Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00065


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 28. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, war vom 1. April 1986 an als Maurer bei der Y.___ AG tätig (Urk. 6/4/3, Urk. 6/8/1). Am 29. März 1989 erlitt er infolge eines Selbstunfalls mit einem Motorfahrzeug in Italien eine Fraktur des ersten Lendenwirbels (vgl. Urk. 6/81/1 ff.). Nach einer Umschulung zum Elektronikmonteur (März 1990 bis Juli 1994; vgl. Urk. 6/16, Urk. 6/39, Urk. 6/57, Urk. 6/60-61, Urk. 6/67-68, Urk. 6/75, Urk. 6/78), einem Sturz von der Leiter am 30. Dezember 1995 sowie nach einem Sturz auf nassem Boden am 21. März 1997 (beide Unfälle nicht versichert; vgl. Urk. 6/9/5, Urk. 6/79/2-3, Urk. 6/89/3) meldete er sich am 12. Januar 1998 unter Hinweis auf ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Status nach Lendenwirbelkörperfrakturen und bei Wirbelsäulenfehlform sowie unter Hinweis auf eine depressive Verstimmung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer halben Rente an (Urk. 6/89 = Urk. 6/90). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, sprach ihm ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Verfügung vom 16. November 1999 mit Wirkung ab 1. März 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/113). Dabei stützte sie sich insbesondere auf das multidisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Universitätskliniken Z.___ vom 2. Juli 1999 (Urk. 6/9/1-25), in welchem eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie ein Status nach posttraumatischer LWK1-Fraktur im März 1989 sowie BWK2-Fraktur im Dezember 1995 diagnostiziert wurde, wobei sämtlichen Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde (Urk. 6/9/9).

1.2    Mit Verfügung vom 6. Februar 2002 erhöhte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Wirkung per 1. Januar 2002 aufgrund einer psychiatrisch attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auf eine ganze Rente (Urk. 6/121/5-12, Urk. 6/122/1, Urk. 6/125). Diesen Rentenanspruch bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 8. März 2007 (Urk. 6/138) gestützt auf die Angaben des Versicherten im Revisionsfragebogen vom 5. Februar 2007 (Urk. 6/133) und diejenigen von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen, in dessen Bericht vom 7. März 2007 (Urk. 6/136).

1.3    Anlässlich eines weiteren, im Januar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/149 ff.) holte die IV-Stelle insbesondere einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/150), bei Dr. A.___ den Bericht vom 30. März 2012 (Urk. 6/152) sowie die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) vom 19. Juli 2012 ein (Urk. 6/171/4-5) und hob die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/172 ff.), in dessen Rahmen sie einen Bericht der Klinik C.___ (Urk. 6/191/5-6) zu den Akten nahm, gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 mit Verfügung vom 4. Juli 2013 auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 6/193). Die dagegen vom Versicherten am 9. September 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 6/197/3-9) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2013.00763 vom 20. August 2014 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2013 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/221).

    In Nachachtung des Urteils vom 20. August 2014 holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums D.___ vom 2. Juni 2015 ein (Urk. 6/251). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Begutachtung führte die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durch (Urk. 6/257) und hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 auf (Urk. 6/265). Die dagegen vom Versicherten am 23. November 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/268/3-9) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.01206 vom 30. Juni 2016 ab (Urk. 6/277).

1.4    Am 5. September 2016 stellte der Versicherte ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen, vor allem Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 6/278). Die IV-Stelle gewährte ihm mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 Unterstützung bei der Stellensuche durch das E.___ für die Zeit vom 22. Dezember 2016 bis 22. Mai 2017 in Form von Arbeitsvermittlung plus gemäss Leistungsvereinbarung (Urk. 6/289-290). Sodann übernahm die IV-Stelle die Kosten eines Arbeitstrainings in der F.___, G.___, vom 13. Februar bis 13. August 2017 (Urk. 6/291; vgl. auch Urk. 6/293-295, Urk. 6/301) und sprach dem Versicherten für die Dauer der IV-Massnahme Taggelder zu (Urk. 6/292, 6/296-297). Mit Mitteilung vom 13. Februar 2018 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, nachdem es nicht gelungen war, den Versicherten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 6/303; vgl. auch Urk. 6/304).

1.5    Am 22. Januar 2021 (Eingang bei der IV-Stelle) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands sowie unter Beilage ärztlicher Zeugnisse (Urk. 6 /314/2-3) erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 6/310). Am 15. Februar 2021 forderte die IV-Stelle den Versicherten zum Einreichen weiterer ärztlicher Berichte auf (Urk. 6/318), woraufhin der Versicherte den Kurzaustrittsbericht des Spitals H.___ vom 20. Juli 2020 einreichte (Urk. 6/319/4-5).

    Nach Prüfung des Berichts durch die Kundenberatung (Urk. 6/341/2) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Februar 2021 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 6/320). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 19. März 2021 (Urk. 6/330) Einwand und reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 6/326-327, Urk. 6/332, Urk. 6/336-337 = Urk. 6/340). Nach Rücksprache mit RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 6/343/2), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. April 2021 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/344). Die gegen diese Verfügung am 20. Mai 2021 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. September 2021 im Prozess IV.2021.00343 gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Neuanmeldung vom 22. Januar 2021 eintrete und das Leistungsgesuch des Versicherten materiell prüfe (Urk. 6/365/14).

1.6    In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/371-374) und unterbreitete die Akten dem RAD, für welchen J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, am 22. Februar 2022 Stellung nahm (Urk. 6/380/3-4). Gestützt auf die RAD-Stellungnahme stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Mai 2022 in Aussicht, dass sie ihm für die Zeit vom 1. August 2021 bis zum 30. September 2021 eine ganze und ab 1. Oktober 2021 eine halbe Invalidenrente zusprechen werde (Urk. 6/383). Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2022 unter Beilage eines weiteren Arztberichts Einwand (Urk. 6/389-390), welchen er am 21. September 2022 ergänzte (Urk. 6/400). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 6/401, Urk. 6/402/3-4) verfügte die IV-Stelle am 21. Dezember 2022 dahingehend, dass sie dem Versicherten bereits ab 1. Juli 2021 befristet bis 30. September 2021 eine ganze und hernach - wie angekündigt - ab 1. Oktober 2021 eine halbe Invalidenrente zusprach (Urk. 6/410 in Verbindung mit Urk. 6/408 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2022 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, diese sei dahingehend abzuändern, dass ihm ab 1. Oktober 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2023 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin im Sinne einer reformatio in peius (Abänderung der Verfügung zum Nachteil des Beschwerdeführers), die angefochtene Verfügung sei dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 keinen Anspruch auf eine ganze Rente habe, sondern ab dem 1. Juli 2021 durchgehend Anspruch auf eine (unbefristete) halbe Invalidenrente (Urk. 5 S. 1). Das hiesige Gericht machte den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 13. April 2023 auf die mögliche Schlechterstellung im Falle eines Urteils in diesem Sinne aufmerksam und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 7). Mit Replik vom 30. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (Urk. 10 S. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. Juli 2023 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 13. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs und auch die allfällige Herabsetzung der Rente vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fallen, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV),

    so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.5    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.    

2.1.    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2022 aus, der Beschwerdeführer sei infolge des operativen Eingriffs vom Juli 2020 bis Ende Februar 2021 vorübergehend vollständig erwerbsunfähig gewesen. Nach Ablauf des Wartejahrs sowie nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist ab Neuanmeldung, mithin ab 1. Juli 2021, habe der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 81 % vorerst Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Nach der dreimonatigen gesetzlichen Revisionsfrist werde auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt, weshalb die Rente per 1. Oktober 2021 auf eine halbe Rente herabzusetzen sei (Urk. 2 S. 1 des Begründungsteils). Da der Beschwerdeführer in der Schweiz keine berufliche Ausbildung absolviert und vormals verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeübt habe, sei das Valideneinkommen anhand der Tabelle 17 (allgemeine Hilfsarbeiten) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf den Lohn für Hilfsarbeiten gemäss der Tabelle TA1 der LSE abzustellen. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn sei nicht angezeigt, da eine entsprechende Hilfstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne wesentliche Lohneinbusse ausgeübt werden könne. Demnach resultiere ein Invaliditätsgrad von 51 % (Urk. 2 S. 2 des Begründungsteils).

2.2    Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde vom 1. Februar 2023 die Bemessung des Invaliditätsgrades. So brachte er zusammengefasst vor, das Valideneinkommen sei anhand des branchenspezifischen Wertes der
LSE-Tabelle TA17 und das Invalideneinkommen gemäss der LSE-Tabelle TA1 festzusetzen, wobei ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 3 ff.).
Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er bis zu seinem ersten Unfall durchgehend als Maurer tätig gewesen sei und auch der RAD die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit anerkannt habe. Ohne die Unfälle wäre er hingegen weiterhin auf dem Bau als Maurer tätig, zumal dies wegen der Unfälle ab 1989 sowie deren Verletzungsfolgen nicht mehr möglich gewesen sei (Urk. 1 S. 4). In der Rentenaufhebungsverfügung habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand von TA17, Zeile 71, bemessen, woran das Gericht keinen Anstoss genommen habe. Auf diese Tabelle sei weiterhin abzustellen (Urk. 1 S. 5). Beim Invalideneinkommen sei das Kompetenzniveau 1 zu verwenden, da er über keine besonderen Fertigkeiten oder Kenntnisse verfüge, welche er in einer adaptierten Tätigkeit einsetzen könnte (Urk. 1 S. 5). Ein Leidensabzug sei in der Höhe von 25 % vorzunehmen, da hierfür zahlreiche bundesgerichtlich anerkannte Faktoren vorhanden seien - namentlich träfen eine zeitliche und eine qualitative Einschränkung zusammen. Des Weiteren sei er nicht Schweizer Bürger. Dergestalt resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 69 % (Urk. 1 S. 5-6). Selbst bei einem Abzug von 15 % resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 65 %, welcher ebenfalls zum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führe (Urk. 1 S. 7).

2.3.    Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2023 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin im Sinne einer reformatio in peius (Abänderung der Verfügung zum Nachteil des Beschwerdeführers), die angefochtene Verfügung sei dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 keinen Anspruch auf eine ganze Rente habe, sondern ab dem 1. Juli 2021 durchgehend Anspruch auf eine (unbefristete) halbe Invalidenrente (Urk. 5 S. 1). Ihren Antrag begründete sie damit, dass im Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruchs am 1. Juli 2021 bereits seit März 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, weshalb ihm zu Unrecht eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei (Urk. 5 S. 2). Im Übrigen legte sie dar, dass selbst bei einer grosszügigen Bemessung des Invaliditätsgrades kein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente anstelle der halben Rente bestehen würde. Auf die Tabelle T17 könne nicht abgestellt werden, da dem Beschwerdeführer der öffentliche Sektor kaum je offen gestanden habe. Selbst wenn man vom branchenspezifischen Wert des Baugewerbes (Positionen 41-43) und dort vom Kompetenzniveau 2 ausgehe und vom Invalideneinkommen einen Abzug von 5 % vornehme, dies wegen Teilzeitbeschäftigung und Aufenthaltsbewilligung C, komme der Invaliditätsgrad mit gerundet 59 % noch unter 60 % zu liegen.

    Die Leistungseinschränkungen seien hingegen bereits bei der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei ein genügend breites Spektrum an möglichen leidensadaptierten Tätigkeiten vorhanden (Urk. 5 S. 1-2).

2.4    Der Beschwerdeführer äusserte sich am 30. Mai 2023 dahingehend, dass er zwar gegen die beantragte reformatio in peius nichts einzuwenden habe, jedoch an seiner Beschwerde festhalte (Urk. 10 S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb ihm der öffentliche Sektor nie zur Verfügung gestanden haben solle. Für einige aktuell vom Kanton Zürich ausgeschriebene Stellen würde er im Gesundheitsfall in Frage kommen. Die Anwendung der Tabelle 1 wäre nur opportun, wenn von vornherein ausschliesslich Stellen im privaten Sektor zur Auswahl stünden, was nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Sodann könne das Einkommen anhand der Tabelle 17 konkreter ermittelt werden, da diese nach dem Alter unterscheide. Das Bundesgericht wende diese Tabelle denn auch an (Urk. 10 S. 1-2). Ein Leidensabzug von lediglich 5 % werde den Umständen sowie den aktuellen Entwicklungen nicht gerecht. In Art. 26bis Abs. 3 der aktuellen IVV sei bereits ein Abzug von 10 % für Teilzeittätige vorgesehen und der Bundesrat beabsichtige die Einführung eines pauschalen Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %. Auch wenn das neue Recht frühestens im Januar 2024 in Kraft treten werde, sei es in der vorliegenden Konstellation, wo in den nächsten Jahren mutmasslich eine Rentenrevision erfolgen müsste, bei der Auslegung des bisherigen Rechts zu beachten. Mittlerweile bestehe ein breiter Konsens darüber, dass die Tabellenlöhne von Versicherten mit Einschränkungen kaum je erzielt werden könnten. Auch das angerufene Gericht habe im Urteil vom 30. Juni 2016 im Prozess IV.2015.01206 in Sachen der Parteien einen Abzug von 10 % für angemessen gehalten. Bei einem Abzug von mindestens 10 % resultiere auch bei Anwendung der TA 1 beim Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von über 60 %. Bei der Bemessung des Valideneinkommens nach Tabelle 17 resultiere bereits bei einem Tabellenlohnabzug von 5 % ein Invaliditätsgrad von über 60 % (Urk. 10 S. 2-4). Da er aber nicht nur wegen der Teilzeittätigkeit, sondern auch wegen des Aufenthaltsstatus und generell der Invalidität wegen einen Lohnnachteil in Kauf nehmen müsse, rechtfertige sich der maximale Abzug von 25 % (Urk. 10 S. 4).


3.

3.1    Vorab ist festzuhalten, dass die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

3.2    Die Beschwerdegegnerin ist - nachdem sie vom hiesigen Gericht hierzu angehalten worden war (Urk. 6/365/14) - auf die am 22. Januar 2021 bei ihr eingegangene Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund vorliegt (E. 1.4 vorstehend).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

    Betreffend Rentenanspruch war zuletzt die gerichtlich bestätigte (Urk. 6/277) - leistungsaufhebende Verfügung vom 20. Oktober 2015 (Urk. 6/265) ergangen. Diese basierte im Wesentlichen auf dem D.___-Gutachten vom 2. Juni 2015 (Urk. 6/251, Urk. 6/264/2). Das hiesige Gericht bestätigte diese Verfügung mit Urteil IV.2015.01206 vom 30. Juni 2016 (Urk. 6/277). Die aktuelle Sachlage ist daher mit den dazumal gegebenen Verhältnissen zu vergleichen, welche sich folgendermassen darstellten.

3.3    Die Experten des D.___ führten damals aus, aus chirurgisch-allgemeinmedizinischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (Urk. 6/251/97).

    Auf dem rheumatologischen Gebiet bestehe bei Status nach einer Deckplatten-impressionsfraktur LWK1 und einer Kneifzangenfraktur LWK2 eine geringe Rest-kyphose thorakolumbal und an der oberen Lendenwirbelsäule. Dies führe zu einer biomechanisch ungünstigen Belastung, welche durch die konsekutive Streckhaltung lumbal zusätzlich beeinflusst werde. Es resultiere eine anhaltende und bleibende Belastbarkeitseinschränkung, welche durch die Spondylarthrose-bildung vor allem im Segment LWK5/SWK1 zusätzlich verstärkt werde. Das thorakolumbale und lumbale Achsenskelett sei insgesamt gut kompensiert. Es bestünden mehrere Diskrepanzen mit Hinweis für eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung. Für die wirbelsäulenbelastende angestammte Tätigkeit als Maurer liege eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Für eine behinderungsangepasste Verweistätigkeit ohne repetitive Gewichtsbelastungen über 15 Kilogramm, ohne repetitive vornübergebückte Arbeitsabläufe und ohne monoton stehende oder sitzende Arbeitsabläufe, mit idealerweise der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Stehen und Sitzen, bestehe aufgrund von vermehrt notwendigen Pausen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/251/97).

    Aus neurologischer Sicht hielten die D.___-Gutachter fest, die laut dem Beschwerdeführer seit Jahren bestehenden, therapieresistenten thorakolumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die rechte untere Extremität und begleitet von diffusen Sensibilitätsstörungen und Missempfindungen liessen sich organ-pathologisch nicht erklären. Das Ausmass der lumbalen Schmerzen und der pathologischen objektiven Befunde der Lendenwirbelsäule kontrastiere mit dem unauffälligen MRI-Befund und den unauffälligen Ergebnissen in der elektrophysiologischen Zusatzdiagnostik. In diesem Zusammenhang werde auf erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen im Rahmen der Exploration und der klinisch-neurologischen Untersuchung verwiesen. Radikuläre Zeichen hätten ausgeschlossen werden können. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Kopfschmerzen entsprächen am ehesten phänomenologisch einem häufig auftretenden episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp. Auf dem neurologischen Fachgebiet sei der Beschwerdeführer weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer und Fischverkäufer noch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt (Urk. 6/251/97).

    In der neuropsychologischen Exploration hätten sich leichte, die Aufmerksamkeitsfunktionen betreffende neuropsychologische Funktionsstörungen gezeigt. Entsprechend sei ein Fahreignungstest zu empfehlen. Die kognitiven Anforderungen einer Berufstätigkeit, die seiner letzten Anstellung entspreche, könne er hingegen bewältigen (Urk. 6/251/98).

    

    Aus psychiatrischer Sicht bestünden im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien keine psychopathologischen Auffälligkeiten. Die Kardinalsymptome einer Depression seien nicht gegeben. Hingegen lägen erhebliche Inkonsistenzen und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten vor. Analog den Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-P seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten und die Wegefähigkeit nicht eingeschränkt. Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) seien nicht erfüllt. Stattdessen sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) auszugehen. Die Ausprägung der Störung sei beim Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen. Es könne von einer tatsächlichen Überwindbarkeit der subjektiv erlebten Defizite aus medizinischer Sicht ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 6/251/98).

    Gesamthaft gelangten die Gutachter zum Schluss, in einer dem aus rheumatologischer Sicht beachtlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. In den übrigen Fachgebieten sei er nicht eingeschränkt (Urk. 6/251/99). Diese Beurteilung gelte bereits seit der im Jahr 1990 erfolgten Kündigung (Urk. 6/251/99-100).

3.4    Zusammenfassend stufte das Sozialversicherungsgericht die Darlegungen im Gutachten als überzeugend ein und erwog, aufgrund der somatischen Beeinträchtigung weise der Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine angepasste Tätigkeit auf. Aus psychiatrischer Sicht bestehe demgegenüber keine Einschränkung (E. 4.3 am Ende; Urk. 6/277/16). Davon ausgehend schützte es den von der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrad von 36 % (E. 5; Urk. 6/277/16).


4.

4.1    Den mit der Neuanmeldung im Januar 2021 (Urk. 6/310) respektive im weiteren Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Berichten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

    

    Der Oberarzt der Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik K.___ gab in seinem Bericht vom 17. September 2019 an, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Konsultation vom 9. September 2019 berichtet, er leide seit mehr als sechs Monaten an Schmerzen im lumbalen Bereich mit Ausstrahlung in den lateralen Oberschenkel, in den lateralen Unterschenkel sowie in den gesamten linken Fuss. Die Schmerzen seien initial immer wieder regredient gewesen, persistierten indes aktuell. Teilweise seien sie immobilisierend. Der berichtende Arzt hielt fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine Lumboischialgie bei Foraminalstenose L5/S1 (Urk. 6/332/5). Man werde zunächst eine Infiltration der L5-Wurzel links durchführen und falls diese keine ausreichende Wirkung zeige, sei eine Spondylodese L5/S1 zu diskutieren (Urk. 6/332/6).

    Am 25. November 2019 erstatteten die Ärzte der Universitätsklinik K.___ Bericht über die Sprechstunde vom 8. November 2019. Als Diagnose nannten sie eine schmerzhafte L5-Radikulopathie links bei Foraminalstenose L5/S1 linksbetont. Sie gaben an, die Nervenwurzelinfiltration L5 links habe nur zu einer kurzzeitigen Besserung geführt. Bei hohem Leidensdruck des Beschwerdeführers werde das operative Vorgehen mit foraminaler Dekompression und Spondylodese L5/S1 besprochen. Da der Beschwerdeführer auf Stundenlohnbasis angestellt sei, wünsche er jedoch ein weiteres konservatives Vorgehen (Urk. 6/332/3).

4.2    Dem Kurzaustrittsbericht des Spitals H.___ vom 20. Juli 2020 ist zu entnehmen, am 16. Juli 2020 sei eine Dekompression und Spondylodese L5/S1 durchgeführt worden. Anlass dazu habe ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links gegeben, nachdem Physiotherapie, Analgetika sowie Infiltrationen keine ausreichende Besserung gebracht hätten (Urk. 6/319/4). Der Beschwerdeführer habe bereits kurzfristig eine Regredienz der präoperativen Symptomatik verzeichnen können. Für mittelschwere bis schwere Arbeit sei er bis zum 28. August 2020 arbeitsunfähig (Urk. 6/319/5).

4.3    Dr. h.c. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 15. Januar 2021, der Beschwerdeführer habe sich mehreren Infiltrationen an der Lendenwirbelsäule (LWS) unterziehen müssen. Am 16. Juli 2020 sei er wegen eines radikulären Syndroms im Spital H.___ an der LWS operiert worden, von welchem er sich bis heute nicht erholt habe. Eine weitere Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht realisierbar (Urk. 6/314/2). Im Bericht vom 20. Mai 2021 erwähnte Dr. L.___ eine Besserung der neurologischen Symptomatik infolge der Operation (Urk. 6/349/3).

4.4    Dr. med. M.___, Facharzt für Neurochirurgie, Zentrum N.___, Wirbelsäulenchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 15. März 2021 namentlich die Diagnose einer Stenose mit Spondylarthrose L4/5 (Urk. 6/326). Er führte aus, im Vordergrund stehe weiterhin das schwere spondylogene Schmerzsyndrom, wobei die zunehmende Segmentdegeneration L4/5 als morphologisches Korrelat verantwortlich sein könnte. Auf jeden Fall könne der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzsituation keine Tätigkeit durchführen. Zum Ausschluss einer neuen Nervenkompression und auch einer Pseudoarthrose L5/S1 seien ein neues CT und MRI notwendig (Urk. 6/327). Mit Attest vom 13. Januar 2021 hatte er zuvor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar bis zum 15. April 2021 attestiert (Urk. 6/314/3).

    Am 22. März 2021 berichtete Dr. M.___ über die gleichentags erfolgte Besprechung der bildgebenden Untersuchungen. Er hielt fest, morphologisch liege eine leichte zunehmende Degeneration L4/5 vor. Dies alles erkläre aber nicht die auch nachts bestehenden Beschwerden, hingegen könnten die Befunde eine reduzierte Belastbarkeit erklären (Urk. 6/336). Aufgrund der bildgebenden Untersuchung halte er eine schwere Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr für möglich. Eine leichte Tätigkeit zu 50 % wäre denkbar. Zumindest seien die extrem starken Beinschmerzen nach der Operation verschwunden. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle viel gehen (Urk. 6/337).

4.5    In seinem Bericht vom 2. September 2021 führte Dr. M.___ aus, es bestünden keine neuen Aspekte. Es werde noch einmal ein Versuch mit einer epiduralen Infiltration gestartet. Das Zeugnis über die 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe er dem Beschwerdeführer bis Ende Oktober 2021 verlängert, wobei er einen Arbeitsversuch zu 20 % beginnen werde (Urk. 6/373).

    Am 2. November 2021 berichtete Dr. M.___, es seien keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Positiv zu werten sei der laufende Arbeitsversuch (Urk. 6/374/2). Der Beschwerdeführer könne einige Stunden stehen und gehen (Urk. 6/374/1).

    Dem Bericht des Dr. M.___ vom 4. Januar 2022 ist zu entnehmen, die im Vordergrund stehenden belastungs- und bewegungsabhängigen Rücken-/Kreuzschmerzen, teilweise mit Ausstrahlung in das linke Bein, seien nicht mehr so stark wie vor der Operation (Urk. 6/372/1). Klinisch sei es zu keiner wesentlichen Veränderung der Schmerzsymptomatik gekommen. Er bestätige daher die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten (Urk. 6/372/2).

4.6    Am 9. Februar 2022 gab Dr. L.___ an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (Urk. 6/371). Er habe zwar keine neuen neurologischen Ausfälle, jedoch eine Beinschwäche links. Seit der Operation vom 16. Juli 2020 habe keine Arbeitsfähigkeit realisiert werden können. Der Beschwerdeführer sei im Moment für alle Arbeiten voll arbeitsunfähig (Urk. 6/371/2). Rein theoretisch könnte er eine angepasste Tätigkeit zu 20 % ausüben, jedoch mit einer 40%igen Verminderung der Leistungsfähigkeit, da er kaum sitzen könne und viel laufen müsse (Urk. 6/371/3).

4.7    RAD-Arzt J.___ führte am 22. Februar 2022 aus, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. So sei im Juli 2020 eine Spondylodese L5/S1 bei chronisch rezidivierenden Schmerzen der LWS erfolgt und Dr. M.___ habe am 15. März 2021 eine zunehmende Degeneration im Segment L4/5 beschrieben (Urk. 6/380/3-4). Jedoch habe er am 22. März 2021 eine körperlich leichte Tätigkeit in einem Pensum von 50 % weiterhin für möglich gehalten. In Anbetracht dessen, dass Dr. M.___ am 2. September 2021 ein verlangsamtes Gangbild, am 2. November 2021 einen im Vergleich zum März 2021 im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand und am 4. Januar 2022 dann ein flüssiges - mithin verbessertes - Gangbild beschrieben habe, sei die von der Hausärztin Dr. L.___ angegebene Verschlechterung nicht nachvollziehbar (Urk. 6/380/3). Vielmehr sei gestützt auf den Bericht von Dr. M.___ vom 22. März 2021 im Längsschnittverlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit März 2021 erstellt. Für die Zeit von Juli 2020 bis Februar 2021 sei im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenzzeit auch in angepasster Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit Jahren eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/380/4).

4.8    Dem Bericht des Dr. M.___ vom 3. Juni 2022 ist zu entnehmen, der radiologische Befund habe eine zunehmende Segmentdegeneration L4/5 mit zentraler und foraminaler Stenose beidseits zu Tage gefördert. In Höhe Th10/11 sei eine Diskushernie median mit Kontakt zum Myelon zu sehen gewesen (Urk. 6/390/1). Er empfehle eine epidurale Infiltration und bei persistierenden Beschwerden und geringem Ansprechen müsse im Verlauf eine Verlängerungsspondylodese besprochen werden (Urk. 6/390/2).


5.    

5.1    Im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben ist, dass auf die RAD-Stellungnahme vom 22. Februar 2022 (E. 4.7 vorstehend) abzustellen ist. RAD-Arzt J.___ legte denn auch in nachvollziehbarer Weise dar, dass der operative Eingriff eine Rekonvaleszenzzeit zur Folge hatte und zu einer vorübergehenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit geführt hatte, was eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und damit einen Revisionsgrund darstellt (E. 1.4 vorstehend). Dass er auf die vom Spezialisten Dr. M.___ im März 2021 angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit (vgl. Urk. 6/337) abstellte, überzeugt vor dem Hintergrund, dass nach der Operation zumindest die extrem starken Beinschmerzen verschwunden waren (Urk. 6/337), jedoch im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung die Degeneration auf der Höhe L4/5 zugenommen hatte (Urk. 6/327, Urk. 6/336). Aus dem Kontext ist ersichtlich, dass sich die ebenfalls von Dr. M.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (einzig) auf die angestammte Tätigkeit bezieht, zumal er am 22. März 2021 gestützt auf die bildgebenden Befunde präzisierte, eine schwere Tätigkeit im Reinigungsdienst sei nicht mehr möglich, eine leichte Tätigkeit sei indes zu 50 % denkbar (vgl. vorstehende E. 4.4 und Urk. 6/337). Die vor den bildgebenden Untersuchungen gemachte Äusserung, der Beschwerdeführer könne aufgrund der Schmerzsituation keine Tätigkeit durchführen (Urk. 6/327), gründete offenkundig auf noch unvollständigen medizinischen Abklärungen und daher wohl weitgehend auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend sind (vgl. E. 1.2 vorstehend). Am 4. Januar 2022 bestätigte Dr. M.___, dass die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit schwere Tätigkeiten betreffe (E. 4.5 vorstehend und Urk. 6/372/2). Er beschrieb denn auch keine erneute Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sondern - wie der RAD-Arzt J.___ darlegte (E. 4.7 vorstehend) - ein mit der Zeit verbessertes Gangbild: Am 2. September 2021 war das Gangbild noch verlangsamt und die Haltung des Beschwerdeführers nach vorne gebeugt (Urk. 6/373/1), am 2. November 2021 war das Gangbild dann ausreichend flüssig (Urk. 6/374/1) und am 4. Januar 2022 flüssig (Urk. 6/372/1).

    Nach dem Gesagten ist von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit von Juli 2020 bis Februar 2021 sowie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster (leichter) Tätigkeit seit März 2021 auszugehen.

5.2    In Anbetracht des Zeitpunkts des Eingangs der Neuanmeldung im Januar 2021 (Urk. 6/310) konnte der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf der sechsmonatigen formellen Karenzfrist per 1. Juli 2021 entstehen (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). Im Juli 2021 war auch das in materieller Hinsicht vorausgesetzte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) zweifellos abgelaufen.

    Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres allein keinen Rentenanspruch zu begründen, sondern nur, wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst. Dies gilt in gleicher Weise für alle drei gesetzlichen Rentenabstufungen. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2 mit etlichen Hinweisen). Demnach konnte ab 1. Juli 2021 nur dann ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehen, falls zu jenem Zeitpunkt noch eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % bestand, was weder nach der Beurteilung der Beschwerdegegnerin noch nach jener des Beschwerdeführers der Fall ist (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4, Urk. 5 S. 2 Ziff. 2). Mithin ist die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2022 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer nicht eine abgestufte Invalidenrente im Sinne einer ganzen Rente ab 1. Juli 2021 und einer halben Rente ab 1. Oktober 2021 zuzusprechen ist, sondern ab 1. Juli 2021 diejenige, welche der 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entspricht (vgl. dazu nachstehende E. 6.6), womit für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis Ende September 2021 eine reformatio in peius resultiert.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt die Bemessung des Invaliditätsgrades anhand der 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter Tätigkeit. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass angesichts des in gesundheitlicher Hinsicht eingetretenen Revisionsgrundes keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht und der Rentenanspruch auch in erwerblicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist (vgl. vorstehende E. 1.4 am Ende). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs (hier Juli 2021) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

6.2    

6.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rn. 56 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Dies waren vorliegend die am 23. August 2022 publizierten LSE 2020. Von diesen ist auszugehen, da der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit bereits seit Jahrzehnten eingeschränkt ist und daher nicht mehr an das vor der erstmaligen IV-Anmeldung zuletzt effektiv erzielte Einkommen in der Tätigkeit als Maurer (vgl. Urk. 6/8) angeknüpft werden kann. Dies ist im Übrigen auch unbestritten.

6.2.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Tabelle T17 der LSE 2020 (Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht; privater und öffentlicher Sektor) und dort basierend auf dem Total der männlichen Hilfsarbeitskräfte (Ziff. 9), welches im Jahr 2020 brutto Fr. 5'356.-- pro Monat betrug (Urk. 6/401/1).

    Der Beschwerdeführer wandte hiergegen ein, das Valideneinkommen sei branchenspezifisch festzulegen, zumal er bis zu seinem ersten Unfall durchgehend als Maurer tätig gewesen sei und im Gesundheitsfall auch heute noch wäre.

    In diesem Sinne habe bei der Rentenaufhebung auch das hiesige Gericht keinen Anstoss genommen an der Bemessung des Valideneinkommens anhand der Tabelle T17, Zeile 71 (Urk. 1 S. 3-5).

    Die Beschwerdegegnerin machte hieraufhin geltend, die Tabelle T17 könne nicht angewendet werden, da dem Beschwerdeführer der öffentliche Sektor kaum je offen gestanden habe (Urk. 5 S. 1), was der Beschwerdeführer unter Beilage eines Auszugs aus dem Stellenportal des Kantons Zürich bestritt (Urk. 10 S. 1-2 und Urk. 11).

6.2.3    Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen. Üblicherweise wird dabei auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht; privater Sektor) abgestellt. Dieser Grundsatz gilt nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen, wenn das Abstellen namentlich auf die Tabelle T17 eine genauere Festsetzung des Einkommens erlaubt. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1 je mit Hinweisen).

    Die Tabelle T17 wurde beispielsweise - jedoch jeweils beim Invalideneinkommen - angewendet bei einer von einer Gemeinde angestellten respektive im öffentlichen Sektor tätigen Kindergartenlehrerin und Heilpädagogin sowie bei einer gelernten Bürokauffrau, welcher die Tätigkeit in jenem angestammten Bereich trotz Invalidität weiterhin zumutbar war, womit sich die Verwendung berufsgruppenspezifischer Werte aufdrängte (vgl. die vom Beschwerdeführer in Urk. 10 S. 2 angeführten Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 sowie 8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.3.2 respektive Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.01058 vom 30. November 2021 E.  5.3.1). Die Verwendung der Tabelle 17 für die Ermittlung des Valideneinkommens fiele in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststünde, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in einer bestimmten Berufsgruppe tätig wäre. Dies ist aber nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer über keinen Ausbildungsabschluss als Maurer verfügt und in der Schweiz nur während weniger Jahre als Maurer beziehungsweise Handlanger bei einer Bauunternehmung arbeitete, wobei diese Tätigkeit bereits Jahrzehnte zurückliegt (Urk. 6/1/4-7, Urk. 6/4/3, Urk. 6/8). Ebenso fehlt es an Hinweisen darauf, dass er nicht vorwiegend im privaten Sektor tätig wäre. Vor diesem Hintergrund ist ein Abweichen von der rechtsprechungsgemäss üblicherweise zu verwendenden Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, nicht angezeigt. Hinzu kommt, dass ohnehin nicht wie vom Beschwerdeführer postuliert auf die Zeile 71 von Tabelle 17 abgestellt werden könnte, da die Berufshauptgruppen 4 bis 8 der Tabelle T17 das Kompetenzniveau 2 abbilden. Der Beschwerdeführer verfügt indes weder über eine Berufsausbildung noch - anders als im Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022, wo der Versicherte eine 30-jährige Berufserfahrung im Bausektor aufwies (E. 6.1.2) - über eine einer solchen äquivalente langjährige Erfahrung in einem bestimmten Bereich. Im Gesundheitsfall würde er daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) ausüben, welche von der Berufshauptgruppe 9 (Hilfsarbeitskräfte) erfasst werden.

    Gemäss der anzuwendenden Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020 lag der Zentralwert (Total) des Lohns für Hilfsarbeiten (Kompetenzniveau 1) im privaten Sektor für Männer bei Fr. 5'261.--. Mit Blick auf nachfolgende E. 6.3 kann eine Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2021 unterbleiben.

6.3    Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (BGE 148 V 174 E. 6.2, 143 V 295 E. 2.2). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet (Urteil des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.2).

    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020, wonach der Zentralwert (Total) des Lohns für Hilfsarbeiten (Kompetenzniveau 1) im privaten Sektor für Männer - wie gesagt - bei Fr. 5'261.-- lag (Urk. 6/401/2). Dies entspricht der gängigen Gerichtspraxis und ist unbeanstandet geblieben (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11).

    Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

6.4    

6.4.1    Die Beschwerdegegnerin hat keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen (Urk. 6/401/2), währenddem der Beschwerdeführer einen Abzug von 25 % für angemessen hält (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 10 S. 2 ff.).

6.4.2    Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).

6.4.3    Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen).

    Bei einem Versicherten, bei welchem selbst bei einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zusätzliche Limitierungen zu beachten waren, hat das Bundesgericht einen leidensbedingten Abzug von 5 % für innerhalb des zulässigen Ermessensspielraums liegend befunden (Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2021 vom 14. April 2020 E. 7.2.3).

    Dem Beschwerdeführer stehen leichte Tätigkeiten beinahe uneingeschränkt offen, zumal lediglich schwere Tätigkeiten für unzumutbar gehalten wurden (Urk. 6/372/2) und zusätzlich eine Wechselbelastung oder eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum selbständigen Wechsel der Körperposition gegeben sein muss (Urk. 6/380/4). Beim vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14) angeführten Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 erfolgte der Abzug vom Tabellenlohn aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades verbunden mit dem Umstand, dass Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (E. 3.3.2 und E. 3.6). Hierzu wird in nachstehender E. 6.4.5 Stellung genommen. Bei der versicherten Person, um welche es im vom Beschwerdeführer ebenfalls zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_643/2010 vom 27. Dezember 2010 ging, lagen selbst bei leichteren Tätigkeiten deutliche Einschränkungen vor. So kamen für jenen Versicherten keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule, kein Arbeiten in gebückter Haltung und keine repetitiven Rotationsbewegungen des Rumpfs in Frage (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2008.01034 vom 31. Mai 2010 E. 6.2). Eingedenk dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Zumutbarkeitsprofils vorliegend keinen Abzug vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten offensteht und er in einer solchen die vorhandene Restarbeitsfähigkeit ohne weitere Limitierungen verwerten kann (Urk. 6/402/3). Der grundsätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit wurde bei der Festlegung des noch zumutbaren Pensums von 50 % Rechnung getragen. Bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.4.4    Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Aus der Tabelle T17 ist sodann ersichtlich, dass männliche Hilfsarbeitskräfte (Ziffer 9) im Alter von mindestens 50 Jahren mit einem medianen Bruttomonatslohn von Fr. 5'745.-- nicht weniger verdienen als jüngere, zumal das Total der männlichen Hilfsarbeitskräfte bei Fr. 5'356.-- liegt. Angesichts dessen rechtfertigt das Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug vom Tabellenlohn.

    Auch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen).

6.4.5    Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). Männer ohne Kaderfunktion erzielten im Jahr 2020 gemäss Tabelle T18 ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 6‘214.-- (Total), bei einem Pensum von 50 % bis 74 % hingegen nur eines von (hochgerechnet auf ein volles Arbeitspensum) Fr. 5‘957.--, mithin gut 4 % weniger. Die nur noch teilzeitliche Arbeitsfähigkeit rechtfertigt damit einen Abzug vom Tabellenlohn. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen unterschritten hat, indem sie keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat (Urk. 6/401/2).

6.4.6    Mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Wenn von einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausgegangen wird, rechtfertigen die fehlende berufliche Ausbildung und die gegebenen Sprachkenntnisse keinen Tabellenlohnabzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis).

    Des Weiteren führt der seit 1989 in der Schweiz lebende Beschwerdeführer mit italienischer Staatsangehörigkeit und Niederlassungsbewilligung der Kategorie C (Urk. 6/312) seinen Aufenthaltsstatus als Grund für einen Leidensabzug an (Urk. 1 S. 6 Ziff. 15, Urk. 10 S. 4 Ziff. 9). Gemäss Tabelle T12_b der LSE 2020 erzielten Männer ohne Kaderfunktion mit einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C mit einem Medianlohn von Fr. 5'960.-- im Vergleich zum Total der Männer ohne Kaderfunktion von Fr. 6'214.-- ein um rund 4 % tieferes Einkommen. Dies muss in die Gesamtbetrachtung einfliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 E. 5.2.2.2 mit Hinweisen).

6.4.7    Da nach dem Gesagten bei der Verneinung eines Abzugs vom Tabellenlohn die nur noch teilzeitliche Arbeitsfähigkeit sowie der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, hat das Gericht den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2). Ein Abzug von total 10 % ist aufgrund der gesamten Umstände angemessen.

6.5    Der Beschwerdeführer übte sodann in grundsätzlicher Weise Kritik an der Verwendung der Medianwerte der LSE-Tabellenlöhne. Dies namentlich unter Hinweis auf die zukünftige Rechtslage sowie gestützt auf das Rechtsgutachten «Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung» des Büro BASS vom 22. Januar 2021 sowie auf den in der SZS 2021 S. 287 ff. publizierten Beitrag «Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn» von Prof. em. Riemer-Kafka und Dr. phil. Schwegler (Urk. 10 S. 2-3). Das Bundesgericht hat jedoch eine Änderung der Rechtsprechung bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG abgelehnt (BGE 148 V 174 E. 9) und diese Ablehnung mehrfach bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E. 7.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 12.2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern.

6.6    Nachdem Validen- sowie Invalideneinkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohns zu bemessen sind (E. 6.2.3 und E. 6.3 vorstehend) und der Beschwerdeführer noch zu 50 % arbeitsfähig ist, ergibt sich bei einem Tabellenlohnabzug von 10 % eine Resterwerbsfähigkeit von 45 % (0,9 x 50 %) und damit eine Erwerbsunfähigkeit respektive ein Invaliditätsgrad von 55 %. Dieser führt zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und somit zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des nicht von der reformatio in peius betroffenen Zeitraums.


7.    Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde und im Sinne einer reformatio in peius dazu, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2022 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2021 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.


8.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Dezember 2022 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2021 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Loher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer