Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00063
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 3. Oktober 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 2004) und gelernte Dentalassistentin (Urk. 10/6 S. 1 f. und S. 5), arbeitete zuletzt ab März 2007 als Verkäuferin/Lagermitarbeiterin in einem geringen Teilzeitpensum von 10-20 % (S. 5 unten), bevor sie sich am 23. Dezember 2008 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung (Depression, Magersucht/Bulimie) zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2. September 2011 (Urk. 10/59) bei einem Invaliditätsgrad von 69 % mit einem Erwerbsanteil von 60 % und einem Haushaltsanteil von 40 % ab Juni 2009 eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 84 % bei einem Erwerbsteil von 80 % und einem Haushaltsanteil von 20 % ab April 2010 eine ganze Rente zu. Mit Mitteilung vom 13. Juli 2012 (Urk. 10/71) bestätigte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente.
Mit Mitteilung vom 3. März 2016 (Urk. 10/95) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung vom 25. April bis 30. September 2016 zur dipl. Arzt- und Spitalsekretärin, welche die Versicherte erfolgreich absolvierte (vgl. Urk. 10/106). Per 1. Dezember 2016 trat die Versicherte eine Teilzeitstelle als Praxisassistentin an (vgl. Urk. 10/101-102). Am 10. Mai 2017 (Urk. 10/116) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie die Stelle aufgrund der hohen Belastung gekündigt habe. Die IV-Stelle gewährte der Versicherten daraufhin am 30. August 2017 (Urk. 10/119) Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Am 25. April 2018 trat die Versicherte eine Teilzeitstelle (40 %) als medizinische Praxisassistentin an (vgl. Urk. 10/124). Mit Verfügung vom 13. November 2018 (Urk. 10/152) setzte die IV-Stelle die ganze Rente der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit neu einem Erwerbsanteil von 100 % per 1. Januar 2019 auf eine halbe Rente herab.
Am 11. April 2019 (vgl. Urk. 10/154-155) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie per 1. Juli 2019 eine neue Stelle als Empfangsmitarbeiterin in einem 60 %-Pensum antreten werde. Nach erwerblichen Abklärungen hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 (Urk. 10/170) bei einem Invaliditätsgrad von 24 % auf.
Ab dem 23. Februar 2021 attestierte die behandelnde Psychiaterin der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2021 (vgl. Urk. 10/185 und Urk. 10/188/1-6). Die behandelnde Psychiaterin teilte der IV-Stelle am 18. Mai 2021 mit (Urk. 10/182), dass sich deren Gesundheitszustand verschlechtert habe, woraufhin ihr diese nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 24. November 2021 (Urk. 10/199) bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und einem Invaliditätsgrad von 40 % ab dem 1. Dezember 2021 eine Viertelrente zusprach.
1.2 Am 31. August 2022 (Urk. 10/205) informierte die Versicherte darüber, dass sie per 4. August 2022 eine neue Arbeitsstelle als Audit Office Assistance in einem 50 %-Pensum gefunden habe. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/212, Urk. 10/214, Urk. 10/216) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 (Urk. 2) die bisher ausgerichtete Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % auf.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 31. Januar 2023 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 23. Dezember 2022 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Rente, zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, den entscheidrelevanten Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Zudem beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin (S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. März 2023 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (S. 1). Zudem reichte sie eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Februar 2023 (Urk. 9) ein. Mit Verfügung vom 17. März 2023 (Urk. 11) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren. Zudem ordnete es mit selbiger Verfügung einen zweiten Schriftwechsel an. Mit Replik vom 24. März 2023 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (S. 2). Am 17. Mai 2023 (Urk. 15) verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort auf Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Mai 2023 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Rentenaufhebung vom 22. Dezember 2022 (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin am 4. August 2022 eine neue Stelle in einem 50 %-Pensum mit einem Jahresverdienst von Fr. 40'000.-- aufgenommen habe. Aus dem Vergleich dieses Einkommens mit dem Einkommen im Gesundheitsfall von Fr. 58'375.--, welches auch der Rentenzusprache zu Grunde gelegt worden sei, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 % (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen in ihrer Beschwerde vom 31. Januar 2023 (Urk. 1) aus näher dargelegten Gründen auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nicht gestützt auf ihren tatsächlichen Verdienst, sondern anhand von Tabellenwerten des Bundesamtes für Statistik oder mittels Durchschnittseinkommen der letzten Jahre hätte festlegen müssen, womit weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehen würde (S. 6-8). Sollte diesen Ausführungen nicht gefolgt werden können, sei im Sinne eines Eventualantrags festzuhalten, dass die Abklärungen der Beschwerdegegnerin unvollständig seien. Diese habe es unterlassen, ihre Arbeitsfähigkeit umfassend abzuklären (S. 9 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. März 2023 (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin unter Einreichung der RAD-Stellungnahme vom 23. Februar 2023 (Urk. 9) ergänzend aus, gemäss den per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 26bis Abs. 1 IVV) könne zur Bemessung des Invalideneinkommens auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, sofern damit die verbliebene funktionellen Leistungsfähigkeit bestmöglich verwertet wird (S. 1). In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2023 habe der RAD erklärt, dass die hausärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 40-50 % als Grundlage für die zumutbare Arbeitsfähigkeit dienen könne. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50 %, was zwar gemäss ärztlicher Einschätzung an der oberen Grenze der Leistungsfähigkeit liege, jedoch weiterhin im Bereich des Zumutbaren sei, weshalb auf das entsprechende Einkommen abzustellen sei (S. 2).
2.4 In ihrer Replik vom 24. März 2023 (Urk. 13) brachte die Beschwerdeführerin vor, die Verordnungsbestimmung verlange, dass die Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Dies sei bei ihr nicht der Fall. Vielmehr zeige ihre Erwerbsbiographie, dass eine Arbeitstätigkeit in diesem Umfang auf Dauer nicht auszuhalten sei. Der Stellenantritt sei denn auch notgedrungen im Hinblick auf ihre finanzielle Situation erfolgt (S. 1 f.).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.
Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer möglichen Veränderung bildet dabei die Verfügung vom 24. November 2021 (Urk. 10/199). Die Beschwerdegegnerin setzte damals das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin aufgrund eines der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit entsprechenden Arbeitspensums von 50 % basierend auf dem zuletzt vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Arztsekretärin erzielten Einkommen auf Fr. 34'818.35 fest und sprach ihr bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu. Dabei ist zu Recht unbestritten (Urk. 1), dass es aufgrund des Stellenantritts (50 %-Pensum) als Audit Office Assistance per 4. August 2022 (vgl. Urk. 10/204) mit einem vereinbarten Jahresbruttolohn von Fr. 40'000.-- zu einer wesentlichen Veränderung des erwerblichen Sachverhaltes gekommen ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Umstritten ist aber, welches Einkommen der Beschwerdeführerin als zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen anzurechnen ist.
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik und ging von der Tabelle TA1_tirage_skill_level sowie von Ziff. 47 (Detailhandel) Frauen, Kompetenzniveau 2 aus. Dies blieb zwar beschwerdeweise unbestritten, wird der Sachlage aber nicht gerecht. Unbestritten ist, dass nicht auf das zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin suchte damals (2007) als Lagermitarbeiterin den Wiedereinstieg nach ihrer Scheidung und war lediglich zu 20 % beschäftigt. Dies hat nichts mit dem heute vernünftigerweise erzielbaren Lohn (Art. 16 ATSG) zu tun. Ebenso klar ist, dass bei dieser Ausgangslage das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festzulegen ist (Art. 26 Abs. 4 IVV).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte von 1996 bis 1998 eine Lehre als zahnmedizinische Assistentin und arbeitete hernach bis zur Geburt ihres Kindes im Jahr 2004 ausschliesslich in Bürotätigkeiten. Zuerst temporär als Backofficemitarbeiterin, danach als Disponentin, Sachbearbeiterin bei einer Unfallversicherung sowie einem Lebensmittelgeschäft und schliesslich bei einer Pizzeria (Urk. 3/3 S. 3 und Urk. 10/11). Nach der Scheidung im Jahr 2006 (Urk. 10/17) suchte sie wieder eine Stelle und trat eine solche als Lageristin in einem Modegeschäft an (Urk. 3/3 S. 2), da sie dort das gewünschte Pensum von 20 % an einem Samstag ausüben konnte, währenddem das Kind durch den Vater betreut wurde (Urk. 10/45/2). Von April bis Juni 2010 (Urk. 10/28) erfolgte eine durch die Beschwerdegegnerin initiierte Berufsabklärung; in der Folge war die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig (Urk. 3/3 S. 2 und Urk. 10/68) und bezog eine ganze Rente.
Anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 8. Dezember 2009 (Urk. 10/45) gab die Beschwerdeführerin an, gerne wieder ins Berufsleben einzusteigen. Sie habe nur die zwei- und nicht die dreijährige Ausbildung zur Dentalassistentin gemacht und nie auf dem Beruf gearbeitet, weshalb es kaum möglich sei, dort eine Stelle zu finden. Sie sei ins «KV» gerutscht, wo es jedoch ebenfalls schwierig sei, eine Stelle zu finden, da sie kein Diplom habe. Eventuell wäre eine zusätzliche Ausbildung sinnvoll. Aber sie habe Angst, dass es ihr dann gesundheitlich zu viel werde mit dem Sohn, dem Haushalt und der Weiterbildung. Grundsätzlich könne sie sich aber einen Büro-Job gut vorstellen, da es dort nicht solche «Menschenmassen» habe wie in einem Laden (S. 2).
Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ihrer spärlich bezahlten Tätigkeit im Detailhandel nachgegangen wäre. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich auch im Gesundheitsfall wieder im Bürobereich umgesehen und dort eine Anstellung gefunden hätte. Wohl hat sie keinen entsprechenden Lehrabschluss, indes waren Bürotätigkeiten sicherlich Bestandteil ihrer Lehre, weshalb sie bereits entsprechende Grundkenntnisse hatte. Sodann verfügt sie über jahrelange Erfahrung im Bürobereich und durch die verschiedenen innegehabten Stellen auch über besondere Kenntnisse: So führte sie die Einsatzplanung als Disponentin, erfasste Kundenmeldungen (Y.___ AG), führte Leistungskontrollen durch, verarbeitete Unfallerhebungen (Z.___ AG), erstellte Rechnungen und übernahm Marketingaufgaben (A.___ sowie B.___ GmbH, Urk. 3/3 S. 3). Damit verfügt sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse, weshalb sie einen Lohn im Bereich des Kompetenzniveaus 2 hätte erzielen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 31. März 2022 E. 4.2.1). Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin als interessiert und aktiv erscheint, beruflich voranzukommen. So äusserte sie selber den Wunsch nach einer Weiterbildung (Urk. 10/45/2), kümmerte sich selber um einen Praktikumsplatz in einem Spital und erhielt einen befristeten Vertrag (Urk. 10/90/1). Daraus kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch als Gesunde in ihren Beruf investiert hätte und ein höheres Einkommen hätte erzielten können.
4.1.3 Zur Bestimmung des Valideneinkommens sind statistische Werte heranzuziehen, wobei nach Art. 25 Abs. 3 IVV die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend sind. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
Da in der praxisgemäss zu verwendende Tabelle TA1_tirage_skill_level keine Löhne für Bürotätigkeiten ausgewiesen sind, ist die Tabelle T17 der LSE 2020 beizuziehen. Wollte man auf den tiefsten altersunabhängigen Wert von Fr. 5’584.-- im Bereich Bürokräfte und verwandte Berufe (sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe, Ziff. 44, entspricht dem Kompetenzniveau 2) abstellen, ergibt sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit, Bundesamt für Statistik) und der Nominallohnentwicklung (Index 100 auf 100.7, Nominallohnindex 2020-2022, Bundesamt für Statistik, Total) ein Valideneinkommen von Fr. 70'345.--.
4.2
4.2.1 Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf das bei der neuen Arbeitsstelle im 50 %-Pensum erzielte Jahreseinkommen von Fr. 40'000.- ab (E. 2.1 und E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin erachtete hingegen ein Abstellen auf LSE-Werte oder auf die Durchschnittseinkommen der letzten Jahre für angezeigt, da sie die von ihr ausgeübte Tätigkeit im 50 %-Pensum als eine ihr nicht zumutbare Arbeit betrachtet und anführte, die Stelle nur aus einer finanziellen Notlage heraus angetreten zu haben (E. 2.2 und E. 2.4).
4.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss den Zentralwerten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik bestimmt (Art. 26bis Abs 2 IVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV).
4.2.3 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 4. August 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in einem 50 %-Pensum als Audit Office Assistance und verdient dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 40'000.-- (Urk. 10/204). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2022 ging die Beschwerdeführerin dieser Erwerbstätigkeit bereits über vier Monate nach, hatte die dreimonatige Probezeit bestanden und es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie während dieser Zeit gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle gehabt hätte. Ebenso wenig zeichnete sich im Verfügungszeitpunkt ab, dass sie das Pensum in Zukunft nicht werde aufrechterhalten können. Das geleistete Arbeitspensum von 50 % deckt sich mit der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit, die der Verfügung vom 24. November 2021 zu Grunde lag (E. 3) und ebenso mit den aktuellen ärztlichen Einschätzungen im Zusammenhang mit der jüngsten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs. So führte die behandelnde Psychiaterin med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ihrem Bericht vom 7. November 2022 (Urk. 10/217) aus, dass die Beschwerdeführerin bei hoher Vulnerabilität auf psychische Stressoren in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und täglich 4 bis 4.25 Stunden fünfmal pro Woche mit geregelten Arbeitszeiten ohne Überstunden und mit vorausplanbaren und übersichtlichen Abläufen arbeiten könne (Ziff. 2.1). Bei einer Steigerung des Arbeitspensums sei eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine erneute Dekompensation mit Arbeitsunfähigkeit zu befürchten (Ziff. 1.3 am Schluss). Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte sie auf 40 bis 60 % (Ziff. 2.1). Damit ging die behandelnde Ärztin in Übereinstimmung mit der Einschätzung des RADArztes (E. 9) davon aus, dass der Beschwerdeführerin das ausgeübte Pensum von 50 % zumutbar sei und lediglich von einer Steigerung dieses Pensums eine gesundheitliche Verschlechterung zu erwarten wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist damit der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt und es ist gestützt darauf davon auszugehen, dass sie die ihr verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in dieser zumutbaren Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet.
Die Beschwerdeführerin brachte weiter mit Verweis auf eine nicht vorhandene Erwägung 4.3.2 des Bundesgerichtsurteils 9C_720/2012 vor, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens anhand des tatsächlich erzielten Lohns eine Frist von sechs Monaten abgewartet werden müsse, um von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen. Eine solche Voraussetzung ist aber weder gesetzlich noch rechtsprechungsgemäss vorgesehen.
Ebenso wenig kann das Invalideneinkommen vorliegend anhand von Durchschnittslöhnen festgesetzt werden. Im von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2015 vom 22. Dezember 2015 lag ein mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise vergleichbarer Sachverhalt vor. Vorliegend ist eine Rentenaufhebung ex nunc et pro futuro bei einem konkret erzielten und unveränderlichen Fixlohn zu prüfen. Im zitierten Bundesgerichtsfall wurde bei einer wiedererwägungsweisen Überprüfung eine ursprünglich aufgrund einer medizinisch-theoretisch festgestellten vollständigen Arbeitsunfähigkeit und daraufberuhendem Einkommensvergleich zugesprochene Rente anhand des bei einer faktisch ausgeübten Arbeitstätigkeit erzielten Lohnes als Invalideneinkommen korrigiert (vgl. a.a.O. Sachverhalt A-C sowie die E. 2-4). Ein Durchschnittseinkommen des tatsächlich erzielten Einkommens wurde herangezogen, weil sich dieses stark schwankend zeigte. Ferner geht es bezüglich der Festlegung eines Zeitraums von fünf Jahren für das Bestimmen eines Durchschnittseinkommens, welches die Beschwerdeführerin mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2011 vom 6. Oktober 2011 für das Invalideneinkommen angewandt haben möchte (Urk. 1 S. 8), um das Valideneinkommen. Die Sachverhalte, die diesen zitierten Urteilen zugrunde liegen, haben mit dem hier zu beurteilenden Fall nichts gemeinsam, so dass sie für die vorliegende Streitfrage nicht relevant sind.
Vielmehr kann gestützt auf Art. 26bis Abs. 1 IVV ohne Weiteres vom Einkommen, das die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses im ausgeübten und medizinisch zumutbaren Pensum erzielt, auf das dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende Invalideneinkommen geschlossen werden. Da eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, was gemäss Rechtsprechung insbesondere auch für Schubkrankheiten gilt (BGE 104 V 146), und zum Zeitpunkt der Verfügung keine Hinweise darauf vorlagen, dass die Veränderung in der erwerblichen Situation der Beschwerdeführerin nicht auch voraussichtlich weiterhin andauern würde, war die Beschwerdegegnerin gehalten, die Rente entsprechend dem neu erzielten Invalideneinkommen von Fr. 40'000.-- anzupassen.
4.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 70’345.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 40'000.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 30'345.- und damit einen Invaliditätsgrad von 43 %. Damit liegt keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades vor, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin Anrecht auf die bisherige Rente hat. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG und nach Einsicht in die Kostennote von Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, auf Fr. 2'530.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Mit Verfügung vom 17. März 2023 (Urk. 11) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Angesichts dessen ist die Prozessentschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Dezember 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2‘530.35 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Aurelia Jenny
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18-19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller