Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00079
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 21. August 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer
Weissberg Bütikofer, Advokatur - Notariat
Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1967 geborene X.___ leidet an einer inkompletten Paraplegie sub Th9 als Folge einer Spinalanästhesie, durchgeführt am 2. November 2020 anlässlich einer Achillessehnenoperation (Urk. 13/9). In diesem Zusammenhang meldete sich der Versicherte am 29. September 2021 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4); die Anmeldung betreffend Hilflosenentschädigung erfolgte am 28. Juni 2022 (Urk. 8/121). Mit Erhebung vom 13. September 2022 klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Sachverhalt hinsichtlich Hilflosigkeit ab (Abklärungsbericht vom 10. Oktober 2022, Urk. 8/167). Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2022 stellte sie die Abweisung dieses Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/ 169) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 5. Januar 2023 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 3. Februar 2023 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mindestens leichten Grades. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Mit Replik vom 12. Juni 2023 hielt der Vertreter des Beschwerdeführers an den im Rahmen der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 12); die Beschwerdegegnerin liess sich nicht weiter vernehmen (Urk. 16), was dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Gemäss Art. 37 IVV Abs. 2 gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
1.5 Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Abs. 3 IVG (Art. 42 Abs. 4 IVG; vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.2.9).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer im Bereich «An-/Auskleiden» nicht regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen sei, da er nicht täglich einen Anzug tragen müsse. Bezüglich des Bereichs «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» sei anzumerken, dass er alle Transfers alleine bewältigen könne, sodass dieser Bereich nicht anerkannt werden könne, woran die Unmöglichkeit des freien Stehens nichts ändere. In Bezug auf den Bereich «Fortbewegung» sei es dem Beschwerdeführer möglich, sich auch ausser Haus selbständig zu bewegen. Da er weiter in allen anderen Bereichen nicht regelmässig auf Dritthilfe und auch nicht auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Teilfunktion «Aufstehen» für den Beschwerdeführer nutzlos geworden sei, da er – einmal aufgestanden – nicht mehr in der Lage sei, mit seinen oberen Extremitäten Verrichtungen auszuführen, da er sich ständig mit beiden Händen festhalten müsse (Urk. 1 S. 7). Ab Anfang 2022 habe die Sturzgefahr erheblich zugenommen, sodass von einer Hilflosigkeit in diesem Bereich auszugehen sei (S. 8). Bezüglich des Bereichs «Fortbewegung» sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner inkompletten Paraplegie auf einen Rollstuhl angewiesen sei, sodass er ausser Haus praktisch immer auf Begleitung angewiesen und damit hilflos im Sinne des Gesetzes sei (S. 12). Aufgrund seiner leitenden Funktionen in der Kunstszene könne dem Beschwerdeführer zudem nicht zugemutet werden, sich nicht adäquat zu kleiden, sodass auch in diesem Bereich von einer Hilflosigkeit auszugehen sei (S. 14; vgl. zum Ganzen auch Urk. 12).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Oberärztin am Universitätsspital Z.___, Spinale Chirurgie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. Februar 2022 einen Status nach Laminoplastie BWK 9/10, Laminektomie BWK 11, intradurale Adhäsiolyse unter MEP und SSEP am 24. August 2021 bei progredienter spinaler Ataxie bei ausgeprägter Myelopathie aufgrund Adhäsionen mit Punctum maximum BWK 9 und 10 nach subduraler Blutung im November 2020; aktuell erneut deutliche Verschlechterung der spinalen Ataxie sowie auch anamnestisch der Blasen- und Darmfunktion.
Der Beschwerdeführer berichte, dass er am 25. Januar 2022 aus der Rehabilitation ausgetreten sei, wobei er seit der letzten Konsultation noch einmal eine Verschlechterung der Gehfähigkeit erfahren habe, prononciert jetzt seit Austritt aus der Reha. Sowohl das Gehen als auch die Ausscheidungsfunktion hätten sich nochmals deutlich verschlechtert. Momentan sei er an 2 Unterarmgehstöcken mobil.
In der Bildgebung vom 28. Januar 2022 zeige sich eine progrediente Schwellung mit Myelopathiesignal zwischen BWK 8 bis zum Konus. Der Liquorraum sei langstreckig aufgebraucht. Die ventralen und dorsalen Adhäsionen liessen sich nach Adhäsiolyse nun nicht mehr abgrenzen; dies korreliere mit der erneuten Verschlechterung der Klinik (Urk. 8/75/3-4).
3.2 Die für den Abklärungsbericht vom 10. Oktober 2022 verantwortliche Fachperson hielt bezüglich des Bereichs «Ankleiden/Auskleiden» fest, dass der Beschwerdeführer einfache Kleidung, wie z. B. einen Trainer, komplett selbständig anziehen könne. Da er kaum frei stehen könne, habe er Mühe beim Hochziehen der Hosen, weshalb er sich jeweils im Liegen oder Sitzen anziehe. Dies sei im Moment kein Problem, da er aktuell hauptsächlich Sportkleidung trage. Dies werde dann problematisch, wenn er wieder regelmässiger berufsbedingt Anzüge tragen müsse; so könne er eine Anzughose nicht selber anziehen und sei auf Hilfe angewiesen. Auskleiden sei problemlos möglich. Der Beschwerdeführer sei in diesem Bereich selbständig. Der Hilfebedarf für das Anziehen eines Anzugs sei nicht regelmässig und könne nicht anerkannt werden (Urk. 8/167 S. 2 f.).
Im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» seien dem Beschwerdeführer jegliche Transfers/Positionsänderungen möglich. Der Beschwerdeführer verbringe die meiste Zeit des Tages mittlerweile im Rollstuhl. Er könne stehen, müsse sich jedoch halten können, da er sonst falle. Da dem Beschwerdeführer alle Transfers/ Positionsänderungen möglich seien, könne dieser Bereich nicht angerechnet wer-den (S. 3).
Im Bereich «Essen» würden sich keine Einschränkungen ergeben, da der Beschwerdeführer manuell nicht eingeschränkt sei. Im Bereich «Körperpflege» würden sich noch keine Einschränkungen ergeben, solange der Beschwerdeführer noch selber duschen könne (S. 3).
Stuhlgang und Urinieren sei noch auf die übliche Art möglich, jedoch sei schnelles Handeln nötig. Entsprechend den Schilderungen des Beschwerdeführers könne dieser Bereich («Reinigung nach Verrichtung der Notdurft») nicht angerechnet werden. Falls er im Verlauf dauernd auf einen Katheter angewiesen sei, müsse dieser Bereich nochmals beurteilt werden (S. 4).
Bezüglich des Bereichs «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Gehfähigkeit sicher seit März 2022 massiv eingeschränkt sei. Seit März 2022 benutze er ausser Haus stets einen Rollstuhl, davor sei es ihm noch möglich gewesen, eine kurze Stecke (ca. 500m) zu Fuss an Krücken zurückzulegen. Er könne mit dem Rollstuhl die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, stosse aber immer wieder auf unüberwindbare Hindernisse, wo er Hilfe benötige. Da sich der Beschwerdeführer auch ausser Haus selbständig fortbewegen könne, sei dieser Bereich nicht anzuerkennen (S. 4).
Im Bereich «lebenspraktische Begleitung» könne bei der Wohnungspflege ein zeitlicher Aufwand von 45 min pro Woche anerkannt werden, bei der Kleiderwäsche ein solcher von 15 min und bei grösseren oder sperrigen Einkäufen ein solcher von ebenfalls 15 min. Insgesamt sei damit ein Aufwand von 1 h 15 min anrechenbar, sodass der massgebende Mindestaufwand von 2 h pro Woche noch nicht erreicht werde (S. 5).
4.
4.1 Rechtsprechungsgemäss kann bei kompletter Paraplegie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ohne Abklärung ausgerichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2019 vom 22. Juli 2019 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Rz. 3024 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit, KSH). Obschon der Beschwerdeführer mittlerweile überwiegend auf den Rollstuhl angewiesen ist, muss aufgrund der diagnostischen Einschätzung (vgl. zuletzt Urk. 13/9) von einer inkompletten Paraplegie ausgegangen werden, sodass die einzelnen Teilbereiche zu prüfen sind.
4.2 Im Bereich der Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» ist nach konstanter Rechtsprechung bei versicherten Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, die Hilflosigkeit zu bejahen; dies gilt selbst dann, wenn die versicherte Person in der Lage ist, selber Auto zu fahren oder sich im Alltag weitgehend selbständig zu bewegen. Denn nach der Rechtsprechung genügt für die Bejahung der Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung «Fortbewegung», dass eine infolge Gehunfähigkeit auf einen Rollstuhl angewiesene Person (ungeachtet davon, ob eine komplette oder inkomplette Paraplegie vorliegt) im Alltag auf die regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist, um Hindernisse in einer nicht rollstuhlgängigen Umgebung zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E. 3 und E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch KSH Rz. 3024 und 3011).
Seit Ende Januar 2022 ist es zu einer deutlichen und bildgebend dokumentierten Verschlechterung der Gehfähigkeit gekommen, was insbesondere ausser Haus zu einer praktisch durchgehenden Verwendung eines Rollstuhls geführt hat. Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung ist dabei eine Hilflosigkeit in diesem Bereich selbst dann zu bejahen, wenn sich eine versicherte Person im Alltag weitgehend selbständig bewegen kann, wie dies vorliegend der Fall ist. Eine Hilflosigkeit in diesem Bereich ist demnach ausgewiesen.
4.3 Zu prüfen ist im Weiteren die Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung «Aufstehen/Absitzen/Abliegen».
Dass ein Paraplegiker in der Regel absitzen und abliegen kann, steht fest. Mit Bezug auf die Teilfunktion Aufstehen ist vorab festzuhalten, dass darunter nicht nur das Sicherheben verstanden werden kann. Denn das Aufstehen ist in den seltensten Fällen Selbstzweck; vielmehr steht man in der Regel auf, um anschliessend etwas in stehender Position zu tun: mit jemandem sprechen, einen Gegenstand zu sich nehmen, eine Tür oder ein Fenster öffnen usw. Es ist nun nicht zu übersehen, dass die Bewältigung dieser Funktion für einen Paraplegiker, auch wenn er an sich noch aufstehen könnte, wesentlich ihren Sinn verloren hat, weil er damit nichts erreichen kann: Da die Muskeln im Bereich der gelähmten Körperpartie völlig fehlen, ist der Paraplegiker, einmal aufgestanden, nicht in der Lage, sich Dritten oder Gegenständen zuzuwenden, sondern er ist damit beschäftigt, sich mit den Händen im Gleichgewicht zu halten. Die Teilfunktion Aufstehen ist für ihn daher nutzlos. Nach der Rechtsprechung ist die Hilfsbedürftigkeit auch dann zu bejahen, wenn ein Versicherter eine Lebensverrichtung nur noch auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann. Es besteht kein Anlass, in rechtlicher Hinsicht danach zu unterscheiden, ob ein Versicherter eine Teilfunktion als solche nicht mehr bzw. nur noch auf unübliche Weise wahrnehmen oder ob er sie zwar noch ausüben kann, von ihr jedoch keinen Nutzen mehr hat. Vielmehr ist die Hilfsbedürftigkeit auch dann zu bejahen, wenn eine Teilfunktion zwar noch möglich, für den Versicherten jedoch ihres Sinnes entleert ist (BGE 117 V 146 E. 3b mit weiteren Hinweisen).
Aus dem Abklärungsbericht vom 10. Oktober 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht mehr frei stehen kann (Urk. 8/167 S. 3). Bereits dem Bericht der Klinik A.___, Klinik für Neurorehabilitation und Paraplegiologie, vom 22. Februar 2022 ist dabei zu entnehmen, dass die Verschlechterung der progredienten Gangstörung bereits im April 2021 eingesetzt hat und ab September 2021 von einem Fussgänger am Rollator bzw. ab Januar 2022 lediglich noch von einem Fussgänger an Stöcken auszugehen ist, wobei der Beschwerdeführer selbst mithilfe der Unterarmgehstützen nurmehr eine deutlich reduzierte Gehstrecke zurückzulegen vermochte und er im Übrigen auf einen Rollstuhl angewiesen war (Urk. 8/75/1-2). In diesem Sinne war es ihm wohl bereits im Januar 2022 nicht mehr möglich, ohne Hilfe in stehender Position etwas zu tun. Vor diesem Hintergrund ist beim Beschwerdeführer ab Januar 2022 von einem im Wesentlichen nicht mehr vorhandenen Nutzen der Teilfunktion «Aufstehen» auszugehen. Rechtsprechungsgemäss ist damit auch in diesem Teilbereich eine Hilflosigkeit anzunehmen.
4.4 In den Bereichen «Essen», «Körperpflege» sowie «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» blieben die Ausführungen im Abklärungsbericht vom 10. Oktober 2022 unbestritten und sind nicht zu beanstanden, dasselbe gilt für die Ausführungen zum Bereich der lebenspraktischen Begleitung.
Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer auch im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist, da sowohl bei Anerkennung von zwei wie auch drei Lebensverrichtungen ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ausgewiesen ist.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2023 (vgl. Art. 42 Abs. 4 IVG) Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.3 Der von Rechtsanwalt Michael Bütikofer, Biel, mit Eingabe vom 7. Juli 2023 geltend gemachte Aufwand von 19.25 Stunden und Fr. 120.-- Barauslagen (Urk. 18 f.) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von über 9 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift als überhöht. Sodann ist der Aufwand für regelmässige Schreiben und Mails an den Mandanten zwecks Mitteilung des Ver-fahrensstandes (Zustellung von Eingaben in Kopie, Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdegegnerin und deren Verzicht auf Duplik) nicht zum Anwaltstarif zu entschädigen, zumal daneben diverse Telefonate mit dem Klienten verbucht wurden. Beim bekannten Ausgang des Verfahrens reduziert sich schliesslich der Aufwand für die Urteilsbesprechung.
Angesichts der durchzusehenden 203 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren lediglich die Hilflosenentschädigung strittig war, der 16- und 5-seitigen Rechtsschriften sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Bütikofer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty