Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00058


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 14. Juni 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, meldete sich am 28. Dezember 2017 unter Hinweis auf diverse Rückenprobleme mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis zu den Zehen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle tätigte daraufhin berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 8/9-11, 17, 21, 24, 28, 33). Am 6. Juni 2018 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 11. Juni 2018 bis 10. September 2018 (Urk. 8/35). Im Anschluss daran erteilte sie ihm sodann Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 11. September 2018 bis im März 2019 (Urk. 8/50), welches nach einem Wechsel der Durchführungsstelle per 1. November 2018 (Urk. 8/55) schliesslich auf Wunsch des Versicherten per 31. Dezember 2018 frühzeitig beendet wurde (Urk. 8/67). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (Urk. 8/80, 84, 89, 93, 96-99, 105, 112, 115, 133, 145) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. November 2020 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/148). Dagegen erhob der Versicherte am 3. Dezember 2020 Einwand (Urk. 8/150). Nachdem die IV-Stelle weitere Abklärungen getätigt hatte (Urk. 8/152, 159, 162, 164, 165, 169) ordnete sie eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die Begutachtungsstelle Y.___ GmbH an (Urk. 8/183), welche ihr Gutachten am 23. Juli 2022 erstattete (Urk. 8/201). Mit Vorbescheid vom 16. August 2022 stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2021 befristeten ganzen Rente sowie einer ab 1. Juli 2021 unbefristeten Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/206), wogegen der Versicherte am 23. August 2022 Einwand erhob (Urk. 8/211). Am 28. Dezember 2022 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 8/220, 223 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 27. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 28. Dezember 2022 aufzuheben und es sei ihm für die Zeit ab 1. Januar 2019 (unbefristet) eine ganze Rente zuzusprechen bzw. es sei für die Zeit ab 1. Juli 2021 von einer Herabsetzung auf eine Viertelsrente abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingaben vom 6. April 2023 sowie vom 28. April 2023 legte der Beschwerdeführer neue Arztberichte auf (Urk. 8/10-13), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit August 2017 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Wartejahres per August 2018 habe in sämtlichen Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei diese Einschränkung dem Invaliditätsgrad entspreche. Da der Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2018 IV-Taggelder bei laufenden Eingliederungsmassnahmen bezogen habe, habe dieser erst ab Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab März 2021 könne ihm eine angepasste Tätigkeit (leicht bis mittelschwere Belastungen von Wirbelsäule und Schultergürtel, wechselbelastend und mit Möglichkeit zum Positionswechsel) zu 60 % zugemutet werden. In einer solchen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von Fr. 41'064.65 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'162.85 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40 %. Die gesundheitliche Verbesserung werde drei Monate nach Eintritt berücksichtigt, weshalb die ganze Rente per Juli 2021 auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde. Mit dem ausgewiesenen Belastungsprofil und der gegebenen Leistungsfähigkeit sei es durchaus realistisch, dass es in der freien Wirtschaft Tätigkeiten gebe, welchen er nachgehen könne. Da die Einschränkungen im Belastungsprofil und die vermehrten Ruhe- und Erholungspausen in der 60%igen Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt worden seien, sei kein leidensbedingter Abzug angezeigt (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert und es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei dem von den Gutachtern umschriebenen, derart eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil bestehe sodann keine Aussicht darauf, eine Anstellung zu finden und seine allfällige Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Selbst wenn aber von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen würde, sei ihm angesichts des derart eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils sowie des Umstands, dass er auch eine derartige Tätigkeit nur noch in Teilzeit ausüben könne, ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1).


3.

3.1    Im Y.___-Gutachten vom 23. Juli 2022 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/201/9):

- Chronisches, lumbalbetontes, panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8)

- Residuelles radikuläres Syndrom S1 rechts (ICD-10 G54.4)

- Subjektiv: Massive Lumbalschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein, starke Schmerzen auch in kranialen Wirbelsäulenabschnitten bis zum Nacken

- Aktuelles Röntgen: mässige degenerative Veränderungen der LWS mit Osteochondrose L4/5 sowie Nearthrose L5/S1 beidseits, ausgeprägte Hyperkyphose der BWS bei Verdacht auf Wirbelkörperdeformationen nach Morbus Scheuermann im unteren Abschnitt, Fehlhaltung mit massiver Kopfprotraktion

- Klinik: spontane Rumpf- und Kopfbewegungen nicht höhergradig vermindert, bei direkter Prüfung keinerlei Bewegungseffekt in allen Wirbelsäulenabschnitten

- Persistierende mässiggradige Impingementsymptomatik Schulter links (ICD-10 M75.4)

- Status nach Schulterarthroskopie, subacromialer Dekompression und Supraspinatus-Rekonstruktion 11/2019

- Persistierende Impingementsymptomatik mit möglicher partieller Frozen-Shoulder und mit persistierender AC-Arthropathie Schulter rechts
(ICD-10 M75.0)

- Status nach Schulterarthroskopie, Bizepssehnentenodese, Supraspinatus-Rekonstruktion, subacromialer Kompression und
AC-Gelenksresektion 12/2020

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 8/201/9):

- Anamnestisch leichtes Carpaltunnelsyndrom links (ICD-10 G56.0)

- Residuelle Fazialisparese links (ICD-10 G51.0) ca. 1988

- Verdacht auf Mischkopfschmerz (ICD-10 G44.8) mit Migränekomponente

3.2    Aus rein allgemeininternistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 8/201/25).

3.3    Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Hinweise auf eine primär psychische Störung. Der Versicherte schildere die Biografie und Vorgeschichte in einer Art und Weise, dass von einem normalen Verlauf ausgegangen werden könne. Er gebe an, über viele Jahre sehr viel gearbeitet und daneben eine normale familiäre Entwicklung mit Ehefrau und zwei Kindern gehabt zu haben. Allerdings habe er immer wiederkehrend und über viele Jahre körperliche Einschränkungen durch Schmerzen in den Beinen, im Rücken und zunehmend auch in anderen Körperregionen gehabt. Die aktuelle Behandlung erfolge rheumatologisch und zusätzlich nicht-schulmedizinisch, auch schmerztherapeutisch, ohne dass der Versicherte allerdings einer intensiven Psychotherapie oder einer psychiatrisch-medikamentösen Therapie einen positiven Stellenwert einräume. Er habe sich mit seiner aktuellen Lebenssituation arrangiert und gebe an, sehr sparsam mit seinen Verhältnissen auszukommen, sodass er im Hinblick auf die Psyche von einem Zustand «tip top, wunderbar» spreche (Urk. 8/201/33).

3.4    Aus rein rheumatologischer Sicht liege eine chronische Schmerzsymptomatik vor, welche sich in den Bereich der gesamten Wirbelsäule sowie in beiden Schultern lokalisiere. An der Wirbelsäule bestehe mit Sicherheit eine Fehlform mit ausgeprägter Hyperkyphose der BWS und konsekutiver Kopfprotraktion. An der HWS und der BWS seien weder anlässlich von früheren Untersuchungen noch in den aktuellen Röntgenbildern fortgeschrittene Degenerationen nachweisbar, wogegen an der LWS mindestens mässiggradige degenerative Veränderungen bestünden. Im Bereich beider Schultergelenke seien nach operativen Eingriffen weiterhin schmerzhaft deutliche Bewegungseinschränkungen mit Betonung der rechten Schulter vorhanden, wobei rechtsseitig auch eine Allodynie im Bereich des
AC-Gelenkes bestehe. Eine muskuläre Atrophie im Schultergürtelbereich sei aber nicht fassbar bei auch symmetrischen Oberarmumfängen und insgesamt ergäben sich klinisch keine Hinweise für einen relevanten Mindergebrauch des rechten Armes. Der Versicherte schildere eine massive Schmerzsymptomatik und eine massivste Beeinträchtigung sogar im Alltag, was durch die klinischen Untersuchungsbefunde höchstens partiell und durch die radiologischen Befunde ungenügend begründet werden könne. Insgesamt weise das klinische Bild auf eine Schmerzchronifizierung hin mit zu postulierender Symptomausweitung. Die Beschwerdeschilderung sei sehr eindrücklich. Multiple Inkonsistenzen bei den klinischen Untersuchungen würden aber eindeutig auf eine Relevanz von nicht rheumatologischen Faktoren bei der klinischen Präsentation hinweisen (Urk. 8/201/49).

3.5    Aus neurologischer Sicht könnten die vom Versicherten beklagten Beschwerden in drei Komplexe unterteilt werden. Zum einen seien die Kopfschmerzen zu nennen, welche vom Versicherten als bewegungs- aber auch wetterabhängig dargestellt würden und welche neben einer Migränekomponente sehr wahrscheinlich auch Spannungskopfschmerzanteile bei einer BWS/HWS-Fehlhaltung mitumfassten. Betreffs des Einschlafgefühls an den Armen sei von einem leichten Carpaltunnelsyndrom auszugehen. Mitbeklagt würden sodann lumbale Rückenschmerzen und eine Gefühlsstörung an der Aussenseite des rechten Unterschenkels. Letztere gehe kongruent mit einer leichten ASR-Minderung rechts und sei als ein residuelles Syndrom S1 einzuordnen. Dies könne eine leichte Fuss- und Zehensenkerschwäche miterklären. Allerdings bestehe hier der Verdacht auf eine Beschwerdeausweitung und die im Bericht der Klinik Z.___ 11/2019 aufgeführte Nadelmyographie aus der Unterschenkelmuskulatur rechts, explizit auch unter Einschluss des Musculus peroneus longus und des Gastrocnemius, zeige keinerlei Denervationszeichen. Eine Bildgebung mittels MRI und CT nenne leichte degenerative Veränderungen aber keinen Anhalt für eine Kompression neuraler Strukturen. Im Hinblick auf die multiplen Schmerzen sei eine entzündliche Ursache mittels Liquor ausgeschlossen und zusammenfassend letztlich keine neurogene Schmerzursache festgehalten worden. Zu nennen sei noch eine residuelle Fazialisparese rechts seit der Kindheit, welche den Versicherten in der Vergangenheit jedoch nicht in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt habe (Urk. 8/201/57 f.).

3.6    Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch das chronische, lumbalbetonte, panvertebrale Schmerzsyndrom, die persistierende, mässiggradige Impingementsymptomatik der linken Schulter sowie die persistierende Impingementsymptomatik mit möglicher partieller Frozenshoulder und mit persistierender AC-Arthropathie der rechten Schulter eingeschränkt. Demgegenüber könne weder aus neurologischer noch aus allgemeininternistischer Sicht eine weitere somatische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und auch aus psychiatrischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 8/201/8).

    Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei aus rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Logistiker bestehend seit Sommer 2019 festzustellen. In einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit (körperlich nur sehr leichte bis leichte Belastungen; nur sehr leichte bis maximal leichte Belastungen der Wirbelsäule; nur sehr leichte bis maximal leichte Belastungen des dominanten rechten Armes und nur leichte Belastungen des linken Armes; Möglichkeit zu Wechselpositionen; kein Einsatz der Arme über der Horizontalen; keine monoton-repetitiven Haltungen oder Bewegungen; keine Überkopftätigkeiten) sei dem Versicherten demgegenüber eine tägliche Präsenz von 6 Stunden zumutbar, wobei vermehrte Ruhe- und Erholungspausen nötig seien mit entsprechender Reduktion der Leistungsfähigkeit. Insgesamt bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Der zeitliche Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit sei retrospektiv ausserordentlich schwierig zu beurteilen. In Bezug auf die Schulteroperationen 11/2019 und 12/2020 habe perioperativ wohl auch für eine angepasste Tätigkeit eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit vorgelegen. In der Grössenordnung von etwa einigen Monaten nach der Schulteroperation rechts, mithin ab etwa März 2021, könne von einer partiellen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/201/8, 10).


4.

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 23. Juli 2022 vermag zu überzeugen. Es wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 8/201/14 ff., 37 ff.) und den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 8/201/22 ff., 28 ff., 44 ff., 54 ff.,) sowie gestützt auf die umfassenden und sorgfältigen fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 8/201/24, 32 f., 46 f., 56 f.) erstattet. Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und detailliert begründet (Urk. 8/201/7 ff., 25 ff., 35 f., 48 ff., 57 ff.). Mithin erfüllt das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5) vollumfänglich.

4.2

4.2.1    Der Beschwerdeführer wendet ein, es könne nicht von einer Besserung der Arbeitsfähigkeit per März 2021 ausgegangen werden. Der operative Eingriff an der rechten Schulter habe nicht den gewünschten Erfolg gezeigt und sein behandelnder Arzt, Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, attestiere ihm trotz leichter Besserung bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 11).

    Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Gutachter den vom Beschwerdeführer beklagten Rücken- und Schulterbeschwerden – obschon Letztere nur partiell durch die somatischen Befunde erklärbar waren (Urk. 8/201/49 f.) – im Rahmen des von ihnen formulierten Belastungsprofils umfassend Rechnung trugen und nur noch Tätigkeiten mit sehr leichten bis maximal leichten Belastungen der Wirbelsäule, sehr leichten bis maximal leichten Belastungen des dominanten Armes, leichten Belastungen des linken Armes, mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne Einsatz der Arme über der Horizontalen, ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und ohne Überkopftätigkeiten als zu 60 % zumutbar erachteten (Urk. 8/201/10).

    Die Gutachter hielten fest, von einer solchen Arbeitsfähigkeit könne einige Monate nach dem operativen Eingriff an der rechten Schulter, etwa ab März 2021, ausgegangen werden (Urk. 8/201/10). RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte dazu in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2022 aus, im Gutachten werde nicht davon ausgegangen, dass die Schulteroperation vom 19. Dezember 2021 eine wesentliche Verbesserung der Symptomatik gebracht habe. Anhaltende Funktionsdefizite und Schmerzen würden im Gutachten ausführlich erörtert und berücksichtigt. Bei fehlenden Operationskomplikationen und ungestörtem Heilverlauf der Operationswunden könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein andauernder Endzustand mit Restbeschwerden spätestens drei Monate nach der Operation angenommen werden. Im rheumatologischen Bericht vom 25. Mai 2021 (vgl. Urk. 8/162/2-4) werde dementsprechend ein chronifizierter Schmerzzustand festgehalten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei es deshalb durchaus plausibel, ab März 2021 einen Zustand anzunehmen, welcher sich bis zum Zeitpunkt des Gutachtens nicht wesentlich verändert habe (Urk. 8/218/6). Dies überzeugt.

    Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des Dr. A.___ vom 20. Dezember 2022 nichts zu ändern, weist dieser doch einzig auf die den Gutachtern bekannten und im Rahmen des Belastungsprofils umfassend berücksichtigten Rücken- und Schulterbeschwerden hin (Urk. 3/5). Insofern ergeben sich daraus keine medizinischen Erkenntnisse, welche im Rahmen der Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären und Zweifel am Gutachten zu begründen vermöchten. In Übrigen gilt es denn auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte (seien es Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.2.2    Der Beschwerdeführer bemängelt, im rheumatologischen Gutachten würden ein ausgeprägter Gewichtsverlust ungeklärter Ursache sowie eine auffällige Lungenauskultation respektive ein auffälliges Lungenröntgenbild erwähnt, wobei entsprechende Angaben respektive eine Beurteilung im internistischen Gutachten fehlen würden (Urk. 1 S. 7). Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vorgenannten Befunde nicht vom rheumatologischen Gutachter erhoben worden waren, sondern er diese im Rahmen des Aktenauszugs aus dem Bericht der Klinik Z.___ vom 25. Mai 2021 zitierte (Urk. 8/201/37). Der internistische Gutachter erhob anlässlich der am 22. Juni 2022 durchgeführten Untersuchung indes einen unauffälligen Befund, wobei er ausdrücklich ein Normalgewicht (76 kg bei einer Grösse von 177 cm) feststellte sowie auf eine unauffällige Untersuchung der Lunge hinwies (Urk. 8/201/24). Insofern erweist sich das internistische Gutachten nicht als mangelhaft.

4.2.3    Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Gutachter hätten die leichte Fuss- und Zehensenkerschwäche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt gelassen (Urk. 1 S. 7). Dem Beschwerdeführer kann insofern gefolgt werden, als der neurologische Gutachter eine leichte Fuss- und Zehensenkerschwäche auf ein residuelles radikuläres Syndrom S1 rechts zurückführte, wobei er Letzteres zwar als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufführte, die Einschränkungen aufgrund der leichten Fuss- und Zehensenkerschwäche aber beim Belastungsprofil nicht explizit erwähnte (Urk. 8/201/58 ff.). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden (vgl. nachfolgend E. 5 und E. 6.3.2), ändert aber auch eine entsprechende Ergänzung des Belastungsprofils (keine Tätigkeiten mit Gehen in unebenem Gelände oder Anforderungen an Trittsicherheit) nichts am Ergebnis.

4.2.4    Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht der Klinik Z.___ vom 26. April 2023 über den am 13. April 2023 am linken Kniegelenk durchgeführten operativen Eingriff (Urk. 13) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens – vorliegend somit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2022 – Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist. Spätere Arztberichte sind dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3). Die vorgenannten Berichte beziehen sich ausschliesslich auf nach dem vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum durchgeführte Behandlungen und lassen damit keine Rückschlüsse auf den im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu. Bereits deshalb sind sie nicht geeignet, die Einschätzung der Gutachter in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen lässt sich dem Bericht auch keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entnehmen respektive wird dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

4.3    Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens des Y.___ vom 23. Juli 2022 zweifeln liessen, weshalb die IV-Stelle zu Recht darauf abstellte. Weitere Abklärungen sind vor diesem Hintergrund nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b).

    Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig ist, in einer angepassten Tätigkeit demgegenüber seit März 2021 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 8/201/10).


5.    Was die vom Beschwerdeführer bestrittene Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt (Urk. 1 S. 9), gilt es zu berücksichtigen, dass der zu unterstellende ausgeglichene Arbeitsmarkt nach ständiger Rechtsprechung durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Dass letztere Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) sind ihm nicht nur sehr leichte, sondern auch leichte Tätigkeiten zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine genügende Anzahl von körperlich leichten Arbeiten kennt (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Zudem erfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 E. 2.2.1 je mit weiteren Hinweisen). Ein spezielles soziales Entgegenkommen ist im Hinblick auf die entsprechenden Limitierungen – namentlich auch mit Blick auf die erwähnten Nischenarbeitsplätze oder etwa auf leichte, in Industrie und Gewerbe immer noch angebotene Hilfs- und Kontrolltätigkeiten – nicht derart unrealistisch, dass ein passender Arbeitsplatz von vornherein als faktisch nicht vorhanden zu beurteilen ist. Das Bundesgericht bestätigte denn auch in einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall, in welchem dem Beschwerdeführer im Wesentlichen nur noch sehr leichte Tätigkeiten in sitzender Position zu 60 % zumutbar waren, die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Insbesondere wies es darauf hin, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des erhobenen Zumutbarkeitsprofils in der Lage sei, Überwachungsarbeiten, feinmanuelle Tätigkeiten im Bereich der Kleinmontage oder serielle Industriearbeiten auszuüben, nicht zu beanstanden sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E. 3.2 und 4.4.1). Vor diesem Hintergrund ist auch vorliegend von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen.


6.    

6.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 27. Dezember 2019 (Urk. 8/147/9) von einer deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit August 2017 aus und eröffnete das Wartejahr ab jenem Zeitpunkt. Bei Ablauf des Wartejahres im August 2018 nahm sie eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit an. Da zu jenem Zeitpunkt jedoch noch IV-Taggelder ausgerichtet wurden, bejahte sie einen Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2019 (Urk. 8/204/10, Urk. 2). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und gibt aufgrund der Akten zu keinen Weiterungen Anlass.

    Zu prüfen bleibt, wie sich die ab etwa März 2021 bestehende 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

6.2    

6.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.2.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

6.2.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.3

6.3.1    Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Stundenlohn von Fr. 30.97 (Basislohn Fr. 28.28 + 13. Monatslohn Fr. 2.69; vgl. Urk. 8/13/1) ab und errechnete für das Jahr 2017 ausgehend von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche sowie 52 Wochen pro Jahr ein Jahreseinkommen von Fr. 67'155.35 (Fr. 30.97 x 41.7 x 52; Urk. 8/203/1), was mit Blick auf die Akten zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpresie und der Reallöhne, Männer) ergibt sich für das Jahr 2021 ein Valideneinkommen von gerundet 68'111.-- (Fr. 67'155.35 : 2249 [2017] x 2281 [2021]).

6.3.2    Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, sind für die Bemessung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne heranzuziehen. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3) sowie unter Berücksichtigung des Belastbarkeitsprofils, ist vorliegend auf die Monatslöhne gemäss LSE 2020, Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», für Männer, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Unter Angleichung an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, TOTAL) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Männer) resultiert bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % per 2021 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 39‘197.-- (Fr. 5'261.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2298 [2020] x 2281 [2021] x 0.6).

    Der Beschwerdeführer macht den maximal zulässigen leidensbedingten Abzug von 25 % geltend, da das Belastungsprofil derart eng umschrieben und ihm selbst in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine Teilzeittätigkeit zumutbar sei (Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Leidensabzug, mit der Begründung, die gesundheitlichen Einschränkungen seien schon im Rahmen des Belastungsprofils und die vermehrten Ruhe- und Erholungspausen im Sinne einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von 60 % berücksichtigt worden (Urk. 2). Es trifft zwar zu, dass bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen. Eine solche unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes liegt jedoch nicht vor, wenn beim Abzug berücksichtigt wird, dass die versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. E. 6.2.3).

    Bei einer Zumutbarkeit von nur noch sehr leichten und sitzenden Tätigkeiten ohne vornübergebeugte Haltung, häufige Rumpfrotationen und Zwangshaltungen des Fusses sowie einer zeitlich verminderten Arbeitsfähigkeit um 40 % gewährte das Bundesgericht einen leidensbedingten Abzug von 10 % (Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2020 vom 22. September 2022, E. 4.4.2). Mit Blick auf diesen Vergleichsfall rechtfertigt sich vorliegend ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 %.

    Somit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 35'277.-- (Fr. 39197.-- x 0.9).

6.3.3    Bei einer Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von 68'111.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'834.--, was zu einem Invaliditätsgrad von 48 % führt und Anspruch auf eine Viertelsrente gibt.

    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die im März 2021 eingetretene gesundheitliche Verbesserung nach Ablauf von drei Monaten und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2021 eine Viertelsrente zu, was der bundesgerichtlichen Praxis bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente entspricht (vgl. E. 1.4).

6.4    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelR. Müller