehobenem Gelenkspalt
-Status nach am 11.08.1987 erfolgter Operation nach Trillat bei habitueller
Schulterluxation
-Status nach am 10.02.1988 erfolgter Entfernung der Trillat-Schraube, Re-
vision ventraler Kapselplastik nach Neer und Verkürzung der Subsca-
pularissehne sowie Derotationsosteotomie subkapital am Humerus nach
Weber von 25°.
4. Belastungseinschränkung der linken Hand nach ehemals am 11.08.2000
erlittener komplexer Handverletzung mit Fraktur der proximalen Phalanx I,
II, Mittelphalanx II und V, Strecksehnendurchtrennung über PIP Digitus III
und IV (ICD-10: M24.85) mit/bei:
-eingeschränktem Faustschluss mit einer bei offensichtlicher Verkürzung /
Verklebung der Strecksehnen mit einem verbliebenen Abstand der Finger-
kuppen zur queren Hohlhandfalte
-posttraumatischer Arthrose im Bereich des Daumenendgliedes
-Status nach am 11.08.2000 erfolgter Platten-/Schraubenosteosynthese
proximale Phalanx Digitus I, mittlere Phalanx Digitus V links sowie
Strecksehnennaht Digitus III und IV links
-Status nach am 19.12.2001 erfolgter Entfernung des Osteosynthese-
materials am Daumen links mit Mobilisation der Strecksehne.
5. Belastungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes bei aktivierter
Epicondylitis radialis humeri nach ehemals am 20.07.2004 erfolgter
Dekompression und Neurolyse des Nervus radialis links sowie Denervation
nach Wilhelm (ICD-10: M77.1).
6. Belastungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenkes bei aktivierter
Epicondylitis radialis humeri (ICD-10: M77.1).
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
7. Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden, DD: Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10: F12.1 DD F12.2) bei chronischen Schmerzen.
8. Status nach am 19.03.1996 erlittener HWS-Distorsion QTF I-II; ggw. ohne
Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung (ICD-10: S13.1).
9. Status nach Anpassungsstörung verbunden mit Suizidgedanken (ICD-10:
F43.2).
10. Dyslipidämie.
11. Nikotinabusus.
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer hauptsächlich aus orthopädischer Sicht und wegen seines CRPS auch aus neurologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gemäss den klinischen und radiologischen Befunden sei er in der biomechanischen Funktion seiner Lendenwirbelsäule, dem rechten Schultergelenk, den beiden Ellenbogengelenken, der linken Hand und dem rechten Fuss-/Sprunggelenk limitiert mit einer hieraus unweigerlich erwachsenden Limitierung der Geh- und Stehfähigkeit. Es bestehe deswegen eine limitierte Arbeitsfähigkeit für überwiegend im Stehen und Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche in kniender Körperposition oder im Hocksitz durchgeführt werden. Tätigkeiten mit einem beidhändigen, körpernahen Heben von mehr als 8 kg bis Brustniveau sowie einem beidhändigen, körpernahen Heben von mehr als 5 kg über Brustniveau sollten gemieden werden. Ungeeignet seien ferner Tätigkeiten mit vermehrter Reklination sowie mit Rumpfrotation unter Last. Auch gelegentliches Treppensteigen sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder schrägen Ebenen und Tätigkeiten, welche zu einer intraspinalen Druckerhöhung führen, seien dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Zu meiden seien jedwelche Tätigkeiten über Schulterniveau. Eine Limitierung bestehe hinsichtlich repetitiver, kraftvoller Drehbewegungen des linken Armes im Schultergelenk. Auch Tätigkeiten, welche mehr als ein gelegentliches kraftvolles Stossen, Zug- und Drehbewegungen, axiales Abstützen, Schläge sowie repetitives, kräftiges Zupacken im Bereich der linken und rechten Hand bedingen, sollten gemieden werden. Dies beinhalte auch repetitive Drehbewegungen im Bereich des rechten Schultergelenks respektive der beiden Ellenbogengelenke und der linken Hand unter gleichzeitigem Anheben von Gegenständen über 1 kg (Kassentätigkeit an einem Förderband). Aufgrund der zuvor genannten Beschwerden sowohl im Bereich der beiden oberen und unteren Extremitäten als auch im Bereich der Lendenwirbelsäule sollten beim Beschwerdeführer ferner Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund und unter Zeitdruck und Akkordarbeit gemieden werden (Urk. 6/239/19-20).
Unter Verweis auf die genannten qualitativen Schonkriterien bestehe beim Beschwerdeführer für eine behinderungsangepasste, wechselbelastende, überwiegend sitzend ausgeübte, leichte Tätigkeit aus interdisziplinärer versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ limitierte Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einschränkung von 30 % ergebe sich infolge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrten Pausen sowie reduzierter Arbeitsschnelligkeit. Eine zusätzliche, internistisch oder psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei beim Beschwerdeführer derzeit gutachterlich nicht ausgewiesen (Urk. 6/239/20).
Die immer wieder aktenkundig erwähnten psychiatrischen Diagnosen, unter anderem die einer schweren Persönlichkeitsstörung, führten per se zwar zu gewissen Verhaltensauffälligkeiten, aber nie zu einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit. Diese bestehe erst seit dem letzten Unfallereignis und sei hauptsächlich durch die CRPS bedingt. Verhaltensauffälligkeiten hätten in der Begutachtung nicht festgestellt werden können. Dank der finanziellen Absicherung durch die Suva-Rente bestünden auch keine wesentlichen psychosozialen Belastungsfaktoren und der Beschwerdeführer befinde sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung. Anzeichen und Hinweise für Inkonsistenzen und für eine Aggravation oder Simulation der Beschwerden hätten sich nicht gezeigt (Urk. 6/239/20-21).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Stahlzargenmonteur sei der Beschwerdeführer spätestens seit dem Unfall vom 9. September 2016 nicht mehr arbeitsfähig. Für diese und ähnliche körperlich schwere Tätigkeiten auf dem Bau bestehe seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Verweis auf die genannten Schonkriterien bestehe beim Beschwerdeführer für eine behinderungsangepasste, wechselbelastende, überwiegend sitzend ausgeübte, leichte Tätigkeit aus interdisziplinärer versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ limitierte Arbeitsfähigkeit von 70 % (Arbeitsfähigkeit angepasst 70 %). Die Einschränkung von 30 % ergebe sich infolge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, vermehrten Pausen sowie reduzierter Arbeitsschnelligkeit (Urk. 6/239/21-22).
Es bestehe eine sehr lange orthopädische Vorgeschichte mit Status nach mehreren Unfällen und zahlreichen Operationen, wobei es dem Beschwerdeführer immer möglich gewesen sei, nach entsprechender Rekonvaleszenzzeit wieder Arbeiten auf dem Bau aufzunehmen. Ganz anders sei der Verlauf nach dem Unfall vom September 2016. Die Arbeitsfähigkeit als Stahlzargenmonteur sei seither definitiv aufgehoben. Die 70%ige Restarbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Verweistätigkeit bestehe erst seit Abschluss der rehabilitativen und schmerztherapeutischen Massnahmen, d.h. frühestens ab Mai 2020 (Urk. 6/239/22).
Erst nach Erreichen einer Teilremission der Symptomatik dank der intensiven Schmerztherapie im Mai 2020 könne wieder für optimal angepasste Tätigkeiten von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit initial von etwa 50 % ausgegangen werden. Aufgrund der aktuell erhobenen gutachterlichen Befunde betrage die zumutbare Restarbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit 70 % bezogen auf ein volles Pensum (Urk. 6/239/26).
3.2 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 21. Oktober 2021 (Urk. 6/262/10-12) fasst das Gutachten des C.___ Gesundheitszustand und Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers interdisziplinär zusammen. Aufgrund erheblicher und vielfältiger muskuloskelettaler Belastungs- und Funktionseinschränkungen sowie dem ausgeprägten Schmerzsyndrom des rechten Fusses sei das Belastungsprofil erheblich limitiert. Durch erhöhten Pausenbedarf, reduzierte Durchhaltefähigkeit und vermindertes Arbeitstempo bestehe auch in optimal adaptierter Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 %. Spätestens seit der Feststellung eines Endzustandes im Mai 2020 könne von einer Teilarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ausgegangen werden. Seit den gutachterlichen Untersuchungen im April 2021 gelte die aktuelle Einschätzung. Wesentliche Veränderungen seien bei chronifiziertem Zustand nicht zu erwarten. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht weiter gesteigert werden.
3.3 Laut dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 6. Mai 2022 (Urk. 6/261) hat der Beschwerdeführer im Jahr 2007 seinen Betrieb gegründet und ihn als GmbH geführt. Mit dem Betrieb habe er im Unterakkord die Montage von Stahlzargen für Türen angeboten. Zu seinen Auftraggebern hätten die drei grössten Hersteller und Lieferanten in der Schweiz gezählt. Daneben habe er für kleinere Schreinerbetriebe Montagearbeiten ausgeführt. Er habe immer Arbeit gehabt und habe keine Akquisition betreiben müssen. Selbst in den Wintermonaten seien seine Auftragsbücher meistens voll gewesen. Er habe die Montagearbeiten stets selber ausgeführt und pro Tag 9 bis 10 Stunden Arbeitszeit aufgewendet. Während den Sommermonaten habe er auch am Samstag gearbeitet. Er habe sich einen Lohn von Fr. 12'000.-- pro Monat x 13 plus Spesen ausgerichtet. Er habe zwei bis drei festangestellte Mitarbeiter beschäftigt. Dies seien Hilfsarbeiter gewesen, wobei einer sehr gut gearbeitet habe. Den Mitarbeitern habe er einen Lohn von Fr. 5'500.-- pro Monat x 13 plus Spesen bezahlt. Die administrativen Arbeiten habe er jeweils am Abend nach der Arbeit oder an den Wochenenden erledigt. Nach dem Unfall im September 2016 habe der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können. Er habe einen Arbeitsversuch unternommen, welcher überhaupt nichts gebracht habe. Im April 2017 habe er deshalb den Betrieb endgültig schliessen müssen. Die Schmerzen seien einfach zu gross gewesen. Er sei nun schon seit mehr als fünf Jahren nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Den Entscheid der Suva, welcher ihm einen Invaliditätsgrad von 64 % bescheinige, empfinde er deshalb etwas als «Witz». Die Rente sei für ihn aber vom Betrag her in Ordnung. Die Löschung des Eintrags seiner Firma im Handelsregister sei gar nicht so einfach. Deshalb habe er das bis heute noch nicht geschafft. Die Firma sei immer noch im Handelsregister eingetragen, existiere aber nur noch auf dem Papier. Ein Kollege habe ihm seine Adresse zur Verfügung gestellt.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Firma zu 90 % Montagearbeiten verrichtet und sich zu 10 % der Betriebsleitung und administrativen Arbeiten gewidmet habe. Montagearbeiten könne der Beschwerdeführer nicht mehr vornehmen, im Bereich Betriebsleitung und administrative Arbeiten bestehe dagegen keine Einschränkung. Gesamthaft bestehe damit eine Einschränkung von 90 %. Der Betätigungsvergleich sei aber eigentlich nicht mehr relevant, da der Beschwerdeführer seinen Betrieb bereits im April 2017 endgültig aufgegeben habe.
Bei Gesundheit wäre der Beschwerdeführer unverändert als Montagearbeiter im eigenen Betrieb tätig geblieben. Es sei davon auszugehen, dass er im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 158'380.99 erzielt hätte (Fr. 130'473.09 Lohn, Fr. 27'907.90 Betriebsgewinn). Der Beschwerdeführer habe den Betrieb zwar aufgegeben, es wäre ihm aber möglich gewesen, den Wegfall seiner Arbeitsleistung mit der Einstellung von zusätzlichem Personal aufzufangen und sich nur noch um den administrativen Bereich zu kümmern. Für einen zusätzlichen Arbeiter hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2021 Lohnkosten von Fr. 76'464.79 gehabt. Diese seien vom Betrag von Fr. 158'380.99 abzuziehen, womit sich das Invalideneinkommen auf Fr. 81'916.20 belaufe. Die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad betrage damit 48 %.
3.4 Gemäss dem Bericht des Schmerzzentrums des Kantonsspitals A.___ vom 30. Mai 2022 (Urk. 6/268) ist entgegen dem C.___-Gutachten im Jahr 2020 keine Schmerzverbesserung durch die Qutenzabehandlung ersichtlich. Die Behandlung habe im Gegenteil zu einer Verschlechterung der Situation geführt. Wegen der Medikation sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, Auto zu fahren, und er sei auf den ÖV angewiesen. Aufgrund der Unmöglichkeit, auch nur kürzere Strecken zu gehen, sei der Beschwerdeführer sehr eingeschränkt, für Therapien anzureisen. Es sei nicht klar, wie er die Anreise zu einer Arbeit mit wechselbelastender Tätigkeit sollte bewältigen können. Die Komplexität der verschiedenen Verletzungen und die Interaktionen untereinander und mit der psychiatrischen Co-Morbidität seien im Gutachten ungenügend gewertet worden.
3.5 Die Suva hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2022 (Urk. 6/271) eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 64 % zugesprochen. Gestützt auf das C.___-Gutachten vom 11. Oktober 2021 ist sie davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leidensangepassten wechselbelastenden, überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit in einem Umfang von 70 % zumutbar ist. Das Invalideneinkommen hat die Suva auf der Basis der statistischen Durchschnittslöhne auf Fr. 54'413.50 festgesetzt. Laut den Berechnungen der Suva beträgt das Valideneinkommen Fr. 140'001.35, womit sich die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad auf 64 % beläuft.
3.6 In der Stellungnahme vom 29. Juni 2022 (Urk. 6/273) zum Einwand des Beschwerdeführers hat der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin ausgeführt, bei der Invaliditätsbemessung dürften Zusatzleistungen wie Spesen, Geschäftswagen etc. nicht einfliessen. Diese Kosten für den ersatzweise für den Beschwerdeführer einzustellenden Mitarbeiter hätten nicht berücksichtigt werden können. Es würde für den Betrieb auch gar kein Mehraufwand entstehen, die bis anhin für den Beschwerdeführer entstandenen Spesen würden einfach beim zusätzlichen Mitarbeiter anfallen. Da von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen sei, müsse auch nicht geprüft werden, ob der zusätzliche Mitarbeiter die notwendigen Umsätze erbringen würde. Der Beschwerdeführer habe ausserdem Tätigkeiten im Unterakkord verrichtet, womit die Einkünfte schon bei Auftragserteilung klar geregelt seien. Er habe angegeben, dass er langjährige Auftraggeber gehabt habe und keine Akquisition habe betreiben müssen. Die Buchhaltung habe er schon bei Gesundheit nicht selber geführt und die übrigen administrativen Arbeiten könnten ihm weiterhin zugemutet werden. Es sei damit an den Angaben im Abklärungsbericht vom 6. Mai 2022, insbesondere am Invalideneinkommen, festzuhalten.
3.7 RAD-Arzt Dr. B.___ führte am 20. Juni 2022 (Urk. 6/274/3-4) zum Einwand des Beschwerdeführers, insbesondere zum beigelegten Bericht des A.___, aus, es würden keine neuen medizinischen Fakten präsentiert. Die neurologische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Der Hinweis auf eine Verschlechterung der Schmerzsituation im Mai 2020 sei insoweit irrelevant, weil die Begutachtung wesentlich später stattgefunden habe und somit der behauptete verschlechterte Zustand berücksichtigt worden sei. Das Datum Mai 2020 widerspreche auch nicht der Annahme, dass sich der Zustand seither nicht mehr wesentlich verändert habe. Die Ausführungen zur Reise- und Leistungsfähigkeit seien ausserdem inkonsistent. Der Beschwerdeführer sei sehr wohl in der Lage, mit dem ÖV zur Therapie anzureisen. Die Belastungen der verschiedenen Therapien würden deutlich über jenen einer leichten sitzenden, unbelasteten Tätigkeit liegen. In der Therapie würden gezielt jene Strukturen belastet, welche im Belastungsprofil ausdrücklich geschont würden. Die Behauptung, der psychische Zustand werde nicht berücksichtigt, sei unzutreffend. Im polydisziplinären Gutachten werde eine umfassende psychiatrische Beurteilung mit plausiblem psychopathologischem Befund berücksichtigt. Insgesamt lägen keine neuen medizinischen Befunde oder Diagnosen vor. Die andere Beurteilung des Sachverhaltes sei fachfremd, berücksichtige die Standardindikatoren nicht, beziehe sich lediglich auf die Trainingstherapie und sei nicht auf eine optimal angepasste Tätigkeit übertragbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne dem Gutachten gefolgt werden.
3.8 Das Schmerzzentrum des Kantonsspitals A.___ hielt im Bericht vom 24. Januar 2023 (Urk. 3/4) fest, aktuell seien die Budapester CRPS-Kriterien nicht mehr vollständig erfüllt, was einem CRPS in partieller Remission entspreche. Der Beschwerdeführer leide unter permanenten Schmerzen von VAS 5/10 im Durchschnitt. Neuropathische Schmerzen seien eben auch in Ruhe vorhanden und könnten spontan evoziert sein. Zur Schmerzexazerbation komme es bei Belastung durch die Berührungsempfindlichkeit. Die Gehstrecke sei auf maximal 10 Minuten begrenzt. Durch den nach langjähriger Behandlung als therapieresistent einzustufenden Schmerz in Ruhe und bei Belastung sei der Beschwerdeführer nicht in seiner angestammten Tätigkeit, sondern auch in einer angepassten Tätigkeit nicht leistungsfähig.
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 11. Oktober 2021 (Urk. 6/239) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.7). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden internistischen, orthopädisch-chirurgischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten des C.___ vor, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 0 % auf 50 % per 27. Mai 2020 und auf 70 % per Mai 2021 in den Akten keine Stütze finde. Die Berichte der behandelnden Ärzte gingen durchgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bei gleichbleibenden Befunden und Beschwerden aus. Hierzu ist festzuhalten, dass eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte nicht dazu führt, dass nicht auf die Einschätzung der Gutachter abgestellt werden kann. Übereinstimmend mit der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 20. Juni 2022 (Urk. 6/274/3-4) ist festzuhalten, dass der Hinweis auf eine Verschlechterung der Schmerzsituation im Mai 2020 insoweit irrelevant ist, als die Begutachtung wesentlich später stattgefunden hat. Die Gutachter haben eine Verbesserung des Gesundheitszustands und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit festgestellt und den Zeitpunkt des Eintritts der Verbesserung nachvollziehbar begründet.
4.3 Gestützt auf das C.___-Gutachten vom 11. Oktober 2021 (Urk. 6/239) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Stahlzargenmonteur und für andere körperlich schwere Tätigkeiten seit dem Unfall vom 9. September 2016 zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, überwiegend sitzend ausgeübten, leichten Tätigkeit besteht nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, wobei dem Beschwerdeführer zeitlich ein volles Pensum zumutbar ist, sich aber auch in einer angepassten Tätigkeit Einschränkungen infolge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, erhöhtem Pausenbedarf sowie reduzierter Arbeitsschnelligkeit ergeben. Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit bestehen leicht widersprüchliche Angaben. Einerseits wird festgehalten, die 70%ige Restarbeitsfähigkeit bestehe frühestens ab Mai 2020 (Urk. 6/239/22), andererseits führen die Gutachter aus, es könne im Mai 2020 inital von einer Restarbeitsfähigkeit von etwa 50 % ausgegangen werden und aufgrund der aktuell – im April 2021 – erhobenen Befunde betrage die Restarbeitsfähigkeit 70 % (Urk. 6/239/26). Es erscheint jedoch als nachvollziehbar, dass zwischen dem Zeitpunkt der Wiedererlangung einer Restarbeitsfähigkeit und dem Zeitpunkt der Begutachtung eine leichte Steigerung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ab Mai 2020 zu 50 % und ab Mai 2021 zu 70 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Da die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb weiterführen könne, spielt es laut ihren Berechnungen für die Höhe des Invaliditätsgrades keine Rolle, ob eine 50%ige oder eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit bestanden hat. Die Beschwerdegegnerin traf die Annahme, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Wiedererlangung einer Restarbeitsfähigkeit seinen Betrieb weiterführen und die auf 10 % veranschlagten Aufgaben in der Betriebsführung und im administrativen Bereich wieder ausüben könne. Seine eigene Arbeitskraft in der Montage, auf welche vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Anteil von 90 % entfallen war, könne der Beschwerdeführer durch die Einstellung eines Mitarbeiters ersetzen. Die Kosten für den zusätzlichen Mitarbeiter würden zu einer Einkommenseinbusse von 48 % führen.
Diese Annahme der Beschwerdegegnerin ist unrealistisch und berücksichtigt die effektiven Gegebenheiten nicht. Es scheint dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, seinen Betrieb weiterzuführen und damit ein Einkommen zu erzielen, welches sich auf 52 % des Einkommens vor Eintritt des Gesundheitsschadens beläuft. Mit der Betriebsleitung und den administrativen Arbeiten war er nur während etwa 10 % der Zeit beschäftigt. Der Beschwerdeführer hatte wenige Kunden, welche ihm regelmässig Aufträge als Unterakkordant erteilten und musste nur wenig Kundenakquisition betreiben. Der Erfolg der Firma des Beschwerdeführers basierte im Wesentlichen auf seinem persönlichen Einsatz in der Montage von Türzargen, welcher über ein Pensum von 100 % eines angestellten Mitarbeiters hinausging. Er verfügte nur über zwei bis maximal drei Mitarbeiter, welche unter seiner direkten Führung und Anleitung standen. Dass die Firma ohne den persönlichen Einsatz des Beschwerdeführers dieselben Leistungen erbringen könnte, scheint kaum möglich. Die Firma des Beschwerdeführers ist zwar weiterhin im Handelsregister eingetragen, sie existiert aber nur noch auf dem Papier, faktisch hat der Beschwerdeführer die Geschäftstätigkeit nach seinem Unfall im September 2016 eingestellt. Er kann nicht dazu verpflichtet werden, die Firmentätigkeit wieder aufzunehmen.
5.2 Wie unter E. 1.6 ausgeführt, kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden zumeist auf Grund der Erträge im IK bestimmt werden. Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.2).
5.3 Laut dem IK-Auszug (Urk. 6/164) hat sich das AHV-beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers bei der in seinem Besitz stehenden D.___ GmbH in den Jahren vor dem Unfall stets gesteigert. Der Betrag von Fr. 157'077. für das Jahr 2015 übersteigt aber die vor dem Jahr 2013 eingetragenen Beträge bei weitem. Bis zu diesem Zeitpunkt erzielte der Beschwerdeführer jeweils Einkommen von unter Fr. 100'000.--. Es lässt sich unter den gegebenen Umständen deshalb nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen wäre, weiterhin das gleiche Einkommen wie im Jahr 2015 zu erzielen, sondern es ist von Einkommensschwankungen auszugehen. Zur Ermittlung des Einkommens vor dem Unfall im Jahr 2016 rechtfertigt sich deshalb, auf den Durchschnittslohn der letzten drei Jahre, somit auf die Jahre 2013 bis 2015, abzustellen. Für das Jahr 2016 ist damit von einem Valideneinkommen von Fr. 135'692.35 (Fr. 125'000.-- + Fr. 125'000.-- + Fr. 157'077.-- : 3) auszugehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2023) führt dies für das Jahr 2020 zu einem Valideneinkommen von Fr. 139'211.75 (Fr. 135'692.35 : 104.1 x 106.8) und für das Jahr 2021 zu einem solchen von Fr. 138'168.95 (Fr. 135'692.35 : 104.1 x 106.0).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.5 Ab dem Unfall vom 9. September 2016 war der Beschwerdeführer bis Mai 2020 in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig. Dementsprechend kann ihm für diesen Zeitraum kein Invalideneinkommen angerechnet werden und ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2017 – sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) – ist ausgewiesen. Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % hat der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Entsprechend ist das ihm ab Mai 2020 anrechenbare Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufslehre, über grosse berufliche Erfahrung und führte vor Eintritt des Gesundheitsschadens erfolgreich eine kleine Firma mit bis zu drei Mitarbeitern. Dementsprechend ist er nicht auf die Ausübung einfacher Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem tiefsten Kompetenzniveau beschränkt, sondern er ist in der Lage, anspruchsvollere Tätigkeiten zu übernehmen. Es ist deshalb auf den standardisierten Medianlohn der Männer für praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2020, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 2). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen von gerundet Fr. 72'445.40 (Fr. 5’791.-- / 40 x 41.7 x 12). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % beläuft sich das Einkommen auf Fr. 36'227.70 (50 % von Fr. 72'445.40). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 139'211.75 beläuft sich die Einkommenseinbusse auf Fr 102'984.05 bzw. 73 %. Der Beschwerdeführer hat damit auch nach Wiedererlangung der 50%igen Arbeitsfähigkeit im Mai 2020 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
5.6 Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2023) beläuft sich das Invalideneinkommen für das Jahr 2021 für ein 100%-Pensum auf Fr. 71'902.75 (Fr. 72'445.40: 106.8 x 106.0). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 50'331.95. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 138'168.95 beläuft sich die Einkommenseinbusse auf Fr 87'837.-- bzw. aufgerundet auf 64 %. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist damit ab September 2021 die Invalidenrente des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente zu reduzieren. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers lautet zwar auf Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2017 (Urk. 1 S. 2), was insoweit eine reformatio in peius darstellt, als die Beschwerdegegnerin vom 1. November 2017 bis zum 31. August 2020 eine ganze Invalidenrente gewährt hat. Aus der Begründung der Beschwerde ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren irrtümlich so formuliert hat und er davon ausgeht, dass ihm die ganze Rente bis zum 31. August 2021 zusteht und erst ab diesem Zeitpunkt eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 22).
6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2022 (Urk. 2) aufzuheben ist, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2017 bis zum 31. August 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. September 2021 Anspruch auf ein Dreiviertelsrente hat.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 3‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Dezember 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2017 bis zum 31. August 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. September 2021 Anspruch auf ein Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael B. Graf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger