Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00062


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 24. Oktober 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1986 geborene X.___ besuchte nach der obligatorischen Schulzeit die Schule Y.___ (ohne Abschluss) und arbeitete nach Weiterbildungskursen im IT-Bereich in diversen Temporäranstellungen (Urk. 7/38). Seit Juli 2017 bis zur Kündigung per 31. Januar 2019 besetzte er in einer Rechtsanwaltskanzlei die vollzeitliche Stelle eines IT-Supporters (Urk. 7/34 und Urk. 7/39). Am 8. September 2018 meldete ihn der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wegen einer rezidivierenden depressiven Störung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/12) und X.___ reichte - im Nachgang zum Früherfassungsgespräch auf deren entsprechende Aufforderung hin (Urk. 7/14 und Urk. 7/19) - seine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Eingangsdatum: 13. Dezember 2018, Urk. 7/23). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) als Krankentaggeldversicherung bei, welche eine psychiatrische Abklärung durch Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasste hatte (Konsiliarbericht vom 17. März 2019, Urk. 7/36). Gestützt auf die interdisziplinäre Fallbesprechung (IFB) vom 9. April 2019 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 29. Dezember 2021, Urk. 7/72 S. 2) erteilte die IV-Stelle am 14. Juni 2019 Kostengutsprache für eine berufliche Vorbereitungsphase zum Leistungsaufbau bei B.___ vom 17. Juni bis 16. Dezember 2019; zusätzlich ein Job Coaching in Form von Logosynthese bei C.___ (Urk. 7/41, vgl. Abschlussbericht vom 16. Oktober 2019, Urk. 7/50). Aufgrund der damit erzielten Fortschritte wurde diese Massnahmen per 1. Oktober 2019 durch eine bis 2. Oktober 2020 dauernde, schliesslich bis 30. November 2020 verlängerte, Integrationsmassnahme in Form von Projektarbeit bei D.___ ersetzt, zuzüglich der Weiterausbildung „integrative Führung“ bei E.___ sowie Fortführung des C.___ Logosynthese (vgl. Kostengutsprache vom 1. Oktober 2019, Urk. 7/46, Urk. 7/48 f., Verlängerungsmitteilung vom 30. Oktober 2020, Urk. 7/58; Berichte vom 31. Januar und 31. Juli 2020, Urk. 7/52 und Urk. 7/56); parallel dazu wurde eine Potenzialabklärung durchgeführt (vgl. Kostengutsprache vom 20. Dezember 2019, Urk. 7/51). Während der Dauer dieser Massnahmen (17. Juni 2019 bis 30. November 2020) richtete die IV-Stelle ein Taggeld aus (Urk. 7/42 f., Urk. 7/47 f., Urk. 7/59). Mit Mitteilung vom 2. Juni 2021 erfolgte der Abschluss der beruflichen Massnahmen, da sich der Versicherte zum aktuellen Zeitpunkt subjektiv nicht in der Lage sehe, eine Anstellung oder Ausbildung anzutreten (Urk. 7/62, vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung Umschulung vom 2. Juni 2021, Urk. 7/63). Sodann wurde dem Versicherten im Hinblick auf die anstehende Rentenprüfung empfohlen, sich in ärztliche/therapeutische Behandlung zu begeben (Urk. 7/63 S. 13). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten bei (Urk. 7/64) und holte diverse Arztberichte ein (Urk. 7/65 ff.). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. F.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 16. Dezember 2021 (Urk. 7/72 S. 5), kündigte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2021 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 7/73), wogegen er am 31. Januar 2022 Einwand erhob und unter anderem erklärte, heute willens zu sein und sich in der Lage zu fühlen, weitere zielführende berufliche Massnahmen anzutreten und umzusetzen, soweit sein Gesundheitszustand dies objektiv erlaube (Urk. 7/77). Der bei PD Dr. med. univ. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Neurologie, respektive der delegierten Psychotherapeutin lic. phil. H.___, Psychotherapeutin SPV und MAS Neuropsychology UZH, eingeholte Bericht vom 9. März 2022 (Urk. 7/82) wurde dem Versicherten - ungenutzt - zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 7/84). Am 20. April 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. F.___ abschliessend Stellung und empfahl die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (leitliniengerechte psychopharmakologische Therapie). Nach einer vorgenommenen Ressourcenprüfung (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 19. Dezember 2022, Urk. 7/88 S. 4 f.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 einen Leistungsanspruch von X.___ ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 16. Januar 2023 Beschwerde und beantragte, ihm seien unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle für weitere medizinische Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-92). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Replik vom 12. Juni 2023, Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 24. Juli 2023 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 2. August 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    

1.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3.2    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

1.7    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.8    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 19. Dezember 2022 (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6) im Wesentlichen damit, dass die Eingliederungsmassnahmen ohne Anstellung abgeschlossen worden seien, wobei die Gründe dafür nicht ganz nachvollziehbar gewesen seien beziehungsweise der Beschwerdeführer sich als nicht weiter arbeitsfähig erachtet habe. Im Rahmen der Rentenprüfung hätten die Abklärungen ergeben, dass kein Krankheitsgeschehen vorliege, welches eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Es stünden psychosoziale Belastungsfaktoren (Trennung von der Ehefrau, Verlust der Anstellung, Schulden) im Vordergrund, welche mit einer therapeutischen Unterstützung gut behandelt werden könnten. Der fehlende Berufsabschluss sei nicht IV-relevant. Weiterhin sei keine medikamentöse Behandlung aufgenommen worden, was mit dem beschriebenen Krankheitsbild angezeigt wäre. Mangels invalidisierender Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen.

2.2    Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass auf die RAD-Beurteilung nicht abgestellt werden könne und eine umfassende medizinische Abklärung unterblieben sei, was nachzuholen sei. Sodann habe er (erneut) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da er im Zeitpunkt des Abbruchs objektiv nicht in der Lage gewesen sei, an weiteren Massnahmen teilzunehmen, an der Eingliederungsbereitschaft habe es nicht gelegen (Urk. 1 und Urk. 10).


3.    

3.1    Der den Beschwerdeführer seit März 2018 behandelnde Psychiater Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. August 2018 zu Händen der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/32 S. 15-17) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2) und eine akzentuierte Persönlichkeit (ängstlich-unsicher, zwanghaft, ICD-10: Z73.1). Zur Anamnese hielt er fest, dass der Beschwerdeführer nach der Schulzeit die Schule Y.___ besucht und mit dem Bürofachdiplom abgeschlossen habe. (Dies widerspricht der Aktenlage.) Nach anfänglich beruflicher Tätigkeit als Sachbearbeiter habe er als Quereinsteiger auf das Fach Informatik mit 18-monatigem Berufspraktikum gewechselt und habe anschliessend verschiedene Stellen - zunächst jeweils temporär- im IT-Bereich innegehabt. Seit Juli 2017 habe er als Informatiker im Support bei einer Anwaltskanzlei in I.___ gearbeitet. Aufgrund eines Gewaltdeliktes im Februar 2010 sei er während drei Monaten in Untersuchungshaft gewesen und habe von Juli 2016 bis April 2017 eine 9-monatige Strafe in Halbgefangenschaft mit Arbeitsexternat (als Informatiker) verbüsst. Der Beschwerdeführer sei seit 2017 verheiratet, die Ehe sei kinderlos. Der Beschwerdeführer zeige eine unsichere und zwanghafte Persönlichkeitsstruktur und sei gutmütig, wodurch er mehr auf andere als zu sich selbst schaue und so in für ihn letztlich nachteilige Situationen gerate. Seit vielen Jahren habe er depressive Episoden, welche jedoch unbehandelt geblieben seien. Im Rahmen der Untersuchungshaft und auch kurz danach habe es einige psychiatrische Sitzungen gegeben. Seit der Halbgefangenschaft entwickle sich die Depression schleichend. Unter anderem zeige er eine gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, Erschöpfungsgefühle, Abnahme des Selbstwertgefühls, eine grosse Unzufriedenheit mit seinem Leben sowie Orientierungslosigkeit. Bei der Arbeit habe er Probleme mit der Selbstbehauptung und Konzentrationsstörungen mit Leistungsabnahme, was den Vorgesetzten bereits aufgefallen sei; ferner leide er unter Verlangsamung und Antriebslosigkeit. Im Hintergrund spielten auch mehrere unverarbeitete Lebensereignisse sowie die konflikthafte Beziehung zur Ehefrau eine Rolle. Inzwischen sei der Beschwerdeführer an einem Punkt angekommen, da er nicht nur sich selbst, sondern sein ganzes Leben infrage stelle. Es scheine, dass er seinen Halt verloren habe. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde wöchentlich statt. Die Medikation mit Cipralex und Wellbutrin sei wegen unerwünschter Nebenwirkungen abgesetzt worden. Jetzt laufe ein Medikationsversuch mit Remeron. Der Beschwerdeführer sei vom 14. Mai bis 19. September 2018 für jede berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt krankheitsbedingt zu 100% arbeitsunfähig, danach habe eine Neubeurteilung zu erfolgen. Das Arbeitsverhältnis sei ungekündigt. Der Verlauf sei protrahiert und die Prognose derzeit noch offen. Der Beschwerdeführer möchte wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, wenn es ihm besser gehe. Es sollte dann ein stufenweiser Aufbau der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden.

3.2    Dr. Z.___ hielt in seiner ärztlichen Reiseempfehlung vom 2. Oktober 2018 (Urk. 7/32 S. 23) zuhanden der Krankentaggeldversicherung fest, dass mit dem Beschwerdeführer im Vorfeld darüber gesprochen worden sei. Die Reise in die Türkei vermittle ihm einen guten Abstand zu seinen aktuellen Lebensumständen in der Schweiz. Ausserdem könnten wichtige Ressourcen aktiviert beziehungsweise gestärkt werden, um ihn in seiner aktuell destabilisierten Persönlichkeit wieder zu festigen. Aus den genannten Gründen unterstütze er aus psychiatrischer Sicht die um den 21. September 2018 angetretene mehrwöchige Reise in sein Herkunftsland Türkei.

3.3    Dr. Z.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 12. Dezember 2018 (Urk. 7/32 S. 37-39) an den vorgängig gestellten Diagnosen fest, wobei er die rezidivierende depressive Störung bei unverändert dargestelltem Psychostatus als gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) einordnete. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde kontinuierlich fortgeführt und erfolge pharmakotherapeutisch mit Trittico und Zolpidem. Die ambivalente Beziehung zur Ehefrau sei nun beendet. Das Arbeitsverhältnis sei inzwischen gekündigt worden. Bei positivem Verlauf könne der Beschwerdeführer direkt in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Aktuell gehe es in der Behandlung darum, das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers aufzubauen, damit er sich der neuen Stelle gewachsen sehe und die Versagensängste abnähmen. Die Prognose sei als leicht positiv zu beurteilen.

3.4    Dem von der Krankentaggeldversicherung bei Dr. A.___ eingeholten psychiatrischen Konsilium vom 17. März 2019 (Urk. 7/36) ist als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis phasenweise schwere depressive Episode, (ICD-10: F33.1/33.2) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe traurig und bedrückt gewirkt, habe zwar ein paar Mal gelächelt, aber ohne Mitbeteiligung der Augen. Während des Gesprächs habe er mehrmals weinen müssen. Seine Ausführungen seien nachvollziehbar, auch über die Straftat berichte er offen und transparent, ohne zu beschönigen. Nie verstricke er sich in Widersprüche und zeige keine Lügenzeichen. Es beständen keine Hinweise für Aggravation oder Simulation. Gegenteilig zeige er eher eine Tendenz zur Dissimulation, erst im Verlaufe des Gesprächs und mit zunehmendem Vertrauen zeige sich das ganze Ausmass seiner Beschwerden. Im nach AMDP erhobenen Psychostatus zeige sich der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert; die Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht bis mittelgradig vermindert. Das Gedächtnis sei intakt; das formale Denken sei umständlich und weitschweifig, oftmals müsse er auf das Thema zurückgebracht werden. Sehr oft habe er Gedankenkreisen und Grübeln, immer negativen Inhalts. Inhaltliche Denkstörungen, wie Wahn oder Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, beständen nicht. Er habe ausgeprägte Zukunfts- und Existenzängste, leichte Höhenangst, aber keine weiteren Phobien oder Zwänge. Der Hauptbefund liege im affektiven Bereich: er sei ratlos und oftmals herrsche das Gefühl der Gefühllosigkeit und der inneren Leere vor. Der Affekt sei während der ganzen Exploration depressiv. Es gebe aber unterdessen Momente, da er sich besser und leichter fühle. Die Grundstimmung sei ängstlich-depressiv. Er sei oft gereizt und könne dann auch laut werden. Innerlich sei er unruhig und nervös, zeige ausgeprägte Insuffizienzgefühle und ein vermindertes Selbstwertgefühl. Sodann weise er ans Inadäquate grenzende Schuldgefühle auf, beispielsweise dass nur er am Scheitern der Ehe schuld sei. Er sei affektlabil, der Antrieb sei vermindert, er werde schnell müde und erschöpft. Richtig Freude könne er kaum empfinden. Seine Interessen an Sachen, die ihm früher Spass gemacht hätten, seien ebenfalls weniger. Am Abend gehe es ihm meistens schlechter. Appetitmässig müsse er kämpfen, damit er sein Gewicht halte. Die Libido sei deutlich vermindert. Eine akute Suizidalität sei nicht vorhanden, aber er habe oftmals Gedanken des Lebensüberdrusses; so wäre es ihm gleich, wenn alles vorbei wäre. Innerlich sei er oft unruhig und nervös und habe Mühe, zur Ruhe zu kommen. Der Schlaf sei gestört. In der Montgomery-Asberg-Skala der Depression (MADRS) erreiche er 30 Punkte, was einer schweren Depression entspreche.

    An und für sich seien die Diagnosekriterien für eine schwere Depression erfüllt, allerdings habe der Beschwerdeführer auch Phasen, in denen es ihm deutlich besser gehe. Auch könne er wieder regelmässig Sport treiben, was bei einer schweren Depression nicht möglich wäre. Die von Dr. Z.___ gestellten Z-Diagnosen seien aus versicherungsmedizinischer Sicht ohne Krankheitswert. Die Symptomatik ängstlich-unsicher (eine relevante Zwanghaftigkeit habe nicht festgestellt werden können) sei auch durch die nach wie vor vorhandene deutliche Depression erklärbar. Möglich sei, dass der Beschwerdeführer unter einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) leide, worunter chronische, teilweise jahrzehntelange dauernde subdepressive Zustände zu subsumieren seien. Durch psychosoziale Belastungsfaktoren (Halbgefangenschaft, Schulden, gescheiterte Ehe) habe sich schleichend eine mittelschwere bis schwere Depression entwickelt (double depression). Der Beschwerdeführer sei auf dem freien Stellenmarkt nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei allerdings bekannt, dass die Chancen eines beruflichen Wiedereinstiegs mit der Dauer der Arbeitsunfähigkeit rapide sänken. Demzufolge empfehle er trotz der vorhandenen Symptomatik unbedingt das Forcieren eines Jobcoachings respektive das Einleiten beruflicher IV-Massnahmen. Ein schrittweiser Wiedereinstieg sei sicher angebracht. Eine leidensangepasste Tätigkeit in einer verständnisvollen Umgebung sowie mit einem verminderten Anforderungsprofil (genügend Pausen, wenig Stress) wäre zu 50 % denkbar. Gesicherte prognostische Aussagen seien in casu schwierig zu stellen. Insgesamt sei die Prognose als verhalten positiv zu beurteilen. Es sei jedoch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bei vorliegender mittelschwerer bis schwerer Depression ungenügend behandelt werde und keine suffiziente antidepressive Medikation einnehme. Es seien zwar verschiedene Antidepressiva ausprobiert, jedoch wegen Unverträglichkeit sistiert worden; weitere Versuchen seien dennoch möglich. Bei späteren Hinweisen auf mangende Compliance seien Blutspiegelkontrollen empfohlen.

3.5

3.5.1    Zum Abschluss der berufspraktischen Vorbereitung in Form von Projektarbeiten berichtete die Eingliederungsstätte B.___ am 16. Oktober 2019 (Urk. 7/50) und empfahl eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt im ICT-Bereich und in die Selbständigkeit (Geschäftsführung). Die Ziele (Aufbau der Leistungsfähigkeit von mindestens 50 %, Erarbeiten von Wissen im Bereich IT sowie Projektarbeit, Anschlusslösung in Form eines weiteren Projektes/Praktikums/einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zum weiteren Aufbau der Leistungsfähigkeit) seien teilweise erfüllt worden. Der Beschwerdeführer habe den Einstieg bei B.___ als angenehm empfunden und habe den hohen Grad an Selbstorganisation und -verantwortung geschätzt. In den Coaching-Gesprächen habe er offen über seine psychische Verfassung, einschneidende Ereignisse aus der Vergangenheit und den Erlebnissen beim letzten Arbeitgeber berichtet. Ende Juni 2019 habe er mit der Logosynthese begonnen. Im Juli habe der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit bei B.___ desinteressiert gewirkt, wobei es auch zu unentschuldigten Absenzen gekommen sei. Seine Präsenz habe durchschnittlich bei zwei Stunden gelegen. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer von seiner reduzierten psychischen Verfassung berichtet. Im August 2019 habe er sieben Tage Ferien bezogen, um geschäftlich in die Türkei zu reisen (neue Geschäftsidee im Bereich Produktion und Verkauf). Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er von der Logosynthese-Therapie profitiere und er sich gesundheitlich stabiler fühle, wodurch er am Programm regelmässiger und aktiver teilgenommen habe. Mehr als zwei Stunden sei er allerdings nur selten anwesend gewesen. Anfang September 2019 habe der Beschwerdeführer in den Gesprächen seine anhaltende psychische Stabilität thematisiert; seiner Meinung nach benötige er die Unterstützung und Tagesstruktur von B.___ nicht mehr. Nach Rücksprache mit der IV-Berufsberaterin sei die Massnahme (vorzeitig) beendet worden. Die Anschlusslösung bei J.___ habe am 1. Oktober 2019 begonnen. Auf eine Unterstützung im Sinne eines Job Coachings habe er verzichtet.

3.5.2    Im Zwischenbericht des Vereins J.___ betreffend die vom 1. Oktober 2019 bis 2. Oktober 2020 dauernde Integrationsmassnahme in Form von Projektarbeit bei D.___ inklusive Weiterausbildung «integrative Führung» bei E.___ vom 31. Januar 2020 (Urk. 7/52) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach einem Burnout mit schweren Depressionen zu kämpfen gehabt habe, was sich beim Start bei J.___ in Form von eingeschränkter Belastbarkeit (2 Stunden /Tag), grossen Selbstzweifeln, gesundheitlichen Schwierigkeiten sowie Appetitlosigkeit geäussert habe. Seine Motivation für die berufliche Tätigkeit in der IT-Branche sowie die Bereitschaft, sich im Team einzugliedern, sei gering gewesen. Dem Beschwerdeführer falle es nach vier Monaten immer noch schwer, regelmässig und ausdauernd im Co-Working-Space zu erscheinen. Die unterdessen gewünschten vier Stunden Anwesenheit pro Tag erreiche er nur bedingt. Gleichzeitig zeige sich eine positive Entwicklung auf der Persönlichkeitsebene. So kämen durch die Auseinandersetzung mit Projektideen (unter anderem mit jener des laufenden Mehrgenerationenhaus-Projektes) vermehrt seine Talente und Stärken zum Vorschein. Er zeige ein ausgeprägtes Gespür für Menschen und ihre Kompetenzbereiche, ein ausgeprägtes Verhandlungsgeschick sowie die Fähigkeit, Zusammenhänge zu verstehen und vernetzend zu denken und Menschen zusammenzubringen. Als nächste Schritte würden in erster Linie die Steigerung der Leistungsfähigkeit und das Einhalten der Präsenzzeiten als zentral erachtet.

3.5.3    Dem zweiten Verlaufsbericht des Vereins J.___ vom 31. Juli 2020 (Urk. 7/56) zuhanden der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass im Verlauf der Massnahme beim Beschwerdeführer tendenziell eine positive Entwicklung beobachtbar gewesen sei, auch wenn diese nur langsam vorangehe und teilweise mit erheblichen Schwankungen verbunden sei. Es werde empfohlen, die Massnahme zu verlängern. Nächste Schritte im Entwicklungsprozess des Beschwerdeführers beständen in konkreter Projektarbeit in Form von beraterischer Tätigkeit vor dem Hintergrund der integrativen Führung, um seine Selbstwirksamkeit weiter zu steigern und Arbeitserfahrung zu sammeln, sowie in einer weiteren Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit, um mehr psychische Stabilität und Selbstvertrauen zu erlangen. Übergeordnetes Ziel sei, dass der Beschwerdeführer fähig werde, gesellschaftliche und individuelle Missstände zu identifizieren und diese mit seinem Gespür für Lösungsmöglichkeiten konstruktiv anzugehen, ohne sich zu identifizieren und in die Defensive zu gehen oder sich zurückzuziehen.

3.5.4    Nachdem sich im Rahmen einer Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der IV-Berufsberaterin (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung Umschulung vom 2. Juni 2021, Urk. 7/63) ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer die ihm in Aussicht gestellte befristete Anstellung im IT-Bereich bei seiner letzten Arbeitgeberin doch nicht erhalten hatte (S. 12) und er sich als kraft- und motivationslos bezeichnete, eine Stelle anzutreten, auch einen Jobcoach ablehnte, wurden ihm eine medizinische Betreuung sowie eine Anmeldung beim RAV empfohlen und vereinbart, die Rentenprüfung einzuleiten (S. 12 f.). Mit Mitteilung vom 2. Juni 2021 (Urk. 7/62) wurden daher die beruflichen Massnahmen abgeschlossen unter Hinweis darauf, dass er sich zum aktuellen Zeitpunkt subjektiv nicht in der Lage sehe, eine Anstellung oder Ausbildung anzutreten, und daher vereinbart worden sei, keine weiteren beruflichen Massnahmen zu planen und eine Rentenprüfung einzuleiten.

3.6    PD Dr. G.___ und die delegiert arbeitende Psychotherapeutin H.___, welche den Beschwerdeführer seit dem 19. Mai 2021 ambulant psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. Juni 2021 (Urk. 7/66) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Der Beschwerdeführer sei türkischer Abstammung, in der Schweiz geboren und aufgewachsen, habe zwei älter Brüder; die Geburt und frühkindliche Entwicklung seien unauffällig gewesen, die Einschulung sei regulär erfolgt. Er habe einen Sekundarschulabschluss, danach eine Lehre als Maler angefangen und abgebrochen. Die durch die Familie finanzierte Schule Y.___ habe er nicht abgeschlossen und einen diskontinuierlichen Berufstätigkeitsverlauf gezeigt. Die 2015 geschlossene Ehe sei getrennt. Er leide seit 2019 - nach der Kündigung - an depressiver Verstimmung, Erbrechen, Appetitlosigkeit (20 Kilogramm Gewichtsverlust), Überforderungsgefühlen, Ängsten, Druck auf der Brust, Herzrasen, Existenzängsten und Hoffnungslosigkeit. So lange er denken könne, empfinde er Motivations- und Interesselosigkeit. Im psychopathologischen Befund nach AMDP zeige sich der Beschwerdeführer in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, mit wechselhafter Stimmung und affektiv kontrolliert. Im Gesprächsverlauf sei er verbal mitteilungsaktiv, schildere sein Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit der andauernden Arbeitslosigkeit und Existenzängsten. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis leicht verlangsamt beziehungsweise leicht eingeschränkt. Er weise keine Vergesslichkeit auf, sei im Denken formal beweglich und inhaltlich problemzentriert. Es zeigten sich keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen). Anamnestisch habe er vage/distantere Suizidgedanken/-wünsche, verletzte sich aber nicht selbst und habe keine konkreten Ausführungspläne; aktuell sei die Suizidalität nicht akut. Der Beschwerdeführer sei seit Anfang 2019 und aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell habe er keine Anstellung und sei bis vor Kurzem in einem IV-Integrationsprogramm der Institution J.___ gewesen. Dort sei er mit Logosynthese behandelt worden und habe in diesem Zusammenhang davon positiv berichtet; man sei zurück bis zu seiner Geburt und bis zum Tod seiner Zwillingsschwester. Dann habe er angegeben, dass er als «Vorzeigeklient» einer geglückten Logosynthese gelte und ihm deshalb eine solche Ausbildung zum Coach vorgeschlagen worden sei, was aber ohne Grundausbildung nicht gehe. Dieser Vorschlag sei aus psychiatrischer Sicht fragwürdig. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers klinge das Programm nach einem am Ende abgebrochenen Psychotherapieprogramm. Der Beschwerdeführer sei durch seine Ängste, psychovegetativen Symptome, Schlafstörung sowie Antriebslosigkeit in seiner Belastbarkeit sowie seinen kognitiven Funktionen (Konzentration, Merkfähigkeit, Gedächtnis) deutlich eingeschränkt. Gemäss seinen Angaben leide er, seit er denken könne, an einer ausgeprägten Motivations- und Interesselosigkeit. Es scheine eine tiefgreifende und lange zurückreichende psychische Störung vorzuliegen, zu der aufgrund der kurzen Therapiedauer, fehlenden Vorberichte und fremdanamnestischen Angaben fachlich noch nicht suffizient Stellung genommen werden könne. Entsprechend könne auch keine Prognose gestellt werden und es sei der Therapieverlauf abzuwarten. Weiterhin seien eine kognitive Verhaltenstherapie zur Reduktion der depressiven Symptomatik, der Erarbeitung von Stressbewältigungsstrategien sowie weitere diagnostische Abklärungen (Persönlichkeit, Entwicklungsstörung) geplant. Der Beschwerdeführer habe keine für die Eingliederung hilfreichen fachlichen Ressourcen, er sei aber begeisterungsfähig und lasse sich auf neue Ideen ein. Einer Eingliederung im Weg stehend seien die fehlende Belastbarkeit und der fehlende Berufsabschluss. Der diskontinuierliche Arbeitstätigkeitsverlauf gebe Hinweise auf mangelnde Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit. Auch für die Haushaltstätigkeit sei der Beschwerdeführer leicht eingeschränkt. Möglicherweise wäre auch ein stationärer Aufenthalt in einer psychotherapeutischen Institution notwendig, um seinen in die Kindheit zurückreichenden Symptomen auf den Grund zu gehen. Da die Therapie erst am Anfang stehe, könne die Situation nicht umfassend beurteilt werden. Möglicherweise wäre eine zeitlich begrenzte Berentung sinnvoll, um dem Beschwerdeführer Zeit für intensive therapeutische Massnahmen zu gewährleisten. Dauerhaft sollten die Möglichkeiten der beruflichen Integration ausgeschöpft werden. Aktuell sei der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage, eine erneute Massnahme durchzuführen. Es könnte sein, dass die laut Patientenangabe psychotherapeutisch orientierte berufliche Massnahme trotz des mit Dankbarkeit angenommenen therapeutischen Effekts aufgrund der psychischen Instabilität des Beschwerdeführers dem eigentlichen Ziel berufliche Reintegration nicht dienlich gewesen sei.

3.7     Am 16. Dezember 2021 nahm RAD-Ärztin Dr. F.___ Stellung (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 29. Dezember 2021, Urk. 7/72 S. 5) und hielt fest, dass aufgrund der Akten ersichtlich sei, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund von psychosozialen Belastungsfaktoren, (Halbgefangenschaft, Konflikte und Trennung von der Ehefrau, Absage einer Arbeitsstelle) zu einer reaktiven depressiven Symptomatik gekommen sei. Eine schwere depressive Symptomatik sei in keinem der Berichte gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien zu erkennen gewesen; zudem sei der Beschwerdeführer fähig gewesen, in die Türkei zu reisen. Zwischen dem 27. Mai 2019 und 19. Mai 2020 sei offenbar auch keine psychiatrische Behandlung erfolgt. Im neusten Bericht von PD Dr. G.___ vom 18. Juni 2021 mit der Diagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) stimme die Anamnese nicht mit den früheren Akten überein. Der psychopathologische Befund lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik deuten. Die einschränkende Antriebslosigkeit sei weder unter den Beschwerden, noch beim psychopathologischen Befund beschrieben worden. Ebenfalls seien die deutlich einschränkenden kognitiven Funktionen beim psychopathologischen Befund als leicht beschrieben worden. Eine tiefgreifende psychische Störung könne nicht erkannt werden. Der fehlende Berufsabschluss sowie der diskontinuierliche Arbeitstätigkeitsverlauf seien nicht im Zusammenhang mit einem psychischen Problem zu sehen. Ein langanhaltender Gesundheitsschaden sei damit nicht ausgewiesen.

3.8     Im Rahmen des Einwandverfahrens forderte die Beschwerdegegnerin bei PD Dr. G.___ einen aktuellen Bericht ein, welchen diese am 9. März 2022 einreichte (Urk. 7/80 und Urk. 7/82). Bei gleichlautender Diagnose wie im Vorbericht vom 18. Juni 2023 (vgl. E. 3.6) schilderte die behandelnde Psychiaterin die aktuelle medizinische Symptomatik als weiterhin depressiv verstimmt mit Erbrechen, sorgenvollem Grübeln, Ängsten und Schlafstörungen. Dadurch sei der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt. Sein Schlaf-Wach-Rhythmus, sein Antrieb und somit seine Tagesstruktur seien durch den unregelmässigen Schlaf gestört. Er habe Mühe, eine sinnvolle Tagesstruktur aufzubauen sowie seine Termine einzuhalten. Es sei ein langsamer Aufbau der Tagesstruktur mit Hilfe einer Tagesklinik, eines Beschäftigungsprogramms oder einer IV-Integrationsmassnahme empfohlen. Es sei - bei wöchentlichen Behandlungen - weiterhin eine kognitive Verhaltenstherapie mit Elementen der Hypnotherapie (Entspannungs- und Achtsamkeitsübungen) vorgesehen, um die Ängste sowie die psychovegetative Symptomatik zu bewältigen. Eine Medikation erfolge nicht. Momentan könne keine genaue Prognose gestellt werden; es sei der weitere Verlauf abzuwarten.

3.9     RAD-Ärztin Dr. F.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2022 (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom19. Dezember 2022, Urk. 7/88 S. 3 f.) fest, der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer über längere Zeit nicht in psychiatrischer Behandlung befunden habe, weise auf einen fehlenden Leidensdruck hin. Zur von PD Dr. G.___ im Bericht vom 9. März 2022 gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und der weiterhin offenen Prognose führte Dr. F.___ aus, dass im jüngsten Bericht der punktgleiche psychopathologische Befund wie im Bericht vom 18.Juni 2021 beschrieben sei und keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10Kritereien erkennen lasse. Warum immer noch keine Medikation verschrieben werde, sei nicht plausibel nachzuvollziehen. Es sei vielmehr wiederum beschrieben, dass der Beschwerdeführer vor allem über seine andauernde Arbeitslosigkeit und Existenzängste berichtet, «was offensichtlich auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen sei». Dass die Behandlerinnen nach mehreren Monaten der wöchentlichen Behandlung noch immer keine Prognose stellen könnten, sei wenig nachvollziehbar. Eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit erscheine nicht plausibel. Folglich würden im neuen Arztbericht keine neuen unberücksichtigten medizinischen Fakten vorbracht. Bisher sei keine medikamentöse Behandlung aufgenommen worden, was dringend indiziert wäre, falls tatsächlich eine mittelgradige depressive Episode vorliegen sollte. Eine Schadenminderungspflicht (leitliniengerechte psychopharmakologische Therapie) sollte innerhalb von sechs Monaten zu einer 50-100%igen Arbeitsfähigkeit führen. Aus medizinischer Sicht sei diese zumutbar. Kontrolliert werden sollte diese mittels monatlichen Blutspiegelkontrollen. Eine Begutachtung sei aktuell nicht zielführend.

3.10    Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens gestützt auf die Einschätzung ihrer Sachbearbeiterin vom 16. Mai 2022 (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 19. Dezember 2022, Urk. 7/88 S. 4 f.), welche gestützt auf die Akten eine Ressourcenprüfung vornahm und zusammenfassend festhielt, es sei nicht möglich einen Zusammenhang zwischen einem langanhaltenden Gesundheitsschaden und einer Erwerbseinbusse festzustellen, da kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer leide an Einschränkungen, welche nicht nachgewiesen werden könnten und auf psychosozialen Belastungsfaktoren beruhten.


4.

4.1    RAD-Ärztin Dr. F.___, welche keine eigenen Untersuchungen vornahm, sondern ausschliesslich die zitierten Berichte würdigte, schätzte die vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren (Gewaltdelikt, Halbgefangenschaft, Konflikte und Trennung von der Ehefrau, Absage einer Arbeitsstelle) als für die Depression ursächlich ein; so sei es deswegen zu einer reaktiven depressiven Symptomatik gekommen. Diese (kausale) Einschätzung schliesst mit Blick auf die Ausführungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (E. 3.2 ff.), wonach sich das beim Beschwerdeführer beobachtete depressive Krankheitsgeschehen nicht einzig mit belastenden invaliditätsfremden Faktoren erklären lasse, eine davon (mittlerweile) verselbständigte krankheitswertige Depression nicht aus. Schliesslich verneinte Dr. F.___ das Bestehen einer krankheitswertigen Depression nicht abschliessend, sondern kritisierte die Berichte der Behandlerinnen hinsichtlich Diagnostik, Behandlung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als nicht nachvollziehbar. Weiter schlug Dr. F.___ explizit die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer leitliniengerechten psychopharmakologischen Therapie unter regelmässiger Blutspiegelkontrollen während sechs Monaten vor, wovon sie sich innert weniger Monate - sollte wie von den Behandlerinnen diagnostiziert eine mittelgradige depressive Episode vorliegen - eine Verbesserung versprach. Eine entsprechende Schadenminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG wurde dem Beschwerdeführer aber nicht auferlegt. Damit kann jedoch auch nicht auf den von Dr. F.___ prognostizierten Behandlungserfolg abgestellt werden.

    Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin können die Folgen der von ihr postulierten Beweislosigkeit, wonach kein invaliditätsbegründender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, noch nicht greifen. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

    Weder eine - von jeder fachärztlich-psychiatrischen Einschätzung losgelöste - Ressourcenprüfung noch die letztlich nicht abschliessende versicherungsinterne ärztliche Aktenbeurteilung können eine fachärztliche, hinsichtlich Diagnostik, indikatorengeleitete Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie Prognostik einer leitliniengerechten Therapie, umfassende medizinische Abklärung ersetzen. Angesichts der hinsichtlich Therapieplan nicht plausiblen Diagnostik (so gemäss Dr. F.___, E. 2.9) und nicht schlüssig begründeten Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, jedenfalls in quantitativer Hinsicht und soweit sie sich ohne Aktenkenntnis auf einen rückwirkenden Zeitraum vor Behandlungsbeginn bezieht, kann indes auch nicht auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen abgestellt werden.

4.2    Zusammenfassend können gestützt auf die vorliegende Aktenlage der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die krankheitsbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Da in erster Linie die Beschwerdegegnerin für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht vorliegend weder Raum noch Anlass, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Demnach ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur umfassenden Abklärung und neuem Entscheid über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen/Rente) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne des entsprechenden Eventualantrags (vgl. Urk. 1 S. 2) gutzuheissen.


5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

5.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3    Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), welche ermessensweise auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Claudia Rohrer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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