Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2023.00057
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 6. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser
Peyer Alder Keiser Lämmli, Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach, 8201 Schaffhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1978 geborene X.___ war seit 1. Juni 2005 als Bauarbeiter/Maschinist bei der Bauunternehmung Y.___ AG angestellt (Urk. 6/11/1), als er am 23. April 2014 bei der Arbeit in einem Graben von rutschendem Lehm eingeklemmt wurde. Die Erstdiagnose lautete auf ein Verschüttungstrauma mit Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels und des basalen ventralen Rippenbereichs (Urk. 6/19/123). Die Suva stellte ihre Leistungen per 8. September 2014 ein (vgl. Einspracheentscheid vom 14. November 2014, Urk. 6/19/22-29; bestätigt im Urteil des hiesigen Gerichts Nr. UV.2015.00002 vom 31. Mai 2016). Am 26. September 2014 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Nacken-, Rücken- und Kopfschmerzen sowie Schlaflosigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung und diejenigen der Suva ein (Urk. 6/12, 6/19). Nachdem der Versicherte im Dezember 2014 seine Arbeit wieder zu 100 % aufgenommen hatte (Urk. 6/16), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 6/22).
1.2 Per 1. Mai 2019 wurde der weiterhin für die Y.___ AG tätige Versicherte vom Vorarbeiter zum Polier befördert (Urk. 6/33/1). Am 4. Januar 2020 meldete er sich unter Hinweis auf diverse Beschwerden und eine seit 28. August 2019 bestehende Arbeitsunfähigkeit wiederum zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/23). Im Laufe der erwerblichen und medizinischen Abklärungen holte die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 6/35, 6/48) und teilte dem Versicherten am 30. September 2020 mit, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen aufgrund des aktuell unklaren medizinischen Sachverhalts nicht geprüft werden könne und Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 6/52). Sodann holte sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum Z.___, ein (Expertise vom 22. Februar 2022, Urk. 6/91). Nach Vorlage an ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 6/99/9-13) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/103, 6/108, 6/111-112) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/115 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2023 Beschwerde und beantragte die Zusprechung der ihm zustehenden Rente, die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihm zustehende Eingliederungsmassnahmen unverzüglich zu prüfen, eventualiter eine neuerliche Begutachtung durch eine nicht vorbefasste Stelle, sei es direkt oder auf dem Wege der Rückweisung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 8. März 2023 die Akten (Urk. 6/1-119) ein und verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 5). Hierüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend auf Neuanmeldung vom 4. Januar 2020 (Urk. 6/23) hin bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.6 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei zwar in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Indes sei ihm gemäss der medizinischen Aktenlage eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Wenn er auch aufgrund medizinischer Beschwerden seine Arbeitstätigkeit habe unterbrechen müssen, so liege doch keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche eine langandauernde oder anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Restarbeitsfähigkeit) habe. Die Tatsache, dass bis anhin keine regelmässige psychotherapeutische sowie medikamentöse Therapie stattgefunden habe, deute auf einen geringen, wenn nicht gar fehlenden Leidensdruck hin.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst vorbringen (Urk. 1 S. 4 ff.), es sei unbestritten, dass ihm aus somatischer Sicht die schwere Tätigkeit im Tiefbau nicht mehr zumutbar sei. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei auf die Beurteilung im Z.___-Gutachten und die darin attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. A.___ stehe beweisrechtlich in der Hierarchie unter demselben und vermöge es aus näher dargelegten Gründen nicht in Zweifel zu ziehen. Zudem wäre die Beschwerdegegnerin, wenn sie der Beurteilung von Dr. A.___, wonach die gutachterlichen Diagnosen nicht nachvollziehbar seien und die Sache unklar sei, folge, im Rahmen ihrer Abklärungspflicht zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen, anstatt den Anspruch pauschal zu verneinen. Eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht habe sie begangen, indem sie die im Einwandverfahren eingereichten Erkenntnisse aus dem pendenten Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der ehemaligen Arbeitgeberin nicht berücksichtige. Neben der Zusprechung einer Rente auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sei sie zu verpflichten, ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Der Anspruch darauf bestehe unabhängig von einem Mindestinvaliditätsgrad und solche seien dringend und notwendig, um ihn, den Beschwerdeführer, mindestens für die verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50 % wieder einzugliedern.
2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2020 (Urk. 6/23) eingetreten. Entsprechend gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 6/22) unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten leistungsrelevant verschlechtert hat.
3.
3.1 Der Verfügung vom 22. Mai 2015 lag die Annahme zugrunde, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 23. April 2014, mithin vor Ablauf des Wartejahres, seit Dezember 2014 in seiner Tätigkeit als Maschinist und Bauarbeiter wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/22). In medizinischer Hinsicht verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Abklärung der im Verfügungszeitpunkt massgeblichen Verhältnisse, dies, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeit im Dezember 2014 wieder zu 100 % aufgenommen hatte (Urk. 6/16).
Dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 15. August 2014 zum Aufenthalt vom 9. Juli bis 13. August 2014 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/19/65):
- Unfall vom 23. April 2014: in einer Baugrube von Lehm verschüttet worden bis auf Höhe Thorax mit:
- Verschüttungstrauma mit Schmerzen am Unterschenkel links und im basalen ventralen Rippenbereich beidseits; CT Abdomen vom 16. Juni 2014: kein pathologischer Befund an der linken Niere, nebenbefundlich isthmische Spondylolyse L5 mit leichter Pseudospondylolisthesis von L5 über S1; Bericht Hausarzt vom 23. Juni 2014: persistierende starke Myalgien vom Nacken bis lumbal und im Bereich des Thorax
- posttraumatischer Belastungsstörung
- Status nach axillärer Narben- und Schweissdrüsenexzision beidseits vom 16. Mai 2014 bei rezidivierender Hidradenitis purulenta
- Status nach hämorrhagischer Clostridien-Kolitis vom 30. Mai 2014 bei antibiotischer Therapie in den vorangehenden sieben Tagen nach Schweissdrüsenexzision axilär beidseits
3.2
3.2.1 Im Verfahren der Neuanmeldung vom 4. Januar 2020 wurden die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten genommen.
Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, stellte in ihrem ärztlichen Erstbericht zu Händen der Taggeldversicherung vom 26. September 2019 unter Hinweis auf ein MRI der Wirbelsäule vom 30. August 2019 (Urk. 6/35/11-12) die Diagnosen einer flachen Hernie Th6/7, einer Spondylolyse L5 und einer Osteochondrose L4/5 und L5/S1. Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit vom 28. August bis 30. September 2019 (Urk. 6/35/8-10).
3.2.2 Vom 28. Januar bis 11. Februar 2020 unterzog sich der Beschwerdeführer einer stationären multimodalen rheumatologischen Komplexbehandlung in der Klinik D.___ vom Spital E.___. Die verantwortlich zeichnenden Ärzte wiesen in der rheumatologischen Beurteilung auf eine Exazerbation der seit dem Verschüttungstrauma 2014 chronifizierten panvertebralen Schmerzen im Sommer 2019 hin. Bei den Hauptdiagnosen einer Haltungsinsuffizienz und muskulären Dysbalance mit erheblicher Einschränkung der Kopfbeweglichkeit bei chronifiziertem panvertebralem, aktuell zervikal und lumbal führendem Schmerzsyndrom bei Status nach Verschüttungstrauma, einer psychologischen Belastbarkeitsminderung bei posttraumatischer Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung (Verbitterungsstörung) sei der Beschwerdeführer derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (Austrittsbericht vom 11. Februar 2020, Urk. 6/35/24-27). Im Konsiliarbericht vom 10. März 2020 sprach sich Dr. med. univ. F.___, leitender Arzt Rehabilitation/Rheumatologie, von derselben Klinik dafür aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Strassenbau und ähnlich schwere Tätigkeiten aufgrund des zervikothorakalen Schmerzsyndroms nicht mehr zumutbar seien. Zumutbar seien indes leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 6/39/2). Der psychiatrische Facharzt Dr. med. G.___, Klinik D.___, schloss am 23. Juli 2020, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit, welche nicht das gleiche Arbeitsumfeld wie die Unfallsituation beinhalte, zumutbar sei (Urk. 6/48/10).
3.2.3 Auf Zuweisung seines behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___ unterzog sich der Beschwerdeführer am 12. März und 15. April 2021 Abklärungsuntersuchungen in der Psychiatrie I.___. Die diagnostische Beurteilung im Bericht vom 31. Mai 2021 lautete auf eine posttraumatische Belastungsstörung, einen Verdacht auf Panikstörung, eine mittelgradige depressive Episode, eine somatoforme autonome Funktionsstörung (Urogenitalsystem), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und einen Status nach rezidivierender Gastritis (Urk. 6/64/3). Die Traumafolgesymptome seien bereits in der Rehaklinik B.___ festgestellt und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, jedoch habe keine traumazentrierte Behandlung stattgefunden. Der psychophysische Zusammenbruch im Sommer 2019 nach zunächst gelungenem beruflichem Wiedereinstieg, dies mit starkem Willen und unter Kompensationsstrategien, jedoch ohne Aufarbeitung des traumatischen Ereignisses, sei typisch. Seither sei der Beschwerdeführer zufolge der Zunahme der Traumafolgesymptome arbeitsunfähig (Urk. 6/64/4).
3.3
3.3.1 Das Gutachten des Z.___ vom 22. Februar 2022 (Urk. 6/91/1-87) basiert auf fachärztlichen Abklärungen in den Disziplinen Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie. Gestützt auf dieselben schlossen die Gutachter/Innen in der interdisziplinären Beurteilung auf folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12):
- Lumbovertebrogenes Syndrom mit belastungsabhängig symptomatischen Facetten ohne radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik bei
- Rx LWS in zwei Ebenen vom 15. Dezember 2021: geringe bis leichte Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5/S1 bei Spondylose L5 mit geringer Listhesis L4/5/S1
- Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Leichte neuropsychologische Störung
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter unter anderem folgenden Diagnosen bei (S. 12):
- Status nach Verschüttungstrauma am 23. April 2014 ohne objektivierbare Folgen ausgeheilt
- Episodische Kopfschmerzen und unspezifischer Schwindel; keine unmittelbare Unfallfolge
- Somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3)
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
3.3.2 Aus allgemein-internistischer Sicht wurden keine Funktionsstörungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (S. 7, vgl. Fachgutachten: S. 34-40).
3.3.3 Anlässlich der orthopädischen Begutachtung berichtete der Beschwerdeführer über eine im Vordergrund stehende Schmerzhaftigkeit des linken Beines mit Schmerzen von der Flanke bis zum Knie lateralseitig, Beschwerden im Brustbein im kaudalen Bereich sowie am lumbosakralen Übergang und über ziehende Beschwerden vom Nacken bis zum Kopf (S. 41 f.). Angegeben würden überwiegend unspezifische Reizsymptome im Bereich des Bewegungsapparates, in der Muskulatur und an kleineren Gelenken. Zudem lägen anamnestisch und röntgenologisch Zeichen einer leichten lumbosakralen Insuffizienz bei Spondylose und Spondylolisthesis, initialer Osteochondrose und Facettenarthrose L5/S1 vor (S. 47 f.). Für die Tätigkeit als Tiefbauarbeiter sei der Beschwerdeführer aufgrund der Spondylose L5, der Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5/S1 nicht mehr geeignet. Diese Einschränkung gelte seit der einschlägigen Diagnosestellung im August 2014 in der Rehaklinik B.___. Zumutbar seien leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig ohne weitere Einschränkungen, dies ebenfalls seit August 2014 (S. 49).
3.3.4 Anlässlich der neurologischen Exploration reagierte der Beschwerdeführer verärgert und unwirsch auf Fragen von Prof. Dr. J.___, Facharzt für Neurologie, zum Verlauf nach dem Unfall im Jahr 2014 und der Gesundheitsstörung, welche 2019 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Er habe den Gutachter beschimpft und sich darüber beklagt, dass man ihm nicht glaube, ihn als psychiatrisch abstemple, er eigentlich gesund sei und kein Geld wolle, sondern dass ihm jemand helfe, die richtige Arbeit zu finden (S. 50). Auf die Frage nach seinen aktuellen Beschwerden habe der Beschwerdeführer angegeben, unter Kopfschmerzen, Schwindel und Tinnitus zu leiden, welche bei Belastung (etwa bei Liegestützen) aufträten. Die Gesprächssituation sei noch einmal eskaliert, als er, Prof. J.___, nachgefragt habe, ob diese Beschwerden bereits vor dem Unfall vorgelegen hätten. Darauf habe der Beschwerdeführer den Untersuchungsraum verlassen (S. 51). Nachdem eine Anamneseerhebung und eine klinische Untersuchung nicht möglich gewesen seien, beziehe er sich auf die Aktenanalyse, aus welcher keine (unfallbedingte) Verletzung im Kopf- und Nackenbereich hervorgehe. Kopfschmerzen seien selbstverständlich als eine Symptomatik einzuschätzen, welche durch psychische Faktoren deutlich beeinflusst werden könne. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (S. 53).
3.3.5 Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss in ihrer Beurteilung, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall beschriebenen und auch in der aktuellen Untersuchung geschilderten Symptome plausibel sei. Ob das Kriterium eines Ereignisses von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass erfüllt sei, müsse als Ermessenssache ausgelegt werden. Nicht erfüllt sei das Zeitkriterium, folge doch die Störung in den meisten Fällen dem Trauma mit einer Latenz von Wochen bis Monaten. Nicht richtig einzuordnen sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zwischen 2015 und 2019 wieder zu 100 % in seinem Beruf habe arbeiten können. Nach seinen Angaben habe er jedoch in dieser Zeit andauernd unter Symptomen gelitten, so auch unter einer Urininkontinenz beziehungsweise einer Angst davor, weshalb er bei längeren Ausgängen und der Arbeit Windeln getragen habe. Auch hätten die weiteren Symptome (Albträume, schlechte Schlafqualität, Flashbacks und Konzentrationsstörungen) nie richtig abgenommen (S. 67 f.).
Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer an psychischen Symptomen über Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit, depressive Stimmung, Gedankenkreisen, Durchschlafstörungen, Erschöpfung, fehlendes Konzentrationsvermögen, Libidoverlust und ein Vermeidungsverhalten sowie Albträume und Flashbacks geklagt. Der Beschwerdeführer sei psychosozial sehr stark belastet, habe keine reguläre Tagesstruktur und es komme offenbar häufig zu partnerschaftlichen Konflikten seit der attestierten Arbeitsunfähigkeit (S. 68 f.).
Weshalb beim Versicherten, nachdem er seine Arbeit als Bauarbeiter nach dem Unfall über Jahre wieder ausgeübt habe, plötzlich und ohne speziellen Trigger die posttraumatischen Symptome mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit aufgetreten seien, könne psychiatrisch nicht plausibel erklärt werden. Ihres Erachtens seien die depressiven Symptome aktuell vorherrschend und
für die Reduktion der Arbeitsfähigkeit führend. Die posttraumatische Symptomatik sowie die somatoformen Probleme seien nicht ausreichend genug, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen (S. 69). Aus rein psychiatrischer Sicht sei aufgrund der mittelgradigen depressiven Symptomatik mit somatischem Syndrom die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wie auch in jeder anderen Tätigkeit als mit 50 % zu beziffern. Diese Beurteilung entspreche auch der neuropsychologischen Testung. Bei dieser Beurteilung seien psychosoziale Faktoren ausgeklammert. Mangels Hinweisen zum zeitlichen Verlauf der depressiven Entwicklung datiere diese Beurteilung ab Begutachtung (S. 72 f.).
3.3.6 Gemäss der neuropsychologischen gutachterlichen Beurteilung liegt eine leichte neuropsychologische Störung in den Bereichen Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen vor. Die psychiatrisch gestellten Diagnosen einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung erklärten die neuropsychologischen Leistungsminderungen vollständig (S. 83 f.). Der Beschwerdeführer sei dadurch in der Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt, in der Tätigkeit als Polier bestehe aufgrund der verminderten Fähigkeit zur Fokussierung ein erhöhtes Unfallrisiko, weshalb diese Arbeit nur zu 50 % zumutbar sei (S. 85).
3.3.7 Im Konsens schlossen die Gutachterinnen und Gutachter aus somatischer Sicht auf die orthopädisch festgestellte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, wobei diese Einschätzung medizinisch-theoretisch wohl bereits seit Feststellung der isthmischen Spondylolyse L5 mit leichter Spondylolisthesis von L5/S1 durch die Rehaklinik B.___ im August 2014 zutreffe. Seit dieser Zeit habe sich wahrscheinlich die aktuelle Degeneration kontinuierlich zum aktuellen Zustand entwickelt. Somit sei ein exaktes Datum für den Beginn der Nichteignung nicht zu benennen. Die Disposition für den Degenerationsprozess sei bereits im August 2014 vorgelegen (S. 17).
In einer den somatischen Einschränkungen angepassten körperlich leichten und zeitweise mittelschweren Tätigkeit unter Vermeidung von regelmässigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm und von stereotypen Körperhaltungen sei der Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit zu 50 % arbeitsfähig (S. 18 f.). Diese Einschätzung gelte ab Gutachtensdatum (S. 21).
3.4
3.4.1 Der RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, empfahl in seiner Stellungnahme vom 5. März 2022 auf das Gutachten des Z.___, soweit es die Somatik betreffe, abzustellen (Urk. 6/99/9-10).
3.4.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2022, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne. Rückfragen seien keine zu stellen, da das gesamte psychiatrische Gutachten in Frage gestellt werde. Sie empfahl eine Überprüfung durch den Rechtsanwender (Urk. 6/99/13).
Als Gründe für die fehlende Schlüssigkeit des Gutachtens führte sie an, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollziehbar sei, frühere Depressionen seien keine beschrieben und der psychopathologische Befund lasse keine Depression im Sinne der ICD-10 erkennen. Offenbar habe sich die Gutachterin auf das Resultat des Hamilton-Depression-Index mit 21 Items gestützt, was nicht zulässig sei. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden, würde doch eines der Hauptsymptome nirgends erwähnt. Sodann könne auch die Diagnose der somatoformen autonomen Funktionsstörung nicht nachvollzogen werden und auch nicht, weshalb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgeführt werde, nachdem die Gutachterin diese mehrfach verneint habe (Urk. 6/99/11).
3.5 In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin entsprechend dem von Dr. A.___ empfohlenen Vorgehen auf eine Ergänzung des Gutachtens oder eine neuerliche psychiatrische Abklärung. Die zuständige Fachperson aus der Kundenberatung schloss nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst, dass das Gutachten qualitativ und inhaltlich stimme, jedoch die Ressourcenprüfung zum Schluss führe, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/99/15).
4.
4.1 Mit Blick auf die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichtes (E. 1.8) beruht das Gutachten des Z.___ in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie auf den erforderlichen Untersuchungen. Eine neurologische Untersuchung wurde durch das Verhalten des Beschwerdeführers vereitelt,
so dass kein neurologischer Status erhebbar war (E. 3.3.4). Eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich einer Begutachtung nachträglich doch noch zu unterziehen und damit seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG nachzukommen, erfolgte nicht. Indes stellten beide Parteien nicht in Frage, dass die medizinische Situation in somatischer Hinsicht hinreichend abgeklärt ist. Soweit Prof. J.___ aufgrund der medizinischen Aktenlage schloss, dass der Unfall vom 23. April 2014 keine Verletzungen im Kopf- und Nackenbereich nach sich gezogen habe, weshalb er einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Kopfschmerzen und dem Schwindel ausschloss, verkennt er zwar, dass für die Belange der Invalidenversicherung die Kausalität einer gesundheitlichen Störung nicht von Belang ist, sondern einzig deren funktionelle Auswirkungen. Angesichts der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er unter Kopfschmerzen, Schwindel und Tinnitus leide, welche (nur) bei Belastung aufträten (etwa bei Liegestützen, Urk. 6/91 S. 51), drängen sich aber im Ergebnis an der aktenbasierten Einschätzung von Prof. J.___, wonach die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht eingeschränkt ist, zumindest insoweit keine grundsätzlichen Zweifel auf, als die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich nicht schweren Tätigkeit gemeint ist. Von einer Verlaufsbeurteilung sah Prof. J.___ explizit ab (Urk. 6/91 S. 52), nahm demgemäss weder zur Frage einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung Stellung noch dazu, ob sich seine Beurteilung auf den ganzen neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraum bezieht.
In somatischer Hinsicht gehen sodann beide Parteien gestützt auf die gutachterliche Beurteilung davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Polier im Tiefbau aufgrund der Degenerationen im Bereich der Lendenwirbelsäule nicht mehr zumutbar ist. Soweit sich der orthopädische Fachgutachter Dr. med. M.___ in diesem Zusammenhang dafür aussprach, diese Einschränkung gelte bereits seit August 2014 (E. 3.3.3), und damit implizit eine relevante Verschlechterung verneinte, erweist sich die konsensuale gutachterliche Beurteilung, wonach die Disposition für den Degenerationsprozess zwar bereits im August 2014 vorgelegen, sich die aktuelle Degeneration aber seither kontinuierlich zum nunmehrigen Zustand entwickelt habe (E. 3.3.7), als überzeugender. Der Vergleich der bildgebenden Befunde von Juni 2014 (CT vom 16. Juni 2014, Urk. 6/19/69) mit denjenigen von August 2019 (MRI vom 30. August 2019, Urk. 6/35/11) und von Dezember 2021 (Rx LWS, Urk. 6/91 S. 12) unterstützt diese Schlussfolgerung ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer noch über Jahre bis im August 2019 in der Lage zeigte,
seine angestammte Tätigkeit auszuüben. Ab welchem Zeitpunkt sich die Annahme der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit rechtfertigt, konnten die Gutachter nicht abschliessend beurteilen (E. 3.3.7).
4.2 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, gilt es das psychiatrische Gutachten des Z.___, welchem sich die Gutachterinnen und Gutachter im Konsens anschlossen, unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten näher zu beleuchten. Mit Blick auf die Kritik von Dr. A.___ an demselben (E. 3.4.2) ist vorweg darauf hinzuweisen, dass es praxisgemäss nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen liegt, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. auch BGE 145 V 361). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Indes bedingt die Befugnis des Rechtsanwenders zur rechtlichen Überprüfung der Folgenabschätzung jedenfalls, dass eine beweiswertige medizinische Beurteilung vorliegt. Soweit also Dr. A.___ dem psychiatrischen Gutachten von Dr. K.___ jeglichen Beweiswert absprach, widerspricht das von ihr empfohlene Vorgehen – eine Überprüfung durch den Rechtsanwender (E. 3.4.2) – diesem Grundsatz.
Hingegen ist Dr. A.___ darin zuzustimmen, dass das Gutachten von Dr. K.___ (Urk. 6/91 S. 54-73) den rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine beweiswertige ärztliche Beurteilung (E. 1.8) nicht vollumfänglich entspricht. Mit Blick auf ihre Kritik an der gutachterlichen Diagnosestellung gilt zwar, dass der Beweiswert eines Gutachtens durch eine unkorrekte diagnostische Einordnung nicht beeinträchtigt wird, sofern es hinreichende Ausführungen zu den funktionellen Auswirkungen eines psychischen Gesundheitsschadens enthält (Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E. 6.2.1 mit Hinweis).
Indes lässt die Beurteilung von Dr. K.___ in mehrfacher Hinsicht eine Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit vermissen. So spiegelt sich der von ihr offensichtlich im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse des HAMD-Tests gestützte Schluss auf eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (S. 66) nur unvollständig in ihrem klinischen Befund. In demselben wird insbesondere der Antrieb als nur leicht vermindert und der Affekt ebenfalls als nur leicht herabgestimmt beurteilt. Hinweise auf einen Interessenverlust fehlen gänzlich (S. 65 f.). Funktionell eingeschränkt erachtete Dr. K.___ den Beschwerdeführer im Wesentlichen durch die depressiven Symptome (S. 68), schloss aber nur im Bereich der Durchhaltefähigkeit auf eine mittelgradige Einschränkung, ansonsten höchstens auf eine leichte oder gar keine Einschränkung (S. 71).
Die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeder Tätigkeit liesse sich mit Blick darauf und die durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen kaum bestätigen. Indes bedingte eine derartige Überprüfung unter anderem, dass die Relevanz komorbider Störungen wie auch die Frage nach der Konsistenz wie auch dem behandlungs- und eingliederungsanamnestischen Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 und E. 4.4.2) gestützt auf die medizinische Aktenlage rechtsgenüglich beurteilt werden können. Was letztere Frage anbelangt, erklärte Dr. K.___, über die bis anhin durchgeführte psychotherapeutische Behandlung bei Dr. H.___ keine Aussagen tätigen zu können, ausser, dass keine psychopharmakologische Therapie stattfinde, habe sich doch der Beschwerdeführer hierzu nicht stringent äussern können und lägen ihr keine Berichte vor (S. 70). Weshalb Dr. K.___ auf das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte bei Dr. H.___, wie dies im Rahmen der Abklärung in der Psychiatrie I.___ erfolgt war (Urk. 6/64/2), verzichtete, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Dieses Vorgehen erscheint umso zweifelhafter, als es Dr. K.___ mangels Angaben zum Verlauf auch nicht möglich war, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit festzulegen und sie diesen demzufolge auf das Gutachtensdatum datierte (S. 72).
Was die Frage nach allfällig zu berücksichtigenden Komorbiditäten anbelangt, stellt es zwar eher ein Qualitätsmerkmal denn einen Makel dar, wenn ein Experte im Bereich diagnostisch nicht eindeutiger und demzufolge einen Interpretationsspielraum eröffnender Beschwerdebilder darauf verzichtet, eine Sicherheit vorzutäuschen, welche es in solchen Belangen von der Natur der Sache her nicht geben kann (Urteil des Bundesgerichts I 961/06 vom 19. November 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Insoweit Dr. K.___ also auf die diagnostischen Unsicherheiten im Zusammenhang der bereits vordiagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und die sich in diesem Zusammenhang stellenden Ermessensfragen hinwies und im Ergebnis einhergehend mit der insoweit weitgehend übereinstimmenden medizinischen Aktenlage (Urk. 6/19/76, 6/35/24, 6/41/1, 6/64/3) trotz dieser Unsicherheiten dennoch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte, stellt dies ihre Beurteilung nicht grundsätzlich in Frage. Weshalb indes dieser Störung wie auch der diagnostizierten somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) im Ergebnis keinerlei invalidisierende Wirkung beigemessen wurde (vgl. E. 3.4.2), lässt sich weder dem Fachgutachten von Dr. K.___ noch der Konsensbeurteilung schlüssig entnehmen. Zudem fehlt es ihrer Beurteilung in Bezug auf die somatoforme autonome Funktionsstörung wie auch in Bezug auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) an jeglicher Herleitung der Diagnosen. Diesbezüglich scheint sie sich im Wesentlichen auf die Diagnostik im Bericht der Psychiatrie I.___ vom 31. Mai 2021 (Urk. 6/64/3) zu stützen (S. 71). Mit dem darin zusätzlich diagnostizierten Verdacht auf eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0) setzte sie sich trotz vom Beschwerdeführer anamnestisch geklagter hypochondrischer Ängste (S. 61) sodann gar nicht auseinander. Dasselbe gilt für die dokumentierte Verbitterungsthematik (E. 3.2.2).
Im Ergebnis erweist sich das Gutachten des Z.___ zumindest in psychiatrischer Hinsicht als unvollständig und nicht nachvollziehbar begründet. Hiervon ging denn auch Dr. A.___ in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2022 aus (E. 3.4.2), weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, das Gutachten zumindest ergänzen zu lassen. Mit dem blossen Vermerk der zuständigen Kundenberatung, dass das Gutachten qualitativ und inhaltlich stimme, wofür der RAD eine nachvollziehbare, jedoch den Akten nicht zu entnehmende Begründung liefern könne (Urk. 6/99/15), kann sie sich der ihr obliegenden Abklärungspflicht nicht entledigen.
Nachdem auch auf die Berichte der Klinik D.___ und der Psychiatrie I.___ (E. 3.2.2 und E. 3.2.3) nicht abschliessend abgestellt werden kann, sich diese sowohl in der Diagnostik als auch der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht decken und sie insbesondere nicht unter Berücksichtigung der Beweisthemen gemäss BGE 141 V 281 zustande gekommen sind, erweisen sich ergänzende Abklärungen als notwendig. Die Sache ist hierfür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieser ist es unbenommen, das Z.___-Gutachten in Nachachtung ihrer Abklärungspflicht zunächst durch eine den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (E. 1.8) genügende medizinische Beurteilung ergänzen zu lassen, welche sich auch zu den nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu beachtenden Indikatoren zu äussern haben wird. Mit Blick auf allfällige Wechselwirkungen mit den somatischen Einschränkungen und die nicht abschliessend geklärten Fragen zur Arbeitsfähigkeit im Verlauf sowie die unterbliebene neurologische Abklärung wird sie aber im Ergebnis sinnvollerweise ein neuerliches polydisziplinäres Gutachten einholen.
5. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien unverzüglich berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit dem angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf IV-Leistungen pauschal. Bezüglich beruflicher Massnahmen hatte sie im formlosen Verfahren (Art. 51 ATSG und Art. 74ter IVV in Verbindung mit Art. 58 IVG) mit Mitteilung vom 30. September 2020 festgehalten, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen aufgrund des aktuell unklaren medizinischen Sachverhalts nicht geprüft werden könne und Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 6/52). Nach Eingang des Z.___-Gutachtens vom 22. Februar 2022 (Urk. 6/91) nahm die Beschwerdegegnerin die Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen gemäss Aktenlage nicht wieder auf, weil sie, wie dem Feststellungsblatt vom 25. August 2022 zu entnehmen ist, Eingliederungsmassnahmen angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht für nötig befand (Urk. 6/99/15), obschon unter diesen Umständen für einzelne Massnahmen beruflicher Art die leistungsspezifische Invalidität nicht ohne Weiteres verneint werden kann. Einen Einkommensvergleich führte sie auch nicht durch.
Angesichts des vom Beschwerdeführer im Jahr 2019 zuletzt erzielten Lohnes als Polier von Fr. 96‘590.-- jährlich (Urk. 6/33/4), das heisst Fr. 8‘049.-- bezogen auf zwölf Monate, führt eine Gegenüberstellung mit dem Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) von monatlich Fr. 5‘417.-- - ohne Anpassung an die Nominallohnentwicklung oder die betriebsübliche Wochenarbeitszeit - zu einem Invaliditätsgrad von deutlich über 20 %. Somit wäre ausgehend von den Prämissen, welche dem angefochtenen Entscheid zugrunde lagen (100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen, 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit), aber gar eine der Hauptvoraussetzungen für einen Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG nicht von vornherein von der Hand zu weisen (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf den Grundsatz Eingliederung vor/statt Rente (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen) und die vom Beschwerdeführer grundsätzlich demonstrierte Eingliederungswilligkeit (Urk. 6/93, 6/96, 6/99/13) erweist sich die zeitnahe Überprüfung der Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen jedenfalls als angezeigt. Die Sache ist auch hierfür zurückzuweisen.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen anhand nehme und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über die Leistungsansprüche entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Keiser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrGasser Küffer