Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00074
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. Januar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht
Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der am 27. Mai 1967 geborene X.___ stammt aus dem Iran und reiste 1990 als Flüchtling in die Schweiz ein (Urk. 8/135). Er war seit Juni 2006 als Aushilfsmonteur bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/1/5, Urk. 8/4), als er am 28. November 2007 eine Auffahrkollision mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma erlitt (Urk. 8/201/354, Urk. 8/201/381; vgl. auch Urk. 8/201/249-255, Urk. 8/273-277). Am 9. Oktober 2008 meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf die Folgen des Autounfalls zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie das interdisziplinäre (rheumatologische, neurologische, psychiatrische und neuropsychologische) Gutachten der Z.___ vom 19. August 2009 (Urk. 8/17/219-265) und den Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Dezember 2010 ein, in welchem ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Gestützt darauf ging sie davon aus, dass der Versicherte ab dem 28. November 2007 für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 8/36/3-8). Mit Verfügung vom 27. Juli 2011 sprach sie ihm deshalb mit Wirkung ab 1. November 2008 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/48). Zwei darauf folgende Rentenrevisionen resultierten in der Bestätigung der Rente mit Mitteilungen vom 18. September 2012 und 7. Januar 2015 (Urk. 8/58, Urk. 8/67; vgl. auch Urk. 8/57, Urk. 8/66).
1.2 Nachdem die IV-Stelle von der Kantonspolizei Zürich mit Bericht vom 21. März 2018 informiert worden war, dass der Versicherte am 13. März 2018 in der B.___ in C.___ Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug ausgeführt hatte (Urk. 8/87; vgl. auch Urk. 8/86, Urk. 8/95), leitete sie im Juni 2018 eine weitere Rentenrevision ein (Urk. Urk. 8/74-75). In diesem Rahmen holte sie nebst dem Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters med. pract. A.___ vom 8. Oktober 2018 (Urk. 8/83; vgl. auch Urk. 8/97) das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Prof. Dr. rer. nat. E.___ vom 30. September 2019 (Urk. 8/119) samt Stellungnahme zu Ergänzungsfragen (Urk. 8/122) vom 14. November 2019 (Urk. 8/123) ein. Da sie dieses als nicht verwertbar erachtete (Urk. 8/200/12-3), gab sie bei Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. G.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, ein weiteres Gutachten in Auftrag (Urk. 8/147, Urk. 8/149). Die Gutachtensfertigstellung verzögerte sich, da der Versicherte am 11. September 2021 beim Aufhängen einer Lampe eine Radiusfraktur links erlitten hatte (Urk. 8/172, Urk. 8/177; vgl. auch Urk. 8/169), und erfolgte am 23. November 2021 (Urk. 8/178-179). Gestützt auf die neue psychiatrisch-neuropsychologische Expertise (vgl. Urk. 8/200/16-17) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. August 2022 in Aussicht, die laufende ganze Rente aufzuheben (Urk. 8/185). Nachdem sie den vom Versicherten dagegen erhobenen Einwand (Urk. 8/193, Urk. 8/202) geprüft hatte (Urk. 8/205/5-7), hob die IV-Stelle die Rente ankündigungsgemäss mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht, mit Eingabe vom 1. Februar 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 31. August 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 13 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2022 - des am 1. Januar 2022 noch nicht 55jährigen Versicherten - erging nach dem 1. Januar 2022 und die Rente wurde damit per Ende Januar 2023 aufgehoben (Urk. 2). Die IV-Stelle stellte für die Rentenherabsetzung auf das Gutachten von Dr. F.___ und
lic. phil. G.___ vom 23. November 2021 (Urk. 8/178-179) ab, womit dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, dem 11. November 2021 (Urk. 8/179/1, Urk. 8/179/102-104), eine gesundheitliche Verbesserung attestiert wurde (Urk. 8/179/129). Der massgebende Zeitpunkt für die Verbesserung ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate später eingetreten, am 11. Februar 2022, welches auch der massgebende Zeitpunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist. Deshalb sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102).
1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt sodann voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). Umfasste die letztmalige materielle Beurteilung indessen nicht denselben anspruchserheblichen Aspekt, mit dessen Veränderung die Revision begründet wird, gilt der nächstfrühere Entscheid mit entsprechenden Feststellungen als Vergleichsbasis (Urteil des Bundesgerichts 9C_384/2015 vom E. 3 mit Hinweis).
1.4 UV170510Beweiswert eines Arztberichts11.2022Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
1.5 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad»
- Komplex «Gesundheitsschädigung»
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche
Ressourcen)
- Komplex «Sozialer Kontext»
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver-gleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der Rente in der angefochtenen Verfügung damit, sie sei mit dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom
21. März 2018 darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer in einer Garage in C.___ am 13. März 2018 Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug ausgeführt habe. Daraufhin habe sie ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 2 S. 2). Die im psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. September 2019 gestellten Diagnosen seien aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar gewesen, und auch die Arbeitsfähigkeit habe auf dieser Grundlage nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können (Urk. 2 S. 3). Deshalb sei bei Dr. F.___ sowie lic. phil. G.___ ein neues Gutachten eingeholt worden. Diese Sachverständigen hätten abgesehen von einer Dysthymie kein gravierendes psychisches Leiden von Krankheitswert erhoben. Die neuropsychologische Testung habe nur eine minimale Hirnfunktionsschwäche mit diskreten Minderleistungen ergeben. Anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung im Jahr 2009 sei dagegen noch eine mittelschwere kognitive Funktionsstörung festgestellt worden. Des Weiteren hätten die Angaben des Beschwerdeführers gute Ressourcen erkennen lassen, und er habe bestätigt, seit September 2021 keine Panikattacken mehr gehabt zu haben. Seine Angabe, dass er 2,5 mg Temesta einnehme, sei durch die Ergebnisse der Urintests nicht bestätigt worden (Urk. 2 S. 3). Dr. F.___ habe zudem dargelegt, dass die diagnostischen Ausführungen im Gutachten von Dr. D.___ eine starke Tendenz aufwiesen, sich auf Hypothesen zu stützen. Zudem habe Dr. F.___ die im Vorgutachten gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers und der Untersuchungsbefunde nicht als plausibel erachtet (Urk. 2 S. 4). Es bestehe kein Grund, nicht auf seine Expertise vom 23. November 2021 abzustellen (Urk. 2 S. 4). Gestützt darauf sei die gesundheitliche Verbesserung spätestens im Gutachtenszeitpunkt, dem 23. November 2021, ausgewiesen. Ab dann bestehe in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit und liege kein invaliditätsbedingter Gesundheitsschaden mehr vor (Urk. 2 S. 3).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die IV-Stelle ihre Argumentation dahingehend, die mit der Beschwerde eingereichten Berichte des Stadtspitals H.___ aus der Zeit vom 15. Juli bis 11. Dezember 2022 (vgl. Urk. 3/1-4) dokumentierten keine neuen Befunde, die weitere Abklärungen erforderten. Eine Arbeitsmotivation sei beim Beschwerdeführer seit Jahren nicht auszumachen, wie sich etwa aus der Gesprächsnotiz vom 6. September 2022 ergebe, so dass eine berufliche Wiedereingliederung im Herbst 2022 wegen subjektiver Arbeitsunfähigkeit nicht habe erfolgen können (Urk. 7 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in der Beschwerde vom 1. Februar 2023 und in der Replik vom 31. August 2023 geltend, das Gutachten der Dres. D.___ und E.___ vom 30. September 2019 erfülle sämtliche rechtsprechungsgemässen Kriterien bezüglich Beweiskraft von medizinischen Expertisen. Deshalb sei darauf abzustellen (Urk. 1 S. 8). Laut den Gutachtern sei das psychische Zustandsbild in den Jahren 2009/2010 der heutigen psychischen Situation ähnlich gewesen. Einzig die körperlichen Beschwerden und die damit assoziierten Ängste seien weniger ausgeprägt vorhanden (Urk. 1 S. 7). Dennoch seien in den letzten Jahren weiterhin regelmässige notfallmässige Selbstzuweisungen wegen Panikattacken und verschiedenen psychischen und körperlichen Stressreaktionen bei traumatischen Erinnerungsreizen erfolgt, was aktenmässig dokumentiert sei (Urk. 1 S. 8, Urk. 13 S. 2 f.). Gestützt auf das Gutachten
D.___/E.___ könne daher nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands ausgegangen werden. Dementsprechend seien die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der Rente nicht erfüllt (Urk. 1 S. 8 und 12). Die seitens des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle diskutierte Möglichkeit einer Aggravation anlässlich der Begutachtung sei in den Rückfragen an die Gutachter thematisiert worden. Dr. D.___ habe sich hierzu in der Gutachtensergänzung vom 14. November 2019 einlässlich geäussert. Aufgrund seines Gutachtens könne eine Aggravation bei sekundärem Krankheitsgewinn zwar nicht ausgeschlossen werden, sei aber auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die blosse Möglichkeit, dass eine Aggravation vorliege, reiche nicht aus, um das Gutachten gesamthaft als nicht schlüssig einzustufen (Urk. 1 S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund sei die Einholung des zweiten Gutachtens von Dr. F.___ sowie lic. phil. G.___ vom 23. November 2021 nicht rechtens. Auf dieses bidisziplinäre Gutachten dürfe nicht abgestellt werden, da es diverse Mängel aufweise (Urk. 1 S. 9 ff.). Zudem handle es ich bei der Einschätzung von Dr. F.___ lediglich um eine andere Beurteilung des seit Jahren gleichen Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 10). Angesichts der aktenmässig dokumentierten Einschränkungen sei es unzulässig, auf eine mangelnde Arbeitsmotivation beziehungsweise eine bloss subjektive Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Dass er am 6. September 2022 im Gespräch mit der IV-Stelle gesagt habe, Eingliederungsmassnahmen seien keine Option, dürfe im Übrigen nicht als mangelnde Arbeitsmotivation abgetan werden, sondern sei Ausdruck seiner gesundheitlichen Einschränkungen. Aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes und der gesundheitlichen Einschränkungen sei es ihm aktuell nicht möglich, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 13 S. 4).
3.
3.1 Die Rentenzusprechung mit Verfügung vom 27. Juli 2011 (Urk. 8/48) basierte auf der Annahme, der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. In medizinischer Hinsicht stützte sich diese auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 19. August 2009 und den Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. A.___ vom 1. Dezember 2010. Zudem wurde der Bericht vom 5. Oktober 2010 über ein Arbeitstraining im Zentrum I.___ berücksichtigt (Urk. 8/36/5-8).
Der Beschwerdeführer wurde von den Gutachtern der Z.___ neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht (Urk. 8/17/220). Ihrer Expertise vom 19. August 2009 ist zu entnehmen, dass aus neurologischer und rheumatologischer Sicht keine wesentlichen somatischen Befunde erhoben werden konnten (Urk. 8/17/223), den Gutachtern hingegen inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers während der körperlichen Untersuchung auffiel (Urk. 8/17/220). Diagnostisch wurden die fortbestehenden somatischen Beeinträchtigungen als leichtes zervikospondylogenes Syndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma am 28. November 2007 eingeordnet (Urk. 8/17/226). Die neuropsychologische Untersuchung ergab – bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Aggravations- beziehungsweise Simulationstendenz (Urk. 8/17/263-264) - eine mittelschwere kognitive Funktionsstörung im Bereich bifrontobasaler und tieferer (Hirnstamm-) Strukturen. Die neuropsychologische Gutachterin ging deshalb von einer 50%igen Leistungsminderung in der angestammten Tätigkeit aus, vor allem aufgrund der konzentrativen Minderleistung. Sie wies darauf hin, dass eine allfällige weitere Reduktion der Leistungsfähigkeit aufgrund der Angstsymptomatik von psychiatrischer Seite her beurteilt werden müsse (Urk. 8/17/221, Urk. 8/17/223, Urk. 8/17/264-265). Der begutachtende Psychiater diagnostizierte eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Weiter hielt er fest, vor dem Hintergrund seiner als traumatisierend zu betrachtenden Vorgeschichte (Misshandlungserfahrung mit 14 und 21 Jahren im Gefängnis im Iran) habe beim Beschwerdeführer eine erhöhte Vulnerabilität vorgelegen. Die frühere, aus dieser Vorgeschichte resultierende Traumafolgestörung sei vor dem Unfall aber so weit kompensiert gewesen, dass er ein normales Leben mit uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit habe führen können. Das Krankheitsbild sei im Anschluss an das Unfallereignis vom 28. November 2007 aufgetreten und wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall und seine lebensverändernden Folgen nicht entstanden. Eine anhaltende Angst-Triggerung in Form von intrusiven Unfallerinnerungen und Alpträumen, die auch als posttraumatische Angstkomponente bezeichnet werden könnten, wirke als chronische Belastung weiter (Urk. 8/17/221-222). Zwar hätten sich keine den früheren psychischen Traumatisierungen zuordenbare Symptome nachweisen lassen, doch könne eine hintergründige Reaktivierung von früher abgespeicherten Traumanetzwerken nicht ausgeschlossen werden (Urk. 8/17/228-229). Zur Behandlung der psychischen Symptomatik seien eine antidepressive Medikation und eine Trauma-Psychotherapie sinnvoll (Urk. 8/17/229-230). Wegen der geschilderten Ängste beim Autofahren sei der Beschwerdeführer bei sämtlichen beruflichen Tätigkeiten, die das selbständige Führen eines Autos erforderten, mehr oder weniger behindert (Urk. 8/17/222). Aus interdisziplinärer Sicht attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer vor Abschluss der erwähnten Therapie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/17/229).
Die Spezialisten des Zentrums I.___ erlebten den Beschwerdeführer während des bei ihnen vom 6. April bis 2. Juli 2010 durchgeführten dreimonatigen Arbeitstrainings (Urk. 8/201/62) als psychisch sehr instabil und nicht belastbar. Er habe die gesamte Zeit unter starkem Stress mit Angst- und Paniksymptomen gestanden, keinerlei Energie und Kraft gehabt und sei durch eine Vielzahl an körperlichen und psychischen Beschwerden belastet gewesen (Urk. 8/201/64). Deshalb sei zu schlussfolgern, dass er nicht die psychische und körperliche Stabilität mitbringe, die für berufliche Massnahmen nötig sei. Gemäss ihrem Abschlussbericht vom 5. Oktober 2010 war der Beschwerdeführer damals nicht arbeitsfähig. Es wurde empfohlen, mit den medizinisch-therapeutischen Massnahmen fortzufahren (Urk. 8/201/68).
In seinem Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2010 diagnostizierte der behandelnde Psychiater med. pract. A.___ eine gemischte Angststörung mit generalisierten, paroxysmalen und hypochondrischen Anteilen, die nach dem Unfallereignis vom 28. November 2007 wieder aufgeflammt sei, eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung, eine Tendenz zu einer undifferenzierten Somatisierungsstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie eine seit dem Jugendalter bestehende chronische posttraumatische Belastungsstörung, die seit vielen Jahren in subsyndromaler Ausprägung vorliege (Urk. 8/26/1). Der Beschwerdeführer leide in erster Linie an einer erheblich verminderten Stress- und Belastungstoleranz vor dem Hintergrund von Ängsten, grosser Verunsicherung, einer affektiven Instabilität mit Dünnhäutigkeit, sensitiven Reaktionen, raschen Affektauslenkungen und wiederkehrenden Symptombildungen auf der körperlichen Ebene. Er sei seit dem Unfall sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsmonteur als auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/26/3).
3.2 Der Mitteilung vom 18. September 2012, dass die erste Revision der Rente einen unveränderten Anspruch ergeben habe (Urk. 8/58), lag in medizinischer Hinsicht der Verlaufsbericht von med. pract. A.___ vom 6. Juni 2012 zugrunde (Urk. 8/57). Darin attestierte der behandelnde Psychiater dem Beschwerdeführer, dass eine Arbeit auf dem offenen Arbeitsmarkt angesichts der anhaltenden, auch in diagnostischer Hinsicht weitgehend unveränderten psychischen Symptomatik unrealistisch sei (Urk. 8/53/3).
Die Mitteilung vom 7. Januar 2015 über die unveränderte Ausrichtung der Rente nach einem weiteren Revisionsverfahren (Urk. 8/67) basierte ihrerseits auf dem Verlaufsbericht von med. pract. A.___ vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8/66). Diesem ist eine gewisse Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer emotionalen Stabilisierung zu entnehmen (Urk. 8/62/1); auch war der Beschwerdeführer mittlerweile mit einem Pensum von rund 50 % in einer geschützten Werkstatt tätig (Urk. 8/61/2; vgl. auch Urk. 8/65). Gleichwohl ging med. pract. A.___ davon aus, dass eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt in den nächsten 1-2 Jahren nicht erwartet werden könne. Auch längerfristig sei dies wenig wahrscheinlich (Urk. 8/62/3).
3.3
3.3.1 Im aktuellen, zur Diskussion stehenden Rentenrevisionsverfahren holte die
IV-Stelle zunächst einen weiteren Verlaufsbericht von med. pract. A.___ ein. Am 8. Oktober 2018 hielt der behandelnde Psychiater fest, insgesamt läge mit Blick auf die aktuellen psychopathologischen Befunde zwar grundsätzlich keine wesentliche Änderung vor; 2015/2016 habe der Beschwerdeführer aber zwei schlechte Jahre mit einer vorübergehend mittelgradigen depressiven Episode und einer Exazerbation der Angststörung erlebt. Nach der Trennung von der Ehefrau und deren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit der damals fünfjährigen Tochter im Herbst 2013 habe er zunehmend unter Einsamkeit gelitten. Ab Spätherbst 2015 sei es deshalb wieder zu stationären Behandlungen und viel häufigeren Konsultationen im Notfall des Stadtspitals H.___ wegen Panikattacken beziehungsweise der Angst vor Panikattacken gekommen. Die zunehmenden Fehlzeiten am geschützten Arbeitsplatz hätten schliesslich zur Kündigung jener geschützten Stelle Ende August 2016 geführt (vgl. Urk. 8/65). Danach habe er versucht, in Garagen von Kollegen 1-2 Stunden pro Tag mit kleinen Handreichungen zu verbringen, ohne jedoch in wirtschaftlich verwertbarem Ausmass tätig gewesen zu sein. Seit einigen Monaten habe er dies aufgegeben und sei noch nicht wieder zur Aufnahme einer geschützten Tätigkeit zu motivieren (Urk. 8/83/1). Eine Arbeit im 1. Stellenmarkt sei ihm nicht zumutbar (Urk. 8/83/3).
3.3.2 Der interdisziplinären Konsensbeurteilung des psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 30. September 2019 ist zur Krankengeschichte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Iran aufgewachsen, infolge politischer Aktivitäten als 14-jähriger festgenommen worden und als politischer Gefangener für rund ein Jahr inhaftiert gewesen sei. Im Alter von 19 Jahren sei es zu einer erneuten Inhaftierung gekommen. Danach habe er zwei Jahre unter anderem Namen im Untergrund gelebt, ehe er aus dem Iran geflohen und 1992 als Asylsuchender in die Schweiz eingereist sei. Hier habe er eine Iranerin geheiratet, mit der er 13 Jahre zusammen gewesen sei. Bereits bei seiner Einreise oder kurz danach habe er unter einer ausgeprägten posttraumatischen Symptomatik gelitten. 1997 habe er sich aufgrund einer ängstlich depressiven Verstimmung mit Körpersymptomen in hausärztliche Behandlung begeben. In den Folgejahren sei es wiederholt zu Selbsteinweisungen in medizinischen Notfallsituationen gekommen, aufgrund diffuser körperlicher Beschwerden meist im Zusammenhang mit Angstgefühlen und Panikattacken. Die Hausärztin habe im Jahr 2000 eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit schweren Ängsten, multiplen somatischen Symptomen und depressiven Episoden diagnostiziert und ihn in eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung überwiesen (Urk. 8/119/6). Im November 2007 sei es zur Auffahrkollision mit Schleudertrauma gekommen (Urk. 8/119/6-7). Anfang 2014 hätten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt. Mitte März 2018 habe die Polizei die Garage eines Kollegen kontrolliert, wobei der Beschwerdeführer gerade dabei gewesen sei, einige kleinere Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug vorzunehmen. Dies habe bei den Polizeibeamten den Verdacht auf rechtswidrige Erschleichung von IV-Geldern geweckt (Urk. 8/119/7).
Die Gutachter diagnostizierten eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (DSM-5/ICD-10: F43.1) sowie eine Low-Dose Benzodiazepinabhängigkeit (Urk. 8/119/9). Zur posttraumatischen Belastungsstörung hielten sie fest, die Gewalterfahrungen des Beschwerdeführers als politischer Gefangener im Iran in der Kindheit/Jugend (vgl. Urk. 8/119/66-68) erfüllten das A-Kriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung. Emotionale und körperliche Stressreaktionen bei Erinnerungen an Gewalterfahrungen in der Jugend (vgl. Urk. 8/119/87-88) seien Symptome aus Kriterium B (Vorhandensein eines oder mehrerer Symptome des Wiedererlebens). Die Bemühungen des Beschwerdeführers, potentielle Auslösesituationen für diese Stressreaktionen möglichst zu vermeiden (vgl. Urk. 8/119/94), seien ein Symptom aus Kriterium C (anhaltende Vermeidung von Reizen, die mit dem oder den traumatischen Ereignissen verbunden sind). Die negativen Erwartungen inklusive den damit einhergehenden Ängsten, welche sich bis zu Panikattacken steigerten, und den Scham- und Schuldgefühlen, dem Interesseverlust sowie der Einsamkeit (vgl. Urk. Urk. 8/119/94-96, Urk. 8/119/96, Urk. 8/119/98) seien Symptome aus Kriterium D (negative Veränderungen von Kognitionen und der Stimmung). Übermässige Wutaffekte und Hypervigilanz inklusive körperbezogener Ängste (vgl. Urk. 8/119/94, Urk. 8/119/96, Urk. 8/119/100) seien Symptome aus Kriterium E (deutliche Veränderungen des Erregungsniveaus und der Reaktivität). Zudem dauere das Störungsbild länger als einen Monat (Kriterium F), es führe zu Leiden und Beeinträchtigungen in wichtigen Funktionsbereichen (Kriterium G) und die Symptome seien nicht Folge der physiologischen Wirkung einer Substanz (Kriterium H). Damit seien sämtliche acht Kriterien gemäss DSM-5 für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt. Da der Beschwerdeführer seit 20 Jahren täglich Benzodiazepine (Temesta) in einer therapeutisch üblichen Dosierung einnehme, seien auch die diagnostischen Voraussetzungen einer iatrogenen Low-Dose Benzodiazepinabhängigkeit gegeben (Urk. 8/119/8).
In erster Linie die Hypervigilanz inklusive körperbezogener Ängste, der Interessenverlust, die Panikattacken und die übermässigen Scham- und Schuldgefühle beeinträchtigten den Beschwerdeführer funktionell. An der Authentizität der in der neuropsychologischen Untersuchung vom 13. und 17. Juni 2019 erhobenen mittelgradig bis deutlich reduzierten Leistungen müsse indes angesichts der auffälligen Werte in der Beschwerdevalidierung gezweifelt werden. Leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen könnten deshalb weder belegt noch ausgeschlossen werden; für schwerwiegende kognitive, sensorische und psychomotorische Beeinträchtigungen bestünden jedenfalls keine Anhaltspunkte (Urk. 8/119/9, Urk. 8/119/137, Urk. 8/119/153-155). Aus psychiatrischer Sicht bestünden diverse Belastungsfaktoren: die bereits im frühen Jugendalter im Herkunftsland gemachten traumatischen Erfahrungen mit physischem und emotionalem Missbrauch und Migration; die nicht gelungene berufliche Integration in der Schweiz; das Unfallereignis; die Geburt seines Kindes sowie die damit verbundene Angst, der Verantwortung nicht gerecht werden zu können; die Scheidung von seiner Frau; die Polizeikontrolle und die darauffolgenden Beschuldigungen, die Erinnerungen an die Gefangenenzeit geweckt hätten. Das fortgeschrittene Alter und die bereits länger andauernde Erwerbslosigkeit dürften sich erschwerend auf eine berufliche Wiedereingliederung auswirken, ebenso die eingeschränkten Deutschkenntnisse und die fehlende Berufsausbildung (Urk. 8/119/9-10). An Ressourcen zu nennen seien das mehrjährige politische Engagement vor der Erkrankung, um sich für eine bessere Situation in seinem Heimatland einzusetzen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer trotz fehlender klassischer Ausbildung über gewisse Fähigkeiten und Fertigkeiten, so könne er etwa Reparaturarbeiten an seinen Autos vornehmen. Weiter scheine er über eine gut ausgebildete Introspektionsfähigkeit zu verfügen und sei in der Lage, gewisse Zusammenhänge betreffend seine Erkrankung zu erkennen. So sei es ihm gelungen, besseren Umgang mit den Panikattacken zu erlernen. Ferner werde er durch seine Ex-Ehefrau weiterhin gut unterstützt und verfüge über einige gute langjährige Kollegen, die stützend auf ihn wirkten (Urk. 8/119/10-11).
Aus neuropsychologischer Sicht bestünden aufgrund der auffälligen Ergebnisse der Beschwerdevalidierung Hinweise für eine Verdeutlichungstendenz und sowohl bewusstseinsnahe als auch bewusstseinsferne Mechanismen der Aggravation. Aus Sicht des psychiatrischen Gutachters bestehe hingegen keine Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung, den Fremdangaben und dem Verhalten des Beschwerdeführers während der Exploration. Die geschilderten Beschwerden stimmten gut überein mit den aktenmässig aufgrund zeitnaher Untersuchungen dokumentierten Beeinträchtigungen. Auch das erhobene psychosoziale Funktionsniveau in Haushalt, Freizeit und sozialen Aktivitäten sei mit den erhobenen Befunden gut vereinbar. Die in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte Verdeutlichungstendenz beziehungsweise mangelnde Anstrengungsbereitschaft könnte aus psychiatrischer Sicht Ausdruck einer gewissen Resignation des Beschwerdeführers sein oder darauf zurückzuführen sein, dass er den Verlust seiner Invalidenrente befürchte. Zu seinen Alltagsaktivitäten habe er ebenfalls eher zurückhaltende Angaben gemacht, was damit erklärt werden könne, dass er sich diesbezüglich tatsächlich habe bedeckt halten wollen oder dass er aufgrund der Erfahrung mit der Polizeikontrolle in der Garage befürchtet habe, dass ausführlichere Angaben zu negativen Konsequenzen führen könnten (Urk. 8/119/11-12). Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % in den drei bisher ausgeübten Berufen als Hilfsarbeiter bei der Post, Transportfahrer sowie Kioskbetreiber auszugehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in einer anderen angepassten Tätigkeit höher sei (Urk. 8/119/12).
Schliesslich äusserte sich der psychiatrische Sachverständige zur gesundheitlichen Entwicklung seit dem Zustand in den Jahren 2008/2009, welcher der Rentenzusprechung zugrunde gelegen habe. Er hielt fest, in der Zeit zwischen der Rentenzusprechung und der aktuellen Begutachtung sei es zu gesundheitlichen Schwankungen und einem stationären sowie einem teilstationären Aufenthalt gekommen, wie auch zu diversen notfallmässigen Selbsteinweisungen aufgrund verschiedener somatischer und vegetativer Symptome. Der Beschwerdeführer habe sich damals zudem wie heute in regelmässiger ambulanter, psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden. Das damalige psychische Zustandsbild sei dem heutigen ähnlich. Aktuell seien indes die körperlichen Beschwerden und die damit assoziierten Ängste weniger ausgeprägt vorhanden. Die gesundheitliche Situation habe sich ab 2017 verbessert, so dass sich die vorher bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf das aktuell attestierte Ausmass von 60-70 % reduziert habe (Urk. 8/119/130-132).
3.3.3 Auf die Rückfragen des RAD vom 25. Oktober 2019 zu seinem Teilgutachten (Urk. 8/122; vgl. auch Urk. 8/200/7) nahm der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ am 14. November 2019 Stellung. Dabei hielt er im Wesentlichen an seiner Einschätzung fest (Urk. 8/123/1-11) und wies insbesondere darauf hin, aus psychiatrischer Sicht hätten während der Exploration vom 7. August 2019 keine wesentlichen Hinweise auf eine mögliche Aggravation bestanden. Deshalb seien auch keine Blutspiegelkontrollen durchgeführt worden. Die damit kontrastierende neuropsychologische Beurteilung sei im Gutachten durchaus diskutiert worden. Aus Sicht der Gutachter lasse sich aber nicht mit genügender Sicherheit beurteilen, ob tatsächlich eine relevante Aggravation vorliege, zumal anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durchaus authentische Stressreaktionen hätten beobachtet werden können. Er, der psychiatrische Gutachter, sei der Meinung, dass die Inkonsistenzen hauptsächlich vor dem Hintergrund einer krankheitswertigen psychischen Störung und damit einhergehenden bewusstseinsfernen Verdeutlichungstendenzen zu verstehen seien (Urk. 8/123/11).
Diese Stellungnahme erachtete der RAD gemäss interner Würdigung vom 6. März 2020 als nicht überzeugend und die gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als nicht hinreichend nachvollziehbar. Er gelangte zum Schluss, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, da eine Aggravation bei sekundärem Krankheitsgewinn nicht auszuschliessen sei (Urk. 8/200/11-12). Deshalb werde die Einholung eines weiteren psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens empfohlen (Urk. 8/200/13).
3.3.4 Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Beschwerdeführer am 17. Mai und am 11. November 2021 durch den Psychiater Dr. F.___ gutachterlich untersucht (Urk. 8/179/1, Urk. 8/179/3). Am 21. Mai 2021 erfolgte ergänzend eine neuropsychologische Abklärung durch lic. phil. G.___ (Urk. 8/178/1; vgl. auch Urk. 8/179/133).
Dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 24. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass die Abklärung eine minimale neuropsychologische Hirnfunktionsschwäche mit diskreten Minderleistungen in Teilbereichen attentionaler und exekutiver Funktionen ergab. Die Befunde wurden aufgrund des Ergebnisses verschiedener Symptomvalidierungstests als valide eingestuft (Urk. 8/178/11) und führten nach Einschätzung des Neuropsychologen in der bisherigen Tätigkeit nicht zu relevanten kognitiven Einschränkungen (Urk. 8/178/14-15).
Aus dem am 23. November 2021 fertiggestellten psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem Gutachter angab, sein grösstes Problem sei die Angststörung. Er habe diese schon vor dem Unfall vor etwa 12 Jahren gehabt, und zwar wegen seiner Vorgeschichte. Nach dem Unfall habe die Symptomatik aber zugenommen. Zusätzlich bestehe eine Traurigkeit und Müdigkeit (Urk. 8/179/82). In Griechenland habe er eine Frau kennengelernt, mit der er seit dem letzten Dezember eine Beziehung habe (Urk. 8/179/84). Er befinde sich seit etwa 12 Jahren bei Dr. A.___ in ambulanter Psychotherapie und nehme wegen der Angst 2,5 mg Temesta pro Tag ein (Urk. 8/179/86-87). Er habe seit mehreren Jahren nicht mehr arbeiten können, weil er zu schnell seine Kraft verliere, müde werde und keine Motivation mehr habe. Dies habe auch mit dem Temesta zu tun. Ausserdem habe er eine Schlafapnoe (Urk. 8/179/95). Seit etwa zwei Jahren werde es immer schlimmer mit der Kraft und der Enttäuschung (Urk. 8/179/100-101).
Dr. F.___ beobachtete im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 11. November 2021 hauptsächlich eine leicht zum depressiven Pol hin verschobene Grundstimmung und eine etwas eingeschränkte affektive Modulationsfähigkeit. Zudem erwähnte Dr. F.___, der Beschwerdeführer habe Angst vor der Angst, einen sozialen Rückzug, ein Gefühl von Lebensüberdruss, regelmässige Einschlafstörungen, eine Antriebsminderung, Spannung und Reizbarkeit sowie milde körperliche Begleiterscheinungen der Angst (Schwitzen, Kopfschmerzen) beschrieben (Urk. 8/179/102-104, Urk. 8/179/110). Zu den Fähigkeiten in Anlehnung an das Mini-ICF-Rating habe der Beschwerdeführer in allen Fähigkeitsbereichen über Probleme berichtet, mit Ausnahme der Selbstbehauptungsfähigkeit (unter Medikamenten), der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Fähigkeit zur Selbstpflege und der Verkehrs- und Wegfähigkeit (Urk. 8/179/104-106).
Zur Herleitung der Diagnosen argumentierte Dr. F.___, die Resultate der von ihm veranlassten beiden Urinuntersuchungen vom 17. Mai und 11. November 2021 (Urk. 8/179/107) sprächen gegen eine regelmässige Einnahme von Temesta. Dies deute darauf hin, dass die Angabe des Beschwerdeführers, er nehme zur Bekämpfung der Angstsymptomatik täglich 2,5 mg Temesta ein, nicht zutreffe. Deshalb sei nicht von einer Abhängigkeit von psychotropen Substanzen (namentlich Benzodiazepinen) auszugehen (Urk. 8/179/109). Sodann habe er zwar eine gewisse depressive Symptomatik beschrieben, seine Mimik und Gestik seien aber trotz angegebener Antriebsminderung lebhaft gewesen. Die erhobene Symptomatik sei nicht so stark ausgeprägt, dass sie die Kriterien einer auch nur leichten depressiven Episode nach ICD-10 erfülle (Urk. 8/179/110). In den Vorakten werde immer wieder die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung erwähnt, meistens werde aber von einer Remission derselben ausgegangen und nur selten werde eine eindeutige depressive Episode diagnostiziert. Wenn dann aber gleichzeitig ein Psychostatus aufgeführt werde, passe dieser nicht wirklich zur Diagnose. Deshalb gehe er, Dr. F.___, nicht vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung aus. Weil gemäss den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers seit Jahren eine chronische depressive Verstimmung bestehe, die aber zumindest fast nie das Ausmass einer eigentlichen depressiven Episode erreicht habe, sei die Symptomatik diagnostisch am ehesten als Dysthymie einzuordnen (Urk. 8/179/111-112). Eine posttraumatische Belastungsstörung werde erstmals im Arztbericht von med. pract. A.___ vom 7. September 2009 diagnostiziert. Allerdings halte der behandelnde Arzt fest, dass diese nur in subsyndromaler Ausprägung bestehe (und dies seit dem Jugendalter). Eine Diagnose gemäss ICD-10 könne aber nur gestellt werden, wenn eine ausreichende Anzahl an definierten Kriterien erfüllt sei. Die Formulierung «subsyndromal» bedeute aber nichts anderes, als dass die Kriterien dieser Störung nicht erfüllt seien (Urk. 8/179/113-114). In seinem Bericht vom 6. Juni 2012 habe med. pract. A.___ neu eine chronische posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, allerdings ohne weitere Begründung. Im Verlaufsbericht vom 8. Oktober 2014 habe er diese Diagnose relativiert, indem er einen «Residualzustand» einer posttraumatischen Belastungsstörung erwähnt habe (Urk. 8/179/114-115). Seit langer Zeit beschreibe med. pract. A.___ in seinen Berichten immer wieder eine Verbesserung des Zustandes, abgesehen von einer vorübergehenden Verschlechterung 2015/2016 (Urk. 8/179/119). Dennoch habe er immer eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/125/155). Dr. D.___ habe in seinem psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2019 eine (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Bei den diagnostischen Ausführungen in diesem Gutachten bestehe allerdings eine starke Tendenz, alles Mögliche im Sinne der Hypothese zu interpretieren und Hinweise, die diese allenfalls in Zweifel ziehen könnten, zu ignorieren. So habe der Gutachter Angstsymptome, die eigentlich eher die Diagnose einer Angst- oder Panikstörung nahegelegt hätten, als Ausdruck von Hypervigilanz interpretiert. Eine Blutspiegelkontrolle zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer das (angsthemmende) Medikament Temesta effektiv eingenommen habe, habe er hingegen als «nicht indiziert» erachtet, obwohl dadurch eines der ganz wenigen möglichen objektiven Resultate hätte ermittelt werden können. Weil die aktuellen Resultate nahelegten, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben Temesta nicht regelmässig einnehme, müssten auch die angegebenen Ängste zumindest etwas in Frage gestellt werden (Urk. 8/179/116). Ein weiterer Hinweis, der auf Aggravation hindeute, sei die Beobachtung von Dr. D.___, der Beschwerdeführer habe bezüglich Angaben zu seinen Alltagsaktivitäten eher zurückhaltend gewirkt. Dass Dr. D.___ diesen wichtigen Umstand wenig gewichtet habe, schränke die Plausibilität seiner Beurteilung ein. Ebenso überzeuge nicht, dass Dr. D.___ die in der neuropsychologischen Beurteilung vom 2. September 2019 bezweifelte Validität der neuropsychologischen Testergebnisse mit einer krankheitswertigen psychischen Störung und damit einhergehenden bewusstseinsfernen Verdeutlichungstendenzen erklärt habe. In dieser Situation stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer bei der psychiatrischen Begutachtung durchwegs zuverlässig über Symptome und Einschränkungen berichtet habe, die einer Objektivierung oder zumindest Symptomvalidierung nicht zugänglich seien. Dr. D.___ habe diese Frage nicht plausibel beantwortet (Urk. 8/179/117-119). Er, Dr. F.___, gehe nicht vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (oder einer neurotischen, Belastungs- oder somatoformen Störung) aus, da die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 nicht erfüllt seien: Weder habe der Beschwerdeführer über die typische Symptomatik berichtet, noch bestünden Hinweise dafür, dass die Symptomatik innerhalb von sechs Monaten nach dem traumatisierenden Ereignis aufgetreten sei. Von Bedeutung sei auch, dass der Behandler nie eindeutig das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung beschrieben habe, sondern diese Störung immer relativiert habe (Urk. 8/179/119-120). Weder in den Akten noch anlässlich der aktuellen Untersuchung hätten sich Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung finden lassen (Urk. 8/179/119-120).
Zur Beurteilung des Leidensdrucks falle in Betracht, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer Motivations- und Lustlosigkeit sowie einer anhaltenden leichten Depressivität nicht über gravierende Symptome oder Einschränkungen berichtet habe. Zwar habe er angegeben, dass seine Angststörung in den letzten 12 Jahren intensiver geworden sei; konkrete Angaben, wie sich diese aktuell auswirke, seien aber kaum erhältlich gewesen. Das angeblich wegen Angst und Panikattacken eingenommene Temesta habe sich in beiden Laboruntersuchungen nicht nachweisen lassen. Der Beschwerdeführer habe zudem berichtet, die letzte Panikattacke vor einer Reise nach Griechenland etwa zwei Monate vor der gutachterlichen Untersuchung gehabt zu haben. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei ferner der Eindruck entstanden, dass er bezüglich seiner Alltagsaktivitäten eher zurückhaltend informiert habe (Urk. 8/179/124). Mit der gestellten Diagnose einer Dysthymie liessen sich keine relevanten Einschränkungen begründen. Auch die neuropsychologische Testung habe nur eine minimale neuropsychologische Hirnfunktionsschwäche mit diskreten Minderleistungen in Teilbereichen attentionaler und exekutiver Funktionen bei einer unterdurchschnittlichen Gesamtintelligenz mit ausgeglichenem Profil ergeben (Urk. 8/179/125-126). Auf dieser Grundlage bestehe in einer einfachen handwerklichen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer solchen, optimal den Fähigkeiten des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/179/126-127).
Inzwischen sei es zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit gekommen. Zwar könnte darüber diskutiert werden, ob derselbe Sachverhalt im vorliegenden Gutachten bloss anders als vom langjährigen Behandler eingeschätzt worden sei. Für eine gesundheitliche Verbesserung spreche aber, dass das Temesta nicht mehr regelmässig eingenommen werde, der Beschwerdeführer inzwischen wieder eine Beziehung pflege, in der Garage eines Kollegen arbeite und auch der Behandler in verschiedenen Verlaufsberichten immer wieder eine Verbesserung erwähnt habe. Eindeutig fassbar werde die gesundheitliche Verbesserung durch den Vergleich der aktuellen neuropsychologischen Abklärung mit derjenigen aus dem Jahr 2009: Damals hätten viel deutlichere neuropsychologische Einschränkungen im Sinne mittelschwerer kognitiver Funktionsstörungen bestanden. Der genaue Zeitpunkt der Veränderung des Gesundheitszustandes sei schwierig zu beantworten, weil er, Dr. F.___, von der Einschätzung des langjährigen Behandlers und des Vorgutachters abweiche. Deshalb gelte die aktuelle Einschätzung ab dem Begutachtungszeitpunkt (Urk. 8/179/128-129).
4.
4.1 Im vorliegenden Rentenrevisionsverfahren ist zu beurteilen, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Da eine Veränderung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht zur Diskussion steht, ist auf die letztmalige Rentenprüfung abzustellen, welche sowohl auf einer psychiatrischen als auch einer neuropsychologischen Abklärung beruht (vgl. vorstehend E. 1.3). Dies trifft auf die beschriebenen (E. 3.2), letzten beiden, mit Mitteilungen vom 18. September 2012 und 7. Januar 2015 abgeschlossenen Revisionsverfahren nicht zu (Urk. 8/58, Urk. 8/67; vgl. auch Urk. 8/57, Urk. 8/66). Deshalb ist als zeitliche Vergleichsbasis die erstmalige Rentenzusprechung mit der Verfügung vom 27. Juli 2011 heranzuziehen (Urk. 8/48; vgl. auch Urk. 8/36/5-8).
4.2 Strittig und zu prüfen ist vorab, ob die IV-Stelle das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. D.___ sowie Prof. Dr. E.___ vom 30. September 2019 (Urk. 8/119) mit Ergänzung vom 14. November 2019 (Urk. 8/123; vgl. auch Urk. 8/122) als nicht beweiskräftig einstufen durfte, beziehungsweise ob nach Vorliegen dieses Gutachtens hinreichender Anlass bestand, eine weitere Expertise in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 8 ff.).
Im neuropsychologischen Teilgutachten von Prof. E.___ vom 2. September 2019 wurden unter anderem mittels Symptomvalidierungstests diverse Inkonsistenzen erhoben, die den begutachtenden Neuropsychologen zur Schlussfolgerung führten, es lägen sowohl bewusstseinsnahe als auch bewusstseinsferne Mechanismen der Aggravation vor (Urk. 8/119/148-151). Zudem fiel dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. D.___ auf, dass der Beschwerdeführer zu seinen Alltagsaktivitäten eher zurückhaltend Auskunft gab (Urk. 8/119/11-12). Ebenso hielt er fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei nicht bereit, wieder zu arbeiten (Urk. 8/119/79). Angesichts dieser Auffälligkeiten hätte sich Dr. D.___, wie der Zweitgutachter Dr. F.___ zu Recht darlegt (vgl. Urk. 8/116-119), die Frage stellen müssen, ob die subjektiven Beschwerdeangaben während der psychiatrischen Exploration hinreichend zuverlässig beziehungsweise valide waren, und hätte diese kritisch würdigen müssen. Ebenso hätte sich eine Laborabklärung zur notwendigen Objektivierung der diagnostizierten Low-Dose Benzodiazepinabhängigkeit aufgedrängt, zumal eine solche Zusatzuntersuchung im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen fast schon standardmässig durchgeführt wird. Aus dem Gutachten von Dr. D.___ ergibt sich hingegen zum einen, dass er während der Exploration aus eigener Wahrnehmung nur wenige pathologische Befunde erhob; für die Diagnosestellung und die Einschätzung der Schwere der Symptomatik sowie der davon ausgehenden Beeinträchtigungen stellte er wesentlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (auch gegenüber dem Behandler med. pract. A.___) ab (Urk. 8/119/8-9, Urk. 8/119/83-101). Zum anderen relativierte er die Hinweise für ein aggravierendes Verhalten in seiner Gutachtensergänzung vom 14. November 2019 mit der Argumentation, er selbst habe im Rahmen seiner Untersuchung keine wesentlichen Hinweise auf eine mögliche Aggravation erhoben und sei der Meinung, dass die neuropsychologisch erhobenen Inkonsistenzen hauptsächlich durch bewusstseinsferne Verdeutlichungstendenzen als Folge einer krankheitswertigen psychischen Störung erklärt werden könnten (Urk. 8/123/11). Seine Schlussfolgerung des Vorliegens einer erheblichen psychischen Störung basiert allerdings grösstenteils auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, deren Validität wegen der Inkonsistenzen eben gerade fraglich ist. Da das Ausmass psychischer Störungen und die daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen notorisch schwierig zu objektivieren sind, wäre in dieser Situation eine Laborabklärung unabdingbar gewesen; mithin hätten sich weitere medizinische Abklärungen aufgedrängt. Zudem begründete Dr. D.___ seine Einschätzung, die Verdeutlichungstendenzen seien hauptsächlich bewusstseinsferner Natur, nicht in nachvollziehbarer Weise (Urk. 8/123/11). Eine solche Beurteilung vermag nicht zu überzeugen.
Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen wird, dass sich eine Aggravation mit sekundärem Krankheitsgewinn allein aufgrund des bidisziplinären Gutachtens von Dr. D.___ und Prof. E.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt (Urk. 1 S. 8 f.), so bestanden aufgrund der gutachterlichen Abklärungen jedenfalls Anhaltspunkte für einen solchen Sachverhalt. Da Dr. D.___ trotzdem auf weitere Abklärungen - insbesondere eine Laboruntersuchung - verzichtete, um den Hinweisen nachzugehen, beruht sein Gutachten nicht auf allseitigen Abklärungen.
Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle nicht auf das Gutachten von Dr. D.___ und Prof. E.___ abstellte und zur Sachverhaltsabklärung ein weiteres psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten einholte, dem sich der Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres unterzog.
4.3 Umstritten ist sodann, ob das am 23. November 2021 fertiggestellte Gutachten von Dr. F.___ und lic. phil. G.___ beweiskräftig ist.
Das bidisziplinäre psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. F.___ und lic. phil. G.___ beruht auf für diese Disziplinen allseitigen Abklärungen, insbesondere auch Laboruntersuchungen. Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen der Experten. Damit erfüllt es die bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Gutachten grundsätzlich (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
Der Einwand des Beschwerdeführers, seine eigenen, spontanen Angaben seien im (psychiatrischen) (Teil-)Gutachten teils unvollständig beziehungsweise lückenhaft ausgeführt worden, vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu erschüttern. Denn zum einen handelte es sich bei der von ihm beanstandeten Textstelle «Der Tinnitus, den er sich beim Unfall zugezogen habe, sei reaktiviert worden und habe zugenommen. Daher sei er froh gewesen Die Kündigung sei 2017 gewesen.» (Urk. 8/179/82; vgl. auch Urk. 1 S. 9) nicht um einen entscheidenden Aspekt des Beschwerdebilds. Anlässlich der Begutachtung erwähnte er bei den für ihn im Vordergrund stehenden Symptomen denn auch keinen Tinnitus (Urk. 8/179/
85-88, Urk. 8/179/95). Ganz allgemein bringt er nicht konkret vor, ein wichtiges Symptom oder ein sonst wichtiger Aspekt sei im Gutachtenstext und bei der gutachterlichen Beurteilung unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 9). Zum anderen vermögen einzelne Textlücken in einer deutlich mehr als 100 Seiten umfassenden Expertise noch nicht den Eindruck zu erwecken, der Gutachter habe unsorgfältig gearbeitet. Schliesslich fällt auch ins Gewicht, dass sich Dr. F.___ eingehend mit den psychiatrischen Vorberichten und -gutachten auseinandersetzte (vgl. Urk. 8/179/39-77). Insbesondere im Vorgutachten von Dr. D.___ wurden die subjektiven Angaben ausführlich und lückenlos wiedergegeben (vgl. Urk. 8/119/83-101). Es fehlen deshalb hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Dr. F.___ wichtige Aspekte des Beschwerdebilds unberücksichtigt liess.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F.___ und lic. phil. G.___ enthalte keine Konsensbeurteilung, welche für die Beweiskraft psychiatrisch-neuropsychologischer Gutachten zwingend sei (Urk. 1 S. 9 f.). Dem psychiatrischen Hauptgutachten von Dr. F.___ sind in der Tat keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er mit dem Neuropsychologen lic. phil. G.___ eine Konsensbesprechung durchgeführte hätte (vgl. Urk. 8/179/2, Urk. 8/179/7, Urk. 8/179/108, Urk. 8/179/133). Hingegen stellte er für seine Beurteilung auf das Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung, dass die festgestellten minimalen neuropsychologischen Funktionsstörungen nicht zu relevanten kognitiven Einschränkungen führten (Urk. 8/178/10-15), ab. Er vertrat diesbezüglich also keine abweichende Meinung (Urk. 8/179/119, Urk. 8/179/
124-126, Urk. 8/179/128-129). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass eine Konsensbesprechung zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hätte führen können, was auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2021 vom 23. Februar 2022 E. 5.6 mit Hinweisen). Zudem ist es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Das Fehlen einer Konsensbesprechung vermag die gutachterliche Beurteilung also nicht zu entkräften.
Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, Dr. F.___ habe seine Schlussfolgerung, dass entgegen den Vorberichten keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, nicht nachvollziehbar begründet (Urk. 1 S. 9 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Dr. F.___ setzte sich in seinem Gutachten eingehend mit dieser insbesondere vom Behandler med. pract. A.___ und dem Vorgutachter Dr. D.___ gestellten Diagnose auseinander. Er legte dar, dass med. pract. A.___ in seinen Verlaufsberichten teilweise festgehalten habe, diese Störung bestehe nur in subsyndromaler Ausprägung oder als Residualzustand, womit die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 nicht erfüllt seien (Urk. 8/179/113-115). Im Verlaufsbericht vom 6. Juni 2012 habe der Behandler zwar eine chronische posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, diese aber nicht begründet (Urk. 8/179/114). Bezüglich der Einschätzung von Dr. D.___ bemängelte Dr. F.___, dieser lasse bei seinen diagnostischen Ausführungen eine starke Tendenz erkennen, Hinweise, die für seine Hypothese nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sprächen, stärker zu gewichten als Anhaltspunkte, die dagegen sprächen. Diese Beurteilung begründete Dr. F.___ auch – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - anhand von Beispielen: So legte er dar, Dr. D.___ habe Angstsymptome, die eigentlich eher die Diagnose einer Angst- oder Panikstörung nahe gelegt hätten, als Ausdruck von Hypervigilanz gedeutet, einem typischen Symptom der posttraumatischen Belastungsstörung. Zudem habe er Anhaltspunkte für aggravierendes Verhalten zu wenig gewichtet beziehungsweise auf eine Laborkontrolle zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer das angsthemmende Medikament Temesta auch wirklich einnehme, verzichtet (Urk. 8/179/116). Auch bestünden keine Hinweise dafür, dass die für die Störung typische Symptomatik innerhalb von sechs Monaten nach dem traumatisierenden Ereignis aufgetreten sei (Urk. 8/179/119). Weiter wies Dr. F.___ darauf hin, das Ergebnis der von ihm veranlassten Urinuntersuchungen vom 17. Mai und 11. November 2021 sei nicht mit der vom Beschwerdeführer angegebenen regelmässigen Einnahme des angsthemmenden Medikaments Temesta vereinbar (Urk. 8/179/107). Auch habe der Beschwerdeführer kaum konkret angeben können, wie sich seine Angst im Alltag auswirke, und gemäss eigenen Angaben habe er letztmals vor zwei Monaten eine Panikattacke gehabt (Urk. 8/179/124). Damit seien auch die diagnostischen Kriterien einer Panikstörung nicht erfüllt (Urk. 8/179/115, Urk. 8/179/119). Dass Dr. F.___ vor diesem Hintergrund keine posttraumatische Belastungsstörung oder
Angst-/Panikstörung diagnostizierte, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Angesichts der von ihm erhobenen anhaltenden leichten Depressivität mit Motivations- und Lustlosigkeit, die nicht so stark ausgeprägt war, dass die Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt waren (Urk. 8/179/110, Urk. 8/179/124), überzeugt auch seine diagnostische Einordnung der Symptomatik als Dysthymie (Urk. 8/179/111-112).
Soweit der Beschwerdeführer der Annahme von Dr. F.___, er nehme das Medikament Temesta nicht regelmässig ein (Urk. 1 S. 10 f.), widerspricht, fällt Folgendes in Betracht: Während der Beschwerdeführer Dr. F.___ angab, täglich 2,5 mg Temesta in Form von zwei oder zweieinhalb Tabletten einzunehmen (Urk. 8/179/86-87, Urk. 8/179/101), sprachen die Resultate der beiden von Dr. F.___ veranlassten Urinuntersuchungen vom 17. Mai und 11. November 2021 gegen eine solchermassen regelmässige Medikamenteneinnahme, da keine Benzodiazepine nachweisbar waren (Urk. 8/179/107-109). Zwar war Lorazepam, der Wirkstoff des Medikaments, anhand der am 17. Mai 2021 ebenfalls durchgeführten Blutuntersuchung nachweisbar (Urk. 8/179/107). Die nachgewiesene Menge reicht aber nicht für die Annahme der geltend gemachten täglichen Medikamenteneinnahme. Dr. F.___ legte nämlich dar, dass Lorazepam zu über 85 % im Urin eliminiert werde, wobei die Eliminationshalbwertszeit im Mittel etwa 12 bis 16 Stunden dauere (Urk. 8/179/109; vgl. auch Urk. 8/205/6). Mithin hätte sich der Wirkstoff bei einer Medikamenteneinnahme im angegebenen Rhythmus im Urin nachweisen lassen müssen. Vor dem Hintergrund der zwei negativen Urintests, die zeitlich rund ein halbes Jahr auseinander liegen, vermag der vom Beschwerdeführer durch die Vorlage von Leistungsabrechnungen der Krankenkasse (vgl. Urk. 8/192) geltend gemachte regelmässige Bezug von Temesta dessen tägliche Einnahme nicht zu beweisen. Insgesamt besteht demnach kein Grund, die Schlussfolgerung von Dr. F.___, dass der Beschwerdeführer nicht regelmässig Temesta einnehme, zu bezweifeln. Deshalb kann gestützt auf sein Gutachten davon ausgegangen werden, dass – entgegen der Ansicht von Dr. D.___ (Urk. 8/119/9) – auch die diagnostischen Kriterien einer Low-Dose Benzodiazepinabhängigkeit nicht erfüllt sind. Von der vom Beschwerdeführer offerierten toxikologischen Analyse (Urk. 1 S. 12) kann abgesehen werden, weil hiervon keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5).
Schliesslich äusserte sich Dr. F.___ auch eingehend und nachvollziehbar zur im Rentenrevisionsverfahren im Vordergrund stehenden Frage, ob sich der Gesundheitszustand im zeitlichen Verlauf wesentlich verändert hat (Urk. 8/179/
128-129). Damit steht fest, dass dem bidisziplinären Gutachten von Dr. F.___ und lic. phil. G.___ uneingeschränkte Beweiskraft zukommt und darauf abgestellt werden kann.
4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrunds mit dem Argument, beim Gutachten von Dr. F.___ handle es sich bloss um eine andere Beurteilung des seit Jahren gleichen Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 10).
Dr. F.___ erörterte die Frage, ob er den gleichen medizinischen Sachverhalt bloss anders beurteilt habe als der Behandler med. pract. A.___, in seinem Gutachten ausdrücklich. Dabei wies er auf die Problematik hin, dass er die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anders einschätzte als med. pract. A.___ und Dr. D.___, weshalb er für die rückblickende Beurteilung der gesundheitlichen Entwicklung nicht ohne weiteres auf ihre Berichte abstellen konnte (Urk. 8/179/128-129). Er gelangte aber dennoch zur Einschätzung, dass eine wesentliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei. Insbesondere die im Vergleich zur ersten Untersuchung vom Januar 2009, als bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Aggravationstendenz eine mittelschwere kognitive Funktionsstörung erhoben worden war (Urk. 8/17/263-265), deutlich geringeren neuropsychologischen Beeinträchtigungen, die am 21. Mai 2021 von lic. phil. G.___ erhoben worden waren (Urk. 8/178/1, Urk. 8/178/11, Urk. 8/178/14), führten ihn zu diesem Schluss. Als weitere Hinweise für eine gesundheitliche Verbesserung führte er die nicht mehr regelmässige Einnahme des angsthemmenden Medikaments Temesta, den Umstand, dass der geschiedene Beschwerdeführer seit kurzem wieder eine neue Beziehung pflege, und die von med. pract. A.___ in seinen Verlaufsberichten immer wieder erwähnte gesundheitliche Verbesserung an (Urk. 8/179/128-129). Als zusätzliches, von Dr. F.___ nicht erwähntes Indiz kann auch die Beobachtung des Vorgutachters Dr. D.___ angeführt werden, dass es dem Beschwerdeführer gelang, einen besseren Umgang mit den Panikattacken zu erlernen (Urk. 8/119/11).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 und 12) hielt es auch der Vorgutachter Dr. J.___ für überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand im zeitlichen Verlauf erheblich gebessert habe. Er ging ebenfalls von einer Abnahme der Angstsymptomatik, konkret der mit den unfallbedingten körperlichen Beschwerden assoziierten Ängste, aus und attestierte dem Beschwerdeführer deshalb eine im Vergleich zur vorher bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit um 30-40 % verbesserte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/119/130-132).
Dass der Behandler med. pract. A.___ auch noch in seinem Verlaufsbericht vom 8. Oktober 2018 unverändert von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging, vermag die Beurteilung der beiden Gutachter nicht zu erschüttern. Denn zum einen begründete der Behandler die gänzliche Arbeitsunfähigkeit in erster Linie mit Motivationsproblemen des Beschwerdeführers (Urk. 8/83/1), zum anderen ist bei der Würdigung seiner Berichte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Im Übrigen erfolgte die letzte Untersuchung durch den psychiatrischen Zweitgutachter Dr. F.___ erst am 11. November 2021 (Urk. 8/179/1), also drei Jahre nach Erstellung des letzten Berichts von med. pract. A.___, wobei die gesundheitliche Verbesserung laut Dr. F.___ erst ab dieser Untersuchung gilt (Urk. 8/179/128-129). Die von med. pract. A.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit basiert also möglicherweise auf nicht mehr aktuellen Untersuchungsbefunden.
Schliesslich vermögen die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde aufgelegten neuen medizinischen Berichte des Stadtspitals H.___ vom 15. Juli, 10. Oktober, 27. Oktober und 11. Dezember 2022 (Urk. 3/1-4) keine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustands zu belegen. Die IV-Stelle wies in der Beschwerdeantwort zutreffend darauf hin, dass darin keine neuen psychischen Befunde dokumentiert werden; die erwähnten somatischen Beeinträchtigungen sind zudem bloss vorübergehender Natur und damit invalidenversicherungsrechtlich irrelevant (Urk. 7 S. 2).
Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein Revisionsgrund im Sinne einer erheblichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes (vgl. vorstehend E. 1.2) mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
5. Liegt nach dem gesagten ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch umfassend («allseitig») und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.2).
Der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ erhob nach dem Gesagten nur eine leichte psychische Symptomatik, die er diagnostisch als Dysthymie (ICD-10: F34.1) einordnete (Urk. 8/179/111-112). Da keine relevanten Einschränkungen bestünden, sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in anderen einfachen handwerklichen Tätigkeiten auszugehen (Urk. 8/179/
126-127). Auch die neuropsychologische Abklärung durch lic. phil. G.___ ergab bloss eine minimale neuropsychologische Hirnfunktionsschwäche, die nach Einschätzung des Neuropsychologen in der bisherigen Tätigkeit nicht zu relevanten kognitiven Einschränkungen führt (Urk. 8/178/14-15). Diese Beurteilungen sind nach dem Gesagten beweiskräftig. Den abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch den Vorgutachter Dr. D.___ und den Behandler med. pract. A.___ kann demgegenüber nicht gefolgt werden, wie in den vorstehenden Erwägungen 4.2 und 4.4 dargelegt wurde. Da auch das Bundesgericht festgehalten hat, dass eine Dysthymie für sich allein keine Invalidität zu bewirken vermag (BGE 143 V 418 E. 8.1), kann vorliegend aus Gründen der Verhältnismässigkeit von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgesehen werden (vgl. vorstehend E. 1.5). Gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ und lic. phil. G.___ steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt, dem 11. November 2021 (Urk. 8/179/1), in der bisherigen Tätigkeit und in anderen einfachen handwerklichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Liegt nach dem Gesagten keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor, kann auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs zur Bestimmung des Invaliditätsgrads (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) verzichtet werden. Der Invaliditätsgrad beträgt Null, womit grundsätzlich kein Rentenanspruch mehr besteht.
6.2 Unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 2 und 12, Urk. 2 S. 3 f.) waren trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte, vor der Herabsetzung der Rente keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (vgl. zu beruflichen Eingliederungsmassnahmen als Voraussetzung der Rentenrevision BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer fühlt sich nämlich nicht in der Lage, an solchen teilzunehmen. Dies teilte er der IV-Stelle, die ihn zu einem Gespräch
über Eingliederungsmassnahmen eingeladen hatte (Urk. 8/190; vgl. auch Urk. 8/185/4), am 6. September (Urk. 8/186) und am 28. September 2022 mit (Urk. 8/194) und bekräftigte seinen Standpunkt nochmals im Beschwerdeverfahren (Urk. 7 S. 2, Urk. 13 S. 4). Damit ist aber die subjektive Eingliederungsfähigkeit, die Eingliederungsbereitschaft, nicht als gegeben zu betrachten. Folglich mangelte es an einer grundsätzlichen Voraussetzung zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, und die IV-Stelle durfte die Rente auch ohne den Abschluss vorgängiger befähigender beruflicher Massnahmen herabsetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Michèle Epprecht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt