Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00071
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 28. Juni 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1976 geborene X.___, welcher über eine abgeschlossene Lehre als Elektromonteur verfügt und zuletzt seit März 2014 als Glasfaserspleisser bei der Y.___ AG arbeitete (Urk. 8/14, Urk. 8/58/1, Urk. 8/58/9-10), meldete sich am 5. Dezember 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen «Tennisarm» bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle zog in der Folge Akten der Krankentaggeldversicherung des Versicherten bei (Urk. 8/8) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/14). Am 2. Februar 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da ihm weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde (Urk. 8/17). Am 31. Mai 2018 wurde der Versicherte von PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am rechten Ellbogen operiert (Urk. 8/22-23). Nachdem die IV-Stelle Berichte von PD Dr. Z.___ (Urk. 8/30) und von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eingeholt hatte (Urk. 8/32), verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/36) mit Verfügung vom 5. April 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 4 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/43). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 21. August 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte, dessen Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG per 31. Mai 2018 beendet worden war (Urk. 8/58) und der seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (Urk. 8/46), erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/50). Die IV-Stelle erteilte daraufhin am 30. Dezember 2019 Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/60). Mit Mitteilung vom 3. Juni 2020 hielt die IV-Stelle fest, es sei zwar nicht gelungen, den Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Er sei jedoch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente bestehe darum nicht (Urk. 8/67).
1.3 Am 14. Dezember 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Beilage von Berichten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, (Urk. 8/72) wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/75-76). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht von C.___, Oberarzt, D.___, Psychiatriezentrum, ein (Urk. 8/83). Am 4. Juni 2021 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie ihn mit einem Job Coaching unterstütze. Betreut werde er vom 20. Mai bis 19. November 2021 durch die E.___ AG (Urk. 8/89). Nachdem der IV-Stelle verschiedene ärztliche Berichte zugestellt worden waren (Urk. 8/93, Urk. 8/97, Urk. 8/100, Urk. 8/101) und die E.___ AG am 18. Januar 2022 ihren Schlussbericht erstattet hatte (Urk. 8/104), ordnete die IV-Stelle eine funktionsorientiere medizinische Abklärung beim F.___ an (Urk. 8/111), welche am 3./4. März 2022 durchgeführt wurde (Urk. 8/112). Am 12. April 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten, welcher ab September 2021 in einem 100%-Pensum in der Produktion arbeitete (Urk. 8/104/2), mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien (Urk. 8/117). Der Versicherte liess daraufhin Kostengutsprache für eine Umschulung bzw. den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung beantragen (Urk. 8/120, Urk. 8/124). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/125; Urk. 8/126, Urk. 8/130) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte, welchem die Arbeitsstelle per 6. Januar 2023 gekündigt worden war (Urk. 8/136), am 1. Februar 2023 unter Beilage eines Berichts von G.___, Oberärztin, und H.___, Psychologe, von der D.___ vom 25. Januar 2023 (Urk. 3/3) Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragten, die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2022 sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen (insbesondere eine Umschulung) zu gewähren, eventualiter sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2023 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging und der Beschwerdeführer die beabsichtigte Ausbildung bis zu jenem Zeitpunkt auch noch nicht begonnen hat, sind grundsätzlich die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. Die vorliegend massgebenden Bestimmungen erfuhren per 1. Januar 2022 allerdings keine Änderung.
1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen (Urk. 2), es sei zur Abklärung der körperlichen Beschwerden eine funktionsorientierte medizinische Abklärung durchgeführt worden. Diese habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergeben. Im Bericht der D.___ vom 8. März 2021 werde die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht, erwähnt. Diese Diagnose begründe im Sinne der Invalidenversicherung keine länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung. Zudem habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abschlusses eine 100%ige Tätigkeit ausgeübt, was gegen eine erhebliche psychische Beeinträchtigung spreche. Eine Arbeitsunfähigkeit sei diesbezüglich nicht ausgesprochen worden.
Dem Beschwerdeführer sei bereits mehrmals angeboten worden, allfällige Weiterbildungen oder Kurse über die Frühinterventionsmassnahmen zu prüfen. Er habe sich aber dagegen entschieden, da er gemäss eigener Aussage nicht gut in administrativen Angelegenheiten sei und schulische Defizite habe. Auf das Angebot der Eingliederungsberaterin im laufenden Verfahren sei der Beschwerdeführer nicht zurückgekommen und habe mit dem JobCoach diesbezüglich auch nichts erarbeitet.
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe einen Umschulungsanspruch verneint, da keine 20%ige Invalidität vorliegen soll. Nun sei es zwar korrekt, dass rein aufgrund der somatischen Beschwerden kein solcher Invaliditätsgrad ausgewiesen sei, doch habe die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der psychischen Beschwerden nicht bzw. nicht richtig abgeklärt. Zumindest im Verfügungszeitpunkt habe sich eine Verschlechterung des psychischen Zustandes ergeben, sodass er sich nun gar wöchentlich in der D.___ behandeln lassen müsse, wobei er bereits seit etwa Sommer 2022 alle zwei Wochen in Behandlung gewesen sei. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen annehme, die psychischen Beschwerden hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Es sei davon auszugehen, dass er in sämtlichen Tätigkeiten zumindest zu 20 % eingeschränkt sei, weshalb die notwendige Schwelle für eine Umschulung sicherlich ausgewiesen sei. Er möchte keine Invalidenrente, sondern bloss, dass er effektiv bei der Wiedereingliederung unterstützt werde. Die Beschwerdegegnerin könne sich nicht darauf stützen, dass er eine Anstellung habe, sei ihm diese im Verfügungszeitpunkt doch gekündigt gewesen.
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 erklärte die Beschwerdegegnerin (Urk. 7), dem mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 25. Januar 2023 sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch seien keine ihr nicht bekannten Diagnosen festgestellt worden, welche weitere Abklärungen von Nöten machten. Der Beschwerdeführer sei von ihr im Rahmen der Frühintervention mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt worden. In angepasster Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Der nach Einkommensvergleich errechnete Invaliditätsgrad betrage 4 %. Es sei demnach keine Umschulung infolge Invalidität notwendig.
3.
3.1 Es liegen insbesondere die folgenden medizinischen Berichte vor:
3.2 Oberarzt C.___ von der D.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. März 2021 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/83):
- lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links mit/bei
- Diskusprotrusion LWK 4/LWK 5, Rezessusstenose
- mikrochirurgische Dekompression L4/5 links, Laminotomie L4, Sequestrektomie vom 7. Juli 2020
- Revision bei Wundinfekt August 2020
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
Der Beschwerdeführer könne durch die Rückenschmerzen nicht lange sitzen. Er brauche eine wechselnde Tätigkeit. Das Durchhaltevermögen und die Konzentration seien in der Tagesklinik I.___ nicht wesentlich eingeschränkt gewesen. Konzentration und Aufmerksamkeit hätten während zweieinhalb bis drei Stunden an drei Tagen aufrechterhalten werden können. Leichte Einschränkungen ergäben sich in der Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Tätigkeit als Glasfaserspleisser sei bei schwerem Heben und Tragen nicht möglich. Einfache kognitive Tätigkeiten, welche dem körperlichen Beschwerdebild angepasst seien, könnten zweieinhalb bis drei Stunden pro Tag durchgeführt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer guten Steigerungsfähigkeit auszugehen.
3.3 Die Fachpersonen des F.___ hielten mit Abklärungsbericht vom 10. März 2022 (Urk. 8/112) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/112/2):
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 links mit Laminektomie und Sequestrektomie Juli 2020 mit/bei
- Diskusprotrusion LWK4/LWK5, Rezessusstenose
- Wundrevision bei Wundinfekt August 2020
- L5 Läsion links mit schmerzhaften Dysästhesien und residueller Parese, Verdacht auf anhaltende Kompression der Wurzel
- Gonalgie beidseits mit/bei
- Patellofemoralarthrose Kniegelenk rechts (MRT 2013)
- Verdacht auf patellofemorale Arthrose-Entwicklung Kniegelenk links
- leichtes Sulcus-ulnaris-Syndrom, links mehr als rechts
- Status nach Operation Ellbogen rechts bei Bandruptur im Jahr 2018
- KTS beidseits
- elektroneurografisch rechts positiv
- intermittierendes Reiz-Syndrom im Kubitaltunnel beidseits, elektroneurografisch unauffällig
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Fachpersonen des F.___ (Urk. 8/112/2):
- Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig
- essenzieller Tremor
- koronare Ein-Gefäss-Erkrankung mit
- NSTEMI, RCX mit Stent 2007
- subakuter posterolateraler NSTEMI bei RCX-Verschluss im Stent 2005
- Status nach Stent RCX 2004
- sekundäre Erythrozytose, Erstdiagnose November 2014
- Hammerzehen beidseits II-IV
- Palmatose stenosans 4. Strahl, rechts mehr als links.
Als Fremddiagnosen führten die Sachverständigen an (Urk. 8/112/2):
- depressive Entwicklung
- Nikotinabusus, Tabakkonsum: 20 Zigarillos/Tag
Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht bei bestehenden strukturell-organischen Veränderungen im Bereich mehrerer Gelenke der Wirbelsäule und im Bereich der Extremitäten sei die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur aufgrund der Anforderungen des Berufs (unter anderem die Einnahme von wirbelsäulen- und gelenkbelastenden Körperpositionen und das häufige Hantieren von schweren Lasten) dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/112/4-5).
Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht bei radiologisch bestätigten strukturell-organischen Veränderungen sowohl im LWS-Bereich als auch im Bereich beider Ellenbogen und der Knie beidseits, überlagert durch Erkrankungen aus dem neurologischen und kardiologischen Formenkreis, sei eine leichte bis mittelschwere wechselpositionierende berufliche Tätigkeit mit Berücksichtigung der speziellen Einschränkungen dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Er sei 100 % arbeitsfähig. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Maschinenoperateur sei als mittelschwer und damit teilangepasst zu taxieren. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, diese Tätigkeit, wenn auch mit Mühe und unter Anstrengung, aktuell ganztags auszuüben, wobei rein theoretisch von einer Leistungsminderung von etwa 20 % auszugehen sei. Längerfristig gesehen sei dies entsprechend als ungünstig zu bewerten und auch die Arbeitsplatzsicherheit gefährdend (Urk. 8/112/5, vgl. auch Urk. 8/112/2+16).
3.4 Mit Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2023 nannten Oberärztin G.___ und Psychologe H.___ von der D.___ (Urk. 3/3) als Diagnose:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1)
Die psychischen Einschränkungen seien durch die formalgedanklichen und die kognitiven Störungsaspekte der Depression gekennzeichnet. Durch das häufige Gedankenkreisen (niedergeschlagenes Grübeln), das Gedankendrängen und die Einengung auf seine Insuffizienzgefühle, Ängste, soziale Isolation und Schmerzen habe der Beschwerdeführer grosse Mühe, seine Aufmerksamkeit und Konzentration für längere Zeit aufrechtzuerhalten und sei somit in seiner exekutiven Leistungsfähigkeit und Flexibilität sowie Auffassungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Aus diesen, wie auch aus schmerzbedingten Gründen (Rücken, Hüfte, Nacken, Knie), brauche er ungefähr jede volle Stunde eine Pause. Heben und Tragen seien durch den behandelnden Orthopäden auf 12 Kilogramm begrenzt. Für die Einschätzung der somatischen Einschränkungen sowie die Beurteilung der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit verwiesen sie an die Hausärztin und den Orthopäden des Beschwerdeführers.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat zur Abklärung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht eine funktionsorientierte medizinische Abklärung durch das F.___ durchführen lassen (E. 3.3). Gestützt darauf steht
– unbestrittenermassen (E. 2) – fest, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.2 Aus psychiatrischer Sicht sind Berichte der behandelnden Fachpersonen der D.___ vom 8. März 2021 (E. 3.2) und vom 25. Januar 2023 (E. 3.4) aktenkundig. Mit beiden Berichten wird dem Beschwerdeführer, welcher die Behandlung in der D.___ am 4. November 2020 (Urk. 8/83/2) und somit erst nach Erlass der Verfügung vom 5. April 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 4 % einen Rentenanspruch verneint hatte (Urk. 8/43), und nach Erlass der Mitteilung vom 3. Juni 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Rente verneint hatte (Urk. 8/67), aufgenommen hatte, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Beschwerdegegnerin verneinte eine relevante psychische Beeinträchtigung, ohne dass eine Ärztin oder ein Arzt mit fachpsychiatrischer Ausbildung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) zu den Berichten der Fachpersonen der D.___ bzw. generell zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung genommen hätte. Vom RAD äusserte sich lediglich Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie und für Urologie, am 19. Oktober 2021 zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 8/119/12). Ihre Stellungnahme beschränkte sich allerdings darauf, die Verwaltung anzuhalten, aktuelle psychiatrische Befunde der D.___ oder weiterer Behandler ab 8. März 2021 einzuholen. Auch wenn sich Dr. J.___ nicht zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht äusserte, so lässt doch die Tatsache, dass sie die Einholung aktuellerer Berichte für angezeigt erachtete, darauf schliessen, dass sie gestützt auf den Bericht der D.___ vom 8. März 2021 (E. 3.2) einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden als möglich erachtete. Weshalb die Beschwerdegegnerin in der Folge entgegen dem Anraten ihrer RAD-Ärztin keinen psychiatrischen Verlaufsbericht einholte und insbesondere auch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Fachpersonen der D.___ vom 25. Januar 2023 (E. 3.4) keiner Ärztin bzw. keinem Arzt des RAD mit fachpsychiatrischer Ausbildung zur Stellungnahme vorlegte, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuletzt einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachging, vermag jedenfalls das Absehen von einer fachärztlichen Stellungnahme nicht zu rechtfertigen, ergeben sich doch aus den Akten keine Angaben zu der vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeit bzw. erbrachten Leistung und zu den Gründen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 6. Januar 2023 (Urk. 8/104/2, Urk. 8/119/2, Urk. 8/136). Entsprechend bleibt auch unklar, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, eine hinreichende Arbeitsleistung zu erbringen.
4.3 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer, welcher eine Lehre als Elektromonteur sowie eine einjährige Bürofachschule absolviert hatte (Urk. 8/58/9-11), nicht in der Lage wäre, eine Umschulung zu absolvieren, ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht für einen medizinischen Laien nicht schlüssig beurteilen lässt, ergibt sich doch aus einer psychiatrischen Diagnose allein - mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad - keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse (BGE 148 V 49 E. 6.2.2). Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, zumindest eine Stellungnahme eines Arztes oder einer Ärztin des RAD mit fachpsychiatrischer Ausbildung einzuholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend ihrer Abklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen ist.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – zumindest – eine Stellungnahme eines Arztes oder einer Ärztin des RAD mit fachpsychiatrischer Ausbildung einholt und hernach beziehungsweise nach Vornahme sämtlicher sich als notwendig erweisenden Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler