Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00061
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 27. April 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977 und zuletzt tätig als Bauarbeiter in einem 80%-Pensum, meldete sich am 17. März 2022 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. November 2022, Urk. 10/24) mit Verfügung vom 3. Januar 2023 ab (Urk. 10/25).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm Leistungen zuzusprechen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 5 und Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2023 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-25) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer am 21. März 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seit der Einreise in die Schweiz als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig sei, was aufgrund seines Gesundheitszustandes ungeeignet sei. In einer körperlich angepassten, sitzend oder wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition frei zu wählen, bestehe hingegen seit jeher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer entsprechend angepassten Hilfsarbeitertätigkeit sei er in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu realisieren. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/25).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er nicht in der Lage sei, einer Tätigkeit nachzugehen, die mit Laufen zu tun habe, da er grosse Schmerzen in den Beinen habe und gelegentlich stürze. Genau so sei es auch in einer sitzenden Position, wo die Hände das Schmerzzentrum seien. Auch lasse er beim Tragen Dinge fallen, da er plötzlich keine Kraft mehr habe und ein schmerzhafter Krampf auftrete. Die Gliedmassen schliefen ein und nachts wache er mehrmals mit unerträglichen Schmerzen auf, so dass er tagsüber sehr müde sei. Die Medikamente, die teils helfen würden, würden ebenfalls müde machen (Urk. 1, vgl. auch 5 und Urk. 7).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 25. Februar und 7. März 2022 (vgl. Urk. 10/3/1 ff.). Dr. Y.___ hielt folgende Diagnosen fest:
- Sensible Neuropathie, distal und beinbetont
- Erstmanifestation 2021
- Ätiologie: Differentialdiagnostisch bei Alkoholabusus bzw. -exzessen; differentialdiagnostisch Zusammenhang mit HIV-Erkrankung
- Klinik: Auffälliger Strichgang, sockenförmige Hypästhesie, bimalleoläre Pallhypästhesie, dysmetrische untere Extremitäten
- ENG vom 25. Februar 2022: Passend zu sensibler PNP der unteren Extremitäten
- Verdacht auf Polyneuritis cranialis 2015
- betont N. trigeminus links
- Status nach umfangreichen Abklärungen Z.___
- Differentialdiagnostisch im Rahmen HIV-Infektion
- Aktuell: MRI-Schädel-Kontrolle 4. März 2022: Normalbefund, keine entzündlichen Läsionen mehr nachweisbar
- HIV-Infektion, Stadium B2, Erstdiagnose November 2015
- ART seit Dezember 2015
- Steatosis hepatis, Erstdiagnose April 2021
- a.e. nutritiv-toxisch, C2 Überkonsum, medikamentös
Dr. Y.___ konstatierte, dass das aktuelle MRI des Schädels erfreulicherweise keine pathologischen Befunde mehr zeige. Die damals in 2015 beschriebenen Läsionen in den trigeminalen Kerngebieten seien nicht mehr nachweisbar. Ebenfalls fänden sich keine zentralen Ursachen einer Gangstörung oder einer Extremitätenataxie. Er habe dem Beschwerdeführer nochmals erklärt, dass für die Sensibilitätsstörungen perioral keine medikamentöse oder anderweitige Therapie möglich sei. Für die etwas dysmetrischen Extremitäten könne eine Physiotherapie versucht werden, eine entsprechende Verordnung habe er ausgestellt. Eine Verlaufskontrolle finde bei Bedarf statt.
3.2 Die Beschwerdegegnerin holte den Bericht von Dr. Y.___ vom 30. Mai 2022 ein (Urk. 10/16). Die aktuelle medizinische Symptomatik äussere sich in einer Gangunsicherheit seit 2021 mit einer Taubheit. Objektiv liege eine Gangunsicherheit vor, eine Hypästhesie der Füsse, eine bimalleoläre Pallhypästhesie, der Knie-Halte-Versuch sei leicht dysmetrisch und der Strichgang leicht unsicher.
Der Beschwerdeführer sei eingeschränkt beim Laufen, z.B. beim Strichgang, und es bestehe eine Taubheit perioral, wodurch er etwas Mühe beim Essen habe und sich gelegentlich auf Zunge oder Lippe beisse. Die Arbeit auf dem Bau sei je nach Tätigkeit schwierig, z.B. beim Balancieren auf Gerüsten oder in der Höhe. Eine Tätigkeit in sitzender oder wechselnd sitzender und stehender Position wäre besser.
3.3 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Juli 2022 (Urk. 10/21; vgl. auch Bericht vom 19. Juli 2022, Urk. 10/20), notierte dieser eine sensible distale und beinbetonte Polyneuropathie mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer befinde sich zweimal jährlich in seiner Behandlung.
3.4 Pract. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes, nahm am 31. Oktober 2022 Stellung (Urk. 10/23/4 f.). Die sensible Polyneuropathie zeitige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, da aufgrund der neu aufgetretenen Gangunsicherheit eine Tätigkeit auf einer Baustelle mit Gehen/Stehen in unebenem Gelände sowie das Steigen auf Leitern und Gerüste aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht geeignet sei. Eine körperlich angepasste Tätigkeit, sitzend oder wechselbelastend, mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition frei zu wählen, sei allerdings durchgehend vollzeitig zumutbar.
3.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. Y.___ vom 13. Januar 2023 ein (Urk. 3/2-3; Urk.6/1-2). Dr. Y.___ diagnostizierte neu einen atypischen Gesichtsschmerz, welcher sich erstmals im Juli 2022 manifestiert habe. Er führte aus, dass sich in der neurologischen Standortbestimmung weiterhin klinische Zeichen einer diskreten sensiblen PNP an den distalen unteren Extremitäten beidseits fänden. Der neuropathische Befund sei allerdings unauffällig. Hier könne keine PNP objektiviert werden, auch keine Neuropathie am linken Arm. Die diskrete PNP könne daher im Alltag nicht wesentlich beeinträchtigend sein.
Zusätzlich bestehe seit 2015 eine periorale Hypästhesie, am ehesten im Rahmen einer Polyneuritis cranialis. In den umfangreichen Abklärungen in der Neurologie im Z.___ seien damals entzündliche Läsionen vor allem in den trigeminalen Kerngebieten gefunden worden. Auch der Liquor sei leicht entzündlich verändert gewesen. Es sei ein Zusammenhang mit der HIV-Infektion vermutet worden. Im Verlaufs-MRI vom März und September 2022 seien diese Hirnstamm-Läsionen nicht mehr nachweisbar gewesen bei stabilem sonstigem Befund. Eine Lumbalfunktion (richtig wohl: Lumbalpunktion) sei seiner Kenntnis nach nicht wiederholt worden. Die Hirnnervenproblematik sei in den letzten Jahren aber unverändert vorhanden gewesen.
Hauptproblematik schienen für den Beschwerdeführer aktuell aber eher multilokuläre Schmerzen zu sein. Es finde sich eine ausgeprägte Druckdolenz vor allem in der Knöchel- und Fussregion beidseits, auch an den Händen. An der linken Hand bestehe der Verdacht auf eine Tendovaginitis stenosans am Digitum III. Eine rheumatologische Mitbeurteilung könnte sinnvoll sein. Die Arbeitsfähigkeit scheine aus neurologischer Sicht nicht wirklich eingeschränkt zu sein, da durch die neurologischen Symptome im Alltag keine bis wenig Beschwerden denkbar seien. Aktuell stünden Schmerzen im Vordergrund.
3.6 Die Ärzte der Sprechstunde für allgemeine Neurologie des Universitätsspitals Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 20. Februar 2023 fest, dass eine geplante Verlaufskontrolle bei atypischen Gesichtsschmerzen erfolgt sei. Der Beschwerdeführer berichte über eine Besserung der Kopfschmerzfrequenz, er könne die Schmerzen meist mit Novalgin oder Dafalgan behandeln. Klinisch-neurologisch zeige sich im Hirnnervenstatus eine Hypästhesie der Zunge und im Bereich V2-3 rechts bei ansonsten blandem Befund. Ätiologisch bleibe die genaue Einteilung der Schmerzen weiterhin offen. Eine Trigeminusneuropathie erscheine weiterhin am wahrscheinlichsten, differentialdiagnostisch sei eine Migräne ohne Aura denkbar. Therapeutisch hätten sie eine schmerzmodulierende Therapie mit Amitriptylin angeboten, welche der Beschwerdeführer jedoch ablehne. Zur Akuttherapie rezeptierten sie bei anamnestisch gutem Ansprechen Ibuprofen. Sie planten eine telefonische Verlaufskontrolle in sechs Monaten (Urk. 8).
4.
4.1 Gestützt auf die im Recht liegenden Arztberichte ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.1-3.6). Seine sinngemässen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass er weder eine gehende noch eine sitzende Tätigkeit ausführen könne, lassen sich anhand der vorliegenden objektiven Befunde und Diagnosen nicht nachvollziehen. Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte lassen keinen anderen Schluss zu, attestiert doch Dr. Y.___ selbst, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die neurologischen Symptome nicht anzunehmen sei (vgl. E. 3.5).
Entsprechend ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist.
4.2 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit:
Zuletzt war der Beschwerdeführer angestellt bei der C.___ AG in einem Pensum von 80 % (vgl. Anmeldung, Urk. 10/4/6; Arbeitgeberfragebogen vom 5. Mai 2022, Urk. 10/12), wobei er dort nur äusserst kurz, während weniger Tage, gearbeitet hat, soweit dies aus den Unterlagen hervorgeht (vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 10/1-2).
Mit Blick auf seine Erwerbsbiographie dem individuellen Konto folgend ist als angestammte und angepasste Tätigkeit der Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiter heranzuziehen (vgl. Urk. 10/1-2). Ein Leidensabzug aufgrund des nur gering eingeschränkten Belastungsprofils, welches eine wechselbelastende Tätigkeit bevorzugt mit der Möglichkeit, selbst die Arbeitsposition zu wählen, rechtfertigt sich nicht. Entsprechend erleidet der Beschwerdeführer keine Einkommenseinbusse und die Beschwerdegegnerin wies zurecht die Leistungen ab.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch unter der Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die angestammte Tätigkeit eine Hilfsarbeitertätigkeit auf dem Bau wäre, unter Verweis auf den von ihr vorgenommenen Einkommensvergleich (Urk. 10/23) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert.
5. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova