Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00073
damit vereinigt
IV.2023.00102


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 26. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner

schadenanwaelte AG

Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957 (Urk. 17/1), wurde von der IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 6. Februar 2002 aufgrund eines Nierenleidens (Urk. 17/6/3, Urk. 17/10/1, Urk. 17/11/3) mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 17/14/1).

1.2    In der Folge unterzogen die IV-Stelle Luzern und die später aufgrund des Wohnsitzwechsels des Versicherten zuständig gewesene IV-Stelle Nidwalden (vgl. Urk. 17/67/1) den Rentenanspruch des Versicherten einer periodischen Überprüfung. Nach den in den Jahren 2002, 2003, 2006 und 2010 abgeschlossenen Rentenrevisionen wurde dem Versicherten jeweils mitgeteilt, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrads keine den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente beeinflussende Änderung ergeben habe (Mitteilung vom 11Oktober 2002, Verfügung vom 16September 2003, Mitteilungen vom 19. Juli 2006 und 17November 2010, Urk. 17/24, Urk. 17/29, Urk. 17/68, Urk. 17/79).

1.3    Alsdann verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich und die IV-Stelle Nidwalden übergab sein IV-Dossier mit Schreiben vom 18. März 2011 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 17/81). Diese erhielt im weiteren Verlauf den Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 25. April 2014. Darin wurde festgehalten, die nach einem Brand in den Räumlichkeiten der Y.___ GmbH in Z.___ durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte dort als Geschäftsführer arbeite. Dies lege den Verdacht nahe, dass er seine Invalidenrente unrechtmässig beziehe (Urk. 17/115/4). Hernach leitete die IV-Stelle mit den mit Schreiben vom 27. Juni 2014 versandten Fragebogen eine Rentenrevision ein (Urk. 17/82; Urk. 17/121/3). Der Versicherte füllte den Fragebogen am 5. August 2014 aus und gab dabei unter anderem an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 17/83/2). Er erklärte auch, dass er seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (Urk. 17/83/4). Die weiteren Abklärungen der IV-Stelle umfassten im Wesentlichen den Beizug der IK-Auszüge vom 18. August 2014 und 8. August 2016 (Urk. 17/85, Urk. 17/107) und die Einholung von Verlaufsberichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Urk. 17/86, Urk. 17/91, Urk. 17/98, Urk. 17/105). Sie erstattete ferner am 13. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Strafanzeige wegen des Verdachts auf wiederholten unrechtmässigen Bezug von IV-Leistungen (Urk. 17/121/1). Hierauf entnahm sie dem Polizeirapport vom 15. Januar 2020 (Urk. 17/130/3-29) unter anderem, dass der Versicherte seit 2010 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH tätig sei (Urk. 17/122). Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Sistierung der Invalidenrente per Ende Juli 2020 an, da aufgrund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren eine rentenrelevante Erwerbseinbusse infolge eines Gesundheitsschadens beziehungsweise ein rentenbegründender IV-Grad von über 40 % nicht mehr glaubhaft sei (Urk. 17/122/3). Dagegen erhob der Versicherte keine Einwendungen (Urk. 17/132/3) und die IV-Stelle verfügte am 21. August 2020 wie angekündigt die Sistierung der Invalidenrente (Urk. 17/132). Am 27. Juli 2021 (Eingangsdatum, Urk. 17/160) meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 17/157). Für die Beurteilung dieses Gesuchs holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten weitere Berichte ein (Urk. 17/179, Urk. 17/187). Der Versicherte liess der IV-Stelle überdies zusätzliche ärztliche Berichte und Bestätigungen zukommen (Urk. 17/192-197, Urk. 17/205). Die Ausgleichskasse Luzern verfügte sodann am 23. August 2021 die Ausrichtung der um 1 Jahr vorbezogenen AHV-Altersrente mit Wirkung ab 1. August 2021 (Urk. 17/156). Am 14. April und 2. Mai 2022 nahmen Dr. med. A.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, orthopädische Chirurgie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zu den medizinischen Berichten Stellung (Urk. 17/211/7-10). Die IV-Stelle holte ferner beim behandelnden Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht ein, welcher bei ihr am 26. Mai 2022 (unvollständig) einging (Urk. 17/199). Mit Urteil vom 22. Juni 2022 erkannte das Bezirksgericht Zürich den Versicherten des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig und bestrafte ihn mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 17/201/3-71). Die IV-Stelle kündigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2022 an, dass sie die bisherige ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2012 aufheben und die unrechtmässig bezogenen Leistungen mit einer separaten Verfügung zurückfordern werde (Urk. 17/212). Dagegen erhob der Versicherte am 23. November 2022 Einwand (Urk. 17/214). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 hob die IV-Stelle die Invalidenrente wie vorbeschieden per 1. Januar 2012 auf (Urk. 2). Das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom 27. Juli 2021 wurde mit Vergung vom 13. Januar 2023 abgewiesen (Urk. 17/233). Am selben Tag wurde die Rückforderungsverfügung, mit welcher der Versicherte verpflichtet wurde, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2020 bezogenen Invalidenrenten im Betrag von Fr. 228'263.-- zurückzuerstatten, erlassen (Urk. 18/C25).


2.

2.1    Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2022 betreffend rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente (Urk. 2) erhob X.___ mit einer von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, verfassten, vom 31. Januar 2023 datierenden Eingabe Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er stellte das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Verfügung vom 16.12.2022 sei aufzuheben.

2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich die bisherige ganze Rente, auch weiterhin zu gewähren.

3.Es sei auf die rückwirkende Aufhebung der Rente zu verzichten und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu gewähren.

4.Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, dass das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils (bezüglich der gegen ihn erhobenen Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urk. 1 S. 7) zu sistieren sei (Urk. 1 S. 2). Er ersuchte ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Steiner (Urk. 1 S. 3).

    In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2023 (Urk. 4) zur Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur betreffend Sozialhilfe vom selben Tag (Urk. 5) einreichen.

2.2    Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, gegen die Rückforderungsverfügung vom 13. Januar 2023 (Urk. 9/2) Beschwerde erheben (Urk. 9/1). Die Beschwerde wurde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 18/C25) beim Kantonsgericht Luzern eingereicht. Der Beschwerdeführer liess beantragen (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. IV.2023.00102):

«1.In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Rückforderungsvergung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Januar 2023 aufzuheben und der geltend gemachte Rückforderungsanspruch sei abzuweisen;

eventualiter

sei das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Aufhebungsverfügung zu sistieren.

2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

    In prozessualer Hinsicht beantragte er, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth (Urk. 9/1).

    Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 überwies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde samt Beilagen dem hiesigen Gericht zur Bearbeitung (Urk. 9/5). Das Sozialversicherungsgericht legte das Beschwerdeverfahren unter der Prozess-Nr. IV.2023.00102 an.

2.3    Alsdann wurde das Beschwerdeverfahren Nr. IV.2023.00102 mit Verfügung vom 20. Februar 2023 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2023.00073 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2023.00102 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 8 S. 6).

    Gleichzeitig wurde betreffend die Rückforderung der in der Zeitperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2020 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von total Fr. 228’263.-- die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 13. Februar 2023 wiederhergestellt (Urk. 8 S. 6).

    Mit der Verfügung vom 20. Februar 2023 wurde schliesslich das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth mangels Notwendigkeit abgewiesen (Urk. 8 S. 6).

    Diese Verfügung blieb unangefochten.

2.4    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 (Urk. 16) Abweisung der Beschwerde (unter Beilage ihrer Akten, Urk. 17/1-237, der von ihr beigezogenen Strafakten, Urk. 18/A/1-9, der Stellungnahme der Ausgleichskasse Luzern vom 20. März 2023, Urk. 18/B, samt deren Akten, Urk. 18/C1-27, sowie einer Mitteilung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2023 betreffend Vorladung zur Berufungsverhandlung am 26. Juni 2023, Urk. 18/D).

2.5    Der Beschwerdeführer gab mit dem am 3. März 2023 ausgefüllten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit an, dass seine Adresse «D.___-Strasse 23, Dorf E.___/LU» laute (Urk. 13 S. 1). Gleichzeitig machte er geltend, dass er von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur wirtschaftliche Hilfe beziehe (Urk. 13 S. 1). Dem Formular legte er die Bestätigung der Stadt Winterthur vom 3. Februar 2023 bei (Urk. 13 letzte Seite). Die dadurch veranlassten Abklärungen des Sozialversicherungsgerichts bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde E.___/LU ergaben, dass der Beschwerdeführer dort am 22. Februar 2023 unter der genannten Adresse erfasst wurde (Urk. 15).

    Da der Umzug nach E.___/LU gegen eine weiterhin gewährte wirtschaftliche Hilfe durch die Sozialen Diensten der Stadt Winterthur sprach, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2023 erneut Frist zur Substantiierung der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 19).

2.6    Hernach reichte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 22) und einige Belege (Urk. 23/1-6) ein.

2.7    Die Beschwerdegegnerin legte mit Eingabe vom 14. November 2023 das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2023 (Urk. 25) auf (Urk. 24). Das Obergericht erkannte, dass der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig sei und bestrafte ihn mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 25 S. 48). Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 26).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


4.    Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2023 betreffend Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 17/233) am 8. Februar 2023 ebenfalls beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben hat. Die Beschwerde war Gegenstand des Verfahrens Nr. IV.2023.00088 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Vorab ist festzuhalten, dass mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 (Urk. 25) nunmehr ein rechtskräftiges Strafurteil bezüglich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen IV-Betrugs vorliegt (Urk. 24 S. 1). Dessen Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis feststeht, ob es zu einer rechtkräftigen strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist (Urk. 1 S. 2), ist somit gegenstandslos geworden.


2.

2.1    Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2022 hob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Januar 2012 auf. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH (Urk. 2 S. 2-4) seit spätestens 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 66'625.-- erzielt habe. In seiner angestammten Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden Stand 2003 Fr. 72'000.-- verdient. Sein gestützt auf lohnstatistische Angaben ermitteltes Valideneinkommen betrage Fr. 92'520.10. Es stehe somit fest, dass bei einem zwischen 2012 und 2019 erzielten jährlichen Einkommen von mindestens Fr. 66'625.-- kein Rentenanspruch mehr bestanden habe (Urk. 2 S. 5). Gestützt auf die Stellungnahmen des RAD (Urk. 2 S. 6) sei sodann nicht ersichtlich, dass sich die berufliche Situation nach 2019 aus gesundheitlichen Gründen verändert habe (Urk. 2 S. 5). Folglich habe spätestens im Januar 2012 ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorgelegen (Urk. 2 S. 6). Da der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt habe, sei die Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2012 aufzuheben (Urk. 2 S. 6). Hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten sei schliesslich zu beachten, dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgerichts Zürich am 22. Juni 2022 wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verurteilt worden sei (Urk. 2 S. 6-7). Sie stelle bei der Beurteilung der Frage, ob hier gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG somit die für das Strafrecht geltende Verjährungsfrist von 15 Jahren zur Anwendung komme, auf das Urteil des Bezirksgerichts ab. Sie müsse diese vorfrageweise beurteilen und brauche dafür eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nicht abzuwarten. Da vorliegend eine Verjährungsfrist von 15 Jahren gelte, könne sie die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2020 bezogenen Invalidenrenten zurückfordern (Urk. 2 S. 7). Mit der ebenfalls angefochtenen Rückforderungsverfügung vom 13. Januar 2023 bezifferte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung mit Fr. 228'263.-- (Urk. 9/2).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, dass keine genügende Grundlage bestehe, um die Invalidenrente gestützt auf eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin vermute lediglich, dass es sich bei den Zahlungen der Y.___ GmbH an seine Ehefrau um mutmasslich kaschierte Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer handle. Des Weiteren sei der Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 5. September 2003 bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer sich vorstellen könne, sein Arbeitspensum auf 20 bis 30 % zu erhöhen. Die im Polizeirapport vom 28. Mai 2014 festgehaltene Aussage des Beschwerdeführers, wonach er bei der Y.___ GmbH arbeite, könne ihm folglich nicht zum Nachteil gereichen. Diesbezüglich müsse auch bedacht werden, dass der Beschwerdeführer früher bis zu 50 Personen beschäftigt habe und er sich aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung teilweise immer noch wie ein «Patron» verhalte. Eine Meldepflichtverletzung könne ihm deswegen aber nicht vorgeworfen werden (Urk. 1 S. 9). Es sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer mehr als 30 % gearbeitet beziehungsweise mit seiner Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt (und dies der Beschwerdegegnerin pflichtwidrig nicht gemeldet) habe (Urk. 1 S. 10). Aus den Berichten von Dr. med. F.___, Fachärztin für Nephrologie, vom 14. April und 26. Juli 2021 und dem Bericht von Dr. med. G.___, leitender Arzt Innere Medizin, Klinik H.___, vom 10. Januar 2022 gehe sodann hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert, sondern im Gegenteil verschlechtert habe (Urk. 1 S. 10-11). Selbst RAD-Arzt Dr. B.___ habe in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2022 festgehalten, dass sich der Gesundheitsschaden wegen einer signifikanten Abnahme der Knochendichte verschlechterte. Der RAD-Arzt habe ferner auf die in den Unterlagen erwähnten zunehmenden multiplen Gelenkbeschwerden bei bekannten Gichtanfällen hingewiesen (Urk. 1 S. 11). Hinzuweisen sei ferner auf das von der IV-Stelle Nidwalden eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2006. Darin habe Dr. I.___ unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), mit Borderline-Zügen vom emotional instabilen Typ und dissozialen Anteilen leide (Urk. 1 S. 11). Differentialdiagnostisch müsse eine bipolare Erkrankung erwogen werden. Der Gutachter habe sich weiter dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) als Geschäftsführer (in einer ehemals eigenen Firma) eingesetzt werden könne. Zudem gelte die narzisstische Störung als schwierig therapierbar. Dieses Gutachten sei vom RAD seinerzeit als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar beurteilt worden (Urk. 1 S. 12). Bezüglich der Rentenaufhebung sei somit festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin behauptete Erwerbseinkommen ab 2012 und die Meldepflichtverletzung nicht nachgewiesen seien und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert, sondern sogar noch verschlechtert habe. Folglich liege kein Revisionsgrund vor und die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Januar 2012 sei nicht rechtens (Urk. 1 S. 10). Es könne sodann nicht unbeachtet bleiben, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung so oder anders bereits verwirkt sei. Die Beschwerdegegnerin hätte bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Polizeirapports vom 28. Mai 2014 Kenntnis von einem möglichen Rückforderungsanspruch haben müssen (Urk. 1 S. 13). Aber selbst bei der Annahme, dass die Beschwerdegegnerin erst im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 13. November 2018 Kenntnis über den Rückforderungsanspruch gehabt habe, sei die relative Verwirkungsfrist von drei Jahren in der Zwischenzeit (Annahme Verwirkung am 13. November 2021) abgelaufen (Urk. 1 S. 13-14). Folglich sei der (vermeintliche) Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin untergegangen (Urk. 1 S. 14).


3.

3.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind — vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen — grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Für Fälle erstmaliger abgestufter beziehungsweise befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 1. Januar 2022; KSIR; Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 2.1). Die angefochtene Verfügung datiert vom 16. Dezember 2022 und erging damit nach der Gesetzesänderung per 1. Januar 2022. Die Verfügung hat aber die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. Januar 2012 zum Gegenstand (Urk. 2 S. 1). Deshalb sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen materiellrechtlichen Vorschriften anwendbar, welche nachfolgend — soweit nicht anders vermerkt — auch in dieser Fassung zitiert werden.

3.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.3

3.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.3.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3.3    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

3.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

3.6

3.6.1    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.6.2    Gemäss Art. 54a IVG (in Kraft seit 1. Januar 2022) stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.6.3    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).


4.    

4.1    Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2012 revisionsweise aufgehoben hat.

4.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

4.3    Die Beschwerdegegnerin hat die von ihr am 27. Juni 2014 eingeleitete Rentenrevision erst mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2022 abgeschlossen (Urk. 2 S. 1). Vor dieser Revision wurde der Rentenanspruch zuletzt im Jahr 2010 durch die IV-Stelle Nidwalden überprüft. Diese teilte dem Beschwerdeführer am 17. November 2010 mit, dass sie bezüglich des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke (Urk. 17/79). Nach Lage der Akten (Urk. 17/74-78) tätigte die IV-Stelle Nidwalden bei der ab dem 21. Juli 2010 (Urk. 17/74) durchgeführten Revision aber keine Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dies, obwohl sich in den Akten Anhaltspunkte für eine psychische Gesundheitsstörung fanden. Dazu gehörte insbesondere das von derselben IV-Stelle im Zuge der letzten Rentenrevision eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ vom 22. Juni 2006 (Urk. 17/65), gestützt auf welches sie von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen war (Urk. 17/78/3). Überdies hielt Dr. F.___ in ihrem undatierten, bei der IV-Stelle Nidwalden am 22. Oktober 2010 eingegangenen Verlaufsbericht fest, von der internistisch-nephrologischen Seite her wäre eine Einsatzfähigkeit möglich aufgrund einer bipolaren Störung bestehe jedoch eine Arbeitsunfähigkeit. Diesbezüglich müsse aber mit der Therapeutin Kontakt aufgenommen werden (Urk. 17/75/4). Bei dieser Aktenlage durfte die IV-Stelle bei der Rentenrevision 2010 im Jahr nicht auf Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verzichten. Dieser Rentenrevision lag somit keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung zugrunde.

4.4

4.4.1    Der massgebliche Vergleichszeitpunkt ist folglich die Mitteilung der IV-Stelle Nidwalden vom 19. Juli 2006 (Urk. 17/68). Mit jenem Schreiben tat sie dem Beschwerdeführer gestützt auf die nachfolgend wiedergegebenen Berichte (E.4.4.2 - 4.4.5) kund, dass beim von ihr festgestellten Invaliditätsgrad von 82 % weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestehe (Urk. 17/68/1).

4.4.2    Dr. F.___ führte im Arztbericht vom 8. November 2005 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 17/40/1):

- Chronische Depression

- Status nach Nierentransplantation am 26. Oktober 2001

- Arterielle Hypertension

    Dazu hielt sie fest, dass beim Beschwerdeführer eine gute Nierentransplantatfunktion mit einem Serumkreatinin von 79 μmol/l bestehe. Bei weiterhin regelmässiger Einnahme der immunsuppressiven Medikamente sei auch mittelfristig eine gute Prognose für die Nierenfunktion zu erwarten. Aus nephrologischer Sicht bestünden keine Einwände gegen die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Allerdings sei der Beschwerdeführer immunsupprimiert. Wegen der erhöhten Infektgefahr sollte es keine Tätigkeiten, welche mit einer körperlichen Anstrengung, einem Aufenthalt im Freien oder in nassen Räumen (Badeanstalt, Wäscherei etc.) verbunden seien, ausüben. Inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner chronischen Depression arbeitsunfähig sei, müsse es von der behandelnden Ärztin beantwortet werden (Urk. 17/40/2).

4.4.3    RAD-Arzt Dr. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2006 zusammengefasst fest, dass gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 8. November 2005 nach der Nierentransplantation bisher ein erfreulicher Verlauf mit normaler Nierenfunktion bestehe. Der Beschwerdeführer sei in einer leichten, im Inneren von Räumen ausgeübten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Aufgrund der Nierentransplantation sei es zu einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit gekommen (Urk. 17/42/1). Nach der Nierentransplantation am 26. Oktober 2001 sei es zu einer reaktiven Depression gekommen. Eine reaktive Depression trete in der Regel nach einem belastenden Ereignis (im Fall des Beschwerdeführers die Nierentransplantation) auf, zeige dann aber, vor allem bei einer anschliessend positiven Entwicklung eine Rückbildungstendenz. Offenbar sei beim Beschwerdeführer der Leidensdruck nicht hoch und der Krankheitsverlauf nicht allzu lang gewesen, denn er sei nur zweimal beim Psychiater in Behandlung gewesen. Dr. J.___ empfahl, dass diesbezüglich weitere Abklärungen durchgeführt werden (Urk. 17/42/2).

4.4.4    Dr. I.___ hielt in der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten vom 22. Juni 2006 unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung nach DSM-IV (307.81, ICD-10: F60.8) mit Borderline-Zügen vom emotional-instabilen Typ und dissozialen Anteilen leide. Differenzialdiagnostisch müsse eine bipolare Erkrankung erwogen werden (Urk. 17/65/6). Die schwere somatische Erkrankung, die zur Dialyse, zur Medikamenteneinnahme und schliesslich zu einer Operation geführt habe, habe für den Beschwerdeführer eine existenzielle narzisstische Kränkung dargestellt. Er habe seine Autonomie, die Kontrolle über sich, einen Teil seiner Selbstbestimmung und seine überdurchschnittliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit verloren. Damit habe er wesentliche Strategien zur Erhaltung seines Gleichgewichtes verloren und er sei (erneut?) in eine schwere depressive Krise geraten. Diese Krise sei anscheinend durch Psychotherapie und Medikamente erfolgreich gemildert worden. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei es nach dem Unfalltod seines Bruder 2005 zu einer erneuten Verschlechterung seines Zustandes gekommen und zwar dergestalt, dass er die Psychotherapie Anfang 2006 wieder aufgenommen habe. Ob der Beschwerdeführer zusätzlich submanisch gewesen sei oder ob es sich um einen gesteigerten Antrieb, der auf die narzisstische Störung zurückführbar sei, gehandelt habe, bleibe nach einmaliger Exploration unklar. Im Explorationsgespräch habe kein manisches Bild dargestellt werden können. Im Zentrum stehe aktuell die schwere Persönlichkeitspathologie. Anlässlich des Untersuchs habe keine manifeste Depression, wohl aber eine emotionale Instabilität mit verminderter Belastbarkeit festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer werde aus einer normalen Arbeitstätigkeit niemals die für die Erhaltung seines persönlichen Gleichgewichtes notwendige Anerkennung und Befriedigung erhalten können. Er werde sich unterfordert fühlen, sich langweilen und daraus den Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit ableiten. Damit sei der Beschwerdeführer ein krankheitsbedingtes Opfer seiner Grössenphantasien und für eine reguläre Arbeit, z. B. in einem subalternen Anstellungsverhältnis, nicht arbeitsfähig. Durch übersteigerte Ansprüche und Erwartungen an sich selber, seine emotionale Instabilität, seine dissozialen Züge und seine hypochondrischen Ängste sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einer geregelten, zielgerichteten Arbeit nachzugehen. Er könne nicht als Geschäftsführer (in einer ehemals eigenen Firma) eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, einen Vorgesetzten über sich zu akzeptieren und würde mit diesem sofort den Machtkampf gegen den Vater reinszenieren. Die narzisstische Störung gelte als schwierig therapierbar. Narzisstisch gestörte Menschen könnten gerade wegen ihrer Krankheit kaum Hilfe annehmen, wüssten selber am besten, was für sie gut sei, und fühlten sich einem Therapeuten meist überlegen. Dennoch könnten regelmässige Therapiesitzungen und Medikamenteneinnahme zur Stabilisierung des Selbstwertes und damit zur Verbesserung der Lebensqualität beitragen. Ob dadurch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne, sei fraglich. Aus den genannten Gründen könnten berufliche Massnahmen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verbessern. Es bleibe die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer sich eines Tages wieder aus eigenem Antrieb hochrapple und eine neue Geschäftstätigkeit beginnen werde (Urk. 17/65/8). Das sei von aussen aber wenig beeinflussbar. In diesem Sinne sei die Prognose für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit offen und müsse gesamthaft als eher ungünstig angesehen werden (Urk. 17/65/9).

4.4.5    RAD-Arzt Dr. J.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2006 fest, dass im psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___ vom 22. Juni 2006 interessante, bisher aus den Akten nicht hervorgehende Fakten zum Vorschein gekommen seien. Diese würden auch die inkonsequente psychiatrische Behandlung erklären. Infolge der schweren Persönlichkeitsstörung müsse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden. Es sei aber möglich, dass der Beschwerdeführer durch Selbstüberschätzung infolge der Persönlichkeitsstörung eventuell wieder (vorübergehend) eine Tätigkeit ausführen könne (Urk. 17/66/1).

4.5

4.5.1    Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2022 nahm die Beschwerdegegnerin die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Stellungnahmen zu den Akten:

4.5.2    Dr. F.___ führte im undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 10. September 2014 eingegangenen Verlaufsbericht die folgenden Diagnosen an (Urk. 17/86/1):

- Bipolare Störung (ICD-10: F31.5)

- Leichte kognitive Minderleistung

- Status nach Nierentransplantation am 26. Oktober 2001

- Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II

- Arterielle Hypertonie

- Rezidivierende Gichtanfälle

- Linksventrikuläre Hypotrophie

    Unter «Prognose» hielt sie fest, dass seit der schweren vaskulären Abstossung des Nierentransplantates vom 12. August 2013 eine eingeschränkte Nierentransplantatfunktion bestehe. Es sei mit einem Fortschreiten des Nierentransplantatfunktionsverlustes zu rechnen (Urk. 17/86/3). Dem Beschwerdeführer sei aus internistisch-nephrologischer Sicht eine körperlich nicht belastende Tätigkeit zu 40 % zumutbar (Urk. 17/86/3).

4.5.3    Alsdann führte Dr. F.___ in ihrem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2016 eingegangenen Bericht aus, dass im Vergleich zu früheren medizinischen Beurteilungen nun — aufgrund der chronischen Abstossungsreaktion des Nierentransplantates — eine erschwert einstellbare Hypertonie, eine Polyneuropathie der Füsse, rezidivierende Gichtanfälle und eine schwere Depression bestünden (Urk. 17/105/3).

4.5.4    Der Zwischenanamnese im ambulanten Sprechstundenbericht des Universitätsspitals K.___ vom 27. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über einen ordentlichen Allgemeinzustand berichtet habe. Es komme wieder etwas häufiger zu Gichtschüben. Diese könnten durch kurzfristige Erhöhung der Kortison Dosis jeweils gut behandelt werden. Ansonsten leide er unter trockener Haut sowie einem schlechten Schlaf mit bekannter Schlafapnoe. Eine Therapie mittels CPAP-Maske habe er mehrfach versucht und nicht vertragen. Belastend sei aktuell vor allem seine private Situation, weil gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen IV-Betrugs geführt werde (Urk. 17/152/1).

4.5.5    In der ärztlichen Bestätigung vom 14. April 2021 äusserte sich Dr. F.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau laienpflegerisch betreut werde (Medikamentenmanagement, Atemtherapie, Körpertherapie, Hilfe beim Essen und Trinken, Mobilisation). Der Beschwerdeführer sei immunsupprimiert (St. n. Nierentransplantation) und multimorbid. Er sei besonders gefährdet, an Covid-19 zu erkranken (Hochrisikopatient, Urk. 17/224).

4.5.6    Dieselbe Ärztin attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 26. Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/161/2). Dazu hielt sie unter anderem fest, dass der multimorbide Beschwerdeführer (Urk. 17/161/3) bei der Alltagsstrukturierung, bei der Körperpflege, beim Richten der Medikamente und Überwachung und hinsichtlich korrekter Medikamenteneinnahme auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (Urk. 17/161/1). Es sei zudem eine kontinuierliche Verschlechterung der Nierentransplantation — mit konsekutiven Auftreten von Folgekrankheiten — zu erwarten (Urk. 17/161/3).

4.5.7    Dr. G.___ führte im undatierten, der Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2022 zugegangenen Bericht unter veränderte Befunde die psychischen Belastungen, abnehmende psychische Belastbarkeit, progrediente Niereninsuffizienz, therapierefraktäre Hypertonie und die bipolare Störung des Beschwerdeführers an (Urk. 17/178/1). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dazu führte er aus, dass dieser seine ganzen Ressourcen für die Bewältigung seiner gesundheitlichen Situation benötige (Urk. 17/178/2). Wegen der progredienten Niereninsuffizienz sei die Prognose schlecht (Urk. 17/178/3).

4.5.8    Im «Arztbericht Hilflosenentschädigung» vom 7. Februar 2022 nannte der behandelnde Psychiater Dr. C.___ (Urk. 17/199/1) die Diagnose bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.2). Der Beschwerdeführer sei seit Jahren auf tiefem Niveau relativ stabil. Er sei bei den sechs Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung) weitgehend selbständig (Urk. 17/187/1). Ohne seine Partnerin wäre der Beschwerdeführer aber sozial sehr isoliert. Aufgrund seiner psychischen Störung benötige er Unterstützung oder Begleitung durch seine Partnerin bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung (Urk. 17/187/2).

4.5.9    RAD-Ärztin Dr. A.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2022 dahingehend, dass das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar sei. Das Vorliegen von dissozialen und/oder emotional instabilen Zügen sei (ebenfalls) möglich, dies begründe jedoch keine anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit, insbesondere nicht in einer selbständigen Tätigkeit. Eine depressive Reaktion, vor allem im Zuge des Nierenleidens und zusammen mit der Persönlichkeitsstörung, sei plausibel. Da der Beschwerdeführer die psychiatrische Therapie wegen der Besserung des psychischen Zustandes aber schon Jahre vor 2006 beendet habe, könne von einer anhaltenden Besserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Aus den nicht-psychiatrischen medizinischen Akten nach 2006 gehe hervor, dass ohne erneute Evaluation immer wieder die falsche Diagnose bipolare affektive Störung aufgeführt worden sei. Offenbar sei im Zuge der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung am 27. Juli 2021 erneut eine psychiatrische Behandlung eingeleitet worden. Allerdings sei der entsprechende Arztbericht (gemeint ist der Bericht von Dr. C.___ vom 7. Februar 2022, Urk. 17/187/1) nicht verwertbar, insbesondere nicht, wenn die im Polizeibericht vom 29. April 2014 beschriebenen Aktivitäten berücksichtigt würden. Zum Bericht von Dr. C.___ vom 7. Februar 2022 hielt sie fest, dass dieser Bericht keine Anamnese, keine (Angaben zu den) Beschwerden, keinen psychopathologischen Befund sowie keine Angaben zum Therapiebeginn beinhalte. Der Bericht stützte sich offensichtlich ausschliesslich auf die unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 17/211/9). Daraus folgerte Dr. A.___, dass mit der Persönlichkeitsstörung zwar ein Gesundheitsschaden vorliege, eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit insbesondere in der beschriebenen Tätigkeit (gemeint ist die Geschäftsführung, inkl. Lagermanagement, Online-Handel und Verkaufstätigkeit, der Y.___ GmbH, vgl. Urk. 17/211/8) sei jedoch dadurch nicht nachzuvollziehen. Wenn angenommen werde, dass vor 2006 eine depressive Symptomatik vorgelegen habe, so könne seither mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer bis dato anhaltenden Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden (Urk. 17/211/9).

4.5.10    RAD-Arzt Dr. B.___ befasste sich seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2022 mit der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeitperiode von Januar 2020 bis zum vorzeitigen Bezug der AHV-Rente per 1. August 2021 verändert habe. Er hielt zunächst fest, dass dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Nidwalden vom 21. Februar 2006 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Depression, Nierentransplantation vom 26. Oktober 2001 sowie arterielle Hypertonie aufgeführt worden seien. Dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Nidwalden vom 17. November 2010 sei sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom RAD «von Seiten der Nierentransplantation» als voll arbeitsfähig beurteilt worden sei. Zu den von der Beschwerdegegnerin am 1. Februar und 9. März 2022 zugegangenen Akten notierte Dr. B.___, dass dem Arztbericht der Klinik H.___, Osteologie, vom 9. März 2022 als Befund eine im Vergleich zur Voruntersuchung 2019 signifikante Abnahme der Knochendichte festgehalten worden sei (Urk. 17/211/9). Dem Bericht der Klinik für Schlafmedizin vom 13. September 2017 seien die Diagnosen (1) schweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom unter CPAP Nutzung sehr gute Wirkung, (2) pulmonale Verteilungsstörung im Sitzen, Lungenfunktion normal, (3) Status nach Nierentransplantation rechts 2001 bei hypertensiver Nephroangiosklerose, (4) hypertensive Herzkrankheit, Ejektionsfraktion (EF) 65 %, (5) Diabetes mellitus, rezidivierende Gichtanfälle, Polyneuropathie, Tinnitus, Allergie auf Jod und Kontrastmittel zu entnehmen und im Bericht der Klinik H.___, Orthopädie, vom 17. November 2021 sei die Diagnose multiple Gelenkbeschwerden bei bekannten Gichtanfällen festgehalten worden (Urk. 17/211/10). Auf die Frage nach einer Veränderung seit Januar 2020 antwortete Dr. B.___, dass sich der Gesundheitsschaden bezüglich einer signifikanten Abnahme der Knochendichte objektiv verschlechtert habe. Zusätzlich seien in den Unterlagen zunehmende multiple Gelenkbeschwerden bei bekannten Gichtanfällen thematisiert. Hierbei handle es sich jedoch um therapeutisch zugängige Sachverhalte, so dass sich rein somatisch der (für die Beurteilung der) Arbeitsfähigkeit relevante Gesundheitsschaden nicht wesentlich verändert habe (Urk. 17/211/10).

4.5.11    Bezüglich Fallbesprechung vom 16. September 2022 zwischen dem Rechtsdienst und RAD-Arzt Dr. B.___ wurde festgehalten, dass der eingegangene (von Dr. F.___ verfasste) Arztbericht der Arztpraxis L.___ vom 9. September 2022 (Urk. 17/205) keine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands in dem abzuklärenden Zeitraum bis zum AHV-Alter ausweise. Seine Stellungnahme vom 2. Mai 2022 bleibe somit für den Beurteilungszeitraum massgeblich. Die allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die (im Bericht vom 9. September 2022 erwähnte) Covid-Erkrankung wäre ab Juli 2022 zu prüfen (Urk. 11/211/10).


5.

5.1    

5.1.1    Was die Veränderungen des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers betrifft, so lässt sich dem Gutachten von Dr. I.___ vom 22. Juni 2006 entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Nierentransplantation (vgl. dazu den Bericht des Kantonsspitals M.___ vom 12. November 2001, Urk. 17/10/1) in eine schwere depressive Krise geraten sei (E. 4.4.4). Dr. I.___ ging ferner davon aus, dass diese Krise durch Psychotherapie und Medikamente erfolgreich gemildert worden sei (E. 4.4.4). Dafür sprechen die Ausführungen von lic. phil. N.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 5. Februar 2006. Die Fachpsychologin hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer nun seit Längerem nicht mehr bei ihr in Behandlung befinde (Urk. 17/48). Im Rahmen dieser Psychotherapie kam es im Zeitraum zwischen November 2004 und Januar 2005 zu Untersuchungen durch Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Dieser diagnostizierte eine bipolare Störung Typ I, Rapid Cycling Form. Weitere Untersuchungen fanden gemäss dem Bericht vom 31. März 2006 aber nicht statt. Dr. O.___ war es nicht möglich, eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben (Urk. 17/63/1). Wie es sich mit der im Gutachten von Dr. I.___ (E.4.4.4) ebenfalls erwähnten Wiederaufnahme der Psychotherapie Anfang 2006 nach dem Unfalltod des Bruders des Beschwerdeführers 2005 verhalten hat, kann hier offen bleiben. Ins Gewicht fallen aber die weiteren Ausführungen von Dr. I.___, wonach (aktuell) die schwere Persönlichkeitspathologie des Beschwerdeführers im Vordergrund stehe. Daraus leitete der Gutachter im Wesentlichen ab, dass der Beschwerdeführer in einem Subordinationsverhältnis nicht arbeitsfähig sei. Dr. I.___ hielt es aber für möglich, dass sich der Beschwerdeführer eines Tages wieder aus eigenem Antrieb hochrapple und eine neue Geschäftstätigkeit beginnen werde. In Kenntnis des Gutachtens von Dr. I.___ ging RAD-Arzt Dr. J.___, welcher freilich kein Psychiater, sondern Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ist (vgl. www.medregom.admin.ch), in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2006 davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Selbstüberschätzung infolge der Persönlichkeitsstörung dereinst wieder (vorübergehend) eine Tätigkeit ausführen könne (E. 4.4.5).

    Aufgrund der Angaben in den weiteren Akten ist festzustellen, dass die von den Fachpersonen geäusserten Erwartungen in der Folge erfüllt beziehungsweise übertroffen wurden. Gemäss dem rechtskräftigen (Urk. 24 S. 1) Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 trat der Beschwerdeführer seit der Gründung der Y.___ GmbH am 23. März 2010 als — zumindest faktischer — Geschäftsführer dieser Gesellschaft auf und er war in einem Vollzeitpensum tätig. Das Obergericht führte weiter aus, dass den Vorbringen der Verteidigung, wonach sich der Beschwerdeführer nur deshalb regelmässig und häufig während den Geschäftszeiten in den Betriebsräumlichkeiten der Y.___ GmbH aufgehalten habe, weil er von seiner Ehefrau abhängig sei und sich aufgrund seiner psychischen Verfassung in deren Nähe aufhalten müsse, nicht gefolgt werden könne. Die Verteidigung habe ferner vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer in guten oder sogar manischen Phasen als jemand anders ausgegeben habe, als eigentlich gewesen sei. Dieses Argument widerspreche dem Beweisergebnis. Der Beschwerdeführer sei nicht nur in gewissen Phasen als Geschäftsführer der Y.___ GmbH aufgetreten, sondern während der ganzen fraglichen Zeitspannen von 2010 bis 2019. Zudem sei er nicht nur als solcher aufgetreten, sondern habe tatsächlich die Geschäfte geführt. Daran ändere sein Gesundheitszustand nichts (Urk. 25 S. 18). Angesichts dessen vermag die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 14. Januar 2022, wonach sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2006 anhaltend verbessert und die narzisstische Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers keine anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit, insbesondere keine Einschränkungen in einer selbständigen Tätigkeit, bewirke, vollauf zu überzeugen. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes ist somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2022, 8C_598/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3.2 mit Hinweis) nachgewiesen. Auf die Prüfung der Standartindikatoren kann im vorliegenden Fall verzichtet werden (E. 3.3.3). Es gilt ferner zu berücksichtigen, dass ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente so oder anders nur bis 31. Juli 2021 bestanden hätte, denn der Beschwerdeführer hat die AHV-Altersrente mit Wirkung per 1. August 2021 vorbezogen, womit sein Anspruch auf eine Invalidenrente erloschen ist (Art. 30 IVG, in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung, Rz. 3118 der Wegleitung über die Renten [RWL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] in der ab 1. Januar 2021 gültig gewesenen Version). Wie festgehalten, äusserte sich das Obergericht zum Sachverhalt bis 2019. Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 14. Januar 2022 blieb der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither im Wesentlichen unverändert. Das heisst, er verschlechterte sich bis zum 31. Juli 2021 auch nicht wieder. Zwar hielt der behandelnde Psychiater Dr. C.___ im bei der Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2022 zugegangenen Arztbericht fest, er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 2. Mai 2022 gesehen und dieser sei seit dem 4. März 2021 (Behandlungsbeginn) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 17/199/1). Da sich Dr. C.___ aber nicht zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit geäussert hat, lässt sich diesem Bericht für die vorliegend interessierende Frage nichts entnehmen.

5.1.2    Der Beschwerdeführer stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass sich der somatische Gesundheitsschaden nicht verbessert, sondern verschlechtert habe (E. 2.2). Diesbezüglich ist zunächst zu erwähnen, dass RAD-Arzt Dr. J.___ in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2006 ausführte, dass nach der Nierentransplantation bisher ein erfreulicher Verlauf mit normaler Nierenfunktion habe festgestellt werden können. Dr. J.___ beurteilte den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (E. 4.4.3). Zwar ist in den Berichten der behandelnden Ärzte ab dem Jahr 2014 (E. 4.5.2 ff.) davon die Rede, dass es bezüglich des Nierenleidens und weiterer somatischen Erkrankungen zu einer Verschlechterung gekommen ist. Der Beschwerdeführer konnte aber — wie aufgezeigt — trotz dieser Gesundheitsstörungen bei der Y.___ GmbH bis 2019 ein Vollzeitpensum leisten. Aus den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ergibt sich ferner nichts, was von Dr. B.___ unberücksichtigt geblieben sein könnte. Es waren vielmehr gerade diese Berichte, die die Grundlage seiner Beurteilungen vom 2. Mai und 16. September 2022 bildeten. Der RAD-Arzt hat zu den Berichten der untersuchenden und behandelnden Ärztinnen und Ärzte Stellung genommen und dabei insbesondere den Verlauf der Gesundheitsstörungen berücksichtigt. Dass seine versicherungsmedizinische Beurteilung anders als die Beurteilung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ausgefallen ist, begründet für sich alleine noch keine Zweifel an den Stellungnahmen des RAD-Arztes (E. 3.6.3). Gestützt auf die beweiskräftigen Beurteilungen von Dr. B.___ ist somit festzuhalten, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2019 nicht wesentlich verschlechtert hat.

5.1.3    Als Zwischenergebnis ist somit zu konstatieren, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab 2006 verbessert hat, weil sich die nach der Nierentransplantation im Jahr 2001 aufgetretene Depression zurückgebildet hat. Im hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Januar 2012 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Vollpensum für die Y.___ GmbH, wobei ihn seine narzisstische Persönlichkeitsstörung und die aktenkundigen somatischen Gesundheitseinschränkungen nachweislich nicht einschränkten. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einem Revisionsgrund ausgegangen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine im weiteren Verlauf eingetretene erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich.

5.2    In erwerblicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Obergericht des Kantons Zürich im Urteil vom 26. Juni 2023 (Urk. 25) ausführte, der Beschwerdeführer habe durch seine Tätigkeit bei der Y.___ GmbH in den Jahren 2010 bis 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 661'302.-- erzielt (Urk. 25 S. 29). Dies entspricht einem Jahreseinkommen von durchschnittlich Fr. 66'130.20. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein hypothetisches Valideneinkommen in der Höhe Fr. 92'520.10 (E. 1.1), was unbestritten blieb. Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 92'520.10, Invalideneinkommen: Fr. 66'130.20) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'389.90 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 29 % (28,52). Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 2.4). Daher liegt nur schon in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor.


6.

6.1    Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2012 aufgehoben hat.

6.2    

6.2.1    Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV).

6.2.2    Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Aufhebung der Invalidenrente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Die Aufhebung der Invalidenrente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

    In der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung lautete Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV wie folgt: Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Gemäss der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV war somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 3).

6.3    Der Beschwerdeführer wurde sowohl mit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Februar 2002 als auch mit den nach den Rentenrevisionen versandten Schreiben vom 11. Oktober 2002, 16. September 2003, 19. Juli 2006 und 17. November 2010 auf seine Meldepflicht hingewiesen (Urk. 17/14/4, Urk. 17/24, Urk. 17/29/1, Urk. 17/68/1, Urk. 17/79/1). Er hätte der Beschwerdegegnerin insbesondere Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zum Beispiel die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit melden müssen (vgl. namentlich die Mitteilung vom 17. November 2010, Urk. 17/79/1). Gemäss den IV-Akten kreuzte der Beschwerdeführer im am 23. August 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogen an, dass er «nicht erwerbstätig» sei (Urk. 17/76/1). Im am 5. August 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogen gab er an, dass er seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (Urk. 17/83/4). Wie gesehen, arbeitete der Beschwerdeführer zur selben Zeit aber in einem 100%-Pensum für die Y.___ GmbH (E. 5.1.1). Als vollauf zutreffend erweisen sich daher die Feststellungen des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer unwahre Angaben gegenüber den zuständigen IV-Stellen gemacht habe (Urk. 25 S. 30). Hinter den falschen Angaben des Beschwerdeführers blieben die tatsächlichen bei der Y.___ GmbH erzielten Einkünfte verborgen. Es lässt sich damit ohne Weiters sagen, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV nicht nachgekommen ist. Wegen den unwahren Angaben des Beschwerdeführers gingen die IV-Stelle Nidwalden und die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem gleichbleibenden Sachverhalt und damit von einem weiterhin bestehenden Rentenanspruch aus. Der für die Zeit vor dem 1. Januar 2015 geforderte Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ist demzufolge ebenfalls zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin konnte folglich die Invalidenrente des Beschwerdeführer gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 1. Januar 2012 aufheben.


7.

7.1    Zu prüfen ist schliesslich, ob der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin — wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (E. 2.2) — erloschen ist, weil die Beschwerdegegnerin die Rückforderung nicht innert der dreijährigen (relativen) Frist ab Kenntnisnahme (vgl. E. 7.2.1 nachstehend) geltend gemacht hat.

7.2    

7.2.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

    Diese Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. In der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung betrug die relative Verwirkungsfrist ein Jahr. Weder das IVG noch das ATSG enthalten eine spezielle Übergangsbestimmung betreffend die Anwendbarkeit der Änderung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Als massgeblich erweist sich die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich der Verjährung/Verwirkung entwickelten übergangsrechtlichen Grundsätze, wonach die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar sind, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 134 V 353 E. 3.2, 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.1 und H 98/05 vom 6. Dezember 2005 E. 5).

7.2.2    Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter dem Ausdruck «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1 m.w.H.).

7.2.3    Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung betrachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment für den Beginn der relativen einjährigen (seit 1. Januar 2021: dreijährigen) Verwirkungsfrist (Urteil 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 143 V 431, aber in: SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63). Die Verwaltung kann jedoch bereits ab jenem Tag verfügen, an dem alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1 in: SVR 2015 IV Nr. 5 S. 10 mit Hinweisen; Urteil 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3.3).

7.3    Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Polizeirapportes vom 25. Mai 2014 am 28. Mai 2014 Kenntnis von einem möglichen Rückforderungsanspruch hätte haben müssen (E. 1.2). Der rapportierende Polizist fasste in diesem Bericht im Wesentlichen seine eigenen Feststellungen bei der Tatbestandsaufnahme vom 21. April 2014 wegen Brandes in Räumlichkeiten der Y.___ GmbH und die Aussagen der von ihm zusätzlich befragten Personen (Liegenschaftsverwalterin und Hauswart) zusammen (Urk. 17/115/3-4). Wohl muss die Beschwerdegegnerin bereits dem besagten Polizeirapport konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für die Y.___ GmbH arbeitete, entnommen haben — was sich in der Folge auch bestätigte (vgl. das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023, Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin tätigte hernach zudem eigene Abklärungen, welche sie in ihrer Strafanzeige zusammenfasste (Urk. 17/121/5-14). Erst der Polizeirapport vom 15. Januar 2020 lieferte dann aber konkrete Angaben zu den Zahlungen der Y.___ GmbH, welche als kaschierte Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer bezeichnet wurden (Urk. 17/130/15). Am 1. Januar 2021 war die einjährige Verwirkungsfrist gemäss altArt75 Abs. 1 ATSG demnach noch nicht abgelaufen, weshalb die dreijährige Frist zur Anwendung gelangt. Nach Erhalt dieses Polizeirapports musste die Beschwerdegegnerin damit rechnen, dass sie die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Renten zurückfordern muss. Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass sie die bisherige ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2012 aufheben und die unrechtmässig bezogenen Leistungen mit einer separaten Verfügung zurückfordern werde (Urk. 17/212). Damit hat sie die relative dreijährige Verwirkungsfrist eingehalten (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E. 4.2.2). Es gilt weiter zu beachten, dass das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer bezüglich des Bezugs der Invalidenrenten (Urk. 25 S. 30-31) mit dem rechtskräftigem Urteil vom 26. Juni 2023 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB für schuldig befand (Urk. 25 S. 48). Angesichts dessen ist die Beschwerdegegnerin bezüglich der absoluten Verwirkungsfrist zu Recht von der längeren 15jährigen Frist des Strafrechts (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB) ausgegangen (E. 2.1). Ihr Rückforderungsanspruch ist somit nicht verwirkt. In masslicher Hinsicht blieb die Rückforderung der Beschwerdegegnerin unbestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler. Die Rückforderung im Betrag von Fr. 228'263.-- (Urk. 9/2 S. 1) ist somit zu schützen.


8.    Demnach sind die angefochtenen Verfügungen vom 16. Dezember 2022 (rückwirkende Aufhebung der ganzen Invalidenrente per 1. Januar 2012, Urk. 2) und 13. Januar 2023 (Rückforderungsverfügung, Urk. 9/2) nicht zu beanstanden. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


9.

9.1    Mit Beschwerde vom 31. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Steiner (Urk. 1 S. 3).

9.2    Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 GSVGer).

    Der Nachweis der Bedürftigkeit ist von der gesuchstellenden Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 GSVGer).

9.3    Wie bereits festgehalten, begründete der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit zunächst damit, dass er von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur gemäss den Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe unterstützt werde und er legte eine entsprechende Unterstützungsbestätigung auf (Urk. 3). Damit galt der Beschwerdeführer als bedürftig (vgl. die in BGE 134 II 33 nicht publizierte E. 6.3 des Urteils des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 6.3). Alsdann meldete er sich am 22. Februar 2023 bei der Gemeinde E.___/LU an (Urk. 15). Gemäss § 32 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG) obliegt die Pflicht zur Leistung der wirtschaftlichen Hilfe der Wohngemeinde. Laut § 34 Abs. 2 gilt die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer längstens bis am 21Februar 2023 von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur unterstützt wurde. Deshalb ist die prozessuale Bedürftigkeit für die Folgezeit zu prüfen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im am 15. Mai 2023 ausgefüllten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit bestehen seine einzigen Einkünfte aus seiner AHV-Altersrente im Betrag von Fr. 1'772.-- pro Monat (Urk. 22 S. 3, Urk. 23/6). Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass ihm die Wohnung in E.___/LU gratis zur Verfügung gestellt werde (Urk. 22 S. 4). Seine übrigen Lebenshaltungskosten benannte und belegte er nicht. Er reichte aber ein Blatt ein, auf welchem er seine Schulden — ohne die im vorliegenden Verfahren strittig gewesene Rückforderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 228'263.-- (Urk. 9/2) — mit Fr. 599'748.95 bezifferte (Urk. 23/1). Hierzu legte er einzelne Belege auf (Urk. 23/2-4). Es finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seine Schulden abbezahlt, vielmehr erklärte er in diesem Zusammenhang schlicht, dass er seine Schulden nicht bezahlen könne (Urk. 22 S. 4-5). Ferner ist dem am 15. Mai 2023 ausgedruckten Vermögensübersicht zu entnehmen, dass sich gerade einmal Fr. 480.54 auf dem Konto des Beschwerdeführers bei der Postfinance befanden (Urk. 23/5). Der Beschwerdeführer führte ferner aus, dass er zusätzlich noch über Fr. 640.50 Bargeld verfüge (Urk. 22 S. 5). Zwar lieferte der Beschwerdeführer die geforderten Belege zu seinen Lebenshaltungskosten in E.___/LU nicht. Die aufgelegten Unterlagen sprechen aber klar dagegen, dass der Beschwerdeführer dazu im Stande ist, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind ebenfalls zu bejahen.

9.4    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

9.5    Rechtsanwalt Steiner machte mit Eingabe vom 9Januar 2024 einen Zeitaufwand von insgesamt 15.6 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 104.95 geltend (Urk. 27), was für den vorliegenden komplexen Fall angemessen ist. Unter Berücksichtigung des vom Sozialversicherungsgericht angewendeten Stundenansatzes für freiberufliche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Höhe von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer bezifferte Rechtsanwalt Steiner sein Honorar mit Fr. 3'894.80 (inkl. Barauslagen und MWST). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

9.6    Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 31. Januar 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, wird mit Fr. 3'894.80 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jonas Steiner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher