Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00064
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 31. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök
HAK Rechtsanwälte
Weberstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, erlitt im Jahr 2001 bei der Arbeit mit einem Reinigungsgerät einen Unfall und zog sich eine Handverletzung sowie eine Beckenkontusion zu (Urk. 8/11/22). Nach Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. April 2002 bei im Vordergrund stehender psychischer Problematik eine ganze Rente zu (Urk. 8/48). Im September 2010 leitete die IV-Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/60). Dabei verzögerte sich das Abklärungsverfahren nach Anordnung einer polydisziplinären Abklärung im Y.___ und infolge eines in diesem Zusammenhang angestrengten Gerichtsverfahrens (Urk. 8/100). Am 21. Oktober 2014 wurde das Gutachten erstellt (Urk. 8/150). Mit Verfügung vom 2. April 2015 stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen ein (Urk. 8/167). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00529 vom 6. Dezember 2016 ab (Urk. 8/185). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesgericht zufolge Rückzugs der Beschwerde am 4. April 2017 abgeschrieben (Urk. 8/189).
1.2 Am 3. Juli 2018 (Urk. 8/193) meldete sich der Versicherte wieder bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 8/225) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2019.00239 vom 30. März 2020 ab (Urk. 8/244).
1.3 Am 7. August 2020 meldete sich der Versicherte unter Angabe von Rückenschmerzen bei Status nach Arbeitsunfall im Jahr 2001, einer Schulterinstabilität beidseits, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Schmerzen an Füssen und Hand erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/254 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle veranlasste eine medizinische Abklärung in der Z.___ (Gutachten vom 8. März 2022 [Urk. 8/309]) und stellte mit Vorbescheid vom 11. Mai 2022 die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht (Urk. 8/312). Dagegen erhob der Versicherte am 8./15. Juni 2022 (Urk. 8/322, Urk. 8/325) unter Auflage eines MRI-Befundberichts vom 16. Mai 2022 (Urk. 8/320) und eines Berichts der Universitätsklinik A.___ über die Sprechstunde vom selben Datum (Urk. 8/326) Einwand. Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte (Urk. 8/332 und Urk. 8/334) und Gewährung der rechtlichen Gehörs (Urk. 8/336-337) verfügte die IV-Stelle am 19. Dezember 2022 in angekündigtem Sinne (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2022 erhob der Versicherte am 31. Januar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1. Die Verfügung der IV vom 19. Dezember 2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine volle Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung der IV vom 19. Dezember 2022 aufzuheben und weitere Abklärungen zu tätigen.»
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 9. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass aufgrund der verschiedenen Untersuchungen in der Z.___, welche am 1. Februar 2022 stattgefunden hätten, keine gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Beschwerdeführers habe festgestellt werden können. Aus orthopädischer Sicht seien sodann - im Nachgang zum Gutachten - weitere Abklärungen getätigt worden. Dabei würden die neu vorgelegten Unterlagen im Vergleich mit den früheren Berichten sowie dem orthopädischen Teil-Gutachten keine neuen objektiven Befunde enthalten, welche aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht eine andere Bewertung der funktionellen Leistungsfähigkeit erforderten. Eine weitere Begutachtung sei somit nicht notwendig.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), das Gutachten sei hinsichtlich der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit weder schlüssig noch nachvollziehbar. Es widerspreche den medizinischen Akten und den Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Im Gutachten würden unter anderem als psychiatrische Diagnosen lediglich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, sowie eine aktenanamnestisch chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aufgeführt. Im Bericht des Universitätsspitals B. vom 25. März 2021 sei eine komplexe Traumafolgestörung nach physischer Misshandlung und sexuellen Missbrauchserfahrungen im Kindesalter, Inhaftierung und Foltererfahrungen sowie sexuellem Missbrauch im Gefängnis kurz vor der Flucht in die Schweiz im Jahr 1999 sowie bei Arbeitsunfall im Jahr 2001 mit posttraumatischer Belastungsstörung, rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und anhaltender somatoformer Schmerzstörung aufgeführt und die Behandler erachteten auch eine angepasste Tätigkeit als aktuell wahrscheinlich nicht möglich. In orthopädischer Hinsicht hätten sich im MRI vom 16. Mai 2022 neue Befunde gezeigt, die bei der Begutachtung noch nicht berücksichtigt worden seien (S. 4 f.). Zudem seien die nach dem Vorbescheid eingereichten beziehungsweise eingeholten ärztlichen Berichte nicht mehr den Gutachtern zur Stellungnahme unterbreitet, sondern lediglich von den RAD-Ärzten kommentiert worden. Es dränge sich damit eine neue medizinische Begutachtung auf. Aufgrund der persönlichen und beruflichen Merkmale sei auch ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn angezeigt (S. 6).
3.
3.1 Im Urteil vom 30. März 2020 hielt das hiesige Gericht Folgendes fest (Urk. 8/244 E. 4.1 ff.):
«4.1 Im Gutachten des Y.___ vom 21. Oktober 2014 (Urk. 11/150), basierend auf allgemeininternistischen, psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen, neuropsychologischen und viszeralchirurgischen Untersuchungen wurde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, ohne Einfluss wurden folgende Diagnosen genannt (S. 22):
1.Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
2.Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)
-chronische Unterbauchschmerzen ohne erkenntliche organische Ursache (ICD-10 R10.3)
3.Status nach Handverletzung der dominanten rechten Seite am 22.04.2001 (ICD-10 T92.8/M79.60)
-kein objektivierbarer Hinweis für länger dauernde Schonung dieser Extremität
4.Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80)
-anamnestisch Status nach Rückenkontusion am 22.04.2001
5.Status nach Transversalisplastik beidseits ohne Hinweise auf Hernienrezidiv (ICD-10 K40.20)
6.Verdacht auf gastroösophagealen Reflux (ICD-10 K21.9)
7.Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
-unter medikamentöser Behandlung ungenügend eingestellt
Weiter führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im linken Bein, im rechten Arm, im Rücken, im Unterleib und am Hals rechts. An diesen Stellen sei er nach dem Unfall operiert worden (S. 5 f.).
4.2 Die psychiatrische Untersuchung ergab, dass sich der Beschwerdeführer wegen Schmerzen, die er auf das Unfallereignis zurückführe, nicht mehr arbeitsfähig fühle. Das Ausmass der Beschwerden und die Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diagnostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren mit einem Migrationshintergrund beziehungsweise einem auch in den Akten dokumentierten Flüchtlingsschicksal, einer chronischen Beschwerdesymptomatik nach einem Unfallereignis, die sich bis heute nicht gebessert habe, einer früheren in der Schweiz angelernten Tätigkeit im Reinigungsdienst und einer nun angespannten finanziellen Situation durch die Abhängigkeit vom Sozialamt. Er lebe nun alleine, getrennt von der Familie in einem Zimmer vom Sozialamt. Die Belastungsfaktoren seien deutlich ausgeprägt und drückten sich im Sinne der Abwehr auch in den Schmerzen aus. Zusätzlich bestehe diagnostisch eine leichte depressive Episode. Diese sei gekennzeichnet durch die Kriterien gemäss ICD-10 der leichten depressiven Verstimmungen, erhöhten Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen. Die depressiven Verstimmungen zeigten sich beim Beschwerdeführer vor allem auch in rascher aggressiver Gestimmtheit, was bei Männern mit Depressionen nicht selten sei. Es bestehe ein chronischer Verlauf, aber auch eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Die Prognose sei deshalb ungünstig (S. 10).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die leichte depressive Episode wirke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der Explorand sei nicht suizidal und leide nicht unter schweren Konzentrationsstörungen, die eine körperlich angepasste und seinen Fähigkeiten entsprechende praktische Tätigkeit, wie auch die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht zumutbar erscheinen liessen. Es bestehe ein chronischer Verlauf, aber keine schwere chronische somatische Erkrankung. Es bestehe auch kein schweres psychisches Leiden, das theoretisch therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne, wie eine psychotische Störung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung sei nicht erwiesen. Ein schwerer sozialer Rückzug bestehe nicht. Die therapeutischen Möglichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft. Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge für die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Daher könne es dem Exploranden trotz der geklagten Beschwerden aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung nachzugehen (S. 10 f.).
Der Explorand fühle sich überhaupt nicht mehr arbeitsfähig und begründe dies vor allem mit seinen Schmerzen, die er auf das Unfallereignis zurückführe. Dazu müsse vor allem auch aus somatischer Sicht Stellung genommen werden. Im Untersuchungsgespräch habe er aber ruhig sitzenbleiben können und die Anamneseerhebung sei möglich gewesen. Er habe die lebensgeschichtlichen Ereignisse in der zeitlichen Abfolge richtig angegeben, wenn er sich auch an die Lebensdaten oft nicht genau habe erinnern können. Er habe gute Kontakte in seinem Umfeld angegeben. Er sei sonst bezüglich der Lebensführung selbständig, finanziell aber vom Sozialamt abhängig. Er habe auch angegeben, seit dem Unfallereignis 2001 unter sexuellen Funktionsstörungen zu leiden. Er habe aber Kinder, die nach den Akten 2008 und 2010 geboren seien, somit könnten diese Störungen nicht schwer ausgeprägt sein. Es bestehe eine hausärztliche Behandlung, auch mit antidepressiver Medikation. Er habe angegeben, Medikamente einnehmen zu müssen. Am Untersuchungstag habe er diese aber nicht bei sich gehabt. Er habe also darauf auch verzichten können (S. 11).
4.3 Zu den somatischen Untersuchungen fassten die Gutachter zusammen, bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom im Vordergrund gestanden. Für die Hand- und Rückenbeschwerden nach dem Unfall habe sich keine wesentlich objektivierbare pathologische Ursache gefunden. Zumindest 3 von 5 Waddell-Zeichen seien positiv gewesen. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis zumindest mittelschwere Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung seien keine pathologischen Befunde festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit des Exploranden sei weder aus neurologischer noch aus neuropsychologischer Sicht beeinträchtigt. Bei der viszeralchirurgischen Untersuchung hätten sich regelrechte Befunde nach Transversalisplastik beidseits gefunden. Hinweise für ein Hernienrezidiv hätten nicht bestanden. Die chronischen Unterbauchbeschwerden könnten organisch nicht erklärt werden. Aus viszeralchirurgischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden nicht eingeschränkt. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine arterielle Hypertonie diagnostiziert worden. Die medikamentöse Behandlung sei ungenügend. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch aber nicht beeinträchtigt (S. 23).
Gestützt darauf führten die Gutachter aus, der Explorand sei aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis zumindest mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Für die früher ausgeübte Tätigkeit im Restaurant sei medizinisch gesehen keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erkennbar (S. 23 f.).
4.4 Unter Berücksichtigung der zum relevanten Zeitpunkt anwendbaren «Standardindikatoren» (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3) kam das hiesige Gericht im Urteil vom 10. Oktober 2016 sodann zum Schluss, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung stelle in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen im Gutachten vom 21. Oktober 2014 unter Berücksichtigung des nicht ausgeprägten funktionellen Schweregrades sowie der verschiedenen Inkonsistenzen beziehungsweise Aggravationstendenzen und der mangelnden Compliance keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (E. 5.5.6). Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in der angestammten sowie in jeder leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig sei (E. 5.6).»
3.2 Zu den mit der Neuanmeldung vom 29. Juni 2018 eingereichten Berichten wurde im Urteil vom 30. März 2020 festgehalten (Urk. 8/244 E. 5.2):
« E. 5.2.1 Im MRI der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 16. Januar 2018 (Urk. 11/195/5-6) führte die zuständige Radiologin aus, es bestünden eine multisegmentale Degeneration der HWS und eine Spinalkanalstenose mit Myelopathie auf Höhe HWK 4/5. Eine osteodiskäre neuroforaminale Enge sei rechts im Segment HWK 2/3 vorhanden und beidseits in den Segmenten HWK 3/4, 4/5, 5/6, 6/7 sowie rechts im Segment HWK 7/BWK 1. Im T2-MRI zeige sich eine hyperintense, keilförmige pontine Läsion und als Differentialdiagnose (DD) ergebe sich ein Virchow-Robin-Raum, DD ein älterer Infarkt. An der LWS zeige sich eine progrediente Degeneration mit leichter Spinalkanalstenose auf Höhe LWK 3/4 sowie eine neuroforaminale Enge beidseits im Segment LWK 4/5 sowie auf LWK 5/SWK1.
E. 5.2.2 Im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 23. Januar 2018 über die Sprech-stunde vom 16. Januar 2018 (Urk. 11/195/3-4) wies der zuständige Arzt auf die Verlaufskontrolle nach notfallmässiger Konsultation und nach durchgeführter MRI-Bildgebung der HWS und LWS hin. Der Beschwerdeführer berichte seit einem Arbeitsunfall in der Küche mit einem verbundenen Sturz 2004 über chronische lumbale und zervikale Schmerzen. Es bestehe ein regelrechtes Gangbild und es sei von einer chronischen Zervikalgie und Lumbalgie bei multiplen segmentalen degenerativen Veränderungen auszugehen. Zum Zeitpunkt der Konsultation könne keine klare radikuläre Beschwerdesymptomatik abgegrenzt werden und es sei daher die Durchführung von Physiotherapie zur Kräftigung der Nacken- und Rumpfmuskulatur empfohlen worden und es werde eine entsprechende Verordnung abgegeben.
E. 5.2.3 Im Bericht vom 21. Juni 2018 über die Sprechstunde vom 19. Juni 2018 (Urk. 11/195/1-2) nannten die Ärzte der Universitätsklinik A.___ die folgenden Diagnosen:
1.Subacromiale Bursitis und AC-Gelenksarthropathie beidseits rechts >links
2.Chronische Zervikalgie bei
-multisegmentaler Degeneration der HWS, multiplen osteodiskalen neuroforaminalen Engen beidseits
3.Chronische Lumbalgie bei
-multisegmentaler Degeneration der LWS mit leichter Spinalkanalstenose L3/4 und leichten neuroforaminalen Engen L4/5 und L5/S1 beidseitig
4.Arterielle Hypertonie
Aufgrund der sich präsentierenden Klinik sei von einer Bursitis subacromialis und einer AC-Gelenksarthropathie auszugehen. Mit dem Beschwerdeführer seien die möglichen therapeutischen Optionen diskutiert und entschieden worden, dass die orale analgetische Therapie fortgeführt werde und aufgrund schlechter subjektiver Erfahrungen mit vorhergehenden Infiltrationen sei auf solche verzichtet worden. Es wurde festgehalten, sollten sich die Beschwerden in den nächsten Wochen nicht legen, werde der Beschwerdeführer sich bezüglich Reevaluation einer sequenziellen AC-Gelenks- und subacromialen Infiltration der rechten Seite melden. Es sei eine Kontrolle in drei Monaten vereinbart worden. Medizinisch-theoretisch sollte bei obengenannter Diagnose auf eine schulterbelastende Tätigkeit verzichtet werden.
E. 5.2.4 Dr. med. M. Sc. ETH C.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und M. Sc. D.___ führten im Bericht über ein Quantitatives EEG und Kognitiv Evozierter Potentiale vom 28. August 2018 aus (Urk. 11/202/1-10), es bestehe ein normales EEG ohne Herdbefund und epileptische Potentiale. Bei den Verhaltensparametern des «GO/NoGO» Tests ergäben sich massive Abweichungen. Das quantitative EEG zeige keine Neuromarker für Abweichungen und bei den KEPs sei qualitativ eine limbische Überaktivierung zu finden. Aussagen seien jedoch nur bedingt möglich, da der Beschwerdeführer massiv viele Fehler beim Konzentrationstest mache und qualitativ seien Änderungen zu finden, wie sie zu einer Angststörung passten (S. 10).
E. 5.2.5 Im Bericht vom 10. September 2018 (Urk. 11/202/12-13) führte Dr. C.___ aus, die Zuweisung sei durch Dr. E.___ zur neuropsychologischen und psychiatrischen Abklärung bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Verdacht auf Retraumatisierung im Rahmen eines Unfalls in der Schweiz erfolgt. Der Beschwerdeführer berichte von seinen Schmerzen, der Niedergeschlagenheit und den Konzentrationsstörungen. Auf Nachfrage bestätige er, dass er im Kongo im Gefängnis gewesen und gefoltert worden sei. Er sei angespannt und ängstlich und Polizisten verunsicherten ihn. Auch habe er sich wie auf der Anklagebank gefühlt, als er im Rahmen der IV-Begutachtung in F.___ abgeklärt worden sei. Der Beschwerdeführer sei 1999 in die Schweiz gekommen, habe 2001 einen Unfall erlitten und von 2005 bis 2015 eine IV-Rente gehabt. Diese sei ihm nach einer Begutachtung in F.___ aberkannt worden.
Unter Beurteilung und Prozedere hielt der Arzt fest, er schliesse sich der (von Dr. E.___) genannten Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung an. Nach ICD-10 seien alle Kriterien erfüllt, inklusive Flashbacks und Hyperarousal. Da der Beschwerdeführer beim Unfall einen elektrischen Schlag erlitten habe, sei auch von einer Retraumatisierung auszugehen, da er im Kongo gefoltert worden sei.
E. 5.3 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 11. Oktober 2018 (Urk. 11/203/3-4) zur Frage, ob die eingereichten medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes belegten Folgendes fest: Ein exakter Vergleich der aktuellen Diagnosen und klinischen Befunde (Uniklinik A.___) mit den im orthopädischen Teil-Gutachten von 2014 berichteten, sei nicht möglich, weil damals bei der Begutachtung der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Incompliance mit Verweigerung anamnestischer Angaben, Verweigerung der Mitarbeit und mit sogar ausdrücklicher Behinderung bei der körperlichen Untersuchung gezeigt habe. Die aktuell genannten psychiatrischen Diagnosen von Dr. C.___ seien bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung aktenkundig bekannt gewesen und seien dementsprechend auch im psychiatrischen Teil-GA ausführlich diskutiert, jedoch eben nicht gutachterlich bestätigt worden. Dies habe vor allem die Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung" betroffen. Zusammenfassend seien aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen ausgewiesen.»
3.3 Zu den mit der damaligen Neuanmeldung eingereichten Berichten erkannte das Gericht (Urk. 8/244 E. 6.1), dass mit den Berichten der Universitätsklinik A.___ und den bildgebenden Untersuchungen keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse auf orthopädischem Fachgebiet seit dem ablehnenden Leistungsentscheid vom 2. April 2015 glaubhaft gemacht werde und in psychiatrischer Hinsicht die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bereits im psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ diskutiert und verworfen worden sei.
4.
4.1
4.1.1 Im Gutachten der Z.___ vom 8. März 2022 (Urk. 8/309/7 f.) notierten die Gutachter Prof. Dr. med. H.___, FMH Neuro-logie, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen:
- Belastungsabhängig vermehrtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit/bei
- leichter Spinalkanalstenose auf Höhe LWK 3/4 sowie einer neuroforaminalen Enge beidseits im Segment LWK 4/5 sowie LWK 5/SWK1 mit Hypertrophie Ligamenta-flava auf Höhe L4-S1
- Belastungsabhängig vermehrtes cervicocephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit / bei
- generalisierten degenerativen Veränderungen der HWS mit Spinalkanalstenose und Myelopathie auf Höhe HWK 4/5 sowie einer osteodiskären neuroforaminalen Enge rechts im Segment HWK 2/3 sowie beidseits in den Segmenten HWK 3/4, 4/5, 5/6, 6/7 und im Segment HWK 7/BWK 1 rechts, Erstdiagnose: 16. Januar 2018
- Tendinopathie der Supraspinatus- und Subscapularissehne nebst leichter Bursitis subacromialis-subdeltoidea und einer fortgeschrittenen anterioren Labrumdegeneration, Erstdiagnose 19. Juni 2018
- Bursitis und AG-Gelenksarthropathie beidseits, Erstdiagnose 10. Juli 2018
- Diskreter Hohlfuss beidseits
- Status nach im April 2001 erlittener Endgliedfraktur des linken Mittel- und Ringfingers; gegenwärtig ohne Funktionseinschränkung
- Status nach im April 2001 erlittener Beckenprellung; gegenwärtig ohne Funktionseinschränkung
- Rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- Aktenanamnestisch chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
4.1.2 Der orthopädisch/traumatologische Experte führte in seinem Fachgutachten (Urk. 8/309/15-83) aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass er Beschwerden im Bereich der Schultergelenke, mehr rechts, habe und er nichts mehr anheben könne. Sobald er aufstehe oder sich setze, habe er auch Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Befragt zur Schmerzsymptomatik im Bereich des Beckens gebe er an, Schmerzen beim Urinieren zu haben (S. 12 f.). Zum Beschwerdevortrag betreffend die Füsse führte er aus, dass er beim Unfall von der Maschine auch an beiden Füssen getroffen worden sei und deswegen habe operiert werden müssen (S. 14). Die Schmerzen im Bereich der Schultergelenke würden mit maximal VAS 9, minimal immer über VAS 5, manchmal VAS 6, 7 oder 8, beschrieben und lägen momentan über VAS 5, wobei dies für den ganzen Körper gelte (S. 15 f.). Die meisten Schmerzen hinsichtlich der LWS deute er grossflächig über einem Areal auf Höhe L5/S an, wobei der lumbal generierte Schmerz sich auch wechselnd in den rechten und linken Vorfuss ausbreiten würde (S. 16). Es gäbe nichts, was seine Schmerzen lindern könnte. Dafalgan und Voltaren nehme er zwar ein, darunter erfahre er jedoch keine Schmerzlinderung. Befragt zu einer etwaigen neurologischen Begleitsymptomatik gebe der Beschwerdeführer an, im Bereich der rechten Hand, betont im Bereich des Daumens und des Zeigefingers, eine streck- wie beugeseitig lokalisierte Minderung der Oberflächensensibilität zu verspüren. Ferner verspüre er eine Gefühlsminderung im Bereich der rechten Zeigefingerkuppe. Darüber hinaus verspüre er auch eine Gefühlsminderung im Bereich des linken Daumens streckseitig über einer hier verlaufenden Operationsnarbe (S. 17).
Zum Tagesablauf berichte der Beschwerdeführer, er stehe gegen 12 Uhr in der Regel auf, wenn er Termine habe jedoch auch früher. Dann mache er die Morgentoilette, esse etwas Brot mit Nussaufstrich und hernach bete er. Dann komme die Freundin zu Besuch und er nehme die Medikamente ein. Er sei meist zu Hause und schaue TV, telefoniere mit den Kindern und mache eben «Das Normale» wie der Gutachter auch. Am Abend gebe es Nachtessen, je nachdem wie viel Hunger er habe. Die Freundin koche dann für ihn. Er mache sich sonst selbst einen Salat oder ein einfaches afrikanische Gericht. Am Abend höre er Musik; er habe einen Tinnitus und sein Schlaf sei nicht gut (S. 19). Befragt zur Funktionsfähigkeit im Haushalt und den «ADL»-Kompetenzen (activities of daily living) gebe der Beschwerdeführer an, die Freundin helfe ihm beim Nägelschneiden und beim Anziehen einer langen Unterhose, ansonsten benötige er keine Hilfe hinsichtlich der Körperpflege oder beim Ankleiden. Zur Wohnungspflege skizziere er, dass er in einem Appartementkomplex mit mehreren kleinen Wohnungen lebe, wobei diese von einer Fachkraft gereinigt würden und er sich nicht um die Reinigung seiner Wohnung kümmern müsse (S. 20). Einkäufe des alltäglichen Bedarfs, wie Brot, Milch und Käse, kaufe er selber ein und grössere Einkäufe würden Freunde für ihn erledigen. Um die Wäsche würde sich seine Freundin (Lebensgefährtin) kümmern und seine Kinder lebten bei der Kindsmutter (S. 21).
Der Experte führte aus, die Anamneseerhebung habe sich sehr mühselig gestaltet mit wiederholtem Nachfragen des Referenten, wobei der Beschwerdeführer mehrfach der direkten Fragestellung ausgewichen sei und wiederholt auf ein von ihm im Rahmen der Begutachtung vorgelegtes Schreiben des Psychiaters und Psychosomatikers Dr. J.___ vom 25. März 2021 verwiesen habe (S. 27). Während der zirka 60-minütigen Anamneseerhebung sei der Beschwerdeführer in ruhiger, entspannter Sitzposition mit paralleler Beinstellung verharrt. Eine schmerzbedingte Entlastung der Sitzposition sowie ein Umhergehen sei nicht demonstriert worden. Beim Entnehmen von Gegenständen aus dem Portemonnaie habe er eine uneingeschränkte Mobilität mit uneingeschränkter Feinmotorik demonstriert. Im Gespräch habe er ausweichend, dem Untersucher gegenüber aber durchgehend freundlich und zugewandt gewirkt (S. 28).
Unter dem Titel medizinische Beurteilung (S. 47 ff.) hielt Dr. I.___ fest, im Rahmen der klinischen Untersuchung auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet hätten sich in den einzelnen durchgeführten Testverfahren mehrfach Inkonsistenzen sowie eine Malcompliance gezeigt. So sei das Entkleiden bis auf die Unterwäsche deutlich protrahiert und demonstrativ erfolgt und der Beschwerdeführer habe verlangt, dass ihm bei der Entkleidung des Pullovers und des darunter gelegenen Hemdes geholfen werde, da er sich nicht selbst an- beziehungsweise entkleiden könne. Nach der Untersuchung sei ihm dies jedoch möglich gewesen (S. 49). Die Halswirbelsäule habe mit dem umgebenden Muskel- und Weichteilmantel optisch einen regelhaften Aufbau über dem Brustkorb und dem Schultergürtel gezeigt. Eine valide Untersuchung der Weichteile und Muskulatur im Bereich der HWS sei jedoch nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer schon bei der diskretesten Berührung mit dem Zeigefinger ausgeprägte Schmerzen angegeben und den Referenten brüsk aufgefordert habe, die Untersuchung abzubrechen. Im Rahmen der Anamneseerhebung habe sich eine uneingeschränkte freie Mobilität mit uneingeschränkter links- wie rechtsseitiger Kopfumwendung gezeigt. Im Rahmen der dezidierten klinischen Untersuchung sei die Kopfseitneigung sowie die Kopfrotation sowohl in der aktiven als auch der passiven Bewegung nicht durchführbar gewesen. Infolge aktiven Gegenspannens habe die Mobilität der HWS nicht überprüft werden können und auch das Kopfvor- und -rückneigen habe aufgrund der deutlichen Selbstlimitierung nicht untersucht werden können. Beim Waddell'schen Stauchungstest habe er angegeben, Schmerzen zu verspüren, was physiologisch nicht erklärbar sei (S. 50). Bei der Bitte eine Rumpfbeuge durchzuführen und die Fingerspitzen dem Boden anzunähern, gebe er an, dass es ihm nicht möglich sei, sich zu bücken; auch wolle er keinen Finger-Boden-Abstand demonstrieren. Eine valide Untersuchung der Lendenwirbelsäule sei damit nicht möglich gewesen. Zur Aufforderung die Ellenbogengelenke zu bewegen, teile er mit, dass ihm dies schmerzbedingt nicht möglich sei und er die Arme nur hängenlassen könne. Eine aktive Bewegung der Ellenbogengelenke sei ihm auch nicht möglich. Im Rahmen der Anamneseerhebung habe er aber eine jeweilige Flexion im Ellenbogengelenk um bis 70° durchführen und sich mit uneingeschränkter Mobilität im Bereich der Ellenbogengelenke frei ankleiden können (S. 51). Bei der Untersuchung der beiden unteren Extremitäten in liegender Körperposition habe er schon bei Berührung der beiden Unterschenkel stärkste Schmerzen angegeben und ein asynchrones Zucken im Bereich der beiden unteren Extremitäten demonstriert und die wiederholten Untersuchungsversuche abgeblockt. Eine valide klinische orthopädische Untersuchung der beiden unteren Extremitäten sei daher nicht möglich gewesen (S. 52).
Im Rahmen der Begutachtung sei eine Überweisung für eine nativradiologische Bildgebung der Hals- und Lendenwirbelsäule, des Beckens, der Schulter- und Handgelenke sowie der beiden Füsse ausgestellt worden, welche am 1. Februar 2022 durchgeführt worden sei (S. 45 f.).
Dr. I.___ hielt fest, nach Studium der Aktenlage, der Bildgebung sowie anhand der klinischen Untersuchungsbefunde sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der kaudalen LWS betont in den Segmenten L4/5 sowie L5/S1 degenerative Veränderungen bestünden. Diese Veränderungen seien jedoch als biodynamisch stabil anzusehen und es habe sowohl im Bereich der HWS und insbesondere auch im Bereich der LWS eine segmentale Mikroinstabilität ausgeschlossen werden können. (S. 60).
Auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet bedingten die festgestellten wesentlichen Gesundheitsstörungen gestützt auf die Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht für Schwerst- und Schwerarbeiten, ständige mittelschwere Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten körperfern über 10 kg ohne technische Hilfsmittel, Heben und Tragen von Lasten körpernah über 15 kg ohne technische Hilfsmittel, repetitive stereotype Bewegungsabläufe, Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken, mehr als gelegentliches Arbeiten in Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, Tätigkeiten mit Pressen oder Stemmen, welche zu einer intraspinalen Druckerhöhung führen, mehr als gelegentliches Heben von Lasten über die Horizontale, mehr als gelegentliche Überkopftätigkeiten (S. 62 f.). Unter Wahrung der qualitativen Schonkriterien bestehe für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierender stehender, gehender und sitzender Körperposition aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 64).
4.1.3 Im psychiatrischen Fachgutachten wurde festgehalten (Urk. 8/309/84-115; S. 7 ff.), der Beschwerdeführer gebe an, bevor er in die Schweiz gezogen sei, habe er sexuelle Vergewaltigungen in Afrika erlitten. Er sei durch Gefängniswärter im Gefängnis während der Flucht vergewaltigt worden. Er sei mehrere Male vergewaltigt worden. Er sei zu jener Zeit 22 Jahre alt gewesen und schäme sich dies zu sagen. Auch sei er von einem Onkel sexuell missbraucht worden im Alter von 11 oder 12 Jahren. Dies sei in der Wohnung der Grossmutter gewesen und mehrfach geschehen. Der Onkel habe ihm gedroht ihm etwas anzutun, wenn er etwas davon verraten würde (S. 7). Im Oktober 1999 sei er in die Schweiz eingereist (S. 8). Der Beschwerdeführer gebe an, in Afrika zwei Kinder gezeugt zu haben, die bei einem Brand ums Leben gekommen seien. Seine Ex-Ehefrau habe er 2003 kennengelernt und 2004 geheiratet. Geschieden sei er seit 2012/13. Aus der Ehe seien zwei Söhne (13 Jahre und 11 Jahre) hervorgegangen, die bei der Kindsmutter lebten. Seit der Ehescheidung habe er viele Freundinnen gehabt und er sei sexuell sehr aktiv. Seit zirka 1.5 Jahren habe er eine neue Freundin, welche aus dem Kongo komme. Er habe einen guten Kollegenkreis, viele Bekannte aus Afrika und der Schweiz und man treffe sich regelmässig und unterhalte sich. Er höre gerne Musik und schaue gerne Filme (S. 10). Im Jahr 2017 habe er für drei Monate als Aushilfe / Tellerwäscher in einem Restaurant gearbeitet. Der Chef sei unzufrieden gewesen mit seiner Arbeit und er habe dort auch viele Absenzen gehabt. Die Tätigkeit habe er nur angenommen, da ihn das Migrationsamt dazu gezwungen habe, weil er zur Verlängerung seines Ausweises eine Arbeit haben müsse. Als der Ausweis ausgestellt worden sei, sei er dann gekündigt worden (S. 10 f.).
Zum Untersuchungsbefund führte der Gutachter aus (S. 16 f.), im Untersuchungszeitpunkt liege beim Beschwerdeführer keine quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung vor. Er sei wach, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person orientiert. Durchgehende Gedächtnisstörungen seien im Untersuch nicht eruierbar und das Alt- beziehungsweise Langzeitgedächtnis sei gesamthaft als intakt zu bezeichnen. Es ergäben sich keine klinischen Hinweise auf Amnesie, Konfabulationen, Paramnesien oder Zeitgitterstörungen. Die subjektiv beklagten Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit, liessen sich objektiv nicht nachvollziehen, da er dem Untersuchungsverlauf stets habe folgen können und aktiv an der Exploration teilgenommen habe. Der formale Gedankengang sei im Tempo regelrecht und in Kohärenz und Stringenz sei das Denken nachvollziehbar. Negative Kognitionen und Emotionen im Zusammenhang mit den Schmerzen seien objektiv keine erkennbar und es würden weder Intrusionen noch Flashbacks angegeben. Im Untersuch hätten sich auch kein Hyperarousal und keine Schreckhaftigkeit gezeigt und es seien weder Albträume noch ein Vermeidungsverhalten angegeben worden. Hinweise für Wahn sowie Ich-Störung im Sinne von Gedankeneingebung, -ausbreitung oder -beeinflussung, Derealisation und Depersonalisationen hätten sich nicht eruieren lassen; Zwänge und Rituale seien verneint worden und hätten sich auch nicht beobachten lassen. Die kognitive Begabung liege im Normbereich. Der Beschwerdeführer sei im Untersuch gut spürbar und es bestehe eine indifferente bis zeitweilig unterschwellig gereizte Grundstimmung. Die Schwingungsfähigkeit finde sich durchgehend erhalten. Es bestehe weder eine Affektinkontinenz noch sei ein Schmerzaffekt im Untersuch wahrnehmbar. Die Freudfähigkeit und die Interessen seien nicht wesentlich eingeschränkt, der Antrieb sei nicht vermindert und die Psychomotorik zeige sich regelrecht. Insuffizienzgefühle zeigten sich keine und über Schamgefühle werde subjektiv in Verbindung mit den angegebenen Vergewaltigungen berichtet. Ein soziales Rückzugsverhalten bestehe nicht und ein verminderter Appetit liege nicht vor; es werde auch nicht über eine Reduktion der Libido berichtet. Panikattacken seien nicht zu beobachten und auch keine generalisierten und phobischen Ängste. Suizidale Ideationen würden keine angegeben und eine akute Suizidalität bestehe nicht, auch keine Lebensverleiderstimmung (S. 17). Hinweise auf eine Störung der Persönlichkeit seien keine vorhanden und die Selbstwahrnehmung sei intakt bei erhaltener Kontaktfähigkeit, Urteilsbildung, Selbstwertregulation und erhaltenen Abwehrmechanismen. Die Fremdwahrnehmung sei intakt, die Affektsteuerung zeige sich gestört und die Impulskontrolle vermehrt reizbar. Jedoch liege keine Störung der Realitätsbeurteilung vor (S. 18).
Der Gutachter hielt fest, beim Beschwerdeführer hätten keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung bestanden ausser einer gewissen Gereiztheit, welche auch auf die angegebenen Schmerzen zurückgeführt werden könnte. Der Psychostatus sei vergleichbar mit der Untersuchung im Y.___ im Jahr 2014, jedoch mit Besserung der depressiven Psychopathologie (S. 26). Bereits im Vorgutachten habe keine PTBS objektiviert werden können. Die Zuweisung in die Ambulanz der K.___ sei bei drohender Ausweisung aus der Schweiz erfolgt (S. 27).
Aus psychiatrischer Sicht liege keine Störung von Krankheitswert vor. Die Depression sei remittiert. Eine PTBS sei psychopathologisch nicht objektivierbar. Anamnestisch könne nur eine somatoforme Schmerzstörung angegeben werden, wohingegen sich im hiesigen orthopädischen Untersuch die Diskrepanzen zwischen den berichteten Schmerzen und den objektiven somatischen Befunden auf eine Aggravation zurückführen liessen. Gesamthaft liessen sich aus psychiatrischer Sicht keine anhaltenden handicapierenden Fähigkeitsstörungen objektivieren (S. 29).
4.1.4 Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Gutachter fest (Urk. 8/309/13), dem Beschwerdeführer sei seit Antragstellung anhaltend eine somatisch leidensadaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar.
4.2 Gemäss Sprechstundenbericht der Universitätsklinik A.___, Wirbelsäulenzentrum, vom 17. Mai 2022 (Urk. 8/332/19-21) berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der notfallmässigen Selbstvorstellung vom Vortag über chronische Rückenbeschwerden seit einem Arbeitsunfall vor zirka 20 Jahren, wobei aktuell die lumboradikulären Schmerzen linksseitig vermehrt vorhanden seien und entlang vom dorsalen Oberschenkel bis zum lateralen Fussrand und dorsalen Fussrücken ausstrahlten. Zusätzlich bestünden bilaterale Schulterbeschwerden sowie eine Kribbelparästhesie im Bereich von Dig. I und II rechts. Die Ärzte verwiesen bezüglich der LWS auf eine Voruntersuchung vom 12. September 2020 und hielten fest, es bestehe eine rechtskonvexe skoliotische Haltung. Vorbestehend seien eine Spondylose, betont von L3-5, sowie geringe Facettengelenkarthrosen und eine anterior geringe Deckplattenhöhenminderung von LWK 4. Es bestehe keine zunehmende Sinterung oder neue Wirbelkörperhöhenminderung. Vorbestehend sei ebenso die minimale Retrolisthese von LWK 5 zu SWK 1. Es zeige sich eine geringe ISG-Arthrose. Im MRI der LWS vom 16. Mai 2022 (Urk. 8/320) seien bildgebend ein anlagebedingt enger ossärer Spinalkanal und eine etwas zunehmende moderate breitbasige dorsale Discusprotrusion L5/1 mit vorbestehend nach kranial migriertem subligamentär gelegenem Discusmaterial ersichtlich. Sodann zeigten sich eine moderate osteodiscoligamentäre zentrale Spinalkanalstenose L3/4 und gering L4/5, eine moderate Rezessusstenose der Nervenwurzel L4 rechts, L5 beidseits und S1 beidseits sowie eine geringe Foramenstenose der Nervenwurzel L4 beidseits und L5 beidseits. Unter dem Titel Beurteilung und Prozedere führten die Ärzte aus, die Beschwerden seien am ehesten im Rahmen einer schmerzhaft-sensorischen L5- und S1-Radikulopathie links bei einer Recessusstenose L4/5 und L5/S1 links zu sehen. Hierfür würden eine Epiduralinfiltration L5/S1 sowie eine Analgesie nach Massgabe der Beschwerden empfohlen. Bezüglich der bilateralen Schulterbeschwerden verwiesen die Ärzte auf Voruntersuchungen je vom 27. Mai 2020. Im Schulterstatus zeigten sich links wie auch rechts eine regelrechte Stellung und Artikulation, keine Fraktur oder Luxation, aber beidseits eine mässige ACG- und Omarthrose. Bei fehlendem Trauma werde eine weitere Abklärung in der Schultersprechstunde empfohlen.
4.3 Im Sprechstundenbericht über die Wiedervorstellung in der Universitätsklinik A.___, Orthopädie, Abteilung Schulter/Ellbogen, vom 1. Juni 2022 (Urk. 8/334) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer berichte über persistierende, vor allem linksseitige Schmerzen über dem anterosuperioren Gelenk. Eine Infiltration habe bislang nicht stattgefunden, da sich der Beschwerdeführer um Komplikationen Sorgen mache. Die Ärzte beurteilten, es zeige sich weiterhin eine ACGelenksarthropathie beidseits, aktuell links betont, weshalb erneut die Besprechung einer AC-Gelenksinfiltration erfolgte, welche vom Beschwerdeführer nun gewünscht und in den nächsten Wochen durchgeführt werde mit Verlaufskontrolle nach drei Monaten; bei gutem Ansprechen könne diese abgesagt werden.
4.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 5. November 2022 (Urk. 8/334/7-8) aus, der Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 2. Juni 2022 enthalte aus orthopädischer Sicht keine wesentlichen, neuen objektiven Befunde und Informationen, abgesehen davon, dass die ursprünglich einmal genannte Verdachtsdiagnose einer «chronischen anterioren Instabilität» nicht mehr enthalten sei. Offenbar hätten nach den beiden Konsultationen vom 16. Mai und 1. Juni 2022 keine weiteren Kontrollen in der Universitätsklinik A.___ mehr stattgefunden, sodass weder die laut Bericht geplante therapeutische Infiltration des AC-Gelenkes links noch die Epiduralinfiltration L5/S1 durchgeführt worden sei. Daraus lasse sich die Schlussfolgerung ziehen, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht besonders hoch sei. Der Beschreibung des erhobenen klinischen Befundes im Bericht vom 17. Mai 2022 sei zu entnehmen, dass keine Störung der Motorik an den Beinen und Armen vorgelegen habe und die vom Beschwerdeführer angegebenen, zwangsläufig subjektiven Minderungen der Berührungssensibilität beider Beine nicht wirklich dermatombezogen gewesen seien. Die Formulierung der Diagnose schmerzhaft-sensorische L5- und S1-Radikulopathie links basiere denn auch, wie dies bei zu kurativen Zwecken erfolgenden Untersuchungen üblich sei, unter Gegenüberstellung von objektiven Befunden gleichwertiger Einbeziehung subjektiver Beschwerdeangaben des Exploranden. Die beiden Arztberichte der Universitätsklinik A.___ enthielten damit bei Vergleich mit den früheren Berichten sowie dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. I.___ keine wirklich neuen objektiven Befunde, welche aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht eine andere Bewertung der funktionellen Leistungsfähigkeit erforderten. Medizintheoretisch sei damit aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht von einem seit der Begutachtung unveränderten (stationären) Gesundheitszustand auszugehen.
5.
5.1 Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung des Sachverhalts bildet die Rentenverfügung vom 2. April 2015, mit welcher die Rentenleistungen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ eingestellt worden waren (Urk. 8/167). Das hiesige Gericht bestätigte die Rentenaufhebung in seinem Urteil IV.2015.00529 vom 6. Dezember 2016 und würdigte dabei insbesondere auch, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung – in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen im Y.___-Gutachten – unter Berücksichtigung des nicht ausgeprägten funktionellen Schweregrades sowie der verschiedenen Inkonsistenzen beziehungsweise Aggravationstendenzen und der mangelnden Compliance keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstelle (E. 5.5.6). Sodann hielt das Gericht im genannten Urteil dafür, dass die im Y.___Gutachten erfolgte Verneinung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vollumfänglich zu überzeugen vermöge (E. 5.4).
5.2 Eine weitgehend identische Situation zeigte sich anlässlich der Begutachtung des Beschwerdeführers in der Z.___. Die auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet klinisch und bildgebend erhobenen Befunde zeigten sich dabei ebenfalls diskrepant zu den angegebenen Beschwerden und es wurde wiederum auf Inkonsistenzen sowie eine Malcompliance hingewiesen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Aus somatischer Sicht wurde unter Berücksichtigung von qualitativen Schonkriterien aufgrund der Rückenproblematik bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % gesehen. Aus psychiatrischer Sicht konnte die bereits früher verworfene Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erneut nicht bestätigt werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass von Behandlerseite die Diagnose einer PTBS weiterhin aufgeführt wird, ändert daran nichts. Denn eine Auseinandersetzung mit den Vorakten erfolgte dabei nicht und das Abstellen auf subjektive Eigenangaben des Beschwerdeführers, ohne nachvollziehbare eigene Befunderhebung, ist keine genügende Grundlage zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit. Der psych-iatrische Gutachter hat demgegenüber nachvollziehbar begründet, dass weder Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) noch solche einer andauernden Persönlichkeitsänderung bestehen und der Psychostatus mit Ausnahme einer Besserung der depressiven Psychopathologie vergleichbar ist mit der Untersuchung im Y.___ im Jahr 2014.
Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar dargelegt, dass sich die psychische Situation im Wesentlichen nicht verändert hat und dieser Zustand bereits im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung im Y.___ im Jahr 2014 beschrieben worden war.
5.3 Was die somatische Seite anbelangt, wurde der Beschwerdeführer, nachdem ihm mit Vorbescheid vom 11. Mai 2022 (Urk. 8/312) die Leistungsabweisung in Aussicht gestellt worden war, am 16. Mai 2022 notfallmässig im Wirbelsäulenzentrum (Urk. 8/332/19-21) und am 1. Juni 2022 (Urk. 8/334) in der Abteilung Schulter/Ellenbogen der Universitätsklinik A.___ vorstellig.
Dazu legte der RAD-Arzt Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 5. November 2022 (Urk. 8/344/7-8) nachvollziehbar dar, dass die beiden Berichte keine wesentlichen neuen objektiven Befunde aufzeigen als sie nicht bereits durch den orthopädischen Gutachter festgehalten werden konnten. Zu Recht hielt er dabei fest, dass an der früher einmal genannten Verdachtsdiagnose einer chronischen anterioren Instabilität offenbar nicht mehr weiter festgehalten wurde. Sodann wies er auch zu Recht darauf hin, dass die Akten keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass in der Universitätsklinik A.___ im Nachgang zu den Konsultationen vom 16. Mai und 1. Juni 2022 weitere Kontrollen bzw. die geplanten Massnahmen, mithin eine therapeutische Infiltration des AC-Gelenkes links und eine Epiduralinfiltration L5/S1, durchgeführt wurden. Entsprechend – so der RAD-Arzt – sei der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht besonders hoch. Letzterer verwies diesbezüglich in der Beschwerdeschrift einzig auf den MRI-Befund der LWS vom 16. Mai 2022 (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12) und brachte keine Berichte bei, aus welchen hervorginge, dass in der Universitätsklinik A.___ weitere Vorstellungen erfolgt wären bzw. die angedachten Massnahmen stattgefunden hätten. Der RAD zeigte damit schlüssig auf, dass aufgrund der Aktenlage aus somatischer Sicht von einem seit der Begutachtung im Wesentlichen unveränderten (stationären) Gesundheitszustand auszugehen ist. Von einem seither hinzugekommenen stabilisierten körperlichen Gesundheitsschaden mit dauerndem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist damit jedenfalls nicht auszugehen.
5.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 2. April 2015 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2022 eine gesundheitliche Veränderung im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Sachverhaltsänderung nicht ausgewiesen ist. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist kein entscheidrelevanter Aufschluss zu erwarten. Entsprechend ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Nach dem Ausgeführten bedarf es auch keiner weiteren Erörterung zum Vorbringen, dass bei der Invaliditätsgradermittlung ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen sei.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 3). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
6.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Zürich, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (§ 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer), welche auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 31. Januar 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts-kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Zürich, wird mit Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Abdullah Karakök
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef