Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00076


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 14. August 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Advokat Gaël Jenoure

indemnis Rechtsanwälte

Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1961 geborene X.___ war arbeitslos, als er am 1. Mai 1998 bei einem Auffahrunfall ein HWS-Distorsionstrauma erlitt (Urk. 6/6/40, Urk. 6/7). Am 28. Mai 1999 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Bern sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 2006 eine befristete ganze Rente ab 1. Mai 1999 bis 31. August 2004 zu (Urk. 6/64). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2007 ab (Urk. 6/75). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Akten zur weiteren Behandlung an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wurden (Urk. 6/85). In der Folge veranlasste die IV-Stelle Bern eine polydisziplinäre Begutachtung (Orthopädie/Neurologie/Psychiatrie) bei der Y.___ AG in Z.___. Das Gutachten wurde am 17. Dezember 2009 erstattet (Urk. 6/93). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bereits längerfristig bestehende milde Frontalhirnschädigung links ohne bildmorphologisches Korrelat, aber mit persistenter EEG-Pathologie sowie ein Cervikalsyndrom mit Diskushernie C5/6 ohne neurologisches Defizit genannt (Urk. 6/93 S. 17). Dem Versicherten wurde im Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert (Urk. 6/93 S. 20 f.). Die IV-Stelle des Kantons Bern sprach ihm mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 eine befristete ganze Rente vom 1. Mai 1999 bis 31. August 2005 zu (Urk. 6/102).

1.2    Seit dem 1. Januar 2019 war der Versicherte als Kurier bei der A.___ GmbH in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 6/126/7 f.). Am 2. Oktober 2019 meldete die Arbeitgeberin ihrer Unfallversicherung, dass am 3. Juli 2019 ein Fahrzeug bei Rotlicht in das Auto des Versicherten aufgefahren sei und dieser seit dem 4. Juli 2019 vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 6/126/58). Der Versicherte bezog Taggelder der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/126 und Urk. 6/128) und war seither nicht mehr erwerbstätig. Am 3. März 2020 wurde über die A.___ GmbH der Konkurs eröffnet, worauf das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde (Urk. 6/112). Am 18. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Angabe einer Epilepsie, eines Schädelhirntraumas, chronischer HWS-Beschwerden und einer depressiven Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/113). Die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gab ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin/Neuro-logie/Psychiatrie/Neuropsychologie) beim Zentrum B.___ in C.___ in Auftrag. Das Gutachten wurde am 14. Juli 2022 erstattet (Urk. 6/176). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikalsyndrom mit zephaler Komponente, eine mögliche Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen unklarer Ursache, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige Episode und eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Hirnfunktionsstörung, multifaktoriell, ohne sichere Hinweise für wesentliche hirnorganische Anteile, genannt (Urk. 6/176/10). Dem Versicherten wurde eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit Oktober 2019 attestiert (Urk. 6/176/12 ff.). Gestützt auf das Gutachten stellte die IV-Stelle dem Ver-sicherten mit Vorbescheid vom 18. Juli 2022 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/180). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2022 Einwand (Urk. 6/186, vgl. auch Urk. 6/185). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 6/191 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zu erstellen und es sei nach dessen Vorliegen ein reformatorischer Entscheid über seine Leistungsansprüche zu fällen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Allrounder/Kurier nicht mehr zumutbar sei. Einer der Gesundheit angepassten Tätigkeit könne er jedoch in einem 70%-Pensum nachgehen. Somit sei er in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Im Belastungsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit sei eine mögliche Epilepsie bereits berücksichtigt worden. Daher seien diesbezüglich keine weiteren Abklärungen angezeigt. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt, da auf die statistischen Werte des Hilfsarbeiterlohnes abgestützt und damit das Belastungsprofil vollumfänglich berücksichtigt worden sei (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da eine abschliessende Beurteilung der Epilepsieproblematik ohne weitere Abklärungen nicht möglich sei. Das neurologische Teilgutachten berücksichtige zwar eine mögliche Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen unklarer Ursache, eine allfällig intensivere medizinische Behandlung bleibe jedoch völlig unberücksichtigt. Es mute widersprüchlich an, dass gemäss dem neurologischen Gutachter unklar sei, ob je eine Epilepsie vorgelegen habe, der neuropsychologische Gutachter jedoch klar festhalte, dass im Rahmen neurologischer Abklärungen der Verdacht auf epileptische Anfälle geäussert worden sei, was später auch mittels EEG-Befunden habe objektiviert werden können. Der psychiatrische Gutachter habe eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von ca. 70 % erkannt, jedoch unter Mitberücksichtigung der neuropsychologischen Defizite. Die Ausserachtlassung der depressiven Episode für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit stelle einen gewichtigen Widerspruch innerhalb des Gutachtens dar. Die Beschwerdegegnerin habe keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Zumindest die vom neurologischen Gutachter angegebenen qualitativen Einschränkungen hinsichtlich Selbst- und Fremdgefährdung hätten entsprechend berücksichtigt werden müssen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, ein Fahrzeug zu führen. Es sei deshalb ein leidensbedingter Abzug von 15 % angebracht. Komme hinzu, dass die mögliche Epilepsie das Risiko von nicht vorhersehbaren und schwer kalkulierbaren krankheitsbedingten Arbeitsabsenzen erhöhe, was ebenfalls einen leidensbedingten Abzug von mindestens 10 % rechtfertige (Urk. 1 S. 4 ff.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, die Einschränkungen einer (möglichen) Epilepsie seien im Belastungsprofil ausreichend berücksichtigt worden. Die durch eine (mögliche) Epilepsie verursachte Selbst- und Fremdgefährdung beinhalte in der Regel ein Verbot der Bedienung von Maschinen, mit denen sich die betroffene Person selbst oder andere in Gefahr bringen könnte. Die Gutachter gingen nicht davon aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit beim tatsächlichen Vorliegen einer Epilepsie weiter reduziere. Entscheidend sei die Beurteilung in einer angepassten Tätigkeit. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt; es könnten nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen seien. Solche lägen nicht vor (Urk. 5).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2020 (Urk. 6/113) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob im massgebenden Zeitraum zwischen der Verfügung vom 8. Oktober 2010, mit welcher eine bis 31. August 2005 befristete Rente zugesprochen wurde (Urk. 6/102), und der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2022 (Urk. 2), eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist.

3.2    Die Verfügung vom 8. Oktober 2010 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydsiziplinären Y.___-Gutachten vom 17. Dezember 2009 (Urk. 6/93).

    Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/93/17):

- Cervicalsyndrom, synonym cervicovertebrales und cervicospondylogenes Syndrom, funktionsrelevant insbesondere bei den röntgenologisch beschriebenen Schäden und einer im Funktions-MRI vom 11.10.2006 beschriebenen Diskushernie C5/6 ohne neurologisches Defizit

- milde, bereits längerfristig bestehende organische Frontalhirnschädigung links ohne bildmorphologisches Korrelat aber persistenter EEG-Pathologie

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 6/93/18):

- Rumpfmuskuläre Dysbalance

- pseudokognitive Störung, nicht auf dem Boden einer organischen Schädigung

- Status nach Aneurysma-Operation (Aneurysma der linken Arteria cerebri media) im Jahr 2000, keine Folgen

- anamnestisch wechselhaft depressive Episoden und narzisstische Wesenszüge, ohne das Vorliegen einer krankhaften Persönlichkeitsstörung

    Es wurde ausgeführt, bei einem Verkehrsunfall vom 1. Mai 1998 sei es im Rahmen eines Heckaufpralles zu einer blanden HWS-Distorsion QTF I-II mit ausschliesslich muskulo-skelettalen Befunden und Beschwerden gekommen. Die dokumentierten unfallzeitpunktnahen neurologischen und MRI-Abklärungen hätten keinerlei pathologische Veränderungen ergeben. Anlässlich eines zweiten Heckauffahrunfalles vom 11. Januar 2005 sei die HWS nicht traumatisiert worden. Es habe sich allenfalls um eine Commotio cerebri gehandelt. Bezugnehmend auf die EEG-Veränderungen sei neurologisch festgestellt worden, dass es sich überwiegend wahrscheinlich um einen vorbestehenden (dem Unfall von 1998 vorausgehenden) Befund handle. Somit sei überwiegend eine vorbestehende milde linksseitige Frontalhirnschädigung erklärbar (ohne MRI-Pathologie, ohne sonstige fokal-neurologische Störungen), die aber früher die Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht höhergradig limitiert habe und somit auch für die aktuelle Arbeitsfähigkeitsbewertung aus rein neurologischer Sicht nicht ausreichend bedeutsam sei. Eine gewisse Reduktion der Leistungsfähigkeit in Form einer allgemeinen Verlangsamung und in Form geringer kognitiver Störungen sei bei voll zumutbarer Arbeitspräsenz neurologisch mit 20 % zu bewerten. Psychiatrischerseits seien keine pathologischen Befunde/Diagnosen mit Beschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Im Rahmen der orthopädisch somatischen Abklärung seien klinisch deutliche Funktionseinbussen der HWS dokumentiert worden. Bildgebend finde sich in der aktuellen röntgenologischen Abklärung ein korrelierender Befund im Sinne deutlicher degenerativer Befunde C5/6. Die Veränderungen der HWS begründeten eine Minderung der Arbeitsfähigkeit insofern, als dass statisch die HWS belastende Arbeiten wie zum Beispiel ausschliessliche Bildschirmarbeiten, Chauffieren von Autos mit hierbei häufig notwendiger Drehbewegung des Kopfes und der Halswirbelsäule ungünstig seien. Ansonsten könnten alle altersgemäss adaptierten Arbeiten mittelschwerer Natur zugemutet werden. Die auch bei sämtlichen Alltagsabläufen nicht vermeidbaren Mitbewegungen des Kopfes und der Halswirbelsäule begründeten nachvollziehbare Nacken-Kopf- und Schulter-Armbeschwerden von pseudoradikulärem Charakter. Diese minderten die Arbeitsproduktivität und rechtfertigten eine Reduzierung der Leistungsfähigkeit von gesamthaft 20 % bei uneingeschränktem Pensum von 8,5 Stunden arbeitstäglich. Die bisherige Tätigkeit als Allrounder in der Gastronomie könne mit einem reduzierten Leistungsvermögen von 20 % (orthopädisch und neurologisch gesamthaft begründet), einerseits infolge der degenerativen HWS-Befunde und andererseits bei bereits längerfristig bestehender organischer Frontal-hirnschädigung ohne bildmorphologisches Korrelat, aber persistenter EEG-Pathologie, mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % wieder aufgenommen und fortgeführt werden. Es seien Arbeiten zu meiden, welche zu besonderen statischen Belastungen der HWS führten. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 25 kg eingeschränkt. Die Steh- und Sitzdauer sei nicht eingeschränkt, ebenso wenig die Gehstrecke. Aus neurologischer Sicht seien kognitiv anspruchsvolle, eine schnelle Umstellungsfähigkeit erfordernde Tätigkeiten zu vermeiden. In der Vergangenheit hätten befristete Arbeitsunfähigkeiten von ca. drei Monaten nach dem Ereignis von 1998 und von vier Wochen nach dem Ereignis von 2005 sowie von einigen Wochen/Monaten nach der neurochirurgischen Revision eines Hirn-Aneurysmas bestanden. Eine retrospektive Präzisierung sei nicht möglich. Die vor dem Ereignis von 1998 bestehenden EEG-Veränderungen begründeten eine Minderung der Leistungsfähigkeit vom 20 % ohne ein präzises Anfangsdatum benennen zu können. Mit dem Datum der Begutachtung bestehe auch orthopädisch begründet eine dauerhafte Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % sowohl in der bisherigen wie auch in vergleichbaren alternativen Verweistätigkeiten (Urk. 6/93/18 ff.).

3.3    Der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2022 lag insbesondere das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 14. Juli 2022 (Urk. 6/109) zugrunde.

3.3.1    Aus internistischer Sicht liegen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Untersuchung vom 26. April 2022, Urk. 6/176/56 ff.).

3.3.2    Im neurologischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 26. April 2022 nannte Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden (Urk. 6/176/76):

- Chronisches Zervikalsyndrom mit cephaler Komponente (DD Spannungstyp-Kopfweh) (ICD-10 M50.3; G44.2)

- St. n. HWS-Distorsionstraumen vom 01.05.1998, 11.01.2005 und 03.07.2019

- degenerative HWS-Veränderungen (MRI 28.10.2019)

- mögliche Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen unklarer Ursache (ICD-10 40.9); insuffizient abgeklärt

- EEG-Veränderungen im Sinne einer erhöhten cerebralen Erregbarkeit fronto-temporal links

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden:

- Intermittierende Parästhesien in beiden Armen unklarer Ursache (ICD-10 R20.2); DD Karpaltunnelsyndrome

- Restless legs-Syndrom (ICD-10 G25.81)

- Status nach Clipping eines Aneurysmas in der Mediabifurkation links am 05.04.2000 (ICD-10 167.10)

- kortikaler und subkortikaler Parenchymdefekt temporopolar mesial links (MRI 03.10.2019)

- sakkuläres Aneurysma der Basilarisspitze und am Abgang der A. chorioidea anterior links (MRI 03.10.2019) (ICD-10 167.10)

- Ptosen bds. (ICD-10 H02.4)

    Er führte aus, unklar bleibe die Epilepsie-Problematik. Entsprechende EEG- Veränderungen mit Verdacht auf komplex-fokale Anfälle seien seit 2002 dokumentiert, wobei schon in den Folgejahren offenbar antiepileptische Abschirmungen nichts am Zustand geändert hätten, die Anfallssemiologie sei auch unklar geblieben. Diese Problematik sei dann eigentlich über 15 Jahre kein Thema mehr gewesen, bis der Beschwerdeführer erstmalig am 29. September 2019 von Dr. E.___ untersucht worden sei und dieser die Diagnose eines komplex-fokalen Anfalls im Rahmen einer strukturellen Epilepsie nach Schädelhirntrauma gestellt habe. Ein relevantes Schädelhirntrauma habe aktenmässig aber nie stattgefunden und den Berichten von Dr. E.___ könne auch nicht entnommen werden, worin die Anfallssemiologie bestehe, nicht einmal wo und wie ausgeprägt die epileptogenen Veränderungen in den EEG-Ableitungen seien. Der Beschwerdeführer selbst könne diesbezüglich auch keine detaillierten Angaben machen, er spüre offenbar von den Anfällen gar nichts, werde von Drittpersonen darauf angesprochen. Die Häufigkeit bleibe offen und es bestehe der Verdacht, dass psychogene Faktoren auslösend seien. Die aktuelle EEG-Ableitung zeige intermittierend formal unspezifische, auf eine fokal fronto-temporal links erhöhte Erregbarkeit verdächtige Funktionsstörungen, keinen kontinuierlichen Herdbefund und keine epilepsiespezifischen Potenziale. Dieser Befund dürfte zu früheren Ableitungen korrespondieren. Die Signifikanz dieser möglichen Epilepsie respektive der EEG-Veränderungen bleibe offen und könne im Rahmen einer einmaligen Untersuchung auch nicht geklärt werden; eine entsprechende Weiterabklärung sei aber zu empfehlen. Das fehlende Ansprechen auf die antiepileptische Abschirmung lasse an der Diagnose Epilepsie zweifeln, schliesse sie aber nicht aus (Urk. 6/176/73 f.).

    Klinisch könne zum aktuellen Zeitpunkt kein linksseitiges Frontalhirnsyndrom diagnostiziert werden, vor allem auch nicht abgestützt allein auf EEG-Veränderungen; die strukturellen Alterationen im MRI seien temporal lokalisiert und gemäss in den Akten mehrfach dokumentierten Angaben bestehe keine Veränderung des Zustandes des Beschwerdeführers prä- im Vergleich zu postoperativ (Urk. 6/176/75).

    Zum Verlauf sei insgesamt auffallend, dass zwischen 2009 und 2019 medizinische Akten fehlten. Der Beschwerdeführer sei offenbar in dieser Zeit arbeitsfähig und -tätig gewesen, zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 3. Juli 2019 zu 100 % als Pizza-Kurier, dies obwohl schon früher die Verdachts-Diagnose einer Epilepsie gestellt worden sei. Der Erfolg der jetzt durchgeführten Epilepsie-Therapie sei äusserst fraglich (Urk. 6/176/77).

    Der Gutachter gehe davon aus, dass mit der bisherigen Tätigkeit Pizza-Kurier gemeint sei. In dieser bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Anfälle habe oder nicht, zumindest bis die Situation besser geklärt sei. Zur angepassten Tätigkeit hielt er fest, wegen der möglichen Epilepsie bestünden qualitative Einschränkungen hinsichtlich Selbst- und Fremdgefährdung. Wegen der Nacken-Problematik müsse es sich um eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit handeln, mit einer Hebe- und Trage-Limite von 10 kg ohne die Notwendigkeit von Zwangshaltungen, vor allem ohne Tätigkeiten mit den Armen über dem Kopf oder mit Reklinationen (Urk. 6/176/77 f.).

3.3.3    Im psychiatrischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 25. April 2022 nannte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die folgenden Diagnosen (Urk. 7/176/93):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode F 33.0/33.1

- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen

    Er hielt fest, diagnostisch bestehe heute eine leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode begleitet von erheblichem sozialem Rückzug, einem angegebenen Unvermögen, sich zu irgendetwas überwinden zu können, und einer gewissen resignativen Trotzhaltung. Auch aktuell bestehe eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den Klagen des Beschwerdeführers einerseits und den objektivierbaren psychopathologischen Befunden andererseits. Er sei auf seine Erkrankung fixiert. Er schildere sich als einen Schwerkranken, dabei schildere er aber die Symptome nicht plausibel. Im 2009 erstellten psychiatrischen Gutachten seien verbitterte, resignative und grüblerische Wesenszüge mit Stimmungsschwankungen nach Eintreten einer ungünstigen sozialen Situation im Vordergrund gestanden. Hinweise für echte affektive Erkrankungen hätten sich weder auf der störungsspezifischen Symptomebene noch im psychopathologischen Befund gefunden. Dieser Beurteilung sei im Wesentlichen auch heute zuzustimmen, vorbehaltlich dieser depressiven Auslenkung. Die damals beschriebenen narzisstischen Wesenszüge seien auch heute vorhanden, jedoch wenig ausgeprägt (Urk. 6/176/91 f.).

    Anlässlich der aktuellen psychiatrischen Untersuchung hätten keine schweren psychopathologischen Befunde erhoben werden müssen, welche eine relevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit plausibel machen würden. Der Beschwerdeführer sei adäquat, allseits orientiert, habe seine Interessen im Rahmen des zweieinhalbstündigen Gespräches gut vertreten können, ohne dass objektivierbare Anzeichen einer Erschöpfung oder eines vermehrten Konzentrationsabfalles hätten objektiviert werden können. Es sei ihm auch nicht gelungen plausibel darzulegen, weswegen seine Aktivitäten derart vermindert seien, wie er berichtet habe. Seine Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der depressiven Episode leicht bis mässiggradig vermindert. Eine andere psychiatrische Pathologie, welche eine zusätzliche Leistungseinbusse begründen würde, bestehe nicht (Urk. 6/176/93 f.).

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe inklusive neuropsychologischer Defizite eine ca. 70%ige Arbeitsfähigkeit. Gegenüber der Beurteilung von 2009 bestehe keine wesentliche Veränderung (Urk. 6/176/95).

3.3.4    Im neuropsychologischen Zusatzgutachten betreffend die Untersuchung vom 3. Mai 2022 führte M. Sc. G.___, Psychologe Neuropsychologie, aus, im Vergleich zu den Befunden des neuropsychologischen Gutachtens vom 25. Oktober 2002, in dem eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung diagnostiziert worden sei, ergebe sich auf der Basis der vorliegenden Abklärungsergebnisse lediglich eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung. Auch wenn bestimmte Funktionsbereiche unterschiedlich intensiv und teilweise anhand unterschiedlicher Testinstrumente untersucht worden seien, so liessen die Diskrepanz in der Gesamteinschätzung und die teilweisen testpsychologisch festgehaltenen Verbesserungen einzelner kognitiver Funktionen doch vermuten, dass sich die kognitive Leistungsfähigkeit im Zeitverlauf zumindest nicht verschlechtert habe. Aufgrund der Beeinträchtigungen bezüglich Grundaktivierung, der Aufmerksamkeit in monotonen Situationen und der Verarbeitungsgeschwindigkeit müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu seiner Altersgruppe mehr Zeit benötige, um an ihn gestellte Anforderungen zu erledigen. Vor dem Hintergrund der eingeschränkten Fähigkeiten, Handlungsimpulse zu kontrollieren und seinen Aufmerksamkeitsfokus flexibel zu adaptieren, sei bei unruhigem Arbeitsumfeld und komplexen Aufgabenstellungen mit einer erhöhten Anzahl von Fehlern zu rechnen. Die subjektiv empfundene Fatigue sowie die depressive Symptomatik des Exploranden hätten das Potential, die beschriebenen Einschränkungen zusätzlich zu verstärken. Aufgrund der beschriebenen leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung sei die Funktionsfähigkeit im Alltag unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit aber mittelgradig eingeschränkt. Aufgrund der Einschränkungen bezüglich Aufmerksamkeitsfunktionen sollte von einer Tätigkeit, die das Führen eines Kraftfahrzeuges vorsehe, abgesehen werden. Sonstige Tätigkeiten im Gastronomiegewerbe, für die der Beschwerdeführer auf seine Berufserfahrungen zurückgreifen könne, erschienen prinzipiell zumutbar und möglich. Auch bei Arbeit in angepasster Tätigkeit seien die Einschränkungen bezüglich der konzentrativen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Aufgrund der aktuell leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Einschränkungen sollte die Arbeitsbelastung nicht mehr als 70 % betragen (Urk. 6/176/107 ff.).

3.3.5    In der interdisziplinären Konsensbeurteilung wurde festgehalten, eine abschliessende Beurteilung betreffend die Epilepsieproblematik sei ohne weitergehende Abklärungen nicht möglich. Ausstehende Abklärungsresultate hätten aber für die aktuelle Beurteilung in angepasster Tätigkeit keine Relevanz. Die aktuelle EEG-Ableitung ergebe unspezifische Funktionsstörungen temporal links. Der neurologische Referent leite aus diesen Funktionsstörungen aber keine linksfrontale organische Hirnschädigung ohne bildmorphologisches Korrelat ab. Diese Einschätzung stehe in Übereinstimmung mit der aktuellen Neuropsychologie ohne Hinweise auf eine frontale Affektion (Urk. 6/176/8).

    Gesamtmedizinisch könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer – bei zwischen 2010 und 2019 unklarer Aktenlage – mindestens seit 1. Januar 2019, wahrscheinlich aber bereits zuvor, berufstätig gewesen sei, dann im Juli diesen Unfall erlitten habe und seither eine medizinisch lediglich im neurologischen Fachgebiet aufgrund der epileptischen Potenziale dokumentierte Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, wobei der Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens unklar bleibe. Im übrigen medizinischen Bereich bestehe gegenüber der Vorbegutachtung von 2009 keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer habe sich zwischenzeitlich in seinem Krankheitserleben fixiert, weswegen heute auch die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen gestellte werde, ohne dass dem Versicherten eine bewusstseinsnahe Täuschung unterstellt werde. Vielmehr handle es sich um einen chronifizierten Krankheitsverlauf, bei aber nach wie vor wenigen objektivierbaren Befunden (Urk. 6/176/9).

    Die Gesamtarbeitsfähigkeit werde zunächst aufgrund des psychischen und neuropsychologischen Befundes beurteilt. Es bestehe eine leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode, in deren Rahmen die gefundenen neuropsychologischen Einschränkungen mindestens teilweise bereits beinhaltet seien. Die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde wesentlich psychoreaktiv, das heisse, nicht im Sinne einer hirnorganischen Schädigung, attestiert. Aufgrund der neurologischen Befunde bestünden die erwähnten Einschränkungen in angestammter Tätigkeit und das Zervikalsyndrom schränke den Beschwerdeführer qualitativ ein. Die angestammte Tätigkeit beinhalte das Führen eines Fahrzeuges, was aus medizinischen Gründen derzeit nicht mehr möglich sei. Damit sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Pizzakurier – mindestens bis zur definitiven Klärung der Epilepsie-Situation – arbeitsunfähig. Aus neuropsychologischer Sicht wäre die Fahrtüchtigkeit aufgrund der deutlich eingeschränkten Aufmerksamkeitsfunktionen vor der Aufnahme einer Arbeitsstelle in angestammter Tätigkeit von geeigneter Stelle zu prüfen. In einer adaptierten Tätigkeit, das heisse einer Tätigkeit ohne das Führen eines Fahrzeugs, ohne selbst- oder fremdgefährliche Tätigkeiten, ohne Zwangshaltung der Halswirbelsäule oder Arbeiten über Kopfhöhe, ohne hohe kognitive Anforderungen und auch ohne hohe Anforderungen an Arbeitstempo, Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie Durchhaltevermögen bestehe heute eine Arbeitsfähigkeit von 70 % mindestens seit Oktober 2019. Aus neurologischer Sicht werde eine Klärung der Epilepsie-Situation empfohlen. Notwendigerweise müsse der Beschwerdeführer hierzu über einige Tage stationär aufgenommen werden, dies im Hinblick auf eine Langzeitableitung. Eine solche Abklärung könne entweder zur Rückerlangung der Fahrtauglichkeit und damit zu einer Änderung der heute attestierten Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit oder aber zu einer intensiveren Behandlung bei vorliegender Epilepsie führen (Urk. 6/176/12 f.).


4.    

4.1    Das interdisziplinäre Gutachten der B.___ vom 14. Juli 2022 erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. vorne E. 1.7). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Akten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Überdies sprechen sich die Gutachter darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Das psychiatrische Teilgutachten ist sodann unter Bezugnahme auf die massgebenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 verfasst worden.

4.2    

4.2.1    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Arbeitsfähigkeit ohne weitere Abklärungen der möglichen Epilepsie nicht beurteilt werden könne (Urk. 1 S. 4). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von der Fahreignung und den Einschränkungen hinsichtlich Selbst- und Fremdgefährdung - als Folge der Verdachtsdiagnose einer Epilepsie in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre. So hält der neurologische Gutachter denn auch ausdrücklich fest, dass allfällige ausstehende Abklärungsresultate für die aktuelle Beurteilung in angepasster Tätigkeit keine Relevanz hätten (vgl. vorne E. 3.3.5). Inwiefern eine allenfalls notwendige intensivere Epilepsie-Behandlung die Arbeitsfähigkeit weitergehend einschränken sollte - wie der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 4) -, ist nicht nachvollziehbar, ist doch im Allgemeinen zu erwarten, dass eine (medikamentöse) Therapie allfällige Symptome mildert. Da eine Behandlung in der Regel zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führt, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Gutachten zu den Auswirkungen einer allfälligen Therapie auf die Arbeitsfähigkeit hätte äussern sollen bzw. was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Anzumerken bleibt, dass die allfällige Bestätigung der Verdachtsdiagnose nichts an den anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunden und damit an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändern würde. Die vom Gutachter empfohlenen Abklärungen sind denn auch vorwiegend in therapeutischer Hinsicht von Relevanz.

4.2.2    Soweit der Beschwerdeführer moniert, im neurologischen und im neuropsychologischen Gutachten bestünden Widersprüche hinsichtlich der Epilepsie (Urk. 1 S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass gemäss dem neurologischen Gutachter unklar ist, ob je eine Epilepsie vorgelegen hat. So führt er in eingehender Auseinandersetzung mit den neurologischen Akten aus, dass entsprechende EEG-Veränderungen mit Verdacht auf komplex-fokale Anfälle seit 2002 dokumentiert seien, wobei schon in den Folgejahren offenbar antiepileptische Abschirmungen nichts am Zustand geändert hätten und die Anfallssemiologie auch unklar geblieben sei. 2019 habe Dr. E.___ die Diagnose eines komplex-fokalen Anfalls im Rahmen einer strukturellen Epilepsie nach Schädelhirntrauma gestellt. Ein relevantes Schädelhirntrauma habe aber nie stattgefunden und den Berichten von Dr. E.___ könne auch nicht entnommen werden, worin die Anfallssemiologie bestehe und nicht einmal, wo und wie ausgeprägt die epileptogenen Veränderungen in den EEG-Ableitungen seien. Es bestehe eine nicht ohne weiteres nachvollziehbare Interpretation der EEG-Veränderung durch Dr. E.___. Die aktuelle EEG-Ableitung habe keine epilepsiespezifischen Potenziale gezeigt und sei – wie bereits frühere - als formal unspezifisch, wenn auch epilepsieverdächtig zu beurteilen (vgl. vorne E. 3.3.2 und Urk. 6/176 S. 15). Der neuropsychologische Gutachter hält in seiner Zusammenfassung der gesundheitlichen Entwicklung unter Verweis auf die medizinischen Vorakten fest, dass mehrfach der Verdacht auf epileptische Anfälle geäussert worden und später mittels EEG-Befunden objektiviert worden sei (Urk. 6/176 S. 104 f.), wobei er sich wohl auf die Berichte von Neurologe Dr. E.___ stützt. Es obliegt nicht dem Neuropsychologen, sich mit diesen neurologischen Berichten kritisch auseinanderzusetzen, sondern dies ist Aufgabe des fachlich kompetenten Neurologen, der dies – wie oben erwähnt – auch getan hat. Darin sind jedoch keine Widersprüche zum neuropsychologischen Gutachten zu erkennen.

4.2.3    Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten lasse die depressive Episode für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht (Urk. 1 S. 6), was nicht zutrifft. So wird im Gutachten die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit dem psychischen und neuropsychologischen Befund begründet. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass eine leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode bestehe, in deren Rahmen die gefundenen neuropsychologischen Einschränkungen mindestens teilweise bereits enthalten seien. Die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei im Wesentlichen psychoreaktiv bedingt (vgl. vorne E. 3.3.5). Der psychiatrische Gutachter beschreibt eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Schilderungen und den objektivierbaren psychopathologischen Befunden (Urk. 6/176 S. 91 f.) und weist darauf hin, dass keine schweren psychopathologischen Befunde erhoben werden könnten, welche eine relevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit plausibel machen würden (Urk. 6/176 S. 93). Vor diesem Hintergrund überzeugt die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist, zumal eine neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3). Vorliegend haben alle beteiligen Experten in der Konsensbeurteilung auf eine insgesamt 70%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen, was nachvollziehbar erscheint.

4.2.4    Insgesamt erweist sich das Gutachten als beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden. Es ist auch keine fachärztliche durch objektive Befunde untermauerte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei den Akten, welche die aktuelle Einschätzung der B.___-Gutachter in Frage stellten würde. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die geeignet wären, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Somit besteht kein Anlass für zusätzliche medizinische Abklärungen.

4.3    Gestützt auf das beweiskräftige B.___-Gutachten ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ohne das Führen eines Fahrzeugs, ohne selbst- oder fremdgefährliche Tätigkeiten, ohne Zwangshaltung der Halswirbelsäule oder Arbeiten über Kopfhöhe, ohne hohe kognitive Anforderungen und auch ohne hohe Anforderungen an Arbeitstempo, Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie Durchhaltevermögen spätestens seit Oktober 2019 zu 70 % arbeitsfähig.

    Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit haben die Gutachter entsprechend den Vorgaben der Beschwerdegegnerin im Gutachtensauftrag (Urk. 6/153/3) bezogen auf die Tätigkeit als Pizza-Kurier beurteilt und diese als nicht mehr zumutbar erachtet. Dass es sich dabei um die angestammte Tätigkeit handelt, erscheint indes fraglich. Vor seiner ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 1999 war der Beschwerdeführer, der über keine Berufsausbildung verfügt, arbeitslos und zuvor teilweise in der Gastronomie (z.B. als Kellner) sowie als angelernter Mechaniker erwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 6/6/40, Urk. 6/7, Urk. 6/12, Urk. 6/123). Danach sind im Auszug aus dem individuellen Konto bis Ende des Jahres 2018 keine Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit mehr ersichtlich (Urk. 6/127). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter gab der Beschwerdeführer an, er habe in den Jahren 2010 bis 2019 während einer gewissen Zeit bei einem Online-Kiosk gearbeitet (Urk. 6/176 S. 84). Die Tätigkeit als Pizza-Kurier bei der A.___ GmbH (die Firma der Lebenspartnerin und einem weiteren Teilhaber, Urk. 6/176 S. 84) nahm er am 1. Januar 2019 auf und war dort bis zur Auffahrkollision vom 3. Juli 2019 tätig. Angesichts der Ausführungen im Gutachten der B.___ (E. 3.3.2) und der Y.___ (E. 3.2) ist zudem fraglich, ob es sich dabei um eine angepasste Tätigkeit handelte. Der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Pizza-Kurier nicht mehr zumutbar ist, ist daher vorliegend nicht von Relevanz.

4.4    Ob sich der Gesundheitszustand seit der Y.___-Begutachtung im Jahr 2009 massgeblich verändert hat - was die B.___-Gutachter verneinten - und ein Revisionsgrund (vgl. E. 1.5) vorliegt, kann vorliegend kann offengelassen werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, besteht ohnehin kein Rentenanspruch.



5.    

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

5.2    Da der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall einer nicht weiter spezifizierten Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen würde und ihm die Ausübung einer solchen Tätigkeit unter Berücksichtigung des gutachterlich definierten Belastungsprofils im Umfang von 70 % weiterhin zumutbar wäre (E. 4.3), kommen die gleichen Tabellenlöhne zur Anwendung. Ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs beträgt der Invaliditätsgrad somit 30 %.

5.3    Die Beschwerdegegnerin sah von der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs ab. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der qualitativen Einschränkungen hinsichtlich Selbst- und Fremdgefährdung und weil es ihm nicht mehr möglich sei, ein Fahrzeug zu führen, sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % angebracht. Zudem erhöhe die mögliche Epilepsie das Risiko von nicht vorhersehbaren und schwer kalkulierbaren krankheitsbedingten Arbeitsabsenzen (Urk. 1 S. 7).

    Angesichts des vorliegend gegebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. vorne E. 4.3) ist von einem zwar eingeschränkten, aber dennoch genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht wurde sodann bereits im reduzierten Pensum berücksichtigt und kann folglich nicht zusätzlich noch einmal unter dem Titel leidensbedingter Abzug berücksichtigt werden. Für nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Arbeitsabsenzen im Sinne der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 und 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2, je mit Hinweisen) bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte.

    Selbst wenn ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 % für die qualitativen Einschränkungen gerechtfertigt wäre, würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % resultieren. Ein höherer Abzug wäre unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht angebracht.

5.4    Somit hat die Beschwerdegegnerin einen (erneuten) Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Gaël Jenoure

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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